Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 9. April 2019 Erster Senat - 1 ABR 33/17 - ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12. Januar 2016 - 8 BV 551/15 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Januar 2017 - 4 TaBV 59/16 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Ersetzung der Zustimmung ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 33/17 4 TaBV 59/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. April 2019 BESCHLUSS Münchberg, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. April 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Züfle für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Januar 2017 - 4 TaBV 59/16 - aufgehoben. - 2 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 3 - Auf die Beschwerde des Betri ebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 8 BV 551/15 - abgeändert. Der Antrag der Arbeitgeberin wird abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats zu einer persone l len M aßnahme der Arbeitgeberin . Die Arbeitgeberin erbringt bundesweit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation. Der beteiligte Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlussverfahrens a ufgrund eines Zuordnungstarifve r- trags für die Region Frankfurt gebildet. Aufgrund eines nachfolgend en Zuor d- nungstarifvertrags vom 1. Dezember 2017 (ZuordnungsTV 2017) wurde für den regionalen Betrieb Mittel - und Nordhessen ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin schloss mit dem Gesamtbetriebsrat im April 2014 e i- - Systems § 7 Abs. 3 RV bestimmt, dass die Festlegung der Beschäfti g- ten, die aufgrund eines Interessenausgleichs von ein em Arbeitsplatzwegfall b e- troffen sind, nach einem bestimmten Verfahren zu erfolgen hat. Nimmt ein A r- beitnehmer nur zum Teil wegfallende Aufgaben wahr f- Auswahl unter allen Arbeitnehmern , die mit diesen Aufgaben b e- schäft igt sind, nach einem in § 8 RV geregelten Verfahren durchzuführen. § 8 RV lautet auszugsweise: § 8 Auswahlverfahren bei Teil - Betroffenheit (1) Ziel des Auswahlverfahrens unter den teilbetroffenen welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz wegfällt. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 4 - Bei der Auswahl der Beschäftigten für die verble i- benden Arbeitsplätze sollen die Businessanforderu n- gen und die betrieblichen Belange berücksi chtigt aber auch die sozialen Aspekte der Beschäftigten mit beachtet werden. Die Auswahl erfolgt auf der Grun d- lage folgender Merkmale: fachliche Eignung in Bezug auf die verbleibe n- den Arbeitsplätze und ggf. erforderliche Qualif i- zierung, soziale Gesichtspunkte durch freiwillige Angabe des Beschäftigten (Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, Fam i- lienstand, Schwerbehinderung sowie besondere soziale Gesichtspunkte). (2) Zur Koordinierung der Umsetzung des Auswahlve r- fahrens für die im Interessenausgleich ( § 5) festg e- legte betriebsändernde Maßnahme wird jeweils ein Umsetzungsteam gebildet. In das Umsetzungsteam entsenden die IA - schließenden Parteien jeweils bis (3) A uf der Basis des in Absatz (1) genannten Auswah l- prinzips und der dort genannten Merkmale erstellt der Arbeitgeber einen Vorschlag für eine Auswah l- entscheidung und stellt diese einschließlich der we i- teren erforderlichen Unterlagen dem Umse t- zungsteam rechtze itig vor der Sitzung zur Verfügung. Das Umsetzungsteam trifft innerhalb von in der R e- gel 7 bis 14 Kalendertagen eine abschließende Au s- wahlentscheidung. Ist eine einvernehmliche Au s- wahlentscheidung im Umsetzungsteam im Einzelfall nicht möglich, erfolgt inne rhalb von 5 Arbeitstagen eine Abstimmung zwischen dem Vorsitzenden/ Sprecher des IA - schließenden Betriebsratsgremiums und einem Vertreter des betroffenen Geschäftsfü h- rungsbereichs. Kommt es auch hier zu keiner einve r- nehmlichen Lösung, wird der strittige Fa ll zwischen dem GF HR und dem GBR - Vorsitzenden mit dem Ziel einer einvernehmlichen Entscheidung behandelt. Kann auch hier keine einvernehmliche Lösung erzielt werden, liegt das Letztentscheidungsrecht beim A r- beitgeber. (4) Aus den Ergebnissen des Verfahrens wir d eine namentliche Liste erstellt ... Diese Umsetzungsliste wird Grundlage zur Einleitung der erforderlichen pe r- sonellen Einzelmaßnahmen. - 4 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 5 - Die nach § 8 RV a usgewählten Arbeitnehmer gehen - sofern sie nicht gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden - mit tatsächlicher Umsetzung