Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2017 Erster Senat - 1 AZR 526/15 - ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 3. September 2014 1 Ca 3431/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 8. Juni 2015 - 11 Sa 1507/14 - Entscheidungsstichwort e : Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 382/15 - ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 526 /15 11 Sa 1507/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revision sbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesa rbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des L andesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Juni 2015 - 11 Sa 1507/14 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 3. September 2014 - 1 Ca 3431/13 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum A n- passungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Sie ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorz u- halten. Deren Ausgestaltung richtet sich nach dem von ihrer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen aufgestellten Plan für das Grubenrettungswesen. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmung en: 3 Grubenwehrmitgliedschaft 3.1 Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewe r- bungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Weh r- männer nur Personen aufgenommen, die - mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind , - unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben , - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), 1 2 - 3 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 4 - - g em . Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden . Nach Abschlu ß der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederka r- tei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Ei n- trittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstu n- denübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, de s- sen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den Pflichten der Grubenwehrmitglieder (Kap. 5) ergibt sich die für Grubenwehrmitgliede r verbindliche Dienstanweisung. 3.2 Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, - durch Ausschluß , - durch Tod . 4.4 Nachschulung 4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner 4.4.1.1 Allgemeines Die praktische Nachschulung der Grubenweh r- führer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschic h- ten und/oder in Übungen außerhalb der Schich t- zeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt. 4.4.1.2 Übungen - Sonstige Übungen Übungen über die volle Gebrauchszeit des Ate m- schutzgerätes (sog. 4 - Stunden - Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren. 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder - 4 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 5 - 5.1 Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) u n- tersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körpe r- lich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grube n- wehrmitglied hat den Oberführer über Krankhe i- ten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentl i- che Beeinträchtigung für den Dienst in der Gr u- benwehr verursachen können. Das Grubenweh r- mitglied hat dafür Sorge zu tragen, da ss es den Anforderungen der Übungen und Ein sätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das Gr u- benwehrmitglied unter Aufsicht einer Kondition s- Die Mitglieder der Grubenw ehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Gr u- benwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. 5. 4 Oberführer Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durc h- führung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungsw e- sen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Gru ben w ehrmitglieder . 7.2 Einsatzleitung Bei Betriebsereignissen, die den Einsatz der Gr u- benwehr zur Rettung oder Bergung von Personen erforderlich machen, leitet der Bergwerksdirektor oder sein Beauftragter das Rettungswerk. Beim Einsatz der Grubenwehr zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei Grube n- bränden wird sinngemäß verfahren. - 5 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 6 - Der 1959 geborene Kläger war bei der Beklagten als Aufsichtshauer beschäftigt und freiwilliges Grubenwehrmitglied in der Funktion eines Grube n- wehrm anns. Als solcher nahm er an den Übungen der Grubenwehr teil, die auch außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden. Hierfür erhielt er von der Bekla g- Gruben - nlagen 1 und 2 (VR 02/07). Diese la u- tet auszugsweise wie folgt: 2 Einsätze der Gruben - / Gasschutzwehr Grundvergütung Für einen Einsatz der Gruben - oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdie n- ten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst g e- zah l ten Zulagen. Mehr - , Ruhetags - , Sonntags - und Feiertagsarbeit Für Mehr - , Ruhetags - , Sonntags - und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages. 3 Übungen innerhalb der Schicht Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitra hmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht . Für eine Übung / Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst ge zahlten Zulagen. 