Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. November 2018 Erster Senat - 1 AZR 12/17 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 23. September 2015 - 11 Ca 1346/15 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Urteil vom 31. August 2016 - 4 Sa 512/15 - Entscheidungsstichwort : Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 189/17 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 12/17 4 Sa 512/15 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. November 2018 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. November 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Wankel und den ehrenamtlichen Richter Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- des arbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 31. August 2016 - 4 Sa 512/15 - aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Koblenz vom 23. September 2015 - 11 Ca 1346/15 - wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Beruf ung und der Rev i- sion zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Gewerkschaft zur Durchführung streikbegleitender Maßnahmen. Die nicht tarifgebundene Klägerin führt am Standort K ( nahe K o ) in e i- nem außerörtlich gelegenen Gewerbegebiet einen Betrieb der Lagerung und des Versands online bestellter Waren . Auf dem von ihr - auf der Grundlage e i- nes mit einem anderen Unternehmen geschlossenen vom 13. Dezember 2011 - genutzten, ca. 185 .000 qm großen Gelände befindet sich das Betrieb sgebäude. Dieses betreten die Arbeitnehmer über einen durch einen gelben Turm (sog. Banana Tower) gekennzeichneten zentral en Eingang. Dieser ist über einen zum Gelände gehörenden unmittelbar angrenzen de n Park platz zu erreichen . Der Firmenparkplatz ist zur Nutzung f ü r die ü berwiegend mit dem Pkw zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt. Man erreicht ihn über eine parallel zum Betriebsgelände verlaufende öffentliche Straße. Unweit der Ei n- fahrt zum Parkplatz bef indet sich eine - vom öffentlichen Personennahverkehr nicht bedient e - Bushalte stelle . Der Betrieb der Beklagten wurde am 16. und 17. Dezember 2014 b e- streikt. Dazu aufgerufen hatte die beklagte Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft mit dem Ziel, mit der Klägerin einen Tarifvertrag zur Anerkennung einschlägiger Einzelhandelstarifverträge zu sc hließen . Am 1 2 3 - 3 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 4 - Morgen des ersten Streiktags postierten sich ab 0 4 : 00 Uhr ein Gewerkschaft s- mitarbeiter sowie ca. 65 streikende Arbeitnehmer auf dem Parkplatz vor dem zentralen Personaleingang und versuchten, Mitarbeiter der Klägerin für eine Teilnahme am Streik zu gewinnen. Es kam zu keinen Zugangsbehinderungen. Auf Antrag der Klägerin erließ das Arbeitsgericht Koblenz eine einstwe i- lige Verfügung, m it der der Beklagten untersagt wurde e- h- zuführen (Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 11 Ga 84/14 - ) . Für den 30. und 31. März 2015 rief die Beklagte erneut zum Streik a uf. Am ersten Streiktag versammelten sich ab 0 5 : 10 Uhr streikende Arbeitnehmer auf dem Parkplatz vor dem zentralen Personaleingang und forderten zur Frü h- schicht eintreffende Mitarbeiter zur Streikteilnahme auf; e ntsprechende Akti o- nen fanden zwischen 14: 00 Uhr u nd 15 : 00 Uhr zum Schichtwechsel statt. Die Klägerin erwirkte beim Arbeitsgericht Koblenz eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten untersagt wurde März 2015 Streikma ß- elbaren Eingangs - /Zugangsbereich direkt vor dem Haupt - /Personaleingang zwischen Betrieb s- parkplatz und sog. Banana - (Beschluss vom 30. März 2015 - 7 Ga 18/15 - ) . Mit dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin die künftige Unterla s- sung solcher Maßnahmen begehrt . Sie hat die Auffassung vertreten, in Au s- übung ihres Hausrechts sowie in Ansehung ihrer unternehmerischen Betät i- gungsfreiheit könne sie der beklagten Gewerkschaft die Nutzung des zum B e- triebsgelände gehörenden Mitarbeiterparkplatz es untersagen. Sie müsse d i e- sen Teil ihres Betriebsgeländes nicht zur Förderung eines Streiks zur Verf ü- gung stellen. Die Beklagte könne arbeitswillige Mitarbeiter im Bereich des ö f- fentliche n Straßen raums, vor allem aber im Bereich der Bushaltestelle anspr e- chen . Sie verfüge zudem über andere Möglichkeiten, auf den Streik auf mer k- sam zu machen oder zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer zu versammeln. 