Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. November 2014 Erster Senat - 1 ABR 22/13 - I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 14. September 2011 - 26 BV 13/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 15. Januar 2013 - 2 TaBV 13/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag Bestimmungen: BetrVG § 3 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 und Satz 77 Abs. 1 Satz 1; ArbGG § 83 Abs. 3 Hinweis des Senats: (Weitgehende) Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 ABR 21/1 3 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 22/13 2 TaBV 13/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. November 2014 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. November 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Wisskirchen und die ehrenamtliche Richterin S chw itzer für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 22/13 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschlus s des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Januar 2013 - 2 TaBV 13/11 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. September 2011 - 26 BV 13/11 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der am 28. April 2011 der Arbeitgeberin zugeleitete Spruch der Einigungsstelle vom 13. zum betrieblichen Ei ngliederungsmanagement unwirksam ist. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs. Die Arbeitgeberin betreibt eine Privatkundenbank mit mehreren Stan d- orten in Deutschland. Die auf Arbeitnehmerseite am Verfahren beteiligte B e- triebsrätegemeinschaft ist auf der Grundlage des Tarifvertrag s zur n- i- len und zur Bildung von Betriebsrätegemeinschaften im Postbank Konzern i dF vom 23. August 2010 (TV Zuordnung 2010) gebildet worden . Dieser lautet: § 1 Gelt ungsbereich Der Tarifvertrag gilt für alle betrieblichen Einheiten (B e- triebe, selbständige und unselbständige Betriebs teile ) der Postbank, BCB AG, Postbank Direkt und PB FK im Ge l- tungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes. ... I. Normativer Teil § 2 Standortbetriebsräte 1 2 - 3 - 1 ABR 22/13 - 4 - 1 An den Standorten der Postbank (Anlage 1.1) in den Betrieben Ressourcen (Anlage 1.3) sowie der Zen t- r a le in Bonn werden örtliche Betriebsräte der Pos t- bank errichtet. ... 5 Die Vorschriften des BetrVG über die Recht e und Pfl ichten des Betriebsrates sowie über die Recht s- stellung seiner Mitglieder finden auf den Standortb e- triebsrat nach Maßgabe der folgenden Regelungen Anwendung. § 3 Zuordnung 1 Den Standorten i.S.d. § 2 Absatz 1 sowie der Zentr a- le werden nach Maßgabe der Anlage 2.1 betriebliche Einheiten der Postbank, Postbank Direkt und PB FK zugeordnet. ... § 4 Betriebsrätegemeinschaften 1 Die Betriebsräte verschiedener Unternehmen des Konzerns Postbank bilden gem. Anlage 3 jeweils eine Betriebsrätegemeinschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 2 Die Standortbetriebsräte und Betriebsräte der Betri e- be Ressourcen nehmen ihre Beteiligungsrechte und Pflichten in der Betriebsrätegemeinschaft gemei n- sam war. Dies gilt auch für die Rechte gemäß § § 37, 38 und 4 0 BetrVG. Die Arbeitgeberin und ihr am Standort Hamburg gebildeter Betriebsrat vereinbarten am 9. August 2007 in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zur Regelung von Krankeng e- sprächen und eines betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die Einigung s- stellenmitglieder verständigten sich in der Sitzung am 18. Februar 2008, z u- nächst den Ausgang eines zwischen den Beteiligten des Einigungsstellenve r- fahrens geführten und seinerzeit vor dem Bundesarbeits gericht anhängigen Beschlussverfahrens über den Inhalt des Mitbestimmungsrechts beim betriebl i- chen Eingliederungsmanagement abzuwarten. Dieser Rechtsstreit wurde durch 3 - 4 - 1 ABR 22/13 - 5 - den Senatsbeschluss vom 18. August 2009 ( - 1 ABR 45/08 - ) abgeschlossen. In diesem wurde n die Anträge des Betriebsrats mangels hinreichender Bestimm t- heit als unzulässig abgewiesen. Die Einigungsstelle trat im März 2010 erneut zusammen. In einem im April 2010 von der Arbeitnehmerseite erstellten Entwurf über eine Betriebsve r- einbarung wurde e rstmals die Betriebsrätegemeinschaft im Rubrum aufgeführt. Am 30. November 2010 beschloss die Einigungsstelle eine Betriebsvereinb a- rung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement. Nachdem aufgefallen war, dass der Einigungsstellenspruch nicht die für die D urchführung der Betriebsve r- einbarung notwendigen Anlagen umfasst hatte, trat die Einigungsstelle am 13. April 2011 erneut zusammen und beschloss eine inhaltsgleiche Betrieb s- vereinbarung mit einer Anlage 1 und einem Informationsblatt. Die Arbeitgeberin hat e- gemeinschaft (BRG) der Postbank F irmenkunden BCB AG, Betrieb Ressourcen i- gungsstellenspruchs vom 30 . Novembe r 201 0 ist Gegenstand der im Verfa h- ren - 1 ABR 2 1 /13 - ergangenen Senatsentscheidung. Die Arbeitgeberin hat den Einigungsstellenspruch vom 1 3. April 2011 für unwirksam gehalten. Das Einigungsstellenverfahren sei mit der Zuleitung des Spruchs vom 30. Novem ber 2010 beendet gewesen. Zu einer Korrektur ihrer Entscheidung sei die Einigungsstelle nicht befugt. Ein Mitbestimmung s- recht bei der Ausgestaltung des betrieblichen Eingliederungsmanagements b e- stehe nicht. Der Spruch sei zudem ermessensfehlerhaft. Die Ar beitgeberin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13. April 2011 unwirksam ist. Die Betriebsrätegemeinschaft hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der Einigungsstellenspruch vom 30. November 2010 sei recht s- wirksam durch den Spruch vom 13. April 2011 ergänzt worden. 4 5 6 7 - 5 - 1 ABR 22/13 - 6 - Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewi e- sen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag der Arbeitgeberin zu Unrecht abgewiesen . Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 ist un wirksam. I. Der von der Arbeitgeberin innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG erhobene Antrag ist zulässig. Er ist zutreffend auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtet. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs besteht . Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Wirksamkeit der von der Einigungsstelle am 13. April 2011 getroffenen Entscheidung. II. Am Verfahren sind andere Personen oder Stellen iSd. § 83 Abs. 3 ArbGG nicht beteiligt. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem B e- triebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angel egenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in einer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmi t- telbar betroffen ist. Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen (BAG 10. Dezember 2013 - 1 ABR 43/12 - Rn. 17) . 2. Danach sind auf Arbeitnehmerseite außer der Betriebsrätegemeinschaft keine weiteren Stellen anzuhören. a) Dies gilt zunächst für den am Standort Hamburg gebildeten Betr iebsrat der Arbeitgeberin. Zwar hat dieser in dem im Jahr 2007 geschlossenen gerich t- liche n Vergleich mit der Arbeitgeberin die Durchführung eines Einigungsstelle n- 8 9 10 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 22/13 - 7 - verfahrens zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen Ei n- gliederungsmanagement s ver einbart. Der Beschluss der Einigungsstelle ist aber nicht zwischen der Arbeitgeberin und ihrem am Standort Hamburg gebild e- ten Betriebsrat ergangen. Im Beschlussrubrum werden nur die Betriebsräteg e- meinschaft und die Arbeitgeberin genannt. Weitere Stell en werden durch die Entscheidung der