Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. April 2018 Erster Senat - 1 ABR 55/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 23. April 2015 - 4 BV 275/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 12. August 2016 - 4 TaBV 3/16 - Entscheidungsstichwort : Gegenwarts - und zukunftsbezogene Überwachungsaufgabe des B e- triebsrats Teilweise parallel zu führender Sache - 1 ABR 6/16 - ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 55/16 4 TaBV 3/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 4. April 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Anschlussbeschwerdeführer und Anschlussrechts - besc hwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 2 4. April 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- - 2 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 3 - gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Hayen und Fritz für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurück weisung der Anschlussrechtsbeschwerde des B e- triebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 1 2. August 2016 - 4 TaBV 3/16 - teilweise aufgeh o- ben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurüc k- weisung der Anschlussbeschwerde des Betriebs rats der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 2 3. April 2015 - 4 BV 275/14 - abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Auskunftsansprüche und Einsichtnahm e- rechte. Die Arb eitgeberin ist ein abhängiges Unternehmen im Konzern der I GmbH . In ihrem K Betrieb ist der antragstellende B e trieb s rat g e wählt. Die im Unternehmen bestehenden Betriebsräte haben einen G e sam t b e triebsrat gebi l- det. Es besteht ein Konze rnbetriebsrat. Die Arbeitgeberin schließt mit bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern ind i- viduelle Arbeitsziele, sog. Personal Business Commitments (PBC). Grundlage hierfür ist eine mit dem Gesamtbetriebsrat am 1 2. Juni e- samtbetriebsvereinbarung zum PBC - (GBV PBC) , in der es ua. heißt: 1. Regelungsgegenstand Diese Betriebsvereinbarung regelt das Verfahren zur Zie l- planung und Leistungsbewertung. Das PBC dient insbesondere folgenden Zielen: 1 2 3 - 3 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 4 - der Definition und Vereinbarung des individuellen Be i- trags der Mitarbeiter zur Erreichung der I - Geschäftsziele Aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung Leistungsorientierte Beförderung 2. Geltungsbereich Dies e Gesamtbetriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis zur I D GmbH st e hen. 3. Der PBC Prozess allgemein Der PBC - Prozess umfasst im Wesentlichen: die gemeinsame Vereinbarung individueller Arbeit s- ziele des Mitarbeiters zu Beginn des Kalenderjahres die gemeinsame Planung/Erarbeitung der Weiteren t- wicklung beziehungsweise der Weiterentwicklung s- maßnahmen im weiteren Sinn mit dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres die jährliche Bewertung der Gesamtleistung anhand der vereinbarten Ziele durch die Führungskraft am Ende des Bewertungszeitraums 4. Bewertungszeitraum und zeitliche Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das Kalenderjahr. 5. Vereinbarung der Ziele 5.1 Allgemeine Anforderungen an PBC - Ziele Die vereinbarten Ziele berücksichtigen die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Verantwortlichkeit des Mitarbeiters und müssen in der vereinbarten Arbeit s- zeit erfüllbar sein. Die PBC - Ziele des Mitarbeiters sind herausfordernd, klar, messbar und verständlich. Sie sollten auch übererfüllbare Ziele enthalten. Sie haben individuelle Inhalte und konzentrieren sich auf die Schwerpunkte (max. zehn Ziele) . Verweise auf Ziele, die außerhalb des PBC - Tools dokumentiert sind (z.B. allgemeine oder bereichsb e- zogene Arbeitsanweisungen), sind keine PBC - Ziele im Sinne dieser Vereinbarung . - 4 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 5 - Bei der Auswahl und inhaltlichen Festlegung der Ziele werden die tätigkeitsbezogenen persönlichen Stärken der Mitarbeiter berücksichtigt . Die Ziele enthalten bewertbare Kriterien im Sinne von quantitativen, qualitativen und/oder terminlichen El e- menten, sofern sie nicht Teil einer anderen kollektiven Vereinbarung (z.B. SIP) sind. Die Zielerreichung ist vom Mitarbeiter aktiv beei n- flussbar . Spezielle Berücksichtigung bei der Zielvereinbarung findet auch eine eventuell vorliegende Leistungsei n- schränk ung oder eine vorliegende Behinderung (s o- fern diese einen Einfluss auf die ausgeübte Tätigkeit hat) sowie die zeitliche Inanspruchnahme von nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedern bzw. Vertra u- enspersonen der schwerbehinderten Menschen au f- grund der Aus übung ihres Mandats sowie von Mi t- gliedern eines KBR/GBR - Fachausschuss aufgrund der Ausübung ihrer Ausschussarbeit. 