Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 AZR 100/15 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 17. Juni 2014 - 9 Ca 38/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg 2014 - 6 Sa 40/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichts - prämie Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; PostPersRG § § 4 , 5 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 595/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 100 /15 6 Sa 40/14 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerich ts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die - 2 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Revision wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamburg vom 10 . Dezember 2014 - 6 Sa 40 /14 - aufgehoben , soweit es die Berufung des Klägers in Bez ug auf die Abweisung seiner auf die So n- der prämie gerichteten Klage im Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17 . Juni 2014 - 9 Ca 38 /1 4 - zurückgewi e- sen und über die Kosten entschieden hat. In diesem Umfang wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts H amburg abgeändert. D i e Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine So n- der prämie iHv. 4.346 ,00 Euro nebst fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1 . Januar 2014 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben zu 89 % der Kläger und zu 11 % die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonde r- prämie. Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG be urlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die V i- vento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbei t- nehmern, die - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere 1 2 - 3 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 4 - Arbeitne hmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Ko n- zerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit di e- ser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Stand orten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikation s- sektor erbrachte. Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es: Präambel (1) Infolge der Betriebssti l llegung, die im Interessenau s- gleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen. (2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozia l- plan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuor i- entierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitar beitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der A b- schluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausglei ch der wirtschaftlichen Nachteile aller Mita r- beiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die B e- triebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wir t- schaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hi n- blick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster L i- nie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile en t- stehen können, z. B. dur ch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wir t- 3 4 - 4 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 5 - schaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamte n- status, da sie normalerweise weder von Arbeitslosi g- keit bedroht sind noch ihr Rückk ehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besit z- stand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutsc h- land, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenau s- gleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. 1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für ... beurlaubte Beamte. In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt s o- wie dem Faktor 0,5. In der gleic hfalls am 29. a- (BV Sonderprämie) ist bestimmt: wird ergänzend zu dem am 29.04.2 013 abgeschlossenen Sozialplan F olgendes vereinbart: Präambel Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über di e- se Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mi t- neu e berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incent i- viert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die T ransfergesel l- schaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Künd i- 5 6 - 5 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 6 - gung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltung s- bereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Bee n- digung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, w enn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen; nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlo s- sen sind; einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Ve r- trages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch A r- beit s losigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Künd i- gung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Kla ge gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung e i- nen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein A n- spruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. 2. Anspruch auf Sonderprämie 2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto. - 6 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 7 - 3. Schlussbestimmungen 3.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsve r- einbarung unwirksam sein oder werden , bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parte i- en verpflichten sich , in einem solchen Fall an s telle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unw irksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entspr e- chendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte. Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage. In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den A r- r- nehmen des DT AG - Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormal i- gen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der b ei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründ e- ten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsve r- hältnisse erstritten. Die D T AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanve r- handlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst nach A b- schluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu G e- sprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältni s- s en mit Arbeitnehmern der NSN S . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht g e- rechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemal i- 7 8 9 - 7 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 8 - ge Ta rifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeit s- verhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Di e- se Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein u n- befristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften. Der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage e rheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicherheit e r- halte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - z uletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine A b- findung iHv. 34.508,08 Euro brutto gemäß Ziffer 3 des Sozialplans vom 29. April 2013, geschlossen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der B e- klagten nebst Zinsen iHv. fün f Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Sonderpr ä- mie iHv. 4.346,00 Euro brutto gemäß Betriebsverei n- barung Sonderprämie vom 29. April 2013 nebst Zi n- sen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen . Mit seiner Revision verfolgt di e- ser seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabwe i- sungsantrag zwei auf Feststellung der Nichtigkeit des SP 2013 sowie der BV So nderprämie gerichtete Hilfsanträge angekündigt. 10 11 12 - 8 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat seine Berufung zu Recht zurückgewiesen, soweit der Kläger eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Sozialpla nabfindung verlangt. Hingegen ist die Klage in Bezug auf die Sonderprämie begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechn e- te Abfindung. Der in Bezug auf diesen Streitgegenstand in der Revisionsinstanz erhobene Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung ang e- fallen. 1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013) . Nach Nr. 1 .2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. 2. Der Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten . a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbez o- gene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit e r- brachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wir t- schaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplat z- ve r lustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23) . 