der im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahme in die Betreuung von Job Service und Placement (JSP) über ( § 7 Abs. 6 Satz 2 RV) . Hierbei handelt es sich um eine E inheit, die die Arbeitnehmer b is zur We i- tervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz betreut, sie bei der Suche nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der A r- beitgeberin unterstützt und ihnen alternative Beschäftigungsmöglic hkeiten ve r- mittelt ( § 9 Abs. 1 Satz 2 RV) . Die betroffenen Arbeitnehmer werden aus den bisherigen operativen Betriebsprozessen herausgenommen ; g leichzeitig übe r- nimmt ein Placement - Verantwortliche r ihre Betreuung und unterbreitet Beschä f- tigungsangebote. § 9 Abs. 3 Satz 2 RV sieht vor, dass sich die Arbeitnehmer aktiv an der Arbeitsplatz - Vermittlung . Bei einem gleichwertigen Arbeitsplatzangebot haben sie die Pflicht , sich hier auf zu bewerben und unter bestimmten Voraussetzungen dieses anzuneh me n ( § 9 Abs. 3 Satz 3 RV) . Bis zur Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz sind die Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 4 RV verpflichtet, auf Anforderung auch temporäre Projekteinsä t- ze wahrzunehmen sowie zu r Weitervermittlung erforderliche Qualifizierung s- maßnahmen durchzuführen ; dabei können auch einsatzfreie Zeiten auftreten. Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 beiderseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten unberührt n- ilige Placement - Verantwortliche ü ber die Durchführung von temporäre n Projekteinsätze n und Qualifizierungsmaßahmen . Die betroffenen Arbeitnehmer sollen weiterhin ihre täglichen Beschäftigungsze i- ten, mindestens aber die für den jeweiligen Tag maßgebende indi viduelle Sol l- arbeitszeit zuzüglich Pausen erfassen. S ie erhalten - sofern sie hierüber nicht bereits verfügen - zu Bewerbungszwecken einen Laptop , dessen Software sie regelmäßig aktualisieren müssen. Die Arbeitgeberin vereinbarte in der Folgezeit mit dem Gesamtbetrieb s- rat einen Interessenausgleich und Sozialplan zum Transformationsprogramm Merket Unit 2015 (IA/SP). Nach dessen § 6 Abs. 1 gelten für die Durchführung der dort vorgesehenen personalreduzierenden Maßnahmen ua. die § § 6 bis 11 RV. Die Anlage 1 z um IA/SP weist für das Team, dem die Arbeitnehmerin 4 5 - 5 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 6 - K angehört, einen Personalüber hang aus. Das Umsetzungsteam entschied in der Folgezeit einvernehmlich, dass deren Arbeitsplatz wegfällt. Hierüber wu r de die Arbeitnehmerin in einem Gespräch am 13. Mai 2015 unterrichtet Die Arbeitgeberin bat den Betriebsrat am 29. Mai 2015 um Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel der Arbeitnehmerin K in die Betreuung durch JSP. Dem Antrag waren ua. die mitarbeiterbezogenen Durchführungsregelu n gen zum JSP und eine Do kumentation über das Gespräch mit der betroffenen A r- beitnehmerin beigefügt. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit E - Mail vom 9. Juni 2015. Die Arbeitgeberin hat geltend gemacht, den Betriebsrat ordnungsg e- mäß unterrichtet zu haben. Die vom Betrie bsrat geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Zustimmungsverweigerung nicht. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Verse t- zung von Frau K aus dem Geschäftsb e reich Sales, ICT Solut ion Sales & Portfolio Management, TC Offering & Realization Management, Unified Comm u nications & Co l- laboration Services, Team Unified Co m - Job Servi ce und Plac e zum 1. Juni 2015 zu ersetzen. Der Betriebsrat hat Antragsabweisung begehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Antrag mit der Begründung abgewiesen, der Übergang der Arbeitnehmerin in die Betre u- ung von JSP sei keine mitbestimmungspflichtige Versetzung. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren auf Abweisung des Antrags weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. I. Der Betriebsrat T i st als Funktionsnachfolger des für den früh e ren B e- trieb Region Frankfurt errichteten Betriebsrats nunmehr als Recht s b e schwerd e- führer am Verfahren beteiligt. 