Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 9. April 2019 Erster Senat - 1 ABR 30/17 - ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 BV 522/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 TaBV 131/16 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Ersetzung der Zustimmung ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 30/17 4 TaBV 131/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. April 2019 BESCHLUSS Münchberg , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. April 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmi dt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Züfle für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2017 - 4 TaBV 131/16 - teilweise aufgehoben. - 2 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 3 - Die Beschwe rde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2016 - 3 BV 522/15 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags richtet. Im Übrigen wird das Verfahren eingestel lt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats zu einer personellen M aßnahme sowie deren vorläufige Durchfü h- rung. Die Arbeitgeberin erbringt bundesweit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation. Der beteiligte Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlussverfahrens aufgrund eines Zuordnungstarif - vertrags für die Region Nord - Württemberg gebildet. Aufgrund eines nach - folgend en Zuordnungstarifvertrags vom 1. Dezember 2017 (ZuordnungsTV 2017) wurde für den regionalen Betri eb Saarland, Süd - West Rheinland - Pfalz, Süd Rheinland - Pfalz, Baden, Nord - Württemberg und Süd - Württemberg der B e- triebsrat T gewählt. Die Arbeitgeberin schloss mit dem Gesamtbe triebsrat im April 2014 e i- - Systems § 7 Abs. 3 RV bestimmt , dass die Festlegung der Beschäfti g- ten, die aufgrund eines Interessenausgleichs von einem Arbeitsplatzwegfall b e- troffen sind, nach einem b estimmten Verfahren zu erfolgen hat. Nimmt ein A r- beitnehmer nur zum Teil wegfallende Aufgaben wahr f- , ist die Auswahl unter allen Arbeitnehmern , die mit diesen Aufgaben b e- schäftigt sind, nach einem in § 8 RV geregel ten Verfahren durchzuführen . § 8 RV lautet auszugsweise: 1 2 3 - 3 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 4 - § 8 Auswahlverfahren bei Teil - Betroffenheit (1) Ziel des Auswahlverfahrens unter den teilbetroffenen Beschäftigten ist eine Festlegung, bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz wegfällt. Bei der Auswahl der Beschäftigten für die verble i- benden Arbeitsplätze sollen die Businessanforderu n- gen und die betr ieblichen Belange berücksichtigt aber auch die sozialen Aspekte der Beschäftigten mit beachtet werden. Die Auswahl erfolgt auf der Grun d- fachliche Eignung in Bezug auf die verbleibe n- den Arbeitsplätze und ggf. erforderliche Qualif i- zierung, soziale Gesichtspunkte durch freiwillige Angabe des Beschäftigten (Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, Fam i- lienstand, Schwerbehinderung sowie besondere soziale Gesichtspunkte). (2) Zur Koordinierung der Umsetzung des Auswahlve r- fahrens für die im Interessenausgleich (§ 5) festg e- legte betriebsändernde Maßnahme wird jeweils ein Umsetzungsteam gebildet. In das Umsetzungsteam entsenden die IA - schließenden Parteien jeweils bis tei hat eine Stimme. (3) Auf der Basis des in Absatz (1) genannten Auswah l- prinzips und der dort genannten Merkmale erstellt der Arbeitgeber einen Vorschlag für eine Auswah l- entscheidung und stellt diese einschließlich der we i- teren erforderlichen Unterlage n dem Umse t- zungsteam rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung. Das Umsetzungsteam trifft innerhalb von in der R e- gel 7 bis 14 Kalendertagen eine abschließende Au s- wahlentscheidung. Ist eine einvernehmliche Au s- wahlentscheidung im Umsetzungsteam im Einzelfall nicht möglich, erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Abstimmung zwischen dem Vorsitzenden/ Sprecher des IA - schließenden Betriebsratsgremiums und einem Vertreter des betroffenen Geschäftsfü h- rungsbereichs. Kommt es auch hier zu keiner einve r- nehmlichen L ösung, wird der strittige Fall zwischen dem GF HR und dem GBR - Vorsitzenden mit dem Ziel einer einvernehmlichen Entscheidung behandelt. Kann auch hier keine einvernehmliche Lösung erzielt - 4 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 5 - werden, liegt das Letztentscheidungsrecht beim A r- beitgeber. (4) Aus den Ergebnissen des Verfahrens wir d eine namentliche Liste erstellt ... Diese Umsetzungsliste wird Grundlage zur Einleitung der erforderlichen pe r- sonellen Einzelmaßnahmen. Die nach § 8 RV ausgewählten Arbeitnehmer gehen - sofern sie nicht gegen Z ahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden - mit tatsächlicher Umsetzung der