Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Mai 2015 Erster Senat - 1 AZR 765/13 - ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 9. Januar 2013 - 2 Ca 361/12 EU - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 319/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Fortgeltung von Gesamtbetriebsvereinbarungen nach Betriebsübergang Bestimmung en : BGB § 613a Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 5, § 50 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 7; GG Art. 20 Abs. 3; BetrAVG § 9 Abs. 2; § 2 Satz 1 Nr. 1; InsO § 45 Satz 1, § 80 Abs. 1, § 117 Abs. 1, § 174 Abs. 1, § 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1, § 254 Abs. 1, § 259 Abs. 1 Satz 1; ZPO § § 189, 240, 264 Nr. 3, § 559 Hinweis des Senats: Parallelverfahren zu führende m Verfahren - 1 AZR 763/13 - ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 76 5 /13 6 Sa 319 /13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Mai 2015 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Be klagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Mai 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Rath und Kunz für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- ar beitsgerichts Köln vom 27. Juni 2013 - 6 Sa 31 9 /13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Gesamtbetriebsverei n- barung zur betriebliche n Altersversorgung. Der im Jahr 19 6 5 geborene Kläger war vom 15 . November 1996 bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen im Betrieb M beschäftigt. Der Betrieb M gehörte ursprünglich zur L AG . Er wurde mit Wirkung zum 4. Oktober 1993 auf die P GmbH übe r tragen und im Jahr 2000 von der neu gegründeten T Mechatronics GmbH übe r nommen. Nach deren U m fi r mierung in R Mechatronics GmbH erfolgten im Jahr 2005 ein Gesellscha f terwechsel und eine weitere Umfirmi e rung in die je t zige Firma der Beklagten. Im Betrieb M b e- steht seit dem Jahr 1969 ein Betrieb s rat. Bei der L AG galt i m Jahr 1993 die mit deren Gesamtb e triebsrat abg e- - und Hinterbli e benenvers o r- Oktober 1984 idF der Änderungsvereinb a rung vom 30. Juni 1987 ( GBV 87 ) . Nach deren Nr. I 1 Buchst. a erhalten B e triebsange h ö rige, die in e i- nem ungekündigten Arbeits - oder Berufsausbildung s verhältnis zur L AG stehen, nach einer Wartezeit von 10 Jahren eine Zusage auf Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung. Die Versorgungsz u sage umfasst ua. ein Ruh e geld als Alters rente sowie Hinterbliebenenrente (Nr. II GBV 87) . Nr. XII GBV 87 lautet: Hat das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft nach E r- fü l lung der gesetzlichen Voraussetzungen geendet, 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 4 - ohne dass ein Anspruch auf Leistungen nach dieser Versorgungsordnung e rworben wurde, bleibt eine Anwartschaft auf Betriebsrenten in dem im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vorgeschriebenen Umfang aufrechterhalten. Die R Mechatronics GmbH und der Betriebsrat schlossen unter dem 21. April 2005 eine Vereinbarung, in der es ua. heißt: gehörte bis zum 4. Oktober 1993 (Stichtag) zur L AG, bei der eine Gesamtb e triebsvereinb a rung über Leistungen der betri eblichen A l Alle bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter haben g e- mäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ihre Rechte und Pflichten aus dieser Betriebsvereinbarung individualrechtlich beha l- ten. Nach dem Stichtag eingestellte Mitarbeiter sind hi n- gegen nicht in diese Regelung einbezogen worden. Nach Auffassung aller Beteiligten - einschließlich des Betrieb s- rates - sollte die betriebliche Altersversorgung im Sinne einer Besitzstandswahrung nur für die bis zum Stichtag eingestellten Mitarbeiter ge lten. Der anstehende Desinvestitionsprozess gibt Anlass, di e- ses von Anfang an bestehende gemeinsame Verständnis der guten Ordnung halber noch einmal zu dokumentieren und folgende Vereinbarung zu treffen: 1. Die Betriebsparteien bekräftigen entsprechend des bisherigen allseitigen Verständnisses, dass der B e- sitzstand der bis zum Stichtag eingestellten Mitarbe i- ter durch § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB abgesichert ist. Für diese gilt entsprechend des von Anfang an d o- kumentierten übereinstimmenden Verständnisses de die Alters - 30.06.1987 weiterhin als Inhalt ihrer Arbeitsverhäl t- nisse individualrechtlich fort. 2. - und Hinte r- bliebenenversorgung der L AG. Sie findet als Betriebsvereinb a rung bei der R Mechatronics keine Anwendung und wird vo r sor g- lich rückwirkend zum Stichtag au f gehoben. Nach dem 4. Oktober 1993 eingestellte Mitarbeiter haben keine Ansprüche au f der Grundl a ge der genannten 5 - 4 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 5 - Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass der Kläger bei Eintritt des Verso r- gung s falles Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für Alters - und Hi n- terbliebenenversorgung der L AG vom 1. Juli 1973, 22. Juni 1977, der Betriebsvereinbarungen vom 5. Oktober 1984 und der Besitzstandsregelung vom 5. Oktober 1984 hat. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Arbeitsgericht hat de m Antrag entsprochen. Das Landesarbeitsg e- richt hat d ie Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Sein am 27. Juni 2013 verkündetes Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 30. August 2013 zugestellt worden. Über das Vermögen der Beklagten ist am 1. August 2013 das Inso l- venzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung angeordnet worden. Während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzplan vom 8. Oktober 2013 idF v om 11. November 2013 aufgestellt worden. In diesem heißt es in Abschnitt C II : Gruppe 3: PSVaG Für den PSVaG wird F olgendes geregelt: (1) Der PSVaG (Gruppe 3) erhält eine Quote von 5 % auf den Betrag seiner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten und angeme l- deten sowie festgestellten Insolvenzforderungen. Auf alle weiteren, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens b egründeten Forderungen sowie auf . Der Kläger hat aufgrund einer unter dem 28. Oktober 2013 erteilten Ermächtigung des Pensions - Sicherungs - Vereins Rentenanwartschaften/ Pensionsansprüche iHv. 29.625,00 E uro zur Insolvenztabelle angemeldet. Di e- se hat der Sachwalter in voller Höhe bestritten. Das Insolvenzverfahren ist nach Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss des Amtsg e- 6 7 8 9 10 - 5 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 6 - richts Bonn vom 2. Januar 2014 rückwirkend zum 31. Dezember 20 13 aufgeh o- ben worden. Der vom Pensions - Sicherungs - Verein zur Fortführung des Rechtsstreits ermächtigt e Kläger hat während des Insolvenzverfahrens Revision eingelegt und diese mit einem am 29. November 2013 beim Bundesarbeitsgericht eing e- gangenen Schrifts atz begründet. In diesem hat er die Feststellung der auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangenen Forderung von 29.625,00 Euro zur Insolvenztabelle beantragt . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Lande s- arbeitsgericht. I. Die innerhalb der Fristen des § 74 Abs. 1 ArbGG eingelegt e und b e- gründet e Revision ist zulässig. 1. D ie am 30. August 2013 an den Kläger bewirkte Zustellung w ar un wir k- sam. Das Berufungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen. Der Zustellungsmangel ist dem Kläger gegenüber geheilt worden. a) Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Prozessb e- vollmächtigten des Klägers am 30. August 2013 zugeleitet worden. Hierdurch sind die Fristen des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG für die Einlegung und Begrü n- dung der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision nicht in Lau f gesetzt worden. Das Berufungsverfahren war wegen des am 1. August 2013 eröffneten Insolvenzverfahrens nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. aa) Das Amtsgericht Bonn hat mit Beschluss vom 1. August 2013 das I n- solvenzverfahren über das Vermögen der Beklagte n eröffnet. Die Verfahren s- u n terbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht 11 12 13 14 15 16 - 6 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 7 - keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern wie vorliegend die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet (BGH 7. Dezember 2006 - V ZB 93/06 - Rn. 6 ) . Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Berufungsverfahren jede n- falls in Bezug auf den zweitinstanzlich gestellten Feststellungsantrag unterbr o- chen worden. Von einer darauf gerichteten Verurteilung wäre die Insolven z- masse betroffen gewesen. Au s ihr wären bei Eintritt des Versorgungsfalls etw a- ige Versorgungsansprüche des Klägers zu erbringen gewesen. bb) Das Berufungsurteil ist dem Kläger nicht wirksam zugestellt worden. (1) Nach § 249 Abs. 2 ZPO sind während der Unterbrechung nicht nur die vo n einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshan d- lungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Die Vorschrift erfasst darüber hinaus auch Handlungen des Gerichts, die nach außen vorg e- nommen werden. Zu diesen gehört die von Amts wegen zu bewirkende Zuste l- lung von gerichtlichen Entscheidungen. Diese sind im Unterbrechungszeitraum grundsätzlich unwirksam (BGH 21. März 2013 - VII ZB 13/12 - Rn. 14) . Auf eine Kenntnis des Gerichts von der Insolvenzeröffnung kommt es dabei nicht a n (BAG 6. Dezember 2006 - 5 AZR 844/06 - Rn. 8) . (2) Der Unwirksamkeit der am 30. August 2013 bewirkte n Zustellung steht die vor Beginn der Unterbrechung erfolgte Verkündung der angefochtenen En t- scheidung nicht entgegen. Das Berufungsurteil war bei Eröffn ung des Inso l- venzverfahrens noch nicht zugestellt und die Instanz deshalb noch nicht abg e- schlossen (BGH 29. März 1990 - III ZB 39/89 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 111, 104) . Der Rechtszug endet erst mit Einlegung des Rechtsmittels oder Eintritt der formelle n Rechtskraft (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 848/06 - Rn. 12, BAGE 123, 264) . b ) Die fehlerhaft erfolgte Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger ist mit Wirksamwerden des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 2. Januar 2014 über die Aufhebung des In solvenzverfahrens nach § 189 ZPO geheilt worden. 