Einigungsstelle nicht berechtigt oder verpflichtet. Auch inhal t- lich berührt ihr Beschluss nicht die Rechtsstellung des Standortbetriebsrats der Arbeitgeberin. b) Die Vorinstanzen haben den Betriebsrat des Betriebs Ress ourcen, auf dessen Bereich sich der Einigungsstellenbeschluss gegenständlich erstreckt, nicht angehört. Es bedarf indes keiner Entscheidung, ob dessen Beteiligung unterbleiben konnte, weil der Einigungsstellenspruch nur gegenüber der B e- triebsrätegemeinscha ft ergangen ist. In der Anhörung vor dem Senat hat deren Vorsitzender angegeben, der Betrieb Ressourcen sei zwischenzeitlich aufgelöst worden. Dem ist die Arbeitgeberin nicht entgegen getreten. III. Der Antrag ist begründet. Der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 ist unwirksam. Die Einigungsstelle war nicht befugt, im Verhältnis zur B e- triebsrätegemeinschaft eine Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Ei n- gliederungsmanagement zu beschließen. Zwischen dieser und der Arbeitgeb e- rin besteht kein bet riebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis, das die Ein i- gungsstelle durch einen Spruch ausgestalten konnte. Der durch den TV Zuor d- nung 2010 errichteten Betriebsrätegemeinschaft stehen die Beteiligungsrechte des am Standort Hamburg der Arbeitgeberin erric hteten Betriebsrats nicht zu. 1. Beteiligte des Einigungsstellenverfahrens sind die Arbeitgeberin und ihr am Standort Hamburg gebildeter örtlicher Betriebsrat. Beide haben sich am 9. August 2007 in einem gerichtlichen Vergleich auf die Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens zur Regelung von Krankengesprächen und eines betrieblichen Eingliederungsmanagements verständigt. 15 16 17 - 7 - 1 ABR 22/13 - 8 - 2. Die Betriebsrätegemeinschaft ist nicht anstelle des Standortbetriebsrats Beteiligter des Einigungsstellenverfahrens geworden. Für die Ausübung der Beteiligungsrechte für den am Standort Hamburg der Arbeitgeberin gebildeten Betrieb ist allein der dort errichtete Betriebsrat zuständig. Die in § 4 Abs. 2 TV Zuordnung 2010 bestimmte Wahrnehmung von dessen Beteiligungsrechten durch d ie Betriebsrätegemeinschaft ist von der in § 3 Abs. 1 BetrVG enthalt e- nen tariflichen Öffnungsklausel nicht umfasst. Dies haben die Einigungsstelle und die Vorinstanzen verkannt. a) Der TV Zuordnung 2010 legt eine von der gesetzlichen Betriebsverfa s- sung a bweichende Zuständigkeit von Arbeitnehmervertretungen fest. aa) Die Wahl von Betriebsräten erfolgt nach § 1 Abs. 1 BetrVG grundsät z- lich in den Betrieben. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 BetrVG enthalten e r- gänzende Regelungen zu gemeinsamen Betrieben me hrerer Unternehmen und zu Betriebsteilen und Kleinstbetrieben. Der aus einer Betriebsratswahl hervo r- gegangene Betriebsrat ist Repräsentant der Belegschaft der betrieblichen Ei n- heit, von der er gewählt worden ist. Seine Errichtung und Betätigung erstreckt s ich auf diese Einheit und ist gleichermaßen auf sie beschränkt (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 24, B AGE 146, 89) . bb) Das Betriebsverfassungsgesetz erweitert die Zuständigkeit eines B e- triebsrats für Arbeitnehmer einer anderen betrieblichen Einheit nur bei Bestehen eines Übergangsmandats (§ 21a BetrVG) . Dieses soll in der besonderen Situ a- tion einer betrieblichen Umstrukturierung den davon betroffenen Arbeitnehmern vorübergehend ihre betr iebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte erhalten und bis zur Errichtung eines Betriebsrats in der neuen Einheit eine betriebsrat s- lose Zeit vermeiden. Der Gesetzgeber hat in § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zuständigkeit des Betriebsrats für die ihm bis her zugeordneten Betriebsteile ausdrücklich und zeitlich befristet angeordnet. Dies lässt erkennen, dass es e i- ner besonderen gesetzlichen Anordnung bedarf, um die Zuständigkeit eines für einen Betrieb gewählten Betriebsrats zu verändern ( vgl. BAG 17. Septe mber 2013 - 1 ABR 21/12 - Rn. 25, BAGE 146, 89) . 