Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. November 2017 Erster Senat 1 AZR 714/16 - ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 23. Januar 2013 - - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 196/13 - Entscheidungsstichwort e : - Nachteilsausgleich bei unterlassenem Interessenau s- gleichsversuch - Altmasseverbindlichkeit Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 186/16 - ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 714/16 2 Sa 196/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. November 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter, pp. Beklagter, Berufungskläger, Re visionsbeklagter und Revisionskläger, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. November 2017 durch die Präsidentin des Bund esarbeits - gerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Ric h- ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 3 - 1. Die Revision des Beklagt en gegen das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 196/13 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 29. Juli 2016 - 2 Sa 196/13 - im Kostenaussp ruch und insoweit au f- gehoben, als es auf die Berufung des Beklagten das U r teil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2013 - 2 Ca 1428/12 - abgeändert hat. Die Berufung des Beklagten gegen das genannte Urteil des Arbeit s- gerichts wird auch insoweit zu rückgewiesen. 3. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen. Die Kosten des ersti n- stanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 % zu trage n. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich und dessen inso l- venzrechtliche Einordnung. Der am 25. September 1979 geborene Kläger war seit dem 1. April 2003 zu einem Bruttomonatsentgelt iHv. ca. 2.054,00 Euro bei der S GmbH beschäftigt. Diese unterhielt Spielbetriebe in M , H und W und b e schä f ti g te in s- gesamt ca. 82 Mita r beiter. An den drei Stan d orten waren B e trieb s räte g e wählt; ein Gesamtbetrieb s rat war gebi ldet. Am 6. Februar 2012 wurde über ihr Verm ö- gen das Insolven z verfahren eröffnet und der Bekla g te zum I n solven z verwalter bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzg e richt am 17. August 2012 Masseunz u- länglichkeit an. Der Insolvenz vorangegangen war die Einstell ung der betrieblichen T ä- tigkeit in M ab dem 13. Mai 2011 sowie in H und W ab dem 18. Mai 2011, nachdem die Insolvenzschuldnerin nicht mehr über die für den Betrieb einer 1 2 3 - 3 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 4 - öffentlichen Spielbank landesgesetzlich vorg e schri e bene Spie l bankrese r ve ve r- fügte. Seitdem waren alle Arbeitnehmer von ihrer Ve r pflichtung zur A r beitslei s- tung freigestellt. Nach Bestellung eines neuen Geschäftsführers der Insolvenzschuldn e- rin verhandelte dieser, letztlich erfolglos, mit der ministeriellen Spi elbankaufsicht über die Wiederaufnahme des Spielbetriebs. Am 15. Juli 2011 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 6. Oktober 2011 übersandte der B e- klagte in seiner Eigenschaft als seinerzeit noch vorläufiger Insolvenzverwalter dem Gesamtbe triebsrat den Entwurf eines Interessenausgleichs. Mit Bescheid vom 20. Januar 2012 widerrief das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen - Anhalt gegenüber der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin die Zulassung zum Betrieb einer öffentlic hen Spielbank Beklagten und von der Insolvenzschuldnerin beim Verwaltungsgericht erhob e- nen Klagen wurden rechtskräftig abgewiesen (VG Magdeburg 10. Mai 2012 - 3 A 53/12 - und - 3 A 57/12 - ) . Mit Schreiben vom 4. April 2012 teilte der Gesamtbetriebsrat dem B e- , die Verhandlungen zu einem Interessenausgleich für i- der Einigungsstelle deren Einsetzung vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen. Nach Anhörung der jeweiligen örtlichen Betriebsräte kündigte der B e- klagte am 23. April 2012 die Arbeitsverhältniss e mit allen verbliebenen Mitarbe i- tern zum 31. Juli 2012. In diesem Zeitpunkt verfügte er weder über für den Spielbetrieb notwendige Räumlichkeiten noch über entsprechende Betriebsmi t- tel wie Spieltische, Automaten oder Jetons. Mit seiner Klage hat der Kläg er - soweit für die Revision noch von Int e- resse - die Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseverbind - 4 5 6 7 8 - 4 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 