im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahme in die Betreuung von Job Service und Placement (JSP) über ( § 7 Abs. 6 Satz 2 RV ) . Hierbei handelt es sich um eine Ei nheit, die die Arbeitnehmer b is zur We i- tervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz betreut, sie bei der Suche nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der A r- beitgeberin unterstützt und ihnen alternative Beschäftigungsmöglichkeiten ve r- mittelt (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RV) . Die betroffenen Arbeitnehmer werden aus den bisherigen operativen Betriebsprozessen herausgenommen ; g leichzeitig übe r- nimmt ein Placement - Verantwortliche r ihre Betreuung und unterbr eitet Beschä f- tigungsangebote. § 9 Abs. 3 Satz 2 RV sieht vor, dass sich die Arbeitnehmer aktiv an der Arbeitsplatz - Vermittlung . Bei einem gleichwertigen Arbeitsplatzangebot haben sie die Pflicht , sich hier auf zu bewerben und unter bestimmten Voraussetzungen diese s anzuneh men (§ 9 Abs. 3 Satz 3 RV) . Bis zur Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz sind die Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 4 RV verpflichtet, auf Anforderung auch temporäre Projekteinsä t- ze wahrzunehmen sowie zu r Weitervermittlu ng erforderliche Qualifizierung s- maßnahmen durchzuführen ; dabei können auch einsatzfreie Zeiten auftreten. Ge mäß § 9 Abs. 4 Satz 4 beiderseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten unberührt N n- - Verantwortliche ü ber die Durchführung von temporäre n Projekteinsätze n und Qualifizierungsmaßahmen . Die betroffenen Arbeitnehmer sollen weiterhin ihre täglichen Beschäftigungsze i- ten, mindestens aber die für d en jeweiligen Tag maßgebende individuelle Sol l- arbeitszeit zuzüglich Pausen erfassen. S ie erhalten - sofern sie hierüber nicht 4 - 5 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 6 - bereits verfügen - zu Bewerbungszwecken einen Laptop , dessen Software sie regelmäßig aktualisieren müssen. Die Arbeitgeberin vere inbarte Anfang 2015 mit dem Gesamtbetriebsrat den dessen § 6 Abs. 1 gelten für die Durchführung der dort vorgesehenen persona l- red uzierenden Maßnahmen ua. die §§ 6 bis 11 RV. Die Anlage 1 zum IA/SP weist für das Team, dem der Arbeitnehmer B angehört, einen Persona l übe r- hang aus. Das Umsetzungsteam entschied in der Folgezeit ei n verneh m lich, dass dessen Arbeitsplatz wegfällt. Hierüber wurde der Arbeitne h mer in e i nem Gespräch am 1 1 . Mai 2015 unterrichtet. Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat a m 20. Mai 2015 um Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel des Arbeitnehmers B in die Betre u ung durch JSP. Dem Antrag waren ua. die mitarbeiterbezogenen Durchfü h rungsregelu n gen zum JSP und eine Dokumentation über das Gespräch mit dem betroffenen A r- beitnehmer beigefügt. Der Betriebsrat verweigerte die Z u stimmung mit E - Mail vom 28. Mai 2015. Die Arbeitgeberin unterrichtete den B e triebsrat am 29. Juni 2015 über ihre Absicht, die Maßnahme zum 6. Juli 2015 vorläufig durchzufü h- ren. Dieser bestritt mit E - Mail vom 8. Juli 2015 die Drin g lichkeit der vorläufigen Maßnahme. Mit einer am 8. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag s- schrift hat die Arbeitgeberin das v orliegende Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet. Sie hat geltend gemacht, den Betriebsrat ordnungsgemäß unterric h- tet zu haben. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Zustimmungsverweigerung nicht. Die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei dringend erforderlich. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, 1. die Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers B aus dem Geschäftsfeld Delivery, SeM Region Germ a- ny, SeM Public Sector & Healthcare, Länder & Ko m- - SMDPH0402 in die B e- 6. Juli 2015 zu ersetzen; 5 6 7 8 - 6 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 7 - 2. festzustellen, dass die vorläufige Versetzung des A r- beitnehmers B Juli 2015 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge begehrt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Es hat angenommen, der Zustimmungsersetzungsantrag sei mangels ordnung s- gemäß er U nterricht ung unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- schwerde der Arbeitgeberin mit der Begründung zurückgewiesen, der Übergang des Arbeitnehmers in die Betreuung von JSP sei keine mitbestimmungspflicht i- ge Versetzung. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betriebsrat die Wi e- derherstellung der erstinstanzliche n Entscheidung. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. I. Der Betriebsrat T ist als Funktionsnachfolger des für den früh e ren B e- trieb Region Nord - Württemberg errichteten Betriebsrats nunmehr als Rechtsb e- schwerdeführer am Verfahren beteiligt. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeit s- gerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person, der Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell - rechtlich b e- rechtigt oder verpflicht et ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Z u- ständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessen - vertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgä n- gers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahre n ein. Dies gilt sowohl im Fall der gesetzlichen als auch bei e i- ner nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gewillkürten Betriebsverfassung s- 9 10 11 12 13 - 7 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 8 - struktur. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines solchen Tarifvertrags neu gewählten Betriebsräte treten jeweils die Funktionsnachfolge der Betrieb s- räte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Ä nderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13, BAGE 160, 41) . 2. Hiernach ist aufgrund der Regelungen im ZuordnungsTV 2017 der B e- triebsrat T Funktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteili g ten B e trieb s- rats. Er ist in dessen Rechtsposition als Beteiligter und damit als Recht s b e- sch werdeführer eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 ZuordnungsTV 2017 werden mit Ausnahme des Orga e triebe und B e- triebsteile aller übrigen Organisationsbereiche entsprechend der Anlage 1 zum ZuordnungsTV 2017 regionalen Betrieben zugeordnet. Die Reg i on Nord - land, Süd - West Rheinland - Pfalz, Süd Rheinland - Pfalz, Baden, Nord - Württemberg und Süd - esen Betrieb iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Bet riebsrat T errichtet. 3. Der Beteiligtenwechsel trat ohne Weiteres und allein aufgrund materie l- len Rechts ein; der Vornahme von Prozesshandlungen bedurfte es dazu nicht (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 160, 41) . II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig. 1. Die Zulässigkeit ein es Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmi t- telführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt (BAG 26 . September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 11) . 2. Diese Voraussetzu ngen sind gegeben. a) Der Betriebsrat wird durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin 14 15 16 17 18 19 - 8 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 9 - abgewiesen. Dementsprechend ist die Arbeitgeberin und nicht der Betriebsrat durch seine Entscheidung formell beschwert. Allerdings hat es den Anträgen der Arbeitgeberin deswegen nicht entsprochen, weil es die verfahrensgege n- ständliche Maßnahme nicht für zustimmungsbedürftig gehalten hat. Damit hat es der Arbeitgeberin im Ergebnis etwas zuges prochen, was der Betriebsrat mit seinem Abweisungsantrag verhindern wollte. Hieraus folgt dessen materielle Beschwer (vgl. auch BAG 17. März 2015 - 1 ABR 59/13 - Rn. 16) . b) Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zielt - wie deren Begründung zeigt - auch auf die Beseitigung dieser Beschwer. Ob der Senat bei einer Z u- stimmungspflicht für die streitbefangene Maßnahme abschließend in der Sache entscheiden kann, ist entgegen der Annahme der Arbeitgeberin für die Zulä s- sigkeit der Rechtsbeschwerde des Betriebsrat s unerheblich. II I . Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Das Landesarbeit s- gericht hat das Zustimmungsersetzungsbegehren der Arbeitgeberin zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die streitbefangene personelle Maßnahme bedürfe keiner Zustim mung des Betriebsrats. Der Antrag zu 1. ist vielmehr de s- halb unbegründet, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet hat. Damit erübrigt sich eine En t- scheidung über den Antrag zu 2 . 1. Der Zustim mungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des A r- beitnehmers B in die Betreuung durch JSP ist nicht zu ersetzen. a) Der Antrag zu 1. ist zulässig. Die Arbeitge berin verfügt über das erfo r- derliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Übergang des Arbeitnehmers B in die B e- treuung von JSP stellt eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG dar. aa) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsic h- 20 21 22 23 24 - 9 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 10 - tigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und dieser daher dessen Zustimmung bedarf (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14 mwN) . bb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt. Der Arbeitnehmer B soll auf unabse h bare Z eit und damit länger als einen Monat durch den Bereich JSP betreut we r den und dabei den besonderen Bedingungen der RV unterliegen. Diese Ma ß nahme der A