Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Erster Senat - 1 ABR 17/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 16. April 2015 7 BV 25/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 3. Dezember 2015 - 7 TaBV 6/15 - Entscheidungsstichwort : - und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des B e- triebsrats Hinweis des Senats: Parallelen t scheidung zu führender Sache - 1 ABR 6/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 17/16 7 TaBV 6/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. April 2018 BESCHLUSS Gaßmann , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Anschlussbeschwerdeführer und Anschlussrechts - beschwerdef ührer, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. April 20 18 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Ar beitgeberin wird unter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des B e- triebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Ha m- burg vom 3. Dezember 2015 - 7 TaBV 6/15 - teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurüc k- weisung der Anschlu ssbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2015 - 7 BV 25/14 - teilweise abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche. Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der I GmbH . In ihrem H Betrieb ist der antragstellende B e triebsrat gewählt. Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsra t gebi l- det. Es besteht ein Konzernbetriebsrat. Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern ind i- viduelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments (PBC). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 12. Juni e- samtbetriebsvereinbarung zum PBC - (GBV PBC) , in der es ua. heißt: 1. Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zie l- planung und Leistungsbewertung. Das PBC dient insbesondere folgenden Zielen: der Definition und Vereinbarung des individuellen Beitrags der Mitarbeiter zur Erreichung der I - Geschäftsziele Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung 1 2 3 - 3 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 4 - Leistungsorientierte Beförderung 2. Geltungsbereich Dies e Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur I D GmbH stehen. 3. Der PBC Prozess allgemein Der PBC - Prozess umfasst im Wesentlichen: die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeit s- ziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weite r- entwicklung beziehungsweise der Weiterentwic k- lungsmaßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbei t- nehmer zu Beginn des Kalenderjahres die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des Bewertungszeitraums 4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfo l- ge Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5. Vereinbarung der Ziele 5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC - Ziele Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten A r- beitszeit erfüllbar sein. Die PBC - Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten. Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele) . Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC - Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsb e- zogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC - Ziele im Sinne dieser Verein barung . Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Zi e- le werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt . - 4 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 5 - Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminliche n Elementen, sofern sie nicht Teil einer anderen ko l- lektiven Vereinbarung (z.B. SIP) sind. Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beei n- flussbar . Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungsei n- schränkung oder eine vorliegende Behinderung (s o- fern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertra u- enspersonen der schwerbehinderten Mensc hen au f- grund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mi t- gliedern eines KBR/GBR - Fachausschuss aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit. 5.2 Anzahl und Arten von Zielen Als PBC - Ziele kommen Geschäftsziele , Ziele zur Mitarbe i- terführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht. Geschäftsziele Max. 10 Ziele ohne weitere Unterziele . (Verdeutlichung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind j e- doch möglich) Ziele zur Mitarbeiter führung Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Scha f- fung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre . Entwicklungsaktivitäten Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigke i- ten. Die individuellen Ge schäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Numm e- rierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen. 5.3 Ableitung von PBC - Zielen und Zielplanung Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortung s- bereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Org a- - 5 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 6 - nisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisation seinheit. Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen p ersönlichen Beitrag zu den Abte i- lungs - und Geschäftsz ielen erkennt. Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr g e- Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Zi ele nicht möglich sein, so definiert die Fü h- rungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele a b- 7. Bewertung 7.1 Bewertungsvorgang Zum Ende des Bewertungszeitraumes führt die Führung s- kraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ... Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differe n- zierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten. Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum Leistungsbewertungs - Stichtag 7.2 Bewertungsstufen Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft: Stufe Definition Beschreibung 1 2 + 2 3 4 13. Schlussbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die I D GmbH geltenden Regelungen der Konzernbetriebsverei n- - 6 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 7 - Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in Kraft, mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Ko n- zernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit beha l- - m- ber 2010 ist in Nr . 