5 - lichkeit geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe mit dem Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse die Betriebsstilllegung umgesetzt, bevor er einen hinreichenden Interessenausgleichsversuch mit dem Gesamtbetriebsrat unternommen habe. Dies begründe einen Anspruch auf Nachteilsausgleich als Abfindung in Höhe von mindestens 9 Bruttomonatsve r- diensten. De r Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - beantragt festzustellen, dass der Beklagte ihm einen Anspruch auf Nachteilsausgleich iSv. § 113 BetrVG als Masseverbin d- lichkeit schuldet, dessen Höhe in das Ermessen des G e- richts gestellt wird, jedoch 18.486 ,00 Euro nicht unte r- schreitet. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich lägen nicht vor; jedenfalls handele es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit. Spätestens mit dem Entzug der Spielbankenzulassung habe die Betriebsstilllegung bego n- nen, so dass allenfalls ein Abfindungsanspruch als einfache Insolvenzforderung begründet sei. Zudem stehe dem Anspruch missbräuchliches Verhalte n des Gesamtbetriebsrats und dessen Verfahrensbevollmächtigten entgegen. Sollte ein Nachteilsausgleich geschuldet sein, wäre dieser aus betriebsverfassungs - und insolvenzrechtlichen Gründen der Höhe nach zu begrenzen. Das Arbeitsgericht hat der Feststellu ngsklage iHv. 9.243 ,00 Euro stat t- gegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten - unter deren Zurückweisung im Übrigen - einen Nachteilsausgleich iHv. 4.621 ,50 Euro zugesprochen . Mit se i- ner Revision verfolgt der Kläger zur Höhe des festgestellten Nachteilsau s- gleichs die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung , während der Beklagte mit seiner Revision weiter die Klageabweisung erstrebt. 9 10 11 - 5 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet, während die Revision des Klägers begründet ist. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass der Kl ä- ger einen als Altmasseverbindlichkeit zu berichtigenden Anspruch auf Nach - teilsausgleich hat. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht allerdings nicht frei von sich zu Ungunsten des Klägers auswirkenden Rechtsfehlern festg e- setzt. Auf die klägerische Revision ist daher der vom Arbeitsgericht getroffene Feststellungsausspruch wiederherzustellen . I. Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das La n- desarbeitsgericht die zulässige Klage dem Grunde nach für begründet erachtet. Auch die Höhe des zuerkannten Klageanspruchs weist keine reversiblen Rechtsfehler zu Ungunsten des Beklag ten auf. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere ist d as gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Durch die Entsche i- dung über den Feststellungsantrag wird der Streit über das Bestehen und die insolvenzrechtliche Einordnung des geltend gemachten Anspruchs besei tigt. Aufgrund der Anzeige der Masseunzulänglichkeit wäre e ine Leistungsklage w e- gen des Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO auch dann unzulässig, wenn es sich bei dem erstrebten Nach teilsausgleich - entsprechend der Auffassung des Klägers - um eine Altm asseverbindlichkei t iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO handelt . Dem Kläger bleibt prozessual nur die Erhebung einer Feststellungskl a- ge (vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 18 mwN) . 2 . Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Abfindung als Nachteilsaus gleich gemäß § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG, der als Alt m ass e- verbindlichkeit iSd. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu berichtigen ist . a) Gemäß § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer 12 13 14 15 16 - 6 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 7 - eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. zuletzt BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 28) . Die Vorschrift gilt - wie überhaupt die Vorschriften des Betriebsverfassungs gesetzes über Interessenausgleich, Sozialplan und Nachteilsausgleich bei Betriebsänd e- rungen - auch im Insolvenzverfahren und sanktioniert das objektiv betriebsve r- fassungswidrige Verhalten eines Verwalters, wenn dieser eine nach § 111 BetrVG geplante Betri ebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interesse n- ausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben ( grdl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I der Gründe, BAGE 107, 91 ; vgl. auch 27. April 2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 18 mwN, BAGE 118, 115 ; 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B I der Gründe mwN, BAGE 108, 294) . b) Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist als Insolvenzforderung zu b e- richtigen, wenn unabhängig vom Verhalten des Insolvenzverwalters die B e- triebsstilllegung vor Eröffnung des Insolve nzverfahrens begonnen wurde und der Versuch eines vorherigen Interessenausgleichs unterblieben ist (BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 16/02 - BAGE 104, 94) . Er ist eine Masseverbin d- lichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO, wenn eine geplante Betriebsänd e- run g nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wird (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu A II der Gründe mwN, BAGE 107, 91 ; aus dem insolvenzrechtlichen Schrifttum zB Graf - Schlicker/Bremen InsO 4. Aufl. § 55 Rn. 47) . Daran hält der Senat fest. Entgegen der Ansicht der Revision liegt hierin keine - aus ihrer Sicht unzulässige - Rechtsfortbildung. Aus welchen Handlungen des Verwalters Verbindlichkeiten fol gen, ist nicht in § 55 InsO g e- regelt, sondern ergibt sich aus an deren Vorschriften ( vgl. HK - InsO/Lohmann 8. Aufl. § 55 Rn. 2) . Gemäß § 113 BetrVG begründet das betriebsverfassung s- widrige Verhalten des Insolvenzverwalters einen Anspruch auf Nachteilsau s- gleich, wenn der Verwalter nach Verfahrenseröffnung von einem Intere sse n- ausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund a b- weicht (§ 113 Abs. 1 BetrVG) oder eine nach § 111 BetrVG geplante Betrieb s- änderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem B e- 17 - 7 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 8 - triebsrat versucht zu haben (§ 113 Abs . 3 BetrVG) . In diesen Fällen löst auch entgegen der Ansicht der Revision kein Unterlassen, sondern die betriebsve r- fassungswidrige Handlung des Verwalters die Masseschuld aus. Ebenso spricht der Verweis der Revision auf § 122 InsO nicht gegen, sondern für einen Nac h- teilsausgleichsanspruch, wenn der Insolvenzverwalter eine geplante Betrieb s- änderung ohne den nach § 111 Satz 1 BetrVG gebotenen Versuch eines Int e- ressenausgleichs durchführt (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 b aa der Gründe , BAGE 107, 91 ) . c) Hiervon ausgehend besteht der gegen die Insolvenzmasse festzuste l- lende Anspruch. Der Kläger ist auf g rund einer nach der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens durchgeführt en Betriebsänderung entlassen worden, ohne dass der Insolvenzverwalter hin sichtlich der geplanten Betriebsänderung mit dem Betriebsrat den gebotenen Versuch eines Interessenausgleichs hinreichend unternommen hätte; § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1, § 111 Satz 1 iVm. Satz 3 Nr. 1 BetrVG. aa) Die Insolvenzschuldnerin ist ein Unternehmen mit mehr als 20 wahlb e- rechtigten Arbeitnehmern . Ihre Spielbetriebe in M , H und W sind stil l g e legt wo r- den. Das gilt als Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 1 und Satz 1 B e trVG) . Der Kläger ist infolge der Stilllegung entlassen w o r den. bb) Der Beklagte hat die geplante Betriebs stillegung nach Insolvenzeröf f- nung durchgeführt. (1) Durchgeführt wird eine geplante Betriebsänderung ab dem Zeitpunkt, in welchem der Unternehmer mit ihr beginnt und damit vollendete Tatsachen schafft . E ine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßna hmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22 mwN) . 18 19 20 21 - 8 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 9 - (2) Vorliegend wurde die betriebliche Organisation der Insolvenzschuldn e- rin erst mit dem Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwiederbringlich aufgelöst. Hierin liegt seine die Nachteilsausgleich sverpflichtung auslösende Handlung, weil in diesem Zeitpunkt ein hinreichender Interessenausgleichsve r- such nicht unternommen war. Vor Ausspruch der Kündigungen waren keine unumkehrbaren Maßnahmen getroffen, welche dem Insolvenzverwalter nicht zuzurechnen w ären oder allenfalls Nachteilsausgleichsansprüche als einfache Insolvenzforderungen begründen würden. (a) In dem Umstand, dass die betriebliche Tätigkeit an allen drei Stando r- ten - zunächst im Hinblick auf den Wegfall der landesgesetzlich vorgeschrieb e- nen Spielbankreserve und später aufgrund des Widerrufs der Zulassung zum Spielbankenbetrieb durch das aufsichtsführende Ministerium - noch vor Inso l- venzantrag, jedenfalls aber vor der Insolvenzeröffnung tatsächlich eingestellt war, liegt keine Betriebsstillle gung nach § 111 Satz 1 iVm. Satz 3 Nr. 1 BetrVG und demzufolge auch nicht der Beginn ihrer Durchführung. Das gilt ebenso für die nicht auf Handlungen der Insolvenzschuldnerin oder des Beklagten zurüc k- zuführende Sachlage, dass die für die Spielbetriebe notw endigen Betriebsmittel und die dafür genutzten Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügung standen. Zwar verweist die Revision zutreffend darauf, dass die Weiter führung oder Wi e- deraufnahme des Spielbankbetriebs von den im Spielbankgesetz des Landes Sachsen - Anh alt näher geregelten Zulassungsvoraussetzungen abhing und dem Beklagten gegen den erfolgten Widerruf der Spielbankerlaubnis mangels deren Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse keine Prozessführungsbefugnis zustand ( d a- zu VG Magde burg 10. Mai 2012 - 3 A 53 /12 - R n. 27 ff. ) . Desgleichen liegt auf der Hand, dass der Betriebszweck der Insolvenzschuldnerin ohne Automaten, Spieltische und Jetons sowie ohne entsprechende Räumlichkeiten nicht verfolgt werden konnte. Die Revision vernachlässigt aber, dass die Nachteilsau s- gleichspflicht des § 113 Abs. 3 BetrVG an eine vom Unternehmer durchgeführte geplante Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG anknüpft. Eine die betriebliche Tätigkeit untersagende ordnungsbehördliche Maßnahme oder der Wegfall einer rechtlichen Betriebszulassun gsvoraussetzung lösen für sich gesehen die Unte r- 22 23 - 9 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 10 - richtungs - und Beratungspflicht nach § 111 Satz 1 BetrVG ebenso wenig aus wie tatsächliche, eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit bedingende äußere Zwänge (Brand, Bodenkontaminierung oder ähnliche Vork ommnisse). Solche Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art sind allenfalls der Anlass für eine Durchführung. (b) Mit den Freistellung en aller Arbeitnehmer seit Mitte Mai 2011 hatte die Betriebsstilllegung gleichfalls nicht begonnen. Die Freistellung von der Arbeit ist bei Fehlen anderer vertraglicher Vereinbarungen - für die es vorliegend an A n- haltspunkten fehlt - jederzeit widerruflich und damit umkehrbar. Sie lässt den Besta nd des Arbeitsverhältnisses unberührt und ist nicht gleichzusetzen mit dem Ausspruch von Kündigungen (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 42 mwN ) . Mit den Freistellung en waren lediglich die Konsequenz en aus der Einstellung der betrieblichen Tätigkeit aufgrund des Wegfalls der für den Spie l- bankbetrieb erforderlichen Zulassungsvoraussetzung gezogen . Sie lösten die betriebliche Organisation nicht irreversibel auf. (c) Eine Stilllegungshandlung liegt aber i n den am 23. April 2012 ausg e- sprochenen Kündigungen der Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte kann sich i n- soweit nicht darauf zurückziehen, er habe keine Betriebsänderung umgesetzt, weil der Spielbetrieb im Hinblick auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhäl t- nisse bereits eingestellt war. Eine interessenausgleichspflichtige Betriebsstilll e- gung nach § 111 Satz 1 iVm. Satz 3 Nr. 1 BetrVG ist die durch die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hervorgerufene Einstellung der betrieblichen Tätigkeit gerade ni cht. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin bestand noch im Sinn des Vorhaltens der Belegschaft. Das Vorhaben, diese betriebliche Organ i- sation aufzulösen, ist die geplante Betriebsstilllegung iSd. § 111 Satz 1, Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Eben dieses bet riebliche Belegschaftsgefüge hat der Insolvenzverwalter mit dem Ausspruch der Kündigungen unwiederbringlich ze r- e- rung, bezieht sich auf die - für die Verpflichtung zu einem Interessenaus gleich s- versuch nicht maßgebliche - Einstellung der betrieblichen Tätigkeit aufgrund 24 25 - 10 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 11 - rechtlicher und faktischer Umstände. Die interessenausgleichspflichtige Bee n- digung des Vorhaltens der Belegschaft unterlag dagegen seiner Disposition, wobei der Annahme ein er