Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Juli 2017 Erster Senat - 1 AZR 566/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 Arbeitsgericht Freiburg - Kammern Offenburg - U rteil vom 21. November 2014 - 10 Ca 49/14 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg - Urteil vom 23. Juni 2015 - 9 Sa 82/14 - Entscheidungsstichwort e : Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung Hinweis des Senats: Parallelsache zu führender Entscheidung - 1 AZR 5 4 6/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 566/15 9 Sa 82/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2017 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1. , 2. Beklagter zu 2., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2. , - 2 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 3 - 3. Beklagter zu 3., Beru fungsbeklagter zu 3. und Revisionsbeklagter zu 3. , 4. Beklagter zu 4., Berufungsbeklagter zu 4. und Revisionsbeklagter zu 4. , 5. Beklagter zu 5., Berufungsbeklagter zu 5. und Revisionsbeklagter zu 5. , 6. Beklagter zu 6., Berufungsbeklagter zu 6. und Revisionsbeklagter zu 6. , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Juli 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeits gericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Zorn und den ehrenamtlichen Richter Pollert für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 2 3. Juni 2015 - 9 Sa 82/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über einen Nachteilsausgleich sowie über Sch a- densersatz. 1 - 3 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 4 - Die vormals unter der Bezeichnung w S GmbH fi r mi e re n de B e kla g te zu 1., deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. bis 6. sind, e r brachte am Standort S mit ca. 150 Arbeitnehmern sog. Cal l center - Dienstleistungen. Der Kläger war bei ihr seit dem 10. November 2004 als Standorttrainer zu e i nem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen iHv. zuletzt 3.440,63 Euro beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, d e ren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Ho l ding GmbH st e- hen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein B e triebsrat g e wählt war, gehören weitere rechtlich eigenständige Standortg e sel l schaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat e r ric h tet. Einzige Auftraggeberin der Beklagten zu 1. war die w GmbH, für we l che sie Aufträge der (von den Parteien so bezeichneten) und D o wie im J u ni 2013 an eine andere Standor t- gesellschaft verlagert worden war. Am 24. Juli 2013 bea n tragte die B e klagte zu 1. zeitgleich mit der w GmbH, der w Ho l ding GmbH und a n d e ren Standor t- gesellschaften die Eröf f nung des Inso l ven z verfa h rens unter A n or d nung der E i- genverwaltung. Mit B e schluss vom 1. Oktober 2013 wurde das I n solven z verfa h- ren eröffnet , E i ge n verwaltung nach § 270 Abs. 1 I n sO a n ge or d ne t und ein Sachwalter bestellt. Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am 2. Oktober 2013 Masseunzulänglichkeit an. Etwa zeitgleich wurden Inso l ven z verfahren üb er die Vermögen der w GmbH, der w Holding GmbH und d i ve r ser Standor t g e sel l- schaften eröffnet, welche am 31. Dezember 2013 wieder au f g e hoben wu r den. Mitte September 2013 wurden die Belegschaft und der Betriebsrat da r- über informi ert, dass das Callcenter in S zum 31. Oktober 2013 g e schlo s sen werde. Am 2. Oktober 2013 stellte die Eigenverwaltung zunächst 45 Arbeit - nehmer - entgegen ursprünglich unwiderruflich beabsichtigter Freiste l lu n gen - widerru f lich von der Arbeitspfli cht frei. Die Freistellungen wurden su k ze s sive auf andere Arbeitnehmer ausgeweitet und - jeweils widerruflich - ve r lä n gert. In e i- nem Schreiben vom 19. November 2013 teilte die w GmbH als Mi e t e rin der von der Beklagten zu 1. genutzten Räume de r Vermiet e rin, der G GbR, ua. mit, sie 2 3 4 5 - 4 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 5 - s- In einer von dem Kläger herangezogenen E - Mail e i- nes Mita r beiters der w GmbH vom 7. November 2013 mit dem B e a tus Abbau S Oktober 2013 ei n g e stellt. Man h a - a b- bau der IT - Infrastruktur d e gonnen. Nach unwide r spr o chen g e- bli e bener Angabe der Beklagten zu 1. stand der Server bis zum 14. Februar 2014 in S und war in Betrieb. In einem von der Beklagten