Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Erster Senat - 1 ABR 3/17 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 3. März 2015 - 2 BV 224/14 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 25. August 2016 - 11 TaBV 36/15 - Entscheidungsstichwort : Gegenwarts - und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des B e- triebsrats Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 ABR 6/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 3/17 11 TaBV 36/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. April 2018 BESCHLUSS Metze, Urk undsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Anschlussbeschwerdeführer und Anschlussrechts - be schwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. April 2018 durch die Präsid entin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- - 2 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 3 - gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird un ter Zurückweisung der Anschlussrechtsbeschwerde des B e- triebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 25. August 2016 - 11 TaBV 36/15 - tei l- weise aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurüc k- weisung der Anschlussbesc hwerde des Betriebsrats der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. März 2015 - 2 BV 224/14 - teilweise abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden insgesamt abgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Auskunfts ansprüche und Einsichtnahm e- rechte. Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der I GmbH . Für ihren Betrieb mit den Betriebsstätten D , Dü und M ist der a n tra g ste l- lende Betriebsrat gewählt. Die im U n t ernehmen b e stehe n den B e trieb s räte h a- ben einen Gesamtbetriebsrat gebildet. Es besteht ein Ko n zer n b e trieb s rat. Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern ind i- viduelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments (PBC). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 12. Juni e- samtbetriebsvereinbarung zum PBC - (GBV PBC) , in der es ua. heißt: 1. Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zie l- planung und Leistungsbewertung. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 4 - Das PBC dient insbesondere folgenden Zielen: der Definition und Vereinbarung des individuellen Be i- trags der Mitarbeiter zur Erreichung der I - Geschäftsziele Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung Leistungsorientierte Beförderung 2. Geltungsbereich Dies e Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur I D G mbH stehen. 3. Der PBC Prozess allgemein Der PBC - Prozess umfasst im Wesentlichen: die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeit s- ziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weiteren t- wicklung beziehungsweise der Weiterentwicklung s- maßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des Bewertungszeitraums 4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5. Vereinbarung der Ziele 5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC - Ziele Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeit s- zeit erfüllbar sein. Die PBC - Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalt en. Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele) . Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC - Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsb e- zogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC - Ziele - 4 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 5 - im Sinne dieser Vereinbarung . Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt. Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativ en und/oder terminlichen El e- menten, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.B. SIP) sind. Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beei n- flussbar . Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungsei n- schränkung oder eine vorliegende Behinderung (s o- fern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertra u- enspersonen d er schwerbehinderten Menschen au f- grund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mi t- gliedern eines KBR/GBR - Fachausschuss aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit. 5.2 Anzahl und Arten von Zielen Als PBC - Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbe i- te rführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht. Geschäftsziele Max. 10 Ziele ohne weitere Unterziele . (Verdeutlichung und Spezifizierung des j e- weiligen Zieles sind jedoch möglich) Ziele zur Mitarbeiterführung Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Scha f- fung einer motivierenden Arbeitsatmosphäre. Entwicklungsaktivitäten Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigke i- ten. Die individ uellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Numm e- rierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung - 5 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 6 - entsprechend stärker zu berücksichtigen. 5.3 Ableitung von PBC - Zielen und Zielplanung Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortung s- bereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Org a- nisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit. Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mit arbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen Beitrag zu den Abte i- lungs - und Geschäftszeiten erkennt. Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr g e- troffen und bis spätestens 3 1.03. Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Fü h- rungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele a b- 7. Bewertung 7.1 Bewertungsvorgang Zum Ende des Bewertungszeitraumes führt die Führung s- kraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ... Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differe n- zierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten. Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum Leistungsbewertungs - Stichtag 7.2 Bewertungsstufen Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft: Stufe Definition Beschreib ung 1 2 + 2 3 4 - 6 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 7 - 13. Schlussbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die I D GmbH geltenden Regelungen der Konzernbetriebsverei n- barung vom 01.12.2010. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in Kraft, mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Ko n- zernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit beha l- inbarung zum PBC - 1. Dezember 2010 ist in Nr. 5: 7.1 und 7.2 mit der GBV PBC in der Sache inhaltsgleich. Der Betriebsrat verlangt mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussve r- fahren von der Arbeitgeberin die Vorlage der mit den Arbeitnehmern vereinba r- ten oder festgelegten PBC - Ziele sowie weitere Informationen. Er wolle die Durchführung der GBV PBC überwachen. Für die Zielvereinbarungen seien die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Erfüllbarkeit der Ziele sowie ggf. b e- stehende Leistungseinschränkungen und Behinderungen ebenso zu berüc k- sichtigen wie Mandate in Betriebsverfassungsgremien. Daher benötige er die Namen der einzelnen Arbeitnehmer. Zu seinen Überwachungsaufgaben zähle auch die Einhaltung des arbe itsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes s o- wie des Benachteiligungsverbots nach § 7 Abs. 1 AGG. Anhand der Auskunft könne er weiterhin prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe, weil Regelungen über den Gesundheitsschutz e rforderlich sein könnten. Schließlich benötige er die Auskünfte für etwaige Aufgaben iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG. Diese Informationen könne er zudem für Zielvereinbarungen beanspruchen , die nach Beendigung der GBV PBC abg e- schlossen würden. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten 4 5 6 - 7 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 8 - Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur B e- teiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC ; 2. hilfsweise zum Antrag zu 1 . : d er Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweil i- ge Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 . stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmer s Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC Priorisierung de r Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC ; 3. h ilfsweise zum Antrag zu 1 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 201 6 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefr isteten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur B e- teiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahr s vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers i ndividuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers ; 4. h ilfsweise zum Antrag zu 3 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom - 8 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 9 - 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 201 6 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur B e- teiligten zu 2 . stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) Geburts datum des Arbeitnehmers Alter des Arbeitnehmers Geschlecht des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Religion oder Welta n- schauung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des A r- beitnehmers Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2 . bekannte Leistungseinschränku n- gen oder vorliegende Behinderungen des A r- beitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KB R/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - 9 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 10 - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter Kostenstelle des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 GBV PBC Priorisierung de r Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC; 5. h ilfsweise zum Antrag zu 4 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 201 6 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur B e- teiligten zu 2 . stehen, spätestens bis zum 30. A pril des jeweiligen Kalenderjahrs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten mitzuteilen: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers P osition Title des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2 . bekannte Leistungseinschränku n- gen oder vorliegende Behinderungen des A r- beitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers ; 6. h ilfsweise zum Antrag zu 5 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweil i- ge Kalenderjahr ab 201 6 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeit verhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, spätestens bis zum 30. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbei t- - 10 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 11 - nehmers folgende Daten mitzuteilen: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers ; 7. hilfsweise zum Antrag zu 6.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 30. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alterstei l- zeitverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, zu gewä h- ren und dabei ohne Nennung des Namens des A r- beitnehmers die im An trag zu 4. genannten Daten zugänglich zu machen ; 8. hilfsweise zum Antrag zu 7.: d er Arbeitgeberin aufzugeben, ihm spätestens bis zum 30. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2016 für alle Arbei t- nehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betr iebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alterstei l- zeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 . stehen, zu gewä h- ren und dabei ohne Nennung des Namens des A r- beitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmer s Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers; 9. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i V m. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs , die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitver hältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mi t- zuteilen: Name des Arbeitnehmers - 11 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 12 - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 KBV PBC Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC ; 10. hilfsweise zum Antr ag zu 9 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bete i- ligten zu 2. stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Name des Arbeitnehmers individ uelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 K BV PBC Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC; 11. hilfsweise zum Antrag zu 9.: d er Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Ab s. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 . stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers ; 12. hilfsweise zum Antrag zu 1 1. : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG - 12 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 13 - des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeit verhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Titl e des Arbeitnehmers vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) Geburtsdatum des Arbeitnehmers Alter des Arbeitnehmers Geschlecht des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Religion oder Welta n- schauung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des A r- beitnehmers Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2 . bekannte Leistungseinschränku n- gen oder vorliegende Beh inderungen des A r- beitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - 13 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 14 - Kostenstelle des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 K BV PBC Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 KBV PBC; 13. hilfsweise zum Antrag zu 1 2 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i Vm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinb arten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bete i- ligten zu 2. stehen, vorzule gen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen : individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Title des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2 . bekannte Leistungseinschränku n- gen oder vorliegende Behinderungen des A r- beitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehe n- de Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers ; 14. hilfsweise zum Antrag zu 1 3 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i Vm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 . stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne nnung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len : individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - 14 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 15 - Band des Arbeitnehmers P osition Title des Arbeitnehmers; 15. hilfsweise zum Antrag zu 1 4 . : der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 i Vm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bete i- ligten zu 2. stehen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im An trag zu 12 . g e- nannten Daten zugänglich zu machen; 16. hilfsweise zum Antrag zu 1 5.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 13 der GBV PBC vom 12.06.2014 iVm. Ziffer 5 der KBV PBC vom 01.12.2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bete i- ligten zu 2 . stehen und dabei ohne Nennung des N amens des Arbeitnehmers folgende Daten zugän g- lich zu machen : individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers P osition Title des Arbeitnehmers; 17. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des P BC - Prozesses gem. Ziffer 5 der G BV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 201 5 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhäl tnis zur Beteiligten zu 2 . stehen , vorzulegen und dabei folgende Daten mi t- zuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 G BV PBC - 15 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 1 6 - Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC; 18. hilfsweise zum Antrag zu 1 7.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Zif fer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgel egten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bete i- ligten zu 2 . stehen , zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 G BV PBC Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC; 19. hilfsweise zum Antrag zu 1 7.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb efristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeit verhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen , vorzulegen und dabei folgende Daten mi t- zuteilen: Name des Arbeitnehmers individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers ; 20. hilfsweise zum Antrag zu 1 9.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 . stehen , vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - 16 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 17 - Band des Arb eitnehmers Position Titl e des Arbeitnehmers vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh . Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) Geburtsdatum des Arbeitnehmers Alter des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Religion oder Welta n- schauung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des A r- beitnehmers Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Leistungseinschränku n- gen oder vorliegende Behinderungen des A r- beitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betrie bsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeit nehmervertreter Kostenstelle des Arbeitnehmers Zuordnung zu den Zielarten gem. Ziffer 5.2 G BV PBC Priorisierung der Ziele gem. Ziffer 5.2 GBV PBC; - 17 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 18 - 21. hilfsweise zum Antrag zu 20.: der Arbeitgeberin a ufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbei tsve r- hältnis oder Altersteilzeit verhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen , vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Titl e des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2 . bekannte Leistungseinschränku n- gen oder vorliegende Behinderungen des A r- beitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers ; 22. hilfsweise zum Antrag zu 21.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeit verhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen , vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Titl e des Arbeitnehmers; 23. hilfsweise zum Antrag zu 22.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbe itnehmer gem. § 5 Abs. 1 - 18 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 19 - BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bete i- ligten zu 2. stehen , zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im A n- trag zu 20. genannten Daten zugä nglich zu machen; 24. hilfsweise zum Antrag zu 23.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kale n- derjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Bete i- ligten zu 2 . stehen , zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten zugänglich zu machen: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Titl e des Arbeitnehmers; 25. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Antrag zu 1., A n- trag zu 9. oder Antrag zu 17. bzw. den hilfsweise g e- stellten Anträgen entspricht, sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 12.06.2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 01.12.2010 stattgefunden hat ; 26. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 verei n- barten Zielvereinbarung für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen, und d a- bei folgende Daten mitzuteilen: Name des Arbeitnehmers vereinbarte Ziele; 27. hilfsweise zum Antrag zu 26.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: Name des Arbeitnehmers vereinbarte Ziele; - 19 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 20 - 28. hilfsweise zum Antrag zu 27.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 verei n- barten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitne h- mers folgende Daten mitzuteilen: individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers Band des Arbeitnehmers Position Titl e des Arbeitnehmers vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhu ng der Arbeitszeit und Ruhen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) Geburtsdatum des Arbeitnehmers Alter des Arbeitnehmers Geschlecht des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte Religion oder Welta n- schauung des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2. bekannte sexuelle Identität des A r- beitnehmers Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Bete i- ligten zu 2 . bekannte Leistungseinschränku n- gen oder vorliegende Behinderungen des A r- beitnehmers zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - 20 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 21 - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter Kostenstelle des Arbeitnehmers ; 29. hilfsweise zum Antrag zu 28.: der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 28. genannten Daten zugänglich zu machen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge a bzuweisen. Für das Jahr 2014 fehle es schon am erford erliche n Rechtsschutzbedürfnis . Diese Zielve r- einbarungen hätten sich durch Zeitablauf erledigt. Die Anträge zu 2 6. bis 2 9. seien unzulässig , weil zu unbestimmt. Jedenfalls könne der Betriebsrat nur überwachen, ob die Arbeitgeberin Zielvereinbarungen abschl ieße, den Zie l- bewertungsvorgang durchführe und sonstige Verpflichtungen aus der GBV PBC erfülle, nicht aber die In halte der Zielvereinbarungen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1., der seinerzeit auf ein Au s- kunftsbegehren ab 2015 gerichtet war, ganz über wiegend entsprochen und der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsrat die im Rahmen des PBC - Prozesses gem äß Ziffer 5 der GBV PBC vom 12.06.2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kalenderjahr ab 2015 für alle Arbeitnehmer gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in e i- nem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Beteiligten zu 2 . ) stehen, spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahrs vorz u- legen und dabei folgende Daten mitzut eilen: Name des Arbeitnehmers, I ndiv i- duelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers, Zuordnung zu den Zielarten gem äß Zi f- fer 5.2 GBV PBC , Priorisierung der Ziele gem äß Ziffer r- gegen erhobenen Beschwerde der Arbeitgeberin hat sich der Betrieb srat ang e- schlossen und im Rahmen der Anschlussbeschwerde die wiedergegebenen Anträge verfasst. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeb e- rin zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats hat es en t- 7 8 - 21 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 22 - sprechend dessen Anträgen zu 1., zu 9., zu 17. und zu 25. erkannt. In den A n- trägen zu 26. bis 29. hat es eine unzulässige Anschlussbeschwerde gesehen, weil die darin liegende Antragserweiterung nicht sachdienlich sei. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter ihr Bege h- ren der Abweisung aller Anträge . Der Betriebsrat hat mit seiner Anschlus s- rechtsbeschwerde an den Anträgen zu 26. bis 29. festgehalten. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Arbeitgeberin svereinbarung zum Checkpoint - (GBV CP) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Abs. 1 die GBV PBC mit Inkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die GBV CP lautet auszugsweise wie folgt: 1. Regelungsgegenstand und - ziel Regelungsgegenstand und - ziel von Checkpoint sind in s- besondere: Die Vereinbarung von individuellen und jeweils akt u- ellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur Erreichung der I Geschäftsziele erkennen kann, die Förderung und Ent wicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätze n- des Feedback und die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbeiters geben können. 3. Prozessabfolge und Checkpoint allgemein 3.1 Prozessabfolge Der Bewertung szeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffe n- den Kalenderjahr. Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu fi n- den): Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initi a- len) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.02. - gemeinsam in Textform im Chec k- 9 10 - 22 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 23 - point Tool. Nach Ablauf des Bewertungszeitraums nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale Bewertung d er Leistung (für den Zeitraum bis 31. 12. ) und die etwa i- 4. Vereinbarung der Ziele 4.1 Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen Die i nitiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Die Zielvereinbarung soll während des Bewertungszei t- raums jeweils durchgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten. Für die regelmäßige Übe rprüfung und Anpassung der Zi e- le gelten die Regelungen in Ziff. 5. 4.2 Allgemeine Anforderung an Ziele Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten: Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen. Individuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden. Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Or ganisationsebene abgleitet und um die speziellen Aufgabenstellungen Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin j e- weils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in der W eise gegeben ist, da s s deren Erfüllung in den betreffenden Dime n- sionen bewertet werden kann. E in einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensi o- nen ermöglichen. E s ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewertu ng aller 5 Dimensionen am Ende des Bewertungszeitraums sinnvoll möglich ist. - 23 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 24 - 6. Bewertung 6.1 Mehrdimensionale Bewertung Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des Bewertungszeitraumes eine mehrdimensionale Leistung s- bewertung anhand der fünf nachfolgend genannten B e- Die 5 Bewertungsdimensionen sind: Geschäftserfolg (Business Results) Erfolg des Kunden (Client Success) Innovation (Innovation) Verantwortung gegenüber Anderen (Responsibility to Others) Fertigkeiten (Skills) Jede der fünf Dimensionen wird auf Basis der Ziel erre i- chung mit einer der 3 Bewertungsstufen bewertet. Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt. Die 3 Bewertungsstufen sind: Über er füllt (Exceeds) Erfüllt (Achieves) Mehr erwartet (Expect more) Der Betriebsrat hat daraufhin im Rechtsbeschwerdeverfahren seine A n- träge zu 1. bis n- e- i- chen ist. Weiterhi n hat er nunmehr mit den Anträge n zu 2 6. bis 2 9. beantragt, 11 - 24 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 25 - 26. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zweimalige Infor mation hinaus - die mit den Arbei t- nehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alterstei l- zeit verhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, im Ra h- men des Checkpoint - Prozesses gem . Nr. 4 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 vereinbarten oder durc h die Führungskraft festgelegten Ziele ein M al im Juni sowie ein Mal im Januar des Folgejahrs vorzulegen, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele; 27. hilfsweise zum Antrag zu 2 6. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zweimalige Infor mation hinaus - Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des B e- triebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeit verhältnis zur Beteiligten zu 2 . st e- hen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gemäß N r. 4 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 verei n- bar ten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele ein M al im Juni sowie ein Mal im Januar des Folgejahrs zu gewähren, soweit seit der letzten I n- formation eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und da bei folgende Daten mitzuteilen : - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele; 28. hilfsweise zum Antrag zu 2 7. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf dessen Verla n gen - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zwe i- malige Information hinaus - mindestens weitere zwei Mal im Jahr die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem u nbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeit verhältnis zur B e- teiligten zu 2. stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gem . Nr. 4 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 vereinbar ten oder durch die Führung s- - 25 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 26 - kraft festgelegten Ziele vorzulegen, soweit s eit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattg e- funden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen : - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele; 29. hilfsweise zum Antrag zu 28 . festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf dessen Verla n gen - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zwe i- malige Information hinaus - mindestens weitere zwei Mal im Jahr Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeit - verhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, im Rahmen d es Checkpoint - Prozesses gem . Nr. 4 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 vereinbar ten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele zu gewä h- ren, soweit seit der letzten Information eine Anpa s- sung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele. Die Arbeitgeberin beantragt, auch diese Anträge abzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Hingegen ist die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats unbegründet. I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit Erfolg gegen die Stattgabe der Hauptanträge zu 1., zu 9., zu 17. und zu 25. Diese zulässigen Anträge sind ei n- schließlich der hierzu in der Rechtsbeschwerde zur Entscheidung angefallenen Hilfsanträge unbegründet. 1. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch den Betriebsrat erfolgte Ä n- derung der auf eine zukünftige Leistung gerichteten Anträge zu 1. bis 8. auf nunmehr lediglich das Kalende rjahr 2016 nebst der Streichung des jeweiligen Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr s- 12 13 14 15 - 26 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 27 - sig. Es handelt sich nicht um eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unzulässige Antrag s- änderung, sondern lediglich um eine Beschränkung des Kl ageantrags ohne Ä n- derung des Klagegrunds nach § 264 Nr. 2 ZPO, die den Streitgegenstand nicht verändert (vgl. BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15 mwN) . 2. Die Anträge bedürfen der Auslegung. a) Die Hauptanträge zu 1., zu 9. und zu 17. sind dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Auskunft über die im Einzelnen genan n- ten Daten für die Kalenderjahre 2014, 2015 und 2016 verlangt und ihm diese, auch aufgrund des Umfangs der Auskunft, schriftlich mitgeteilt werden sollen. Zw - e- der einzelnen Zielvereinbarungen begehrt. Das zeigt die nachstehende Konkr e- tisierung der verlangten Daten. Gleiches gilt für die Hilfsanträge zu 3. bis 6., zu 11. bis 14. und zu 19. bis 22. hinsichtlich der dort aufgeführten Daten. Dabei ist die erbetene schriftliche Auskunft teilweise auf diejenigen Daten beschränkt, b) Demgegenüber verlangt der Betriebsrat mit den hilfsweise gestellten Anträgen zu 2., zu 7. und zu 8., zu 10., zu 15. und zu 16. sowie zu 18., zu 23. und zu den jeweiligen Hauptanträgen (Ant räge zu 2., zu 10. und zu 18.) und mit den Hilfsanträgen durch Verweisung auf vorstehende Anträge benannten Informat i- onen, die von der Arbeitgeberin entsprechend aufbereitet sind. Dabei sind die Hilfsanträge zu 3., zu 1 1. und zu 19. , wie sich aus den dort benannten Zielen ergibt, nur für den Fall hilfsweise zu den Hauptanträgen gestellt, falls den Au s- kunftsbegehren in den jeweiligen Hilfsanträgen zu 2., zu 9. und zu 16. nicht stattgegeben werden sollte. c) Der Antrag zu 25. ist in seinem Hauptbegehren dara uf gerichtet, dass der Betriebsrat dann eine erneute schriftliche Auskunft verlangt - e- ren wie es dem Antrag zu 1., zu 9. oder zu 17. - , wenn nach der 4 16 17 18 19 - 27 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 28 - Abs. 2 Unterstrich 1 GB individuellen PBC - - insoweit informiert werden, als es zu einer Änderung gekommen ist. Entspr e- e Informationen beantragt der Betriebsrat, falls er mit einem der drei Hauptanträge nicht obsiegt, sondern lediglich mit e i- nem der Hilfsanträge zu 2. bis 8., zu 10. bis 17. oder zu 1 8. bis 24. d) Schließlich sind die in den Anträgen genannten Daten als ei nheitliches Begehren zu verstehen, dem jeweils insgesamt und nicht nur teilweise stattg e- geben werden soll. Dies folgt aus de r Formulierung der jeweiligen Hilfsanträge, die anderenfalls überwiegend überflüssig wären. 3. Mit diesem Inhalt sind die Anträge z ulässig. Sie sind hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben oder in welche Unterlagen sie Einsicht gewähren soll. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin si nd die auf das Kalenderjahr 2014 bezogenen Anträge zu 9. bis 16. nicht mangels Recht s- schutzschutzinteresse unzulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ve r- langt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Ina nspruchnahme der Gerichte. Bei Leistungsklagen folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser b e- steht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (BAG 1 9. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 12 ) . 4. Die Anträge zu 1. bis 25. sind unbegründet. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu g e- währen . Hier aus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsv o- raussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betrieb s- rats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darz u- 20 21 22 23 - 28 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 29 - legen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen einer Auskunftspfli cht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Au skunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden mu ss (BAG 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge des Betriebsrats unbegrü n- det. aa) Der Betriebsrat kann sich für seine Auskunfts - und Einsichtsbegehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der GBV PBC durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen. (1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht s aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, auch wenn es sich für die Jahre 2015 und 2016 um die Durchfü h- rung einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das Jahr 2014 um eine Ko n- zernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig ( vgl. BAG 1 6. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 bis 31 , BAGE 139, 25) . ( 2 ) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu w a- chen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (BAG 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311) . Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts - und zukunftsbezogen, um den Arbeitgebe r ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der vergangenheitsgericht ete A n- spruch begründet . Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt aber dort, wo der B e- triebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachg e- 24 25 26 27 - 29 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 30 - rechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 2 1. Oktober 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gründe , BAGE 108, 132 ) . (3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Auskunftsanspruch oder ein Einsichtsrecht in dem in den Haupt - und Hilfsan trägen beschrieben en Umfang zukommt. Die Auskunfts - und Einsichtsverlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchfü h- rung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer Konzernbetriebsvereinbarung. Die KBV PBC wurde z uletzt für die Zielvereinb a- rungen des Jahres 2014 angewendet ( § 1 3 Abs. 2 GBV PBC) . Die GBV PBC wurde durch die am 2. März 2017 in Kraft getretene GBV CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren Durc hführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Au s- kunfts - und Einsichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet. (4) Die Anträge sind auch nicht deshalb begründet, weil sowohl in der KBV PBC und der GBV PBC einerseits und der GBV C P andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der GBV CP verei n- barten oder festgelegten Ziele gezogen werden. (a) Nach der GBV PBC - deren Ziele auf die Definition und Vereinbarung individueller Beiträge der Arbeitnehmer, eine aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung sowie eine leistungsorientierte Beförderung gerichtet sind (Nr. 1 Abs. 2 GBV PBC) - umfasst der PBC - Prozess die gem einsame Vereinb a- rung individueller Arbeitsziele (Nr. 5.1 Unterstrich 3 GBV PBC) des Mitarbeiters (Nr. 3 Unterstrich 1 GBV PBC) . Sie gliedern sich in drei Bereiche - G eschäft s- ziele, Ziele zur Mitarbeiterführung und Entwic klungsaktivi täten - , wobei für er s- te re maximal zehn Ziele, für das weitere zwei bis maximal vier Ziele sowie für die Entwicklungsaktivitäten bis zu zwei Maßnahmen vereinbart werden können (Nr. 5.2 Abs. 1 GBV PBC) . Dabei werden nach Nr. 5.3 Absatz 1 GBV PBC die PBC - Ziele von der Führungskraft 28 29 30 - 30 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 31 - e- chenden Regelungen der KBV P B C sind weitgehend inhaltsgleich. (b) Anders als der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetr a- gen h at, sind die Regelungen der GBV CP über die zu vereinbarenden Ziele h- me entgegen, es seien Schlüsse für die Durchführung der GBV CP möglich. Bereits das mit der GBV CP verfolgte Reg i- t- nehmers geben können (Nr. 1 Unterstrich 3 GBV C P ) - ohne ausdrücklich die 1 Abs. 2 Unterstrich 3 GBV PBC zu nennen - weicht von denen der GBV PBC und KBV PBC ab. Weiterhin wird die e- schränkt. Die Zielvereinbarung soll durchgehend nur drei bis maximal fünf akt i- ve Ziele e nt halten (Nr. 4.1 Abs. 2 GBV CP ) . Zudem können die Ziele sowohl individuell als auch - anders als nach der GBV PBC - (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 1 GBV CP ) . A b weichend von de n Vorgängerregelung en werden nur noch die Teamziele von der Führung s- kraft aus den Zielen der vorgeschalteten Organisationseinheit abgeleitet (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 3 GBV CP ) . Zudem müssen sich die Zi e- le nicht mehr an den in der GBV PBC und der KBV PBC genannten drei Bere i- 6.1 Absatz 2 GBV CP - Geschäftserfolg, Erfolg des Kunden, Innovation, Verantwortung gegenüber Anderen , Fertigkeiten - b e- steht. Einzelziele sind nunmehr so formuliert, dass in der Regel eine Bewertung in mehreren der genannten fünf Dimensionen ermöglicht wird (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 2 GBV CP ) . Schließlich sind die Bewertungsstufen von bisher fünf (Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) auf drei reduziert worden (Nr. 6.1 Abs. 4 GBV CP ) und es findet statt der vorherigen umfassenden Leistungsbewertung mit einer Einstufung der Gesamtleistung (Nr. 7.1 Abs. 1, Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) keine statt (Nr. 6.1 Abs. 3 GBV CP ) . 31 32 - 31 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 32 - (c) Der Betriebsrat kann für seine Auskunfts - und Einsichtsverlangen nicht Gesamtbetriebsrat gewählten Formulierungen [in der GBV CP] sinnvoll gewähl t wurden und ob durch die wenigen geänderten Formulierungen in der GBV Checkpoint Verstöße gegen die Vorgaben zur Zielvereinbarung reduziert wu r- e- henden GBV CP gerichtet. Vielmehr hand elt es sich um eine in der Rechtsb e- schwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung, weil ein anderer, bisher nicht vorgetragener Lebenssachverhalt - die Überprüfung einer sachgerechten Fo r- mulierung der Regelungen in der GBV CP - zur Anspruchsbegründung hera n- ge zogen wird. bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegrü n- det, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei Durchführung der GBV PBC und der KBV PBC nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf die Einhaltu ng des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz es abstellt (dazu BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 33, 41, BAGE 128, 92) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für seine Ansprüche heranzieht. cc ) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf die vom Betriebsrat angeführten Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG b e- gründet. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung, für welche konkreten Förd e- rungs - und Sicherungsmaßnahmen er die Au skünfte benötigt. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben nach den beiden Besti m- mungen unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ersichtlich unzureichend (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16) . dd) Den Anträgen d es Betriebsrats ist weiterhin ni cht auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stattzugeben, weil als wahrzunehmende Aufgabe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen des G e- sundheitsschutzes bei Durchführung der GBV PBC in Betra cht kommt. Das ist nicht der Fall. 33 34 35 36 - 32 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 33 - (1) Der Betriebsrat verweist zwar zutreffend darauf, dass ihm dem Grunde nach ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz zukommt, die gesetzliche Rahmen v o r- sch riften konkretisieren (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 18 mwN, BAGE 159, 12) . (2) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entfällt bereits deshalb, weil die GBV PBC im März 2017 durch die G BV C P abgelöst wurde. Regelungen des Gesu ndheitsschutzes zur Durchführung der GBV PBC und ein damit verbundenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats scheiden daher aus. Darüber hinaus bleibt nach dem Vorbringen des Betriebsrats offen, hinsichtlich welcher gesetzlichen und zu konkretisierenden Rah menvorschrift er ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht ausüben will. Er führt lediglich pauschal die § 3 an , mit dem Ziel, nicht näher e- - entgegenwirken zu wollen. Soweit sich de r Betriebsrat auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG beziehen sollte, übersieht er z u- dem, dass dessen Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurte i- lung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall lösen sie eine konkrete g e- setzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren Umsetzung einer Mi t- wirkung des Betriebsrats bedarf (BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 159, 12) . Weder stehen Gefährdungen zwischen Betrieb srat und Arbeitgeberin fest (vgl. BAG 18. Juni 2017 - 1 ABR 59/15 - Rn. 16 f. , BAGE 159, 360 ) noch sind sie aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt worden. II. Die gegen die Abweisung der Anträge zu 26. bis 29. gerichtete A n- sch lussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. 1. Bei dem im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag zu 26. nebst den drei Hilfsanträgen zu 27. bis 29. handelt es sich um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung . 37 38 39 40 - 33 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 - 34 - a) Antragserweiterungen oder - änderungen im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren sind grundsätzlich unzulässig ( § 559 ZPO ) . Das gilt nicht , wenn der geä n- derte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sac h- verhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsä n- derung oder - erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, d ass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis un terlassen haben (BAG 2 3. August 2016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48 mwN , BAGE 156, 135) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge unzulässig. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht um eine Beschränkung der bi s- her gestellten Anträge zu 2 6. bis 29., sondern um eine Antragsänderung. Der i- che Prüfprogramm erweitert, weil sich die Auskunf ts - und Einsichtsverlangen nunmehr auf die Zielvereinbarungen nach der GBV CP und damit auf einen a n- deren Lebenssachverhalt beziehen. 2. Danach fallen dem Senat die ursprünglichen Anträge zu 26. bis 29., bezüglich derer das Landesarbeitsgericht die Anschlussbeschwerde als unz u- lässig verworfen hat, zur Entsc heidung an. Insoweit kann offen bleiben, ob die in den Begehren zu 26. bis 29. liegende Antragsänderung in der Beschwe r- deinstanz - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - nicht sachdienlich wa r. Die Anträge sind mangels erforderlicher Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Angabe eines bestimmten Klagegrunds, sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann ( vgl. BAG 1 1. Februar 1981 - 7 AZR 61 / 79 - zu B II der G ründe) . a) Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt ( Antrags grund ) bestimmt. Der Streitg e- gensta nd erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- trachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh ö- 41 42 43 44 - 34 - 1 ABR 3/17 ECLI:D E:BAG:2018:240418.B.1ABR3.17.0 ren, d ie zur Stützung des Rechtsschutzbeg ehrens dem Gericht unterbreitet werden ( BAG 2 0. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12 mwN) . b) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats bleibt bereits offen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er seine Antragsbegehren stützen will. Er möchte vielmehr auf der Basis seiner Annahme, es würden auch nach Beendigung der GBV PBC Zielvereinbarungen geschlossen, unabhängig von den zukünftigen tatsächlichen kollektivrechtlichen oder individualvertraglichen Grundlagen, die den Abschluss von Zielvereinbarungen zum Inh alt haben könnten, die Begrü n- detheit seiner Auskunfts - und Einsichtsverlangen im beantragten Umfang b e- schieden wissen. Damit fehlt es mangels eines konkreten Lebenssachverhalts an der erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands, über den der Senat entscheiden soll. Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz 45
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