Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Juli 2019 Erster Senat 1 AZR 384/17 - ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 20. Oktober 2016 - 4 Ca 18005/15 - II. Landesarbeitsgericht - Brandenburg Urteil vom 20. Juli 2017 - 26 Sa 1932/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 6 5/ 1 7 - ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 384/17 26 Sa 1932/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Juli 2019 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 16. Juli 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie d i e ehrenamt lichen Richter Berg und Dr. Benrath für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 20. Juli 2017 - 26 Sa 1932/16 - teilweise aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urtei l des A r- beitsgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 - 4 Ca 18005/15 - insgesamt abgeändert und die Klage abg e- wiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über Weihnachtsgel d und Entgelterhöhu n- gen. Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Hamburg. In ihrer Berliner Vertriebsfiliale ist die Klägerin als Verkäuferin teilzeit beschäftigt. Die Parteien haben unter dem 1 8 . Februar 2012 einen schriftlichen Arbeitsve r- trag niedergelegt, dessen letzter Satz lautet : n- den G - Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesve r- band des Hamburger Einzelhandels e.V., welcher mit der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft ver.di (bzw. vor deren Gründung mit der Deutschen Ang e- stellten - Gewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicheru n- gen - HBV - ) Ta rifverträge mit einem Geltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des Handelsverbands Berlin - Brandenburg e.V. bzw. seines Rechtsvorgängers, der mit ver.di n eben dem Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV Berlin) ua. den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Berliner Einzelhandel (TV - GLA Berlin) 1 2 3 - 3 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 4 - vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. MTV Berlin und dem gleich lautenden § 1 A. und B. TV - GLA Berlin (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassungen) u m- fassen die Geltungsbereiche dieser Tarifverträge räumlich das Land Berlin und einschließlich Da ch - bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunterne h- men sowie Hilfs - Die Vergütung der in der Filiale Berlin beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die der Klägerin - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. B e- Präambel Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts - und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und lei s- tungsgerecht ist. Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandels in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Als Grundlage wurden größtenteils bestehe nde Vereinb a- rungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindes t- forderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg s o- weit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksicht i- gen (Arbeitsvertrag). Eine Übe rarbeitung findet minde s- tens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Ei n- zelhandels statt. Die nachstehenden Paragraphen ergänzen die Regelu n- gen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des A r- beitsvertrages (Individualvereinbarung). Jedem G wird eine Ausfertigung der Vereinb a rung bei B e- ginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem A r beit s- vertrag übergeben. gleichzusetzen. § 8 Urlaubs - und Weihnachtsgeld G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein U r laub s geld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. 4 - 4 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 5 - Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Wei h nacht s geld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines § 15 Gehaltstarif Die G - Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen. In den Tarifen G0 , G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltserhöhungen: Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. In den Tarifen G0 , G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltsgruppen: Die Tätigkeitsbereiche der G werden verschi e d e nen G e- haltsgruppen zugeordnet. Des Weiteren sind in § 15 BV 97 mehrere Gehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter berufl i- cher Funktionen vorangestellt sind. Jede Gehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in sind. Die tabellarischen Auflistungen enthalten Gehaltssteigerungen nach Berufsjahren. Die Tätigkeit der Klägerin war entsprechend der Gehaltsgru p- pe G 1 vergütet, welche nach der BV 97 Entgelte in aufsteigende r Höhe in A b- hängigkeit von ein, zwei, drei, vier, fünf und sechs Berufsjahren vorsieht. 5 - 5 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 6 - Die Beklagte kündigte die BV 97 gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte die an die Erhöhung der Tarifentgelte des Ha m- burger Einzelhandels anknüpfen den Entgeltsteigerungen ebenso wie die Wei h- nachts geldzahlung ein. Mit ihrer Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Zahlung des Weihnachtsgeldes 2015 sowie für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 einer auf der Anerkennung von sechs Berufsjahren beruhenden Differenzvergütung verlangt und dies auf ko l- lektivrechtliche sowie individualvertragliche Erwägungen gestützt. Sie hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - sinng e- mäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.531,69 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 141,95 Euro brutto seit dem 1. Juli 2015, au s 67, 8 9 Euro brutto seit dem 1. August 2015, aus 4 0 ,5 5 Euro seit dem 1. Se ptember 2015, aus 141,95 Euro brutto seit dem 1. Oktober 2015, aus 141,95 Euro brutto seit dem 1. November 2015 und aus 997,40 Euro brutto seit dem 1. Dezember 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der - ursp rünglich noch weiter gehenden - Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert, die Klage in Bezug auf u r- sprünglich noch geltend gemachte Entgelterhöhungen im Hinblick auf Steig e- rungen der Tarifentgelte abgewiesen und im Übrigen die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat der Klage - soweit sie in die Revision gelangt ist - zu Unrecht entsprochen. 6 7 8 9 10 - 6 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 7 - I. Das gilt zunächst für das zuerkannte Weihnachtsgeld 2015 . 1. Ein Anspruch hierauf folgt nicht aus § 8 Unterabs. 