zu 1. im Oktober 2013 eingeleiteten a r- beitsgerichtlichen Verfahr en einigten sich die Betriebsparteien auf die Einse t- zung einer Einigungsstelle, welche am 17. Dezember 2013 das Scheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs feststellte. Am 2. Januar 2014 kündigte die Beklagte zu 1. die Arbeitsverhältnisse mit allen v erbliebenen Mitarbeitern, darunter das des Klägers zum 30. April 2014. Am 3. März 2014 zeigte der Sachwalter der Beklagten zu - unter dem 18. März 2014 bekannt gemachte - u- länglichkei Mit seiner Klage hat der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, von der Beklagten zu 1. einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG verlangt, dessen Höhe er zunächst ins Ermessen des Gerichts gestellt und im Berufungsverfahren mit einem nicht zu unterschre i- tenden Betrag beziffert hat. Gegen die Beklagten zu 2. bis 6. hat er Schaden s- ersatz geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, wegen eines ko n- zernweiten Sanierungskonzepts seien die Verhandlungen zu einem Interesse n- ausgleich mit dem Konzernbetriebsrat zu führen gewesen. Auch habe die B e- klagte zu 1. mit der Betriebsstilllegung begonnen, ohne zuvor den Versuch e i- nes Interessenausgleichs unternommen zu haben . Die Beklagten zu 2. bis 6. hätten als geschäf tsführende Organe der eigenverwaltenden Beklagten zu 1. aus insolvenz - , schuld - und deliktsrechtlichen Gründen persönlich für den Nac h- teilsausgleich als entstandenen Schaden einzustehen. 6 7 - 5 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 6 - Der Kläger hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Intere s- se - beantragt, 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn für den Ve r- lust des Arbeitsplatzes eine Abfindung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 41.287,56 Euro nicht unterschreiten sollte; 2. hilfsweise festzustellen, dass ihm gegen die Inso l- venzmasse ein Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht, dessen Höhe in das E r- messen des Gerichts gestellt wird, aber 41.287,56 Euro nicht unterschreiten sollte; 3. die Beklagten zu 2. bis 6. zu verurteilen, als Gesam t- schuldner neben der Beklagten zu 1. an ihn Sch a- densersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 41.287,56 Euro nicht unterschreiten sollte; 4. hilfsweise die Beklagten zu 2. bis 6. zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1. an ihn Schadensersatz in Höhe des Betrags zu zahlen, der dem nach Antrag Ziff. 1 zu zahlenden oder nach Antrag Ziff. 2 festgestellten Betrag entspricht; 5. die Beklagten zu 1. bis 6. als Gesamtschuldner zu ve rurteilen, an ihn Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den in Ziff. 1 bis 4 au s- geurteilten Beträgen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1. hat ua. die Auffassung vertreten, die gegen sie erhobene Leistungsklage sei nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit unzulässig. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleichsanspruch nicht erfüllt. Die Beklagten zu 2. bis 6. haben einen Schadensersatzanspruch in Abrede gestellt. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben und auf einen Nachteilsausgleich iHv. 16.199,63 Euro erkannt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Bekl agten zu 1. den Leistungsantrag zu 1. als unzulässig abg e- wiesen. Die gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 2. bis 6. gerichtete Berufung des Klägers , mit der diese r - neben der Angabe eines den arbeitsgerichtlich ausgeurteilten Betrag überst eigenden Mindestbetrags und 8 9 10 - 6 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 7 - einer erstmalig begehrten Verzinsung des erstrebten Nachteilsausgleichs - die Abfindung hilfsweise im Wege eines gegen die Insolvenzmasse festzustelle n- den Anspruchs verfolgt hat, hat es zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfol gt der Klä ger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig, als sie sich gegen die Abweisung des gegen di e Beklagte zu 1. gerichteten Zahlung s- antrags wendet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass dem Kläger kein Nachteilsausgleich gegen die Beklagte zu 1. zusteht, für den die Beklagten zu 2. bis 6. Schadensersatz schuldeten. A. Die gegen di e Abweisung des Klageantrags zu 1. gerichtete Revi sion ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden ist. