Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. September 2014 Erster Senat - 1 ABR 5/13 - I. Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Beschluss vom 21. Februar 2012 - 10 BV 41/11 - II. Baden - Württemberg Beschluss vom 13. November 2012 - 15 TaBV 2/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift Bestimmungen: BetrVG §§ 99, 34, 26 Abs. 2 Satz 1; ArbGG § 83 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1, § Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 ABR 32/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 5/13 15 TaBV 2/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgeri chts aufgrund der Anhörung vom 30. September 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am - 2 - 1 ABR 5/13 - 3 - Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord und Platow für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 13. November 2012 - 15 TaBV 2/12 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierung en von vier Arbei t- nehmer n . Die Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betriebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden kraft Tarifgebunde n heit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Beschäfti g ten des bade n - württembergischen Speditionsgewerbes Anwendung. Die Arbeitgeberin beantragte unter dem 25. Januar 2011 die Zusti m- mung des Betriebsrats zur Einstellung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin N sowie zu Versetzung en und Umgruppierung en der Arbeitnehme r H , T und Z . Am 27. Januar 2011 lud der Betriebsratsvorsitzende die Betriebsrat s- mitglieder zu einer am 31. Januar 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein. In ß- ua. die von der Arbeitgeberin beantragten Ein - und Umgruppierungen aufgeführt. 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 5/13 - 4 - Nach der vom Betriebsratsvorsitzenden und einem weiteren Betriebs - ratsmitglied unterzeichneten Sitzungsniederschrift vom 31. Januar 2011 b e- schloss der Betriebsrat, seine Zust immung zur Eingruppierung von Frau N s o- wie zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer H , T und Z zu ve r we i gern. Am 1. Februar 2011 teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen h a- be, den beantragten Ein - und Umgruppierungen nicht zuzu stimmen. In den der Arbeitgeberin am gleichen Tag zugegangenen und vom Betriebsratsvorsitze n- den unterzeichneten Schreiben war jeweils die aus Sicht des Betriebsrats z u- treffende Vergütungsgruppe für die Einstufung der Arbeitnehmer angegeben. Zustimmungserse tzungsverfahren für die Arbeitnehmer H , N , T und Z le i tete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse - beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, sich die vom B e- triebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N arbeitsgerichtlich e r se t zen zu lassen; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, sich die vom B e- triebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppi e- rung der Arbeitnehmer T , Z und H a r beit s g e rich t lich e r setzen zu lassen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat g e- meint, nicht zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 Be trVG verpflichtet zu sein. Die den Zustimmungsverweigerungen z u- grunde liegenden Betriebsratsbeschlüsse seien nicht ordnungsgemäß zustande gekommen, weshalb die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. Der Betriebsrat habe über die Gründe für die Zustimmungsve r- weigerungen keinen Beschluss gefasst. 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 5/13 - 5 - Die Vorinstanzen haben den in der Rechtsbeschwerde noch verfa h- rensgegenständlichen Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Mit der Recht s- beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre Abweisu ngsanträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren iSd. § 99 Abs. 4 BetrVG gerichteten Anträgen des Betriebsrats zu Recht entsprochen. I. Die Anträge des Betrie bsrats sind zulässig. 1. Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG für die Eingruppierung der Arbeitnehmerin N sowie zu den U m- gruppierung en der Arbeitnehmer H , T und Z in die von der A r bei t g e b e rin vo r g e- sehenen Lohngruppen des Anhangs zum TV Löhne BW ve r pflic h tet we r den soll. 2. Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner Da r- legung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 15) . Es folgt bereits aus der Nichterfüllung des ge l- tend gemachten Anspruchs (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 27, BAGE 131, 367) . II. Die Anträ ge des Betriebsrats sind begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, Zustimmungsersetzungsverfahren für die Ein - und Umgruppierungen der Arbeitnehmer H , N , T und Z durc h z u fü h ren. Der B e- triebsrat hat seine Zu stimmung zu den Anträgen der A r beitg e b e rin wir k sam verweigert. 1. Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem A rbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 17) . Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 1 ABR 5/13 - 6 - in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein - und Umgruppieru ng unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßna h- me einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd . § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 Be trVG vorgenommen werden. a) Bei Ein - n- ne nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansic ht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Bei Ein - und Umgruppi e- rungen geht der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG daher d a- hin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - falls ein solches be reits abgeschlossen ist - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (vgl. BAG 4 . Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 15 f.) . b) Der hier vom Betriebsrat allein verfolgte Anspruch auf Einleitung eines Zustimmungse rsetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt bei Ein - und Umgruppierungen die wirksame Einleitung eines entsprechenden Zusti m- mungsverfahrens (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) gegenüber dem Betriebsrat in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. Da zu bedarf es eines auf Zustimmung zu einer bestimmten Maßnahme gerichteten Antrags des Arbei t- gebers gegenüber dem Betriebsrat. Dessen Zustimmungsverweigerung muss seinerseits frist - und formgerecht erklärt worden sein, da die Zustimmung a n- dernfalls nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gilt (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 19) . 2. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren in Bezug auf die Ei n- gruppierung der Arbeitnehmerin N sowie der Umgruppierungen der Arbei t ne h- mer H , T und Z nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wir k sam eing e le i tet. 16 17 18 - 6 - 1 ABR 5/13 - 7 - a) Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 Arbeitnehmer b e- schäftigt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegen daher Umgruppierungen der Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsr ats. b) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsichtigte Eingru p- pierung von Frau N sowie zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer H , T und Z ordnungsgemäß unterrichtet. aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitge ber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich , aber auch ausreichend ist eine Unte r- richtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tats a- chen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmung s- verweigerungsgründe gegeben ist (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 33) . Ist die Unterrichtung offenkundig unvollständig, wird die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht ausgelöst. Dur fte der Arbeitgeber dagegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der aus seiner Sicht unvollständigen Auskünfte zu bitten (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34) . bb) Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin die vier verfahrensg e- genständlichen Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet. Zwar hat sie nach dem wörtlichen Verständnis ihrer Anträge nur die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellun g der Arbeitnehmerin N sowie zu den Versetzungen der A r bei t- nehmer H , T und Z beantragt. Mit der verwandten Form u l a ren sol l te im vo r li e- genden Fall aber - offenbar aufgrund einer bei der Arbei t g e berin b e st e henden Handhabung - zugleich d ie Zustimmung für die b e gleite n den ve r g ü tungsrechtl i- chen Einzelmaßnahmen (Ein - bzw. Umgruppi e rung) bea n tragt we r den. Hierfür spricht schon die Angabe der vorgesehenen Vergütung s gruppe in dem verwe n- deten Antragsvordruck. Der Betriebsrat hat in den V o rinstan zen die fehlende Eindeutigkeit der Antragstellung nicht bea n standet. Vielmehr hat er das Anli e- gen der Arbeitgeberin iSe. Zustimmungsa n trags z u gleich für die bea b sichtigten 19 20 21 22 - 7 - 1 ABR 5/13 - 8 - Ein - bzw. Umgruppierungen verstanden, wofür in s besondere seine auf diese Maßnahmen b eschränkten Zustimmung s verweig e rungen spr e ch en . Die Arbei t- geberin durfte auch davon ausgehen, dem B e triebsrat alle für die Ein - bzw. Umgruppierungen erforderlichen Umstände vol l ständig mitgeteilt zu haben . Das Antragsformular enthält jeweils Angaben über d ie zukünftig ausz u übenden Au f- gaben der betroffenen Arbeitnehmer und die aus Sicht der Arbei t geberin zutre f- fende Vergütungsgruppe. 3. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den beantragten Ein - und U m- gruppierungen wirksam verweigert. a) Die Erklärungen übe r die Zustimmungsverweigerungen sind der Arbei t- geberin rechtzeitig zugegangen. Deren Zustimmungsanträge datieren vom 25. Januar 2011. Der B e- triebsrat hat gegenüber den beabsichtigten Maßnahmen jeweils mit den von seinem Vorsitzenden unterzeichneten Erklärungen vom 1. Februar 2011 seine Zustimmung verweigert. Diese Schreiben sind der Arbeitgeberin am gleichen Tag und damit innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zug e- gangen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. b) Die Zustimmungsverweigerung en sind unter Angabe von Gründen iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt. aa) Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweig e- rungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Ve r- stoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es reicht, wenn er darauf mit hinreiche n- der Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der 23 24 25 26 27 - 8 - 1 ABR 5/13 - 9 - Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßna h- me verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 37) . bb) Diesen Anforderungen genügen die vom Betriebsratsvorsitzenden u n- terzeichneten Schriftstücke. In ihnen wird angegeben, der Betriebsrat verweig e- re der beabsichtigten Eingruppierung von Frau N sowie de n Umgruppi e ru n g en der Arbeitnehmer H , T und Z die Zustimmung. Zur B e grü n dung wird die vom Betriebsrat jeweils als zutreffend angesehene Tari f gru p pe b e nannt. Dies lässt einen hinreichenden Bezug zu dem Zusti m mung s ve r weig e rung s grund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erkennen. Der B e t riebsrat b e a n standet in den von seinem Vorsitzenden verfassten Schreiben eine aus se i ner Sicht unz u treffende Anwe n- dung der tariflichen Vorschriften. c) Der Betriebsrat hat die für die Zustimmungsverweigerungen nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen Beschlüsse gefasst. Dies folgt aus der vo r- gelegten Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 31. Januar 2011. aa) Die Erklärung einer Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten Beschlusses des Betriebsrats. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Zustimmungsverweigerung dem Betriebsrat obliegt. Hierfür spricht auch die Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes. Der B e- triebsrat handelt als Kollegialorgan, der seinen gemeinsamen Willen durch B e- schluss bildet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Der Beschluss über eine Zusti m- mungsverweigerung ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande geko m- men ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfä hig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des B e- triebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung h erbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzung setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rech t- 28 29 30 - 9 - 1 ABR 5/13 - 10 - zeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen wo r- den sind ( BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [ B ] - Rn. 2 0 ) . bb) Der Betriebsrat hat in einem gerichtlichen Verfahren, durch das der A r- beitgeber zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) angehalten werden soll, im Bestreitensfall die Voraussetzungen für ein e wirksame Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung g e- genüber der beabsichtigen personellen Einzelmaßnahme darzulegen. Diesen Anforderungen genügt der Betriebsrat zunächst, wenn er vorträgt, dass in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssit zung von den anwesenden B e- triebsratsmitgliedern ein Beschluss über die Zustimmungsverweigerung zu dem Antrag des Arbeitgebers gefasst worden ist. cc) Den Vortrag des Betriebsrats über die Beschlussfassung kann der A r- beitgeber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) bestreiten. Die Einladung zu der Betriebsratssitzung und deren Ablauf sind regelmäßig nicht Gegenstände seiner eigenen Wahrnehmung. Legt allerdings der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wir k- samen Beschluss des Gremiums dar, ist ein sich daran anschließendes pa u- schales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. D ies er muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestre i- ten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 19; 9. Dezember 2003 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 109, 61 ) . dd) Ein danach zulässiges Bestreiten des Arbeitgebers führt nach § 83 Abs. 1 ArbGG zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße B e- schlussfassung des Betriebsrats aufzuklären (BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 11, BAGE 128, 92 ; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe ) . Die Beweisbedürftigkeit der zwischen den Betriebsparte i- en umstrittenen Beschlussfassung entfällt nicht bereits, we nn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die B e- schlussfassung ersichtlich ist. Deren Aufnahme in das Protokoll begründet en t- gegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts keine gesetzliche Vermutung 31 32 33 - 10 - 1 ABR 5/13 - 11 - iSd. § 292 ZPO dafür, dass der dort wiedergegebene Beschluss von der Meh r- heit der anwesenden Betriebsratsmitglieder gefasst worden ist. Eine solche Beweisregel enthält § 34 BetrVG nicht. Eine dahingehende gesetzliche Verm u- tung würde zudem zu unsachgemäßen Ergebn issen führen. Würde bereits au f- grund der Sitzungsniederschrift das Vorliegen einer dort wiedergegebenen B e- schlussfassung des Betriebsrats vermutet, obläge es dem Arbeitgeber, den vo l- len Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache als Hauptbeweis zu führen. Dazu müsste er deren Gegenteil behaupten und beweisen. Die Erschü t- terung der Beweiskraft der Sitzungsniederschrift wäre dazu allein nicht ausre i- chend. Dies würde die Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überfordern. Dieser hat re gelmäßig keine Kenntnis vom Ablauf der Betrieb s- ratssitzungen. Deshalb kann er allenfalls Umstände, die ernsthafte und begrü n- dete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift b e- gründen können, vortragen. ee) Allerdings ist das L andesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass einer Sitzungsniederschrift ein besonderer Bewei s- wert zukommen kann. Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen des § 34 BetrVG genügendes Protokoll der Betriebsratssi t- zung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung e r- sichtlich ist . Hierfür spricht die einer Sitzungsniederschrift zukommende Bewei s- funktion. (1) Zwar handelt es sich bei der Niederschrift nach § 34 BetrVG lediglich um eine Privaturkunde. Nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 ZPO b e- gründet die vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren. Damit kommt der Sitzungsniederschrift nur ein formeller Beweiswert in Bezug auf die von i h- ren Unterzeichnern abgegebenen Erklärungen über eine am Sitzungstag erfol g- te Beschlussfassung des Betriebsrats mit dem in der Ni ederschrift wiedergeg e- benen Wortlaut zu. Anders als eine öffentliche Urkunde (§§ 417, 418 ZPO) b e- 34 35 - 11 - 1 ABR 5/13 - 12 - gründet sie keinen Beweis über den Verlauf der Betriebsratssitzung und den Inhalt der dort gefassten Beschlüsse ( Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 5; Raab in G K - BetrVG 10. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 13; aA Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 20 ) . (2) Dennoch kommt der Sitzungsniederschrift auf g rund ihrer durch § 34 Abs. 1 BetrVG besonders ausgestalteten Form ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfa s- sung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist. (a) Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist d er gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den B e- triebsrat. Zwar hängt d e ren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des Betriebsratsbeschlusses in d as Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift ni cht Teil der Beschlussfassung selbst ist (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - zu III 1 der Gründe) . Die Anfertigung einer Niederschrift ist für die Wir k- samkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforde r- lich, wenn d ies er auf g rund ge setzliche r Vorgaben (zB § 27 Abs. 2 Satz 3, §§ 36, 50 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) der Schriftform bedarf (Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 27) . (b) Der Sitzungsniederschrift ist aber durch § 34 BetrVG eine besondere Dokumentationsfunktion zugewiesen. Da dem Protokoll für die weit überwi e- gende Anzahl der Betriebsratsbeschlüsse keine konstitutive Bedeutung z u- kommt, können die im Gesetz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie einen für Betrieb srat und Dritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefas s- ten B etriebsratsb eschlüsse bewirken soll . Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis en t- halten, daneben sind ihr eine von den Sitzu ngsteilnehmern unterzeichnete A n- wesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niede r- schrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . Diese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen 36 37 38 - 12 - 1 ABR 5/13 - 13 - eines Betriebsratsbeschlusses. Dies gilt auch für e twaige La dungsmängel. Die vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder können insoweit schriftliche Einwendungen erheben. Durch die Dokumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folge zeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt, die durch den Zeitablauf und die wechselnde personelle Zusammensetzung des Betriebsrats entstehen können. Eine Sitzungsniederschrift ist daher solange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist ( Wedde in DKKW 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 12 ) . (c) Der Dokumentationsfunktion einer Sitzungsniederschrift und dem da mit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom B e- triebsrat selbst erstellt wird. Der gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigke i- ten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzg e- bers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzlich von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet we r- den muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) , sie von sämtlichen Mitglieder n einges e- hen werden kann (§ 34 Abs. 3 BetrVG) und Einwend ungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift beizufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . ff) Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfa s- sung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weiterg e- henden tatsächlichen Darlegungen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den B e- weiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht - )Vorliegen eines wirksamen B e- triebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85) . 