4 5 6 - 4 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 5 - Die Klägerin hat - zuletzt und soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt, 1. es der Beklagten zu unt ersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin, dessen Gre n- zen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersichtlich sind (Anl a- ge K 3), in der A durchzuführen; hilfsweise zu 1.: es der Beklagten zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Kl ä- gerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersich t- lich sind (Anlage K 3), in der A zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anl a- ge K 1 8 beze ichneten Inhalt durchzuführen; weiter hilfsweise zu 1.: es der Beklagten zu unters a- gen, während der Dauer der Tarifauseinanderse t- zung hinsichtlich eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anlage K 18 bezeichneten Inhalt Strei k- maßnahmen auf dem Betri ebsgelände der Klägerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersichtlich sind (Anlage K 3), in der A zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anl a- ge K 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen ; weiter hilfsweise zu 1.: es der Beklagten zu unters a- gen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersich t- lich sind (Anlage K 3), in der A zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anl a- ge K 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem Radius von 200 Metern oder weniger vor dem Haupteingang (sog. Banana - Tower) stattfi n- den; weiter hilfsweise zu 1.: es während der Dauer der Tarifauseinandersetzung hinsichtlich eines Anerke n- nungstarifvertrages mit dem als Anlage K 18 b e- zeichneten Inhalt der Beklagten zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Kl ä- gerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2 011 nebst Anlage 1.1.1 ersich t- lich sind (Anlage K 3), in der A zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anl a- ge K 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen, soweit diese in einem Radius von 200 Metern oder weniger 7 - 5 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 6 - vor dem Haupteingang (so g. Banana - Tower) stattfi n- den; weiter hilfsweise zu 1.: es der Beklagten zu unters a- gen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Klägerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersich t- lich sind (Anlage K 3), in der A zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anl a- ge K 18 bezeichneten Inhalt durchzuführen, solange die östlich der Parkflächen gelegene öffentliche Bu s- haltestelle, die durch eine gesonderte Einfahrt von hbar ist, nicht durch den ö f- fentlichen Personennahverkehr bedient wird; weiter hilfsweise zu 1.: es während der Dauer der Tarifauseinandersetzung hinsichtlich eines Anerke n- nungstarifvertrages mit dem als Anlage K 18 b e- zeichneten Inhalt der Beklagten zu untersagen, Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände der Kl ä- gerin, dessen Grenzen anhand des Mietvertrages vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 ersich t- lich sind (Anlage K 3), in der A zwecks Durchsetzung eines Anerkennungstarifvertrages mit dem als Anl a- ge K 18 be zeichneten Inhalt durchzufü hren, solange die östlich der Parkflächen gelegene öffentliche Bu s- haltestelle, die durch eine gesonderte Einfahrt von f- fentlichen Personennahverkehr bedient wird; 2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro), ersat z- weise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vol l- ziehen an de m Vorsitzenden ihres Bundesvorsta n- des, anzudrohen. Das Arbeitsgericht hat die Klage, die bei ihm allein den H auptantrag und die Ordnungsmittelandrohung betraf, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie die Hilfsanträge angebracht hat, hat d as Landesarbeitsg e- richt dem Hauptantrag und der Ordnungsmittelandrohung entsprochen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 - 6 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 7 - Entscheidungsgründ e Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Klagebegehren zu Unrecht entsprochen. Dieses ist zulä s- sig, aber unbegründet. I. Die angebrachten Haupt - und Hilfsanträge sind - in der gebotenen Au s- legung - zulässig. 1. Die Kläg erin verfolgt mit den Anträgen ein einheitliches Rechtsschut z- zie l . Wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, geht es ihr um die künftige Untersagung solcher gewerkschaftlicher Maßna h- men , wie sie anlässlich der von d er Beklagten getragenen Streikmaßnahmen im Dezember 2014 sowie im März 2015 stattgefunden haben. Ausgehend von den Anlassfällen hat sie ihr Unterlassungsbegehren auf eine derartige Fallgesta l- tun g beschränkt. 