4 Übungen außerhalb der Schicht Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen a u- ßerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitl i- chen A ufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung 3 - 6 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 7 - 5 Unterweisungen / Teilnahme Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zul a- gen. Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Au f- wand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unte r- weisungszeiten. Für Übungen außerhalb der jeweiligen Schicht war in den Entgelta b- rechnungen unter der sozialversicherungspflichtigen Lohn - und Gehaltsart - e- sen. Sie belief sich beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum 1. Dezember 2007 bis 30. November 20 08 auf insgesamt 1.720,50 Euro brutto . Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 31. August 2009. Im unmittelbaren Anschluss bezog er ein Anpassungsgeld auf der Grun d- Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 (BAnz Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697) . Von der Beklagten erhielt er nach Juni 2003 (GSP 2003) einen mo natlichen Zuschuss zum Anpa s- sungsgeld. Der GSP 2003 bestimmt ua. : § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gül tigen APG - Richtl inien haben, erha l- ten folgende Leistungen: 7. Z uschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassung s- geld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2 der APG - Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht e r- reicht. 4 5 - 7 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 8 - (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto - Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für M o- natsbezüge in der knappschaftlichen Rente n- versicherung geltenden Beitragsbemessung s- grenze. Für die Ermittlung des Brutto - Monatseinkom - mens wird das Entgelt der letzten 12 abgerec h- neten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Es handele sich um Entgelt iSd. GSP 2003. Ihm stünden deshalb für den Zeitraum von Januar 2010 bis Dezember 2013 monatlich jeweils weitere 66,17 Euro brutto zu. Der Kläg er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.176,16 Euro brutto nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 29. Juli 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begrü ndet. Dem Kläger steht kein weit e- rer Zuschuss zum Anpassungsgeld zu. Die Grubenwehrzulage ist bei der B e- rechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nicht zu berücksichtigen. Sie ist kein Bestandteil des Entgelts für geleistete Arbeit iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 u nd Abs. 3 GSP 2003 aus seinem Arbeitsverhältnis. Die Mitgliedschaft des Klägers 6 7 8 9 10 - 8 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 9 - in der Grubenwehr hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag als Aufsicht s- hauer nicht erweitert. Es fehlt an einer hierauf bezogenen Vereinbarung zw i- schen den Parteien. I. Na ch § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 GSP 2003 ist das für die E r- mittlung des Garantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 GSP 2003 maßgebe n- ergibt die Auslegung des Gesamtsozialp lans. 1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Geltung ( § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) wie Tari f- verträge auszulegen (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN ) . Wie der Senat bereits entsc hieden hat, ist Entgelt iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unte r- abs. 2 GSP 2003 die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Beza h- lung. Kennzeichnend für deren Entgeltcharakter ist, dass sie in einem zumi n- dest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu einer Arb eitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 14 ff.) . 2. Aus Sinn und Zweck der nach dem GSP 2003 zu gewährenden Lei s- tungen folgt weiterhin, dass das synallagmatische Verhältnis aus dem Arbeit s- ve rtrag selbst resultieren muss. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist wie das Anpassungsgeld eine Überbrückungsleistung im Hinblick auf eine erwartete Arbeitslosigkeit ( vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594 /0 9 - Rn. 67 mwN, BAGE 133, 289 ) . Beide Leistungen knüpfen an den Verlust des Arbeitsplatzes und damit das Risiko der Arbeitslosigkeit an. Zuwendungszweck des An - passungsgeldes ist es, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinko h- lenbe rgbaus sozialverträglich zu flankieren ( Nr. 1.1 der Richtlinien zur Gewä h- rung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Stei n- kohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 BAnz Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697) . Zuwendungsvoraussetzung ist na ch Nr. 3 der Richtlinien ua., dass der Arbeitnehmer aus nicht in seiner Person liegenden Gründen entlassen worden ist und die zur Entlassung führende Maßnahme eine Stilllegungs - oder 11 12 13 - 9 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 10 - Rationalisierungsmaßnahme gemäß Nr. 2.2.2 oder 2.2.3 der Richtlinie ist. Das Anpassungsgeld und auch der daran an knüpfende Zuschuss nach dem GSP 2003 dien en der sozialverträglichen Absicherung des betriebsbedingten Arbeitsplatz verlust es (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 19) . 