Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 2019 Erster Senat - 1 AZR 291/17 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 17. Juni 2016 - 28 Ca 18056/15 - II. Berlin - Brandenburg Urteil vom 20. Januar 2017 - 8 Sa 1212/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebsvereinbarung - Tarifvorrang Hinweis des Senats: Überwiegend parallel zu führender Sache - 1 AZR 65/17 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 291/17 8 Sa 1212/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2019 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Januar 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie d i e ehrenamtlichen Richter Fasbender und Berg für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 291/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Berlin - Brandenbu rg vom 20. Januar 2017 - 8 Sa 1212/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten noch über Weihnachtsgeld. Die Beklagte i st ein Einzelhandels unternehmen mit Sitz in Hamburg. I n deren Berliner Vertriebsfiliale ist der Kläger als Verkäufer beschäftigt. Bis April 2008 war die Beklagte tarifgebundenes Mitglied im Landesve r- band des Hamburger Einzelhandels e.V., welcher mit der Vereinten Dienstlei s- tungsgewerkschaft ver.di (bzw. vor deren Gründung mit der Deutschen Ang e- stellten - Gewerkschaft und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicheru n- gen - HBV - ) Tarifverträge mit einem Geltungsbereich für Einzelhandelsbetriebe auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossen hat. Sie ist - und war - nicht Mitglied des Handelsverband s Berlin - Brandenburg e.V. bzw. seines Rechtsvorgänger s , der mit ver.di neben dem Manteltarifvertrag für den Berliner Einzelhandel (MTV Berlin) ua. den Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsve rgütungen für den Berliner Einzelhandel (TV - GLA Berlin) vereinbart hat. Nach § 1 A. und B. MTV Berlin und dem gleich lautenden § 1 A. und B. TV - GLA Berlin (in ihren jeweils ab 1. Juli 2011 gültigen Fassungen) u m- fassen die Geltungsbereiche dieser Tarifvertr äge räumlich das Land Berlin und einschließlich Dach - bzw. Holdinggesellschaften von Einzelhandelsunterne h- men sowie Hilfs - Die Vergütung der in der Filiale Ber lin beschäftigten Arbeitnehmer - so auch die des Klägers - richtete sich nach der von der Beklagten mit dem dort 1 2 3 4 - 3 - 1 AZR 291/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 - 4 - errichteten Betriebsrat mit Wirkung zum 1. e- Präam bel Ziel der Konzeption einer Betriebsvereinbarung war die Schaffung eines Gehalts - und Arbeitszeitsystems, das für jeden Mitarbeiter nachvollziehbar, einsehbar und lei s- tungsgerecht ist. Ferner sollen die gesetzlichen Ladenschlußzeiten des Einzelhandel s in gerechte Rahmenbedingungen gefügt werden. Als Grundlage wurden größtenteils bestehende Vereinb a- rungen genommen. Der Tarif berücksichtigt die Mindes t- forderungen des Einzelhandelstarifes in Hamburg s o- weit nicht andere Vereinbarungen getroffen werden und diese einen individuellen Leistungsausgleich berücksicht i- gen (Arbeitsvertrag). Eine Überarbeitung findet minde s- tens zum Zeitpunkt gültiger Tarifverhandlungen des Ei n- zelhandels statt. Die nachstehende n Paragraphen ergänzen die Regelu n- gen des Arbeitsrechtes und gelten als Bestandteil des A r- beitsvertrages (Individualvereinbarung). Jedem G wird eine Ausfertigung der Vereinbarung bei B e- ginn des Arbeitsverhältnisses zusammen mit dem Arbeit s- vertrag übergeb en. Die Bezei gleichzusetzen. § 8 Urlaubs - und Weihnachtsgeld G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Urlaubsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 31. Mai eines jeden G zahlt in jedem Beschäftigungsjahr ein Weihnachtsgeld in Höhe von 62,5 % des Gehaltes. Zahlungstermin ist spätestens der 30. November eines § 15 Gehaltstarif Die G - Gehälter garantieren eine Mindesthöhe über den jeweiligen Hamburger Tarifen. - 4 - 1 AZR 291/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 - 5 - In den Tarifen GO, G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltserhöhungen: Zukünftige Tariferhöhungen führen mit Wirkung des neuen Tarifabschlusses zu einer entsprechenden Erhöhung des Garantiegehaltes. In den Tarifen GO, G1, G2 sind das DM 200,00 In dem Tarif G3 sind das DM 300,00 In dem Tarif G4a sind das DM 400,00 und in G4b DM 500,00 Gehaltsgruppen: Die Tät igkeits bereiche der G werden verschi e d e nen G e- haltsgruppen zugeordnet . Des Weiteren sind in § 15 BV 97 mehrere Gehaltsgruppen festgelegt, denen allgemeine Tätigkeitsmerkmale und die Aufzählung bestimmter berufl i- cher Funktionen voranges tellt sind. Jede Gehaltsgruppe enthält eine Tabelle, in Nominalbeträge als Entgelte angeführt sind. Die Beklagte kündigte die BV 97 gegenüber dem Betriebsrat zum 31. Dezember 2014 und stellte die an die Erhöhung der Ta rifentgelte des Ha m- burger Einzelhandels anknüpfenden Entgeltsteigerungen ebenso wie die Wei h- nachts - und Urlaubsgeldzahlung