2. Der so verstandene Unterlassungsantrag ist z ulässig. Er ist insbeso n- dere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der Inanspruc h- genommene im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entsche i- dung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künftig zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen demen t- sprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis - in das Zwangsvollstr e- ck ungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen ins o- weit auch nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisi e- rend formulieren. Die Notwendi gkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Ra h- 9 10 11 12 13 - 7 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 8 - men einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entgegen (BAG 18. Nov ember 2014 - 1 AZR 25 7/13 - Rn. 43 mwN, BAGE 150, 50 ) . b) Diesen Anforderungen wird der Untersagungsantrag gerecht. Die B e- klagte kann mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlassen soll. In der gebotenen Auslegung unter Hinzuzie hung der in der Klagebegründung geschilderten streikmobilisierenden Maßnahmen der Bekla g- ten an den Streiktagen im Dezember 2014 und März 2015 ist hinreichend deu t- durchzuführen eben ist. Es geht der Klägerin - in Ansehung der beiden Anlassfälle - darum, dass sich während eines von der Beklagten gegen die Kl ä- gerin geführten Streiks keine streikenden Arbeitnehmer und Mitarbeiter der B e- klagten auf dem Parkplatz vor dem zentralen Zug ang zum Betriebsgebäude versammeln, um zur Arbeit erscheinende Arbeitnehmer mit dem Ziel anzuspr e- chen, diese für eine Streikteilnahme zu gewinnen. Die Bezeichnung der Örtlic h- keit unter Angabe der Betriebsgeländegrenzen ist ebenso zureichend klar. II. Das Unterlassungsbegehren der Klägerin ist unbegründet. Sie hat als Besitzerin des im Antrag näher bezeichneten Grundstücks weder einen po s- sessorischen noch einen deliktischen Besitzschutzanspruch auf die erstrebte Unterlassung . 1. Ein solcher folgt nicht aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die die Anlassfälle bildenden Maßnahmen der Beklagten, deren künftige Untersagung die Klägerin begehrt, fanden zwar auf einem Grundstück statt, das im unmittelbaren Besitz der Klägerin steht. Sie sind aber keine Besitzstörung durc h verbotene Eige n- macht iSv. § 858 Abs. 1 BGB. a) Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer i m Fall einer Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB die Beseitigung der St ö- rung (Satz 1 der Vorschrift) oder , wenn weitere Störungen zu bes orgen sind, deren Unterlassung verlangen (Satz 2 der Vorschrift) . Bedeutsam ist diese 14 15 16 17 - 8 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 9 - Form des Besitzschutzes , sofern der Anspruchsteller lediglich über ein schul d- rechtliches Besitzrecht - etwa als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer - verfügt. Dem Besitzer wird - obwohl ihm an der Sache kein dingliches Recht zusteht - durch den Abwehranspruch ein dem § 1004 BGB entsprechender Schutz gegen von außen kommende Störungen seiner Sach herrschaft gewährt (BGH 16. Januar 2015 - V ZR 110/14 - Rn. 5 mwN) . b) Eine Besitzstörung liegt vor, wenn der Besitzer einer Sache an der Ausübung seiner Herrschaft über diese in einzelnen Beziehungen gehindert wird ( vgl. BGH 23. November 2007 - LwZR 5/07 - Rn. 12) . Die Störung kann auch den unmittelbaren Grundstücksbesitz betreff en (vgl. zB BGH 4. Juli 2014 - V ZR 229/13 - Rn. 13 mwN) . Juristische Personen sind Schuldner eines B e- sitzschutzanspr uchs nach § 862 Abs. 1 BGB , wenn ihre Organe oder Vertreter verbotene Eigenmacht verüben (Staudinger/Gutzeit [ 2018 ] § 858 Rn . 10) . En t- spre chendes gilt für rechtsfähige Personenvereinigungen ( vgl. zur Verschu l- denszurechnung bei einer Gewerkschaft BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - Rn. 57 ff., BAGE 155, 347) . c) Verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist. Damit erfüllt jede gesetzlich nicht g e- stattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über e ine Sache beeinträchtigt, die Vorau s- setzungen einer verbotenen Eigenmacht ( vgl. Staudinger/Gutzeit [ 2018 ] § 858 Rn. 4) . d) Die vom Unterlassungsbegehren umfassten gewerkschaftlichen Ma ß- nahmen stellen keine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB dar. Sie sind nach den richterrechtlichen Grundsätzen des Arbeit s- kampfrechts gestattet. aa) Das Arbeitskampfrecht ist weitgehend richterrechtlich - auf der Grun d- lage von Art. 9 Abs. 3 GG - geprägt. Da seine richterrechtliche Ausgestaltung dem einfachen Gesetzesrecht entspricht (vgl. BVerfG 10. September 2004 18 19 20 21 - 9 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 10 - - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe ) , kann sich hieraus eine gesetzliche G e- stattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB ergeben. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht § 863 BGB dem bereits des halb nicht entgegen, weil der Anwendungsb e- reich dieser Norm nicht betroffen ist. B ei einer Besitzbeeinträchtigung des A r- beitgebers durch gewerkschaftlich getragene Streikmaßnahmen kommt es nicht darauf an, ob die Gewerkschaft berechtigte Einwendungen zur Vornahme der störenden Handlungen geltend machen kann, sondern ob der Tatbestand der Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht überhaupt erfüllt ist ( ebenso Klein AuR 2018 , 216 ; vgl. grds. auch Kemper in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 7. Aufl. Art. 9 Abs. 3 Rn. 106 ) . Beeinträchtigen gewerkschaftliche Streikmaßnahmen den Besitz des Arbeitgebers, kollidieren seine ua. durch §§ 858, 862 BGB au s- geformten grundrechtlichen Gewährleistungen mit den Grundrechtspositionen auf Gewerkschaftsseite. Die Gerichte für Arb eitssachen sind im Hinblick auf ihre in Art. 1 Abs. 3 GG angeordnete Grundrechtsbindung gehalten , bei der Ausl e- gung und Anwendung zivilrechtlicher Normen - mithin auch bei §§ 858, 862 BGB - diese kollidierenden Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl. BVerfG 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - Rn. 32; BAG 20. November 201 2 - 1 AZR 611/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 1) . Der unter Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Ausgleich kann in der R e- gel nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgeno m- men werden . Er betrifft nicht den gesamten Bereich der je weiligen verfassung s- rechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Ko l- lisionslage beschränkt ( BAG 20. November 201 2 - 1 AZR 611/11 - Rn. 5 2 f. mwN , aaO ) . Entsprechend lässt er sich regelmäßig weder formal noch situ a- tionsungebunde n vornehmen. bb) Nach der hiernach gebotenen Güterabwägung begründen die streitb e- fangenen gewerkschaftlichen Maßnahmen keinen Besitzschutzanspruch der Klägerin nach §§ 858, 862 BGB. 22 - 10 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 11 - (1) Die Klägerin ist allerdings von diesen Aktionen in Rechtsposition en b e- troffen, die sich in verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gründen. (a) Als unmittelbare Besitzerin des im Unterlassungsantrag bezeichneten Grundstücks steht ihr ein Hausrecht zu, welches auch ihre grundsätzliche En t- scheidungsfreiheit über Zutritts gewährungen zu dem von ihr vorgehaltenen Parkraum einschließt. Im Hausrecht drückt sich die Befugnis des Eigentümers oder Besitzers aus , mit der Sache prinzipiell nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen . Diese Befugnis resul tiert ihrerseits - ungeachtet einer einfach - rechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer - aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ( vgl. BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 - Rn. 91, BVerfGE 121, 317 ; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, BAGE 135, 1; 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57 mwN, BAGE 132, 140 ; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, BAGE 117, 13 7 ; BGH 9. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 8 mwN ) . Soweit die Klägerin daneben auf eine Betroffenheit i hrer von Art. 13 GG umfassten Belange abhebt, umfasst der Schutzbereich dieser verfassung s- rech t lichen Gewährleistung für die im Streit stehenden Aktionen jedenfalls nichts Weitergehendes als das auf Art. 14 GG fußende Hausrecht (vgl. - auf Art. 13 GG beim Hausrecht des Arbeitgebers Bezug nehmend - BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, aaO ; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, aaO ; allg. Dudenbostel Hausrecht, Leitungsmacht und Teilnahmeb e- fugnis in der Betriebsversammlung Diss. 1978 S. 65 f.) . Gegenteiliges bringt auch die Klägerin nicht vor. (b) Die vom Unterlassungsantrag erfassten Aktionen der Beklagten zielen darauf ab, arbeitswillige Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Streik, zu dem sie aufgerufen hat, zu motivieren und damit - mittels Druckausübung durch A r- beitsniederlegung - den Betriebsablauf zu stören. Hat die Beklagte damit Erfolg, kann dies die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit in Gestalt der unternehmerischen Handlungsfreiheit behindern. Das betrifft einen von Art. 12 Abs. 1 GG ge schüt z- ten Belang, welcher - iVm. Art. 2 Abs. 1 GG - die berufliche und wirtschaftliche 23 24 25 - 11 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 12 - Betätigungsfreiheit de s Arbeitgeber s umfasst ( vgl. dazu BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 35) . (c) Anders als die Klägerin meint, beeinträchtigen die gewerkschaftlichen Maßnahmen aber nicht ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete negative Koalitionsfreiheit. Der Streik, in dessen Zusammenhang die zu untersagenden gewerkschaftlichen Aktionen stattfand en, war weder von dem Ziel getragen, sie zu einem Verbandsbeitritt