5.2 Anzahl und Arten von Zielen Als PBC - Ziele kommen Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbe i- terführung für Führungskräfte mit Personalverantwortung und Entwicklungsaktivitäten in Betracht. Geschäftsziele Max. 10 Ziele ohne weitere Unterziele . (Verdeutlichung und Spezifizierung des jeweiligen Zieles sind jedoch möglich) Ziele zur Mita r- beiterführung Zwei bis max. vier Ziele zur effizienten Führung der Mitarbeiter und zur Scha f- fung einer motivierenden Arbeitsa t- mosphäre . Entwicklungsa k- tivitäten Bis zu zwei Maßnahmen zur Weiteren t- wicklung der Kenntnisse und Fähigke i- ten. Die individuelle n Geschäftsziele können entsprechend ihrer Bedeutung priorisiert werden. In diesen Fällen ist dies zu dokumentieren (z. B. durch fortlaufende Numm e- rierung). Ein höher priorisiertes Ziel ist bei der Bewertung entsprechend stärker zu berücksichtigen. - 5 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 6 - 5.3 Ableitung von PBC - Zielen und Zielplanung Die Führungskräfte leiten die Ziele ihres Verantwortung s- bereichs aus den Zielen der ihnen vorgeschalteten Org a- nisationsebene ab und ergänzen diese um die speziellen Aufgabenstellungen innerhalb ihrer Organ isationseinheit. Auf der Grundlage dieser Abteilungsziele und ggf. unter Einbeziehung des Inputs einer fachlichen Führungskraft erarbeiten und vereinbaren Mitarbeiter und Führungskraft gemeinsam die individuellen Ziele des Mitarbeiters, wodurch dieser seinen persönlichen B eitrag zu den Abte i- lungs - und Geschäftsz iel en erkennt. Die Zielvereinbarung wird so früh als möglich im Jahr g e- troffen und bis spätestens 31.03. Sollte eine einvernehmliche Vereinbarung der Ziele bzw. einzelner Ziele nicht mögl ich sein, so definiert die Fü h- rungskraft im Rahmen des Direktionsrechts die Ziele a b- 7. Bewert u ng 7.1 Bewertungsvorgang Zum Ende des Bewertungszeitraumes führt die Führung s- kraft eine umfassende Leistungsbewertung durch, ... Dabei ist auf eine faire, diskriminierungsfreie und differe n- zierte Bewertung der Gesamtleistung zu achten. Schließlich ordnet die Führungskraft die Gesamtleistung des Mitarbeiters, der zum Leistungsbewertungs - Stichtag an ihn berichtet, einer der fünf Bewe 7.2 Bewertungsstufen Die Gesamtleistung wird wie folgt eingestuft: Stufe Definition Beschreibung 1 ... 2+ 2 3 4 - 6 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 7 - 13. Schlussbestimmungen Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ersetzt die für die I D GmbH geltenden Regelungen der Konzernbetriebsverei n- barung vom 01.12.2010. Diese Gesamtbetriebsvereinbarung tritt zum 01.04.2014 in Kraft, mit der Maßgabe, d ass die auf Grundlage der Ko n- zernbetriebsvereinbarung vom 01.12.2010 vereinbarten Ziele für das Beurteilungsjahr 2014 weiter Gültigkeit beha l- - 1. Dezember 2010 ist in Nr. 5: Vereinbarung der Zie Nr. 7.1 und 7. 2 mit der GBV PBC in der Sache inhaltsgleich. Der Betriebsrat verlangt mit dem von ihm eingeleiteten Beschlussve r- fahren von der Arbeitgeberin die Vorlage der mit den Arbeitnehmern vereinba r- ten oder festgelegten PBC - Ziele sowie w eitere Informationen. Er wolle die Durchführung der GBV PBC überwachen. Für die Zielvereinbarungen seien die Tätigkeit, das Anforderungsprofil und die Erfüllbarkeit der Ziele sowie ggf. b e- stehende Leistungseinschränkungen und Behinderungen ebenso zu berüc k- sichtigen wie Mandate in Betriebsverfassungsgremien. Daher benötige er die Namen der einzelnen Arbeitnehmer. Zu seinen Überwachungsaufgaben zähle auch die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes s o- wie des Benachteiligungsverbots nach § 7 Abs. 1 AGG. Anhand der Auskunft könne er weiterhin prüfen, ob ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bestehe, weil Regelungen über den Gesundheitsschutz erforderlich sein könnten. Schließlich benötige er die Auskünfte für etwaige Aufgaben iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG. Diese Informationen könne er zudem für Zielvereinbarungen beanspruch en , die nach Beendigung der GBV PBC abg e- schlossen würden. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem . Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das jeweilige Kale n- derjahr ab 201 5 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- 4 5 6 - 7 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 8 - ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, spätestens bis zum 3 0. April des jeweiligen Kalenderjahr s vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 2. hilfsweise zum Antrag zu 1 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem . Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin st ehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen : - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem . Nr. 5.2 GBV PBC; 3. hilfsweise zum Antrag zu 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mit z u- teilen : - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers; 4 . hilfsweise zum Antrag zu 3. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr - 8 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 9 - 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziel e des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Religion oder Weltanscha u- ung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte sexuelle Identität des Arbei t- nehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmer s - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - 9 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 10 - - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 5 . hilfsweise zum Antrag zu 4. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 GBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 GBV PBC; 6 . hilfsweise zum Antrag zu 5. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten PBC - Ziele fü r das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unbefristeten Arbeitsve r- hältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Nennung des - 10 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 11 - Namens des Arbeitnehmers folgende Daten mitzute i- len: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 7 . hilfsweise zum Antrag zu 6. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhä ltnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 4. genannten Daten zugänglich zu m a- chen; 8 . hilfsweise zum Antrag zu 7. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PB C - Prozesses gem. Nr. 5 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2015 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betrieb s, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Alt ersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 9. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - 11 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 12 - - ind ividuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 KBV PBC; 10. hilfsweise zum Antrag zu 9 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei folgende Daten zugänglich zu machen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 KBV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 KBV PBC; 11. hilfsweise zum Antrag zu 10. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 12. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Name des Arbeitnehmers - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers; 12. hilfsweise zum Antrag zu 11 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- - 12 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 13 - beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeits zeit und R u- hen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Religion oder Weltanscha u- ung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte sexuelle Identität des Arbei t- nehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperso n der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers - 13 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 14 - - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 K BV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 K BV PBC; 13. hilfsweise zum Antrag zu 12 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsv erhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauen sperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fachausschuss des Arbeitnehmers - Zuordnung zu den Zielarten gem. Nr. 5.2 K BV PBC - Priorisierung der Ziele gem. Nr. 5.2 K BV PBC; 14. hilfsweise zum Antrag zu 13. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Fü h- rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalende r- jahr 2014 für alle Arbeitne hmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten A r- beitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur A r- beitgeberin stehen, vorzulegen und dabei ohne Ne n- nung des Namens des Arbeitnehmers folgende D a- ten mitzuteilen: - 14 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 15 - - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 15. hilfsweise zum Antrag zu 14 . d e r Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitve rhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 12 . genannten Daten zugänglich zu machen; 16. hilfsweise zum Antrag zu 15 . d e r Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die im Rahmen des PBC - Prozesses gem. Nr. 13 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 iVm. Nr. 5 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 vereinbarten oder durch die Füh rungskraft festgelegten PBC - Ziele für das Kalenderjahr 2014 für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unb e- fristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, zu gewähren und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers fo l- gende Daten zugänglich zu machen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers; 17 . der Arbeitgeberin aufzugeben , ihn in der Art und Weise zu informieren, wie es dem Tenor zu 1. und zu 2. des erstinstanzlichen Beschlusses bzw. den hilfsweise gestellten Anträgen entspricht , sobald und soweit eine Anpassung der Ziele gem. § 6.3 der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 oder § 6.3 der KBV PBC vom 1. Dezember 2010 stattgefunden hat; 18 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 ve r- einbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei folgende Daten mitzuteilen: - 15 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 16 - - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele; 19 . hilfsweise zum Antrag zu 18. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbei t- nehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu g e- währen und dabei folgende Daten zugänglich zu m a- chen: - Name des Arbeitnehmers - vereinbarte Ziele; 2 0 . hilfsweise zum Antrag zu 19. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 ve r- einbarten Zielvereinbarungen für alle Arbeitnehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs vorzulegen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitne h- mers folgende Daten mitzuteilen: - individuelle PBC - Ziele des Arbeitnehmers - Band des Arbeitnehmers - Position Title des Arbeitnehmers - vereinbarte Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Stunden pro Woche - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Veränderungen bezüglich der vereinbarten Arbeitszeit, dh. Reduzierung der Arbeitszeit, Erhöhung der Arbeitszeit und R u- hen der Arbeitszeit (zB Elternzeit, Pflegezeit, Sabbatical) - Geburtsdatum des Arbeitnehmers - Alter des Arbeitnehmers - Geschlecht des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Religion oder Weltanscha u- ung des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte sexuelle Identität des Arbei t- nehmers - Höhe des Urlaubsanspruchs des Arbeitne h- mers im Kalenderjahr - 16 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 17 - - g eplanter Urlaub des Arbeitnehmers im Kale n- derjahr - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung der Arbei t- geberin bekannte Leistungseinschränkungen oder vorliegende Behinderungen des Arbei t- nehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Betriebsrat bzw. Ve r- trauensperson der schwerbehinderten Me n- schen sowie Mitgliedschaft in einem KBR/GBR - Fach ausschuss des Arbeitnehmers - zum Zeitpunkt der Zielvereinbarung bestehende Mitgliedschaft in einem Wirtschaftsausschuss oder im Aufsichtsrat als Arbeitnehmervertreter - Kostenstelle des Arbeitnehmers; 21. hilfsweise zum Antrag zu 20. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm Einsicht in die nach einer Beendigung der GBV PBC vom 1 2. Juni 2014 vereinbarten Zielvereinbarungen für alle Arbei t- nehmer gem . § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs zu g e- währen und dabei ohne Nennung des Namens des Arbeitnehmers die im Antrag zu 2 0. genannten Daten zugänglich zu machen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Für das Jahr 2014 fehle es schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Diese Zielve r- einbarungen hätten sich durch Zeitablauf erledigt. De n im Verlauf der B e- schwerdeinstanz neu gestellten Anträgen zu 1 8. bis 2 1. hat sie widersprochen. Jedenfalls könne der Betriebsrat nur überwachen, ob die Arbeitgeberin Zielve r- einbarungen abschließe, den Zielbewertungsvorgang durchführe und sonstige Verpflich tungen aus der GBV PBC erfülle, nicht aber die Inhalte der Zielverei n- barungen. Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlichen gestellten Hauptanträgen - nunmehr Antrag zu 1. und zu 9. - stattgegeben. Auf die Beschwerde der A r- beitgeberin und die Anschlussbes chwerde des Betriebsrats hat das Landesa r- beitsgericht den nunmehr gestellten Anträgen zu 1 ., zu 9. , zu 1 7. stattgeben sowie die Anträge zu 1 8. bis 2 1. mangels Sachdienlichkeit als unzulässig a b- gewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Abwe i- 7 8 - 17 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 18 - sungsbegehren weiter. Der Betriebsrat begehrt mit seiner Anschlussrechtsb e- schwerde die Stattgabe der abgewiesenen Anträge zu 1 8. bis 21. Im Verlauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Arbeitgeberin iebsvereinbarung zum Checkpoint - (GBV CP) vereinbart, die nach deren Nr. 10 Abs. 1 die GBV PBC mit Inkrafttreten am 2. März 2017 ersetzt. Die GBV CP lautet auszugsweise wie folgt: 1. Regelungsgegenstand und - ziel Regelungsgegenstand und - ziel von Checkpoint sind in s- besondere: Die Vereinbarung von individuellen und jeweils akt u- ellen, relevanten Zielen, aus denen der Mitarbeiter jederzeit den eigenen Beitrag zur Erreichung der I Geschäftsziele erkennen kann, die Förderung und Entwicklung der Mitarbeiter durch ein kontinuierliches, konstruktives und wertschätze n- des Feedback und die mehrdimensionale Bewertung der individuellen Leistungen sowie die Auswahl von Indikatoren, die Hinweise für die Karriereentwicklung des Mitarbe iters geben können. 3. Prozessabfolge und Checkpoint allgemein 3.1 Prozessabfolge Der Bewertungszeitraum ist das gesamte Kalenderjahr bzw. der Zeitraum der aktiven Beschäftigung im betreffe n- den Kalenderjahr. Der Prozessablauf gestaltet sich wie folgt (die detaillierten Beschreibungen sind in den nachfolgenden Ziffern zu fi n- den): Führungskraft und Mitarbeiter vereinbaren die (initi a- len) Ziele zu Beginn des Kalenderjahres - spätestens bis zum 28.0 2. - gemeinsam in Textform im Chec k- poin t Tool. Nach Ablauf des Bewertungszeitraums nimmt die Führungskraft die mehrdimensionale Bewertung der Leistung (für den Zeitraum bis 3 1. 12. ) und die etwa i- 9 - 18 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 19 - 4. Vereinbarung der Ziele 4.1 Zeitpunkt, Anzahl und Vereinbarung von Zielen Die i nitiale Vereinbarung der Ziele zwischen Führungskraft und Mitarbeiter erfolgt so früh wie möglich im betreffenden Die Zielvereinbarung soll während des Bewertungszei t- raums jeweils durc hgehend 3 bis 5 aktive Ziele enthalten. Die Anzahl von 5 aktiven Zielen wird nicht überschritten. Für die regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Zi e- le gelten die Regelungen in Ziff. 5. 4.2 Allgemeine Anforderung an Ziele Für die Ziele sind folgende allgemeine Anforderungen zu beachten: Ziele können sowohl individuell sein als auch aus Teamzielen heraus entstehen. Individuelle Ziele können vom Mitarbeiter oder der Führungskraft vorgeschlagen werden. Teamziele werden durch die Führungskraft aus den Zielen der ihr vorgeschalteten Organisationsebene abg e leitet und um die speziellen Aufgabenstellungen Die Ziele sollen so formuliert werden, dass hierin j e- weils ein Bezug zu einer oder mehreren der 5 Dimensionen (siehe Ziff. 6.1) in der Weise gegeben ist, das s deren Erfüllung in den betreffenden Dime n- sio nen bewertet werden kann. Ein einzelnes Ziel soll in der Regel eine Bewertung in mehreren Dimensi o- nen ermöglichen. E s ist sicherzustellen, dass auf Basis der vereinbarten Ziele eine Bewertung aller 5 Dimensionen am Ende des Bewertungszeitraums sinnvoll möglich ist. 6. Bewertung 6.1 Mehrdimensionale Bewertung Unter Berücksichtigung der regelmäßigen Dokumentation der Zielerfüllung führt die Führungskraft zum Ende des Bewertungszeitraumes eine mehrdimensionale