Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Erster Senat - 1 AZR 790/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 I. Arbeitsgericht Herne - 5 Ca 2135/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 6. Juni 2014 - 18 Sa 1527/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Gleichbehandlung - beurlaubte Beamte - Abfindung - Klageverzichts - prämie Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1, § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; PostPersRG § 4 Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 595/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 7 90 /1 4 1 8 Sa 1 527 /13 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- - 2 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 3 - rin am Bundesarbe itsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Stemmer für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger in und unter Zurückweisung i h- rer weitergehenden Revision wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 6 . Juni 2014 - 18 Sa 1527 /1 3 - teilweise auf ge hoben und zur Klarstellung ne u- gefasst: Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückwe isung ihrer weitergehenden Beru fung sowie der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 16. Oktober 2013 - 5 Ca 2135/13 - abge ändert und zur Klarstellung neu gefasst: D i e Beklagte wird verurteilt, an d ie Kläger in eine Sonder zahlung iHv. 4.346 ,00 Euro nebst fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. D ie Kosten des Rechtsstreits haben zu 92 % d i e Kläger in und zu 8 % die Beklagte zu tr agen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung und eine Sonde r- prämie. D i e Kläger in war zunächst als Beamtin bei der Deutschen Bundespost eingesetzt. Nach deren Privatisierung nimmt die Deutsche Telekom AG (DT AG) die Dienstherreneigenschaft für die ihr zugewiesenen Beamten der ehemaligen Deutschen Bundespost wahr. Die DT AG beurlaubte d i e Kläger in unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer, ua. für die V i- vento Technical Services GmbH. Bei dieser Gesellschaft waren neben Arbei t- nehmern, die - wie d ie Kläger in - in einem Beamtenverhältnis standen, weitere 1 2 - 3 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 4 - Arbeitnehmer tätig, die zuvor im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei Ko n- zerngesellschaften der Deutschen Telekom AG beschäftigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (NSN S) erwarb zum 1. Januar 2008 den Geschäftsbetrieb der Vivento Technical Services GmbH. Die mit di e- ser bestehenden Ar beitsverhältnisse gingen auf die NSN S über, die mit zuletzt rd. 950 Mitarbeitern, darunter ca. 190 beurlaubten Beamten der DT AG, an 16 Standorten in Deutschland Dienstleistungen auf dem Telekommunikation s- sektor erbrachte. Die NSN S und deren Betriebsra t schlossen am 29. April 2013 einen Sozialplan über die beabsichtigte Betriebsschließung (SP 2013) ab. In diesem heißt es: Präambel (1) Infolge der Betriebssti l llegung, die im Interessenau s- gleich vom 29.04.2013 beschrieben ist, entsteht die Not wendigkeit, die wirtschaftlichen und sozialen Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, die den Mitarbeitern entstehen. (2) Die Betriebsparteien möchten durch diesen Sozia l- plan insbesondere die Bedingungen dafür schaffen, dass die von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter der NSN S bei ihrer notwendigen beruflichen Neuor i- entierung unterstützt werden. Zu diesem Zweck soll den Mitarbeitern nach Maßgabe dieses Sozialplans neben der Zahlung von Abfindungen auch der A b- schluss von Transferarbeitsverhältnisse n angeboten werden. (3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mita r- beiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die B e- triebsparteien das ihnen zustehe nde Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierenden wir t- schaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hi n- blick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster L i- nie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile en t- stehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wir t- 3 4 - 4 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 5 - schaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamte n- status, da sie normalerweise weder von Arbeitslosi g- keit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besit z- stand bestritten wird. 1. Geltungsbereich 1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutsc h- land, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenau s- gleichs betroffen sind oder betroffen sein werden. 