Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2017 Erster Senat - 1 AZR 598/15 - ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 3. Dezember 2014 - 5 Ca 485/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 10. September 2015 - 11 Sa 113/15 - Entscheidungsstichwort e : - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 382/15 - ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 5 98 /15 11 Sa 1 13 /15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. Septe mber 2015 - 11 Sa 113/15 - aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 3. Dezember 2014 - 5 Ca 485/10 - abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum A n- passungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Sie ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflic htet, eine Grubenwehr vorz u- halten. Deren Ausgestaltung richtet sich nach dem von ihrer Hauptstelle für das Grubenrettungswesen aufgestellten Plan für das Grubenrettungswesen. Dieser enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: 3 Grubenwehrmitglied schaft 3.1 Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewe r- bungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Weh r- männer nur Personen aufgenommen, die - mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind , - unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben , - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), 1 2 - 3 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 4 - - g em . Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden . Nach Abschluß der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederka r- tei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Ei n- trittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstu n- denübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, de s- sen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den Pflichten der Grubenwehrmitglieder (Kap. 5) ergibt sich die für Grubenwehrmitgliede r verbindliche Dienstanweisung. 3.2 Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, - durch Ausschluß , - durch Tod . 4.4 Nachschulung 4.4.1 Nachschulung der Oberführer, Truppführer und Wehrmänner 4.4.1.1 Allgemeines Die praktische Nachschulung der Grubenweh r- führer und Wehrmänner erfolgt in Übungsschic h- ten und/oder in Übungen außerhalb der Schich t- zeit. Die Übungen werden möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt. 4.4.1.2 Übungen - Sonstige Übungen Übungen über die volle Gebrauchszeit des Ate m- schutzgerätes (sog. 4 - Stunden - Übungen) werden grundsätzlich innerhalb der Arbeitszeit verfahren. 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder - 4 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 5 - 5.1 Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) u n- tersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körpe r- lich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grube n- wehrmitglied hat den Oberführer über Krankhe i- ten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentl i- che Beeinträchtigung für den Dienst in der Gr u- benwehr verursachen können. Das Grubenweh r- mitglied hat dafür Sorge zu tragen, da ß es den Anforderungen der Übungen und Ein sätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das Gr u- benwehrmitglied unter Aufsicht einer Kondition s- Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Gr u- benwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. 5. 4 Oberführer Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durc h- führung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungsw e- sen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Gru ben wehrmitglieder . 7.2 Einsatzleitung Bei Betriebsereignissen, die den Einsatz der Gr u- benwehr zur Rettung oder Bergung von Personen erforderlich machen, leitet der Bergwerksdirektor oder sein Beauftragter das Rettungswerk. Beim Einsatz der Grubenwehr zur Erhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei Grube n- bränden wird sinngemäß verfahren. - 5 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 6 - Der 1956 geborene Kläger war bei der Beklagten als Aufsichtshauer beschäftigt und Mitglied der Grubenwehr. Als solch es nahm er an den Übungen der Grubenwehr teil, die auch außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden. Hierfür VR - 1 und 2 (VR 02/07). Diese lautet auszugsweise wie folgt: 2 Einsätze der Gruben - / Gasschutzwehr Grundvergütung Für einen Einsatz der Gruben - oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdie n- ten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst g e- zah l ten Zulagen. Mehr - , Ruhetags - , Sonntags - und Feiertagsarbeit Für Mehr - , Ruhetags - , Sonntags - und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages. 3 Übungen innerhalb der Schicht Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitra hmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht . Für eine Übung / Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. 4 Übungen außerhalb der Schicht Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen a u- ßerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitl i- chen A ufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung . 3 - 6 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 7 - 5 Unterweisungen / Teilnahme Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zul a- gen. Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Au f- wand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unte r- weisungszeiten. Für Übungen außerhalb der jeweiligen Schicht war in den Entgelta b- rechnungen unter der sozialversicherungspflichtigen Lohn - und Gehaltsart 5 Grubenwehr - e- sen. Sie belief sich beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. September 2005 auf insgesamt 7.800,35 Euro brutto . Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 30 . September 2006. Im unmittelbaren Anschluss bezog er bis zum 30. September 2011 ein s- sungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus . Von der Beklagten erhiel s- programm der Deutschen Steinkohle Juni 2003 (GSP 2003) einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Der GSP 2003 bestimmt ua. : § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gül tigen APG - Richtl inien haben, erha l- ten folgende Leistungen: 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassung s- geld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2 der APG - Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht e r- reicht. 4 5 - 7 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 8 - (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto - Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für M o- natsbezüge in der knappschaftlichen Rente n- versicherung geltenden Beitragsbemessung s- grenze. Für die Ermittlung des Brutto - Monatseinkom - mens wird das En tgelt der letzten 12 abgerec h- neten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Es handele sich um Entgelt iSd. GSP 2003. Ihm stünd en deshalb für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2011 monatlich jeweils weitere 390,02 Euro brutto zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.231,14 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkt en über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 390,02 Euro, erstmals ab dem 1. Fe b- ruar 2007, letztmals ab dem 1. März 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein weit e- rer Zuschuss zum Anpassungsgeld zu. Die Grubenwe hrzulage ist bei der B e- rechnung des Zuschusses zum Anpassungsgeld nicht zu berücksichtigen. Sie ist kein Bestandteil des Entgelts für geleistete Arbeit iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP 2003 aus seinem Arbeitsverhältnis. Die Mitgliedschaft des Klägers 6 7 8 9 10 - 8 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 9 - i n der Grubenwehr hat seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag als Aufsicht s- hauer nicht erweitert. Es fehlt an einer hierauf bezogenen Vereinbarung zw i- schen den Parteien. I. Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 GSP 2003 ist das für die E r- mittlung des Ga rantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 GSP 2003 maßgebe n- ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans. 1. Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen eigener Art aufgrund ihrer unmittelbaren und zwingenden Geltung ( § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) wie Tari f- verträge auszulegen (BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN ) . Wie der Senat bereits entschieden hat, ist Entgelt iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unte r- abs. 2 GSP 2003 die als Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährte Beza h- lung. Kennzeichnend für deren Entgeltcharakter ist, dass sie in einem zumi n- dest teilweise synallagmatischen Verhältnis zu einer Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt (BAG 15. Okto ber 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 14 ff.) . 2. Aus Sinn und Zweck der nach dem GSP 2003 zu gewährenden Lei s- tungen folgt weiterhin, dass das synallagmatische Verhältnis aus dem Arbeit s- vertrag selbst resultieren muss. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist wie das Anpassungsgeld eine Überbrückungsleistung im Hinblick auf eine erwartete Arbeitslosigkeit ( vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594 /0 9 - Rn. 67 mwN, BAGE 133, 289 ) . Beide Leistungen knüpfen an den Verlust des Arbeitsplatzes und damit das Risiko der Arbeitslosigk eit an. Zuwendungszweck des An - passungsgeldes ist es, die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinko h- lenbergbaus sozialverträglich zu flankieren ( Nr. 1.1 der Richtlinien zur Gewä h- rung vo n Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Stei n- kohlenbergbaus vom 12. Dezember 2008 BAnz Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697) . Zuwendungsvoraussetzung ist nach Nr. 3 der Richtlinien ua., dass der Arbeitnehmer aus nicht in seiner Person l iegenden Gründen entlassen worden ist und die zur Entlassung führende Maßnahme eine Stilllegungs - oder 11 12 13 - 9 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 10 - Rationalisierungsmaßnahme gemäß Nr. 2.2.2 oder 2.2.3 der Richtlinie ist. Das Anpassungsgeld und auch der daran an knüpfende Zuschuss nach dem GSP 2003 die n en der sozialverträglichen Absicherung des betriebsbedingten A r- beitsplatz verlust es (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 19) . 