Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 AZR 599/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 24. Januar 2014 - 13 Ca 5227/13 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 382/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichts - prämie Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; PostPersRG § 4 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 595/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 59 9 /14 4 Sa 3 82 /14 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbekla gte, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungskläger, Berufungsbek lagter, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch die Präsidentin d es Bundesarbeitsg e- - 2 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 3 - richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen d as Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2014 - 4 Sa 382/14 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben zu 88 % der Kläger und zu 12 % die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonde r- prämie. Der Kläger war zunächst als Beamter bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte den Kläger unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die V i- vento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbei t- nehmern, die - wie der Kläger - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Ko n- zerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit di e- ser bestehenden Arbeitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Stand orten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikation s- sektor erbrachte. 1 2 3 - 3 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 4 - Die NSN S und deren Betriebsrat schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es: Präambel (1) Infolge der Betriebsstil l legung, die im Interessenau s- gleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen. (2) Die Betriebspart eien möchten durch diesen Sozia l- plan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuor i- entierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der A b- schluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden. (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mita r- beiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die B e- triebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wir t- schaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hi n- blick auf die zukunf tsgerichtete Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster L i- nie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile en t- stehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wir t- schaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamte n- status, da sie normalerweise weder von Arbeitslosi g- keit bedroht sind noch ihr Rückkehransp ruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besit z- stand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutsc h- land, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenau s- 4 - 4 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 5 - gleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. 1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für ... beurlaubte Beamte. In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt s o- wie dem Faktor 0,5. In der gleic hfalls am 29. a- (BV Sonderprämie) ist bestimmt: wird ergänzend zu dem am 29.04.2 013 abgeschlossenen Sozialplan F olgendes vereinbart: Präambel Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über di e- se Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mi t- neu e berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incent i- viert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die T ransfergesel l- schaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Künd i- gung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltung s- bereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Bee n- digung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, w enn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN 5 6 - 5 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 6 - 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen; nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind; einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Ve r- trages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch A r- beit s losigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Künd i- gung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung e i- nen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein A n- spruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. 2 . Anspruch auf Sonderprämie 2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto. 3. Schlussbestimmungen 3.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsve r- einbarung unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parte i- en verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unw irksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entspr e- chendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte. - 6 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 7 - Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. Der Kläger erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage. In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Jahr 2010 unter den A r- r- nehmen des DT AG - Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormal i- gen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäf tigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörigen Gesellschaft begründ e- ten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vi er Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsve r- hältnisse erstritten. Die DT AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanve r- handlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbesch äftigung bereit erklärt. Erst nach A b- schluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu G e- sprächen über eine kollektive Regelung zur Fortsetzung von Arbeitsverhältni s- sen mit Arbeitnehmern der NSN S. Der Kläger hat die Auffassung vertr eten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht g e- rechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemal i- ge Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeit s- verhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Di e- se Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über ein u n- befristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften. Der Ausschlus s aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbeitnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungs sicherheit e r- 7 8 9 - 7 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 8 - halte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Klä ger a) eine Sozialplanabfindung iHv. 31.345,29 Euro brutto; b) eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro brutto; c) Zinsen aus den Beträgen zu a) und zu b) iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31. Dezember 2013 zu zahlen; hilfsweise, 2. festzustellen, dass seine Herausnahme als bei der Telekom beurlaubtem Beamten aus dem Sozialplan vom 29. April 2013 sowie aus der Betriebsvereinb a- rung Sonderprämie vom 29. April 2013 rechtswidrig ist und ihm Leistungen aus den g enannten Betrieb s- vereinbarungen zustehen, um Nachteile, die aus dem Verlust des Arbeitsplatzes entstehen, ausz u- gleichen, zumindest aber abzumildern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; hilfsweise festzustellen, dass der Sozialplan vom 29. April 2013 nic h- tig ist; festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung Sonderpr ä- mie vom 29. April 2013 nichtig ist. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Sonderprämie ve r- urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat den erst zweitinstanzlich gestellten Zinsantrag in Bezug auf die Sonderprämie ab dem 1. Januar 2014 zuerkannt und die weiter gehenden Berufungen der Parte i- en einschließlich der von der Beklagten erst zweitinstanzlich gestellten Hi lfsa n- träge zurückgewiesen. Hiergegen haben bei de Parteien im Umfang ihres Unte r- 10 11 12 - 8 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 9 - liegens Revision eingelegt, mit der sie ihre erfolglos gebliebenen Anträge weiter verfolgen. Entscheidungsgründe Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Das Landesar beit s- gericht hat deren Berufungen gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen und dem klageerweiternd erhobenen Zinsantrag en t- sprochen . Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 b e- rechnete Sozialplanabfindung. Hingeg en ist die Klage in Bezug auf die Sonde r- prämie begründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berechn e- te Abfindung. Die in Bezug auf diesen Streitgegenstand von beiden Parteien erhobenen Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Ent scheidung angefallen. 1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013) . Nach Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltungsbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. 