Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Erster Senat - 1 AZR 531/15 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Kammern Offenburg Urteil vom 21. November 2014 - 10 Ca 57/14 - II. Landesarbeitsgericht - Württemberg Kammern Freiburg Urteil vom 24. Juni 2015 - 22 Sa 59/14 - Entscheidungsstichwort e : Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 546/15 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 531/15 22 Sa 59/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Februar 2018 URTEIL Münchberg, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen 1. Klägerin zu 1., Berufungsklägerin zu 1., Berufun gsbeklagte zu 1. und Revisionsklägerin zu 1., 2. Klägerin zu 2., Berufungsklägerin zu 2., Berufungsbeklagte zu 2. und Revisionsklägerin zu 2., 3. Klägerin zu 3., Berufungsklägerin zu 3., Berufungsbeklagte zu 3. und Revisionsklägerin zu 3., 4. Klägerin zu 4 ., Berufungsklägerin zu 4., Berufungsbeklagte zu 4. und Revisionsklägerin zu 4., 5. Klägerin zu 5., Berufungsklägerin zu 5., Berufungsbeklagte zu 5. und Revisionsklägerin zu 5., 6. Kläger zu 6., Berufungskläger zu 6., Berufungsbeklagter zu 6. und Revision skläger zu 6., - 2 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 3 - 7. Kläger zu 7., Berufungskläger zu 7., Berufungsbeklagter zu 7. und Revisionskläger zu 7., 8. Klägerin zu 8., Berufungsklägerin zu 8., Berufungsbeklagte zu 8. und Revisionsklägerin zu 8., 9. Klägerin zu 9., Berufungsklägerin zu 9., Berufun gsbeklagte zu 9. und Revisionsklägerin zu 9., 10. Klägerin zu 10., Berufungsklägerin zu 10., Berufungsbeklagte zu 10. und Revisionsklägerin zu 10., 11. Kläger zu 11., Berufungskläger zu 11., Berufungsbeklagter zu 11. und Revisionskläger zu 11., 12. Klägeri n zu 12., Berufungsklägerin zu 12., Berufungsbeklagte zu 12. und Revisionsklägerin zu 12., 13. Klägerin zu 13., Berufungsklägerin zu 13., Berufungsbeklagte zu 13. und Revisionsklägerin zu 13., 14. Kläger zu 14., Berufungskläger zu 14., Berufungsbeklagter z u 14. und Revisionskläger zu 14., 15. Klägerin zu 15., Berufungsklägerin zu 15., Berufungsbeklagte zu 15. und Revisionsklägerin zu 15., - 3 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 4 - 16. Klägerin zu 16., Berufungsklägerin zu 16., Berufungsbeklagte zu 16. und Revisionsklägerin zu 16., 17. Klägerin zu 17 ., Berufungsklägerin zu 17., Berufungsbeklagte zu 17. und Revisionsklägerin zu 17., 18. Kläger zu 18., Berufungskläger zu 18., Berufungsbeklagter zu 18. und Revisionskläger zu 18., 20. Klägerin zu 20., Berufungsklägerin zu 19., Berufungsbeklagte zu 2 0. und Revisionsklägerin zu 19., 21. Kläger zu 21., Berufungskläger zu 20., Berufungsbeklagter zu 21. und Revisionskläger zu 20., 22. Klägerin zu 22., Berufungsklägerin zu 21., Berufungsbeklagte zu 22. und Revisionsklägerin zu 21., 23. Kläger zu 23., Beruf ungskläger zu 22., Berufungsbeklagter zu 23. und Revisionskläger zu 22., 24. Klägerin zu 24., Berufungsklägerin zu 23., Berufungsbeklagte zu 24. und Revisionsklägerin zu 23., - 4 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 5 - 26. Klägerin zu 26., Berufungsklägerin zu 24., Berufungsbeklagte zu 26. und Revisionsklägerin zu 24., 27. Kläger zu 27., Berufungskläger zu 25., Berufungsbeklagter zu 27. und Revisionskläger zu 25., 28. Kläger zu 28., Berufungskläger zu 26., Berufungsbeklagter zu 28. und Revisionskläger zu 26., 29. Kläger zu 29., Berufungskläger zu 27., Berufungsbeklagter zu 29. und Revisionskläger zu 27., 30. Klägerin zu 30., Berufungsklägerin zu 28., Berufungsbeklagte zu 30. und Revisionsklägerin zu 28., 31. Klägerin zu 31., Berufungsklägerin zu 29., Berufungsbeklagte zu 31. und Revisionsklägeri n zu 29., 32. Klägerin zu 32., Berufungsklägerin zu 30., Berufungsbeklagte zu 32. und Revisionsklägerin zu 30., 33. Klägerin zu 33., Berufungsklägerin zu 31., Berufungsbeklagte zu 33. und Revisionsklägerin zu 31., 34. Klägerin zu 34., Berufungsklägerin zu 32., Berufungsbeklagte zu 34. und Revisionsklägerin zu 32., - 5 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 6 - gegen 1. Beklagte zu 1., Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte zu 1. und Revisionsbeklagte zu 1., 3. Beklagter zu 3., Berufungsbeklagter zu 2. und Revisionsbeklagter zu 2., hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Februar 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber so wie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath für Recht erkannt: Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen gegen d as U r- teil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 24. Juni 2015 - 22 Sa 59/14 - werden zurückg ewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben 10 % die Klägerin zu 1., 8 % der Kläger zu 18., 7 % die Klägerin - 6 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 7 - zu 14., je 6 % der Kläger zu 6. sowie die Klägerinnen zu 2. und 4., je 5 % die Klägerinnen zu 5. und 15., je 4 % der Kläger zu 23. sowie die Klägerinnen zu 16. und 34., je 3 % die Kläger zu 7. und 