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 22/13 - 9 - cc) § 4 Abs. 2 Satz 1 TV Zuordnung 2010 schließt den Betriebsrat von der Wahrnehmung der Beteiligungsrechte für die von ihm repräsentierte betriebl i- che Einheit aus und überträgt diese Befugnis einer Betrieb srätegemeinschaft. (1) Nach § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Zuordnung 2010 werden an den Stan d- orten der dort aufgeführten betrieblichen Einheiten Standortbetriebsräte erric h- tet. Auf diese von den Belegschaften der jeweiligen Einheiten gewählten B e- triebsräte finden d ie Vorschriften des Betr iebsverfassungsgesetzes über die Recht e und Pflichten des Betriebsrats sowie über die Rechtsstellung seiner Mitglieder nach Maßgabe der nach folgenden Regelungen des TV Zuordnung 2010 Anwendung (§ 2 Abs. 5 TV Zuordnung 2010 ) . Den Standorten werden in § 3 TV Zuordnung 2010 betriebliche Einheiten unterschiedlicher Unternehmen zugeordnet und die dort gewählten Arbeitnehmervertretungen in eine r Betrieb s- rätegemeinschaft zusammengefasst (§ 4 Abs. 1 TV Zuordnung 2010) . In dieser nehmen die Standortbetriebsräte und die Betriebsräte der Betriebe Ressourcen ihre Beteiligungsrechte und Pflichten gemeinsam wahr (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TV Zuordnung 2010) . Die Betriebsrätegemeinschaft besteht aus den Mitgli e- dern der an ihr beteilig ten Betriebsräte. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsi t- zenden und dessen Stellvertreter (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TV Zuordnung 2010 ) . (2) Danach tritt die Betriebsrätegemeinschaft bei der Ausübung der Beteil i- gungsrechte der zu ihr entsendenden Betrie bsräte an deren Stelle. Die Bele g- schaft eines nach dem TV Zuordnung 2010 gebildeten Betriebs wird in b e- triebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten nicht durch den von ihr gewäh l- ten Betriebsrat, sondern durch die Betriebsrätegemeinschaft vertreten. Diese n immt die Mitwirkungs - und Mitbestimmungsrechte der zu ihr entsendenden Betriebsräte wahr. Dies hat zur Folge, dass etwa über personelle Einzelma ß- nahmen eines Betriebs auch betriebsfremde Mitglieder der Betriebsrätegemei n- schaft entscheiden. b) Durch Tarifv ertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abwe i- chende Zuständigkeit für die Ausübung von Beteiligungsrechten bestimmt we r- 22 23 24 25 - 9 - 1 ABR 22/13 - 10 - den. Eine solche Regelungsbefugnis ist von der in § 3 Abs. 1 BetrVG enthalt e- nen Öffnungsklausel nicht umfasst. aa) Die Vorschrif t eröffnet den Tarifvertragsparteien eine vom Betriebsve r- fassungsgesetz abweichende Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen. Durch Tarifvertrag können unter den gesetzlich normierten Voraussetzungen unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende B etriebsräte (Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b) , Spartenbetriebsräte (Nr. 2) oder andere Arbeitne h- mervertretungsstrukturen (Nr. 3) bestimmt werden. Die vereinbarten Tarifno r- men gelten auch für die Arbeitnehmer, die nicht Mitglieder der abschließenden Gewerksch aft sind. Nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 TVG ist für die unmittelbare und zwingende Wirkung von betriebsverfassungsrechtlichen Tarifnormen die Tarif - bindung des Arbeitgebers ausreichend. Die betriebsverfassungsrechtlichen T a- rifnormen treten in ihrem Geltungsbereich aber nur dann an die Stelle der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenen organ isatorischen Bestimmungen, wenn sie den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG genügen. Dies unterliegt der Kontrolle durch die Gerichte für Arbeitss achen, die bei der Auslegung und der Anwendung der Vorschrift verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Delegation staatl i- cher Normsetzungsbefugnis an die Tarifvertragsparteien ebenso berücksicht i- gen müssen, wie die sich aus der Betriebsverfassung ergebenden Grundsätze für die Bildung demokratisch legitimierter Arbeitnehmervertretungen (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 32 , BAGE 144, 290) . bb) Die Tarifvertragsparteien sind zwar unter den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG normierten Voraussetzungen zu einer vom Betriebsverfassung s- gesetz abweichenden Bildung von betrieblichen Einheiten berechtigt, die an die Stelle der nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 4 BetrVG bestehenden Betriebe treten. In diesen Einheite n wählen die zugehörigen Arbeitnehmer als ihre R e- präsentanten Betriebsräte, denen die durch das Betriebsverfassungsgesetz vermittelten Befugnisse zustehen. Die tarifliche Regelungsbefugnis umfasst aber nicht den Entzug betriebsverfassungsrechtlicher Befugn isse der gewählten 26 27 - 10 - 1 ABR 22/13 - 11 - Betriebsräte und deren Zuweisung an die durch Tarifvertrag bestimmten Org a- nisationseinheiten. Dies folgt aus § 3 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Alt. 1 BetrVG . Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gelten die ua. aufgrund eines Tarifve r- trags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten betriebsverfassung s- rechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die Arbeitnehmervertretungen der durch Tarifvertrag bestimmten betrieblichen E inheiten finden jedoch die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des B e- triebsrats Anwendung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG) . D urch diese Regelung ist klargestellt, dass die Belegschaft in den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten Einheiten von der dort gewählten Arbeitnehmervertretung repräse n- tiert wird. Deren Zuständigkeit für die von ihr vertretenen Arbeitnehmer kann weder beschränkt noch einer anderen Arbeitnehmervertretung übertragen we r- den. c) Danach erweist sich der Einigungsstellenspruch vom 13. April 2011 als unwirksam. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der TV Zuordnung 2010 die nach dem allein in Betracht kommenden § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bestehenden Voraussetzungen für die Bildung von anderen Arbeitnehmerstru kturen erfüllt. Selbst wenn diese vorlägen, hätte der TV Zuordnung 2010 das zwischen der Arbeitgeberin und dem an ihrem Standort Hamburg gebildeten Betriebsrat b e- stehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsverhältnis nicht verändert. Die Zuständigkeit für die Ausübung eines etwaigen Mitbestimmungsrechts über den der Einigungsstelle im gerichtlichen Vergleich übertragenen Regelungsgege n- stand ist nicht nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 TV Zuordnung 2010 vom Standortbetriebsrat auf die Betriebsrätegemeinschaf t übergegangen. Rechtsb e- ziehungen zwischen dieser und der Arbeitgeberin, die durch einen Einigung s- stellenspruch ausgestaltet werden konnten, haben zu keiner Zeit bestanden. Bereits dieser Rechtsfehler führt zu dessen Unwirksamkeit. IV. Auf die weiteren vo n der Arbeitgeberin angeführten Unwirksamkeit s- gründe kommt es danach nicht mehr an. Es bedarf insbesondere keiner 28 29 30 - 11 - 1 ABR 22/13 Entscheidung darüber, ob die Einigungsstelle ohne Einverständnis der Arbei t- geberin das durch die Zuleitung des Spruchs vom 30. November 2010 beend e- te Einigungsstellenverfahren fortsetzen konnte. Schmidt K. Schmidt Koch Wisskirchen H. Schwitzer
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