2. De r Ausschluss beurlaubter Beamter von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der du rch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. a) Nach der Senatsrechtsprechung habe n Sozialpläne eine zukunftsbez o- gene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit e r- brachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wir t- 13 14 15 16 17 - 9 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 10 - sch aftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplat z- ve r lustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23) . b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs - und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen kö n- nen. Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entste henden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275) . c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurla ubten Beamten ung e- achtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistu n- gen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassung s- rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz de s Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverha l- ten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unte r- schiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. D abei ist bei einer personenbezogenen U n- gleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders beha n- delt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solch er Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfe r- tigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15, BAGE 149, 195) . 18 19 20 - 10 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 11 - bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbeitne h- mer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der bea b- sichtigten Betriebsschließung durch eine betriebsbedingte Kündigung beendet werden. Die beurlaubten Beamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gese t- zes zum Personalrecht der Beschäf tigten der Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl . I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngl i- che berufliche Tätigke it bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die nach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 PostPe r- sRG in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer B e- schäftigung in einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem D ienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschri f- ten Anwendung, die sich auf seinen beamt enrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3, Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der I n- halt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeit s- vertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 4 02/04 - Rn. 15) . cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gruppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die we gen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesproch e- nen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Verg ü- tungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhältnis. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach dem Wirksamwerden der K ündigungen 21 22 23 - 11 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 12 - nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beu r- laubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Au sschluss von Sozialplanleistungen ist nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt. (1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Auss ichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1) . Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Be trieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Ko n- zern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können, die Weite r- beschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und n icht für eine einvernehmliche Vereinb a- rung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Ausgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Diese r Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 18, BAGE 124, 335) . (2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumu tbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeit s- verhältnis mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen über tragenen Amt zu beschäftigen. (a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte nach § 4 PostPersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder e i- ner and eren in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesel l- schaft (§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Satz 2 24 25 26 - 12 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 13 - PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angele gte gleichwertige Täti g- keit iSd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnac h- folgeunternehmen oder - unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter - oder Enkelunternehmen oder einer Beteilig ungsgesellschaft übertragen werden. (b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäft i- gung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamte n- rechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bunde s- post bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzlich uneingeschränkt Anwendung finden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182) . Der dem Bea mten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfolgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die private n Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwe n- dung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsg e- mäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf ein em Arbeitsposten mit geringerer We r- tigkeit verwendet werden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Grü n- de, aaO) . (c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG können Beamte auch Tochter - , Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeun te r- nehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesel l- schaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehenden pers o- nalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erh ö- hen. Die Formulierung der Vorschrif t macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festg e- 27 28 - 13 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 14 - halten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingb ar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20) . (d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirksamwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit. (aa) Nach der Senat srechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist. Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335) . (bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anz u- sehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht fes t- gestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zu erwartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewäh r- ten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher i n- nerhalb des den Betriebsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewä h- rung der Bezüg e aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der b e- urlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanlei s- tungen ausschließen. dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehe n, die nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindungen auch Arbei t- nehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorher i- gen formunwirksamen Beendigung möglicherweise noch bestanden haben. E i- ne solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkeh r- 29 30 31 32 - 14 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 15 - perspektive von amtsang emessen zu beschäftigenden Beamten nicht ve r- gleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell best e- hende Arbeitsverhältnisse als zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten Sozia l- planleistungen auszuschließen. (1) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen u nd allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglic h- keit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. Die tatsächliche B e- schäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei d em gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK - BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 465 f.) . An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäft igung des Arbei t- nehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spricht die Gesetzesbegründung des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG (Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Ab s. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710) , nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare (BT - Drs. 10/2102 S. 27) . An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer en t- sprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbesch äftigter Arbeitnehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungsl o- sigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld ang e- wiesen. Damit steht er wirtschaftlich je nen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialplanabfindung erhalten. 33 - 15 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 16 - (2) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehe n- den Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beurlaubten Beamten - bei A b- schluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit b e- standen. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die jewe i- ligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertragsg e- mäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben soll en , bereit gewesen. Ebe n- so hat er keinen V ortrag gehalten, wonach eine solche Bereitschaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielmehr mussten die rückkehrwilligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danac h, ob und ggf. in welchem Umfang das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweife l- haft war und welche Erfolgsaussicht Klagen zur Durchsetzung der Beschäft i- gung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schikanös anzusehen ist, kann dahinstehen. Der Kläger hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch die NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist. Auf die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene V erfahrensrüge kommt es mangels En t- scheidungserheblichkeit nicht an. 3. Der Hilfsantrag des Klägers fällt dem Senat nicht zur Entscheid ung an. Er ist nur unter der inn e r prozessualen Bedingung gestellt, dass das Gleichb e- handlungsgebot nicht die Zahlung eine r Abfindung nach dem SP 2013 in voller Höhe rechtfertigt, sondern eine differenzierte Lösung angezeigt erscheint. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich jedoch der Ausschluss der Gru p- pe der beurlaubten Beamten von Sozialplanleistungen als wirksam. Ebenso muss der Senat nicht über den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag der Beklagten befinden. II. Das Landesarbeitsgericht hat dem auf die Gewährung einer Sonde r- prämie gerichteten Antrag zu Recht entsprochen. Insoweit erweist sich auch die 34 35 36 37 - 16 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 17 - Revis ion der Beklagten als unbegründet. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den vom Kläger erhobenen Hilfsantrag. Der auf Feststellung der Nichti g- keit der BV Sonderprämie bezogene Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. D er Kläger hat Anspruch auf die Sonderprämie von 4.346,00 Euro. Die Betriebsparteien durften die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom pe r- sönlichen Geltungsbereich der BV Sonderprämie ausschließen (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . a) Nach Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitnehmer, die dem Ge l- tungsbereich des SP 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung ausgeschlossen sind. Die so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelb a- re personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter d en Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitnehmern. Zu di e- sen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der BV Sonderprämie keine Möglichkei t, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten. b) Die unterschiedliche Behandlung ist nach den mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt. aa) Nach der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstil l- legung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlos senen SP 2013 angemessen ausgegl i- chen worden. bb) Regelungsziele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie unterschiedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV Sonderprämie) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung 38 39 40 41 42 - 17 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 18 - der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands. (1) der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betriebsstilllegung b e- troffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfe r- dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 BV Sonderprämie ein Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der NSN S i n- nerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben. (2) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des SP 2013 einbezog e- nen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsb edingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.) . Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfergesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt) . (3) Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in Nr. 1 BV Sonde r- prämie sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlosen Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse fördern. Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Tran s- fergesellschaf t und der NSN S abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die B e- triebsschließung bedingten Kündigung. (4) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinande r- setzung dient allein der Planungssicherheit der NSN S in Bezug auf die Durc h- führung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbundenen 43 44 45 46 - 18 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 19 - rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Diese hat ein Interesse an einer zei t- nahen Umsetzung der Betriebsstilllegung. Da neben soll der für sie mit der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen verbundene finanzielle und l o- gistische Aufwand entweder durch den Absc hluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die der Kündigung gerichteten Klage mö g- lichst vermieden werden. cc) In Bezug auf die mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG anerkennenswerter Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung auszuschließen. (1) Es ist schon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusamme n- hang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergruppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses ausne hmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigu ng gerichtlich vorgehen werden, kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch b e- stimmt werden. Sie ist von der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbei t- nehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. Deren Entscheidung wird durch einzelfallbezogene, vielfac h im persönlichen Bereich liegende Umstände beei n- flusst, die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nicht erschließen können. (2) Die NSN S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlaubten B e- amten für den Fall der Nichter hebung einer Kündigungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen. Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der NSN S betro f- fen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehmer ohne gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebsparteien haben ausweislich der Präambel des 47 48 49 50 - 19 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 - 20 - SP 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erhebung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlau bten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der BV Sonderprämie beabsichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte B e- triebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanzielle m und organisator i- sche m Aufwand durchzuführen. 2. Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen er unstreitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige Übe r- schreitung des von der NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsrahmens in Frage gestellt. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei Betriebsve r- einbarungen über finanzielle Leistungen überhaupt auf die zu Sozialplänen e r- gangene Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach der A r- beitgeber die mit einer unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat, wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesam t- (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu IV der Gründe, BAGE 103, 321) . b) e- BV Sonderprämie gehalten. Es fehlt an Angaben, welche Summe die NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie erg e- benden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Verfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht der Vortrag über d ie Erweiterung des a n- spruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beu r- laubten Beamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der auf g rund der BV Sonderprämie tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich 51 52 53 - 20 - 1 AZR 59 9 /14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR599.14.0 die Beklagte vor halten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 BV Sonderprämie vereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat. c) Eine Überschreitung des vermeintlich von der NSN S bei Abschluss der BV Sonderprämie kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb unbeach t- lich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozialplanabfi n- dung - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten A r- beitnehmer abhängig ist, die diese durch das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bereits erbracht haben. d) Die auf eine Verletzung der Hinweispflicht gestützte Verfahrensrüge der Beklagten ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - nach der hier gegebenen Begrü n- dung nicht entscheidungserheblich und daher unbegründet. 3. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er ist nur für den Fall erhoben, dass die Ausweitung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und die damit ve rbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichti g- keit der BV Sonderprämie führen kann. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Schmidt K. Schmidt Koch Olaf Kunz Stemmer 54 55 56
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