5: 7.1 und 7.2 mit der GBV PBC in der Sache inhaltsgleich. Nachdem die Arbeitgeberin ein Begehren des Betriebsrats abgelehnt hat, ihm die mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell vereinbarten oder fes t- gelegten PB C - Ziele mitzuteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, hat dieser das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Überwachungsaufgabe hinsichtlich der Einhaltung der GBV PBC und vor allem auch des betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes über die individuell vereinbarten oder festgelegten PBC - Ziele Auskunft unter Vorlage von Unterlagen beanspruchen zu können. Darüber hi n- aus ha t er sich - jedenfalls noch in der Antragsschrift - ua. auf eine ggf. best e- hende Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG berufen. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bede u- tung - beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments (PBC) entsprechend der Gesamtb e- triebsvereinbarung zum PBC - Prozess vom 12.06.2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeber in in H , die sich in e i nem u n- befristeten Arbeitsverhältnis oder aber in A l ter s teilzeit befinden, für das Jahr 2014 vorzulegen, nä m lich die folgenden Daten: Mitarbeitername, PBC - Ziele ; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Business Commitments (PBC) entsprechend der Gesamtb e- triebsvereinbarung zum PBC - Prozess vom 4 5 6 - 7 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 8 - 12.06.2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeber in in H , die sich in e i nem u n- befristeten Arbeitsverhältnis oder aber in A l ter s teilzeit befinden, und zwar für das jeweilige K a lende r jahr ab 2015 spätestens bis zum 30.04. des jeweil i gen K a- lenderjahres vorzulegen, mit den fo l genden Daten: Mitarbeitername, PBC - Ziele. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bede u- tung - den Anträgen stattgegeben. Hiergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Beschwerdekammer ist dem Betriebsrat aufgegeben worden, bis zum 11. September 2015 auf die Begrü n- dung der Beschwerde zu erwidern. In der fr istgerecht bei m Beschwerdeg ericht eingegangenen Beschwerdeerwiderung hat der Betriebsrat ausgeführt, aus welchen Gründen die Beschwerde zurückzuweisen sei. Mit am 30. November 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er eine - zugleich begründete - Anschlussbeschwerde angebracht , mit der er, soweit noch von Interesse , hilfsweise beantragt hat, der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm alle individuellen A r- beitsziele im Rahmen des Personal Business Commi t- ments (PBC) entsprechend der Ge samtbetriebsvereinb a- rung zum PBC - Prozess vom 12.06.2014 für alle Mitarbe i- terinnen und Mitarbeiter im Betrieb der Arbeitgeberin in H , die sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis o der aber in Altersteilzeit befinden, und zwar für das jewe i lige K a- lenderjahr ab 2015, spätestens bis zum 30. 0 4. des j e weil i- gen Kalenderjahres vorzulegen, mit den folgenden Daten: I ndividuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers , vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stu n- den pro Woche , zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeb e- rin bekannte Veränderungen bezüglich der verei n- ba r ten Arbeitszeit, d h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (z B Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) , Alter des Arbeitnehmers , 7 8 - 8 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 9 - Geschlecht des Arbeitnehmers , zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbeitgeb e- rin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorli e- gende Behinderungen des Arbeitnehmers , zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mi t- gliedschaft in einem Betriebsra t bzw. Vertrauenspe r- son der schwerbehinderten Menschen sowie Mi t- gliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers , zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mi t- gliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehm ervertreter , Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 der GBV PBC , Position Code. Das Landesarbeitsgericht hat den arbeitsgerichtlichen Beschluss tei l- weise abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin im Übrigen nach dem im Wege der Anschlussbeschwerde vom Betriebsrat g e- stellten Hilfsantrag erkan nt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeb e- rin die Abweisung auch dieses Antrags, während der Betriebsrat mit seiner A n- schlussrechtsbeschwerde die Wiederherstellung der er stinstanzlichen En t- scheidung begehrt . Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Arbeitgeberin - ( GBV CP ) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Absatz 1 die GBV PBC mit Inkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die GBV CP lautet auszugsweise wie folgt: 1. Regelungsgegenstand und - ziel Regelungsgegenstand und - ziel von Checkpoint sind in s- besondere: Die Vereinbarung von individuellen und jeweils akt u- ellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur Erreichung der I Geschäftsziele erkennen kann, die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätze n- des Feedback und 9 10 - 9 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 10 - die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbeiters geben können. 3. Prozessabfolge und Checkpoint allgemein 3.1 Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffe n- den Kalenderjahr. Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu fi n- den): Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initi a- len) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.02. - gemeinsam in Textform im Chec k- point Tool. Nach Ablauf des Bewertungszeitraums nimmt die Führungskraft die mehrdimensional e Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 31. 12. ) und die etwa i- 4. Vereinbarung der Ziele 4.1 Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen Die i nitiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Die Zielvereinbarung soll während des Bewertungszei t- raums jeweils durchgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten. Für die re gelmäßige Überprüfung und Anpassung der Zi e- le gelten die Regelungen in Ziff. 5. 