1.2 Diese r Sozialplan gilt nicht für ... beurlaubte Beamte. In Nr. 2 SP 2013 waren Transfermaßnahmen und die Einrichtung einer Transfergesellschaft geregelt. Die Sozialplanabfindung (Nr. 3 SP 2013) bemisst sich nach den Faktoren Betriebszugehörigkeit, monatliches Bruttofixgehalt s o- wie dem Faktor 0,5. In der gleichfalls am 29. a- (BV Sonderprämie) ist bestimmt: wird ergänzend zu dem am 29.04.2 013 abgeschlossenen Sozialplan F olgendes vereinbart: Präambel Der gesamte Betrieb der NSN S wird stillgelegt. Über di e- se Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der B etriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mi t- neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incent i- viert werden soll. Soweit Mitarbei ter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesel l- 5 6 - 5 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 6 - schaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Künd i- gung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltung s- bereich des Soz ialplans unterfallen (weil sie sich z. B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der NSN S nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigten, indem sie keine Klage gegen die Bee n- digung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit NSN S schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei NSN S nachweisbar an NSN 1. Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen; nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlo s- sen s ind; einen dreiseitigen Vertrag mit NSN S innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Ve r- trages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch A r- beit s losigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Künd i- gung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältni s- ses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung e i- n en Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein A n- spruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht. 2. Anspruch auf Sonderprämie 2.1 Mitarbeiter, die unter den Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. 1. fallen, haben Anspruch auf eine Sonderprämie von EUR 4.346,00 brutto. - 6 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 7 - 3. Schlussbestimmungen 3.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betriebsve r- einbarung unwirksam sein oder werden , bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parte i- en verpflichten sich , in einem solchen Fall an s telle der unwirksamen Bestimmungen eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Entspr e- chendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder fall s eine vorstehende Regelung undurchführbar sein oder werden sollte. Die NSN S kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2013. D ie Kläger in erhob gegen diese Kündigung keine Kündigungsschutzklage. In den Betrieben der NSN S wurde seit dem Ja hr 2010 unter den A r- r- nehmen des DT AG - Konzerns diskutiert. Grundlage für solche Überlegungen war ua. eine möglicherweise fehlende formwirksame Beendigung der vormal i- gen Arbeitsverhältnisse zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften. Die Durchsicht der Personalakten der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer durch die NSN S ergab, dass in knapp 130 Fällen kein Nachweis über die formgerechte Beendigung eines zuvor mit einer konzernzugehörige n Gesellschaft begründ e- ten Arbeitsverhältnisses enthalten war. Bis zum Abschluss des SP 2013 hatten vier Arbeitnehmer der NSN S rechtskräftig das Fortbestehen ihrer Arbeitsve r- hältnisse erstritten. Die D T AG hatte sich bis zum Abschluss der Sozialplanve r- han dlungen weder gegenüber der NSN S noch gegenüber Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus zu deren Weiterbeschäftigung bereit erklärt. Erst nach A b- schluss des Sozialplans kam es unter gewerkschaftlicher Beteiligung zu G e- sprächen über eine kollektive Regelung zur F ortsetzung von Arbeitsverhältni s- sen mit Arbeitnehmern der NSN S . D ie Kläger in hat die Auffassung vertreten, der vollständige Ausschluss von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des SP 2013 sei nicht g e- rechtfertigt. Unter den vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmern seien ehemal i- 7 8 9 - 7 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 8 - ge Tarifangestellte aus dem Konzerngesellschaften der DT AG, deren Arbeit s- verhältnis zu diesen mangels einer formwirksamen Aufhebung fortbestehe. Di e- se Arbeitnehmer verfügten wie die beurlaubten Beamten ebenfalls über e in u n- befristetes Beschäftigungsverhältnis zur DT AG oder ihren konzernangehörigen