6 7 8 9 10 11 12 - 6 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 7 - 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeit s- gerichtlichen Beschlussver fahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person , der Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell - rechtlich b e- rechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eine s Beschlussverfahrens die Z u- ständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eine s Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessen - vertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgä n- gers und tritt in dessen Beteiligtenstel lung in einem arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren ein. Dies gilt sowohl im Falle der gesetzlichen als auch bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gewillkürten Betriebsverfassung s- struktur. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines solchen T arifvertrags neu gewählten Betriebsräte treten jeweils die Funktionsnachfolge der Betrieb s- räte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsr äten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13, BAGE 160, 41) . 2. Hiernach ist aufgrund der Regelungen im ZuordnungsTV 2017 der B e- triebsrat T Funktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteiligten B e trieb s- rats. Er ist in dessen Rechtsposition als Beteiligter und damit als Recht s b e- schwerdeführer eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 ZuordnungsTV 2017 werden mit Ausnahme des Organisationsbereich e triebe und B e- triebsteile aller übrigen Organisationsb ereiche entsprechend der Anlage 1 zum ZuordnungsTV 2017 regionalen Betrieben zugeordnet. Die Reg i on Fran k furt gehört nunmehr zum regionalen Betrieb Mittel - und Nordhessen. Für diesen Betrieb iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Betriebsrat T errichtet. 13 14 - 7 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 8 - 3. Der Beteiligtenwechsel trat ohne Weiteres und allein aufgrund materie l- len Rechts ein; der Vornahme von Prozesshandlungen bedurfte es dazu ni cht (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 160, 41) . II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist zulässig. 1. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmi t- telführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert is t und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt (BAG 26 . September 2018 - 7 ABR 77/16 - Rn. 11) . 2. Diese Voraussetzungen sind gegeben. a) Der Betriebsrat wird durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert. Zwar hat das Landesarbeitsgericht die Anträge der Arbeitgeberin abgewiesen. Dementsprechend ist die Arbeitgeberin und nicht der Betriebsrat durch seine Entscheidung formell beschwert. Allerdings hat es den Anträgen der Arbeitgeberin deswegen nicht entsproc hen, weil es die verfahrensgege n- ständliche Maßnahme nicht für zustimmungsbedürftig gehalten hat. Damit hat es der Arbeitgeberin im Ergebnis etwas zugesprochen, was der Betriebsrat mit seinem Abweisungsantrag verhindern wollte. Hieraus folgt dessen materiel le Beschwer (vgl. auch BAG 17. März 2015 - 1 ABR 59/13 - Rn. 16) . b) Die Rechtsbes chwerde des Betriebsrats zielt - wie deren Begründung zeigt - auch auf die Beseitigung dieser Beschwer. Ob der Senat bei einer Z u- stimmungspflicht für die streitbefangene Ma ßnahme abschließend in der Sache entscheiden kann, ist entgegen der Annahme der Arbeitgeberin für die Zulä s- sigkeit der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats unerheblich. I I I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Das Landesarbeit s- gericht hat das Zustimmungsersetzungsbegehren der Arbeitgeberin zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, die streitbefangene personelle Maßnahme bedürfe keiner Zustimmung des Betriebsrats. Der Antrag ist vielmehr deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberi n den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterrichtet hat. 15 16 17 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 9 - 1. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Die Arbeitgeberin verfügt über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Übe r- gang der Arbeitnehme rin K in die Betreuung von JSP stellt eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG dar. a) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsic h- tigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und dieser daher dessen Zustimmung bedarf (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14 mwN) . b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt. Die Arbeitnehmerin K soll auf unabsehbare Zeit und damit länger als einen Monat durch den Bereich JSP betreut werden und dabei den besonderen Bedingu ngen der RV unterliegen . Diese Maßnahme der A r- beitgeberin stellt eine Versetzung dar. aa ) Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschr eitet oder