Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juli 2017 Erster Senat - 1 AZR 555/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 I. Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - Urteil vom 21. November 2014 - 10 Ca 46/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 65/14 - Entscheidungsstichwort e : Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung Hinweis des Senats: Parallelsache zu führender Entscheidung - 1 AZR 5 4 6/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 555/15 22 Sa 65/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2017 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1. , 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2. , - 2 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 3 - 3. Beklagter zu 3., Berufungsb eklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3. , 4. Beklagter zu 4., Berufungsbeklagter zu 4. und Revisionsbeklagter zu 4. , 5. Beklagter zu 5., Berufungsbeklagter zu 5. und Revisionsbeklagter zu 5. , 6. Beklagter zu 6., Berufungsbeklagter zu 6. und Revisions beklagter zu 6. , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juli 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht s Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Zorn und den ehrenamtlichen Richter Pollert für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen d as Urteil des Landes - arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 23. Juni 2015 - 22 Sa 65/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich sowie über Sch a- densersatz. 1 - 3 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 4 - Die vormals unter der Bezeichnung w S GmbH firmierende Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. bis 6. sind, erbrachte am Standort S mit ca. 150 Arbeitnehmern sog. Callcenter - Dienstleistungen. Die Klägerin war bei ihr seit dem 26. März 1990 als Kunde nbetreuerin zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen iHv. zuletzt 754,40 Euro b e- schäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung der Kl ä- gerin am 17. Oktober 2013. Die Beklagte zu 1. ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, deren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Holding GmbH st e- hen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein Betriebsrat gewählt war, gehören weitere rechtlich eigenständige Standortgesellschaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat errichtet. Einzige Auftraggeberin der Beklagten zu 1. war die w GmbH, für welche sie Aufträge der (von den Parteien so bezeichneten) im Juni 2013 an eine andere Standor t- gesellschaft verlagert worden war. Am 24. Juli 2013 beantragte die Beklagte zu 1. zeitgleich mit der w GmbH, der w Holding GmbH und anderen Standor t- gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Anordnung der E i- genverwaltung. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 wurde das Insolvenzverfa h- ren eröffnet , Eigenverwaltung nach § 270 Abs. 1 InsO ange ordne t und ein Sachwalter bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am 2. Oktober 2013 Masseunzulänglichkeit an. Etwa zeitgleich wurden Insolvenzverfahren über die Vermögen der w GmbH, der w Holding GmbH und diverser Standortgesel l- schaften eröffnet, welche am 31. Dezember 2013 wieder aufgehoben wurden. Mitte September 2013 wurden die Belegschaft und der Betriebsrat da r- über informiert, dass das Callcenter i n S zum 31. Oktober 2013 geschlossen werde. Am 2. Oktober 2013 stellte die Eigenverwaltung zunächst 45 Arbei t- nehmer - entgegen ursprünglich unwiderruflich beabsichtigter Freistellungen - widerruflich von der Arbeitspflicht frei. Die Freistellungen wurden sukzessive auf andere Arbeitnehmer ausgeweitet und - jeweils widerruflich - verlängert. In e i- nem Schreiben vom 19. November 2013 teilte die w GmbH als Mieterin der von 2 3 4 5 - 4 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 5 - der Beklagten zu 1. genutzten Räume der Vermieterin, der G GbR, ua. mit, sie er am 27.09.2013 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältni s- In einer von der Klägerin herangezogenen E - Mail eines Mitarbeiters der w GmbH vom 7. 31. Oktober 2013 eingestellt. Man - b- bau der IT - e- bliebener Angabe der Beklagten zu 1. stand der Server bis zum 14. Februar 2 014 in S und war in Betrieb. In einem von der Beklagten zu 1. im Oktober 2013 eingeleiteten a r- beitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Betriebsparteien auf die Einse t- zung einer Einigungsstelle, welche am 17. Dezember 2013 das Scheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs feststellte. Am 2. Januar 2014 kündigte die Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse mit allen verbliebenen Mitarbeitern. Am 3. März 2014 zeigte der Sachwalter der Beklagten zu 1. dem Insolvenzg e- - unte r dem 18. März 2014 bekannt gemachte - r- Mit ihrer Klage hat die Klägerin, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, von der Beklagten zu 1. einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 Betr VG verlangt, dessen Höhe sie zunächst ins Ermessen des Gerichts gestellt und im Berufungsverfahren mit einem nicht zu unterschre i- tenden Betrag beziffert hat. Gegen die Beklagten zu 2. bis 6. hat sie Schaden s- ersatz geltend gemacht. Sie hat die Auffassung ve rtreten, wegen eines ko n- zernweiten Sanierungskonzepts seien die Verhandlungen zu einem Interesse n- ausgleich mit dem Konzernbetriebsrat zu führen gewesen. Auch habe die B e- klagte zu 1. mit der Betriebsstilllegung begonnen, ohne zuvor den Versuch e i- nes Interessenausgleichs unternommen zu haben . Die Beklagten zu 2. bis 6. hätten als geschäftsführende Organe der eigenverwaltenden Beklagten zu 1. aus insolvenz - , schuld - und deliktsrechtlichen Gründen persönlich für den Nac h- teilsausgleich als entstandenen Sc haden einzustehen. 6 7 - 5 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 6 - Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Intere s- se - beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an sie für den Ve r- lust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Ger ichts gestellt wird, aber 12.006,75 Euro nicht unterschreiten sollte; 2. hilfsweise festzustellen, dass ihr gegen die Inso l- venzmasse ein Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht, dessen Höhe in das E r- messen des Gerichts gestellt wird, aber 12.006,75 Euro nicht unterschreiten sollte; 3. die Beklagten zu 2. bis 6. zu verurteilen, als Gesam t- schuldner neben der Beklagten zu 1. an sie Sch a- densersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 12.006,75 Eur o nicht unterschreiten sollte; 4. hilfsweise die Beklagten zu 2. bis 6. zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. an sie Schadensersatz in Höhe des Betrags zu zahlen, der dem nach Antrag Ziff. 1 zu zahlenden oder nach Antrag Ziff. 2 f estgestellten Betrag entspricht; 5. die Beklagten zu 1. bis 6. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den in Ziff. 1 bis 4 au s- geurteilten Beträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Bekl agten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1. hat ua. die Auffassung vertreten, die gegen sie erhobene Leistungsklage sei nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit unzulässig. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgle ichsanspruch nicht erfüllt. Die Beklagten zu 2. bis 6. haben einen Schadensersatzanspruch in Abrede gestellt. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben und auf einen Nachteilsausgleich iHv. 8.864,20 Euro erkannt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten zu 1. den Leistu ngsantrag zu 1. als unzulässig abg e- wiesen. Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2. bis 6. gerichtete Berufung der Klägerin, mit der diese - neben der Angabe eines den arbeitsgerichtlich ausgeurteilten Betrag übersteigenden Mindestbetrag s und 8 9 10 - 6 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 7 - einer erstmalig begehrten Verzinsung des erstrebten Nachteilsausgleichs - die Abfindung hilfsweise im Wege eines gegen die Insolvenzmasse festzustelle n- den Anspruchs verfolgt hat, hat es zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Bekla g- ten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, als sie sich gegen die Abweisung des gegen die Beklagte zu 1. ger ichteten Zahlung s- antrags wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin kein Nachteilsausgleich gegen die Bekla g- te zu 1. zusteht, für den die Beklagten zu 2. bis 6. Schadensersatz schuldeten. A. D ie gegen di e Abweisung des Klageantrags zu 1. gerichtete Revi sion ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die R echtsverletzung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des R evisionsangriffs erkennbar sind (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10) . Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsach en bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt we r- den ( vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44 ) . N ach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist können materiell - rechtliche Rügen nac h- geschoben werden. Das setzt aber voraus, dass in der fristgerechten Revis i- 11 12 13 - 7 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 8 - onsbegründung zumindest eine ordnungsgemäße Sach - oder Verfahrensrüge erhoben war (BAG 6. Januar 20 04 - 9 AZR 680/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 145) . Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begrü n- dung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (BGH 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13 - Rn. 34 mwN) . Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitg e- genstand begründet werden. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn mit der B e- gründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich darge legt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgericht über einen Haupt - und einen (echten) Hilfsa n- trag entschieden hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 17 mwN , BAGE 155, 181 ) . I I. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung vom 25. November 2015 im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrag zu 1. , mit dem die Klägerin eine nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO unterliegende Nachteilsausgleichszahlung als eigenständigen Streitgegenstand verfolgt, nicht gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsantrag als unzulässig ang e- sehen, weil er sich zwar auf eine grundsätzlich mit einer Leistungsklage zu ve r- folgende Neumassev erbindlichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO richte, die B e- klagte zu 1. aber im Prozess eine erneute Masseunzulänglichkeit eingewandt habe. Diese stehe unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch fest und habe zur Folge, dass die Klägerin die Neumasseve r- bindlichkeit nur noch im Wege einer Feststellungsklage verfolgen könne. 2. Hiergegen wendet die Revision ein, das Landesarbeitsgericht habe zum einen gegen § 287 Abs. 2 ZPO verstoßen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorgelege n hätten, und zum anderen zu Unrecht eine Beweisaufnahme hi n- sichtlich der herangezogenen Schätzgrundlage unterlassen. Diesen Ausführu n- gen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Revision eine Sach - oder Verfa h- 14 15 16 17 - 8 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 9 - rensrüge anbringen will. Für die Zulässigkeit einer Sachrüge fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ist nicht im Einzelnen darge tan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landes a r- beitsgericht bei seine r Entscheidung übergangen haben soll. Weiter ist nicht dargelegt, zu welchem Beweisthema eine an sich gebotene Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft unterlassen worden sein soll und welches Ergebnis diese v o- raussichtlich gehabt hätte (vgl . zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe , BAGE 109, 145) . 3. Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Prä k- lusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG verstoßen, indem es bei seiner Ann ahme einer feststehenden erneuten Masseunzulänglichkeit eine von der Beklagten zu 1. erst im Berufungsverfahren vorgelegte Aufstellung der Neumasseverbindlichkeiten und ihnen gegenüberstehende Forderungen he r- angezogen habe, vermag sich die Revision von vor nherein nicht zu stützen. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richt i- gem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen we r- den müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden . Denn B e- schleunigu ngswirkungen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten , nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist ( vgl. GMP/ Ger melmann 8. Aufl. § 67 Rn. 34 ) . 4. Die weit ergehenden Ausführungen in der Revisionsbegründung, es könne nicht auf die bloße erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit gege n- über dem Insolvenzgericht ankommen, stellen schon deshalb keine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Erwägungen zur Abweisung de s Antrags zu 1. durch das Landesarbeitsgericht dar, weil dieses - was auch die Revision e r- kennt - hierauf nicht abgehoben hat. 5. Der Schriftsatz der Revision vom 13. Juni 2017 ist für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich, weil vor dessen Eingang bei Gericht die verlängerte 18 19 20 - 9 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 10 - Revisionsbegründ ungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG abgela u- fen war. B. Die gegen die Abweisung der weiteren Anträge gerichtete Revision ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Revision ist insoweit zulässig. Sie g reift - anders als die Beklagte zu 1. meint - mit der in ihrer Begründung vom 25. November 2015 ausgeführten materiell - rechtlichen Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 113 Abs. 3 BetrVG die Abweisung des Antrags zu 2. hinreichend an. Dass sie dabei tei l- weise auch auf die Argumentation in den Instanzen verweist, ändert nichts an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den die Antragsabweisung tr a- genden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts. Zur Abweisung des Antrags zu 3. sowie zu den Anträgen zu 4. un d 5. musste sich die Revisionsbegründung nicht vertieft verhalten. Insofern kann von ihr kein höherer Begründungsau f- wand gefordert werden als das angefochtene Urteil zur Abweisung der entspr e- chenden Anträge ausgeführt hat. II. In der Sache hat die Revisio n keinen Erfolg. 