zu bewegen ( zur Unzulässigkeit eines solchen Streikziels vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 3 b bb der Gründe, BAGE 104, 155) , noch folgt ein dahingehender Zwang aus der Ford e- rung der Beklagten, mit ihr einen Haustarifvertrag zu schließen. Wie die dem einzelnen Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 TVG verliehene Tariffähigkeit verdeutlicht , geht der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Gewerkschaft und einzelnen A r- beitgebern zumindest grun dsätzlich von einem Verhandlungs - und Kampfgleichgewicht aus. Könnte ein Tarifvertrag gegenüber einem einzelnen Arbeitgeber nicht erforderlichenfalls auch durch einen Streik erzwungen we r- den, würde § 2 Abs. 1 TVG seinen Zweck, auf jeden Fall auf Arbeitgebe rseite die Existenz eines Tarifpartners sicherzustellen, nur unvollständig erfüllen ( vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 1 a aa der Gründe , aaO ) . (d) Auch die von der Klägerin angeführte negative Koalitionsfreiheit der arbeitswilligen Arbei tnehmer ist vorliegend nicht berührt. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin nicht Trägerin dieses Grundrechts ist, geht es bei den strei t- befangenen Aktionen nicht um die Erzwingung der Mitgliedschaft von Arbei t- nehmern bei ver.di. (2) Demgegenüber steht da s aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Recht der B e- klagten, ihre Mitglieder - aber auch Nichtorganisierte - zur Arbeitsniederlegung aufzurufen, um die Klägerin zu Verhandlungen und zum Abschluss eines deren Arbeitsbedingungen regelnden Tarifvertrags zu bewegen . D as schließt das Recht ein, die zum Streik aufgerufenen arbeitswilligen Ar beitnehmer anzuspr e- chen und zu versuchen, sie auf diesem Wege für eine Streikt eilnahme zu mot i- vieren. 26 27 28 - 12 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 13 - (a) D as Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist in erster Linie ein Freiheit s- recht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung . Es gewährleistet dem Einze l- nen die Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsb e- dingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Soweit das Recht der Koalitionen selbst betroffe n ist, die von Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen, entscheiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrne h- mung selbst über die einzusetzenden Mittel (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 , 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 - Rn. 115 mwN) . Zu den geschützten Mitteln zählen Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den A b- schluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzus tellen. Der Arbeitskampf ist funktional auf die Tarifa u- tonomie bezogen und insoweit grundrechtlich geschützt (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 144, 1) . (b) Gewerkschaften ist e ine wirkungsvolle Interessendurchsetzung nur möglich, w enn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen kö n- nen. Hiervon umfasst ist der Versuch, Arbeitnehmer eines bestreikten Betriebs, die sich arbeitswillig zeigen , zur Teilnahme am Streik zu bewegen, sofern das mit Mitteln des gütlichen Zuredens u nd des Appells an die Solidarität erfolgt (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 58, 364 ; vgl. bereits BAG 29. März 1957 - 1 AZR 547/55 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 41 mit zust. Anm. Schnorr von Carolsfeld AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 5 ; ebenso Kissel Arbeitskampfrecht § 35 Rn. 33; Melot de Beauregard Tarif - und Arbeit s- kampfrecht für die Praxis Rn. 473; Seiter Streikrecht und Aussperrungsrecht S. 520 f.; Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 5 ; weitergehend Wolter/Schub ert/Rödl in Däubler Arbeitskampfrecht 4. Aufl. § 16 Rn. 45; ebenso Klein AuR 2018 , 2 16 ) . Derartige Aktivitäten sind typische (Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 2) , akzessorische (Treber Aktiv produktionsb e- hindernde Maßnahmen Diss. 1996 S. 1 08) und unmittelbar dem Streiksinn di e- nend e (BAG 20. Dezember 1963 - 1 AZR 157/63 - zu I der Gründe, BAGE 15, 211) Handlungen. Sie sind Bestandteil des Streiks als Kampfmittel. 