Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Erster Senat 1 ABR 41/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 3. November 2015 - - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 4. Mai 2016 - 14 TaBV 2163/15 - Entscheidungsstichwort : Gegenwarts - und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des B e- triebsrats Hinweis des Senats: Parallelen t scheidung zu führender Sache - 1 ABR 6/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 41/16 14 TaBV 2163/15 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. April 2018 BESCHLUSS Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Anschlussrechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 3 - Auf die Rechtsbesch werde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 4. Mai 2016 - 14 TaBV 2163/15 - aufgehoben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. November 2015 - 7 BV 8719/15 - abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den genannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts wird als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten ü ber Auskunftsansprüche. Die Arbeitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der I GmbH . In ihrem B Betrieb ist der antragstellende Betriebsrat gewählt. Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen Gesamtbetriebsrat gebi l- det. Es besteht ein Konzernbetriebsrat. Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern ind i- viduelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments (PBC). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 12. Juni e- samtbetriebsvereinbarung zum PBC - (GBV PBC) , in der es ua. heißt: 1. Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zie l- planung und Leistungsbewertung. Das PBC dient insbesondere folgenden Zielen: der Definition und Vereinbarung des individuellen Beitrags der Mitarbeiter zur Erreichung der I - Geschäftsziele Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung 1 2 3 - 3 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 4 - Leistungsorientierte Beförderung 2. Geltungsbereich Dies e Gesamtbetriebsvereinbarun g gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur I D GmbH stehen. 3. Der PBC Prozess allgemein Der PBC - Prozess umfasst im Wesentlichen: die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeit s- ziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weite r- entwicklung beziehungsweise der Weiterentwic k- lungsmaßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbei t- nehmer zu Beginn des Kalenderjahres die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des Bewertungszeitraums 4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfo l- ge Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5. Vereinbarung der Ziele 5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC - Ziele Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten A r- beitszeit erfüllbar sein. Die PBC - Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten. Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele) . Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC - Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsb e- zogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC - Ziele im Sinne dieser Vereinbarung . Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Zi e- le werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt . - 4 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 5 - Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen Elementen, sofern sie nicht Teil einer anderen ko l- lektiven Vereinbarung (z.B. SIP) sind. Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beei n- flussbar . Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungsei n- schränkung oder eine vorliegende Behinderung (s o- fern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertra u- enspersonen der schwerbehinderten Menschen au f- grund der Ausübung ihres Mandats sowie von Mi t- gliedern eines KBR/GBR - Fachausschuss a ufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit. 5.2 Anzahl und Arten von Zielen Als PBC - Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbe i- terführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht. Geschäftsziele Max . 10 Ziele ohne weit e- re Unterziele . (Verdeutl i- chung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich) Ziele zur Mitarbeiterführung Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Schaffung einer motivi e- renden Arbeitsatmosph ä- re . Entwicklungsaktivitäten Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kenntnisse und Fähigke i- ten. Die individuellen Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Numm e- rierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen. 5.3 Ableitung von PBC - Zielen und Zielplanung Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortung s- - 5 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 6 - bereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Org a- nisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organisationseinheit. Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Füh rungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen Beitrag zu den Abte i- lungs - und Geschäftsz iel en erkennt. Die Zielvereinbarung wird so früh als mögl ich im Jahr g e- Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht möglich sein, so definiert die Fü h- rungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele a b- 7. Bewertung 7.1 Bewertungsvorgang Zum Ende des Bewertungszeitraumes führt die Führung s- kraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ... Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differe n- zierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten. Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum Leistungsbewertungs - Stichtag 7.2 Bewertungsstufen Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft: Stufe Definition Beschreibung 1 2 + 2 3 4 13. Schlussbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die I D GmbH geltenden Regelungen der Konzernbetriebsverei n- - 6 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 7 - Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in Kraft, mit der Maßgabe, dass die auf Grundlage der Ko n- zernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit beha l- ung zum PBC - m- ber 2010 ist in Nr. 5: 7.1 und 7.2 mit der GBV PBC in der Sache inhaltsgleich. Nachdem die Arbeitgeberin ein Begehren des Betriebsrats abgelehnt hat, ihm die mit dem jeweiligen Arbeitnehmer individuell vereinbarten oder fes t- gelegten PBC - Ziele mitzuteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, hat dieser das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Überwachungsaufg abe hinsichtlich der Einhaltung der GBV PBC und vor allem auch des betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Allgemeinen Gleichbehan d- lungsgesetzes könne er verlangen, dass ihm - näher angeführte - Daten zu den individuell vereinba rten oder festgelegten PBC - Ziele n zur Verfügung gestellt werden . Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, zu den gemäß Ziff er 5 GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Arbeit szielen (Personal Business Commitments/PBC) ab 2016 für das jeweilige Kalenderjahr zu jedem Arbeitnehmer des Betriebs, der in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Arbeitgeb e- rin steht, dem Betriebsrat spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres folgende D a- ten a. Vor - sowie Zuname und b. i ndividuelle PBC - Ziele und c. Zuordnung dieser PBC - Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC und d. Priorisierung d ies er Ziele gem. Ziffer 5.2 letzter Absatz GBV PBC zur Verfügung zu stellen durch 4 5 6 - 7 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 8 - Übergabe von Unterlagen, Übermittlung von Dateien oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von Betriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die die PBC - Daten verarbeitenden Systeme mit Berechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen; 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, zu den gemäß Ziffer 5 bzw. 13 GBV PBC vom 12. Juni 2014 und KBV PBC vereinbarten oder durch die Führungskraft festgele g- ten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 und 2015 zu jedem Arbeitnehmer des Betriebs, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitve r- hältnis zu der Arbeitgeberin steht, dem Betriebsrat folgende Daten a. Vor - sowie Zuname und b. i ndividuelle PBC - Ziele und c. Zuordnung dieser PBC - Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC bzw. Ziffer 5.2 GBV PBC und d. Priorisierung d ies er Ziele gem. Ziffer 5.2 letzter Absatz KBV PBC bzw. Ziffer 5.2 letzter Absatz GBV PB C zur Verfügung zu stellen durch Übergabe von Unterlagen, Übermittlung von Dateien oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von Betriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die die PBC - Daten verarbeitenden Systeme mit Berechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen; 3. h ilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 1 . diesem stattzugeben mit der Maßgabe, dass Ansprüche hieraus nur für vereinbarte oder von der Führungskraft festgelegte PBC - Ziele gelten, die während der Geltungsdauer der GBV PBC oder einer etwaigen Nachwirkung festgelegt wurden; 4. h ilfsweise für den F all des nicht vollständigen Obsi e- gens mit dem Antrag zu 1. der Arbeitgeberin aufz u- geben, zu den gemäß Ziffer 5 GBV PBC vom 12. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten Arbeitszielen (Personal Business Commitments/PBC) ab 2016 für da s jeweilige Kale n- - 8 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 9 - derjahr zu jedem Arbeitnehmer des Betriebs, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Alterstei l- zeitverhältnis zu der Arbeitgeberin steht, dem B e- triebsrat spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Kalenderjahres folgende Daten a. t- nehmers und b. ) des A r- beitnehmers und c. Vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers und d. zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen und e. zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft(en) in einem Betriebsrat, G e- samtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Europä i- schem Betriebsrat, Wirtschaftsausschuss, Au f- sich tsrat, Schwerbehindertenvertretung