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die R echtsverletzung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommene n Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des R evisionsangriffs erkennbar sind (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10) . Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt we r- den ( vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn . 14, BAGE 155, 44 ) . N ach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist können materiell - rechtliche Rügen nac h- geschoben werden. Das setzt aber voraus, dass in der fristgerechten Revis i- 11 12 13 - 7 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 8 - onsbegründung zumindest eine ordnungsgemäße Sach - oder Verfahrensrüge erhoben war (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 1 der Gründe, BAGE 109, 145) . Das Nachschieben einer Verfahrensrüge oder ihrer Begrü n- dung ist nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ausgeschlossen (BGH 22. Mai 2014 - IX ZR 95/13 - Rn. 34 mwN) . Hat das Beru fungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger Begründung entschieden, muss die Revision für jeden Streitg e- genstand begründet werden. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn mit der B e- gründung der Revision über den einen Streitgegenst and zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn das Berufungsgericht über einen Haupt - und einen (echten) Hilfsa n- trag entschieden hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 17 mwN , BAGE 155, 181 ) . II. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung vom 25 . November 2015 im Hinblick auf den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Antrag zu 1. , mit dem der Kläger eine nicht dem Vollstreckungsverbot des § 210 InsO unterliegende Nachte ilsausgleichszahlung als eigenständigen Streitg e- genstand verfolgt, nicht gerecht. 1. Das Landesarbeitsgericht hat den Zahlungsantrag als unzulässig ang e- sehen, weil er sich zwar auf eine grundsätzlich mit einer Leistungsklage zu ve r- folgende Neumasseverbind lichkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO richte, die B e- klagte zu 1. aber im Prozess eine erneute Masseunzulänglichkeit eingewandt habe. Diese stehe unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch fest und habe zur Folge, dass der Kl äger die Neumasseve r- bindlichkeit nur noch im Wege einer Feststellungsklage verfolgen könne. 2. Hiergegen wendet die Revision ein, das Landesarbeitsgericht habe zum einen gegen § 287 Abs. 2 ZPO verstoßen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten , und zum anderen zu Unrecht eine Beweisaufnahme hi n- sichtlich der herangezogenen Schätzgrundlage unterlassen. Diesen Ausführu n- gen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Revision eine Sach - oder Verfa h- 14 15 16 17 - 8 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 9 - rensrüge anbringen will. Für die Zulässigkeit einer Sa chrüge fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ist nicht im Einzelnen darge tan, welches wesentliche und entscheidungserhebliche Vorbringen das Landesa r- beitsg ericht bei seine r Entscheidung übergangen haben soll. Weiter ist nicht dargelegt, zu welchem Beweisthema eine an sich gebotene Beweisaufnahme rechtsfehlerhaft unterlassen worden sein soll und welches Ergebnis diese v o- raussichtlich gehabt hätte (vgl. zu den Anforderungen BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 3 d aa der Gründe , BAGE 109, 145) . 3. Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Prä k- lusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG verstoßen, indem es bei seiner Annahme ein er feststehenden erneuten Masseunzulänglichkeit eine von der Beklagten zu 1. erst im Berufungsverfahren vorgelegte Aufstellung der Neumasseverbindlichkeiten und ihnen gegenüberstehende Forderungen he r- angezogen habe, vermag sich die Revision von vornherein nicht zu stützen. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richt i- gem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen we r- den müssen, kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden . Denn B e- schleunigungswirku ngen, welche die Verfahrensvorschriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten , nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachgegangen ist ( vgl. GMP/ Ger melmann 8. Aufl. § 67 Rn. 34 ) . 