Gesellschaften. Der Ausschluss aus der BV Sonderprämie sei gleichfalls zu Unrecht erfolgt. Den Betriebsparteien sei es um die Planungssicherheit für die NSN S gegangen. Arbei tnehmer, die keine Kündigungsschutzklage erheben, sollten durch die Sonderprämie belohnt werden. Diese Planungssicherheit e r- halte die NSN S auch dann, wenn die beurlaubten Beamten auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichteten. D ie Kläger in hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin a) eine Sozialplanabfindung iHv. 47.208,75 Euro brutto; b) eine Sonderzahlung iHv. 4.346,00 Euro brutto; c) Zinsen aus den Beträgen zu a) und zu b) iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 31. Dezember 2013 zu zahlen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der Sonderprämie ve r- urteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat sie unter Zurückweisung der Berufung des Klägers auf die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt d ie Kläger in ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2. November 2015 hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Klageabweisungsantrag zwei auf Feststellung der Nichtigkeit des SP 2013 sowie der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantr ä g e angekündigt. 10 11 12 - 8 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die Revision de r Kläger in ist nur teilweise begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat ihre Berufung zu Recht zurückgewiesen, soweit d ie Kläger in eine nach Nr. 3 SP 2013 berechnete Sozialplanabfindung verlangt. Hingegen ist die Klage in Bezug auf die Sonderprämie begründet. I. D ie Kläger in hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 3 SP 2013 berec h- nete Abfindung. Die in Bezug auf diesen Streitgegenstand von beiden Parteien erhobenen Hilfsanträge sind dem Senat nicht zur Entscheidung angefalle n. 1. Ein Abfindungsanspruch nach dem SP 2013 besteht nicht. Die bei der NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind zwar von den Regelungen des Sozialplans erfasst (Nr. 1.1 SP 2013) . Nach Nr. 1.2 SP 2013 werden sie jedoch von dessen persönlichen Geltung sbereich und damit von Sozialplanleistungen ausgeschlossen. 2. Der Ausschluss beurlaubter Beamte r von Sozialplanleistungen ist mit dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) vereinbar. Mit der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkten Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises haben die Betriebsparteien den ihnen bei der Gewährung von Abfindungsleistungen eröffneten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. a) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine z ukunftsbez o- gene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit e r- brachten Dienste dar, sondern sollen die voraussichtlich entstehenden wir t- schaftlichen Folgen ein es durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplat z- ve r lustes ausgleichen oder zumindest abmildern (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 23) . b) Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs - und Gestaltungsspielräume, aufgrund derer 13 14 15 16 17 18 - 9 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 10 - sie die Nachteile in typisierender und pauschalierender Form ausgleichen kö n- nen. Ein Beurteilungsspielraum besteh t hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile und ein Gestaltungsspielraum beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 475/07 - Rn. 20, BAGE 128, 275) . c) Hiernach durften die Betriebsparteien die beurlaubten Beamten ung e- achtet der ihnen entstehenden wirtschaftlichen Nachteile von Sozialplanleistu n- gen ausschließen. Hierin liegt kein Verstoß gegen den betriebsverfassung s- r echtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. aa) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurüc k- zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachver ha l- ten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschli e- ßen. Sind in einem Sozialplan für verschiedene Arbeitnehmergruppen unte r- schiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Differenzierung sachlich gerech tfertigt ist. Maßgeblich hierfür ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck. Dabei ist bei einer personenbezogenen U n- gleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressa ten anders beha n- delt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass d ie se die ungleiche Behandlung rechtfe r- tigen könnten (BAG 30. September 2014 - 1 AZR 1083/12 - Rn. 15 , BAGE 149, 195 ) . bb) Die bei NSN S beschäftigten beurlaubten Beamten sind als Arbeitne h- mer iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG von der dem SP 2013 zugrunde liegenden Betriebsänderung betroffen. Ihre Arbeitsverhältnisse sollten wegen der bea b- sichtigten Betriebsschließung durch eine betri ebsbedingte Kündigung beendet werden. 