29 30 - 13 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 14 - (3) Die auf die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bezogene Abwägung ergibt, dass die Klägerin die Maßnahmen der Beklagten hinzunehmen hat. (a) Die Beklagte hat die streikmobilisierenden Aktionen auf die Dauer der ihrerseits kurzzeitige n Streikmaßnahmen begrenzt . Auch hat sie nicht großrä u- mig im Besitz der Klägerin befindliche Flächen genutzt, sondern lediglich den Eingangsbereich zum Betriebsgebäude. Es erfolgte damit eine zeitlich und ör t- lich beschränkte, situative Inanspruchnahme geri nger Flächen des Firmenpar k- platzes im Bereich des Haupteingangs für die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit kurzzeitigen Arbeitsniederlegungen, um die Klägerin überhaupt zur Au f- nahme von Verhandlungen zu bewegen. Der Firmenparkplatz wurde seiner g e- widmeten Nu tzung dadurch nicht entzogen oder in dieser beschränkt. Weder wurden Parkmöglichkeiten signifikant verengt, noch wurden Mitarbeiter - faktisch - davon abgehalten, ihre Kraftfahrzeuge zu parken. Ebenso behinde r- ten die Aktionen nicht den Zugang zum Personal eingang oder die Ein - und Z u- fahrt zum und vom Parkplatz. Die bloße, solchen Aktionen innewohnende E x- zessgefahr , auf die sich die Klägerin im Zusammenhang mit andere Unterne h- men betreffende Streikmaßnahmen gestützt hat, bedingt keine grundsätzlich andere Be urteilung. (b) Zwar hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse, der Beklagten als ihrer Arbeitskampfgegnerin in einem laufenden Arbeitskampf keine Teilfläche des Firmenparkplatzes zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer dort für den Streik mobilisiert und dadurch die ge gen sie - die Klägerin - gerichtete Kampfkraft stärkt. Allerdings liefe ohne eine solche zeitlich, örtlich und situativ begrenzte Mitwirkung das Recht der beklagten Gewerkschaft leer, ihren Forderungen, die der Interessenwahrnehmung der strukturell unterle genen Arbeitnehmerseite dienen, durch Streik Nachdruck zu verleihen und ein Verhandlungsgleichg e- wicht mit der Klägerin herzustellen, um diese zur Aufnahme von Tarifvertrag s- verhandlungen zu bewegen. Das von Art. 9 Abs. 3 GG umfasste Recht, mit A r- beitswillig en zu kommunizieren und sie zu einer Streikteilnahme überreden zu dürfen, wäre bei der erstrebten Nutzungsuntersagung in Anbetracht der beso n- 31 32 33 - 14 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 15 - deren Lage des Betriebsgeländes faktisch aufgehoben. Die Beklagte hat keine sonstigen realistischen Mög l ichkeiten z ur Beeinflussung Arbeitswilliger (vgl. zu diesem Aspekt ErfK/Linsenmaier 18. Auf l . GG Art. 9 Rn. 177) . Das geben die Fallumstände vor. (aa) Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ist ein gewerkschaf t- lich - kommunikatives Einwirken auf die zur Arbe it erscheinenden, arbeitswilligen Arbeitnehmer ausschließlich im Bereich des zentralen Personaleingangs unter Inanspruchnahme des Mitarbeiterparkplatzes möglich. Der Eingang ist nur vom Parkplatz aus zugänglich. Er grenzt nicht unmittelbar an einen öffentl ichen, nicht im Besitz der Klägerin stehenden Weg. Die Mehrzahl der Arbeitnehmer fährt mit dem Pkw zu dem außerörtlich gelegenen Betriebsgelände der Kläg e- rin. Die Beklagte ist darauf angewiesen, vor dem Personaleingang mit den A r- beitnehmern - vor allem auch den vom Streikaufruf umfassten Nichtorganisie r- ten - persönlich zu kommunizieren und den Versuch zu unternehmen, auf deren Streikbeteiligung hinzuwirken. (bb) Alternativen stehen ihr nicht zur Verfügung. (aaa) Zu Unrecht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die stre i- tigen Maßnahmen hätten außerhalb des Betriebsgrundstücks an einer unweit der Parkplatz einfahrt befindlichen , stillgelegten Bushaltestelle stattfinden kö n- nen. Diese grenzt zwar an eine öffentliche Zufahrtstraße zum Parkplatz, so dass die mit dem Pkw zur Arbeit fahrenden Arbeitneh mer an ihr vorbeikommen. A uch wäre hier Platz, streikende Arbeitnehmer zu versammeln. Der Inhalt der in die Abwägung einzustellenden, aus Art. 9 Abs. 3 GG resultierenden Rechtsp o- sition der Beklagten besch ränkt sich aber nicht auf das Versammeln von Streikwilligen oder au f ein demonstratives Werben für einen Streik, sondern umfasst die persönliche Ansprache aller zum Streik Aufgerufenen und Vers u- che, diese im Dialog zur Streikteilnahme zu bewegen (zum Gespr ächsaspekt vgl. Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 5) . Die Beklagte darf ein streikmobilisierendes Gespräch mit arbeitswilligen Arbeitnehmern initiieren; das kann sie an der Bushaltestelle nicht. Sie wäre dort aufgrund der örtlichen Lage dar auf angewiesen, dass Arbeitnehmer diese Stelle gezielt und ohne ihre Ei n- 34 35 36 - 15 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 16 - wirkungsmöglichkeit anfahren, anhalten und den Dialog mit ihr suchen. Deshalb ist auch die von der Klägerin behauptete Möglichkeit der Beklagten, eine öffen t- lich - rechtliche Erlaubnis z ur Nutzung der öffentlichen Straßenwege für die Streikmobilisierung erlangen zu können, keine adäquate Alternati ve. (bbb) Entsprechendes gilt für die anderen von der Klägerin angeführten Mö g- lichkeiten. (aaaa) Soweit sie auf eine streikfördernde Kommunik ation durch gewerkschaf t- liche Vertrauensleute