r- beitgeberin stellt eine Versetzung dar. (1) Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der U m- die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Täti g- keit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räu m- lich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegeben en Platz in der betrieblichen Organi - sation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Ve rhältnissen (BAG 8. November 2016 - 1 ABR 56/14 - Rn. 13 mwN) . Keine zustimmungspflichtige Versetzung liegt dagegen vor, wenn dem Arbeitnehmer nur sein bisheriger A r- beitsbereich entzogen und ke in neuer zugewiesen wird. Bestimmt der Arbeitg e- ber den Arbeitnehmer nicht zu einer anderen Tätigkeit, ist für eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG kein Raum ( vgl. BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 151, 27). (2) Demgemäß s tellt der Übergang des Arbeitnehmers B in die B e tre u ung durch JSP eine Versetzung dar. Die Durchführung des in § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorgesehenen Auswahlverfahrens führt nicht nur dazu, dass d er Arbeitnehmer infolge des Wegfalls seines A r beitspla t zes nach § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. c Satz 1 RV seine bisher wahrg e nommene n Aufg a ben 25 26 27 - 10 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 11 - beenden muss und aus dem darauf bezogenen operat i ven Betrieb s prozess herausgenommen wird. Vielmehr hat der da mit nach § 7 Abs. 6 Satz 2 iVm. § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. c Satz 2 RV gleichzeitig verbu n dene Übergang in die B e- treuung durch JSP zur Folge, dass sich die ihm obli e genden Aufgaben derart ändern , dass sie sind. (a) Die in die Betreuung durch JSP übergegangenen Arbeit nehmer sind nach den Regelungen der RV gehalten, sich aktiv an der Vermittlung auf einen neuen Arb eitsplatz zu beteiligen. Nach § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 3 Satz 3 RV sind sie verpflichtet, sich auf gleichwertige Beschäftigungsangebote der A r- beitgeberi n zu bewerben und diese bei Erfolg auch anzunehmen. Darüber hi n- aus haben sie nach § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 4 Satz 2 RV bis zur Weite r- vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz die Pflicht, auf Anforderung seitens ihres zuständigen Placement - Verantwortlichen temporäre Projekteinsätze und die zu ihrer Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen durc h- zuführen. Im Gegensatz zu einer nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmung s- pflichtigen Freistellung des Arbeitnehmers von sei ner Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28, BAGE 151, 27) wird damit die Pflicht der in die Betreuung durch JSP gewechselten Arbeitne h- mer zur Erbringung von Arbeitsleistungen nicht dauerhaft suspendiert . Die s zeigt auch die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 4 RV, wonach die beiderseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten während der Betreuung durch JSP unberührt bleiben sollen . Durch den Wechsel zum JSP soll lediglich der Inhalt der von den Arbeitnehmern erwarteten Leistungen umgestaltet werden . Operative Tätigke i- ten müssen s ie nur noch auf Abruf und vorübergehend erbringen. Im Übrigen besteht ihre Aufgabe darin, an e iner Weitervermittlung auf einen anderweitigen Arbeitsplatz - ggfs. durch Teilnahme an Qualifizierun gsmaßnahmen - entweder bei der Arbeitgeberin oder bei anderen Arbeitgebern mitzuarbeiten. Damit ä n- dert sich nicht nur die Ein bindung der betroffenen Arbeitnehmer in d i e betriebl i- che O rganisation , sondern ihnen wird auch eine andere Aufgabe und Art von Täti gkeit zugewiesen. 28 - 11 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 12 - (b) Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin führt nicht erst der temporäre Projekte insatz des der Betreuung durch JSP unterstellt en Arbeitnehmers zu einer zustimmungspflichtigen Versetzung. Da die Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 4 Satz 2 RV jederzeit auf Anforderung derartige Einsätze wahrzunehmen haben, zeichnet sich ihr Arbeitsverhältnis nach der Konzeption der Rahmenvereinbarung während der Zeit der Betreuung durch JSP dadurch aus, dass sie nicht mehr ständig an einem Arbeitsplatz beschäftigt werden. Die Zuweisung der einzelnen Projekteinsätze bedarf damit nach § 95 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 99 Abs. 1 BetrVG keiner Zustimmung des Betriebsrats. (c ) Unerheblich ist, i nwieweit die Regelungen in § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 3 und Abs. 4 RV über die Pflichten der in die Betreuung durch JSP übe r- gegangenen Arbeitnehmer wirksam sind . Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung bei einer Versetzung knüpft an die tatsächliche Zuweisung e i- nes neuen Arbeitsbereichs als Realakt an (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28, BAGE 151, 27) . Ob ein solcher zugewiesen wurde, bestimmt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb (vgl. BAG 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 94, 163) . Damit kommt es nicht darauf an, ob das arbeitsvertragliche Pflichtenprogramm von den Betrieb sparteien wirksam umgestaltet wo rden ist . (3) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Zuordnung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stelle npool) des Landes Berlin keine Versetzung iSv. § 12 Abs. 1 BAT darstellt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 23 f., BAGE 119, 181 ; 13. März 2007 - 9 AZR 417/06 - Rn. 26 ff.) , steht dem vorliegenden Ergebnis schon deswegen nicht entgegen , weil der B e- g riff der Versetzung iSv. § 12 Abs. 1 BAT nicht dem nach § 95 Abs. 3 BetrVG entspricht . Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht s die Zuordnung von Beschäftigten zum genannten Stellenpool nicht der Mitb e- s timmung des Personalrats nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BlnPersVG unterliegt (BVerwG 2. August 2005 - 6 P 11/04 - Rn. 13 ff.) , beruht dies tragend darauf, dass es sich hierbei nicht um eine Versetzung iSd. Beamten - und Tarifrechts 29 30 31 - 12 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 13 - handelt, weil die betroffenen Arbeitnehmer - anders als vorl iegend - nicht aktiv an der Erfüllung der dem Stellenpool gestellten Aufgaben mitwirken. b) Wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen ist der Zustimmung s- ersetzungsantrag unbegründet, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrich tet hat. aa) Voraussetzung für die gerichtli che Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arb eitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforde r- lichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten. Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsach en in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt ( BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 31 f. mwN) . Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständi g- keit der Unterrichtung hinzuweisen ( BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34 mwN) . Das gilt auch, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nimmt und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - Rn. 48, BAGE 113, 109) . Durfte der Arbeitgeber allerdings davon ausgehen, den B e- triebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34 mwN) . bb) Die Arbeitgeberin durfte vorliegend nicht davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebs rats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Die Unterrichtung war ersichtlich nicht ausreichend . Daher kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsrat hierauf fristgemäß hingewiesen hat. 32 33 34 - 13 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 14 - (1) Der Betriebsrat muss aufgrund der von der Arbeitgeberin mitgeteilten Tatsachen prüfen können , ob das in § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorgesehe ne Auswahlv erfahren eingehalten wurde. Die genannten Reg e- lungen stellen eine Richtlinie iSv. § 95 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG dar . Zwar ist Ziel des dort vereinbarten Auswahlverfahrens lediglich die Festl e- gung, bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei we l- chen er wegfällt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RV) . Wird ein teilbetroffener Arbeitne h- mer ausgewäh lt, so hat dies allerdings zur Folge, dass er nach dem in § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a bis c RV vorgesehenen Überleitungsprozess in die B e- treuung durch JSP übergeht, sofern er nicht zuvor einen Aufhe bungsvertrag nach § 10 Abs. 2 RV schließt oder von sich au s eine anderweitige Entsche i- Arbeitgeberin nicht beenden, werden damit bei einer Auswahl zwangsläufig in die Betreuung durch JSP übergeleitet und damit in diese - unter Zuwei sung a n- derer Aufgaben - versetzt iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG . (2 ) Für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer sieht § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV ein bestimmtes Verfahren vor . Danach ist die Auswahlentschei dung - vorrangig - einvernehmlich durch ein stimmenmäßig paritätisches Gremium auf der Grundlage der in § 8 Abs. 1 Satz 3 RV festgelegten Merkmale unter B e- rücksichtigung der in § 8 Abs. 1 Satz 2 RV genannten Auswahlprinzipien zu treffen. Trifft das - auf der ersten Stufe zuständige - Umsetzungsteam eine ei n- vernehmliche Entscheidung, bei welchen der teilbetroffenen Arbeitnehmern der Arbeitsp latz wegfällt, ist diese nach § 8 Abs. 3 Satz damit für die