27. sowie die Klägerin zu 33., je 2 % der Kläger zu 11. sowie die Klägerinnen zu 10., 12., 17., 20., 24., 30. und 31. und je 1 % die Kläger zu 21., 28. und 29. sowie die Klägerinnen zu 3., 8., 9. , 13., 22., 26. und 32. zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Nachteilsausgleich und Schadensersatz. Die Kläger und Klägerinnen waren in unterschiedlichen Funktionen bei der vormals unter der Bezeichnung w S GmbH firmi e re n den B e kla g ten zu 1. beschäftigt. Die se erbrachte am Standort S mit in s g e samt ca. 150 b e schä f ti g ten Arbeitnehmern Callcenter - Dienst leistungen. Der Beklagte zu 3. ist einer i h rer Geschäftsführer. D ie Beklagte zu 1. i st 100 %ige Tochtergesellschaft der w GmbH, d e ren Geschäftsanteile wiederum in alleinigem Eigentum der w Ho l ding GmbH st e- hen. Neben der Beklagten zu 1., in deren Betrieb ein B e triebsrat g e wählt war, gehören weitere rechtlich eig enständige Standortg e sel l schaften zur sog. w Gruppe. Es ist ein Konzernbetriebsrat e r ric h tet. Einzige Auftraggeberin der Beklagten zu 1. war die w GmbH, für we l che sie Aufträge der (von den Parteien so bezeichneten) o wie im Juni 2013 an eine andere Standor t- ge sellschaft verlagert worden war. Am 24. Juli 2013 bea n tragte die B e klagte zu 1. zeitgleich mit der w GmbH, der w Ho l ding GmbH und a n d e ren Standor t- gesellschaften die Eröf f nung des Inso l ven z verfa h rens unter A n or d nung der E i- genverwaltung. Mit B e schluss vom 1. Oktober 2013 wurde das I n solven z verfa h- ren eröffnet , E i ge n verwaltung nach § 270 Abs. 1 I n sO a n ge or d ne t und ei n 1 2 3 4 - 7 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 8 - Sachwalter bestellt . Dieser zeigte dem Insolvenzgericht am 2. Oktober 2013 Masseunzulänglichkeit an. Etwa zeitgleich wurden Inso l ven z verfahren über die Vermögen der w GmbH, der w Holding GmbH und d i ve r ser Standor t g e sel l- schafte n eröffnet, welche am 31. Dezember 2013 wieder au f g e hoben wu r den. Mitte Septembe r 2013 wurden die Belegschaft und der Betriebsrat da r- über informiert, dass das Callcenter in S zum 31. Oktober 2013 g e schlo s sen werde. Am 2. Oktober 2013 stellte d ie Eigenverwaltung zunächst 45 Arbei t- nehmer widerruflich von der Arbeitspflicht frei. Die Freistellungen wu r den su k- zessive auf andere Arbeitnehmer ausgeweitet und - jeweils widerru f lich - ve r- längert. In einem Schreiben vom 19. November 2013 teilte die w GmbH als Mi e- terin der von der Beklagten zu 1. genutzten Räume der Vermiet e rin, der G GbR, Mietve r hältni s ses zum 31.12.2013 fest In einer von den Klägern und Klägeri n- nen he r ang e zogenen E - Mail eines Mitarbeiters der w GmbH vom 7. November 31. Oktober 2013 eingestellt. Man habe keine - - Infrastruktur e- gonnen; die gesamte Hardware inkl. Server sei systematisch heruntergefa h ren und abgebaut sowie alle neuen/geleasten PCs und TFTs nebst Serversy s tem seien zum weiteren Einsatz nach M abtransportiert und ältere Geräte zu r Ve r- wertung vorbereitet worden . In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren einigten sich die Beklagte zu 1. und der bei ihr bestehende Betriebsrat auf die Einsetzung einer Eini gungsstelle, welche am 17. Dezember 2013 das Scheitern des Versuchs eines Interesse n- ausgleichs feststellte. Am 2. Januar 2014 kündigte die Beklagte zu 1. die A r- beitsverhältnisse mit allen verbliebenen Mitarbeitern. Die Arbeitsverhältnisse mit den Klägern u nd Klägerinnen endeten z u unterschiedlichen Zeitpunkten - so bei dem Kläger zu 7. am 11. Oktober 2013 und bei der Klägerin zu 12. am 14. O k- tober 2013 - , spätestens aber mit Ablauf des 30. April 2014. Am 3 . März 2014 zeigte der Sachwalter dem Insolvenzgeric - unter dem 18 . März 2014 bekannt gemachte - an . 5 6 - 8 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 9 - Mit ihren Klagen haben die - in der Revisionsinstanz noch - 32 Kläger und Klägerinnen von der Beklagten zu 1. jeweils die Zahlung einer Abf indung in unterschied licher Mindesth öhe - in der Berufungsinstanz hilfsweise deren Fes t- stellung zur Insolvenzmasse - nach § 113 Abs . 3 iVm. Abs. 1 BetrVG verlangt . Gegen den Sachwalter als vormals Beklagten zu 2. haben sie ebenso wie g e- gen den im Revisions verfahren allei n noch in Anspruch genommenen Bekla g- ten zu 3. in gesamtschuldnerischer H aftung Schadensersatz in der Höhe des Nachteils ausgleichs geltend gemacht. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. habe die unwiederbringliche Betriebssti lllegung bereits zum 31. Oktober 2013 prozessual zugestanden. Ungeachtet dessen sei m it dem Entzug der Nutzungsmöglichkeiten der Betriebsmittel und der Betriebsräume vor dem Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1. unumkehrbar aufgelöst - mithin die Betrieb s- änderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen umgesetzt - worden. Außerdem sei wegen eines konzernweiten Sanierungskonzepts für den Interessenausgleichsversuch nicht der örtliche Be triebsrat, sondern der Ko n- zernbetriebsrat zuständig gewesen. Der Beklagte zu 3. schulde die gegen ihn erhobene Forderung als geschäftsführendes Organ der eigenverwalte ten B e- klagten zu 1. und als besonders kundiger Sa nierungsgeschäftsführer aus inso l- venz - , delikts - , gesellschafts - und vertragsr echtlichen Gründen. Er habe ein zum Arbeitsplatzverlust der Kläger und Klägerinnen führendes, illegales Ko n- zernsanierungskonzept verfolgt und umgesetzt. Die Kläger und Klägerinnen haben - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 44. 