Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juli 2017 Erster Senat - 1 AZR 549/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 I. Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - Urteil vom 21. November 2014 - 10 Ca 36/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 62/14 - Entscheidungsstichwort e : Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung Hinweis des Senats: Parallelsache zu führender Entscheidung - 1 AZR 5 4 6/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 549/15 10 Sa 62/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2017 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bu ndesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juli 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am - 2 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 3 - Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Rich terin Zorn und den ehrenamtlichen Richter Pollert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 23. Juni 2015 - 10 Sa 62/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Nachteilsau s- gleich. Die vormals unter der Bezeichnung w S GmbH fi r mi e re n de B e kla g te erbrachte am Standort S mit ca. 150 Arbeit nehmern sog. Callcenter - Dienstleistungen. Die Klägerin war bei ihr seit dem 15. Februar 2000 als Ku n- denbetreuerin zu einem durchschnittlichen monatlichen Brut toeinkommen iHv. zuletzt 1.500,00 Euro beschäftigt. Die Beklagte ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w Gm bH, d e ren G e- schäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Ho l ding GmbH st e hen. Neben der Beklagten, in deren Betrieb ein B e triebsrat g e wählt war, g e h ö ren weitere rechtlich eigenständige Standortgesel l schaften zur sog. w G ru p pe. Es ist ein Konzernbetriebsrat erric h tet. Einzige Auftraggeberin der Beklagten war die w GmbH, für we l che sie Aufträge der (von den Parteien so bezeichneten) s o bearbeitete, wobei letz terer Auftrag im J u ni 2013 an eine andere Standortg e- sellschaft verlagert worden war. Am 24. Juli 2013 bea n tragte die B e klagte zei t- gleich mit der w GmbH, der w Ho l ding GmbH und a n d e ren Standor t g e sel l scha f- ten die E r öffnung des Ins o l ven z verfa h rens unter A n or d nung der E i ge n verwa l- tung. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 wurde das I n solven z verfa h ren eröf f- net , Eige n verwaltung nach § 270 Abs. 1 I n sO a n ge or d ne t und ein Sachwa l ter 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 4 - bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am 2. Oktober 2013 Masseu n z u- länglichkeit an. Etwa zeitgleich wurden Inso l ven z verfahren über die Verm ö gen der w GmbH, der w Holding GmbH und diverser Standor t g e sel l scha f ten e r öf f- net, welche am 31. Dezember 2013 wieder aufg e hoben wu r den. Mitte September 2013 wurden die Belegschaft und der Betriebsrat da r- über informiert, dass das Callcenter in S zum 31. Oktober 2013 g e schlo s sen werde. Am 2. Oktober 2013 stellte die Eigenverwaltung zunächst 45 Arbeit - neh mer - entgegen ursprünglich unwiderruflich beabsichtigter Freiste l lu n gen - widerruflich von der Arbeitspflicht frei. Die Freistellungen wurden su k ze s sive auf andere Arbeitnehmer ausgeweitet und - jeweils widerruflich - ve r lä n gert. In e i- nem Schreiben vom 19 . November 2013 teilte die w GmbH als Mi e t e rin der von der Beklagten genutzten Räume der Vermieterin, der G an der am 27.09.2013 ausg e sprochenen Kündigung des Mietverhältn isses zum In einer von der Klägerin herangezogenen E - Mail eines Mita r- beiters der w GmbH vom 7. a tus A b bau S ist verlautbart, der Betrieb sei zum 31. Oktober 2013 ei n g e stellt. Man h a be ke i- - b bau der IT - r spr o chen g e bli e bener Angabe der Beklagten stand der Server bis zum 14. Februar 2014 in S und war in Betrieb. In einem von der Beklagten im Oktober 2013 eingeleiteten arbeitsg e- richtlichen Verfahren einigten sich die Betriebsparteien auf die Einsetzung einer Einigungsstelle, welche am 17. Dezember 2013 das Scheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs festste llte. Am 2. Januar 2014 kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse mit allen verbliebenen Mitarbeitern, darunter das der Klägerin zum 30. April 2014. Am 3. März 2014 zeigte der Sachwalter der B e- - unter dem 18. März 2014 bekannt gemachte - Mit ihrer Klage hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, von der Beklagten einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG verl angt, dessen Höhe sie ins Ermessen des Gerichts g e- 5 6 7 - 4 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 5 - stellt hat. Sie hat die Auffassung vertreten, wegen eines konzernweiten Sani e- rungskonzepts seien die Verhandlungen zu einem Interessenausgleich mit dem Konzernbetriebsrat zu führen gewesen. Auch habe die Be klagte mit der B e- triebsstilllegung begonnen, ohne zuvor den Versuch eines Interessenausgleichs unternommen zu haben . Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Intere s- se - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Erme ssen des Gerichts gestellt wird. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat ua. die Auffassung vertreten, die gegen sie erhobene Leistungsklage sei nach Anzeige d er Ne u- masseunzulänglichkeit unzulässig. Ungeachtet dessen seien die Vorausse t- zungen für einen Nachteilsausgleichsanspruch nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben und auf einen Nachteilsausgleich iHv. 10.625,00 Euro erkannt . D as Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Leistungsantrag als unzulässig abgewiesen n- . Mit ihrer Revision ve r- folgt die Klägerin hauptsächlich die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung und hilfsweise die Feststellung, dass ihr gegen die Insolven z- masse ein Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht, de s- sen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Beklag te beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet. 8 9 10 11 - 5 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 6 - I . Die gegen di e Abweisung des Zahlungsantrags gerichtete Revi sion ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist. 1 . Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die R echtsverletzung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Wei se aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des R evisionsangriffs erkennbar sind (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10) . Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel erge ben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt we r- den ( vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44 ) . N ach Ablauf der Revisionsbegründungsfr ist können materiell - rechtliche Rügen nac h- geschoben werden. Das setzt aber voraus, dass in der fristgerechten Revis i- onsbegründung zumindest eine ordnungsgemäße Sach - oder Verfahrensrüge erhoben war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 1 der Gründe, B AGE 109, 145) . Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begrü n- dung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (BGH 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13 - Rn. 34 mwN) . Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitg e- genstand begründet werden. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn mit der B e- gründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über d en anderen unrichtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgericht über einen Haupt - und einen (echten) Hilfsa n- trag entschieden hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 17 mwN , BAGE 155, 181 ) . 12 13 14 - 6 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 7 - 2 . Diesen Erfordernissen wird die Revis ionsbegründung vom 27 . November 2015 im Hinblick auf den Leistungsantrag , mit dem die Klägerin eine nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO unterliegende Nachteil s- ausgleichszahlung als eigenständigen Streitgegenstand verfolgt, nicht gerecht. a) Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsantrag als unzulässig ang e- sehen, weil er sich zwar auf eine grundsätzlich mit einer Leistungsklage zu ve r- folgende Neumasseverbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO richte, die B e- klagte aber im Prozess eine erneute Ma sseunzulänglichkeit eingewandt habe. Diese stehe unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch fest und habe zur Folge, dass die Klägerin die Neumasseve r- bindlichkeit nur noch im Wege einer Feststellungsklage verfolgen könne. b ) Hiergegen wendet die Revision ein, das Landesarbeitsgericht habe zum einen gegen § 287 Abs. 2 ZPO verstoßen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten, und zum anderen zu Unrecht eine Beweisaufnahme hi n- sichtlich der herangezogenen Schätzgrundla ge unterlassen. Diesen Ausführu n- gen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Revision eine Sach - oder Verfa h- rensrüge anbringen will. Für die Zulässigkeit einer Sachrüge fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtene n Urteil. Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ist nicht im Einzelnen darge tan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesa r- beitsgericht bei seine r Entscheidung übergangen haben soll. Weiter ist nicht dargelegt, zu welchem B eweisthema eine an sich gebotene Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft unterlassen worden sein soll und welches Ergebnis diese v o- raussichtlich gehabt hätte (vgl. zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe , BAGE 109, 145) . c) Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Prä k- lusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG verstoßen, indem es bei seiner Annahme einer feststehenden erneuten Masseunzulänglichkeit eine von der Beklagten erst im Berufungsverfah ren vorgelegte Aufstellung der Ne u- masseverbindlichkeiten und ihnen gegenüberstehende Forderungen