1. Sie ist zunächst hinsichtlich des zur Entscheidung anfallenden Festste l- lungsantrags zu 2. unbegründet. a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die mit ihrem Zahlung s- begehren erstinstanzlich obsiegende Klägerin den Antrag er stmals in der Ber u- fungsinstanz angebracht hat. Insoweit war die vom Senat als Prozessfortse t- zungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufung gegeben. Ein Rechtsmittelbeklagter kann sein ursprüngliches Leistungsbege h- ren auf eine Fests tellungsklage beschränken, wenn sich dadurch - wie hier - an dem Tatsachenstoff nichts ändert und lediglich eine eingeschränkte Rechtsfolge erstrebt wird (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - Rn. 17; 5. Dezember 1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 1 der Grün de , BAGE 22, 215 ) . Die Berufung war auch nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin mit ihr einen h ö- heren als den vom Arbeitsgericht - im Wege der Zahlungsverpflichtung - ausg e- 21 22 23 24 25 - 10 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 11 - urteilten Betrag geltend gemacht hat. Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlic h schriftsätzlich auf einen höheren als den titulierten Betrag abgehoben, so dass sie insofern beschwert war. Auch kann eine mangels Beschwer unzulässige Berufung bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite grundsätzlich als A n- schließung verstanden werden, für die es keiner Beschwer bedarf. b) Das Feststellungsbegehren ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht ihm der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen . Das folgt schon daraus, dass der Antrag zu 1. wegen der hiergegen gerichteten unzulässigen Revi sion rechtskräftig als unzulässig abgewiesen ist. Im Übrigen macht die Klägerin zwar einen auf § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG gestützten, nach Anzeige der Ma s- seunzulänglichkeit begründet en Anspruch auf Nachteilsausgleich als sog. Neumasseverbindlichkeit g eltend, der regelmäßig im Wege einer Leistungskl a- ge verfolgt werden kann (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 9, BAGE 118, 222) . Im Hinblick auf den von der Beklagte n zu 1. erhobenen Einwand , die Insolvenzmasse reiche nicht zur vollständigen Tilgun g der Neumasseverbin d- lichkeiten aus, hat sie ihren Rechtsschutz aber zutreffend (hilfsweise) auf ei ne Feststellungsklage be schränkt. Das trägt der Rechtsprechung Rechnung, w o- nach die Neum asseunzulänglichkeit zu Einschränkungen bei der Durchsetzba r- keit von Forderun gen führt . Die Leistungsklage eines Neumassegläubigers ist mangels Rechtschutzbedürfnis ses unzulässig, wenn er aus der freien Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzve r- fahrens gedeckt sind (BGH 9. Februar 2012 - IX Z R 75/11 - Rn. 12, BGHZ 192, 322) , oder die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen (BGH 4. Dezember 2003 - IX Z R 222/02 - zu B II 3 der Gründe ) . In diesen Fällen ist das Bestehen der Forderun g des Neumassegläubigers, jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht, gerichtlich nur noch festzustellen ( zuletzt BAG 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13 mwN ) . c) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Kla gea n- trag zu 2. unbegründet. Die Klägerin hat keinen gegen die Insolvenzmasse 26 27 - 11 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 12 - festzustellenden Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG. aa) Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom U n- ternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nac h- teile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG durch konkrete Planungen über eine B e- triebsänderung. Daher setzen die Verhandlungen über einen Interessenau s- gleich eine hin reichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßna h- me voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 99, 377) . Deren Gestaltung soll der zuständige Betriebsrat gezielt beeinflussen können. Hierfür sieht § 111 BetrVG iVm. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort m it den Beratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durchfü h- rung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Anrufung der Ein i- gungsstelle, falls die Betriebsparteien keine Einigung über den Interessenau s- gleich erzielen können (BA G 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 a der Gründe mwN, aaO) . bb) Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 iVm . Abs. 1 BetrVG sind vorli e- gend nicht erfüllt. Zwar hat die zu 1. beklagte Arbeitgeberin ihren Betrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine B e- triebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt. Auch ist die Klägerin infolge der Stilllegung entlassen worden. Hingegen hat die B e- klagte zu 1. vor der Durchführung einer Betriebsänderung ei nen Interessenau s- gleich iSd. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG versucht. (1) Eine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des § 111 Satz 1 BetrVG liegt nicht darin, dass die Beklagte zu 1. den Versuch eines Int e- 28 29 30 - 12 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 13 - ressenausgleichs mit dem örtli chen Betriebsrat unternommen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin war dieser und nicht der Konzernbetriebsrat für die nach § 11 2 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich zuständig . (a) Nach der Kompetenzzuweis ung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betriebsrat z uständig. Diese Aufgabe weist § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf das einzelne Unterne h- men beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 13. Dezember 2016 - 1 AZR 148/15 - Rn . 25) . (b) Ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats i m Zusa m- menhang mit Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG in Form einer Betrieb s- schließung und den damit verknüpften Beteiligungsrechten überhaupt eröffnet sein kann, muss nicht entschiede n werden ( offenlassend auch BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 100, 60 ) . Denn bereits der Sachvortrag der Klägerin zu einer Zuständigkeit des Konzer n- betriebsrats trägt die von ihr erstrebte Rechtsfolge nicht. (aa) Sollte die Klägerin in dem von ihr behaupteten konzernweiten Sani e- rungskonzept den Beginn einer irreversiblen Durchführung einer Betriebsänd e- rung sehen, wäre die Begründung eines Nachteilsausgleichs als Neumasseve r- bindlichkeit schon nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vorbringen handelte es sich hierbei um ein betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung. Ein solches bedingte die insolvenzrechtliche Einordnung des Nachteilsausgleichs als Insolvenzforderung. Ein solcher Anspruch könnte nicht Gegenstand des Feststellungsantrags zu 2. sein. (bb) Auch das bloße Berufen auf ein Sanierungskonzept ist nicht zur B e- gründung eines Nachteilsausgleichs iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG geeignet. Ein solches vermag lediglich Art und Inhalt geplanter Betriebsänderungen zu b e- 31 32 33 34 - 13 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 14 - stimmen und damit den Gegenstand für die von den zuständigen Betriebspa r- teien zu führenden Verhandlungen vorgeben. Das Beteiligungsrecht des B e- triebsrats knüpft nach § 111 BetrVG an geplante Betriebsänderungen an und nicht bereits a n die Erstellung des Plans. Bis zu r konkreten Umsetzung einer Planung sind die hierfür Verantwortlichen regelmäßig weder aus Rechtsgrü n- den noch faktisch gehindert, den sich aus den Verhandlungen über den Int e- ressenausgleich ergebenden Alternativen nachzuge hen ( vgl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 c der Gründe mwN, BAG E 99, 377 ) . (cc) Ginge man - mit der Klägerin - von einer Zuständigkeit des Konzernb e- triebsrats aus, hätte eine Verhandlungspflicht für einen konzernweiten Intere s- senausgleich auc h nicht die auf Nachteilsausgleich in Anspruch genommene zu 1. beklagte Arbeitgeberin, sondern die Konzernspitze betroffen, bei der ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Diese und nicht ein einzelnes Konzernunte r- nehmen ist nach dem Betriebsverfassungsgeset z Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats und hätte für eigenes betriebsverfassungswidriges Verha l- ten einzustehen (Wißmann FS 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht im DAV S. 1037, 1046 f.) . (dd) Hingegen ist für eine - wie hier - vorliegende ausschließlich betri ebsb e- zogene Betriebsänderung der örtliche Betriebsrat zuständig; für eine betrieb s- übergreifende der Gesamtbetriebsrat. Deren Partner zur Verhandlung eines Interessenausgleichs ist jeweils das Unternehmen, das zugleich Betriebsarbei t- geber ist und das die ko nkrete Betriebsänderung letztlich durchführt und nur für eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten zu haften hat (F itting 28. Aufl. § 58 Rn. 15 mwN). Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob eine Zuständigke it des Konzernbetriebsrats für Interessenausgleichsverhandlungen spätestens mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Beklagten zu 1. unter Anordnung der Eigenverwaltung geendet hätte. (2) Im Übrigen ist das Landesarbeitsgericht frei von Rechtsfeh lern davon ausgegangen, dass die zu 1. beklagte Arbeitgeberin vor dem am 17. Dezember 2013 durch die Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Int e- 35 36 37 - 14 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 15 - ressenausgleichs keine irreversiblen Maßnahmen zur Durchführung der B e- triebsänderung ergri ffen hat. (a) Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer un umkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22 mwN) . (b) Von unumkehrbaren Maßnahmen zur Betriebsauflösung ist vor dem Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse aller (noch verbliebenen) Arbeitnehmer am 2. Januar 2014 nicht auszugehen. (aa) In der tatsächlichen Einst ellung der betrieblichen Tätigkeit der Bekla g- ten zu 1. liegt keine unumkehrbare Maßnahme. Sie war dem Fehlen von Au f- trägen geschuldet. Insoweit hat sich die Klägerin zuletzt nicht mehr auf die Ve r- lagerung des Auftrags der Firma P