innerhalb des Betriebs verweist, erschließt sich nicht, i n- wieweit davon nicht ebenso ihrem Hausrecht und ihrer unternehmerischen B e- tätigungsfreiheit unterliegende Rechtspositionen - und dann im Zweifel sogar no ch stärker - betroffen wären. Auch die Inanspruchnahme über Mobilfunk ve r- fügbarer Kurznachrichtendienste steht der Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch arbeitswillige Arbeitnehmer argumentativ von einer Streikteilnahme zu überzeugen, nicht gleich. D ie grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Beklagten beschränkt sich nicht auf die bloße Information über den Streik oder auf dessen Koordination. Sie umfasst das Recht der Beklagten zu versuchen, nicht streikbereite Arbeitnehmer - einschließlich der zum Streik aufgerufenen Nichtorganisierten - zu einer Streikbeteiligung zu bewegen. Insofern ist die B e- klagte auf einen zeitlich - situativen Kontext zum Arbeitsantritt angewiesen. (bbbb) Die Beklagte kann - anders als die Klägerin meint - nicht auf die B e- richterstattung über den von ihr getragenen Streik in den Medien verwiesen werden. Diese betrifft die Information der Öffentlichkeit über den Streik und nicht die Überzeugung der zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer. Ebenso w e- nig verfängt die von der Kläge rin vorgebrachte - bei Streikmaßnahmen gegen andere Unternehmen seitens der Beklagten wahrgenommene - Möglichkeit der Anmietung einer betriebsexternen Räumlichkeit während des Streiks als Ko m- munikationsort. Abgesehen davon, dass dies unter Berücksichtigung der am Standort K gegebenen örtlichen Gegebenheiten keine Aus weichmöglichkeit belegt, umfasst der Schutzbereich der gewerkschaftlichen Betätigungsfreiheit im Fall eines Streikaufrufs die kommunikative Ansprache arbeitswilliger Arbei t- nehmer und nicht ledig lich die Kommunikation mit ohnehin Streikbereiten. 37 38 39 - 16 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 17 - (cccc) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Beklagten zudem nicht entgegen gehalten werden, dass sie ihr Zugangsrecht zum Betrieb zum Zwecke der Mitgliederwerbung - als richterrechtlich aus Art. 9 Ab s. 3 GG entwickelten Rechtsanspruch ( dazu zB BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - BAGE 117, 137) - bereits beansprucht hat. Dies betrifft einen anderen Aspekt der Gewäh r- leistung koalitionsspezifischer Betätigung. Mitgliederwerbung dient nicht der Streikmo bilisierung. (4) Im Ergebnis ist damit nicht jegliche Streikmobilisierung seitens der B e- klagten auf dem Firmenparkplatz der Klägerin gestattet. Deren grundrechtlich geschützte Positionen stünden zeitlich, räumlich oder situativ entgrenzten Ina n- spruchnahme n von Flächen entgegen. Um solche handelt es sich hier jedoch nicht. (5) Das vorliegende Abwägungsergebnis steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Einklang. (a) In seiner Entscheidung zum Unterlassen eines Streikaufrufs unter Nu t- zung d es betrieblichen Intranets (BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - BAGE 146, 189) hat der Senat als entscheidungserhebliches Moment in die Abwägung eingestellt, dass die betriebsangehörigen Mitglieder der streikfü h- renden Gewerkschaft zur Wahrnehmung deren aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Freiheitsrechts nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung g e- stellten betrieblichen Kommunikationsinfrastruktur angewiesen waren (BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - Rn. 37 , aaO ) . Das verkennt die Klägerin, i n- dem sie ihre Rechtsansicht eines uneingeschränkten Nutzungsverbots von je g- lichen im Besitz des Arbeitgebers stehenden betrieblichen Flächen sowie bei jeglichen Streikmobilisierungsversuchen vornehmlich auf dieses Urteil stützt. (b) Auch aus der Entscheidu ng zur grundsätzlichen Zulässigkeit von strei k- begleitenden sog. Flashmob - Aktionen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - BAGE 132, 140) folgt nichts Gegenteiliges. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das auf Eigentum und Besitz beruhen d e Hau s- recht der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten gewerkschaftlichen Betätigung s- 40 41 42 43 44 - 17 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 18 - freiheit nicht grundsätzlich weichen muss. Er hat dahinstehen lassen , ob ein auszuüben . Jedenfa lls muss der Inhaber eines Betriebs die Inanspruchnahme seines Besitztums zum Zwecke der Herbeiführung unmittelbarer Betriebsa b- laufstörungen auc h im Arbeitskampf nicht dulden (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57 , aaO ) . Die Ausführungen des Sena ts beziehen sich auf eine potentielle Verteidigungsmöglichkeit des Arbeitgebers gegen den Flashmob als gewerkschaftlich eingesetztes