und/oder in einem Fachausschuss eines so l- chen Gremiums und f. Alter des Arbeitnehmers und g. Rasse des Arbeitnehmers und h. ethnische Herkunft, Abstammung oder sonstige Herkunft im Sinne von § 75 Abs. 1 BetrVG des Arbeitnehmers und i. Nationalität des Arbeitnehmers und j. Religion oder Weltanschauung des Arbeitne h- mers und k. politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung des Arbeitnehmers und l. Geschlecht des Arbeitnehmers und m. sexuelle Identität des Arbeitnehmers und n. individuelle PBC - Ziele und o. Zuordnung dieser PBC - Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 GBV PBC und p. Priorisierung dieser Ziele gemäß Ziffer 5.2 let z- ter Absatz GBV PBC zur Verfügung zu stellen durch Übergabe von Unterlagen, - 9 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 10 - Übermittlung von Dateien oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von Betriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die PBC - Daten vera r- beitenden Systeme mit Berechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen; 5. h ilfsweise für den Fall des nicht vollständigen Obsi e- gens mit dem Antrag zu 2. der Arbeitgeberin aufz u- geben , zu den gemäß Ziffer 5 bzw. 13 GBV PBC vom 12. Juni 2014 und KBV PBC vereinbarten oder du rch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 und 2015 zu jedem Arbei t- nehmer des Betriebs, der in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zu der Arbeitgeberin steht, dem Betriebsrat folgende Daten a. t- nehmers und b. ) des A r- beitnehmers und c. Vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers und d. zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen und e. zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft(en) in einem Betriebsrat, G e- samtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Europä i- schem Betriebsrat, Wirtschaftsausschuss, Au f- sichtsrat, Sc hwerbehindertenvertretung und/oder in einem Fachausschuss eines so l- chen Gremiums und f. Alter des Arbeitnehmers und g. Rasse des Arbeitnehmers und h. ethnische Herkunft, Abstammung oder sonstige Herkunft im Sinne von § 75 Abs. 1 BetrVG des Arbeitnehmers und i. Nationalität des Arbeitnehmers und j. Religion oder Weltanschauung des Arbeitne h- mers und k. politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung des Arbeitnehmers und l. Geschlecht des Arbeitnehmers und - 10 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 11 - m. sexuelle Identität des Arbeitnehmers und n. individuelle PBC - Ziele und o. Zuordnung dieser PBC - Ziele zu den Zielarten gemäß Ziffer 5.2 KBV PBC bzw. Ziffer 5.2 GBV PBC und p. Priorisierung dieser Ziele gemäß Ziffer 5.2 let z- ter Absatz KBV PBC bzw. Ziffer 5.2 letzter A b- satz GBV PBC zur Verfügung zu stellen durch Übergabe von Unterlagen, Übermittlung von Dateien oder dauerhafte Gewährung des Zugriffs von den von Betriebsratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die PBC - Daten vera r- beitenden Systeme mit Berechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten ermöglichen; 6. h ilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem A n- trag zu 4 . diesem stattzugeben mit der Maßgabe, dass Ansprüche hieraus nur für vereinbarte od er von der Führungskraft festgelegte PBC - Ziele gelten, die während der Geltungsdauer der GBV PBC oder einer etwaigen Nachwirkung festgelegt wurden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anträge seien - jedenfalls überwiegend - bereits unz u- lässig. Ungeachtet dessen bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil dem Betriebsrat weder ein Überwachungsrecht hinsichtlich der mit den A r- beitnehmern nach der GBV PBC konkret vereinbarten Ziele zukomme noch ein Recht zur Inhaltskontrolle der Zielvereinbarungen bzw. - festlegungen - auch nicht aus dem Aspekt der Überwachung der Einhaltung von Gleichbehan d- lungsvorgaben oder Diskriminierungsverboten - zustehe. Das Arbeitsgericht hat nach den hauptsächlichen Anträgen zu 1. und 2. erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin z u- rückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die A b- weisung der Anträge weiter, während der Betriebsrat hilfsw eise weitere Bege h- ren zu 7. bis 10. anbringt, die inhaltlich den Anträgen zu 1. und 3. sowie 4. und 7 8 - 11 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 12 - 6. entsprechen, allerdings anstelle der Leistungen auf Feststellungen der en t- sprechenden Verpflichtungen der Arbeitgeberin gerichtet sind. Wie die Arbeitge berin mit Schriftsatz vom 23. Februar 2018 mitgeteilt hat - und dem Senat aus den parallelen Rechtsbeschwerdeverfahren gericht s- bekannt ist - , haben die Arbeitgeberin und der Gesamtbetriebsrat im Verlauf reinbarung zum Checkpoint - ( GBV CP ) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Absatz 1 die GBV PBC mit Inkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die GBV CP lautet au s- zugsweise wie folgt: 1. Regelungsgegenstand und - ziel Regelungsgegenstand und - z iel von Checkpoint sind in s- besondere: Die Vereinbarung von individuellen und jeweils akt u- ellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur Erreichung der I Geschäftsziele erkennen kann, die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätze n- des Feedback und die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbei ters geben können. 