von der Beklagten zu 1. au f eine andere Standortgesellschaft berufen. Dieses vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens liegende Ereignis könnte eine streitbefangene Neumasseverbindlichkeit auch nicht begründen. Im Übrigen kann eine betriebliche Tätigkeit grundsätzlich wieder aufgen ommen werden. Zwar verweist die Revision zutreffend darauf, dass dies ggf. dann a nders zu se hen ist, wenn ein Arbeitgeber etwa durch die V eräußerung von Betriebsmitteln bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222) . Hierfür gibt es aber vorliegend keine tragfähigen Anhaltspun k- te. Soweit bereits nach (erster) Anzeige der Ma sseunzulänglichkeit und vor dem 17. Dezember 2013 damit begonnen worden war, Personalcomputer und a nd e- re Betriebsmittel abzubauen und aus den Betriebsräumen zu entfernen, betraf dies nach Vorbringen der Beklagten zu 1. zum größten Teil von der w GmbH geleaste Hardware, die aus insolvenzrechtlichen Gründen der Masseschonung an diese zurückzugeben war. Da s hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt, so n- dern - unter Bezugnahme auf eine E - Mail vom 7. November 2013 - auf den A b- 38 39 40 - 15 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 - 16 - e- sem Hintergrund dürfte die Rückführung der geleasten Betriebsm ittel an die gleichfalls insolvente w GmbH insolvenzrechtlich geboten, vor allem aber keine Maßnahme der Beklagten zu 1. gewesen sein. Ungeachtet dessen wird die b e- triebliche Organisation eines Callcenters weniger durch sächliche Betriebsmittel als durch d essen Mitarbeiter sowie deren Kenntnisse in der Kundenbetreuung geprägt ( vgl. dazu auch BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258 /08 - ) der IT - zerschlagen, zumal der für den Ca llcenter - Betrieb unerlässliche Server noch bis Februar 2014 vorgehalten war. (bb) Aus der Kündigung des Mietvertrags über die der Beklagten zu 1. zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten folgt nichts Anderes. Diese vermag für sich gesehen die begehrte Neu masseverbindlichkeit schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie vor der ersten Masseunzulänglichkeitsanzeige (und sogar noch vor der Insolvenzeröffnung) ausgesprochen worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die angemieteten Räumlichkeiten - etwa aufgrund eines besonderen Raumzuschnitts - für den Fortbestand des Betriebs sowie die Mö g- lichkeit der Weiterverfolgung des Betriebszwecks unerlässlich gewesen sein sollen. Schließlich handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Beklagten zu 1., sondern der w GmbH. Für eine generelle (gegenseitige) Zurechnung von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. B e- trVG fehlt es an einer rechtlichen Grundlage (vgl. BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 16) . (cc) Auch aus den Freistellu ngen der Arbeitnehmer lässt sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge nicht herleiten. Sie sind widerruflich erfolgt, was regelmäßig keine Durchführung der Betriebsstilllegung darstellt (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 11 8, 222 ) . Unb eachtlich ist, dass die Beklagte zu 1. ursprünglich unwiderrufliche Freistellungen beabsichtigte. En t- scheidend sind die getroffenen Maßnahmen. Anders als die Klägerin meint, sind die Freistellungen nicht deshalb als faktisch unwiderruflich zu werten, weil sie unter Anrechnung nicht näher spezifizierten Resturlaubs erfolgten. Eine w i- 41 42 - 16 - 1 AZR 555/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR555.15.0 derrufliche Freistellung führt nicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 131, 30) . Sie hat keine inhaltliche Änderung der Maßnahme zur Folge. 2. Die Revision ist des Weiteren unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegen die Beklagten zu 2. bis 6. gerichteten Klageantrags zu 3. wendet. Ungeachtet der Schlüssigkeit des Sachvortrag s der Klägerin zu einer Haftu ng der in Anspruch genommenen geschäftsführenden Organe der eige n- verwaltenden Insolvenzschuldnerin fehlt es von vornherein an einem ihr en t- standenen Schaden, weil sie keinen Nachteilsausgleich beanspruchen kann. III. Die Anträge zu 4. und 5. fallen nicht zur Entscheidung an. Der au s- drücklich als Hilfsantrag angebrachte Antrag zu 4. steht ersichtlich unter der Bedingung, dass eine Schadensersatzverpflichtung der in Anspruch genomm e- nen Beklagten zu 2. bis 6. dem Grunde nach besteht, allerdings nicht in der mit dem Antrag zu 3. erstrebten Höhe. Ungeachtet der Zulässigkeit eines solcherart verfassten rechtlichen Vorbehalts (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 1 9 , BAGE 146, 333) ist jedenfalls diese Bedingung nicht eingetr e- ten. Gleiches gilt für den - sprachlich allerding s unbedingt verfassten - Antrag zu 5., der ein Obsiegen der Klägerin mit ihren Anträgen zu 1. oder 2. sowie zu 3. oder 4. voraussetzt. Schmidt Treber K. Schmidt Zorn Pollert 43 44
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