die mit einer erheblichen Änderung der U m- die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Täti g- keit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf d es Betrieb s . Der Begriff ist räu m- lich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organi - sation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen (BAG 8. November 2016 - 1 ABR 56/14 - Rn. 13 mwN) . Keine zustimmungspflichtige Versetzung liegt dagegen vor, wenn dem Arbeitnehmer nur sein bisheriger A r- beitsbereich entzogen und kein neuer zugewiesen wird. Bestimmt der Arbeitg e- ber den Arbeitnehmer nicht zu einer anderen Tätigkeit, ist für eine Beteiligung 22 23 24 25 - 9 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 10 - des Betriebsrats nach § 99 BetrVG kein Raum ( vgl. BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 151, 27). bb) Demgemäß stellt der Übergang der Arbeitnehmerin K in die B e tre u ung durch JSP eine Versetzung dar. Die Durchführung des in § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorgesehenen Auswahlverfahrens führt nicht nur dazu, dass die Arbeitnehmerin infolge des Wegfalls ihres Arbeitspla t zes nach § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. c Satz 1 RV ihre bisher wahrgenommene n Aufgaben beenden muss und aus dem darauf bezogenen operativen Betrieb s prozess herausgenommen wird. Vielmehr hat der damit nach § 7 Abs. 6 Satz 2 iVm. § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. c Satz 2 RV gleichzeitig verbun dene Übergang in die B e- treuung durch JSP zur Folge, dass sich die ihr obliegenden Aufgaben derart (1) Die in die Betreuung durch JSP übergegangenen Arbeitnehmer sind nach den Regelungen der RV gehalten, sich aktiv an der Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz zu beteiligen. Nach § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 3 Satz 3 RV sind sie verpflichtet, sich auf gleichwertige Beschäftigungsangebote der A r- beitgeberin zu bewerben und diese bei Erfolg auch anzunehmen. Da rüber hi n- aus haben sie nach § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 4 Satz 2 RV bis zur Weite r- vermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz die Pflicht, auf Anforderung seitens ihres zuständigen Placement - Verantwortlichen temporäre Projekteinsätze und die zu ihrer Weitervermittlung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen durc h- zuführen. Im Gegensatz zu einer nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmung s- pflichtigen Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28, BAGE 151, 27) wird damit die Pflicht der in die Betreuung durch JSP gewechselten Arbeitne h- mer zur Erbringung von Arbeitsleistungen nicht dauerhaft suspendiert . Dies zeigt auch die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 4 RV, wonach die beiderse itigen arbeitsvertraglichen Pflichten unberührt bleiben sollen. Durch den Wechsel zum JSP soll lediglich der Inhalt der von den Arbeitnehmern erwarteten Leistungen umgestaltet werden . Operative Tätigke i- ten müssen s ie nur n och auf Abruf und vorübergehend erbringen. Im Übrigen besteht ihre Aufgabe darin, an e iner Weitervermittlung auf einen anderweitigen 26 27 - 10 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 11 - Arbeitsplatz - ggfs. durch Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen - entweder bei der Arbeitgeberin oder bei anderen Arbeitge bern mitzuarbeiten. Damit ä n- dert sich nicht nur die Ein bindung der betroffenen Arbeitnehmer in d i e betriebl i- che Organisation , sondern ihnen wird auch eine andere Aufgabe und Art von Tätigkeit zugewiesen. (2) Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin führt ni cht erst der temporäre Projekteinsatz des der Betreuung durch JSP unterstellten Arbeitnehmers zu einer zustimmungspflichtigen Versetzung. Da die Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 4 Satz 2 RV jederzeit auf Anforderung derartige Einsätze wahrzunehmen haben, zeichnet sich ihr Arbeitsverhältnis nach der Konzeption der Rahmenvereinbarung während der Zeit der Betreuung durch JSP dadurch aus, dass sie nicht mehr ständig an einem Arbeitsplatz beschäf tigt werden. Die Zuweisung der einzelnen Projekteinsätze bedarf damit nach § 95 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 99 Abs. 1 BetrVG keiner Zustimmung des Betriebsrats. (3 ) Unerheblich ist, i nwieweit die Regelungen in § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 3 und Abs. 4 RV über die Pflichten der in die Betreuung durch JSP übe r- gegangenen Arbeitnehmer wirksam sind . Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung bei einer Versetzung knüpft an die tatsächliche Zuweisung e i- nes neuen Arbeitsbereichs als Realakt an (BAG 17. Februar 201 5 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28, BAGE 151, 27) . Ob ein solcher zugewiesen wurde, bestimmt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb (vgl. BAG 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 94, 163) . Damit kommt es nicht darauf an, ob das arbeitsvertragliche Pflichtenprogramm von den Betriebsparteien wirksam umgestaltet worden ist. cc) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach die Zuordnung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) des Landes Berlin keine Versetzung iSv. § 12 Abs. 1 BAT darstellt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 23 f., BAGE 119, 181 ; 13. März 2007 - 9 AZR 417/06 - Rn. 26 ff.) , steht dem vorliegenden Ergebnis schon deswegen nicht entgegen, weil der B e- griff der Versetzu ng iSv. § 12 Abs. 1 BAT nicht dem nach § 95 Abs. 3 BetrVG entspricht. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht s 28 29 30 - 11 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 12 - die Zuordnung von Beschäftigten zum genannten Stellenpool nicht der Mitb e- s timmung des Personalrats nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr . 1 BlnPersVG unterliegt (BVerwG 2. August 2005 - 6 P 11/04 - Rn. 13 ff.) , beruht dies tragend darauf, dass es sich hierbei nicht um eine Versetzung iSd. Beamten - und Tarifrechts handelt, weil die betroffenen Arbeitnehmer - anders als vorliegend - nicht aktiv an der Erfüllung der dem Stellenpool gestellten Aufgaben mitwirken. 2. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist unbegründet, weil die Arbeitg e- berin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat. a ) Voraussetzung für die gerichtli che Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforde r- lichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten. Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsach en in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt ( BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 31 f. mwN) . Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständi g- keit der Unterrichtung hinzuweisen ( BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34 mwN) . Das gilt auch, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nimmt und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs . 2 BetrVG verweigert (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - Rn. 48, BAGE 113, 109) . Durfte der Arbeitgeber allerdings davon ausgehen, den B e- triebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollstä ndigung der Auskünfte zu bitten (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34 mwN) . b ) Die Arbeitgeberin durfte vorliegend nicht davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Die U nterrichtung war ersichtlich nicht ausreichend . Daher 31 32 33 - 12 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 13 - kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsrat hierauf fristgemäß hingewiesen hat. aa) Der Betriebsrat muss aufgrund der von der Arbeitgeberin mitgeteilten Tatsachen prüfen können, ob das in § 6 Abs. 1 IA/SP iVm. § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorgesehene Auswahlverfahren eingehalten wurde. Die genannten Reg e- lungen stellen eine Richtlinie iSv. § 95 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG dar . Zwar ist Ziel des dort vereinbarten Auswahlverfahrens lediglich die F estl e- gung, bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei we l- chen er wegfällt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RV) . Wird ein teilbetroffener Arbeitne h- mer ausgewählt, so hat dies allerdings zur Folge, dass er nach dem in § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a bis c RV vorgesehenen Überleitungsprozess in die B e- treuung durch JSP übergeht, sofern er nicht zuvor einen Aufhe bungsvertrag nach § 10 Abs. 2 RV schließt oder von sich aus eine anderweitige Entsche i- r Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nicht beenden, werden damit bei einer Auswahl zwangsläufig in die Betreuung durch JSP übergeleitet und damit in diese - unter Zuweisung a n- derer Aufgaben - versetzt iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG . bb ) Für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer sieht § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV ein bestimmtes Verfahren