3. Prozessabfolge und Checkpoint allgemein 3.1 Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffe n- den Kalenderjahr. Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu fi n- den): Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initi a- len) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.02. - gemeinsam in Textform im Chec k- point To ol. 9 - 12 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 13 - Nach Ablauf des Bewertungszeitraums nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 31. 12. ) und die etwa i- 4. Vereinbarung der Ziele 4.1 Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen Die i nitiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Die Zielvereinbarung soll während des Bewertungszei t- raums jeweils durc hgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten. Für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Zi e- le gelten die Regelungen in Ziff. 5. 4.2 Allgemeine Anforderung an Ziele Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten: Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen. Individuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden. Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abg e leitet und um die speziellen Aufgabenstellungen Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin j e- weils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in der Weise gegeben ist, das s deren Erfüllung in den betreffenden Dime n- si onen bewertet werden kann. Ein einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensi o- nen ermöglichen. E s ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewertung aller 5 Dimensionen am Ende des Bewertungszeitraums sinnvoll möglich ist. Die I informiert den örtlichen Betriebsrat auf dessen Ve r- langen max. zweimal im Jahr (Ende März un d Ende Okt o- ber) über die mit den Mitarbeitern d e s betreffenden B e- triebs im Rahmen von Checkpoint vereinbarte Ziele. Diese Information umfasst jeweils sowohl die initialen Ziele als - 13 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 14 - auch die während des Bewertungszeitraums geänderten oder zusätzlich vereinb arten Ziele. Zu dieser Information gehören: Vor - und Zuname des Mitarbeiters die (Checkpoint - )Ziele des Mitarbeiters eine (etwaige) Priorisierung der Ziele Die Information erfolgt durch Zurverfügungstellung en t- sprechender Unterlagen und Dateien. 6. Bewertung 6.1 Mehrdimensionale Bewertung Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des Bewertungszeitraumes eine mehrdimensionale Leistung s- bewertung anhand der fünf nachfolgend genannten B e- Die 5 Bewertungsdimensionen sind: Geschäftserfolg (Business Results) Erfolg des Kunden (Client Success) Innovation (Innovation) Verantwortung gegenüber Anderen (Responsibility to Others) Fertigkeiten (Skills) Jede der fünf Dimensionen wird auf Basis der Zie l erre i- chung mit einer der 3 Bewertungsstufen bewertet. Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt. Die 3 Bewertungsstufen sind: - 14 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 15 - Über er füllt (Exceeds) Erfüllt (Achieves) Mehr erwartet (Expect more) Zuletzt beantragt der Betriebsrat nunmehr hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 1. bis 10. abgewiesen werden, 11. festzustellen, dass und soweit die Arbeitgeberin mit mehreren Arbeitnehmern Ziele vereinbart, sie ve r- pflichtet ist, dem Betriebsrat über die mit dieser Pe r- son vereinbarten individuellen Ziele sowie dessen Vor - und Zunamen in nerhalb von drei Wochen nach Vereinbarung zu unterrichten und dass bei Verkörp e- rung der Ziele in Textform die Unterrichtung durch Übergabe von Unterlagen , durch Übermittlung von Dateien oder durch Einräumung eines dauerhaften Zugriffs auf in einem EDV - Syst em gespeicherten Daten erfolgt. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Die vom Betriebsrat hauptsächlich angebrachten Anträge zu 1. und zu 2. sind u n- begründet. Das gilt ebenso für die dem Senat damit zur Entscheidung anfalle n- den Hilfsbegehren zu 3. bis zu 6 . Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz vom B e- triebsrat hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge zu 7. bis 10. fallen nicht zur Entscheidung an. In dem mit seinem Hilfsantrag zu 11. angebrachten Begehren liegt eine unz ulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats . I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit Erfolg gegen die Stattgabe der be i- den Hauptanträge. Diese zulässigen Anträge sind unbegründet. 1. Die Hauptbegehren zu 1. und zu 2. sind - in der gebotenen Auslegun g - zulässig. 