Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Januar 2019 Erster Senat - 1 AZR 296/17 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 12. Oktober 2016 - 3 Ca 827/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 6. April 2017 - 11 Sa 1426/16 - Entscheidungsstichwort e : Streitgegenstand - Abfindungsanspruch Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 131/17 - ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 296/17 11 Sa 1426/16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Januar 2019 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erst e Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Januar 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin nen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbende r und Berg für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 296/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 6. April 2017 - 11 Sa 1426/16 - aufgehoben, soweit es die Berufung der B e- klagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12. Oktober 2016 - 3 Ca 827/16 - zurückgewiesen hat. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Bochum insgesamt abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 10/11 und die Beklagte zu 1/11 zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Zahlung nach einem Sozialplan. Der im Juli 1956 geborene Kläger ist schwerbehinderter Mensch und war bei der Beklagten am Produktionsstandort B beschäftigt. Wegen de s sen beabsichtigter Schließung vereinbarte die Beklagte am 12. Juni 2014 mit der zuständigen Gewerkschaft einen Sozialtarif vertrag (STV) und einigte sich am 25. Juni 2014 mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich sowie e i nen Sozialplan (SP). Dieser erstreckt nach seiner Nr. 1 den Inhalt des in Abschn. C. des STV geregelten Sozialplans auf die Arbeitsverhältnisse aller Betriebsangehörigen. Nach Abschn. H. des STV werden dessen Abfindungsa n- sprüche auf solche nach einem betrieblichen Sozialplan angerechnet und Do p- pelansprüche ausgeschlossen. Beide Vereinbarungen sehen für Arbeitnehmer der Jahrgänge 1949 bis 1959 ein indi viduelles Angebot zum Ausscheiden zum 31. Dezember 2014 g e- gen Zahlung einer Abfindung vor. Das Abfindungsangebot ist gemäß Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. r- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 296/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 - 4 - beitslosengeld 1 und Bezügen aus der O Altersve ab dem 60. Lebensjahr eine Absicherung iHv. 80 vH des zuletzt bezogenen Nettom o- natseinkommens im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum frühestmöglichen sich für den abzu sichernden Zeitraum ergebende Gesamtbetrag zuzüglich der Aufwendungspauschale für die freiwillige Kranken - und Pflegeversicherung ist unter Zuhilfenahme der dem Arbeitgeber bekannten und angezeigten Steue r- 1 SP, Abschn. C. Ziff. 4.1 und 4.6 STV legen fest, dass es sich bei dem mit A b- schluss des Aufhebungsvertrags entstehenden Abfindungsanspruch um einen Bruttobetrag handelt, der unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen mit der Gehalt sabrechnung für Januar 2015 abzurechnen und auszuzahlen ist. Der Berechnung des Abfindungsangebots legte die Beklagte den 1. Juni 20 17 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger erstmals eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezie hen. Da das A r- beitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2014 endete, zahlte die Bekla g- te eine Bruttoabfindung iHv. 18 . 10 0,00 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Abschn. C. Ziff. 2.6 STV b e- nachteilige ihn wegen seiner Schwerbehinderung. Nic ht schwerbehinderte A r- beitnehmer des identischen Geburtsjahrgangs erhielten eine höhere Abfindung, da sie erst später als er in die gesetzliche Rente wechseln könnten. Zur Ve r- meidung einer mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung sei er nach der Entsc heidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Dezember 2012 ( - C - 152/11 - [Odar]) wie ein nicht schwerbehinderter Arbei t- nehmer zu behandeln. Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 16.755,70 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 8. September 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 4 5 6 7 - 4 - 1 AZR 296/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat der Klage , die erstinstanzlich noch auf die Za h- lung von 39.381,62 Euro netto gerichtet war, stattgegeben. Hinsichtlich eines weiteren vom Kläger begehrten Betrags iHv. 3. 57 0,00 Euro brutto haben die Parteien nach erfolgter Zahlung durch die Beklagte den Rechtsstreit überei n- stimmend für erle digt erklärt. Das Landesar beitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte zur Zahlung von 16.755,70 Euro t- verurteilt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die begeh r- te Zahlung einer Nettoabsicherung weder nach dem SP noch nach dem STV zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. I. Die Klage ist auf Auszahlung der Nettoabsicherung iSv. Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV gerichtet. 1. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zwe i- gliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm z u- grunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgege n- stand erfasst alle Tatsachen, die bei einer n atürlichen, vom Standpunkt der Pa r- teien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- trac h tungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh ö- ren, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbrei tet hat. Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvo r- bringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 11 mwN) . 8 9 10 11 - 5 - 1 AZR 296/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 - 6 - 2. Mit seinem Klageantrag hat der Kläger ausdrücklich eine Nettozahlung verlangt. In Verbindung mit dem von ihm geschilderten Lebenssachverhalt ergibt sich, dass Streitgegenstand die Nettoabsicherung nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV ist und nic ht eine nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 4, Ziff. 4 STV zu berechnende Bruttoabfindung. Zwar führt der Kläger zunächst aus, dass er einen Anspruch auf Zahlung der ihm bei diskrim i- nierungsfreier Auslegung des SP und des STV zustehenden Abfindung gel tend mache. Bei der näheren Konkretisierung des Klagebegehrens beschränkt er sich aber auf die Berechnung eines Nettoabsicherungsbedarfs für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis zu dem von ihm als zutreffend angesehenen Renteneintritt. Auf diesen Betrag beschränk te er die Klageforderung, weil es Sache der Beklagten e- trag zu berechnen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge den verbleibenden Nettobetrag an ihn auszuzahlen. Dan ach ist Gegenstand der Klage zuletzt nur noch die b ezifferte Nettoabsicherung für die Zeit vom 1. Juni 201 7 bis zum 1. August 2019. Dieser Nettobetrag dient nicht bloß der Berec h- nung einer Bruttoforderung, sondern in ihr erschöpft sich die Klageforderung. 3. Das auf eine Nettoabsicherung gerichtete Klagebegehren konnte das Landesarbeitsgericht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bunde s- arbeitsgerichts (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, BAGE 154, 116) t- e- gen hinsichtlich der einen Arbeitnehmer treffenden Leistungspflicht für Steuer - und/oder Sozialabgaben g ilt (§ 38 Abs. 2 EStG; § 28g SGB IV) . Vielmehr hat es den Streitgegenstand ausgewechselt und auf eine Sozialplanforderung erkannt, die der Kläger nicht verlangt hat und die auch der Höhe nach nicht dem sich nach einer Nettoabsicherung von 16. 755,70 Euro er rechnenden Bruttobetrag entspricht. II. Der Kläger kann nach Nr. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV keine (Aus - )Zahlung der Nettoabsicherung beanspruchen. Dies ergibt die Au s- 12 13 14 - 6 - 1 AZR 296/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 - 7 - legung des Sozialplans (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 1 5 mwN) . 1. Gemäß Ziff. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV wird das indiv i- duelle Abfindungsangebot so bemessen, dass es für einen bestimmten Zei t- raum bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente eine Absich e- r ung iHv. 80 vH des zuletzt bezogenen und sich nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.5 Abs. 1 STV errechnenden Nettomonatseinkommens sicherstellt. Der aus dem gesamten Zeitraum ermittelte 80 - prozent ige Nettobedarf sowie die Aufwendungspauschale für die freiwill ige Kranken - und Pflegeversicherung nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 3 STV werden unter Zuhilfenahme der der Beklagten bekannten und angezeigten Steuermerkmale nach Maßgabe der Nr. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 4 STV auf einen Bruttoabfindung sbetrag hochgerechnet. Grundlage dafür sind das zu erwartende steuerpflichtige Bru t- toarbeitsentgelt im Jahr 2015 in der Transfergesellschaft und die bekannten Steuerparameter des jeweiligen Mitarbeiters. Nr. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 4 STV regelt das Ents tehen sowie die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs. Die Regelung bestimmt weiterhin, dass es sich bei den Abfindungsbeträgen um Bruttobeträge handelt und etwaige Steuern und Sozialabgaben von den Arbei t- nehmern entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen sind. 2 . Hiernach vermittelt der SP iVm. dem STV keinen Anspruch auf (Aus - )Zahlung der Nettoabsicherung. Sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seiner Systematik handelt es sich bei der Nettoabsicherung lediglich um eine Rechengröße, mit deren H ilfe und auf deren Grundlage eine dem Kläger anzubietende Bruttoabfindung zu berechnen ist. Erst diese unterliegt der Soz i- alversicherungs - und individuellen Steuerpflicht. Zwangsläufig ist der danach verbleibende Zahlbetrag dividiert durch die Anzahl der a bzusichernden Monate rechnerisch nicht identisch mit dem monatlichen (Netto - )Absicherungsbedarf (BAG 21. November 2017 - 1 AZR 131/17 - Rn. 17 mwN) . III. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit der Kläger seinen Anspruch allein auf Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV stützt. Dieser vermi t- 15 16 17 - 7 - 1 AZR 296/17 ECLI:DE:BAG:2019:150119.U.1AZR296.17.0 telt keine weitergehenden Ansprüche und schließt zudem eine Doppelzahlung bei identischen Ansprüchen aus (Abschn. H. Ziff. 2 STV) . IV. Die Kosten entscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Schmidt K. Schmidt Ahrendt Fasbender Berg 18
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