vor. Danach ist die Auswahlentschei dung - vorrangig - einvernehmlich durch ein stimmenmäßig paritätisches Gremium auf der Grundlage der in § 8 Abs. 1 Satz 3 RV festgelegten Merkmale unter B e- rücksichtigung der in § 8 Abs. 1 Satz 2 RV genannten Auswahlprinzipien zu treffen. Trifft das - auf der ersten Stufe zuständige - Umsetzungsteam eine ei n- vernehmliche Entscheidung, bei welchen der teilbetroffenen Arbeitnehmern der Arbeitspl atz wegfällt, ist diese nach § 8 Abs. 3 Satz damit für die Arbeitgeberin auch für die weitere Durchführung der hieraus resu l- tierenden personellen Einzelmaßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 RV bindend. Dies hat zur Folge, dass auch der g emäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Verse t- zung des betroffenen Arbeitnehmers in die Betreuung durch JSP zu beteilige n- de Betriebsrat der Auswahl nicht erfolgreich nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG mit der Begründung widersprechen kann, das Auswahlergebnis sei anges ichts der Vorgaben in § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RV unzutreffend. Infolge der beso n- 34 35 - 13 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 - 14 - deren Ausgestaltung des Auswahlverfahrens beschränkt sich der dem Betrieb s- rat nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zustehende Zustimmungsverweigerung s- grund vielmehr nur auf die P rüfung, ob das in § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorg e- sehene Auswahlverfahren eingehalten wurde. cc) Damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, die Einhaltung dieses Verfa h- ren zu überprüfen, hat die Arbeitgeberin ihn über den Kreis der in die Auswahl einbezogen en (teilbetroffenen) Arbeitnehmer zu informieren und ihm die Mer k- male mitzuteilen, auf Grundlage derer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 RV die Auswahl durch das Umsetzungsteam erfolgt ist. Die Arbeitgeberin muss den Betriebsrat darüber unterrichten, von welchen sozialen Gesichtspunkten der in den Kreis einbezogenen Arbeitnehmer und von welchen fachli chen Qualifikationen der Beschäftigten in Bezug auf die verbleibenden Arbeitsplätze das Umse t- zungsteam ausgegangen ist. Zudem hat die Arbeitgeberin dem Be triebsrat e t- waige Unterlagen vorzulegen, die sie nach § 8 Abs. 3 Satz 1 RV dem Umse t- zungsteam für die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestellt hat. Über die Gründe für die getroffene Auswahl hat die Arbeitgeberin den B e- triebsrat hingegen n icht in Kenntnis zu setzen. dd) Da sich das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nur auf die Einhaltung des Auswahlverfahrens e r- streckt, kann der Betriebsrat allerdings nicht schon dann die Zustimmung ve r- weigern, we nn das Umsetzungsteam bei seiner Entscheidung von einzelnen unzutreffenden sozialen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es nicht alle Umstände seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die - aus Sicht des Betriebsrats - für die Bewertung der fachliche n Eignung betroffener Arbeitne h- mer von Bedeutung sein sollten. Bei der Bewertung der fachlichen Eignung der teilbetroffenen Arbeitnehmer in Bezug auf die verbleibenden Arbeitsplätze kommt dem Arbeitgeber - ebenso wie dem stimmenmäßig paritätisch besetzten Um setzungsteam - ein vom Betriebsrat zu beachtender Beurteilungsspielraum zu. Nur dann, wenn die tatsächlichen Grundlagen zur Bewertung der fachlichen Eignung der Arbeitnehmer und die sozialen Gesichtspunkte iSv. § 8 Abs. 1 Satz 3 RV, die Grundlage der vom Umsetzungsteam getroffenen Auswahlen t- scheidung waren, insgesamt derart fehlerhaft sind, dass im Rahmen einer G e- 36 37 - 14 - 1 ABR 33/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR33.17.0 samtschau nicht mehr davon gesprochen w e rden kann, dass das durchgeführte Auswahlverfahren den Vorgaben des § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV entspricht, ist der Betriebsrat berechtigt, die Zustimmung zur Versetzung der ausgewählten Arbeitnehmer in die Betreuung durch JSP nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu verweigern. ee ) Danac h war die in der E - Mail vom 29. Mai 2015 erfolgte Unterrichtung der Arbeitgeberi n erkennbar unzureichend. Es fehlen Angaben zum auswahlr e- levanten Personen kreis und zu den Merkmalen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 3 RV, auf Grundlage derer die Auswahl erfolgt ist. Schmidt K. Schmidt Ahrendt Olaf Kunz Rigo Züfle 38
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