Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Erster Senat - 1 ABR 25/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 17. März 2015 1 BV 185/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden- Württemberg Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 8 TaBV 3/15 - Entscheidungsstichwort Gegenwarts - und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des B e- triebsrats Teilweise parallel zu führender Sache - 1 ABR 6/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 25/16 8 TaBV 3/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 4. April 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 2 4. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts S chmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird un ter Zurückweisung der R echtsbesch werde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 2 0. Oktober 2015 - 8 TaBV 3/15 - tei l- weise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird un ter Zurüc k- weisung der B eschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbe itsgerichts Stuttgart vom 1 7. März 2015 - 1 B V 185/14 - teilweise abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche und Einsichtnahm e- rechte. Die Arbei tgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der I GmbH . In ihrem E Betrieb ist der antragstellende B e trieb s rat g e wählt. Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen G e sam t b e triebsrat gebi l- det. Es besteht ein Konzernbetriebsrat. Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern ind i- viduelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments (PBC). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 1 2. Juni e- samtbetriebsve reinbarung zum PBC - (GBV PBC) , in der es ua. heißt: 1. Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zie l- planung und Leistungsbewertung. Das PBC dient insbesondere folgenden Zielen: der Definition und Vereinbarung des individuellen Beitrags der Mitarbeiter zur Erreichung der I - Geschäftsziele 1 2 3 - 3 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 4 - Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung Leistungsorientierte Beförderung 2. Geltungsbereich Dies e Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur I D GmbH st e hen. 3. Der PBC Prozess allgemein Der PBC - Prozess umfasst im Wesentlichen: die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeit s- ziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weite r- entwicklung beziehungsweise der Weiterentwic k- lungsmaßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbei t- nehmer zu Beginn des Kalenderjahres die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des Bewertungszeitraums 4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfo l- ge Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5. Vereinbarung der Ziele 5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC - Ziele Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten A r- beitszeit erfüllbar sein. Die PBC - Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten. Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele) . Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC - Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsb e- zogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC - Ziele im Sinne dieser Vereinbarung . Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Zi e- le werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt . - 4 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 5 - Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen Elementen, sofern sie nicht Teil einer and eren ko l- lektiven Vereinbarung (z.B. SIP) sind. Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beei n- flussbar . Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungsei n- schränkung oder eine vorliegend e Behinderung (s o- fern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertra u- enspersonen der schwerbehinderten Menschen au f- grund der Ausübung ihres Mandats sowi e von Mi t- gliedern eines KBR/GBR - Fachausschuss es aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit. 5.2 Anzahl und Arten von Zielen Als PBC - Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbe i- terführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht. Geschäftsziele Max. 10 Ziele , ohne weitere Unterziele . (Verdeutlichung und Spezifizierung des j e- weiligen Zieles sind jedoch möglich) Ziele zur Mitarbeiterführung Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Scha f- fung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre. Entwicklungsaktivitäten Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigke i- ten. Die individ uellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Numm e- rierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen. 5.3 Ableitung von PBC - Zielen und Zielplanung Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortung s- bereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Org a- - 5 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 6 - nisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit. Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mit arbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen Beitrag zu den Abte i- lungs - und Geschäftsz iel en erkennt. Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr g e- troffen und bis spätestens 31.0 3. Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Fü h- rungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele a b- 7. Bewertung 7.1 Bewertungsvorgang Zum Ende des Bewertungszeitraumes führt die Führung s- kraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ... Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differe n- zierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten. Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum Leistungsbewertungs - Stichtag 7.2 Bewertungsstufen Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft: Stufe Definition Beschreib ung 1 2 + 2 3 4 13. Schlussbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die I D GmbH geltenden R e g e lungen der Ko n zer n b e trieb s verei n- - 6 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 7 - barung vom 01.12.201 0. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in Kraft, mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Ko n- zernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit beha l- inbarung zum PBC - 1. Dezember 2010 ist in Nr. 5: Nr. 7.1 und 7. 2 mit der GBV PBC in der Sache inhaltsgleich. Der Betriebsrat verlangt mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussve r- fahren von der Arbeitgeberin die Vorlage der mit den Arbeitnehmern vereinba r- ten oder festgelegten PBC - Ziele sowie weitere Informationen. Er wolle die Durchführung der GBV PBC überwachen. Für die Zielvereinbarungen seien die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Erfüllbarkeit der Ziele sowie ggf. b e- stehende Leistungseinschränkungen und Behinderungen ebenso zu berüc k- sichtigen wie Mandate in Betriebsverfassungsgremien. Daher benötige er die Namen der einzelnen Arbeitnehmer. Zu seinen Überwachungsaufgaben zähle auch die Einhaltung des arbe itsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes s o- wie des Benachteiligungsverbots nach § 7 Abs. 1 AGG. Anhand der Auskunft könne er weiterhin prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe, weil Regelungen über den Gesundheitsschutz e rforderlich sein könnten. Schließlich benötige er die Auskünfte für etwaige Aufgaben iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG. Diese Informationen könne er zudem für Zielvereinbarungen beanspruchen , die nach Beendigung der GBV PBC abg e- schlossen würden. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei 4 5 6 - 7 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 8 - folgende Dat en mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 2. hilfsweise zum Antrag zu 1 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht späte s- tens bis zum 3 0. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweil ige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alterstei l- zeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 3. hilfsweise zum Antrag zu 1 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem . Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverh ältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers ; 4. hilfsweise zum Antrag zu 3 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbei tnehmer gem . § 5 - 8 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 9 - Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arb eitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, d h. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - v ereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund e i- nes erhöhten Arbeitszeitkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperso n der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; - 9 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 10 - 5. hilfsweise zum Antrag zu 4 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhält nis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betri ebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers; 6. hilfsweise zum Antrag zu 5 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 7. hilfsweise zum Antrag zu 6 . - 10 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 11 - der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 3 0. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alterstei l- zeitverhältnis zur Arbe itgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbei t- nehmers die im Antrag zu 4. genannten Daten z u- gänglich zu machen ; 8. hilfsweise zum Antrag zu 7 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 3 0. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betr iebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alterstei l- zeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbei t- nehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 9. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- run gskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mi tzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 KBV PBC; 10. hilfsweise zum Antrag zu 9 . - 11 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 12 - der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei fo l- gende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 KBV PBC; 11. hilfsweise zum Antrag zu 9 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder A ltersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers; 12. hilfsweise zum Antrag zu 11 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 i Vm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betr iebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - 12 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 13 - - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzie rung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - vereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund e i- nes erhöhten Arbeitszkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarun g bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 K BV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 K BV PBC; 13. hilfsweise zum Antrag zu 12 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 i Vm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- - 13 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 14 - beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- te n mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KB R/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 KBV PBC ; 14. hilfsweise zum Antrag zu 13. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 i Vm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 15. hilfsweise zum Antrag zu 14 . dem Beteiligten zu 2 . aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iV m. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur - 14 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 15 - Arbeitgeberin stehen, zu g ewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im A n- trag zu 1 2. genannten Daten zugänglich zu machen; 16. hilfsweise zum Antrag zu 15 . dem Beteiligten zu 2 . aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der G BV PBC vom 1 2. Juni 2014 iV m. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsver hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 17. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitz u- teilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 18. hilfsweise zum Antrag zu 17 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder A ltersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - 15 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 16 - - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 19. hilfsweise zum Antrag zu 17 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten z u- gänglich zu machen: - Name des Arbeit nehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers; 20. hilfsweise zum Antrag zu 19 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 Be trVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehme rs folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (z B Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - vereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund e i- - 16 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 17 - nes erhöhten Arbeitszeitkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerb ehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 21. hilfsweise zum Antrag zu 20 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Be trieb s, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin ste hen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - 17 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 18 - - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaf t in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 22. hilfsweise zum Antrag zu 21 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder A ltersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 23. hilfsweise zum Antrag zu 22 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im A n- trag zu 2 0. genannten Daten zug änglich zu machen; 24. hilfsweise zum Antrag zu 23 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende - 18 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 19 - Daten zugä nglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 25. der Arbeitgeberin aufzugeben ihn in der Art und We i- se zu informieren, wie es dem Antrag zu 1 . , Antrag zu 9. oder Antrag zu 1 7. bzw. den hilfsweise gestel l- ten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine A n- passung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 stattgefunden hat; 26. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 ve r- einbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele; 27. hilfsweise zum Antrag zu 26 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbei t- nehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu g e- währen und dabei folgende D aten zugänglich zu m a- chen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele; 28. hilfsweise zum Antrag zu 27 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 ve r- einbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitne h- mers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- - 19 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 20 - geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (z B Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - vereinbarte/geplante Abbauzeiten aufgrund e i- nes erhöhten Arbeitszeitkontos - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers; 29. hilfsweise zum Antrag zu 28. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbei t- nehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu g e- währen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 2 8. genannten Daten zugänglich zu machen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Ant räge abzuweisen. Für das Jahr 2014 fehle es schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Diese Zielve r- einbarungen hätten sich durch Zeitablauf erledigt. Der im Verlauf der B e- schwerdeinstanz neu gestellten Anträge zu 2 6. bis 2 9. hat sie widersprochen . Jed enfalls könne d er Betriebsrat nur überwachen, ob die Arbeitgeberin Zielve r- 7 - 20 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 21 - einbarungen abschließe, den Zielbewertungsvorgang durchführe und sonstige Verpflichtungen aus der GBV PBC erfülle, nicht aber die Inhalte der Zielverei n- barungen. Das Arbeitsgericht hat de m Antrag zu 5. und dem Antrag zu 1 3. stat t- gegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und d er des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht unter Abweisung der Anträge im Übrigen den nu n- mehr gestellten Anträgen zu 4., zu 12 . , zu 2 0. und zu 2 5. überwiegend statt g e- geben sowie die zweitinstanzlich gestellten Anträge zu 2 6. bis 29 . als unzulä s- sig abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr A b- weisungsbegehren weiter. Der Betriebsrat begehrt mit seiner Rechts beschwe r- de die St attgabe seiner Anträge . Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Arbeitgeberin - (GBV CP) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Abs. 1 die GBV PBC mit Inkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die GBV CP lautet auszugsweise wie folgt: 1. Regelungsgegenstand und - ziel Regelungsgegenstand und - ziel von Checkpoint sind in s- besondere: Die Vereinbarung von individuellen und jeweils akt u- ellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur Erreichung der I Geschäftsziele erkennen kann, die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätze n- des Feedback und die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbeiters geben können. 3. Prozessabfolge und Checkpoint allgemein 3.1 Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffe n- 8 9 - 21 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 22 - den Kalenderjahr. Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu fi n- den): Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initi a- len) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.0 2. - gemeinsam in Textform im Chec k- point Tool. Nach Ablauf des Bewertungszeitraums nimmt die Führungskraft die mehrdimensional e Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 3 1. 12. ) und die etwa i- 4. Vereinbarung der Ziele 4.1 Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen Die i nitiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Die Zielvereinbarung soll während des Bewertungszei t- raums jeweils durchgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten. Für die re gelmäßige Überprüfung und Anpassung der Zi e- le gelten die Regelungen in Ziff. 5. 4.2 Allgemeine Anforderung an Ziele Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten: Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen. Individuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden. Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abg e leitet und um die speziellen Aufgabenstellungen Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin j e- weils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 D i- mensionen (siehe Ziff. 6.1) in de r Weise gegeben ist, da s s deren Erfüllung in den betreffenden Dimensi o- nen bewertet werden kann. Ein einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensionen - 22 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 23 - ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewe rtung aller 5 Dimensionen am Ende des Bewertungszeitraums sinnvoll möglich ist. 6. Bewertung 6.1 Mehrdimensionale Bewertung Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des Bewertungszeitraumes eine mehrdimensionale Leistung s- bewertung anhand der fünf nachfolgend genannten B e- Die 5 Bewertungsdimensionen sind: Geschäftserfolg (Business Results) Erfolg des Kunden (Client Success) Innovation (Innovation) Verantwortung gegenüber Anderen (Responsibility to Others) Fertigkeiten (Skills) Jede der fünf Dim ensionen wird auf Basis der Ziel erre i- chung mit einer der 3 Bewertungsstufen bewertet. Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt. Die 3 Bewertungsstufen sind: Über er füllt (Exceeds) Erfüllt (Achieves) Mehr erwartet (Expect more) - 23 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 24 - Der Betriebsrat hat daraufhin im Rechtsbeschwerdeverfahren seine A n- träge zu 1. bis 8. n- e- 0. i- chen ist. Weiterhin hat er die Anträge zu 2 6. bis 2 9. zurückgenommen. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, die des B e- triebsrats ist unbegründet. I. Die dem Senat in der Rechtsbeschwerde insgesamt zur Entscheidung angefallen en zulässig en Anträge zu 1. bis 25. sind unbegründet. 1. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch den Betriebsrat erfolgte Ä n- derung der auf eine zukünftige Leistung gerichteten Anträge zu 1. bis 8. auf nunmehr lediglich das Kalenderjahr 2016 nebst der Streichung de s jeweiligen 0. s- sig. Es handelt sich nicht um eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Antrag s- änderung, sondern lediglich um eine Beschränkung des Klageantrags ohne Ä n- derung des Klage grunds nach § 264 Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15 mwN) . 2. Die Anträge bedürfen der Auslegung. a) Die Hauptanträge zu 1., zu 9. und zu 1 7. sind dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Auskunft über die im Einzelnen genan n- ten Daten für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 20 1 6 verlangt und ihm diese, auch aufgrund des Umfangs der Auskunft, schriftlich mitgeteilt werden sollen. Zwar soll nach dem Antragswortl - e- der einzelnen Zielvereinbarungen begehrt. Das zeigt die nachstehende Konkr e- tisierung der verlangten Daten. Gleiches gilt für die Hilfsa nträge zu 3. bis 6., zu 1 1. bis 1 4. und zu 1 9. bis 2 2. hinsichtlich der dort aufgeführten Daten. Dabei ist die erbetene schriftliche Auskunft teilweise auf diejenigen Daten beschränkt, 10 11 12 13 14 15 - 24 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 25 - b) Demgegenüber verlangt der Bet riebsrat mit den hilfsweise gestellten Anträgen zu 2., zu 7. und 8., zu 10., zu 1 5. und 1 6. sowie zu 18., zu 2 3. und 2 4. Hauptanträgen (Anträge zu 2., zu 1 0. und zu 18.) und mit den Hilfsanträgen durch Verweisung auf vorstehende Anträge benannten Informationen, die von der Arbeitgeberin entsprechend aufbereitet sind. Dabei sind die Hilfsanträge zu 3., zu 1 1. und zu 19. , wie sich aus den dort benannten Zielen ergibt, nur fü r den Fall hilfsweise zu den Hauptanträgen gestellt, falls den Auskunftsbegehren in den jeweiligen Hilfsanträgen zu 2., zu 9. und zu 1 6. nicht stattgegeben we r- den sollte. c) Der Antrag zu 2 5. ist in seinem Hauptbegehren darauf gerichtet, dass der Betriebs rat dann eine erneute schriftliche Auskunft verlangt - e- ren wie es dem Antrag zu 1., zu 9. oder zu 1 7. - , wenn nach der schriftlichen Vereinbarung Nr. 4 Abs . 2 Unterstrich 1 GBV PBC es zu einer Änderung der individuellen PBC - - insoweit informiert werden, als es zu einer Änderung gekommen ist. Entspr e- chendes beantragt der Betriebsrat, falls er mit einem der drei Hauptanträge nicht obsiegt, sondern lediglich mit e i- nem der Hilfsanträge zu 2. bis 8., zu 1 0. bis 1 6 . oder zu 1 8. bis 24. d) Schließlich sind die in den Anträgen genannten Daten als einheitliches Bege hren zu verstehen, dem jeweils insgesamt und nicht nur teilweise stattg e- geben werden soll. Dies folgt aus de r Formulierung der jeweiligen Hilfsanträge, die anderenfalls überwiegend überflüssig wären. 3. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Sie sind hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben oder in welche Unterlagen sie Einsicht gewähren soll. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind die auf da s Kalenderjahr 2014 bezogenen Anträge zu 9. bis 1 6. nicht mangels Recht s- schutzschutzinteresse unzulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ve r- langt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten 16 17 18 19 - 25 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 2 6 - Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Bei Leistungsklagen folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser b e- steht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (BAG 1 9. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 12 ) . 4. Die Anträge zu 1. bis 2 5. sind unbe gründet. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu g e- währen . Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsv o- raussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betrieb s- rats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darz u- legen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermögli cht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden mu ss (BAG 1 5. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge des Betriebsrats unbegrü n- det. aa) Der Betriebsrat kann sich für seine Auskunfts - und Einsichtsbegehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der GBV PBC durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen. (1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht s aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, auch wenn es sich für die Jahre 2015 und 2016 um die Durchfü h- 20 21 22 23 24 - 26 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 27 - rung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das Jahr 2014 um eine Ko n- zernbe triebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig ( vgl. BAG 1 6. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 bis 31 , BAGE 139, 25) . ( 2 ) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu w a- chen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (BAG 2 0. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311) . Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts - und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der vergangenheitsgerichtete A n- spru ch begründet . Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt aber dort, wo der B e- triebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachg e- rechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 2 1. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gründe , BA GE 108, 132 ) . (3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Auskunftsanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in den Haupt - und Hilfsanträgen bes chrieben Umfang zukommt. Die Auskunfts - und Einsichtsverlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchfü h- rung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer Konzernbetriebsvereinbarung. Die KBV PBC wurde zuletzt für die Zielvereinb a- rungen des Jahr s 2014 angewendet ( § 13 Abs. 2 GBV PBC) . Die GBV PBC wurde durch die am 2. März 2017 in Kraft getretene GBV CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, der en Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Au s- kunfts - und Einsichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet. (4) Die Anträge sind auch nicht deshalb begründet, weil sowohl in der KBV PBC und der GBV PBC einerseits und de r GBV CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den 25 26 27 - 27 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 28 - begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der GBV CP verei n- barten oder festgelegten Ziele gezogen werden. (a) Nach der GBV PBC - deren Ziele auf die Definition und Vereinbarung individueller Beiträge der Arbeitnehmer, eine aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung sowie eine leistungsorientierte Beförderung gerichtet sind (Nr. 1 Abs. 2 GBV PBC) - umfasst der PBC - Prozess die gemeinsame Vereinb a- rung individueller Arbeitsziele (Nr. 5.1 Unterstrich 3 GBV PBC) des Mitarbeiters (Nr. 3 Unterstrich 1 GBV PBC) . Sie gliedern sich in drei Berei che - Geschäftsziele, Ziel e zur Mitarbeiterführung und Entwicklungsaktivitäten - , wobei für erstere maximal zehn Ziele, für das weitere zwei bis maximal vier Zi e- le sowie für die Entwicklungsaktivitäten bis zu zwei Maßnahmen vereinbart werden können (Nr. 5.2 Abs. 1 GBV PBC) . Dabei w erden nach Nr. 5.3 Absatz 1 GBV PBC die PBC - Ziele von der Führungskraft aus ihrem Verantwortungsb e- i- tet. Die entsprechenden Regelungen der KBV P B C sind weitgehend inhalt s- gleich. (b) Anders als der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetr a- gen hat, sind die Regelungen der GBV CP über die zu vereinbarenden Ziele h- me entgegen, es seien Schlüsse für die Dur chführung der GBV CP möglich. i- t- nehmers geben können (Nr. 1 Unterstrich 3 GBV C P ) - ohne ausdrücklich die Nr. 1 Abs. 2 Unterstrich 3 GBV PBC zu nennen - weicht von denen der GBV PBC und KBV PBC ab. Weiterhin wird die end des Bewertungszeitraums erheblich eing e- schränkt. Die Zielvereinbarung soll durchgehend nur drei bis maximal fünf akt i- ve Ziele ent halten (Nr. 4.1 Abs. 2 GBV CP ) . Zudem können die Ziele sowohl individuell als auch - anders als nach der GBV PBC - mzielen heraus 28 29 30 - 28 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 29 - (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 1 GBV CP ) . A bweichend von de n Vorgängerregelung en werden nur noch die Teamziele von der Führung s- kraft aus den Zielen der vorgeschalteten Organisationseinheit abgeleitet (Nr. 4.2 Abs. 1 Unter strich 1 Unterabs. 3 GBV CP ) . Zudem müssen sich die Zi e- le nicht mehr an den in der GBV PBC und der KBV PBC genannten drei Bere i- Nr. 6.1 Absatz 2 GBV CP - Geschäftserfolg, Erfolg des Kunden, Innovation, Verantwortung g egenüber Anderen, Fertigkeiten - besteht. Einzelziele sind nunmehr so formuliert, dass in der Regel eine Bewe r- tung in mehreren der genannten fünf Dimensionen ermöglicht wird (Nr. 4.2 Abs. 1 Unt erstrich 2 GBV CP ) . Schließlich sind die Bewertungsstufen von bi s- her fünf (Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) auf drei reduziert worden (Nr. 6.1 Abs. 4 GBV CP ) und es findet statt der vorherigen umfassenden Leistungsbewertung mit einer Einstufung der Gesamtleistung (Nr. 7. 