000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 2. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doc h 28.275,26 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- 7 8 - 9 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 10 - ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 3. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 3.928,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 4. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindest ens j e- doch 26.375,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 5. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mi ndestens j e- doch 20.585,96 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 6. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 29.531,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 7. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wi rd, mindestens j e- doch 12.583,24 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 8. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestel lt wird, mindestens j e- doch 4.311,64 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 9. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts ge stellt wird, mindestens j e- doch 4.291,03 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 10. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 7.236,70 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 11. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Geric hts gestellt wird, mindestens j e- - 10 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 11 - doch 6.302,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 12. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Ge richts gestellt wird, mindestens j e- doch 7.560,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 13. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 5.737,68 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 14. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 33.750,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 15. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermes sen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 21.037,50 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 16. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das E rmessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 17.942,71 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 17. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in d as Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 6.713,44 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 18. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe i n das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 33.906,25 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 20. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 8.868,91 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 21. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, des sen Höhe in - 11 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 12 - das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 6.432,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 22. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 4.172,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 23. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahle n, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 18.454,16 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 24. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu z ahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 9.133,39 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 26. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz z u zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 4.401,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 27. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil sa usgleich/Schadensersat z zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 12.916,66 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 28. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schadense rsatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 6.104,75 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an den Kläger zu 29. gesamtschuldnerisch einen Nach - teil s ausgleich/Schade nsersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 5.269,28 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 30. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Sch adensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 9.025,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; - 12 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 13 - an die Klägerin zu 31. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/ Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 8.300,94 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 32. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausglei ch/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 6.086,73 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 33. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausg leich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 15.270,63 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; an die Klägerin zu 34. gesamtschuldnerisch einen Nac h- teil s ausgleich/Schadensersatz zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens j e- doch 18.614,38 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über Basiszins seit 5. Februar 2014; hilfsweise festzustellen, dass den Klägern und Kläger innen zu 1. bis 18., zu 20. bis 24. sowie zu 26. bis 34. gegen die Insolvenzmasse ein Abfindungsanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes zusteht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts g e- stellt wird, aber die mit den Zahlungsklagen geltend g e- machten B eträge nicht unterschreiten sollten. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Beklagte zu 1. hat sich ua. auf den Standpunkt gestellt, die gegen sie erhobene n Zahlungsklage n sei en im Hinblick auf die erneute Anzeige der drohenden Masseunzulängl ic h- keit unzulässig. Ungeachtet dessen seien die Voraussetzungen für einen Nac h- teilsausgleichsanspruch nicht erfüllt. Der Beklagte zu 3. hat einen Schadense r- satzanspruch in Abrede gestellt. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsklagen gegen die Beklagte zu 1. stattgegeben; im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat auf die Berufung der Beklagten zu 1. die gegen diese gerichteten Za h- lungsanträge als unzulässig abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung hi n- sichtlich des Beklagten zu 3. g erichteten Berufungen der Kläger und Klägeri n- 9 10 - 13 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 14 - nen, mit denen diese außerdem noch die Erhöhung der Abfindungsbeträge und hilfsweise deren Feststellungen zur Insolvenzmasse erstrebt haben, hat es z u- rückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger und K lägerinnen ihre Anträge weiter. Die Beklagten beantragen , die Revisionen zurückzuweisen . Entscheidungsgründe Die Revisionen der Kläger und Klägerinnen haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen die Beklagte z u 1. gerichteten Zahlungsanträge wenden (dazu A.) . Soweit sie - was die Kl ä- ger und Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - auch die Abweisung des Feststellungsbegehren s umfassen , sind sie unbegründet (dazu B.) . S ie sind gleichfalls im Hinblick auf die Abweisung der gegen den Beklagten zu 3. erhobenen A nsprüche unbegründet (dazu C.) . A. Die gegen di e Abweisung der Zahlungsanträge gegen die Beklagte zu 1. gerichtete n Revi sionen sind nicht in der gesetzlich vorgeschriebene n Form begründet worden. I. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Angabe der Revision s- gründe. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die R echtsverlet zung ergeben soll, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des R evisionsangriffs erkennbar sind (vgl. BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 774/14 - Rn. 10) . Bei Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen bezeichnet werden, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahren smangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt we r- den ( vgl. BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44 ) . Hat das Berufungsgericht über mehrere Streitgegenstände mit jeweils eigenständiger 11 12 13 - 14 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 15 - Begründung entschieden, muss die Revision für je den Streitgegenstand b e- gründet werden. Eine solche ist nur entbehrlich, wenn mit der Begründung der Revision über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die En t- scheidung über den anderen unrichtig ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn da s Berufungsgericht über einen Haupt - und einen (echten) Hilfsantrag en t- schieden hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 17 mwN , BAGE 155, 181 ) . II . Diesen Erfordernissen wird die Begründung der Revisionen vom 2 7 . Nov ember 2015 im Hinblick auf die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Leistungsanträge, mit denen die Kläger und Klägerinnen nicht dem Vollstr e- ckungsverbot des § 210 InsO unterliegende Abfindung szahlungen als eige n- ständigen Streitgegenstand verfolgen, nicht gerecht. 