Kampfmittel als solches. Dies ve r- kennt die Klägerin. In den vom hier streitbefangenen Unterlassungsantrag e r- fassten Maßnahmen liegt kein eigenständiges Kampfmittel ; e s handelt sich vielmehr um Mobilisierungsaktionen , die immanenter Bestandteil des Kampfmi t- tels Streik sind, zu dem die Beklagte aufgerufen hat. Dass aber die Beklagte zum Streikaufruf berechtigt war , um Verhandlungsdruck auszuüben, stellt auch die Klägerin nicht in Abrede. (6) Anderes folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 ( - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ) un d vom 18. Juli 2015 ( - 1 BvQ 25/15 - ) sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2012 ( - V ZR 115/11 - ) . (a) Zwar hat der Bundesgerichtshof in letztgenannter Entscheidung eine Einschrän kung des dem Besitzer oder Eigentümer zustehenden Hausrechts im Hinblick auf die zivilrechtlichen Regelungen des AGG verneint. Er hat aber die Berechtigung des bei ihm streitbefangenen Hausverbots ebenso anhand einer Abwägung der über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB mittelbar in das Zivilrecht wirkenden Grundrechtspositionen der Streitparteien überprüft. (b) In den erstgenannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen ist ua. näher begründet, dass die in Art. 8 Abs. 1 GG verbürgte Versammlung s- freiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten verschafft und insbesondere nicht zu solchen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang g e- 45 46 47 - 18 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 - 19 - währt wird. Dieses in die Prüfung der Reichweite der Ve rsammlungsfreiheit ei n- zustellende Moment gibt für die im vorliegenden Fall gebotene Abwägung nichts vor. Die Beklagte kann die zum Streik aufgerufenen, arbeitswilligen A r- beitnehmer nicht an einem beliebigen Ort ansprechen. Sie erreicht sie vielmehr nur in räumlicher Nähe ihres Arbeitsorts. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein deliktischer Unterlassung s- anspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 , § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- betrieb zu . a) Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die Beseit i- gung und weitere Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das E i- gentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besi t- zes beeinträchtigt wird. Die se Ansprüche sind nicht auf Eigentumsverletzungen beschränkt, sondern bestehen darüber hinaus zur Abwehr von Eingriffen in alle nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte, Lebensgüter und Interessen (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 39, BAGE 138, 68) . E ntsprechend § 1004 BGB ist demnach auch das absolute Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt (vgl. Palandt/Herrler 7 7 . Aufl. § 1004 Rn. 4) . b) Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewe r- bebetrieb durch die s treitbefangenen Aktionen unterstellt, wäre ein solcher Ei n- griff nicht rechtswidrig. aa) Anders als bei einer Verletzung der i n § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufgezählten absoluten Rechte wird die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht bereits durch die Verle t- zungshandlung als solche indiziert, sondern ist im Wege einer Interessen - und Güterabwägung im Einzelfall zu beurteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH 21. April 19 98 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe, BGHZ 138, 311) . D as Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offene n Tatbest a nd dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Ei n- zelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben . Bei der Abwägung 48 49 50 51 - 19 - 1 AZR 12/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR12.17.0 sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jeweiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite über wiegt ( zuletzt BGH 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - Rn. 19 mwN) . bb) Die Klägerin hat unter Umständen wie denen der Anlassfälle mögliche Rechtsbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie sind durch die verfassungsrech t- lich geschützte Betätigungsfreiheit der beklag ten Gewerkschaft gerechtfertigt und deshalb nach Maßgabe von § 1004 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB von der Kl ä- gerin zu dulden. Insoweit greift keine andere als die den Besitzschutzanspruch betreffende Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz. III . Der ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassung s- antrag erhobene Antrag auf Ordnungsmittelandrohung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Schmidt Ahrendt K. Schmidt Wankel Fritz 52 53
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