1 Abs. 1, Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) (Nr. 6.1 Abs. 3 GBV CP ) . (c) Der Betriebsrat kann für seine Auskunfts - und Einsichtsverlangen nicht e vom Gesamtbetriebsrat gewählten Formulierungen [in der GBV CP] sinnvoll gewählt wurden und ob durch die wenigen geänderten Formulierungen in der GBV Checkpoint Verstöße gegen die Vorgaben zur Zielvereinbarung reduziert wu r- n ist nicht auf eine Überwachung der best e- henden GBV CP gerichtet. Vielmehr handelt es sich um eine in der Rechtsb e- schwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung, weil ein anderer, bisher nicht vorgetragener Lebenssachverhalt - die Überprüfung einer sachgerec hten Fo r- mulierung der Regelungen in der GBV CP - zur Anspruchsbegründung hera n- gezogen wird. bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegrü n- det, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei Durchführung der GBV PBC und der KBV PBC nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz es abstellt (dazu BAG 3 0. Septe mber 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 33, 31 32 - 29 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 30 - 41, BAGE 128, 92) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für seine Ansprüche heranzieht. cc) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf die vom Betriebsrat angeführten Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG b e- gründet. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung, für welche konkreten Förd e- rungs - und Sicherungsmaßnahmen er die Aus künfte benötigt. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben nach den beiden Besti m- mungen unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ersichtlich unzureichend (vgl. BAG 1 7. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16) . dd) Den Anträgen des B etriebsrats ist weiterhin ni cht auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stattzugeben, weil als wahrzunehmende Aufgabe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen des G e- sundheitsschutzes bei Durchführung der GBV PBC in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall. (1) Der Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass ihm dem Grunde nach ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz zukommt, die gesetzliche Rahmen v o r- schrift en konkretisieren (vgl. BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 18 mwN, BAGE 159, 12) . (2) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entfällt bereits deshalb, weil die GBV PBC im März 2017 durch die G BV CP abgelöst wurde. Regelungen des Gesundheitsschutzes zur Durchführung der GBV PBC und ein damit verbundenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats scheiden daher aus. Darüber hinaus bleibt nach dem Vorbringen des Betriebsrats offen, hinsichtlich welcher geset zlichen und zu konkretisierenden Rahmenvorschrift er ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht ausüben will. Er führt lediglich pauschal die § 3 an , mit dem Ziel, nicht näher e- - entg egenwirken zu wollen. Soweit sich der Betriebsrat auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG beziehen sollte, übersieht er z u- dem, dass dessen Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen 33 34 35 36 - 30 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 - 31 - verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurte i- lun g festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall lösen sie eine konkrete g e- setzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren Umsetzung einer Mi t- wirkung des Betriebsrats bedarf (BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 159, 12) . Weder ste hen Gefährdungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin fest (vgl. BAG 1 8. Juni 2017 - 1 ABR 59/15 - Rn. 16 f. , BAGE 159, 360 ) noch sind sie aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt worden. II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsr at s ist auch insoweit unbegründet, als er sich gegen die Abweisung der Anträge zu 2 6. bis 2 9. wendet. 1. Die Anträge sind dem Senat zu r Entscheidung angefallen. Für die Wir k- samkeit der im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens vom Betriebsrat e r- klärten An tragsrücknahme fehlt es an der nach § 92 Abs . 2 Satz 3 Halbs. 1 ArbGG erforderlichen Zustimmung der Arbeitgeberin. 2. Die Anträge zu 2 6. bis 2 9. sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Ang abe eines bestimmten Klagegrund s, sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann ( vgl. BAG 1 1. Februar 1981 - 7 AZR 61 / 79 - zu B II der G ründe) . Auf die Sachdienlichkeit d er Antragsänderung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG ko mmt es daher nicht an. a) Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ( Antrags grund ) bestimmt. Der Streitg e- genstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- trachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh ö- ren, d ie zur Stützung des Rechtsschutzbegehr ens dem Gericht unterbreitet werden ( BAG 2 0. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12 mwN) . 37 38 39 40 - 31 - 1 ABR 25/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0 b) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats bleibt bereits offen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er seine Antragsbegehren stützen will. Er möchte vielmehr auf der Basis seiner Annahme, es würden auch nach Beendigung der GBV PBC Zielvereinbarungen geschlossen , unabhängig von den zukünftigen tatsächlichen kollektivrechtlichen oder individualvertraglichen Grundlagen, die den Abschluss von Zie lvereinbarungen zum Inhalt haben könnten, die Begrü n- detheit seiner Auskunfts - und Einsichtsverlangen im beantragten Umfang b e- schieden wissen. Damit fehlt es mangels konkrete n Lebenssachverhalt an der erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands, über de n der Senat en t- scheiden soll. Schmidt K. Schmidt Treber Hayen Fritz 41
Full & Egal Universal Law Academy