Planung ohnehin nicht entgegensteht, dass sie nicht verlautbart ist. (d) Das verkennt nicht die von der Revision betonte Besonderheit, dass der Betrieb der Insolvenzschuldnerin der glücksspielrechtlichen Zulassung bedurfte. Unternehmer konzessionierte r Betriebe - bei Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern - sind jedoch von den Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG, deren Nichteinhaltung § 113 Abs. 3 BetrVG sanktioniert, nicht ausgenommen. Eine solche, mit Sinn und Zweck von § § 111 ff. BetrVG nicht zu vereinbarende Normreduktion verbietet sich. Die Unterrichtungs - und Beratungspflicht des § 111 Satz 1 BetrVG dient dem Ausgleich der Interessen des Unternehmens mit denen der von einer Betriebsänderung betroffenen A r- beitnehmer. Es geht nicht nur um den Versuch der Verständigung mit dem B e- (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294 ) . Selbst bei einer öffentlich - rechtlichen Rahmenbedingungen geschuldeten Unmöglichkeit der Fortführung der betrieblichen Tätigkeit sind mit dem Betriebsrat zu beratende Handlungsalternativen - wie etwa eine Änderung des Betriebszwecks oder die Frage, zu we lchem Zeitpunkt die Arbeitsverhäl t- nisse beendet werden - regelmäßig nicht von vornherein ausgeschlossen. (e) Nichts anderes gilt in der Insolvenz, zumal die Verpflichtung zum Ve r- such eines Interessenausgleichs nicht zu einer unmittelbaren wirtschaftli chen Belastung führt ( vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu B II 2 c der Gründe, BAGE 108, 294 ) . Insoweit bestehen selbst bei der Abwicklung eines notleidenden oder aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht fortzuführenden Unte r- nehmens in der Umsetzung d er Betriebsstilllegung prinzipiell konzeptionelle Gestaltungsspielräume des Verwalters, an deren Ausfüllung der Betriebsrat zu beteiligen ist. Dass dies vorliegend der Beklagte auch nicht anders gesehen hat, zeigt im Übrigen der Umstand, dass er dem Gesamt betriebsrat einen Int e- ressenausgleichsentwurf übersandt hat. 26 27 - 11 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 12 - cc) Im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsstilllegung hatte der Bekla g- te einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht. (1) Es kann offenbleiben, ob sich der Beklagte hinsichtlich der Verhandlu n- gen über einen Interessenausgleich zutreffend an den Gesamtbetriebsrat als dem hierfür zuständigen Gremium gewandt hat. Jedenfalls fehlt es an einem ausreichenden Versuch eines Interessenausgleichs, weil er nicht die Ein i- gungsste lle angerufen hat . Dazu wäre er zur Vermeidung eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich verpflichtet gewesen. (a) Vor Durchführung einer Betriebsänderung muss der Unternehmer im Zusammenhang mit einem Interessenausgleichsversuch grundsätzlich die Ein i- gungss telle anrufen. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 113 Abs. 3 BetrVG (ausf. BAG 18. Dezember 1984 - 1 AZR 176/82 - zu I 2 der Gründe, BAGE 47, 329) . Die Vorschrift schützt das Interesse der von einer Betriebsänderung b e- troffenen Arbeitnehmer mittelbar durc h die Sicherung des Verhandlungsa n- spruchs des Betriebsrats. Dieser umfasst nach § 112 Abs. 2 BetrVG auch die Durchführung eines Einigungsstellenverfah rens (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 d der Gründe, BAGE 99, 377) . Ob die Anrufung der Ein i- gungsstelle ggf. dann unterbleiben kann, wenn die Betriebsparteien einve r- nehmlich hiervon Abstand nehmen und der Betriebsrat eindeutig ausdrückt, seinen Informations - und Beratungsanspruch des § 111 Satz 1 BetrVG auch ohne Durchführung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG als erfüllt anz u- sehen, muss der Senat nicht entscheiden. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor. (b) Im Insolvenzfall gilt nichts anderes. Ein Verwalter kann sich im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens selbst dann n icht darauf berufen, der - ausreichend zu unternehmende - Versuch eines Interessenausgleichs sei en t- behrlich, wenn es zu einer Betriebsstilllegung keine sinnvolle Alternative gibt (vgl. BAG 18. November 2003 - 1 AZR 30/03 - zu III der Gründe, BAGE 108, 29 4) . N ach der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat er in jedem Fall den Betriebsrat an sei ner Entscheidung über die Betriebsänd e- rung zu beteiligen (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B I 2 der Grü n- 28 29 30 31 - 12 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 13 - de, BAGE 107, 91) und mit ihm einen hinreichenden Interessenausgleich unter Einschluss des nach § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Verfahrens zu vers u- chen. Von Letzterem ist der Verwalter nur im Fall einer gerichtlichen Zusti m- mung zur Durchführung der Betriebsänderung nach § 122 InsO befreit. Entg e- gen der Auffassung der Revision relativieren die Unzulänglichkeit der Inso l- venzmasse oder eine Massearmut diese Pflicht nicht, sondern könnten alle n- falls - bei Vorliegen der entsprechenden prozessualen Voraussetzungen - die Einholung der geri chtlichen Zustimmung nach § 122 InsO im Wege der eins t- weiligen Verfügung rechtfertigen ( dazu HWK/Annuß 7. Aufl. § 122 InsO Rn. 11; MüKoInsO/Caspers §§ 121, 122 Rn. 55 ; G raf - Schlicker/ Pöhlmann/Kubusch InsO 4. Aufl. § 122 Rn. 26) . (2) Der Einwand des Bekl agten, das Vorgehen des Gesamtbetriebsrats und dessen Verfahrensbevollmächtigten schließe eine Nachteilsausgleichsve r- pflichtung aus, ist unbegründet. Weder die Mitteilung des Gesamtbetriebsrats, er habe (höchstvorsorglich) beschlossen, die Einsetzung einer Einigungsstelle zu beantragen, noch das - im einzelnen streitige - Verhalten seines Verfahren s- bevollmächtigten stehen der betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht des Bekla g- ten entgegen, den Interessenausgleich unter Einschluss des Einigungsstelle n- verfahren s zu versuchen. Für den (Gesamt - )Betriebsrat ist die Anrufung der Einigungsstelle eine Möglichkeit; für den Unternehmer ist sie eine Obliegenheit. ( vgl. auch BAG 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - Rn. 66) . A ußerdem wird ein Unternehmer oder Insolvenzve r- walter durch eine ausdrückliche Erklärung des Betriebsrats, er wolle das Ein i- gungsstellenverfahren einleiten, nicht davon abgehalten, die Einigungsstelle selbst anzurufen, wenn der Betriebsrat seine Ankündigung nicht umsetzt oder von vornherein nicht umsetzen will. Der Arbeitgeber hat es jederzeit in der Hand, den Interessenausgleich ausreichend zu versuchen. dd) Die Kündigungen als die Betriebsstilllegung umsetzenden Handlungen erfolgten nach Eröffnung des In solvenzverfahrens und vor Anzeige der Mass e- unzulänglichkeit, was eine Berichtigung des streitbefangenen Nachteilsau s- gleichs als Altmasseverbindlichkeit bedingt. Das gilt auch dann, wenn der Au s- 32 33 - 1 3 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 14 - spruch der Kündigungen noch vor der Insolvenzeröffnung in den B lick geno m- men worden sein sollte. Der Abfindungsanspruch des § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG knüpft an die Durchführung der geplanten Betriebsänderung (ohne hi n- reichenden Interessenausgleichsversuch) an. Für seine Einordnung als Mass e- schuld nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO ist mithin der Zeitpunkt der Durchfü h- rung der Betriebsänderung entscheidend, nicht derjenige ihrer - die Pflicht zum Interessenausgleichsversuch auslösenden - Planung. 3 . Das Landesarbeitsgericht hat die Höhe der als Nachteilsausgleich g e- schuldeten Abfindung ohne sich zum Nachteil des Beklagten auswirkenden Rechtsfehler festgesetzt. a) G emäß § 113 Abs. 3 und Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG iVm. § 10 KSchG hat d ie Bemessung der Abfindungshöhe unter Berücksichtigung des Lebensal ters und der Betriebszugehörigkeit zu erfolgen. Bei der Ermessensentscheidung sind die Arbeitsmarktchancen und das Ausmaß des betriebsverfassungswidr i- gen Verhaltens zu beachten (BAG 18. Oktober 2011 - 1 AZR 335/10 - Rn. 24 mwN, BAGE 139, 342) . Der Sanktion scharakter der Abfindung führt dazu, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder ind i- viduellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhängt (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 99, 377) . Das gilt auch in der Insolvenz. b) D ie Bemessung der Abfindung im Rahmen des § 113 Abs. 1 BetrVG steht grundsätzlich im Beurteilungsspielraum des Tatsachenrichters (BAG 14. September 1976 - 1 AZR 784/75 - zu 7 der Gründe) . Seine Entscheidung unterliegt der Überprüfung durch das Revisionsgericht nur daraufhin, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und nich t gegen Rechtsvorschriften oder Denkgesetze