3. Danach ist es für den Anspruch des Kläg ers auf einen erhöhten Z u- schuss zum Anpassungsgeld unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeit s- verhältnis als Aufsichtshauer durch die Aufnahme des Klägers in die Grube n- wehr ein weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solche s zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinzutr e- tendes weiteres Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schutzzweck des staatlichen Anpassungsgeldes erfasst und damit auch nicht nach dem GSP 2003 bezuschussu ngsfähig. II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist mit der B e- gründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr die Tätigkeit als Grube n- wehrmann nicht zur bisherigen vertraglichen Verpflichtung des Klägers hinzug e- treten und Teil seiner arbei tsvertraglich versprochenen Dienste geworden ( § 611a BGB) . Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus dem von der Beklagten erstellten Plan für das Grubenrettungswesen bzw. der Vorstand s- richtlinie VR 02/07 noch aus deren bergrechtlichen Verpflichtu ngen. Auch h a- ben die Parteien keine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags vereinbart. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommen en zusätzlichen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknü pfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweit e- rung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründen. Das ist ane r- kannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartner s der Innenverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen (BAG 30. September 2015 - 10 A ZR 251/14 - Rn. 13 ff., BAGE 153, 32) , eines Datenschutzbeauftragten (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327) , einer Fachkraft für Arbeitss i- cherheit (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1) s o- wie eines Betriebsbeauftragten für Abfall (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166) . 14 15 16 - 10 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 11 - 2. Ein Pflichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus dem Plan für da s Grubenrettungswesen. a) Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr richtet sich nach dem Plan für das Grubenrettungswesen, den die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der Beklagten erstellt hat. Nach Nr. nd an den Oberführer zu richten. Diese erfolgt erst nach Abschluss einer Grundausbildung ka r- 3.2 des Plans für das Grubenrettungswesen durch s einzuhaltende Fristen werden nicht erwähnt. Damit regelt der Plan für das Grubenrettungswesen nicht, welches Rechtsverhältnis mit einer Mitgliedschaft begründet wird. And e- res folgt auch nicht aus den in Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen bestimm ten Aufnahmevoraussetzungen. Danach dürfen nur solche Personen aufgenommen werden, die unmittelbar zuvor mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben. Hierbei handelt es sich aber um eine tätigkeitsbezogene Qu a- lifikation, für deren Erreichen es unerhebl ich ist, in welchem Rechtsverhältnis und bei welchem Vertragspartner sie erworben wurde. b) Die im 5. Kapitel des Plans für das Grubenrettungswesen geregelten r rbindlich 3.1 Satz 6 des Plans für das Grubenrettungswesen bezieht sich ausschließlich auf den Dienst in der Grubenwehr. Ihre Einhaltung und Durchführung liegt in der Verantwortung des Oberführers (Nr. 5.4 des Plans für das Grube nrettungswesen) . Dieser ist weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der Beklagten und unterliegt auch nicht deren Weisungen. Vielmehr organisiert sich die Grubenwehr nach dem Plan für das Grubenrettungswesen selbst. Dem steht nicht entgegen, dass nach desse n Nr. 7.2 die Einsatzleitung dem Bergwerksdirektor oder dessen Beauftragtem obliegt und diese Personen den Oberführer über die jeweilige Lage unterrichten sowie ihm die für den Grubenwehreinsatz erforderlichen Aufträge geben. Dies betrifft lediglich Einsät ze der Grubenwehr in Notfällen zur Rettung oder Bergung 17 18 19 - 11 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 12 - von Personen bzw. zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei Grubenbränden. Weiter setzt bereits die Aufnahme in die Grubenwehr nach Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen nicht vora us, dass der Bewe r- ber in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft nach Nr. 3.2 des Plans weist keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf und ist nicht an dessen Bestand geknüpft. Nichts anderes folgt aus den R e- gelung en zur praktischen Nachschulung der Mitglieder der Grubenwehr für Übungen außerhalb der Schichtzeit ( Nr. 4.4.1.1 des Plans für das Grubenre t- tungswesen) . Hierfür sieht der Plan für das Grubenrettungswesen keine Verg ü- tung vor. Er bestimmt auch nicht, dass mi t der Ableistung einer solchen Übung die vertragliche Regelarbeitszeit erfüllt wird. Eine Vergütung beruht allein auf der Vorstandsrichtlinie (VR 02/07) - und Gasschutzwe h- 4 und Nr. 5 werden für Übungen und Unterwei sungen a u- ßerhalb der Schicht lediglich Pauschalen gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nicht nach der vertraglichen Entgeltabrede, sondern allein nach näher