19 20 21 - 10 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 11 - Die beurlaubten Beamten sind zwar nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gese t- zes zum Personalrecht der Beschäftigten der Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) vom 14. September 1994 (BGBl . I S. 2325) Bundesbeamte im unmittelbaren Dienst des Bundes. Ihre ursprüngl i- che berufliche Tätigkeit bei der DT AG galt kraft der gesetzlichen Fiktion des § 4 Abs. 1 PostPersRG als Dienst. Die n ach § 4 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Pos tPersRG in der bis zum 5. Juni 2015 g eltenden Fassung iVm. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG 1999 , § 13 SUrlV beurlaubten Beamten sind jedoch aufgrund ihrer Beschäftigung i n einem arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis Arbeitnehmer des jeweiligen Arbeitgebers . Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne dass sich jedoch der Status des Beamten hierdurch verändert. In dieser Doppelrechtsbeziehung finden hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnis ses nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschri f- ten Anwendung, die sich auf seinen beamtenrechtlichen Status beziehen und die durch § 4 Abs. 3 , Abs. 3a und Abs. 4 PostPersRG ergänzt werden. Der I n- halt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeit s- vertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen (BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - Rn. 15) . cc) Die Betriebsparteien sind entsprechend der Präambel zum SP 2013 zu Recht vom Bestehen von ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteilen bei der Gruppe der beurlaubten Beamten ausgegangen. Deren Arbeitsverhältnisse werden durch die wegen der beabsichtigten Betriebsschließung ausgesproch e- nen Kündigungen beendet. Nach ihrem Wirksamwerden entfällt der Verg ü- tungsanspruch aus dem beendeten Arbeitsverhäl tnis. Die Angehörigen dieser Personengruppe waren allerdings nach de m Wirksamwerden der Kündigungen nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Betriebsparteien konnten bei den beu r- laubten Beamten von einer gesicherten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an andere r Stelle innerhalb des Konzerns der DT AG ausgehen. Der durch Nr. 1.2 SP 2013 bewirkte Ausschluss von Sozialplanleistungen ist nach dem in § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG enthaltenen Rechtsgedanken gerechtfertigt. 22 23 - 11 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 12 - (1) Nach dieser Vorschrift hat die Einigungsstelle beim Ausgleich der durch eine Betriebsänderung entstehenden Nachteile die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen (Satz 1) . Nach § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG soll sie diejenigen Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Ko n- zern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können , die Weite r- beschäftigung jedoch ablehnen. Die Regelung gilt zwingend zwar nur für die Entscheidung der Einigungsstelle und nicht für eine einvernehmliche Vereinb a- rung der Betriebsparteien. Ihr kann aber der allgemeine Gedanke entnommen werden, dass ein Au sgleich von Nachteilen entbehrlich sein kann, wenn dem Arbeitnehmer ein zumutbarer anderer Arbeitsplatz angeboten wird. Dieser Grundsatz ist auch bei einer einvernehmlichen Regelung der Betriebsparteien zu berücksichtigen (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/ 06 - Rn. 18, BAGE 124, 335) . (2) Die Betriebsparteien konnten bei der Gruppe der beurlaubten Beamten vom Bestehen einer zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ausgehen. Selbst wenn diese nach ihrem Ausscheiden bei der NSN S kein neues Arbeit s- verhältni s mit einem anderen Arbeitgeber begründen konnten, waren sie im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses entsprechend dem ihnen übertragenen Amt zu beschäftigen. (a) Der Einsatz der einem Postnachfolgeunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten konnte na ch § 4 PostPersRG in der bei Abschluss des SP 2013 geltenden Fassung nur bei der jeweiligen Aktiengesellschaft oder e i- ner anderen in § 1 des Postumwandlungsgesetzes genannten Aktiengesel l- schaft (§ 4 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG) sowie bei den in § 4 Abs. 4 Sat z 2 PostPersRG genannten Unternehmen erfolgen. Den der DT AG zugewiesenen Beamten mussten