4. Die weitergehenden Ausführungen in der Revisionsbegründung, es könne nicht auf die bloße erneute Anzeige der Masseunzulänglichkeit gege n- über dem Insolvenzgericht ankommen, stellen schon deshalb keine Auseina n- dersetzung mit den tragenden Erwägungen zur Abweisun g des Antrags zu 1. durch das Landesarbeitsgericht dar, weil dieses - was auch die Revision e r- kennt - hierauf nicht abgehoben hat. 5. Der Schriftsatz der Revision vom 13. Juni 2017 ist für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich, weil vor dessen Eingang bei Gericht die verlängerte 18 19 20 - 9 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 10 - Revisionsbegründ ungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 ArbGG abgela u- fen war. B. Die gegen die Abweisung der weiteren Anträge gerichtete Revision ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Revision ist insoweit zulässi g. Sie greift - anders als die Beklagte zu 1. meint - mi t der in ihrer Begründung vom 25 . November 2015 ausgeführten materiell - rechtlichen Rüge einer fehlerhaften Anwendung von § 113 Abs. 3 BetrVG die Abweisung des Antrags zu 2. hinreichend an. Dass sie d abei tei l- weise auch auf die Argumentation in den Instanzen verweist, ändert nichts an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit den die Antragsabweisung tr a- genden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts. Zur Abweisung des Antrags zu 3. sowie zu den Anträgen zu 4. und 5. musste sich die Revisionsbegründung nicht vertieft verhalten. Insofern kann von ihr kein höherer Begründungsau f- wand gefordert werden als das angefochtene Urteil zur Abweisung der entspr e- chenden Anträge ausgeführt hat. II. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. 1. Sie ist zunächst hinsichtlich des zur Entscheidung anfallenden Festste l- lungsantrags zu 2. unbegründet. a) Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der mit seinem Za h- lungsbegehren ers tinstanzlich obsiegende Kläger den An trag erstmals in der Berufungsinstanz angebracht hat. Insoweit war die vom Senat als Prozessfor t- setzungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit der Berufung gegeben. Ein Rechtsmittelbeklagter kann sein ursprüngliches Leistungsbege h- ren auf ein e Feststellungsklage beschränken, wenn sich dadurch - wie hier - an dem Tatsachenstoff nichts ändert und lediglich eine eingeschränkte Rechtsfolge erstrebt wird (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - Rn. 17; 5. Dezember 1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 1 d er Gründe , BAGE 22, 215 ) . Die Berufung war auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger mit ihr einen höh e- ren als den vom Arbeitsgericht - im Wege der Zahlungsverpflichtung - ausgeu r- 21 22 23 24 25 - 10 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 11 - teilten Betrag geltend gemacht hat . Der Kläger hatte bereits erstinstanz lich schriftsätzlich auf einen höheren als den titulierten Betrag abgehoben, so dass er insofern beschwert war. Auch kann eine mangels Beschwer unzulässige B e- rufung bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite grundsätzlich als A n- schließung verstanden werde n, für die es keiner Beschwer bedarf. b) Das Feststellungsbegehren ist auch sonst zulässig. Insbesondere steht ihm der Vorrang der Leistungsklage nicht entgegen . Das folgt schon daraus, dass der Antrag zu 1. wegen der hiergegen gerichteten unzulässigen Re vision rechtskräftig als unzulässig abgewiesen ist. Im Übrigen macht der Kläger zwar einen auf § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG gestützten, nach Anzeige der Ma s- seunzulänglichkeit begründet en Anspruch auf Nachteilsausgleich als sog. Neumasseverbindlichkeit geltend, der regelmäßig im Wege einer Leistungskl a- ge verfolgt werden kann (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 9, BAGE 118, 222) . Im Hinblick auf den von der Beklagte n zu 1. erhobenen Einwand , die Insolvenzmasse reiche nicht zur vollständigen Tilgun g der Neumasseverbin d- lichkeiten aus, hat er ihren Rechtsschutz aber zutreffend (hilfsweise) auf ei ne Feststellungsklage be schränkt. Das trägt der Rechtsprechung Rechnung, w o- nach die Neum asseunzulänglichkeit zu Einschränkungen bei der Durchsetzba r- keit von Fo rderun gen führt . Die Leistungsklage eines Neumassegläubigers ist mangels Rechtschutzbedürfnis ses unzulässig, wenn