17 18 19 20 21 - 7 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 8 - aa ) Nach § 189 ZPO gilt ein Schriftstück, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gem äß gerichtet war oder g e- richtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. bb ) Eine zwingende Zustellungsvorschrift iSd. § 189 Alt. 2 ZPO ist nicht nur verletzt, wenn bei der Zustellung die Regelungen der Förmlichkeiten des Zuste l- lungsverfahrens nicht bea chtet worden sind. Die Vorschrift erfasst über ihren Wortlaut hinaus auch Fälle, in denen die förmliche Zustellung eines Schrif t- stücks nach dem Gesetz zu erfolgen hat, jedoch nicht stattgefunden hat (BGH 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09 - Rn. 35, BGHZ 188, 128) . Diese weite Ausl e- gung der durch § 189 Alt. 2 ZPO eröffneten Heilungsmöglichkeiten entspricht der Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Nach seiner Vorstellung soll die Norm für jede Zustellung gelten (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuste l- lungsref ormgesetz BT - Dr s. 14/4554 S. 25) . Sie beruht auf dem Prinzip der Zweckerreichung. Gelangt das zuzustellende Schriftstück zum richtigen Em p- fänger, hat die Zustellung im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des Schrif t- stücks ihren Zweck erfüllt (BGH 12. März 2015 - III ZR 207/14 - Rn. 17) . Eine Heilungsmöglichkeit besteht - anders als nach der Vorgängerregelung in § 187 ZPO aF - auch dann, wenn durch die Zustellung Notfristen in Gang gesetzt werden sollen (BFH GS 6. Mai 2014 - GrS 2/13 - Rn. 67, BFHE 244, 536) . cc ) Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens ist der Grund für die seit dem 1. August 2013 bestehende Unterbrechung des Berufungsverfahrens en t- fallen. Da der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Berufungsurteil erhalten hat, ist die zuvor erfolgte unwirksame Zustellung geheilt worden. Mit Beend i- gung der Unterbrechung begannen der Lauf der einmonatigen Revisions - und zweimonatigen Revisionsbegründungsfrist. 2. Die bereits während des Unterbrechungszeitraums eingelegte und b e- gründete R evision des Klägers ist zulässig. a) Ihrer Ordnungsmäßigkeit steht nicht entgegen, dass die Revision b e- reits vor der wirksamen Zustellung des verkündeten Berufungsurteils eingelegt und begründet wurde (BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 659/08 - Rn. 23, 22 23 24 25 - 8 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 9 - BAGE 1 33, 249) . Die Revisionsbegründung genügt auch in Bezug auf den R e- visionsantrag d en Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Sie enthält eine ausreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des Berufung s- urteils. b) Die Einlegung und Begründung der Revision war en nicht wegen der bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens andauernden Unterbrechung wi r- kungslos. Die Unterbrechung hat nur die Unwirksamkeit von solchen Prozes s- handlungen zur Folge, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind (§ 249 Abs. 2 ZPO) . Prozesshandlungen einer Partei, die gegenüber dem Gericht e r- folgen müssen, bleiben deshalb als solche wirksam (BGH 5. November 1987 - III ZR 86/86) . Zu diesen gehören nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 549 Abs. 1 Satz 1, § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO die vom Kläger einzulegende Revision und deren Begründung (BAG 6. Dezember 2006 - 5 AZR 844/06 - Rn. 5) . 3 . D as Revisionsverfahren konnte auch durchgeführt werden, obwohl die Zustellungen der angefochtenen Entscheidung sowie der Revisions - und Rev i- sionsbegründun gsschrift an die Beklagte unwirksam waren . Die Zustellung s- m ä ngel sind entsprechend § 189 ZPO geheilt. a) W ährend des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten konnten Zustellungen an deren zweitinstanzlich beauftragte Prozessbevol l- mächtigte nich t mehr bewirkt werden. Zwar umfasst die einem Rechtsanwalt nach § 81 ZPO erteilte Prozes s- vollmacht regelmäßig die Entgegennahme der im jeweiligen Instanzenzug e r- gehenden gerichtlichen Entscheidungen. Je doch erlischt nach § 117 Abs. 1 InsO mit Eröffnung d es Insolvenzverfahrens wegen des damit verbundenen Fortfalls der Prozessführungsbefugnis des Schuldners (§ 80 Abs. 1 InsO) eine von diesem gegebene Prozessvollmacht (BAG 28. August 2013 - 5 AZN 426/13 ( F ) - Rn. 9) . Hiervon ausgenommen sind nur Vollmachten, die nicht auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gerichtet sind. Diese bleiben über