Leistung s- bewertung anhand der fünf nachfolgend genannten B e- - 19 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 20 - Die 5 Bewertungsdimensionen sind: Geschäftserfolg (Business Results) Erfolg des Kunden (Client Success) Innovation (Innovation) Verantwortung gegenüber Anderen (Responsibility to Others) Fertigkeiten (Skills) Jede der fünf Dim ensionen wird auf Basis der Ziel erre i- chung mit einer der 3 Bewertungsstufen bewertet. Eine kumulierte Gesamtbewertung findet nicht statt. Die 3 Bewertungsstufen sind: Über er füllt (Exceeds) Erfüllt (Achieves) Mehr erwartet (Expect more) Der Betriebsrat hat daraufhin im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Antrag zu 1. sow ie die entsprechend gestellten Hilfsanträge zu 2. bis 6. o- 5 nunmehr die Kalender jahr e 2015 und 2016 bis zum jeweiligen Kalenderjahr in den Anträgen zu streichen ist. Weiterhin hat er nunmehr mit den Anträgen zu 1 8. bis 2 1. beantragt: 18. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 ger e- gelte zweimalige Information hinaus - die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder A l- tersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gem . Nr. 4 der 10 - 20 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 21 - GBV Checkpoint vom 2. März 2017 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele ein Mal im Juni sowie ein Mal im Januar des Folgejahres vorzulegen, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen : - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele ; 19. hilfsweise zum Antrag zu 18 . der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 ger e- gelte zweimalige Information hinaus - Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis od er Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gem . Nr. 4 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele ein Mal im Juni sowie ein Mal im Januar des Folgejahres zu gewähren, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele ; 20. hilfsweise zum Antrag zu 19. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf sein Verla n gen - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zwe i- malige lnformation hinaus - mindestens weitere zwei Mal im Jahr die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefrist e- ten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gem . Nr. 4 der GBV C heckpoint vom 2. März 2017 vereinbarten oder durch die Führung s- kraft festgelegten Ziele vorzulegen, soweit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattg e- funden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - 21 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 22 - - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele; 21. hilfsweise zum Antrag zu 20. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, ihm auf sein Verla n gen - über die in Nr. 4.2 der GBV Checkpoint vom 2. März 2017 geregelte zwe i- malige I nformation hinaus - mindestens weitere zwei Mal im Jahr Einsicht in die mit den Arbeitnehmern gem. § 5 Abs. 1 BetrVG des Betriebs, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis oder Altersteilzeitve r- hältnis zur Arbeitgeber in stehen, im Rahmen des Checkpoint - Prozesses gem . Nr. 4 der GBV Chec k- point vom 2. März 2017 vereinbarten oder durch die Führungskraft festgelegten Ziele zu gewähren, s o- weit seit der letzten Information eine Anpassung der Ziele stattgefunden hat und dabei folgende Daten mitzuteilen: - Vor - und Zuname des Arbeitnehmers - die (Checkpoint - )Ziele des Arbeitnehmers - eine (etwaige) Priorisierung der Ziele. Die Arbeitgeberin beantragt, auch diese Anträge abzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, die Anschlus s- rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. I. Die Arbeitgeberin wendet sich mit Erfolg gegen die Stattgabe der Hauptanträge zu 1., zu 9. und zu 1 7. Diese zulässigen Anträge sind einschlie ß- lich der hierzu in der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallenen gestellten Hilfsa n- träge unbegründet. 1. Die in der Rechtsbeschwerdeinstanz durch den Betriebsrat erfolgte Ä n- derung de s Antrag s zu 1. auf die Kalenderjahr e 2015 und 2016 nebst der Stre i- c hung des Zusatzes 0. April des jeweiligen Kalenderja h- , ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine nach § 559 Abs. 1 ZPO unz u- lässige Antragsänderung, sondern lediglich um eine Beschränkung des Klag e- antrags ohne Änderung des Klagegrunds nach § 264 Nr. 2 ZPO, die den Strei t- gegenstand nicht verändert (vgl. BAG 1 4. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15 mwN) . Soweit der Betriebs rat die weiteren Hilfsanträge zu 2. bis 6. en t- 11 12 13 14 - 22 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 23 - sprechend einschränken will, ü bersieht er, dass er diese Anträge bereits in der Beschwerdeinstanz auf das Kalenderjahr 2015 ä- testens bis zum 3 0. Ap ril des jeweiligen Kalenderjahr m- men hat. 2. Die Anträge bedürfen der Auslegung. a) Die Ha uptanträge zu 1. und zu 9. sind dahin zu verstehen, dass der Betriebsrat von der Arbeitgeberin Auskunft über die im Einzelnen genannten Daten für die Kalenderjahre 2014 (Anträge zu 9 .) sowie 2015 und 2 0 16 (Antrag zu 1.) verlangt und ihm diese, auch aufgrund des Umfangs der Auskunft, schrif t- lich mitgeteilt werden sollen. Zwar soll nach dem Antragswortlaut die Arbeitg e- - Betriebsrats nicht die Vorlage der einzelnen Zielvereinbarunge n begehrt. Das zeigt die nachstehende Konkretisierung der verlangten Daten. Gleiches gilt für die Hilfsanträge zu 3. bis 6 . und zu 1 1. bis 1 4. hinsichtlich der dort aufgeführten Daten für die J ahre 2014 und 2015 . Dabei ist die erbetene schriftliche Auskunf t b) Demgegenüber verlangt der Betriebsrat mit den hilfsweise gestellten Anträgen zu 2., zu 7. und 8., zu 10., zu 1 5. und 1 6. anstelle einer schriftlichen (Anträge zu 1 ., zu 9 .) und mit den Hilfsanträgen durch Verweisung auf vorstehende Anträge benannten Informationen, die von der Arbeitgeberin entsprechend aufbereitet sind. c) Der Antrag zu 1 7. ist in seinem Hauptbegehren darauf gerichtet, dass der Betriebsrat dann eine erneute schriftliche Auskunft verlangt - e- ren , wie es dem Tenor zu 1. und 2. des erstinstanzlichen B eschlusses en t- - , wenn nach der schriftlichen Vereinbarung Jahr Nr. 4 Abs . 