er aus der freien Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzve r- fahrens gedeckt sind (BGH 9. Februar 2012 - IX Z R 75/11 - Rn. 12, BGHZ 192, 322) , oder die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle Neumassegläubiger voll zu befriedigen (BGH 4. Dezember 2003 - IX Z R 222/02 - zu B II 3 der Gründe ) . In diesen Fällen ist das Bestehen der Forderung des Neumassegläubigers, jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht, gerichtlich nur noch festzustellen ( zuletzt BAG 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13 mwN ) . c) Wie das Landesa rbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist der Klagea n- trag zu 2. unbegründet. Der Kläger hat keinen gegen die Insolvenzmasse fes t- 26 27 - 11 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 12 - zustellenden Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG. aa) Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG ka nn ein Arbeitnehmer vom U n- ternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßn ahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nac h- teile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG durch konkrete Planungen über eine B e- triebsänderung. Daher setzen die Verhan dlungen über einen Interessenau s- gleich eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßna h- me voraus, deren Durchführung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 9 7/01 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 99, 377) . Deren Gestaltung soll der zuständige Betriebsrat gezielt beeinflussen können. Hierfür sieht § 111 BetrVG iVm. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt mit der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den Beratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durchfü h- rung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Anrufung der Ein i- gungsstelle, falls die Betriebsparteien keine Einigung ü ber den Interessenau s- gleich erzielen können (BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 a der Gründe mwN, aaO) . bb) Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 iVm . Abs. 1 BetrVG sind vorli e- gend nicht erfüllt. Zwar hat die zu 1. beklagte Arbeitgeberin ihren B etrieb mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine B e- triebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt. Auch ist der Kläger infolge der Stilllegung entlassen worden. Hingegen hat die B e- klagte zu 1. vor der Durchführung einer Betriebsänderung einen Interessenau s- gleich iSd. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG versucht. (1) Eine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten des § 111 Satz 1 BetrVG liegt nicht darin, dass die Beklagte zu 1. den Versuch ei nes Int e- 28 29 30 - 12 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 13 - ressenausgleichs mit dem örtlichen Betriebsrat unternommen hat. Entgegen der Auffassung des Klägers war dieser und nicht der Konzernbetriebsrat für die nach § 11 2 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über einen Interessenausgleich zuständig . (a) Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten in erster Linie der von den Arbeitnehmern unmittelbar durch Wahl legitimierte Betrie bsrat z uständig. Diese Aufgabe weist § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf das einzelne Unterne h- men beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der E bene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 13. Dezember 2016 - 1 AZR 148/15 - Rn. 25) . (b) Ob eine originäre Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats i m Zusa m- menhang mit Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG in Form einer Betrieb s- schließung und den dam it verknüpften Beteiligungsrechten überhaupt eröffnet sein kann, muss nicht entschieden werden ( offenlassend auch BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 1 d der Gründe, BAGE 100, 60 ) . Denn bereits der Sachvortrag des Klägers zu einer Zuständigkeit de s Konzer n- betriebsrats trägt die von ihm erstrebte Rechtsfolge nicht. (aa) Sollte der Kläger in dem von ihr behaupteten konzernweiten Sani e- rungskonzept den Beginn einer irreversiblen Durchführung einer Betriebsänd e- rung sehen, wäre die Begründung eines Nachteilsausgleichs als Neumasseve r- bindlichkeit schon nicht schlüssig vorgetragen. Nach seinem eigenen Vorbri n- gen handelte es