13 14 15 16 17 - 9 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 10 - b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs - und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen kö n- nen. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch d ie Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275) . c) Hierna ch durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ung e- achtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistu n- gen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverha l- ten sicherzustellen und eine gleichheitsw idrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unte r- schiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor all em der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen U n- gleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beha n- delt wird, obwohl zwischen b eiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass d ie se die ungleiche Behandlung rechtfe r- tigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 , BAGE 149, 195 ) . bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbeitne h- mer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der bea b- sichtigten Betriebsschließung durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet werden. 18 19 20 21 - 10 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 11 - Die beurlaubten Beamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gese t- zes zum Personalrecht der Beschäftigten der Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl . I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngl i- che berufliche Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die n ach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Pos tPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 g eltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999 , § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer Beschäftigung i n einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers . Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnis ses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschri f- ten Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3 , Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der I n- halt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeit s- vertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15) . cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gr uppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesproch e- nen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Verg ü- tungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältn is. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach de m Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beu r- laubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt. 22 23 - 11 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 12 - (1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1) . Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Ko n- zern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können , die Weite r- beschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinb a- rung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Au sgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/ 06 - Rn. 18, BAGE 124, 335) . (2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeit s- verhältni s mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen. (a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte na ch § 4 PostPersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder e i- ner anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesel l- schaft (§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Sat z 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Täti g- keit i Sd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnac h- folgeunternehmen oder - unter d en Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 24 25 26 - 12 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 13 - Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter - oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden . (b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäft i- gung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamte n- rechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bunde s- post bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzl ich uneingeschränkt Anwendung finden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182) . Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfo lgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwe n- dung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsg e- mäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer We r- tigkeit verwendet werden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Grü n- de, aaO ) . (c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG können Beamte auch Tochter - , Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunte r- nehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesel l- schaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehe nden pers o- nalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erh ö- hen. Die Formulierung der Vorschrift macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der a mtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festg e- halten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20) . (d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirk samwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit. 27 28 29 - 13 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 14 - (aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist . Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335) . (bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anz u- sehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht fes t- gestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zu er wartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewäh r- ten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher i n- nerhalb des den Betriebsparteien zustehenden G estaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewä h- rung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der b e- urlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanlei s- t ungen ausschließen. dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindungen auch Arbei t- nehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorher i- gen formunwirksamen Beendigung möglicherweise n och bestanden haben. E i- ne solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkeh r- perspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht ve r- gleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell best e- hende Arbeitsv erhältnisse als zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten l- planleistungen auszuschließen. 30 31 32 - 14 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 15 - (1) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglic h- keit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. D ie t atsächliche B e- schäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK - BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 46 5 f. ) . An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbei t- nehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spr icht die Gesetzesbegründung des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG (Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710) , nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare ander (BT - Dr s. 10/2102 S. 27) . An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich de r Arbeitnehmer überhaupt zu einer en t- sprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitnehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschä ftigungsl o- sigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld ang e- wiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialpla nabfindung erhalten. (2) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehe n- den Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beurlaubten Beamten - bei A b- schluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit b e- standen. 33 34 - 15 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 16 - Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die jewe i- ligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertragsg e- mäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben soll en , bereit gewesen. Ebe n- so hat er keinen Vortrag gehalten, wonach eine solche Bereitschaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielme hr mussten die rückkehrwilligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danach, ob und ggf. in welchem Umfang das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweife l- haft war un d welche Erfolgsaussicht Klagen zur Durchsetzung der Beschäft i- gung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schikanös anzusehen ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch d ie NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist. 3. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 gegenüber der Gruppe der beurlaubten B e- amten bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen verstößt entgegen der Auffassung der Klägers nicht gegen § 5 Abs. 1 PostPersRG . Nach der genan n- ten Vorschrift darf kein Beamter wegen seiner Rechtsstellung oder der sich aus seinem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten in seiner berufl i- chen Tätigkeit oder seinem beruflichen Fortkommen benachteiligt werden. Die Bestimmung schützt entsprechend ihrer Überschrift Berufliche Fortko m- men der sich im Beamtenverhältnis befindlichen Beschäftigten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen einge setzt sind. Für die Rechte und Pflichten aus einem privatrechtlichen Dienstverhältnis iSd. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PostPersRG trifft die Vorschrift keine Aussage. II. Der Kläger kann die in der BV Sonderprämie festgelegte Leistung nebst Zinsen ab dem 1. Januar 2014 verlangen. Insoweit ist seine Revision gege n- über den klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen begründet. Der erst in der Revisionsinstanz angebrachte Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 35 36 37 - 16 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 17 - 1. Der Kläger hat Anspr uch auf die Sonderprämie von 4.346,00 Euro. Die Betriebsparteien durften die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom pe r- sönlichen Geltungsbereich der BV Sonderprämie ausschließen (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . a) Nach Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitne hmer, die dem Ge l- tungsbereich des SP 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelb a- re personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmern. Zu di e- sen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der BV Sonderprämie keine Möglichkeit, durch einen Verz icht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten. b) Die unterschiedliche Behandlung ist nach den mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt. aa) Nach der ihr voranges tellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstil l- legung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen SP 2013 angemes sen ausgegl i- chen worden. bb) Regelungsziele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV Sonderprä mie ) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands. (1) Nach dem Wortlau der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung b e- 38 39 40 41 42 43 - 17 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 18 - troffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfe r- prechend besteht für die dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 BV Sonderprämie ein Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der NSN S i n- nerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben. (2) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des SP 2013 einbezog e- nen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.) . Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfergesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt) . (3) Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in Nr. 1 BV Sonde r- prämie sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlosen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse fördern. Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Tran s- fergesellschaft und der NSN S a bgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die B e- triebsschließung bedingten Kündigung. (4) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinande r- setzung dient allein der Planu ngssicherheit der NSN S in Bezug auf die Durc h- führung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Diese hat ein Interesse an einer zei t- nahen Umsetzung der Betriebsstilllegung. Daneben soll der fü r sie mit der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen verbundene finanzielle und l o- gistische Aufwand entweder durch den Abschluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die der Kündigung gerichteten Klage mö g- lichst vermieden werden . 44 45 46 - 18 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 19 - cc) In Bezug auf die mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung auszuschließen. (1) Es ist schon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusamme n- hang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergruppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses ausnehmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung gerichtlich vo rgehen werden, kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch b e- stimmt werden. Sie ist von der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbei t- nehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. Deren Entscheidung wird durch einzelfallbezogene, vielfach im persönlichen Bereich liegende Umstände beei n- flusst, die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nicht erschließen können. (2) Die NSN S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlaubten B e- amten für den Fall der Nichterhebung einer Künd igungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen. Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der NSN S betro f- fen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehmer ohn e gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebsparteien haben ausweislich der Präambel des SP 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn dies e geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätt en - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der BV Sonderprämie beabsichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte B e- 47 48 49 50 - 19 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 - 20 - triebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanziellem und organisator i- sche m Aufwand durchzuführen. 2. Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen er unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Übe r- schreitung des von der NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsrahmens i n Frage gestellt. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei Betriebsve r- einbarungen über finanzielle Leistungen überhaupt auf die zu Sozialplänen e r- gangene Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach der A r- beitgeber die mit e iner unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat , wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesam t- volumen des Sozialplans nicht ins Gewicht fällt (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147 ; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu IV der Gründe , BAGE 103, 321) . b) e- Sonderprämie gehalten. Es fehlt an Angaben, welche Summe die NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie erg e- benden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Verfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht d er Vortrag über die Erweiterung des a n- spruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beu r- laubten Beamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der auf g rund der BV Sonderprämie tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 BV Sonderprämie vereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat. c) Eine Überschreitung des vermeintlich von der NSN S bei Abschluss der BV Sonderprämie kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb unbeach t- lich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozialplanabfi n- dung - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten A r- 51 52 53 54 - 20 - 1 AZR 100 /15 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR100.15.0 beitnehmer abhängig ist, die diese durch das Verstreichenlasse n der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bereits erbracht haben. 3. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall erhoben, dass die Ausw eitung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und die damit verbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichti g- keit der BV Sonderprämie führen kann. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Schmidt K. Schmidt Koch Olaf Kunz Stemmer 55
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