1. Das Landesarbeits gericht hat die gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Zahlungsanträge als unzulässig angesehen, weil sie sich zwar auf grundsätzlich mit einer Leistungsklage zu verfolgende Neumasseverbindlichkeiten iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO richteten, die Beklagte zu 1. aber im Prozess eine drohende weitere Masseunzulänglichkeit eingewandt habe. Diese stehe unter Berücksic h- tigung der Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 2 ZPO auch fest und habe zur Folge, dass die Neumasseverbindlichkeiten nur noch im Wege einer Festste l- lungsklage verfolg t werden könnten. Hiergegen wendet die Revision ein, das Landesarbeitsgericht bezweifle fehlerhaft die Zul ässigkeit der Leistungsklagen. E s gehe von falschen, teilweise seitens der Klägerinnen und Kläger mit Nich t- wissen bestrittenen Angab en der Beklagten zu 1. aus, beziehe schriftsätzliches Vorbringen der Klägerinnen und Kläger nicht ein und berücksichtige Ersta t- tungsansprüche der Beklagten zu 1. gegen deren Geschäftsführer nicht. Insg e- samt sei die Beklagte zu 1. ihrer Darlegungs - und Bewe islast zur Neumasseu n- zulänglichkeit nicht nachgekommen; ihr obliege insofern aber der volle Nac h- weis. 2. Diesen Ausführungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob mit den R e- vision en eine Sach - oder Verfahrensrüge angebracht ist . Für die Zulässigkeit einer Sachrüge fehlt es - vor allem im Hinblick darauf, dass das Landesarbeit s- 14 15 16 - 15 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 16 - gericht von dem Beweismaß des § 287 ZPO ausgegangen ist - an einer hinre i- chenden Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil. Für die Zulässigkeit einer auf das Übe rgehen von Sachvortrag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge ist nicht im Einzelnen angegeben, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellungen hätte g e- langen müssen, und es ist nicht dargelegt , dass das Urteil auf dem V erfahren s- fehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren mögliche r- weise anders entschieden hätte (vgl. zu den Anforderungen BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 25 mwN) . 3. Auf den weiteren Einwand, das Berufungsgericht habe gegen die Prä k- lusionsregelungen des § 67 Abs. 2 und Abs. t- vornherein nicht zu stü tzen. Eine fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Ta t- sachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen des Berufungsgerichts als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit der Revision nicht geltend g e- macht werden . Denn Beschleunigungswirkungen, welche die Verfahrensvo r- schriften des § 67 Abs. 2 und Abs. 4 ArbGG sichern sollen, können ersichtlich nicht mehr eintreten , nachdem das Berufungsgericht dem Vorbringen nachg e- gangen ist ( vgl. GMP/Schleusener 9. Aufl. § 67 Rn. 34 mwN ) . B. Die zulässigen Revisione n in Bezug auf die vom Landesarbeitsgericht abgewiesene n , gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Hilfsfeststellungsanträ g e sind unbegründet. I. Die Revisionen sind insoweit zulässig. Insbesondere greifen die Kläger und Klägerinnen - anders als die Beklagte zu 1. meint - mit der in der Revis i- onsbegründung ausgeführten materiell - rechtlichen Rüge einer fehlerhaften A n- wendung des § 113 Abs. 3 BetrVG die Abweisung des Feststellungsantrags hinreichend an. II. In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg. 17 18 19 20 - 16 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 17 - 1. Das folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die mit ihrem Zahlung s- begehren erstinstanzlich obsiegenden Kläger und Klägerinnen den Antrag erstmals in der Berufungsinstanz angebracht haben. Insoweit war die vom S e- nat als Prozessfortsetzungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfende Zulä s- sigkeit der Berufungen gegeben. Ein Rechtsmittelbeklagter kann sein ursprün g- liches Leistungsbegehren auf eine Feststellungsklage beschränken, wenn sich dadurch - wie hier - an dem Tatsachenstoff nichts ändert und lediglich e ine ei n- geschränkte Rechtsfolge erstrebt wird (vgl. BAG 22. November 2005 - 1 AZR 458/04 - Rn. 17; 5. Dezember 1969 - 3 AZR 514/68 - zu A 1 der Gründe , BAGE 22, 215 ) . Die Berufungen waren auch nicht deshalb unzulässig, weil die Kläger und Klägerinnen mit ih nen einen höheren als den vom Arbeitsgericht im Wege der Zahlungsverpflichtung ausgeurteilten Betrag geltend gemacht haben. Eine (in Bezug auf die Beklagte zu 1.) mangels Beschwer unzulässige Berufung kann bei Berufungseinlegung durch die Gegenseite grunds ätzlich als Anschli e- ßung verstanden werden, für die es (dann) keiner Beschwer (mehr) bedarf. 2. Der Antrag ist auch sonst zulässig. Die Kläger und Klägerinnen haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, ob ihnen als (Neu - )Masseverbindl ichkeiten einzuordnende Ansprüche auf Nachteilsau s- gleich zustehen. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass das Festste l- lungsbege hren unbegründet ist. Es bestehen kein e gegen die Insolvenzmasse festzustellen den Ansprüche der Kläger und Kläg erinnen auf Nachteilsausgleich . Der Senat hat bereits in den parallelen Revisionsverfahren entschieden, dass in dem vorliegenden Insolvenz - und Betriebsstilllegungsfall die Voraussetzungen des § 113 Abs. 3 iVm . Abs. 1 BetrVG nicht erfüllt sind ( vgl. die Le itentscheidung BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - ) . Hieran hält der Senat fest. a) Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom U n- ternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nac h- 21 22 23 24 - 17 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 18 - teile erleiden. Ausgelöst werden die betriebsverfassungsrechtliche n Pflichten des Arbeitgebers nach § 111 BetrVG durch konkrete Planungen über eine B e- triebsänderung. Daher setzen die Verhandlungen über einen Interessenau s- gleich eine hinreichend bestimmte, in Einzelheiten bereits absehbare Maßna h- me voraus, deren Durchführ ung der Arbeitgeber anstrebt. Dazu müssen Art und Umfang der Betriebsänderung bekannt sein. Deren Gestaltung soll der zustä n- dige Betriebsrat gezielt beeinflussen können. Hierfür sieht § 111 BetrVG iVm. § 112 BetrVG ein gestuftes Verfahren vor. Es beginnt m it der Information des Betriebsrats über die geplante Betriebsänderung und setzt sich fort mit den B e- ratungen der Betriebsparteien über deren Einzelheiten und deren Durchfü h- rung. Es endet nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG mit der Anrufung der Ein i- gungsstelle , falls die Betriebsparteien keine Einigung über den Interessenau s- gleich erzielen können ( BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 28 mwN) . b) Die se Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben . Zwar hat die Beklagte zu 1. ihren Betrieb mit mehr als 20 wa hlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt. Auch kann z ugunsten der Revisionen unterstellt werden, dass alle Kläger und Klägerinnen iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG infolge einer int e- ressenausgleichspflichtigen Maßnahme entlassen wor den sind, was z umindest beim Kläger zu 7. und bei der Klägerin zu 12. angesichts der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse am 11. bzw. 14. Oktober 2013 und der behauptete n Daten der Durchführung der Betr iebsstilllegung nicht - jedenfalls nicht ohne weiteres - auf der Hand liegt. Hingegen hat die Beklagte zu 1. einen Interessenausgleich vor der Durchführung der Betriebsänderung versucht. aa) Eine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten de s § 111 Satz 1 BetrVG liegt nicht darin, dass sie den Versuch eines Interessenau s- gleichs mit dem örtlichen Betriebsrat unternommen hat. Entg egen der Auffa s- sung der Kläger und Klägerinnen war dieser und nicht der Konzernbetriebsrat für die nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu verhandelnde Vereinbarung über eine n Interessenausgleich zuständig. 25 26 - 18 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 19 - (1) Es ist bereits zweifelhaft , ob eine originäre Zuständigkeit des Konzer n- betriebsrats bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG in Form einer B e- triebsschließung un d den damit verknüpften Beteiligungsrechten überhaupt e r- öffnet ist . Jedenfalls aber kann in diesem Zusammenhang nicht auf die zur Kompetenzabgrenzung von Be triebsrat und Gesamtbetriebsrat maßgebenden Kriterien ( dazu BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - BAGE 118 , 131 [hauptsäc h- lich zum Aufstellen eines Sozialplans]; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60; 8. Juni 1999 - 1 AZR 831/98 - BAGE 92, 11; 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79; 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - BAGE 35, 80) zurückgegriff en werden . Das verbietet sich schon deshalb, weil bei einer (ange nommenen) Kompetenz des Konzernbetriebsrats ein anderer Verhan d- lungspartner für den Interessenausgleich zuständig ist, also nicht - wie bei dem Be triebsrat oder Gesamtbetriebs rat - das Untern ehmen, sondern die Konzer n- spitze. (2) Vorliegend ist von einer ausschließlich betriebsbezogenen Betriebsä n- derung und damit der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats für d i e Inform a- tions - und Beratungspflicht des Unternehmers nach § 111 Satz 1 BetrVG au s- zugehen (BAG 18 . Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 30 bis 36) . Ohnehin trägt der Sachvortrag der Kläger und Klägerinnen zu einer Zuständigkeit des Konzernb e- triebsrats die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht . Sollten sie in dem von ihr behaupteten konzern weiten Sanierungskonzept den Beginn einer irreversiblen Durchführung einer Betriebsänderung sehen, hätten sie zu den von ihnen a n- gebrachten Ansprüchen nicht schlüssig vorgetragen. Nach ihrem eigenen Vo r- bringen würde es sich um ein betriebsverfassungswidrig es Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln, woraus allenfalls Insolvenzforderungen, nicht aber die streitbefangenen (Neu - )Masseverbindlichkeiten folgen würden . Auch das bloße Berufen auf ein Sanierungskonzept ist nicht zur Begründung eines Nac h- teilsau sgleichs iSv. § 113 Abs. 3 BetrVG geeignet. Ein solches vermag lediglich Art und Inhalt geplanter Betriebsänderungen zu bestimmen und damit den G e- genstand für die von den zuständigen Betriebsparteien zu führenden Verhan d- lungen vor zu geben. Das Beteiligungsr echt des Betriebsrats knüpft nach § 111 27 28 - 19 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 20 - BetrVG aber a n geplante Betriebsänderungen an und nicht bereits an die E r- ste l lung des Plans. bb) D as Landesarbeitsgericht ist des Weiteren frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die Beklagte z u 1. vor dem am 17. Dezember 2013 durch die Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Interessenau s- gleichs keine irreversiblen Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen hat. (1) Die tatsächliche Einstellung der operativ - betrieblichen T ätigkeiten stellt keinen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung dar. Die Kläger und Klägerinnen verkennen , dass die faktische Beendigung betrieblicher Arbeiten oder des operativen Geschäfts nicht gleichzusetzen ist mit der betrieblichen Stilllegun g als Maßnahme iSd. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1; § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG. Außerdem vernachlässigen sie, dass allein die objektive Sachlage einer rechtlichen Bewertung dahingehend unterliegt , ob unumkehrb a- re Maßnahmen zur Durchführung der Betriebs ände rung ergriffen worden sind . Es ist weder ausschlaggebend, was der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. nach Behauptung der Kläger und Klägerinnen zum Zeitpunkt der endgült i- gen Stilllegung des Standorts - nach Auffassung der Beklagten zu 1. allenf alls zum Zeitpunkt der Einstellung des operativen Betriebs - zugestanden 288 ZPO. Soweit die Kläger und Klägerinnen darüber hinausgehend in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit einer Betriebseinschränkung - und damit ggf. mit mehr als einer interessenausgleichspflichtigen Maßnahme nach § 111 BetrVG - arg u- mentiert haben, findet dies keine Stütze in den mit Verfahrensrügen nicht ang e- griffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts . (2) Das Verbringen von Betriebsmitteln an andere Standorte bzw. dessen Freigabe zur Verschrottung vor dem Versuch eines Interessenausgleichs spr e- chen entgegen der Auffassung der Revision en nicht zwingend für unum kehrb a- re Maßnahmen hinsichtlich der interessenausgleichspflichtigen Betriebsänd e- rung. Soweit bereits nach (erster) Anzeige der Masseunzulänglichkeit und vor 29 30 31 - 20 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 21 - dem 17. Dezember 2013 damit begonnen worden war, Personalcomputer und andere Betriebsmittel abzubau en und aus den Betriebsräumen zu entfernen, betraf dies nach Vorbringen der Beklagten zu 1. zum größten Teil von der w GmbH geleaste Hardware, die aus insolvenzrechtlichen Gründen der Mass e- schon ung an diese zurückzugeben war, was letztlich au ch die Kläger und Kl ä- gerinnen mit ihrer Bezugnahme auf die E - Mail eines Mitarbeiters vom 7. November 2013 , welche ua. anführt, nicht in Abrede gestellt haben . Vor diesem Hinte r- grund dürfte die Rü ckführung der geleasten Betriebsmittel an die gleichfalls i n- solvente w GmbH insolvenzrechtlich geboten, vor allem aber keine Ma ß na h me der Beklagten zu 1. gewesen sein. Ungeachtet dessen - und das hat der Senat bereits in seiner Leitentscheidu ng in den Parallelsachen für au s schla g gebend gehalten - wird die betriebliche Organisation eines Callcenters weniger durch sächliche Betriebsmittel als vielmehr durch dessen Mitarbeiter sowie d e ren Kenntnisse in der Kundenbetreuung geprägt (BAG 18. Juli 20 17 - 1 AZR 546/15 - Rn. 40) - b- liche O r ganisation nicht irreversibel zer schlagen. Das gilt auch, wenn vorli e- gend - anders als in den Parallelverfahren - nicht unstreitig ist, dass der für den Callc enter - Betrieb unerlässliche Server noch bis Februar 2014 vorgehalten war. Der Zeitpunkt des Serverabbaus war für den Senat bereits in den Paralle l s a- che n nicht das ausschlaggebende Kriterium, sondern ein zusätzlicher, gegen die Betriebsstilllegung vor dem S cheitern des Interessenausgleichsversuchs am 17. Dezember 2013 sprechender Aspekt. Streitentscheidend ist vielmehr, dass die den betriebsmittelarmen Dienstleistungsbetrieb der Beklagten zu 1. präge n- de Belegschaft erst nach dem 17. Dezember 2013 durch den A usspruch der Kündigungen der Arbeitsverhältnisse unwiederbringlich aufgelöst worden ist. Daher komm t es auch nicht auf den von den Revision en betonten Umstand an, die Beklagte zu 1. sei zu einer Wiederbeschaffung der vor dem 17. Dezember 2013 abgebauten un d entzogenen Arbeitsmittel finanziell gar nicht in der Lage gewesen. (3) Die von den Klägern und