herang e- zogen habe, vermag sich die Revision von vornherein nicht zu stützen. Eine 15 16 17 18 - 7 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 8 - fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vo rgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden . Denn Beschle u- nigungswirkungen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersi chtlich nicht mehr eintreten , nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist ( vgl. GMP/ Ger melmann 8. Aufl. § 67 Rn. 34 ) . d) Die weitergehenden Ausführungen in der Revisionsbegründung, es könne nicht auf die bloße erneute Anzeige der Masseunz ulänglichkeit gege n- über dem Insolvenzgericht ankommen, stellen schon deshalb keine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Erwägungen zur Abweisung des Antrags zu 1. durch das Landesarbeitsgericht dar, weil dieses - was auch die Revision e r- kennt - hierauf nic ht abgehoben hat. e) Der Schriftsatz der Revision vom 13. Juni 2017 ist für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich, weil vor dessen Eingang bei Gericht die verlängerte Revisionsbegründ ungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG abgela u- fen war. II . Die gegen die Abweisung des Feststellungsantrags gerichtete Revision ist zulässig, aber unbegründet. 1 . Die Revision ist insoweit zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht sich in den Gründen seiner Entscheidung mit einem von der Klägerin nicht explizit gestellten Feststellungsantrag auseinander gesetzt hat. Insoweit hat es offensichtlich den Leistungsantrag als hilfsweise n Festste l- lungsantrag ausgelegt , was (ausnahmsweise) möglich ist (vgl. dazu BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 19) . Die Revision greift auch - anders als die Beklagte meint - mi t der in ihrer Begründung vom 27 . November 2015 au s- g e führten materiell - rechtlichen Rüge einer fehlerhaf ten Anwendung von § 113 Abs. 3 BetrVG die Abweisung des Feststellungsantra gs hinreichend an. Dass sie dabei teilweise auf die Argumentation in den Instanzen verweist, ändert 19 20 21 22 - 8 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 9 - nichts an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den die Antragsabwe i- sung tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts. 2. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. a) Allerdings ist das Feststellungsbegehren zulässig. Insbesondere steht ihm der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen . Das folgt schon daraus, dass der Leistungsantrag wegen der hiergegen gerichteten unzu lässigen Rev i- sion rechtskräftig als unzulässig abgewiesen ist. Im Übrigen macht die Klägerin zwar einen auf § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG gestützten, nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet en Anspruch auf Nachteilsausgleich als sog. Neumasseverb indlichkeit geltend, der regelmäßig im Wege einer Leistungskl a- ge verfolgt werden kann (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 9, BAGE 118, 222) . Im Hinblick auf den von der Beklagte n erhobenen Einwand , die I n- solvenzmasse reiche nicht zur vollständigen T ilgun g der Neumasseverbindlic h- keiten aus, hat sie ihren Rechtsschutz aber zutreffend (hilfsweise) auf ei ne Feststellungsklage be schränkt. Das trägt der Rechtsprechung Rechnung, w o- nach die Neum asseunzulänglichkeit zu Einschränkungen bei der Durchsetzba r- keit von Forderun gen führt . Die Leistungsklage eines Neumassegläubigers ist mangels Rechtschutzbedürfnis ses unzulässig, wenn er aus der freien Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzve r- fahrens gedeckt sind (BGH 9. Februar 2012 - IX Z R 75/11 - Rn. 12, BGHZ 192, 322) , oder die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen (BGH 4. Dezember 2003 - IX Z R 222/02 - zu B II 3 der Gründe ) . In diesen Fällen ist das Bestehen der For derung des Neumassegläubigers, jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht, gerichtlich nur noch festzustellen ( zuletzt BAG 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13 mwN ) . b ) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist de r Antrag u n- begründet. Die Klägerin hat keinen gegen die Insolvenzmasse festzustellenden Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG. 23 24 25 - 9 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 10 - aa) Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom U n- ternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtsc haftliche Nac h- teile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG durch konkrete Planungen über eine B e- triebsänderung. Daher setzen die Verhandlungen über einen Interessenau s- gleich eine hinreiche nd bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßna h- me voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 99, 377) . Deren Gestaltung soll der zuständige Betriebsrat gezielt beeinflussen können. Hierfür sieht § 111 BetrVG iVm. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den Beratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durc hfü h- rung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Anrufung der Ein i- gungsstelle, falls die Betriebsparteien keine Einigung über den Interessenau s- gleich erzielen können (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 a der Gründe mwN, aaO) . bb) Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 iVm . Abs. 1 BetrVG sind vorli e- gend nicht erfüllt. Zwar hat die beklagte Arbeitgeberin ihren Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine B e- triebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt. Auch ist die Klägerin infolge der Stilllegung entlassen worden. Hingegen hat die B e- klagte vor der Durchführung einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich iSd. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG versucht. (1) Eine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des § 111 Satz 1 BetrVG liegt nicht darin, dass die Beklagte den Versuch eines Intere s- senausgleichs mit dem örtlichen Betriebsrat unternommen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin war dieser und nicht der Konzer nbetriebsrat für die 26 27 28 - 10 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 11 - nach § 11 2 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich zuständig . (a) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat z uständig. Diese Aufgabe weist § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf das einzelne Unterne h- men beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 13. Dezember 2016 - 1 AZR 148/15 - Rn. 25) . (b) Ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats i m Zusa m- menhang mit Betriebsänder ungen nach § 111 BetrVG in Form einer Betrieb s- schließung und den damit verknüpften Beteiligungsrechten überhaupt eröffnet sein kann, muss nicht entschieden werden ( offenlassend auch BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 100, 60 ) . Denn bereits der Sachvortrag der Klägerin zu einer Zuständigkeit des Konzer n- betriebsrats trägt die von ihr erstrebte Rechtsfolge nicht. (aa) Sollte die Klägerin in dem von ihr behaupteten konzernweiten Sani e- rungskonzept den Beginn einer irreversiblen Du rchführung einer Betriebsänd e- rung sehen, wäre die Begründung eines Nachteilsausgleichs als Neumasseve r- bindlichkeit schon nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vorbringen handelte es sich hierbei um ein betriebsverfassungswidriges Verhalten vor de r Insolvenzeröffnung. Ein solches bedingte die insolvenzrechtliche Einordnung des Nachteilsausgleichs als Insolvenzforderung. Ein solcher Anspruch könnte nicht Gegenstand des Feststellungsantrags sein. (bb) Auch das bloße Berufen auf ein Sanierungskonzept ist nicht zur B e- gründung eines Nachteilsausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG geeignet. Ein solches vermag lediglich Art und Inhalt geplanter Betriebsänderungen zu b e- stimmen und damit den Gegenstand für die von den zuständigen Betriebspa r- teien zu führenden Verhandlungen vorgeben. Das Beteiligungsrecht des B e- 29 30 31 32 - 11 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 12 - triebsrats knüpft nach § 111 BetrVG an geplante Betriebsänderungen an und nicht bereits an die Erstellung des Plans. Bis zu r konkreten Umsetzung einer Planung sind die hierfür Verantwortlichen regelmäßig weder aus Rechtsgrü n- den noch faktisch gehindert, den sich aus den Verhandlungen über den Int e- ressenausgleich ergebenden Alternativen nachzugehen ( vgl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 c der Gründe mwN, BAG E 99, 377 ) . (cc) Ginge man - mit der K lägerin - von einer Zuständigkeit des Konzernb e- triebsrats aus, hätte eine Verhandlungspflicht für einen konzernweiten Intere s- senausgleich auch nicht die auf Nachteilsausgleich in Anspruch genommene beklagte Arbeitgeberin, sondern die Konzernspitze betroffe n, bei der ein Ko n- zernbetriebsrat errichtet ist. Diese und nicht ein einzelnes Konzernunternehmen ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz Verhandlungspartner des Konzernb e- triebsrats und hätte für eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten einz u- stehen (Wi ßmann FS 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht im DAV S. 1037, 1046 f.) . (dd) Hingegen ist für eine - wie hier - vorliegende ausschließlich betriebsb e- zogene Betriebsänderung der örtliche Betriebsrat zuständig; für eine betrieb s- übergreifende der Gesamtbetriebsrat. De ren Partner zur Verhandlung eines Interessenausgleichs ist jeweils das Unternehmen, das zugleich Betriebsarbei t- geber ist und das die konkrete Betriebsänderung letztlich durchführt und nur für eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten zu haften hat (F i tting 28. Aufl. § 58 Rn. 15 mwN). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Interessenausgleichsverhandlungen spätestens mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Beklagten unter Anordnung der Eigenverwaltung gee n- det hätte. (2) Im Übrigen ist das Landesarbeitsgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die beklagte Arbeitgeberin vor dem am 17. Dezember 2013 durch die Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Intere s- senausgleichs keine irreversiblen Maßnahmen zur Durchführung der Betrieb s- änderung ergriffen hat. 33 34 35 - 12 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 13 - (a) Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßn ahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22 mwN) . (b) Von unumkehrbaren Maßnahmen zur Betriebsauflösung ist vor dem Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse aller (noch verbliebenen) Arbeitnehmer am 2. Januar 2014 nicht auszugehen. (aa) In der tatsächlichen Einstellung der betr ieblichen Tätigkeit der Bekla g- ten liegt keine unumkehrbare Maßnahme. Sie war dem Fehlen von Aufträgen geschuldet. Insoweit hat sich die Klägerin zuletzt nicht mehr auf die Verlag e- rung des Auftrags der Firma P von der Beklagten auf eine andere Standor t g e- sellschaft berufen. Dieses vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege n de Ereignis könnte eine streitbefangene Neumasseverbindlichkeit auch nicht b e- gründen. Im Übrigen kann eine betriebliche Tätigkeit grundsätzlich wieder au f- genommen werden. Zwar verw eist die Revision zutreffend darauf, dass dies ggf. dann a nders zu se hen ist, wenn ein Arbeitgeber etwa durch die V eräuß e- rung von Betriebsmitteln bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisat i- on beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222) . Hierfür gibt es aber vorliegend keine tragfähigen Anhaltspunkte. Soweit bereits nach (erster) Anzeige der Masseunzulänglichkeit und vor dem 17. Dezember 2013 damit begonnen worden war, Personalcomputer und andere Betriebsmi t- tel abzubau en und aus den Betriebsräumen zu entfernen, betraf dies nach Vo r- bringen der Beklagten zum größten Teil von der w GmbH geleaste Har d ware, die aus insolvenzrechtlichen Gründen der Masseschonung an diese z u rückz u- geben war. Das hat die Klägerin n icht in Abrede gestellt, sondern - unter B e- zugnahme auf eine E - Mail vom 7. November 2013 - auf den Abtran s port von n tergrund dürfte die Rückführung der geleasten Betriebsmittel an die gleich falls insolvente 36 37 38 - 13 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 - 14 - w GmbH insolvenzrechtlich geboten, vor allem aber keine Ma ß na h me der B e- klagten gewesen sein. Ungeachtet dessen wird die betriebliche O r gan i sation eines Callcenters weniger durch sächliche Betrieb s mittel als durch de s sen Mi t- ar beiter sowie deren Kenntnisse in der Kundenb e treuung geprägt ( vgl. dazu auch BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258 /08 - ) - wurde daher die betriebliche Organisation nicht i r reversibel ze r schlagen, zumal der für den Callcenter - Be trieb unerlässliche Se r ver noch bis Februar 2014 vo r- gehalten war. (bb) Aus der Kündigung des Mietvertrags über die der Beklagten zur Nu t- zung überlassenen Räumlichkeiten folgt nichts Anderes. Diese vermag für sich gesehen die begehrte Neumasseverbindlichk eit schon deshalb nicht zu rech t- fertigen, weil sie vor der ersten Masseunzulänglichkeitsanzeige (und sogar noch vor der Insolvenzeröffnung) ausgesprochen worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die angemieteten Räumlichkeiten - etwa aufgrund ein es besonderen Raumzuschnitts - für den Fortbestand des Betriebs sowie die Mö g- lichkeit der Weiterverfolgung des Betriebszwecks unerlässlich gewesen sein sollen. Schließlich handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Beklagten, sondern der w Gm bH. Für eine generelle (gegenseitige) Zurec h nung von Ma ß- nahmen konzernzugehöriger Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. B e trVG fehlt es an einer rechtlichen Grundlage (vgl. BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 16) . (cc) Auch aus den Freistellungen der Arbeitnehmer lässt sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge nicht herleiten. Sie sind widerruflich erfolgt, was regelmäßig keine Durchführung der Betriebsstilllegung darstellt (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 11 8, 222 ) . Unbeachtlich ist, dass die Beklagte ursprünglich unwiderrufliche Freistellungen beabsichtigte. Entsche i- dend sind die getroffenen Maßnahmen. Anders als die Klägerin meint, sind die Freistellungen nicht deshalb als faktisch unwiderruflich zu werten, weil sie unter Anrec hnung nicht näher spezifizierten Resturlaubs erfolgten. Eine widerrufliche Freistellung führt nicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (vgl. BAG 19. Mai 39 40 - 14 - 1 AZR 549/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR549.15.0 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 131, 30) . Sie hat keine inhaltliche Änderung der Maßnahme zur Folge. Schmidt Treber K. Schmidt Zorn Pollert
Full & Egal Universal Law Academy