39 40 - 13 - 1 ABR 5/13 - 14 - gg) Danach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht vom Vorli e- gen der erforderlichen Betriebsratsbeschlüsse über die Zustimmungsverweig e- rungen ausgegangen. Die Arbeitgeberin hat keinen Vortrag gehalten, der das Beschwerdegericht v er an lassen musste, die Beschlussfassungen in der B e- triebsratssitzung vom 31. Januar 2011 weiter aufzuklären. (1) Der Betriebsratsvorsitzende hat mit Schreiben vom 2 7 . J anuar 2011 die elf Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur S itzung am 31 . J anuar 2011 eingeladen. D ie von der Arbeitgeberin beabsichtigten Ein - und Umgruppierungen waren in dieser als Tagesordnungspunkt aufgeführt. Der in der Sitzung am 31. Januar 2011 beschlussfähige Betriebsrat hat nach der vom Betriebsratsvorsit zenden und einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichn e- ten Sitzungsniederschrift mit Stimmenmehrheit entschieden, den verfahrensg e- genständlichen Ein - und Umgruppierungen seine Zustimmung zu verweigern. (2) Der formellen Beweiskraft des Sitzungsprotoko lls vom 31. Januar 2011 steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat in den Vorinstanzen nicht das Orig i- nal der Niederschrift vorgelegt hat. Zwar kann der Urkundsbeweis grundsätzlich nur durch Vorlage des Originals angetreten werden (§ 420 ZPO) . Dessen Vo r- la ge dient aber nur der hinreichend sicheren Feststellung von Echtheit und ä u- ßerer Fehlerfreiheit der Urkunde (BGH 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - zu III 1 der Gründe) . Diese hat die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Sie auch nicht ger ügt, dass der Betriebsrat lediglich eine Kopie der Si t- zungsniederschrift vorgelegt hat . Der Senat konnte daher von der Übereinsti m- mung der Ablichtung mit der Originalurkunde und der en Existenz ausgehen . d) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste der Betriebsrat in seiner Sitzung am 31. Januar 2011 keine Beschlüsse über die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe fassen. Die Abfassung der entsprechenden Schreiben oblag allein dem Betriebsratsvorsi t- zenden. 41 42 43 44 - 14 - 1 ABR 5/13 - 15 - aa) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende handelt bei den für den Betriebsrat abzugebenden Erklärunge n als dessen gesetzlicher Vertreter (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 16, BAGE 124, 188) . Dies gibt schon der 2 6 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die Erklärungen des Vorsitzenden daher nicht auf die bloße Verlautbarung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse beschränkt. Zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung von Schrif tstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG mitgeteilt wird. Nur die Willensbildung über die Zustimmung zur beantragten personel len Einzelma ß- nahme bedarf einer Entscheidung des Betriebsrats als Kollegialorgan. Die Übermittlung des gefassten Beschl usses und die Mitteilung der Zustimmung s- verweigerungsgründe obliegen dann dem Vorsitzenden, der diese auf der Grundlage der vorangegangen en Willensbildung des Betriebsrats eigenständig formuliert ( vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252 ; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 a , b der Gründe, BAGE 105, 311 ; Linsenmaier Festschrift Wissmann S. 378, 382 f.) . Die Wir k- samkeit einer vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweig e- rung ist nicht davon abhängig, dass dieser die Motivation des Betriebsrats bei dessen Beschlussfassung in seiner Mitteilung zutreffend wiedergibt. Etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten sind aus Gründen der Rechtssicherheit unbeach t- lich. Der Betriebsrat ist an die von seinem Vorsitzenden übermittelten Zusti m- mungsverweigerungsgründe gebunden; allein durch diese wird das gerichtliche Prüfprogramm bestimmt (vgl. BAG 17. Novem ber 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34) . 45 - 15 - 1 ABR 5/13 bb) Danach konnte der Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin die Grü n- de für die in der Betriebsratssitzung am 31. Januar 2011 beschlossene Zusti m- mungsverweigerung zu den beabsichtigten Ein - und Umgruppierungen ohne gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungsgründe mi t- teilen. Weder bedurfte es einer darauf gerichteten Beschlussfassung des B e- triebsrats noch konnte diese den Vorsitzenden bei der Abfassung des Schre i- bens vom 1. Februar 2011 binden. e) Weiteren Vortrag, der die inhaltliche Richtigkeit der Sitzungsniede r- schrift in Frage stellt, hat die Arbeitgeberin nicht gehalten. Vielmehr hat sie sich nach den nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt, dass jedoch das Beschwerde gericht nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung vera n- lassen musste. Schmidt K. Schmidt Koch Schäferkord Platow 46 47
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