verstoßen hat (BAG 10. Dezember 1996 - 1 AZR 290/96 - zu II der Gründe mwN) . c) Hiervon ausgehend lassen die vom Landesarbeitsgericht gewürdigten Umstände einerseits der Berufschancen des Klägers und seiner Betriebszug e- hörigkeit sowie andererseits der geringen Schwere des betriebsverfassung s- 34 35 36 37 - 14 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 - 15 - rechtlichen Verstoßes je denfalls zu Lasten des Beklagten keine Überschreitung des Bewertungsspielraums erkennen. Der Beklagte setzt insofern lediglich se i- ne Bewertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Eine Begrenzung des Nachteilsausgleichs auf das vom Beklagten erstrebte Maß hat das Lande s- arbeitsgerich t zutreffend unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtspr e- chung abgelehnt. Der Senat hält daran fest, dass der Abfindungsanspruch des § 113 Abs. 3 BetrVG weder nach § 123 Abs. 1 InsO (analog) zu begrenzen noch eine besondere Insolvenzsituation zugunst en des nachteilsverpflichteten Verwalters zu berücksich tigen ist (ausf. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 541/02 - zu B II 2 und 3 bb der Gründe, BAGE 107, 91) . II. Die zulässige Revision des Klägers ist begründet . 1. Die Revis ion ist entgegen der Ansicht d es Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Ihre B egründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) . 2. Auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs beanstandet der Kläger zu Recht e inen sich zu seinen Ungunsten auswirkenden Rechtsfehler bei der Festsetzung der Abfindung. Nach seiner eigenen Argumentation hat das Landesarbeitsgericht als einen die Regelabfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr mindernden Aspekt berücksichtigt, dass der Gesamtbetriebsrat das Verfahren über den Interessenausgleich offensichtlich in die Länge gezogen habe. Das verkennt die Rech tslage und lässt als wesentl ichen Umstand unberücksichtigt, dass der Beklagte die Einigungsstelle anzurufen hatte und insofern maßgebl i- chen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens über den Interessenausgleich nehmen konnte. 3. Die dadurch bedingte teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils führt nicht zur Zu rückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann selbst entscheiden, weil alle für die Bemessung des Nachteilsau s- gleichs zu beachtenden Tatsachen festste hen; § 563 Abs. 3 Z PO. Dem Kläger steht - wie vom Arbeitsgericht festgestellt - ein Nachteilsausgleich iHv. 38 39 40 41 - 15 - 1 AZR 714/16 ECLI:DE:BAG:2017:071117.U.1AZR714.16.0 9.243 ,00 Euro zu. Daher ist auf seine Revision das erstinstanzliche Urteil wi e- derherzustellen. a) Unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Betriebszugehörigke it sowie der Arbeitsmarktchancen des Klägers ist von einer Abfindung iHv. einem halben Bruttomonatsentgelt pro Beschäftigungsjahr auszugehen. Das orientiert sich an der in § 1a Abs. 2 KSchG festgelegten Höhe des gesetzlichen Abfi n- dungsanspruchs nach § 1a A bs. 1 KSchG, woran wegen der hierin ausgedrüc k- ten gesetzgeberischen Wertung als Berechnungsgrundlage auch beim Nac h- teilsausgleich des § 113 Abs. 1 bis 3 BetrVG angeknüpft werden kann. b) Es ist nicht weiter zu prüfen, ob und inwieweit das Ausmaß des b e- tr iebsverfassungswidrigen Verhaltens des Beklagten oder andere Umstände eine Erhöhung der Abfindung veranlassen (zu dem Gesichtspunkt einer Abfi n- dungserhöhung bei völligem Übergehen des Verhandlungsanspruchs des B e- triebsrats vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 AZR 54 1/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 107, 91) . Das Arbeitsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Fes t- stellung ei nes Mindestabfindungsbetrag s iHv. 18.486,00 Euro verfolgte, hi n- sichtlich des 9.243,00 Euro übersteigenden Betrags abgewiesen. Seine En t- schei dung ist insoweit in Rechtskraft erwachsen ; entsprechend bezieht sich die Revision des Klägers auch nur auf den vom Landesarbeitsgericht zusätzlich aberkannten Betrag. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97, § 92 Abs. 1 ZPO. Die Korrektur des Kostenausspruchs der Vorinstanzen war gemäß § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne entsprechende Pa rteianträge möglich und geboten. Schmidt Treber K. Schmidt H. Schwitzer Hann 42 43 44
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