3. Danach ist es für den Anspruch des Klägers auf einen erhöhten Z u- schuss zum Anpassungsgeld unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeit s- verhältnis als Aufsichtshauer durch die Aufnahme des Klägers in die Grube n- wehr ein weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solches zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinzutr e- tendes weite res Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schutzzweck des staatlichen Anpassungsgeldes erfasst und damit auch nicht nach dem GSP 2003 bezuschussungsfähig. II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist mit der B e- gründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr die Tätigkeit in dieser nicht zur bisherigen vertraglichen Verpflichtung des Klägers hinzugetreten und Teil seiner arbeitsvertraglich versprochenen Dienste geworden ( § 611a BGB) . Eine solche Vertragsänderung ergibt sich weder aus dem von der Beklagten erstel l- ten Plan für das Grubenrettungswesen bzw. der Vorstandsrichtlinie VR 02/07 noch aus deren bergrechtlichen Verpflichtungen. Auch haben die Parteien keine Änderung des bestehenden Arbeitsvertrags vereinbart. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommen en zusätzlichen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweit e- rung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pfl ichten begründen. Das ist ane r- kannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartner s der Innenverwaltung des Landes Nordrhein - Westfalen (BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 13 ff., BAGE 153, 32) , eines Datenschutzbeauftragten (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327) , einer Fachkraft für Arbeitss i- cherheit (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1) s o- wie eines Betriebsbeauftragten für Abfall (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166) . 14 15 16 - 10 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 11 - 2. Ein Pflichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus dem Plan für das Grubenrettungswesen. a) Die Mitgliedschaft in der Grubenwehr richtet sich nach dem Plan für das Grubenr ettungswesen, den die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen der Beklagten erstellt hat. Nach Nr. erst nach Abschluss einer Grunda er ka r- 3.2 des Plans für das Grubenrettungswesen durch s werden nicht erwähnt. Damit regelt der Plan für das Grube nrettungswesen nicht, welches Rechtsverhältnis mit einer Mitgliedschaft begründet wird. And e- res folgt auch nicht aus den in Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen bestimmten Aufnahmevoraussetzungen. Danach dürfen nur solche Personen aufgenommen werd en, die unmittelbar zuvor mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben. Hierbei handelt es sich aber um eine tätigkeitsbezogene Qu a- lifikation, für deren Erreichen es unerheblich ist, in welchem Rechtsverhältnis und bei welchem Vertragspartner sie erworb en wurde. b) Die im 5. Kapitel des Plans für das Grubenrettungswesen geregelten r 3.1 Satz 6 des Plans für das Grubenrettung swesen bezieht sich ausschließlich auf den Dienst in der Grubenwehr. Ihre Einhaltung und Durchführung liegt in der Verantwortung des Oberführers (Nr. 5.4 des Plans für das Grubenrettungswesen) . Dieser ist weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe der Beklagte n und unterliegt auch nicht deren Weisungen. Vielmehr organisiert sich die Grubenwehr nach dem Plan für das Grubenrettungswesen selbst. Dem steht nicht entgegen, dass nach dessen Nr. 7.2 die Einsatzleitung dem Bergwerksdirektor oder dessen Beauftragtem obl iegt und diese Personen den Oberführer über die jeweilige Lage unterrichten sowie ihm die für den Grubenwehreinsatz erforderlichen Aufträge geben. Dies betrifft lediglich Einsätze der Grubenwehr in Notfällen zur Rettung oder Bergung 17 18 19 - 11 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 12 - von Personen bzw. zur E rhaltung von Sachwerten nach Explosionen und bei Grubenbränden. Weiter setzt bereits die Aufnahme in die Grubenwehr nach Nr. 3.1 des Plans für das Grubenrettungswesen nicht voraus, dass der Bewe r- ber in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten steht. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft nach Nr. 3.2 des Plans weist keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis auf und ist nicht an dessen Bestand geknüpft. Nichts anderes folgt aus den R e- gelungen zur praktischen Nachschulung der Mitglieder der Grubenwehr für Übungen außer halb der Schichtzeit ( Nr. 4.4.1.1 des Plans für das Grubenre t- tungswesen) . Hierfür sieht der Plan für das Grubenrettungswesen keine Verg ü- tung vor. Er bestimmt auch nicht, dass mit der Ableistung einer solchen Übung die vertragliche Regelarbeitszeit erfüllt wird. Eine Vergütung beruht allein auf der Vorstandsrichtlinie (VR 02/07) - und Gasschutzwe h- 4 und Nr. 5 werden für Übungen und Unterweisungen a u- ßerhalb der Schicht lediglich Pauschalen gewährt. Deren Höhe bestimmt sich nicht nach der vertraglichen Entgeltabrede, sondern allein nach näher gerege l- ten grubenwehrbezogenen Funktionen. Soweit nach Nr. 4.4.1.2 des Plans für das Grubenrettungswesen