10 11 12 13 - 15 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 16 - a) Die Hauptanträge bedürfen der Auslegung. aa) Sie sind zum einen dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin näher angeführte Daten zur Verfügung gestellt haben will, wobei (drei) Alternativen beschreibt. Mit der i- scher Form und mit n Betrieb s- ratsmitgliedern üblicherweise genutzten Rechnern auf die die PBC - Daten ve r- arbeitenden Systeme mit Berechtigungen, die das Lesen aller obigen Daten bb) Im Übrigen sind beide A nträge so zu verstehen, dass das mit ihnen ve r- folgte Begehren abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume b e- trifft. Im Hinblick auf die Ablösung der GBV PBC durch die GBV CP gilt das - - auch für den Antrag zu 1. Wie der Betrieb s- rat mit seinem Hilfsantrag zu 3. klargestellt hat, ist es ihm von vornherein nur um die Kenntnis der vereinbarten PBC - Ziele für die Dauer der Geltung oder Nachwirkung der GBV PBC gegangen; er hat ber eits vor Inkrafttreten der GBV CP nich ts r- b) Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. aa) Sie sind hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (1) Ein Leistungsantrag ist hinreic hend bestimmt i S v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn ein stattgebender Beschluss die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhalten s- weisen er dem Entscheidungsausspruch nachkommen kann, und der B e- schluss in diesem Sinn vollstreckungsfähig ist (zum Urteilsverfahren vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24) . (2) Das ist vorliegend der Fall. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche (vier) Daten sie - bezogen auf die einzelnen, individuell vereinbarten oder vo r- 14 15 16 17 18 19 20 - 16 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 17 - gegebenen PBC - Ziele - dem Betriebsrat zur Verfügung stellen soll. Der U m- r- nativen beschrieben ist, führt nicht zur Unkla rheit des Antrags. Der Betriebsrat gibt damit nur zu erkennen, dass er eine Unterlagenübergabe ebenso wie eine Dateiübermittlung oder eine Zugriffsberechtigung auf die entsprechenden Daten als ausreichende Erfüllung seines Begehrens ansieht. Bei Stattgabe des A n- trags könnte die Arbeitgeberin wählen, auf welchem Weg sie die erstrebten A n- gaben dem Betriebsrat zur Verfügung stellt. Es wäre klar, welche Verhalten s- weise innerhalb einer ihr auferlegten Pflicht liegen würde. bb) Den Anträgen fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ist bei Leistungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt aus der Nichterfüllung des b e- haupteten Anspruchs. Ob der Anspruch besteht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 12 ) . Das gilt auch für das vom Antrag zu 1. umfasste Verlangen, welches nunmehr nur noch das Jahr 2016 umfasst. 2. Die Hauptanträge sind unbegründet. Der Betriebsrat hat keinen A n- spruch auf Zurverfügungstellung der angeführten Daten. Ein solcher folgt en t- geg en seiner Auffassung nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung s einer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begeh r- te Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvorausse t- zung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats geg e- ben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wah r- nehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arb eitsg e- richt prüfen, ob die Voraussetzungen e iner Auskunftspflicht oder ggf. ein Ei n- sichtsrecht vorliegen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteili gungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Au f- 21 22 23 - 17 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 18 - gaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden mu ss (BAG 1 5. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge zu 1. und zu 2. unbegründet. aa) Der Betriebsrat kann sich für seine Begehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Aufgabe berufen, die Durchführung der GBV PB C durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen. (1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, auch wenn es sich für die Jahre 2015 und 2016 um die Durchfü h- ru ng einer Gesamtbetriebsvereinbarung und für das Jahr 2014 um eine Ko n- zernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig ( vgl. BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 bis 31 , BAGE 139, 25) . ( 2 ) Nach § 80 A bs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu w a- chen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (BAG 20. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311) . Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwarts - und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse auch für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen lassen können, ist der Anspruch begründet . Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den g e- wünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 21. Oktobe r 2003 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gründe , BAGE 108, 132 ) . (3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG tatsächlich ein Auskunftsanspruc h oder ein Einsichtsrecht in dem in den Haupt - und Hilfsanträgen beschrieben en Umfang zukommt. Die streitb e- 24 25 26 27 28 - 18 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 19 - fangenen hauptsächlichen Verlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchführung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsverei nb a- rung oder einer noch durchzuführenden Konze rnbetriebsvereinbarung. Die KBV P BC wurde zuletzt für die Zielvereinbarunge n des Jahres 2014 angewe n- det (§ 1 3 Abs. 2 GBV PBC) . Die GBV PBC wurde durch die am 2. März 2017 in Kraft getretene GBV C P nach deren Nr . 