4.2 Allgemeine Anforderung an Ziele Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten: Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen. Individuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden. - 10 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 11 - Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abg e leitet und um die speziellen Aufgabenstellungen Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin j e- weils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in de r Weise gegeben ist, da s s deren Erfüllung in den betreffenden Dime n- sionen bewertet werden kann. E in einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensi o- nen ermöglichen. E s ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewe rtung aller 5 Dimensionen am Ende des Bewertungszeitraums sinnvoll möglich ist. Die I informiert den örtlichen Betriebsrat auf dessen Ve r- langen max. zweimal im Jahr (Ende März und Ende Okt o- ber) über die mit den Mitarbeitern d e s betreffenden B e- tri ebs im Rahmen von Checkpoint vereinbarte Ziele. Diese Information umfasst jeweils sowohl die initialen Zi e le als auch die während des Bewertungszeitraums geä n derten oder zusätzlich vereinbarten Ziele. Zu dieser Info r mation gehören: Vor - und Zuname des Mitarbeiters die (Checkpoint - )Ziele des Mitarbeiters eine (etwaige) Priorisierung der Ziele Die Information erfolgt durch Zurverfügungstellung en t- sprechender Unterlagen und Dateien. 6. Bewertung 6.1 Mehrdimensionale Bewertung Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des Bewertungszeitraumes eine mehrdimensionale Leistung s- bewertung anhand der fünf nachfolgend genannten B e- Die 5 Bewertungsdimensionen sind: Geschäftserfolg (Business Results) Erfolg des Kunden (Client Success) - 11 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 12 - Innovation (Innovation) Verantwortung gegenüber Anderen (Responsibility to Others) Fertigkeiten (Skills) Jede der fünf Dimensionen wird auf Basis der Zie l erre i- chung mit einer der 3 Bewertungsstufen bewertet. Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt. Die 3 Bewertungsstufen sind: Über er füllt (Exceeds) Erfüllt (Achieves) Mehr erwartet (Expect more) Der Betriebsrat fasst im Hinblick auf die GBV CP sein hauptsächliches Begehren nunmehr - im Wege einer Feststellung - dahingehend, der Arbeitgeberin wird aufgegeben, dem Betriebsrat alle individuellen Arbeitsziele im Rahmen des Personal Bus i- ness Commitments (PBC) entsprechend der Gesamtb e- triebsvereinbarung zum PBC - Prozess vom 12. Juni 2014 aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb der A r- beitgeberin in H , die sich in einem unbefristeten A r b eit s- verhältnis oder aber in Altersteilzeit befinden, für die Jahre 2014, 2015 und 2016 vorzulegen, nämlich mit den Daten: Mitarbeitername PBC - Ziele . B. Die - das hauptsächliche Begehren betreffende und daher vorrangig zu behandelnde - zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats hat ke i- nen Erfolg . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist dagegen begründet. 11 12 - 12 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 13 - I. Das aufgrund der nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig angebrachten Anschlussrechtsbeschwerde in der Rechtsbeschwerdeinstanz anfallende (Haupt - )Begehren des Betriebsrats in seiner letzten, zulässig eingeschränkten Fassung ist unbegründet. 1. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch den Betriebsrat erfolgte Ä n- derung des zunächst auf eine zukünftige Leistung gerichteten Antrags zu 2. auf ein nunmehr - zusammengefasst in einem Antrag - die Kale n- derjahre 2014, 2015 und 2016 betreffendes Begehren ist zulässig. Es handelt sich nicht eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Antragsänderung, sondern um eine Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrunds nach § 264 Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15 mwN) . 2. Das Begehren bedarf der Auslegung. Es ist trotz seiner missverständl i- chen Formulierung nicht auf eine bloße Feststellung gerichtet, sondern dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Auskunft über die in den beiden Unterpunkten genannte n Daten für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 verlangt und ihm diese schriftlich mitgeteilt werden sollen. Zwar soll nach Damit wird aber nach dem Vorbringen des Betriebs rats nicht die Vorlage der einzelnen Zielvereinbarungen begehrt. Das zeigt die Konkretisierung der ve r- langten Daten in den nachfolgenden Unterpunkten. 3. Mit diesem Inhalt ist das hauptsächliche Begehren des Betriebsrats z u- lässig. a) Es ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitg e- berin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben soll. b) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin ist das auf vergangene Zeiträume bezogene Begehren nicht unzulässig. Das er forderliche Rech t- schutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen 13 14 15 16 17 18 - 13 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 14 - eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Bei Lei s- tungsklagen folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten A n- spruchs. Ob der A nspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründe t- heit (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 12 ) . 4. Das Verlangen ist unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Vorlage der streitbefangenen Daten. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begeh r- te Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvorausse t- zung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats ge g e- ben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wah r- nehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsg e- richt prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Ei n- sichtsrecht vorliegen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. D em Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Au f- gaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden mu ss (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9 /98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288) . b) Nach diesen Maßstäben ist das Begehren des Betriebsrats unbegrü n- det. aa) Der Betriebsrat kann sich für sein Verlangen nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der GBV PB C durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen. 19 20 21 22 - 14 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 15 - (1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, auch wenn es sich für die Jahre 2015 und 2016 um die Durchfü h- rung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und f ür das Jahr 2014 um eine Ko n- zernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig ( vgl. BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 bis 31 , BAGE 139, 25) . ( 2 ) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua . darüber zu w a- chen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (BAG 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311) . Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts - und zukunftsbezoge n, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse auch für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der Anspruch begründet . Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den g e- wünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 21. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gründe , BAGE 108, 132 ) . (3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tatsächlich ein Auskunftsanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in d em Hauptbegehren beschrieben en Umfang zukommt. Das Verlangen des Betriebsrats bezieht sich nicht mehr auf die Durchführung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer noch durchzuführenden Konzernbetriebsvereinbarung. Die KBV PB C wurde zuletzt für die Zielvereinb a- rungen des Jahres 2014 angewendet (§ 13 Abs. 2 GBV PBC) . Die GBV PBC wurde durch die am 2. März 2017 in Kraft getretene GBV CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, der en Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Au s- kunfts - und Einsichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet. 23 24 25 - 15 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 16 - (4) Die Anträge sind nicht deshalb begründet, weil sowohl in der KBV PBC und der GBV PBC einerseits und der GBV CP andererseits Vorgaben für Zie l- vereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der GBV CP verei n- bart en oder festgelegten Ziele gezogen werden. Das hat der Senat in mehreren Entscheidungen vom 24. April 2018 in Parallelverfahren ausführlich begründet (vgl. die Leitentscheidung - 1 ABR 6/16 - Rn. 28 ff.) . H ierauf wird Bezug g e- nommen. bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegrü n- det, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei der Durchführung der GBV PBC und der KBV PBC nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gle ichbehandlung s- grundsatz es abstellt und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG heranzieht. cc) Soweit der Betriebsrat auf die Wahrnehmung seiner Mitbestimmung s- rechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 11 BetrVG als A ufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verwiesen hat, ergeben sich nach dem vom Landesarbeitsg e- richt festgestellten Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte dafür, die vereinbarten PBC - Ziele als eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG oder als ein mit Akkord - und Prämiensätzen nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt anzusehen . Auch der Betriebsrat hat insoweit lediglich auf die (ohnehin nur bis zum 31. Dezember 2013 gültige ) Betriebsvereinbarung derzahlung Growth Driven Profit - verwiesen, nach welcher nicht die individue l- - Faktor (neben anderen) - dd) Die geltend gemachten Ansprüche sind schließlich nicht im Hinblick auf Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG begründet. Auch ein Mitb e- stimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kommt als wahrzunehmende Aufgabe für Regelungen des Gesundheitssc hutzes be i Durchführung der 26 27 28 29 - 16 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 - 17 - GBV PB C nicht in Betracht (vgl. dazu ausf. die Senatsentscheidung im Paralle l- verfahren vom 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 34 ff.) . II. Die die Stattgabe des in der Beschwerdeinstanz vom Betriebsrat im Wege der Anschlussbeschwerde ges tellten Hilfsantrags betreffende Rechtsb e- schwerde der Arbeitgeberin ist dagegen begründet. 1. Das folgt allerdings nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen. Die Anschließung des Betriebsrats an die Beschwerde der Arbeitgeberin war wirksam. a) Na ch § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem B e- teiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand änder n- de Anschlussbeschwerde. Sie bezieht sich auf eine Fristsetzung iSv. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wurde die Frist zur Beschwerdeerwiderung nicht wirksam gesetzt, ist eine Anschließung bis zum Schluss des Termins zur Anhörung mö g- li ch (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 17 mwN , BAGE 151, 27) . Eine wirksame Fristsetzung erfordert ua., dass dem Beteiligten nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung über die Fristsetzung zugestellt wurde (B GH 23. September 2009 - VIII ZR 85/08 - Rn. 5 ; GK - ArbGG/Ahrendt § 89 Rn. 43 ) . b) Vorliegend ist die dem Betriebsrat vom Vorsitzenden der Beschwerd e- kammer gesetzte Frist zur Beschwerdeerwiderung nicht förmlich zugestellt wo r- den. Da somit die Frist nicht wirksam gesetzt war, konnte die Anschließung des Betriebsrats an die Beschwerde der Arbeitgeberin noch bis zum Schluss des Termins zur Anhörung erfolgen und ist - wirksam - mit der am 30. November 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und zugleich b egründeten A n- schlussbeschwerde erklärt worden. 30 31 32 33 - 17 - 1 ABR 17/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR17.16.0 2. In der Sache ist der Hilfsantrag des Betriebsrats unbegründet. Es gelten die zur Abweisung der Hauptanträge angestellten Erwägungen entsprechend. Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz 34
Full & Egal Universal Law Academy