2 der gekündigten BV 97. Diese Regelung entfaltet nach Beendigung der BV 97 keine Nachwi r- kung. Sie ist unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die Gehaltstarifr e- gelung in § 15 BV 97 bezieht, die ihrerseits wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist. a) Das L andesarbeitsgericht ist - im Zusammenhang mit den dem Senat nicht mehr zur Entscheidung anfallenden monatlichen Differenzvergütungen wegen der Tarifentgelterhöhungen für den Hamburger Einzelhandel - zutreffend davon ausgegangen, dass § 15 BV 97 gegen die R egelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG verstößt. Das hat der Senat in mehreren parallel gelagerten R e- vi sionsverfahren ausführlich begründet (zB BAG 15. Januar 2019 - 1 AZR 64/18 - Rn. 12 bis 17) . Im vorliegenden Streitfall gilt nichts Anderes. b) Rechts folge des Verstoßes von § 15 BV 97 gegen die Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist seine Unwirksamkeit. Diese erstreckt sich - und das hat das Landesarbeitsgericht verkannt - auch auf die Weihnachtsgeldfes t- legungen des § 8 Unterabs. 2 BV 97. Ohne d ie Gehaltstarifregelung in § 15 BV 97 stellen diese keine sinnvollen und in sich geschlossenen, praktikablen Bestimmungen mehr dar. Das Weihnachtsgeld ist mit einem auf das Gehalt b e- a- ben die Betriebsparteien nicht an die individuelle Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 BV 97 ausgestaltete Gehalt angeknüpft. Für einen anderen Regelungswillen fehlt es an Anhaltspunkten. Ist aber § 15 BV 97 als Bezug s- punkt der Urlaubs - und Weihnachtsgeldregelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht d a- rauf an, ob § 8 BV 97 seinerseits gegen die Regelungssperre verstößt oder - wie vom Landesarbeitsgericht für das Weihnachtsgeld angen ommen - im Hi n- r- lin wirksam ist (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) . 11 12 13 14 - 7 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 8 - 2. V ertragliche Ansprüche auf das Weihnachtsgeld scheiden gleichfalls aus. a) Der Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2012 ve rmittelt - iVm. § 8 Unte r- abs. 2 BV 97 - keinen Anspruch. Das ergibt dessen Auslegung. aa) Der letzte Satz des Arbeitsvertrags ist eine Allgemeine Geschäftsb e- dingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB. Darauf lässt schon das äußere Erscheinung s- bild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um eine sog. Einmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Sowohl Al l- gemeine Geschäftsbedingungen als auch Einmalbedingungen können vom S e- nat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden (vgl. BA G 18. Oktober 2018 - 6 AZR 246/17 - Rn. 12; zu den Maßstäben der Auslegung vgl. zB BAG 5. März 2013 - 1 AZR 880/11 - Rn. 59; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15, BAGE 134, 283) . b b) nachfolgenden G - Betriebsvereinbarung r te i en - anders als es der bloße Wortlaut nahe legt - keine Bedingung für die Wir k samkeit ihres Vertragssc hlusses formuliert. In ihr drückt sich vielmehr der Ve r tragswille ve r- ständiger und redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung ihrer Interesse n- lagen aus, dass sämtliche im Arbeitsvertrag ausdrücklich ve r einbarten Abreden der (kollektivrechtlichen) Abä nderbarkeit durch die für den Berliner Betrieb g e- schlossene BV 97 unterliegen. b) Das Zahlungsbegehren ist nicht wegen einer im Zusammenhang mit der BV 97 einschließlich ihrer Regelungen des § 8 Unterabs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - an zunehmenden Gesamtzusage begründet. Dafür geben die Festlegungen der Präambel der BV 97 ebenso wenig her (vgl. ausf. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - Rn. 25 ff., BAGE 161, 305) wie a n- dere von der Klägerin angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um au ße r- halb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände, die auf einen Verpflic h- tungswillen der Beklagten losgelöst vo n der normativen Geltung der BV 97 schließen lassen könnten. 15 16 17 18 19 - 8 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 - 9 - c) Die Klägerin vermag die in de r Revision noch streitbefangene Wei h- nachtsgeldf or derun g nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen, nach der die Beklagte ein jährli ches Weihnachts geld gewährt hat. Das erfolgte - für die Kl ä- gerin erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der BV 97. Die Klägerin konnte nicht berec htigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der BV 97 auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte. d) Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 BGB iVm. den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrund sätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsv o- raussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltend en En t- lohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbesti m- mungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. Denn die im A r- beitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflicht ung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 13) . Vorliegend ist aber der Anwendungsb e- reich der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der Grundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 158, 4 4) , vermag sie Ansprüche auf ein vom B e- triebsrat kompetenzwidrig (mit - )gestaltetes Entgelt zu begründen. II. Die Klägerin hat des Weiteren keinen Anspruch auf Zahlung des strei t- gegenständlichen - an das sechste Berufsjahr der Gehaltsgruppe G 1 nach der BV 97 anknüpfende - Differenzentgelt. 1. Der insoweit geltend gemachte Zahlungsanspruch kann nicht auf § 15 BV 97 gestützt werden . Diese Vorschrift ist wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angeno m- einen (bloßen) Entgeltgrundsatz festgelegt h aben, was nicht gegen § 77 Abs. 3 20 21 22 23 - 9 - 1 AZR 384/17 ECLI:DE:BAG:2019:160719.U.1AZR384.17.0 Satz 1 BetrVG verstoße , weil dies als mitbestimmungspflichtige Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht der Regelungssperre unterliege und - mangels Bindung der Beklagten an die Berliner Einzelhandelstarife - auch nicht dem Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG un terfiele . Hie r- für fehlt es ersichtlich an einer irgendwie gearteten systematischen Vergütung s- relation. Mit den - in numerischer Höhe ausgedrückten - berufsjahresabhäng i- gen Entgelten haben die Betriebsparteien vielmehr absolute Entgelthöhen g e- regelt; zudem ließen sich ihre Festlegungen hierzu nicht von den absoluten Entgelt beträgen losgelös t aufrecht erhalten. 2. Für einen auf vertragliche Gesichtspunkte gestützten Anspruch gilt das zu I 2 Ausgeführte entsprechend . Schmidt Ahrendt K. Schmidt Berg Benrath 24
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