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Auskunfts - und Einsichtsbegehren des B e- triebsrats jedoch nicht gerichtet. (4) Die Anträge sind auch nic ht deshalb be gründet, weil sowohl in der KBV PBC und der GBV PBC einerseits und der GBV CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine geg enwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe bezogen auf die nach der GBV CP ve r- einbarten oder festgelegten Ziele gezogen werden. Das hat der Senat in mehr e- ren Entscheidungen vom 24. April 2018 in Parallelverfahren ausführlich b e- gründet (vgl. die Leitentsc heidung - 1 ABR 6/16 - Rn. 28 ff.) . Hierauf wird Bezug genommen. bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegrü n- det, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei der Durchführung der GBV PBC und der KBV PBC nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz es abstellt (dazu BAG 30. September 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 33, 41, BAGE 128, 92) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Aufgabe iSd. § 8 0 Abs. 2 Satz 1 BetrVG heranzieht. cc) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG begründet. Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG kommt als wahrzunehmende Aufgabe für Reg e- l ungen des Gesundheitsschutzes bei Durchführung der GBV PB C nicht in B e- tracht (vgl. dazu ausf. die Senatsentscheidung im Parallelverfahren vom 24. April 2018 - 1 ABR 6/16 - Rn. 34 ff.) . 29 30 31 - 19 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 - 20 - II. Die dem Senat damit zur Entscheidung anfallenden, in den Instanzen zu 3. bis zu 6. gestellten Hilfsanträge haben keinen Erfolg. 1. Wurde in der Vorinstanz schon dem Hauptantrag des Antragstellers stattgegeben, gelangt mit der (Rechts - )Beschwerde eines Beteiligten auch ein Hilfsantrag des Antragstellers automatisch in d ie Rechtsmittelinstanz, ohne dass es eines (vorsorglichen) Anschlussrechtsmittels bedürfte; dies gilt jede n- falls bei einem engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang der Anträge ( vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 1 ABR 73/06 - Rn. 31) . Das ist vorliegend der Fall. 2. Mit dem Antrag zu 3. verfolgt der Betriebsrat allerdings kein eigenstä n- diges, gegenüber d em Antrag zu 1. eingeschränktes Rechtsschutzziel. Wie er unmissverständlich klargestellt hat, ist dieser Antrag allein für den Fall form u- liert, dass sein vo m Antrag zu 1. erfasstes Begehren über die Geltungsdauer der GBV PBC hinausgehend (miss - )verstanden wird. Es geht ihm nicht um eine andere als die bereits mit dem Antrag zu 1. erstrebte Rechtsfolge. 3. Die Anträge zu 4. und zu 5. betreffen - ähnlich den Leistungsbegehren zu 1. und 2. - die Zurverfügungstellung bestimmter Daten hinsichtlich der PBC - Ziele für die Jahre 2014, 2015 und 2016. Der Betriebsrat verlangt insoweit keine namentliche Zuordnung der vereinbarten oder festgelegten PBC - Ziele aller (unte r die GBV PBC fallend r- Aufstellung aller vereinbarten oder festgelegten PBC - Ziele im Kontext zu mehreren, kumulativ angeführten Daten. Diese Begehren sind nicht begründet. Insoweit gelten keine anderen als d ie die Abweisung der Hauptanträge trage n- den Gründe . 4. Für den Antrag zu 6. gilt das zum Antrag zu 3. Dargelegte in dem Sinn entsprechend, dass es sich lediglich um eine Klarstellung des mit dem Antrag zu 4. Erstrebten handelt. III. Über die in der R echtsbeschwerde vom Betriebsrat verfassten Hilfsfes t- stellungsanträge zu 7. bis zu 10. hat der Senat nicht zu befinden. Sie sind e r- 32 33 34 35 36 37 - 20 - 1 ABR 41/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR41.16.0 sichtlich für den - hier nicht vorliegenden - Fall gestellt, dass die Leistungsb e- gehren als unzulässige Klage auf künftige Lei stung angesehen werden. Das hat der Betriebsrat mit seinem letzten Schriftsatz vom 6. April 2018 auch klarg e- stellt. Es stellt sich damit auch nicht die Frage, ob in den Hilfsfeststellungsa n- trägen eine Antragsänderung liegt, die in der Rechtsbeschwerdeinsta nz nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. dazu BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 25) und ob es sich um Anschlussrechtsmittel handelt. IV. In dem zuletzt zu 11. gestellten Hilfsantrag des Betriebsrats, mit dem dieser unabhängig von einer kollektivrech tlichen Verpflichtung zum Abschluss von individuellen Zielvereinbarungen eine Unterrichtung hierüber geltend macht, liegt eine Antragsänderung . Ungeachtet deren Zulässigkeit in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann sie nur im Wege der Anschlussrechtsb e- schwerde angebracht werden . Von einer solchen hat der Senat daher auszug e- hen. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist aber unzulässig. Sie muss nach § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der R echtsbeschwerdebegrün dung erklärt werden. Der Hilfsantrag zu 11. ist nicht innerhalb dieser Frist angebracht worden. Schmidt Treber K. Schmidt Hayen Fritz 38 39
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