sich hierbei um ein betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung. Ein solches bedingte die insolvenzrechtliche Einor d- nung des Nachteilsausgleichs als Insolvenzforderung. Ein solcher Anspruch könnte nicht Gegenstand des Feststellungsantrags zu 2. sein. (bb) Auch das bloße Berufen auf ein Sanierungskonzept ist nicht zur B e- gründung eines Nachteilsausgleichs iSv. § 1 13 Abs. 3 BetrVG geeignet. Ein solches vermag lediglich Art und Inhalt geplanter Betriebsänderungen zu b e- 31 32 33 34 - 13 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 14 - stimmen und damit den Gegenstand für die von den zuständigen Betriebspa r- teien zu führenden Verhandlungen vorgeben. Das Beteiligungsrecht des B e- triebsra ts knüpft nach § 111 BetrVG an geplante Betriebsänderungen an und nicht bereits an die Erstellung des Plans. Bis zu r konkreten Umsetzung einer Planung sind die hierfür Verantwortlichen regelmäßig weder aus Rechtsgrü n- den noch faktisch gehindert, den sich au s den Verhandlungen über den Int e- ressenausgleich ergebenden Alternativen nachzugehen ( vgl. BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu I 1 c der Gründe mwN, BAG E 99, 377 ) . (cc) Ginge man - mit dem Kläger - von einer Zuständigkeit des Konzernb e- triebsrats aus, hätte eine Verhandlungspflicht für einen konzernweiten Intere s- senausgleich auch nicht die auf Nachteilsausgleich in Anspruch genommene zu 1. beklagte Arbeitgeberin, sondern die Konzernspitze betroffen, bei der ein Konzernbetriebsrat errichtet ist. Diese u nd nicht ein einzelnes Konzernunte r- nehmen ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz Verhandlungspartner des Konzernbetriebsrats und hätte für eigenes betriebsverfassungswidriges Verha l- ten einzustehen (Wißmann FS 25 Jahre ARGE Arbeitsrecht im DAV S. 1037, 1046 f.) . (dd) Hingegen ist für eine - wie hier - vorliegende ausschließlich betriebsb e- zogene Betriebsänderung der örtliche Betriebsrat zuständig; für eine betrieb s- übergreifende der Gesamtbetriebsrat. Deren Partner zur Verhandlung eines Interessenausgleichs i st jeweils das Unternehmen, das zugleich Betriebsarbei t- geber ist und das die konkrete Betriebsänderung letztlich durchführt und nur für eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten zu haften hat (F itting 28. Aufl. § 58 Rn. 15 mwN). Entgegen der Auffassun g des Landesarbeitsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats für Interessenausgleichsverhandlungen spätestens mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen der Beklagten zu 1. unter Anordnung der Eigenverwaltung geendet hätte. (2) Im Übrigen ist das Landesarbeitsgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die zu 1. beklagte Arbeitgeberin vor dem am 17. Dezember 2013 durch die Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Int e- 35 36 37 - 14 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 15 - ressenausgl eichs keine irreversiblen Maßnahmen zur Durchführung der B e- triebsänderung ergriffen hat. (a) Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, n icht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arb eitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 22 mwN) . (b) Von unumkehrbaren Maßnahmen zur Betriebsauflösung ist vor dem Ausspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse aller (noch verbliebenen) Ar beitnehmer am 2. Januar 2014 nicht auszugehen. (aa) In der tatsächlichen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit der Bekla g- ten zu 1. liegt keine unumkehrbare Maßnahme. Sie war dem Fehlen von Au f- trägen geschuldet. Insoweit hat sich der Klä ger zuletzt nicht mehr auf die Verl a- gerung des Auftrags der Firma P von der Beklagten zu 1. auf eine andere Standortgesellschaft berufen. Dieses vor der Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens liegende Ereignis könnte eine streitbefangene Neumasseverbindlichkeit auch nicht b egründen. Im Übrigen kann eine betriebliche Tätigkeit grundsätzlich wieder aufgenommen werden. Zwar verweist die Revision zutreffend darauf, dass dies ggf. dann a nders zu se hen ist, wenn ein Arbeitgeber etwa durch die V eräußerung von Betriebsmitteln bereit s mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222) . Hierfür gibt es aber vorliegend keine tragfähigen Anhaltspun k- te. Soweit bereits nach (erster) Anzeige der Ma sseunzulänglichkeit und vor dem 17. Dezember 