die Verfahrenseröffnung hinaus wirksam. Dies folgt aus dem Normzweck der §§ 115 bis 117 InsO, die eine Sicherstellung der Verfügungsbefugnis des 26 27 28 29 30 - 9 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 10 - Insolvenzverwalters gewährleisten soll en ( Gesetzentwurf der Bundesregierung zur InsO BT - Drs. 12/2443 S. 151) . Durch den Fortbestand von Vollmachten über den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung hinaus kann dessen Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis beeinträchtigt werden (BFH 11 . Oktober 2007 - IV R 52/04 - Rn. 19, BFHE 219, 129) . Daher kann die Vollmacht, wenn der Recht s- streit die Insolvenzmasse betrifft, regelmäßig nicht nach den §§ 86, 87 ZPO als fortbestehend behandelt werden (zu § 23 KO: BGH 11. Oktober 1988 - X ZB 16/88 - z u II der Gründe) . Etwas anderes gilt nur, wenn der Schuldner ein unter Verstoß gegen § 240 ZPO ergangenes Urteils beseitigen will. Der Erteilung e i- ner neuen Vollmacht bedarf es da für nicht (BAG 26. Juni 2008 - 6 AZR 478/07 - Rn. 15) . b ) Die Beklagte hat nach de m Abschluss des Insolvenzverfahrens ihre vormaligen Prozessbevollmächtigten für das Revisionsverfahren erneut beau f- tragt. Der bestätigte Insolvenzplan beschränkt die Verfügungsbefugnis der B e- klagten für das vorliegende Verfahren nicht. Nach dessen A bschnitt C V werden bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens anhängige Rechtsstreitigkeiten von der Schuldnerin weitergeführt. Nur für Streitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung des Sachwalters zu m Gegenstand haben, bleibt dieser prozessführungsbefugt. Mit Wirksamwerden der erneuten Bevollmächtigung sind die während des I n- solvenzverfahrens erfolgten Zustellungen des Berufungsurteils sowie der Rev i- sion und ihrer Begründung entsprechend § 189 ZPO geheilt. Darüber hinaus hat die Beklag te insoweit einen ausdrück lichen Rügeverzicht erklärt. II. Die während des Revisionsverfahrens erfolgte Umstellung des Klag e- begehrens ist zulässig. 1. Gegenstand des ursprünglich erhobenen Feststellungsantrags war der Anspruch auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Alte rsversorgung nach der GBV 87 bei Eintritt des Versorgungsfalls. Für diesen Antrag ist der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B e- klagten nicht mehr prozessführungsbefugt. Ein solcher Anspruch wä re auf den Pensions - Sicheru ngs - Verein übergegangen. 31 32 33 - 10 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 11 - a ) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 BetrAVG erhalten Arbeitnehmer, die bei Eintritt des Sicherungsfall s noch keinen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern nur eine nach § 1b BetrAVG unverfal l- bare Versorgungsanwartschaft aufgrund einer unmittelbaren Versorgungszus a- ge haben, bei Eintritt des Versorgungsfalls vom Pensions - Sicherungs - Verein die zeitanteilig bis zum Eintritt des Sicherungsfall s erdiente Betriebsrente. Im Gegenzug gehen Anwartschaften de s Berechtigten gegen den Arbeitgeber, die d en Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung begründen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Pensions - Sicherungs - Verein über (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) . b ) Danach wäre der Kläger seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2013 nicht mehr Inhaber des mit dem ursprünglich erhobenen Fes t- stellungsantrag geltend gemachte n Anspruch s. Dieser wäre auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangen. 2. Der Kläger konnte sein en zweitinsta nzlich erhobenen Feststellungsa n- trag wegen des bei Revisionseinle gung eröffneten Insolvenzverfahrens auf die Feststellung einer Insolvenzforderung von 29.625 ,00 Euro im Wege der gewil l- kürten Prozessstandschaft zu Gunsten des Pensions - Sicherungs - Verein s u m- s tellen. Die da mit verbundene Änderung seines Rechtsschutzbegehrens is t ke i- ne in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. a) Die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen ist ein anerkanntes Institut des Prozessrechts. Sie erfordert d ie Ermäc h- tigung durch den Berechtigten und ein eigene s schutzwürdige s Interesse der klagenden Partei. Die Prozessführungsermächtigung kann auch nach Klagee r- hebung erteilt werden und wirkt bei offengelegter Prozessstandschaft auf den Zeitpunkt de r Klageerhebung zurück (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 518/08 - Rn. 14) . Ein schutzwürdiges Interesse der klagenden Partei besteht , wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Prozessfü h- renden günstig beeinflusst. Dies ist in jeder Lage d es Verfahrens, auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen ( vgl. BAG 28. Mai 2014 - 5 AZR 423/12 - Rn. 11) . 