Übungen über die volle Gebrauchszeit des Ate m- schutzgerätes grundsätzlich inn erhalb der Arbeitszeit stattfinden und nach Nr. 3 VR 02/07 Übungen innerhalb der Schichtzeit grundsätzlich vorzuziehen sind, folgt hieraus keine Einbindung in das bereits vereinbarte arbeitsvertragliche Pflichtengefüge. Diese Grundregeln dienen dem Schutz der Mitglieder der Gr u- benwehr vor körperlicher Überbeanspruchung und nicht der zeitlichen Koord i- n a tion unterschiedlicher arbeitsvertraglicher Pflichten. c) Die Beklagte ist auch nicht aufgrund bergrechtlicher Vorschriften geha l- ten, die ihr obliegenden Auf gaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen A r- beitnehmern zu erledigen. Zwar obliegt ihr nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BBergG die Sicherheit und Ordnung im Betrieb. Sie ist dabei insbesondere ve r- pflichtet, erforderliche Maßnahmen und Vorkehrungen zu tr effen, um Beschä f- tigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen ( § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a BBergG) , sowie die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit oder zur Rettung von Verunglückten geei g- neten Maßna hmen zu treffen ( § 61 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG) . Hieraus folgt 20 - 12 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 - 13 - die Verpflichtung, eine Grubenwehr vorzuhalten. Das BBergG gibt dem Unte r- nehmer aber nicht vor, dass er diesen Pflichten mit Hilfe seiner Arbeitnehmer im Rahmen der bestehenden Arbeitsverhält nisse nachzukommen hat. d) Noch weniger lässt die von der Beklagten zu verantwortende Organis a- tion des Grubenrettungswesens ein solches Pflichtengefüge erkennen. Nach § 131 BBergG müssen Unternehmen, die Untertagebau betreiben, auf dem Gebiet des Grubenrettungs - und Gasschutzwesens Hauptstellen für das Gr u- benrettungswesen bilden und unterhalten oder solchen angeschlossen sein. Vorgaben, in welcher Form und in welchen Rechtsverhältn issen diese Pflicht zu erfüllen ist, enthält die Vorschrift nicht. Zu r Wahrnehmung dieser Aufgabe hat die Beklagte die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen gebildet und ihrer Abteilung Technik und Logistikdienste zugeordnet. Innerhalb dieser organisat o- r ischen Eingliederung erstellt die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen den Plan für das Grubenrettungswesen. Diesen muss sich die Beklagte zwar z u- rechnen lassen; auf das Rechtsverhältnis der Beklagten zu Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgabe n der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen betraut, hat das jedoch keinen Ei n- fluss. 3. Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr haben die Parteien dessen arbeitsvertragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert . Das hat das Landesarbeitsgericht verkannt. a) Die zur Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr erforderl i- chen Willenserklärungen sowie deren Inhalte hat das Landesarbeitsgericht den Vorgaben des BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenre ttungsw e- sen sowie der VR 02/07 entnommen. Damit handelt es sich um typische Wi l- lenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. BAG 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97 - zu III 1 der Gründe, BAGE 89, 31) . Einer solchen Überprüfung hält die Auslegung durch das La n- desarbeitsgericht schon deswegen nicht stand, weil sich weder der Plan für das Grubenrettungswesen oder die Vorstand s richtlinie noch die herangezogenen bergrechtlichen Vorschriften zu einer arbeitsrechtlichen Ein ordnung der Täti g- 21 22 23 - 13 - 1 AZR 598/15 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR598.15.0 keit eines Grubenwehrmitglieds verhalten (oben II 2 b und c ) . Demzufolge kann der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr nicht der vom Landesarbeitsg e- richt angenommene Erklärungsgehalt zukommen. Auch der Abführung von S o- zialversicherungsbe iträgen für die gezahlten Grubenwehrzulagen kann kein auf die Abänderung einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung gerichteter konklude n- te r Wille entnommen werden. Dieser der Aufnahme in die Grubenwehr nachg e- hende Vorgang lässt nicht auf eine Änderung der bi sherigen vertraglichen B e- ziehungen der Parteien schließen. Er beruht allein auf einer sozialversich e- rungsrechtlichen Einordnung der Grubenwehrzulage iSd. § 14 SGB IV. Zur G e- staltung einer arbeitsvertraglichen Beziehung verhält er sich nicht. b) Nach den F eststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Parteien auch keine ausdrückliche Änderungsvereinbarung getroffen. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2013 ( - 1 AZR 544/12 - Rn. 15 ) entschi e- denen Fall fehlt es an einem Bestellungsschre iben oder einer sonstigen Erkl ä- rung der Beklagten, aus denen hervorgeht, dass dem Kläger die Aufgaben als Grubenwehrmitglied ausdrücklich als Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtung übertragen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt RiBAG Dr. Treber ist wegen Urlaubs an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Schmidt Heinkel Hromadka D. Wege 24 25
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