2 Unterstrich 1 GBV PBC es zu einer Änderung der individuellen PBC - - e- k ommen ist. Entsprechendes bea n- 15 16 17 18 - 23 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 24 - tragt der Betriebsrat, falls er mit einem der beiden Hauptanträge nicht obsiegt, sondern lediglich mit einem der Hilfsanträge zu 2. bis 8. oder 1 0. bis 1 6 . d) Schließlich sind die in den Anträgen genannten Daten als einheitliches Begehren zu verstehen, dem jeweils insgesamt und nicht nur teilweise stattg e- geben werden soll. Dies folgt aus de r Formulierung der jeweiligen Hilfsanträge, die anderenfalls überwiegend überflüssig wären. 3. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Sie sind hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann erkennen, welche schriftlichen Auskünfte sie dem Betriebsrat geben oder in welche Unterlagen sie Einsicht gewähren soll. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind die auf das Kalenderjahr 2014 bezogenen Anträge zu 9. bis 1 6. nicht mangels Recht s- schutzschutzinteresse unzulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis ve r- langt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eine s berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Bei Leistungsklagen folgt es regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser b e- steht, ist grundsätzlich eine Frage der Begründetheit (BAG 1 9. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 12 ) . 4. Die Anträge zu 1. bis 1 7. sind unbegründet. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderl ichen Unterlagen zu g e- währen . Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsv o- raussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betrieb s- rats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung der Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darz u- legen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob di e Voraussetzungen einer Auskunftspflicht oder ggf. ein Einsichtsrecht vorliegen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . Ein Auskunftsanspruch besteht weiterhin nicht erst dann und 19 20 21 22 - 24 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 25 - nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte aktuell sind. Dem Betriebsrat soll es durch die Auskunft ermöglicht werden, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ergeben und ob er zur Wahrnehmung dieser Aufgaben tätig werden mu ss (BAG 1 5. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 1 der Gründe mwN, BAGE 90, 288) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge des Betriebsrats unbegrü n- det. aa) Der Betriebsrat kann sich für seine Auskunfts - und Einsichtsbegehren nicht auf eine nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Aufga be berufen, die Durchführung der GBV PBC durch die Arbeitgeberin überwachen zu wollen. (1) Für die Wahrnehmung des Überwachungsrecht s aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist, auch wenn es sich für die Jahre 2015 und 2016 um die Durchfü h- rung einer Gesamtbetriebsv ereinbarung und für das Jahr 2014 um eine Ko n- zernbetriebsvereinbarung handelt, der örtliche und damit der antragstellende Betriebsrat zuständig ( vgl. BAG 1 6. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 bis 31 , BAGE 139, 25) . ( 2 ) Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ua. darüber zu w a- chen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden (BAG 2 0. Dezember 1988 - 1 ABR 63/87 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 60, 311) . Die Überwachungsaufgabe ist vorrangig gegenwar ts - und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Nur wenn sich aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit Rückschlüsse für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen la ssen können, ist der vergangenheitsgerichtete A n- spruch begründet . Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt aber dort, wo der B e- triebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachg e- rechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG 2 1. Oktober 20 03 - 1 ABR 39/02 - zu B II 3 b bb (3) der Gründe , BAGE 108, 132 ) . 