Klägerinnen vorgebrachten - nach ihren B e- hauptungen durch Falschangaben veranlassten - Eigenkündigungen von Mita r- 32 - 21 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 22 - beitern oder der Abschluss von Aufhebungsver trägen bereits im November 2013 lassen keinen Rückschluss auf eine Zerschlagung der betriebsprägenden Belegschaft vor dem 17. Dezember 2013 zu. Die Revision en heben e- e- tri eblichen Organisation bedingte. (4) Die Argumentation der Kläger und Klägerinnen, bei der Verlagerung der Kundenaufträge habe es sich um eine von der Muttergesellschaft gesteuerte verfängt aus mehreren Gründen nicht . Zum einen kann ein äußerer, tatsächlicher Umstand - wie etwa der Auftragsentzug - grundsätzlich nicht den Beginn der Durchführung einer Betriebsänderung, so n- dern allenfalls den Anlass hierzu markieren, denn anderenfalls wäre der Ve r- handlungsanspruch des Betriebsrat s nach § 111 Satz 1 BetrVG im Zweifel von vornherein konterkariert (vgl. dazu BAG 7. November 2017 - 1 AZR 186/16 - Rn. 23) . Zum anderen beziehen sich die Revision en auf Maßnahmen anderer konzernzugehöriger Unternehmen sowie der Konzernobergesell schaft un d ve r- kennen dabei, dass es f ür eine generelle (gegenseitige) Zurechnung von Ma ß- nahmen konzernzugehörig er Unternehmen im Rahmen der §§ 111 ff. BetrVG an einer rechtlichen Grundlage fehlt (vgl. BAG 14. April 2015 - 1 AZR 794/13 - Rn. 16) . Das gilt auch dann , wenn bei den Organen der beteiligten Unterne h- men Personenidentität besteht . Außerdem hätten die Kläge r und Klägerinnen - soweit sie in dem von ihnen behaupteten konzernweiten Sanierungskonzept - Standortgesel l schaft den Beginn einer irreversiblen Durchführung der Stilllegung des Betriebs der Beklagten zu 1. sehen - zur Begründung der Abfindungen als ( Neu - )M asse - verbindlichkeit en nicht schlüssig vorgetr agen. Nach eige nem Vorbringen würde es sich u m betriebsverfassungswidriges Verhalten vor der Insolvenzeröffnung handeln . Ein solches führte zur insolvenzrechtliche n Einordnung des Nachteil s- ausgleichs als Insolvenzforderung. Derartige An sprüche sind nicht Gegenstand des streitbefangenen Feststellungsb egehrens . (5) Die von den Revisionen begehrte Rechtsfolge lässt sich schließlich w e- der aus der Kündigung des Mietvertrags über die der Beklagten zu 1. zur Nu t- 33 34 - 22 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 - 23 - zung überlassenen Räumlichkeiten noch aus den widerruflichen Freistellungen der Arbeitnehmer her leiten (dazu BAG 18 . Juli 2017 - 1 AZR 546/15 - Rn. 41 f. ) . C. Die zulässigen Revisionen sind gleichfalls unbegründet, soweit sie die Zahlungsanträge gegen den Beklagten zu 3. betreffen. I . Anders als der Beklagte zu 3. meint, sind die Revisionen zuläss ig. Zur Abweisung der gegen sie erhobenen Zahlungsansprüche musste sich die Rev i- sionsbegründung nicht vertieft verhalten. Insofern kann kein höherer Begrü n- dungsaufwand gefordert werden als derjenige, der nach dem angefochtene n Urteil die Abweisung der ents prechenden Anträge trägt . II . In der Sache haben die Revisionen keinen Erfolg. 1. Soweit die Kläger und Klägerinnen ihre Zahlungsklagen gegen den von ihnen gesamtschuldnerisch haftend in Anspruch genommenen Beklagten zu 3. auf dessen persönliche Einstan dspflicht für den - betriebsverfassungsrechtlich allenfalls vom Unternehmer geschuldeten - Nachteilsausgleich stützen, fehlt es von vornhe rein an einem entsprechenden Tatbestand für eine entsprechende Durchgriffshaftung . Die Kläger und Klägerinnen können k einen Nachteilsau s- gleich beanspruchen . 2. Soweit die Revisionen mit eine r persönlichen Haftung des Beklagten zu 3. aus insolvenz - , delikts - , gesellschafts - und vertragsrechtlichen Gründen für die ihnen entstandene n Schäden argumentieren , verkennen sie, d ass sie nach dem Streitgegenstand der von ihnen angebrachten Klagen keinen Sch a- den, sondern allein Nachteilsausgleich geltend machen. Ei n sol cher lässt sich aber - was das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - aus den behaupt e- ten insolvenz - , delikt s - , gesellschafts - und vertragsspezifischen Pflichtverle t- zungen nicht herleiten. Die Kläger und Klägerinnen stützen sich auf einen L e- benssachverhalt, der die von ihnen erstrebte Rechtsfolge nicht trägt . Sie haben nicht unschlüssig zu r Höhe eines Schaden s v orgetragen; sie haben einen so l- chen vielmehr gar nicht zur Entscheidung gestellt . Deshalb war auch ein von den Revisionen im Termin zur mündlichen Verhand lung vor dem Senat ve r- 35 36 37 38 39 - 23 - 1 AZR 531/15 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR531.15.0 mis s ter Hin weis auf den rechtlichen Gesichtspunkt der mangelnden Substantii e- rung der Schadenshöhe nicht veranlasst . Ein solcher Hinweis hätte einen and e- ren Streitgegenstand betroffen . D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO. Schmidt Treber K. Schmidt Schwitzer Benrath 40
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