gerege l- ten grubenwehrbezogenen Funktionen. Soweit nach Nr. 4.4.1.2 des Plans für das Grubenrettungswes en Übungen über die volle Gebrauchszeit des Ate m- schutzgerätes grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit stattfinden und nach Nr. 3 VR 02/07 Übungen innerhalb der Schichtzeit grundsätzlich vorzuziehen sind, folgt hieraus keine Einbindung in das bereits verein barte arbeitsvertragliche Pflichtengefüge. Diese Grundregeln dienen dem Schutz der Mitglieder der Gr u- benwehr vor körperlicher Überbeanspruchung und nicht der zeitlichen Koord i- n a tion unterschiedlicher arbeitsvertraglicher Pflichten. c) Die Beklagte ist auc h nicht aufgrund bergrechtlicher Vorschriften geha l- ten, die ihr obliegenden Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen A r- beitnehmern zu erledigen. Zwar obliegt ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBergG die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Sie ist dabei insbesondere ve r- pflichtet, erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um Beschä f- tigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen ( § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a BBergG) , sowie die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Rettung von Verunglückten geei g- neten Maßnahmen zu treffen ( § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG) . Hieraus folgt 20 - 12 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 - 13 - die Verpflichtung, eine Grubenwehr vorzuhalten. Das BBergG gibt dem Unte r- nehmer aber nicht vor, dass er diesen Pflichten mit Hilfe seiner Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Arbeitsverhältnisse nachzukommen hat. d) Noch weniger lässt die von der Beklagten zu verantwortende Organis a- tion des Grubenrettungswesens ein solches Pflichtengefüge erkennen. Nach § 131 BBergG müssen Unternehmen, die Untertagebau betreiben, auf dem Gebiet des Grubenrettungs - und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Gr u- benrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. Vorg aben, in welcher Form und in welchen Rechtsverhältnissen diese Pflicht zu erfüllen ist, enthält die Vorschrift nicht. Zu r Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Beklagte die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gebildet und ihrer Abteilung Technik und Logis tikdienste zugeordnet. Innerhalb dieser organisat o- rischen Eingliederung erstellt die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen den Plan für das Grubenrettungswesen. Diesen muss sich die Beklagte zwar z u- rechnen lassen; auf das Rechtsverhältnis der Beklagten z u Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen betraut, hat das jedoch keinen Ei n- fluss. 3. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr haben die Parteien dessen arbeitsver tragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert. Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. a) Die zur Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr erforderl i- chen Willenserklärungen sowie deren Inhalte hat das Landesarbeitsgericht den Vorgaben de s BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenrettungsw e- sen sowie der VR 02/07 entnommen. Damit handelt es sich um typische Wi l- lenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BAG 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97 - zu III 1 der Gründe, BAGE 89, 31) . Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das La n- desarbeitsgericht schon deswegen nicht stand, weil sich weder der Plan für das Grubenrettungswesen oder die Vorstand s richtlinie noch die herangezogenen bergrecht lichen Vorschriften zu einer arbeitsrechtlichen Einordnung der Täti g- 21 22 23 - 13 - 1 AZR 526/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR526.15.0 keit eines Grubenwehrmitglieds verhalten (oben II 2 b und c ) . Demzufolge kann der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr nicht der vom Landesarbeitsg e- richt angenommene Erklärungsgehalt zuk ommen. Auch der Abführung von S o- zialversicherungsbeiträgen für die gezahlten Grubenwehrzulagen kann kein auf die Abänderung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gerichteter konklude n- te r Wille entnommen werden. Dieser der Aufnahme in die Grubenwehr nachg e- hende Vorgang lässt nicht auf eine Änderung der bisherigen vertraglichen B e- ziehungen der Parteien schließen. Er beruht allein auf einer sozialversich e- rungsrechtlichen Einordnung der Grubenwehrzulage iSd. § 14 SGB IV. Zur G e- staltung einer arbeitsvertraglic hen Beziehung verhält er sich nicht. b) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien auch keine ausdrückliche Änderungsvereinbarung getroffen. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2013 ( - 1 AZR 544/12 - Rn. 15 ) en tschi e- denen Fall fehlt es an einem Bestellungsschreiben oder einer sonstigen Erkl ä- rung der Beklagten, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger die Aufgaben e i- nes Grubenwehrmanns ausdrücklich als Teil der arbeitsvertraglichen Verpflic h- tung übertragen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt RiBAG Dr. Treber ist wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Schmidt Heinkel Hromadka D. Wege 24 25
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