23 24 25 26 - 25 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 26 - (3) Der Senat muss vorliegend nicht abschließend darüber befinden, ob dem Betriebsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Auskunftsanspruch oder ein Eins ichtsrecht in dem in den Haupt - und Hilfsanträgen beschrieben en Umfang zukommt. Die Auskunfts - und Einsichtsverlangen des Betriebsrats beziehen sich nicht mehr auf die Durchfü h- rung einer im Betrieb noch geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer Konze rnbetriebsvereinbarung. Die KBV PB C wurde zuletzt für die Zielvereinb a- rungen des Jahres 2014 angewendet ( § 13 Abs. 2 GBV PBC) . Die GBV PBC wurde durch die am 2. März 2017 in Kraft getretene GBV CP nach deren Nr. 10 Absatz 1 abgelöst. Diese ist seither die maßgebende Betriebsvereinbarung, deren Durchführung der Betriebsrat zu überwachen hat. Auf diese sind die Au s- kunfts - und Einsichtsbegehren des Betriebsrats jedoch nicht gerichtet. (4) Die Anträge sind auch nicht deshalb begründet, weil sowohl in der KBV P BC und der GBV PBC einerseits und der GBV CP andererseits Vorgaben für Zielvereinbarungen sowie für die Anpassung von Zielen enthalten sind. Aus den begehrten Informationen können keine Folgerungen für eine gegenwärtige und zukünftige Überwachungsaufgabe b ezogen auf die nach der GBV CP ve r- einbarten oder festgelegten Ziele gezogen werden. (a) Nach der GBV PBC - deren Ziele auf die Definition und Vereinbarung individueller Beiträge der Arbeitnehmer, eine aufgabenorientierte Förderung und Entwicklung sowie ei ne leistungsorientierte Beförderung gerichtet sind (Nr. 1 Abs. 2 GBV PBC) - umfasst der PBC - Prozess die gemeinsame Vereinb a- rung individueller Arbeitsziele (Nr. 5.1 Unterstrich 3 GBV PBC) des Mitarbeiters (Nr. 3 Unterstrich 1 GBV PBC) . Sie gliedern sich in drei Bereiche - Geschäftsziele, Ziele zur Mitarbeiterführung und Entwicklungsaktivitäten - , wobei für erstere maximal zehn Ziele, für das weitere zwei bis maximal vier Zi e- le sowie für die Entwicklungsaktivitäten bis zu zwei Maßnahmen vereinbart werden kön nen (Nr. 5.2 Abs. 1 GBV PBC) . Dabei werden nach Nr. 5.3 Abs . 1 GBV PBC die PBC - Ziele von der Führungskraft aus ihrem Verantwortungsb e- i- 27 28 29 - 26 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 27 - tet. Die entsprechenden Regelungen der KBV P B C sind weitgehend inhalt s- gleich. (b) Anders als der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerdeinstanz vorgetr a- gen hat, sind die Regelungen der GBV CP über die zu vereinbarenden Ziele h- me ent gegen, es seien Schlüsse für die Durchführung der GBV CP möglich. Bereits das mit der GBV i- t- nehmers geben können (Nr. 1 Unterstrich 3 GBV C P ) - ohne ausdrücklich die Nr. 1 Abs. 2 Unterstrich 3 GBV PBC zu nennen - weicht von denen der GBV PBC und KBV PBC ab. Weiterhin wird die Z e- schränkt. Die Zielvereinbarung soll durchgehend nur drei bis maximal fünf akt i- ve Ziele ent halten (Nr. 4.1 Abs. 2 GBV CP ) . Zudem können die Ziele sowohl individuell als auch - anders als nach der GBV PBC - (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 1 GBV CP ) . A bweichend von de n Vorgängerregelung en werden nur noch die Teamziele von der Führung s- kraft aus den Zielen der vorgeschalteten Organisationseinheit abgeleitet (Nr. 4.2 Abs. 1 Unterstrich 1 Unterabs. 3 GBV CP ) . Zudem müssen sich die Zi e- le nicht mehr an den in der GBV PBC und der KBV PBC genannten drei Bere i- chen orientieren. Maßstab ist vielm der 5 Nr. 6.1 Ab s. 2 GBV CP - Geschäftserfolg, Erfolg des Kunden, Innovation, Verantwortung gegenüber Anderen, Fertigkeiten - besteht. Einzelziele sind nunmehr so formuliert, dass in der Regel e ine Bewertung in mehreren der genannten fünf Dimensionen ermöglicht wird (Nr. 4.2 Abs. 1 U n- terstrich 2 GBV CP ) . Schließlich sind die Bewertungsstufen von bisher fünf (Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) auf drei reduziert worden (Nr. 6.1 Abs. 4 GBV CP ) und es findet s tatt der vorherigen umfassenden Leistungsbewertung mit einer Einstufung der Gesamtleistung (Nr. 7. 1 Abs. 1, Nr. 7.2 Abs. 1 GBV PBC ) keine (Nr. 6.1 Abs. 3 GBV CP ) . 30 31 - 27 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 28 - (c) Der Betriebsrat kann für seine Auskunfts - und Einsichtsverlangen nicht Gesamtbetriebsrat gewählten Formulierungen [in der GBV CP] sinnvoll gewählt wurden und ob durch die wenigen geänderten Formulierungen in der GBV Checkpoint V erstöße gegen die Vorgaben zur Zielvereinbarung reduziert wu r- e- henden GBV CP gerichtet. Vielmehr handelt es sich um eine in der Rechtsb e- schwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung, wei l ein anderer, bisher nicht vorgetragener Lebenssachverhalt - die Überprüfung einer sachgerechten Fo r- mulierung der Regelungen in der GBV CP - zur Anspruchsbegründung hera n- gezogen wird. bb) Die Anträge sind aus den vorgenannten Gründen gleichfalls unbegrü n- det, soweit der Betriebsrat für die von ihm angeführte Überwachungsaufgabe bei Durchführung der GBV PBC und der KBV PBC nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auf die Einhaltung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung s- grundsatz es abstellt (dazu BAG 3 0. Septe mber 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 33, 41, BAGE 128, 92) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz als Aufgabe iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG für seine Ansprüche heranzieht. cc) Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht im Hinblick auf die vom Betriebsrat an geführten Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BetrVG b e- gründet. Es fehlt an der erforderlichen Darlegung, für welche konkreten Förd e- rungs - und Sicherungsmaßnahmen er die Auskünfte benötigt. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf die gesetzlichen Aufgaben n ach den beiden Besti m- mungen unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist ersichtlich unzureichend (vgl. BAG 1 7. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16) . dd) Den Anträgen des Betriebsrats ist weiterhin nicht auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG stattzugeben, weil als wahrzunehmende Aufgabe ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für Regelungen des G e- sundheitsschutzes bei Durchführung der GBV PBC in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall. 32 33 34 35 - 28 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 29 - (1) Der Betriebsrat verweist zwar z utreffend darauf, dass ihm dem Grunde nach ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen zum Gesundheitsschutz zukommt, die gesetzliche Rahmen v o r- schriften konkretisieren (vgl. BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 18 mw N, BAGE 159, 12) . (2) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG entfällt bereits deshalb, weil die GBV PBC im März 2017 durch die G BV C P abgelöst wurde. Regelungen des Gesundheitsschutzes zur Durchführung der GBV PBC und ein damit verbundenes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats scheiden daher aus. Darüber hinaus bleibt nach dem Vorbringen des Betriebsrats offen, hinsichtlich welcher gesetzlichen und zu konkretisierenden Rahmenvorschrift er ein ihm zustehendes Mitb estimmungsrecht ausüben will. Er führt lediglich pauschal die § 3 an , mit dem Ziel, nicht näher beschriebene n e- - entgegenwirken zu wollen. Soweit sich der Betriebsrat auf § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG beziehen sollte, übersieht er z u- dem, dass dessen Anwendung zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die entweder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurte i- lung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall lösen sie eine konkrete g e- setzliche Handlungspflicht des Arbeitgebers aus, deren Umsetzung einer Mi t- wirkung des Betriebsrats bedarf (BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 20 ff. mwN, BAGE 159, 12) . Weder stehen Gefährdungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin fest (vgl. BAG 1 8. Juni 2017 - 1 ABR 59/15 - Rn. 16 f. , BAGE 159, 360 ) noch sind sie aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG festgestellt worden. II. Die gegen die Abweisung der Anträge zu 1 8. bis 2 1. gerichtete A n- schlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats i st unbegründet. 1. Bei dem im Rechtsbeschwerdeverfahren erstmals gestellten Antrag zu 18 . nebst den drei Hilfsanträgen zu 19 . bis 2 1 . handelt es sich um eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz unzulässige Antragsänderung. 36 37 38 39 - 29 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 - 30 - a) Antragserweiterungen oder - änderungen im Rechtsbeschwerdeverfa h- ren sind grundsätzlich unzulässig ( § 559 ZPO ) . Das gilt nicht, wenn der geä n- derte Sachantrag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sac h- verhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die A ntragsä n- derung oder - erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht verkürzt werden und die geänderte Antragstellung darauf beruht, dass die Vorinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen haben (BAG 2 3. August 2 016 - 1 ABR 22/14 - Rn. 48 mwN, BAGE 156, 135) . b) Nach diesen Maßstäben sind die Anträge unzulässig. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht um eine Beschränkung der bi s- her gestellten Anträge zu 1 8. bis 21., sondern um eine Antrags änderung. Der i- che Prüfprogramm erweitert, weil sich die Auskunfts - und Einsichtsverlangen nunmeh r auf die Zielvereinbarungen nach der GBV CP und damit auf einen a n- deren Lebenssachverhalt beziehen. 2. Die danach in den Tatsacheninstanzen gestellten Anträge zu 1 8. bis 21., die dem Senat aufgrund der unzulässigen Antragsänderung zur En t- scheidung anfall en, sind mangels hinreichender Bestimmtheit iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Es fehlt an der erforderlichen Ang abe eines bestimmten Klagegrund s, sodass der Streitgegenstand nicht bestimmt werden kann ( vgl. BAG 1 1. Februar 1981 - 7 AZR 61 / 79 - zu B II der G ründe) . Auf die Sachdie n- lichkeit der Antragsänderung nach § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 ArbGG kommt es daher nicht an. a) Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dor t gestellten Antrag und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Antrags grund ) bestimmt. Der Streitg e- genstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- t rachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh ö- 40 41 42 43 - 30 - 1 ABR 55/16 ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0 ren, die zur Stützung des Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet werden ( BAG 2 0. Februar 2018 - 1 AZR 787/16 - Rn. 12 mwN) . b) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats bleibt berei ts offen, auf welchen konkreten Lebenssachverhalt er seine Antragsbegehren stützen will. Er möchte vielmehr auf der Basis seiner Annahme, es würden auch nach Beendigung der GBV PBC Zielvereinbarungen geschlossen, unabhängig von den zukünftigen tatsächlichen kollektivrechtlichen oder individualvertraglichen Grundlagen, die den Abschluss von Zielvereinbarungen zum Inhalt haben könnten, die Begrü n- detheit seiner Auskunfts - und Einsichts verlangen im beantragten Umfang b e- schieden wissen. Damit fehlt es mangels eines konkrete n Lebenssachverhalt s an der erforderlichen Bestimmung des Streitgegenstands, über den der Senat entscheiden soll. Schmidt K. Schmidt Treber Hayen Fritz 44
Full & Egal Universal Law Academy