dabei jeweils eine auf Dauer angelegte gleichwertige Täti g- keit i Sd. § 8 PostPersRG bei einer Organisationseinheit der privaten Postnac h- folgeunternehmen oder - unter d en Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 und 24 25 26 - 12 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 13 - Satz 3 PostPersRG - bei einem Tochter - oder Enkelunternehmen oder einer Beteiligungsgesellschaft übertragen werden . (b) Durch Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG ist klargestellt, dass die Beschäft i- gung von Beamten bei privaten Unternehmen verfassungsrechtlich zulässig ist und die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamte n- rechts auch bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bunde s- post bei deren privaten Nachfolgeunternehmen grundsätzl ich uneingeschränkt Anwendung finden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 126, 182) . Der dem Beamten übertragene Aufgabenkreis ist als Amt im Sinne des Bundesbeamtenrechts anzusehen, weshalb er bei einem Einsatz bei dem Postnachfo lgeunternehmen amtsangemessen zu beschäftigen ist. Nach § 8 PostPersRG findet § 18 BBesG ausdrücklich auch für die privaten Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost mit der Maßgabe Anwe n- dung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Aktiengesellschaften als amtsg e- mäße Funktionen gelten. Nur unter den Voraussetzungen von § 6 PostPersRG kann ein Beamter vorübergehend auf einem Arbeitsposten mit geringerer We r- tigkeit verwendet werden (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26/05 - zu 2 b der Grü n- de, aaO ) . (c) Nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG können Beamte auch Tochter - , Enkelunternehmen und Beteiligungsgesellschaften von Postnachfolgeunte r- nehmen zugewiesen werden. Diese Regelung ermöglicht es den Aktiengesel l- schaften, die im Zusammenhang mit der Konzernbildung bestehe nden pers o- nalwirtschaftlichen Probleme zu lösen und die personelle Flexibilität zu erh ö- hen. Die Formulierung der Vorschrift macht deutlich, dass der Bundesgesetzgeber auch hier am Grundsatz der a mtsangemessenen Beschäftigung ausdrücklich festg e- halten und die Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit für unabdingbar erachtet hat (BVerwG 3. April 2014 - 2 B 70/12 - Rn. 20) . (d) Der Einsatz im Rahmen des bestehenden Beamtenverhältnisses nach Wirk samwerden der von der NSN S ausgesprochenen Kündigungen ist eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit. 27 28 29 - 13 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 14 - (aa) Nach der Senatsrechtsprechung sind die Betriebsparteien befugt, im Sozialplan zu regeln, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitsplatz zumutbar ist . Sie haben auch insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (BAG 6. November 2007 - 1 AZR 960/06 - Rn. 21, BAGE 124, 335) . (bb) Umstände, wonach die Beschäftigung im Rahmen des zuvor ruhenden Beamtenverhältnisses bei einem Postnachfolgeunternehmen oder einer der in § 4 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG genannten Gesellschaften als unzumutbar anz u- sehen sein könnten, sind weder ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht fes t- gestellt. Ein mögliches Zurückbleiben der nach Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses zu er wartenden Bezüge aus dem Beamtenverhältnis hinter der gewäh r- ten Arbeitsvergütung vermag die Unzumutbarkeit ebenso wenig zu begründen, wie ein möglicher Wechsel des zukünftigen Einsatzorts. Es hält sich daher i n- nerhalb des den Betriebsparteien zustehenden G estaltungsspielraums, wenn diese - wie vorliegend - auf den Nichteintritt der Arbeitslosigkeit und die Gewä h- rung der Bezüge aus dem Beamtenverhältnis abstellen und die Gruppe der b e- urlaubten Beamten durch die Regelung in Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanlei s- t ungen ausschließen. dd) Die Entscheidung der Betriebsparteien, Sozialplanleistungen nur für solche Arbeitnehmer vorzusehen, die nach Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses über keine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verfügen, wird aus Rechtsgründen nicht dadurch in Frage gestellt, weil Abfindungen auch Arbei t- nehmern gewährt werden, deren Arbeitsverhältnisse mit der DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bei Abschluss des SP 2013 wegen einer vorher i- gen formunwirksamen Beendigung möglicherweise n och bestanden haben. E i- ne solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ist mit der feststehenden Rückkeh r- perspektive von amtsangemessen zu beschäftigenden Beamten nicht ve r- gleichbar. Die Betriebsparteien waren daher nicht gehalten, potentiell best e- hende Arbeitsv erhältnisse als zumutbare Anschlussbeschäftigung zu werten l- planleistungen auszuschließen. 