34 35 36 37 - 11 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 12 - b) Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürd i- ge Interesse des Klägers an der Geltendmachung des fremden Recht s liegt vor. Eine für den Pensions - Sicherungs - Verein günstige Feststellung in Bezug auf den auf ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG übergegangenen Anspruch w ürde zugunsten des Klägers wirken . Der Arbeitnehmer, der bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft hat, erwirbt unter den in § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch g e- gen den Träger der Insolvenzsicherung auf Gewährung von Leistungen der b e- trieblichen Alter s versorgung b ei Eintritt des Versorgungsfalls. Im Gegenzug geht seine zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls bestehende Anwartschaft gegen den Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Alter s versorgung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions - Sicherungs - Verein übe r, der deren Wert als unbedingte Forderung zur Insolvenztabelle anmelden kann (§ 174 Abs. 1, § 45 Satz 1 InsO) . Damit findet ein gesetzlicher Forderungsaustausch statt. Wird die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangen e Forderung gerichtlich festgestellt, entfaltet eine solche Entscheidung zugleich Bindungswirkung in Bezug auf den gegen den Träger der Insolvenzsicherung gerichteten Anspruch des Arbeitnehmers nach § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 A ZR 483/04 - Rn. 18 f.). c ) Die in der Revision geänderte Antragsfassung stellt nur eine verfa h- rensrechtlich geboten e Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung dar, der die aus § 559 ZPO folgende Unzulässigkeit einer Klageände rung in der Revisionsinstanz nicht entgegen steht (BAG 19. März 2014 - 5 AZR 299/13 (F) - Rn. 14; BGH 31. Oktober 2012 - III ZR 204/12 - Rn. 22, BGHZ 195, 233) . aa ) Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden. Klageänderungen und Klageerweiterungen können in der Revisionsinstanz nur dann ausnahmsweise aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn sich der neue Antrag - abgesehen von den in § 26 4 ZPO normierten Fällen - auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt oder ggf. auf den unstreitigen 38 39 40 41 - 12 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 13 - Parteivortrag stützt. Erforderlich ist außerdem, dass berechtigte Interessen der gegnerischen Partei nicht beeinträchtigt werden (BAG 18. N ovember 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 46) . bb ) Die Umstellung des Antrags beruht auf einer später eintreten den Ve r- änderung iSd. § 264 Nr. 3 ZPO. Dem Anspruchsteller kann nicht verwehrt we r- den, sein Rechtsschutzbegehren entsprechend dem von der Insolvenzordnun g vorgesehenen Weg fortzuführen, sofern schutzwürdige Interessen der Gege n- seite nicht beeinträchtigt werden. Die Vorschrift ist auch anwendbar , wenn ein Arbeitnehmer seine zukünftigen Ansprüche auf Leistungen der betriebliche n Altersversorgung im Wege eine r Feststellungsklage verfolgt . Gegen die Umste l- lung des Klageantrags hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine Einwendungen erhoben. III. Der Senat kann über den geänderten Klageantrag auf der Grundlage der bisherigen Feststellun gen des Berufungsgerichts nicht befinden. Der Kläger hat zwar nach Maßgabe der GBV 87 eine n Anspruch auf Gewährung von Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsfall erworben. Die GBV 87 galt nach dem Betriebsübergang auf die P GmbH als Einzelb e trieb s- vereinbarung im Betrieb M weiter. Über den rechnerische n Wert der vom Kläger für den Pensions - Sicherungs - Verein geltend gemachten Ford e rung haben die Parteien in den Vorinstanzen keinen Sachvortrag gehalten . Dies führt zur Au f- heb ung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwe i sung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die normative Geltung der GBV 87 nach Wirksamwerden des Betriebsübergangs im Jahr 1993 zu Unrecht verneint. De r Inhalt der GBV 87 galt nach dem Übergang des Betriebs M von der L AG auf die P GmbH als Einzelbetriebsvereinbarung fort. a) Nach der R echtsprechung des Senats beh ält eine Gesamtbetriebsve r- einbarung, die in den Betrieben ein es abgebenden Unterneh mens g ilt , bei e i- nem die Betriebsidentität wahrenden Übergang auf einen bisher betriebslosen Betriebserwerber in den übertragenen Teilen des Unternehmens ihren Status 42 43 44 45 - 13 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 14 - als Rechtsnormen auch dann, wenn nur ein Betrieb auf diesen übergeht (BAG 18. September 2 002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 102, 356) . b) Zu e ine r normative n Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsve r- einbarung als Einzelbetriebsvereinbarung kommt es aus den in der Senatsen t- scheidung vom 18. September 2002 ( - 1 ABR 54/01 - BAGE 102, 356) genan n- ten Gründen aber auch, wenn ein Betrieb unter Wahrung seiner I dentität von einem Unternehmen mit mehreren Betrieben übernommen wird und die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufne h- menden Unternehme n nicht normativ ausgestaltet sind. Das geben die Stru k- turprinzipien der Betriebsverfassung vor. aa) Bei einer identitätswahrenden Übertragung nur eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch d en E rwe r- ber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (ständige Rechtsprechung seit BAG 19. Juli 1957 - 1 AZR 420/54 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232) . bb) Diese r Grunds atz g ilt nach der Anfügung der Sätze 2 bis 4 in § 613a Abs. 1 BGB durch Art. 1 Nr. 5 des Arbeitsrechtlichen EG - Anpassungsgesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1308) unverändert weiter. Der Wortlaut von § 613a Abs. 1 BGB steht dem nicht entgegen. Dieser regelt das Fortbestehen von vertraglichen Vereinbarungen (Satz 1) sowie die Transformation der ko l- lektiven Regelungen, soweit diese nicht normativ fortgelten (Satz 2 und Satz 3) . Zu der vorgelagerten Frage, unter welchen Voraussetzungen die bisher in der übergehenden Einheit bestehenden Tarifverträge und Betriebsvereinba rungen ihren normativen Charakter behalten, verhält sich § 613a Abs. 1 BGB nicht. cc) Auch die mit einem Betriebsübergang verbundene Aufhebung der U n- ternehmenszugehörigkeit des veräußerten Betriebs wirkt sich auf die dort b e- stehende normative Wirkung eine r Gesamtbetriebsvereinbarung nicht aus. D e- ren Weitergeltung als Betriebsvereinbarung stehen die unterschiedlichen Reg e- lungsebenen vor und nach dem B etriebsübergang nicht entgegen. 46 47 48 49 - 14 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 15 - (1) Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung betrifft betriebliche Ang e- legenheiten, die lediglich auf der Rechtsebene des Unternehmens normativ ausgestaltet werden. Bei einem identitätswahrenden Betriebsübergang best e- hen das bisherige Regelungssubjekt und Regelungsobjekt der Gesamtbetrieb s- vereinbarung unverändert fort. Die no rmative Geltung ihres Regelungsgege n- stands ist nicht an die Beibehaltung einer - der Betriebsverfassung ohnehin fremden - (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b bb der Gründe , BAGE 102, 356; aA Hergenröder Anm. zu AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 7 ; Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 350) . Eine solche Voraussetzung sieht das Betriebsverfassung s- gesetz n icht vor . Dag egen spricht bereits die in § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG no r- mierte originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Dessen Regelungsb e- fugnis besteht nicht erst dann, wenn sich die betriebsverfassungsrechtliche A n- gelegenheit auf alle unternehmensangehörigen Betriebe erstreckt, sondern b e- reits, wenn sie mehr als eine n Betrieb betrifft. Die Geltung einer Gesamtb e- triebsvereinbarung ist von dem Bestand oder einer Änderung der von ihr erfas s- ten betrieblichen Einheiten unabhängig. Ihre Normwirkung wird insbesondere bei einem Ausscheiden oder Hinzutreten von Betriebe n nicht in Frage gestellt. Der Inhalt einer Gesamtbetriebsvereinbarung tritt als gleichermaßen in dem Betrieb geltendes Regelwerk neben d ie in den erfassten betrieblichen Einheiten geltenden Betriebsvereinbarungen . Dieses Nebeneinander bleibt bestehen, wenn ein B etrieb unter Wahrung seiner Identität auf einen anderen Rechtstr ä- ger übertragen wird. (2) Ebenso ist ein möglicher Unternehmensbezug der durch eine Gesam t- betriebsvereinbarung ausgestalteten betriebsverfassungsrechtlichen Angel e- genheit kein ihre normative Fortgeltung bei einem Betriebserwerber hinderndes Kriterium (aA Preis/Richter ZIP 2004, 925, 932; Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 351 f.) . Den Interessen des übernehmenden Rechtsträgers wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dieser - sofern nicht o hnehin nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB dessen Kollektivrecht zur Anwendung kommt - mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung oder mithilfe der im B e- triebsverfassungsgesetz vorgesehenen Konfliktlösungsmöglichkeiten Regelu n- 50 51 - 15 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 16 - gen treffen kann, durch die der Inha lt der Betriebsvereinbarung unternehmen s- bezogen angepasst werden kann (BAG 18. September 2002 - 1 ABR 54/01 - zu B III 2 b cc ( 2 ) der Gründe, BAGE 102, 356) . (3) N ach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes ist ebenso u n- beachtlich , ob sich die vom Betriebsrat der übergehenden Einheit i n den G e- samtbetriebsrat entsandten Vertreter bei Abschluss der Gesamtbetriebsverei n- barung möglicherweise gegen diese ausgesprochen haben (aA Hohe n- statt/Müller - Bonanni NZA 2003, 766, 771; Preis/Richter ZIP 2004, 925, 9 32) . Der Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung erfordert nach § 47 Abs. 7 BetrVG eine Stimmenmehrheit, die sich nach der Anzahl der vom jeweiligen Gesamtbetriebsratsmitglied vertretenen