2013 damit begonnen worden war, Personalcomputer und and e- re Betriebsmittel abzubauen und aus den Betriebsräumen zu entfernen, betraf dies nach Vorbringen der Beklagten zu 1. zum größten Teil von der w GmbH geleaste Har dware, die aus insolvenzrechtlichen Gründen der Mass e schonung an diese zurückzugeben war. Das hat der Kläger nicht in A b rede g e stellt, so n- dern - unter Bezugnahme auf eine E - Mail vom 7. November 2013 - auf den A b- 38 39 40 - 15 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 - 16 - e- sem Hintergrund dürfte die Rückführung der geleasten B e triebsmittel an die gleichfalls insolvente w GmbH insolvenzrech t lich geboten, vor a l lem aber ke i ne Maßnahme der Beklagten zu 1. gewesen sein. Ungeachtet de s sen wird die b e- triebliche Organisation eines Callcenters weniger durch sächl i che B e trieb s mittel als durch dessen Mitarbeiter sowie d e ren Kenntnisse in der Ku n denb e treuung geprägt ( vgl. dazu auch BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258 /08 - ) der IT - Infra r ganisation nicht i r reversibel zerschlagen, zumal der für den Cal l center - Betrieb unerlässl i che Se r ver noch bis Februar 2014 vorgehalten war. (bb) Aus der Kündigung des Mietvertrags über die der Beklagten zu 1. zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten folgt nichts Anderes. Diese vermag für sich gesehen die begehrte Neumasseverbindlichkeit schon deshalb nicht zu rechtfertigen, weil sie vor der ersten Masseunzulänglichkeitsanzeige (und sogar noch vor der Insolvenzeröffn ung) ausgesprochen worden ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die angemieteten Räumlichkeiten - etwa aufgrund eines besonderen Raumzuschnitts - für den Fortbestand des Betriebs sowie die Mö g- lichkeit der Weiterverfolgung des Betriebszwecks unerlässl ich gewesen sein sollen. Schließlich handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Beklagten zu 1., sondern der w GmbH. Für eine generelle (gegenseitige) Z u rec h nung von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. B e- trVG feh lt es an einer rechtlichen Grundlage (vgl. BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 16) . (cc) Auch aus den Freistellungen der Arbeitnehmer lässt sich die vom Kl ä- ge r begehrte Rechtsfolge nicht herleiten. Sie sind widerruflich erfolgt, was r e- gelmäßig keine Durchführung der Betriebsstilllegung darstellt (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 11 8, 222 ) . Unbeachtlich ist, dass die Beklagte zu 1. ursprünglich unwiderrufliche Freistellungen beabsichtigte. En t- scheidend sind die getroffenen Maßnahmen. Anders als der Kläger meint, sind die Freistellungen nicht deshalb als faktisch unwiderruflich zu werten, weil sie unter Anrechnung nicht näher spezifizierten Resturlaubs erfolgten. Eine wide r- 41 42 - 16 - 1 AZR 566/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.U.1AZR566.15.0 rufliche Freistellung führt nicht zur Erfüllung des Urlaubsanspr uchs (vgl. BAG 19. Mai 2009 - 9 AZR 433/08 - Rn. 15 ff. mwN, BAGE 131, 30) . Sie hat keine inhaltliche Änderung der Maßnahme zur Folge. 2. Die Revision ist des Weiteren unbegründet, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegen die Beklagten zu 2. bis 6. gerichteten Klageantrags zu 3. wendet. Ungeachtet der Schlüssigkeit des Sachvortrag s des Klägers zu einer Haftung der in Anspruch genommenen geschäftsführenden Organe der eige n- verwaltenden Insolvenzschuldnerin fehlt es von vornherein an einem ihm en t- stande nen Schaden, weil er keinen Nachteilsausgleich beanspruchen kann. III. Die Anträge zu 4. und 5. fallen nicht zur Entscheidung an. Der au s- drücklich als Hilfsantrag angebrachte Antrag zu 4. steht ersichtlich unter der Bedingung, dass eine Schadensersatzver pflichtung der in Anspruch genomm e- nen Beklagten zu 2. bis 6. dem Grunde nach besteht, allerdings nicht in der mit dem Antrag zu 3. erstrebten Höhe. Ungeachtet der Zulässigkeit eines solcherart verfassten rechtlichen Vorbehalts (vgl. BAG 21. November 2013 - 2 AZR 474/12 - Rn. 1 9 , BAGE 146, 333) ist jedenfalls diese Bedingung nicht eingetr e- ten. Gleiches gilt für den - sprachlich allerding s unbedingt verfassten - Antrag zu 5., der ein Obsiegen des Klägers mit ihren Anträgen zu 1. oder 2. sowie zu 3. oder 4. voraussetzt. Schmidt Treber K. Schmidt Zorn Pollert 43 44
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