30 31 32 - 14 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 15 - (1) Eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, die nach dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG den Ausschluss von Sozialplanleistungen rechtfertigen kann, setzt die Existenz einer tatsächlichen und allein vom Willen des Arbeitnehmers abhängigen Beschäftigungsmöglic h- keit bei dem alten oder neuen Vertragsarbeitgeber voraus. D ie t atsächliche B e- schäftigung des von der Entlassung und damit vom Eintritt von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmers bei dem gleichen oder einem anderen Arbeitgeber muss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht gewährleistet sein (Oetker in GK - BetrVG 10. Aufl. §§ 112, 112a Rn. 46 5 f. ) . An einer solchen fehlt es, wenn der bisherige oder der neue Arbeitgeber nicht zur Beschäftigung des Arbei t- nehmers bereit ist und sie von diesem erst gerichtlich durchgesetzt werden müsste. Für ein solches Verständnis spricht die Gesetzesbegründung des mit Wirkung vom 1. Mai 1985 geänderten § 112 Abs. 5 BetrVG (Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, Art. 16 Abs. 1 des Beschäf tigungsförderungsgesetzes 1985 vom 26. April 1985, BGBl. I S. 710) , nach der dem Arbeitnehmer eine zumutbare (BT - Dr s. 10/2102 S. 27) . An einem solchen Angebot fehlt es, wenn der Arbeitgeber nicht zur Beschäftigu ng bereit ist und der Arbeitnehmer seinen Anspruch erst gerichtlich durchsetzen muss. Unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer überhaupt zu einer en t- sprechenden Klageerhebung entschließt, erhält er - anders als ein tatsächlich weiterbeschäftigter Arbeitn ehmer - zunächst nach der Beendigung des Arbeit s- verhältnisses kein Arbeitsentgelt, sondern ist wegen seiner Beschäftigungsl o- sigkeit (§ 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) auf den Bezug von Arbeitslosengeld ang e- wiesen. Damit steht er wirtschaftlich jenen entlassenen Arbeitnehmern gleich, die kein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können und die aus diesem Grund eine Sozialplanabfindung erhalten. (2) Danach hat für die Arbeitnehmer mit einem vermeintlich fortbestehe n- den Arbeitsverhältnis zur DT AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften - anders als für die Angehörigen der Gruppe der beurlaubten Beamten - bei A b- schluss des SP 2013 keine vergleichbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit b e- standen. 33 34 - 15 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 16 - D ie Kläger in hat nicht substantiiert behauptet, die DT AG oder die j e- we i ligen Konzerngesellschaften seien bei Abschluss des SP 2013 zur vertrag s- gemäßen Beschäftigung derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse zu diesen Gesellschaften noch fortbestanden haben soll en , bereit gewesen. Ebe n- so hat sie keinen Vortrag gehalte n, wonach eine solche Bereitschaft der NSN S und ihrem Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Vielmehr mussten die rückkehrwilligen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber der DT AG gerichtlich durchsetzen. Rechtlich unerheblich ist danach, ob und ggf. in welchem Umfang das Fortbestehen der Arbeitsverhältnisses bei objektiver Betrachtung zweife l- haft war und welche Erfolgsaussicht Klagen zur Durchsetzung der Beschäft i- gung gegen die bisherigen Arbeitgeber gehabt hätten. Ob das Verhalten der DT AG als schi kanös anzusehen ist, kann dahinstehen. D ie Kläger in hat schon nicht behauptet, dass dieses Verhalten durch die NSN S oder deren Betriebsrat in kollusiven Zusammenwirken veranlasst worden ist. 3. Der Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich der Ausschluss der Gruppe der beurlaubten Beamten von Sozialplanleistungen als wirksam. II. Die Revision de r Kläger in ist begründet, soweit das Landesarbeitsg e- richt der Berufung der Beklagten in Bezug auf die klagestattgebende Entsche i- dung des Arbeitsgerichts entsprochen hat. D ie Kläger in kann von der Beklagten die Zahlung der in der BV Sonderprämie festgelegten Leistung nebst Zinsen ab dem 1. Januar 2014 verlangen. Der auf Feststellu ng der Nichtigkeit der BV Sonderprämie bezogene Hilfsantrag der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 1. D ie Kläger in hat Anspruch auf die Sonderprämie von 4.346,00 Euro. Die Betriebsparteien durften die Gruppe der beurlaubten Beamten nicht vom persönlichen Geltungsbereich der BV Sonderprämie ausschließen (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . a) Nach Nr. 1 BV Sonderprämie gilt diese für Arbeitnehmer, die dem Ge l- tungsbereich des SP 2013 unterfallen und nicht vom Erhalt einer Abfindung 35 36 37 38 39 - 16 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 17 - ausgeschlossen sind. D ie so normierte Gruppenbildung bewirkt eine unmittelb a- re personenbezogene Ungleichbehandlung zwischen der Gruppe der unter den Geltungsbereich des SP 2013 fallenden Arbeitnehmer und der nach Nr. 1.2 SP 2013 von Sozialplanleistungen ausgeschlossenen Arbeitn ehmern. Zu di e- sen zählt auch die Gruppe der beurlaubten Beamten. Sie haben deshalb nach der BV Sonderprämie keine Möglichkeit, durch einen Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage den dort bestimmten Betrag von 4.346,00 Euro zu erhalten. b) D ie unterschiedliche Behandlung ist nach den mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungszielen nicht gerechtfertigt. aa) Nach der ihr vorangestellten Präambel bezweckt die BV Sonderprämie nicht den Ausgleich oder die Milderung der durch die beabsichtigte Betriebsstil l- legung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Diese sind durch den am selben Tag abgeschlossenen SP 2013 angemessen ausgegl i- chen worden. bb) Regelungsziele der BV Sonderprämie sind trotz der in Nr. 1 BV Sonderprämie untersch iedlich ausgestalteten Anspruchsvoraussetzungen - neben der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Rückgabe der Arbeitsmittel (Nr. 2.3 BV Sonderprämie ) - die Honorierung der mit der streitlosen Beendigung der Arbeitsverhältnisse eintretenden Planungssicherheit sowie die Vermeidung des für die NSN S mit Kündigungsschutzverfahren verbundenen finanziellen und logistischen Aufwands. (1) der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der von der Betrieb sstilllegung b e- troffenen Arbeitnehmer zu vermeiden. Dazu soll der Wechsel in eine Transfe r- dem Geltungsbereich des SP 2013 unterfallenden Arbeitnehmer nach Nr. 1 BV Sonderprämie e in Anspruch auf die der Höhe nach in Nr. 2 BV Sonderprämie festgelegte Leistung, wenn diese einen dreiseitigen Vertrag mit der NSN S i n- 40 41 42 43 - 17 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 18 - nerhalb der Angebotsfrist abgeschlossen und keine Klage gegen die Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben haben. ( 2) Daneben sollen - unabhängig von der Incentivierung eines Wechsels zur Transfergesellschaft - die in den Geltungsbereich des SP 2013 einbezog e- nen Arbeitnehmer eine Sonderprämie erhalten, die trotz eines Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft a blehnen (1. Alt.) oder - nach dem eingeschobenen Klammerzusatz - kein solches Angebot erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind (2. Alt.) . Bei beiden Personengruppen steht fest, dass diese nicht in die Transfer gesellschaft wechseln wollen (1. Alt.) oder können (2. Alt) . (3) Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen in Nr. 1 BV Sonde r- prämie sollte offenkundig die Bereitschaft der von ihr erfassten Arbeitnehmer zu einer streitlosen Beendigung ihrer Arbeitsv erhältnisse fördern. Die Leistung ist abhängig vom Zustandekommen eines zwischen dem Arbeitnehmer, der Tran s- fergesellschaft und der NSN S abgeschlossenen dreiseitigen Vertrags oder der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegenüber der durch die B e- triebsschließung bedingten Kündigung. (4) Die Beendigung der Arbeitsverhältnisse ohne gerichtliche Auseinande r- setzung dient allein der Planungssicherheit der NSN S in Bezug auf die Durc h- führung ihrer unternehmerischen Entscheidung und den damit verbunden en rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken. Diese hat ein Interesse an einer zei t- nahen Umsetzung der Betriebsstilllegung. Daneben soll der für sie mit der Durchführung von Kündigungsschutzprozessen verbundene finanzielle und l o- gistische Aufwand entweder d urch den Abschluss des dreiseitigen Vertrags oder die Nichterhebung einer gegen die der Kündigung gerichteten Klage mö g- lichst vermieden werden. cc) In Bezug auf die mit der BV Sonderprämie verfolgten Regelungsziele besteht kein nach § 75 Abs. 1 BetrVG an erkennenswerter Grund, die Gruppe der beurlaubten Beamten von der Gewährung der dort vorgesehenen Leistung auszuschließen. 