wahlberechtigten Arbeitnehmer richtet. Durch diesen Beschluss ist die Geltung der Gesamtbetriebsvereinbarung in den betroffenen Betrieben ausreichend demokratisch legitimiert. Die Arbeitnehmer werden in den Angelegenheiten des § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG allein vom G e- samtbetriebsrat repräsentiert. Ein dem entgegenstehende r Regelungswille des Betriebsrats in der von einem Rechtsträgerwechsel betroffenen betrieblichen Einheit ist daher erst beachtlich, wenn der Betriebsrat für den Regelungsgege n- stand der Gesamtbetriebsvereinbarung zuständig wird. A b diesem Zeitpunkt kann er auch deren Änderung anstreben. (4) Schließlich führt der Wegfall des Gesamtbetriebsrats auch nicht zur Beendigung der normativen Wirkung der von ihm abgeschlossenen Vereinb a- rungen ( aA Jacobs FS Konzen 2006 S. 345, 352, 354 ) . Zwar können Änderu n- gen der Un ternehmensorganisation die Regelungsebene einer betriebsverfa s- sungsrechtlichen Angelegenheit beeinflussen. Ein zunächst bestehendes übe r- betriebliches Regelungsbedürfnis iSd. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann nach Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung ent fallen, was aber deren Ge l- tung nicht in Frage stellt, sondern nur zur Zuständigkeit der Einzelbetriebsräte für die weitere Ausgestaltung der Angelegenheit führt. Ebenso gilt eine G e- samtbetriebsvereinbarung als Betriebsvereinbarung weiter, wenn nach einer Ü bertragung von Betrieben auf einen anderen Rechtsträger beim bisherigen Rechtsträger nur noch ein Betrieb verbleibt , für den ein Gesamtbetriebsrat nicht mehr errichtet werden kann. In beiden Fällen muss der nunmehr zuständige 52 53 - 16 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 17 - Betriebsrat die bisher geltend en normativen Regelungen nicht zur Behebung eines ansonsten bestehenden Legitimationsdefizits erneut abschließen. dd) Entgegen der Auffassung der Beklagten gelten die vorstehenden Grundsätze gleichermaßen für Gesamtbetriebsvereinbarungen über Leistungen d er betrieblichen Altersversorgung. Bei diesen ist zum Schutz des Betriebse r- werbers keine Ausnahme von der normativen Fortgeltung geboten. Gegenüber den Rechtswirkungen, die bei einer Transformation ihrer Regelungen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB eintreten würden, bestehen keine signifikanten U n- terschiede. (1) Normative Regelungen gelten bei einem Betriebsübergang nach ihrer Transformation gem äß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB als Inhalt des Arbeitsverhäl t- nisses beim Betriebserwerber statisch weiter. Dieser muss d ie Verpflichtung aus de m zuvor geltenden Kollektivr e cht gegenüber den übergegangenen A r- beitnehmern erfüllen. Dies gilt auch bei einer durch Betriebsvereinbarung b e- gründeten Versorgungszusage des Veräußerers. Nach Betriebsübergang neu in den Betrieb eintret ende Arbeitnehmer erwerben hingegen aus den zuvor ge l- tenden normativen Regelungen keine Ansprüche. (2) Gilt eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Leistungen der betriebl i- chen Altersversorgung nach einem Betriebsübergang als Betriebsvereinbarung weiter, kan n sie vom Betriebserwerber durch eine Kündigung (§ 77 Abs. 5 BetrVG) beendet werden. Diese bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes (BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 310) und b e- wirkt die Schließung des Versorgungswerk s für ne u eintretende Arbeitnehmer mit Ablauf der Kündigungsfrist . Damit fehlt es für die se Arbeitnehmergruppe an einer Rechtsgrundlage für die Entstehung eines Anspruchs auf die in der B e- triebsvereinbarung geregelten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 15. Februar 2011 - 3 AZR 196/09 - Rn. 67) . c) Danach hat der Kläger eine Zusage auf Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der GBV 87 erworben. 54 55 56 57 - 17 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 18 - aa) Die GBV 87 hat nach dem identitätswahrenden Übergang des Betriebs M von der L AG auf die P GmbH dort als Einzelbetrieb s vereinb a rung weiter g e- golten. Dass bei der Betriebserwerberin eine Regelung über Lei s tungen der betrieblichen Altersversorgung bestanden hat, ist vom Landesa r beitsgericht nicht festgestellt und wird von der Beklagten nicht b e hau p tet. Einer darauf b e- zogenen Entscheidung über die im Kollisionsfall ge l tenden Grundsä t ze bedarf es daher nicht. bb) Entgegen der Auffassung des Landesa rbeitsgerichts setzt die GBV 87 weder die fortbestehende Unternehmenszugehörigkeit der von ihr erfassten Betriebe zur L AG noch das Bestehen eines Arbeitsvertrags mit dieser voraus. Dem steht nicht entgegen, dass nach Nr. I 1 Buchst. a GBV 87 eine Versorgungszusage nur Betriebsangehörige erhalten, die in einem ungekündi g- ten Arbeits - oder Berufsausbildungsverhältnis zur L AG stehen. Durch diese wird der anspruchsberechtigte Personenkreis für die in der GBV 87 au s gestalt e- ten Leistungen de r betrieblichen Altersversorgung auf Arbeitnehmer b e- schränkt, die in einem Arbeits - oder Berufsausbildungsverhältnis mit der die Versorgung zusagenden Arbeitgeberin stehen. Dies war en bei Abschluss der GBV 87 die L AG und nach dem Betriebsübergang d ie P GmbH . Für eine da r- über hinausgehende akzessorische Bindung der in der GBV 87 enthaltenen Versorgungszusage an eine fortdauernde Unternehmenszugeh ö rigkeit der von ihr erfassten betrieblichen Einheiten zur L AG enthält die Regelung keine A n- h altspunkte. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen der Annahme einer normativen Fortgeltung der GBV 87 als Einzelbetriebsvereinbarung die im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Gebote der Rechtssiche r- heit und des Vertrauensschutzes nicht entgegen. Die Beklagte konnte nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass der Senat der von ihr als vo r- zugswürdig angesehen Rechts ansicht folgt. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Ä n- derung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem G e- 58 59 60 61 62 - 18 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 - 19 - sichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwic k- lung hält. Schutzwürdiges Vert rauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei einer g e- festigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 8, BVerfGE 131, 20) . (2) Diese Voraussetzunge n liegen nicht vor. Es fehlt a n einer gefestigten Rechtsprechung, auf deren Vorliegen die Beklagte bei der Übernahme des B e- triebs M hätte vertrauen können. Auf die im Urteil des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Oktober 1985 ( - 3 AZR 485/83 - zu B III 1 der Gründe, BAGE 50, 62) geä u- ßerte Rechtsauffassung kann sich die Beklagte dazu nicht berufen. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 2002 ( - 1 ABR 54/01 - zu B III 3 der Gründe, BAGE 102, 356) darauf hingewi esen, dass die in den subsumierenden Ausführung en des Dritten Senats enthaltene Aussage, eine Gesamtbetriebsvereinbarung habe mit dem Ausscheiden einer Betriebsstätte aus dem Unternehmen ihre Geltung verloren, dort eher beiläufig erfolgt und nicht begründet worden ist. Einen darauf bezogenen abstrakten Rechtssatz h a- ben bis zur Senatsentscheidung vom 18. September 2002 weder der Dritte S e- nat noch andere Senate des Bundesarbeitsgerichts aufgestellt. Vielmehr macht die Beklagte lediglich eine enttäusch te Erwartung in eine mögliche Rechtspr e- chungsentwicklung geltend, die aber verfassungsrechtlich nicht geschützt ist. Überdies hätte für sie bei der Übernahme des Betriebs M die Mö g lichkeit b e- standen, durch eine vorsorgliche Kündigung der GBV 87 ei ne recht s sichere Schließung des Versorgungswerks für neu eintretende Arbeitnehmer herbeiz u- führen. 2. Für die neue Verhandlung vermag der Senat angesichts des bisher fe h- lenden Vortrags beider Parteien über die Höhe der geltend gemachten Ford e- rung keine ab schließenden Hinweise zu geben. a) Allerdings muss d er Kläger die Möglichkeit erhalten, sein Klage bege h- ren an den Vorgaben des Insolvenzplans auszurichten . 63 64 65 66 - 19 - 1 AZR 76 5 /13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR765.13.0 Der Antrag war zwar zunächst zutreffend auf Feststellung der vom Sachwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle gerichtet (§ 178 Abs. 1 Satz 1, § 179 Abs. 1 InsO) . Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden der Bestätigung eines Insolvenzplans erlischt jedoch das Amt des Insolvenzverwalters (§ 259 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Der Schu ldner erhält das Verfügungsrecht über die Insolvenzmasse zurück (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO) und wird mit der Aufhebung für ein noch schwebendes Verfahren wieder selbst prozessführungsbefugt (BGH 7. Juli 2008 - II ZR 26/07 - Rn. 9) . Dies entspricht den Festl egungen im Insolvenzplan. Ist dieser - wie vorliegend - in formelle Rechtskraft erwachsen, treten die in seinem gestaltenden Teil festgelegten m a- teriellen Wirkungen unmittelbar für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Insolvenzforderu ngen können daher nur noch in Höhe der verei n- barten Quoten durchgesetzt werden (BGH 19. Mai 2011 - IX ZR 222/08 - Rn. 8) . b) In der Sache wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des zu erwartenden Parteivortrags darüber zu befinden haben , ob die vom Kläger bis zu seinem Ausscheiden erworbene Versorgungsanwartschaft unverfallbar war und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Pensions - Sicherungs - Verein übergegangen ist. Hierbei wird es die im April 2005 zwischen den B e- triebsparteien vereinbarte Aufhebung der GBV 87 zu berücksichtigen haben, zu der sich die angefochtene Entscheidung - aus ihrer Sicht konsequent - nicht verhalten hat . Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz 67 68
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