Arbeitgeberin auch für die weitere Durchführung der hieraus resu l- tierenden pers onellen Einzelmaßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 RV bindend. Dies hat zur Folge, dass auch der gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Verse t- zung des betroffenen Arbeitnehmers in die Betreuung durch JSP zu beteilige n- de Betriebsrat der Auswahl nicht erfolgreich nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG mit der Begründung widersprechen kann , das Auswahlergebnis sei angesichts der Vorgaben in § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RV unzutreffend. Infolge der beso n- deren Ausgestaltung des Auswahlverfahrens beschränkt sich der dem Betrieb s- rat nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zustehende Zustimmungsverweigerung s- 35 36 - 14 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 - 15 - grund vielmehr nur auf die Prüfung, ob das in § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorg e- sehene Auswahlverfahren eingehalten wurde. (3 ) Damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, die Einhaltung dieses Verfa h- ren zu überprüfen , hat die Arbeitgeberin ihn über den Kreis der in die Auswahl einbezogenen (teilbetroffenen) Arbeitnehmer zu informieren und ihm die Mer k- male mitzuteilen, auf Grundlage derer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 RV die Auswahl durch das Umsetzungs team erfolgt ist. Die Arbeitgeberin muss den Betriebsrat darüber unterrichten , von welchen sozialen Gesichtspunkten der in den Kreis einbezogenen Arbeitnehmer und von welchen fachli chen Qualifikationen der Beschäftigten in Bezug auf die verbleibenden Arbei tsplätze das Umse t- zungsteam ausgegangen ist . Zudem hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat e t- waige Unterl agen vorzulegen, die sie nach § 8 Abs. 3 Satz 1 RV dem Umse t- zungsteam für die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestellt hat. Über die Grü nde für die getroffene Auswahl hat die Arbeitgeberin den B e- triebsrat hingegen nicht in Kenntnis zu setzen. (4 ) Da sich das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nur auf die Einhaltung des Auswahlverfahrens e r- streckt, kann der Betriebsrat allerdings nicht schon dann die Zustimmung ve r- weigern, wenn das Umsetzungsteam bei seiner Entscheidung von einzelnen unzutreffenden sozialen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es nicht alle Umstän de seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die - aus Sicht des Betriebsrats - für die Bewertung der fachlichen Eignung betroffener Arbeitne h- mer von Bedeutung sein sollten . Bei der Bewertung der fachlichen Eignung der teilbetroffenen Arbeitnehmer in Bezug auf die verbleibenden Arbeitsplätze kommt dem Arbeitgeber - ebenso wie dem stimmenmäßig paritätisch besetzten Um setzungsteam - ein vom Betriebsrat zu beachtender Beurteilu ngsspielraum zu. Nur dann, wenn die tats ä chlichen Grundlagen zur Bewertung der fachliche n Eignung der Arbeitnehmer und die sozialen Gesichtspunkte iSv. § 8 Abs. 1 Satz 3 RV , die Grundlage der vom Umsetzungsteam getroffenen Auswahlen t- scheidung waren, insges amt derart fehlerhaft sind , dass im Rahmen einer G e- samtschau nicht mehr davon gesprochen w e rden kann, dass das durchgeführte 37 38 - 15 - 1 ABR 30/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR30.17.0 Auswahlverfahren den Vorgaben des § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV entspricht, ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur Versetzun g der ausgewählten Arbeitnehmer in die Betreuung durch JSP nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu verweigern . (5) Danac h war die in der E - Mail vom 20. Mai 2015 erfolgte Unterrichtung der Arbeitgeberin erkennbar unzureichend. Es fehlen Angaben zum auswahlr e- leva nten Personenkreis und zu den Merkmalen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 3 RV, auf Grundlage derer die Auswahl erfolgt ist. cc) Die Arbeitgeberin hat die fehlende Information auch nicht im Zusti m- mungsersetzungsverfahren nachgeholt (vgl. zu dies er Möglichkeit BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 34 mwN) . Zwar hat sie mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 ihre bisherigen Angaben in Bezug auf den auswahlrelevanten Persone n- kreis ergänzt. Jedoch hat sie es erneut ver säumt, Angaben zu den sozialen Gesichtspunkten und zur fachlichen Eignung aller in die Auswahl einbezogenen teilbetroffenen Arbeitnehmer zu machen . 2. D as Verfahren ist bezügl . des Antrag s zu 2. in entsprechender Anwe n- dung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen (vgl. BAG 11. Oktober 2016 - 1 ABR 49/14 - Rn. 17 mwN) . Schmidt K. Schmidt Ahrendt Olaf Kunz Rigo Züfle 39 40 41
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