44 45 46 47 - 18 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 19 - (1) Es ist schon fraglich, ob Arbeitgeber und Betriebsrat im Zusamme n- hang mit betriebsändernden Maßnahmen überhaupt Arbeitnehmergru ppen von der Gewährung einer finanziellen Leistung als Anreiz für eine streitlose Beend i- gung ihres Arbeitsverhältnisses ausnehmen können, wenn diese Leistung - wie vorliegend - der Planungssicherheit und der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dient. Die Einschätzung der Betriebsparteien, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmer gegen eine vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung gerichtlich vorgehen werden, kann regelmäßig nicht gruppenspezifisch b e- stimmt werden. Sie ist von der individuellen Bereitschaft der betroffenen Arbei t- nehmer abhängig, den Klageweg zu bestreiten. Deren Entscheidung wird durch einzelfallbezogene, vielfach im persönlichen Bereich liegende Umstände beei n- flusst, die den Betriebsparteien nicht bekannt sein werden und sich ihnen auch nic ht erschließen können. (2) Die NSN S und ihr Betriebsrat durften die Gruppe der beurlaubten B e- amten für den Fall der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage nicht von der Gewährung einer Sonderprämie ausschließen. Von der Betriebsstilllegung waren alle Arbeitnehmer der NSN S betro f- fen. Bei den Chancen für die erfolgreiche Erhebung der Kündigungsschutzklage bestanden für alle Arbeitnehmer ohne gesetzlichen Sonderkündigungsschutz keine Unterschiede. Die Betriebspartei en haben ausweislich der Präambel des SP 2013 den Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen auch bei der Gruppe der beurlaubten Beamten für wahrscheinlich gehalten. Selbst wenn diese geringer ausfallen als bei Arbeitnehmern ohne Beamtenstatus, war die Erheb ung von Kündigungsschutzklagen durch beurlaubte Beamte nicht auszuschließen. Die gerichtlichen Auseinandersetzungen und das Risiko eines Prozesserfolgs von beurlaubten Beamten hätten - ebenso wie bei anderen Arbeitnehmern - die mit der BV Sonderprämie beab sichtigten Ziele gefährdet, die beabsichtigte B e- triebsstilllegung zeitnah und mit möglichst wenig finanzielle m und organisator i- schem Aufwand durchzuführen. 2. Der danach gegebene Anspruch de r Klägerin auf eine Sonderprämie, deren Voraussetzungen sie unst reitig erfüllt, wird nicht durch eine etwaige 48 49 50 51 - 19 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 - 20 - Überschreitung des von der NSN S für die Erfüllung der sich aus der BV Sonderprämie ergebenden Ansprüche vorgegebenen Leistungsrahmens in Frage gestellt. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob und ggf. inwieweit bei Betriebsve r- einbarungen über finanzielle Leistungen überhaupt auf die zu Sozialplänen e r- gangene Senatsrechtsprechung zurückgegriffen werden kann, wonach der A r- beitgeber die mit einer unzutreffenden Gruppenbildung mittelbar verbundene Ausdehnung des ver einbarten Finanzvolumens nur hinzunehmen hat , wenn seine finanzielle Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesam t- volumen des Sozialplans nicht ins Gewicht fällt (BAG 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 - zu III 1 der Gründe, BAGE 108, 147 ; 12. November 2002 - 1 AZR 58/02 - zu IV der Gründe , BAGE 103, 321) . b) e- Sonderprämie gehalten. Es fehlt an Angaben, welche Summe die NSN S für die Erfüllung der sich aus d er BV Sonderprämie erg e- benden und nicht im Voraus feststehenden Leistungen zur Verfügung stellen wollte und gestellt hat. Hierzu reicht der Vortrag über die Erweiterung des a n- spruchsberechtigten Personenkreises bei Einbeziehung der Gruppe der beu r- laubten B eamten ebenso wenig aus, wie die Darlegung der Höhe der auf g rund der BV Sonderprämie tatsächlich erbrachten Leistungen. Daneben muss sich die Beklagte vorhalten lassen, dass ihre Rechtsvorgängerin von der in Nr. 3.2 BV Sonderprämie vereinbarten Revisionsklausel keinen Gebrauch gemacht hat. c) Eine Überschreitung des vermeintlich von der NSN S bei Abschluss der BV Sonderprämie kalkulierten Leistungsvolumens ist auch deshalb unbeach t- lich, weil die Gewährung der Sonderprämie - anders als eine Sozia lplanabfi n- dung - von einer als Vorleistung erbrachten Gegenleistung der gekündigten A r- beitnehmer abhängig ist, die diese durch das Verstreichenlassen der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG bereits erbracht haben. 3. Der auf Feststellung der Nichtigkeit der BV Sonderprämie gerichtete Hilfsantrag der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Er 52 53 54 55 - 20 - 1 AZR 7 90 /1 4 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.1AZR790.14.0 ist nur für den Fall erhoben, dass die Auswe itung der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer und die damit verbundene mögliche Mehrbelastung zur Nichti g- kei t der BV Sonderprämie führen kann. Diese Bedingung ist nicht eingetreten. Schmidt K. Schmidt Koch Olaf Kunz Stemmer
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