ein. M it seiner Klage hat der Kläger - soweit für die Revision noch von Bedeutung - die Zahlung des Weihnachtsgeldes 2015 verlangt und dies auf betriebsverfassungsrechtliche sowie individualvertragliche Erwägungen gestützt . Der Kläger hat - soweit in der Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.211,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 6 7 - 5 - 1 AZR 291/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der - bei ihm noch andere Zahlungsbegehren umfassenden - Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Senat - beschränkt auf die Weihnachtsgeldzahlung - zugelassenen Revision begehrt der Kläger die tei l- weise Wiederherstellung der erstinstanzliche n Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage - soweit sie Gegenstand der Revision ist - zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das Weihnachtsgeld 2015. I. E in so lcher Anspruch besteht nicht nach § 8 Unterabs. 2 der gekündi g- ten BV 97. Diese Regelung entfaltet nach Beendigung der BV 97 keine Nac h- wirkung. S ie ist unwirksam. Das folgt daraus, dass sie sich auf die Gehaltst a- rifregelung des § 15 BV 97 bezieht, die ihrer seits - insoweit vom Klä ger auch nicht mehr angegriffen - wegen Verstoßes gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam ist (vgl . dazu ausf. BAG 15. Januar 2019 - 1 AZR 64/18 - Rn . 1 3 ff. ) . Die Unwirksamkeit der Gehaltstarifbestimmungen erfasst auch die Weihnachtsgeldfestlegung des § 8 Unterabs. 2 BV 97. Diese stellt ohne die Gehaltstarifregelung in § 15 BV 97 keine sinnvolle und in sich geschl ossene , praktikable Bestimmung mehr dar. Das Wei hnachtsgeld ist mit % des Vergütung, sondern an das von ihnen in § 15 BV 97 ausgestaltete Gehalt ang e- knüpft. F ür einen anderen Regelungswillen fehlt es an Anhaltspunkten. Ist aber § 15 BV 97 als Bezugspunkt der Weihnachtsgeld regelung unwirksam, betrifft dies zwangsläufig auch die Bezug nehmende Regelung. Damit kommt es nicht darauf an, ob § 8 Unterabs. 2 BV 97 sei nerseits - wie der Kläger argumentiert - 8 9 10 11 - 6 - 1 AZR 291/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 - 7 - MTV Berlin nicht gegen die Regelungssperre verstoßen würde (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG) . II . Ein Anspruch folgt gleichfalls nicht aus vertraglichen Gesichtspunkten . 1. E inen Anspruch aus seinem schriftlich niedergelegten Arbeitsvertrag macht der Kläger in der Revision nicht mehr geltend . 2. Sein Zahlungsbegehren ist nicht wegen einer im Zusammenhang mit der BV 97 einschließlich ihrer Regelungen der § 15, § 8 Unterabs. 1 und Unte r- abs. 2 - ggf. im Wege der Umdeutung nach § 140 BGB - anzunehmenden G e- samtzusage begründet. Dafür geben die Festlegungen der Präambel der BV 97 ebenso wenig her (vgl. ausf. BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 65/17 - R n. 2 5 ff. , BAGE 161, 305 ) wie andere vom Kläger angeführte Umstände. Es handelt sich nicht um außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände, die auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten losgelöst von der normativen Geltung der BV 97 schließen la ssen könnten. 3. Der Kläger vermag die noch streitbefangene Forderung nicht auf eine betriebliche Übung zu stützen. Die Entgeltzahlungen der Beklagten erfolgten - für den Kläger erkennbar - in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung aus der BV 97. D er Kläger konnte nicht berechtigterweise annehmen, dass sich die Beklagte zu einem entsprechenden Verhalten unabhängig vom Schicksal der BV 97 auf unbegrenzte Zeit verpflichten wollte. 4. Schließlich besteht kein Anspruch nach § 611 BGB iVm. den im Betrie b geltenden Entlohnungsgrundsätzen. Zwar kann ein Arbeitnehmer n ach der Rechtsprechung des Senats in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsv o- raussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änd erung der im Betrieb geltenden En t- lohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbesti m- mungsgemäß eingeführten Entlohnungsgrundsätze fordern. D enn d ie im A r- beitsvertrag getroffene Vereinbarung über die Vergütung wird von Gesetzes wegen ergänzt durch die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer 12 13 14 15 16 - 7 - 1 AZR 291/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR291.17.0 nach den im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätzen zu vergüten (zB BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 435/13 - Rn. 13) . Vorliegend ist aber der Anwendungsb e- reich der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung nicht eröffnet. Ebenso wenig, wie diese Theorie Ansprüche auf der Grundlage eines mitbestimmungswidrig eingeführten Entgeltsystems vermittelt (dazu BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 46 mwN, BAGE 158, 4 4) , vermag sie Ansprüche auf ein vom B e- triebsrat kompetenzwidrig (mit - )gestaltetes Entgelt zu begründen. Schmidt Ahrendt K. Schmidt Fasbender Berg
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