Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 17. Februar 2015 Erster Senat - 1 ABR 45/13 - ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Beschluss vom 7. September 2010 - 12 BV 1202/10 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 30. Januar 2013 - 2 TaBV 33/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Personalgestellung - Mitbestimmung des Betriebsrats Bestimmung en : BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3 Leitsatz: Die Beendigung des Einsatzes eines zur Arbeitsleistung gestellten A r- beitnehmers infolge der Kündigung des ihn betreffenden Personalübe r- lassungsvertrags durch den Einsatzarbeitgeber ist keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 BetrVG. Sie unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betrieb s- rats des Einsatzb etriebs nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 45/13 2 TaBV 33/12 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Februar 2015 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung am 17. Februar 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bunde s- arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Ri chter Dr. Benrath für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 30. Januar 2013 - 2 TaBV 33/12 - aufgehoben. Die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats wird zurüc k- gewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Bete iligten streiten darüber, ob der Betriebsrat des Einsatzbetriebs mitzubestimmen hat , wenn ein gestellter Arbeitnehmer des öffentlichen Dien s- tes in der Folge der Kündigung des G estellung svertrags zum Gestellungsträger zurückkeh rt. Die Arbeitgeberin ist ein privatrechtlich organisier tes Unternehmen . Ihr sind Aufgaben der Freien Hansestadt Bremen i m Bereich der ambulanten Dr o- genhilfe übertragen . Dazu schloss die Freie Hanses tadt mit der Arbeitgeberin am 28. Februar 2005 einen Personalüberlassungsvertrag, nach dem sie dieser den beim Amt für Soziale Dienste im Bereich Drogenhilfe tätigen Herr n G zur Arbeitsleistung zur Verfü gung stellt . In dem Ü berlassungsvertrag ist ua. ger e- gelt, dass Herr G während seiner Ge stellung an die Arbeitgeberin deren We i- sungsrecht unter liegt, der Vertrag entsprechend der Kündigungsfristen des A r- beitsvertrags gekündigt werden kann und im Übrigen zum gleichen Zeitpunkt endet, in dem das Arbeitsverhältnis mit der Freien Hansestadt Br e men aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen (Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Altersrente) oder wegen Kündigung durch Herrn G endet . Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 kündigte die Arbeitgeberin den Personalüberlassungsve r- trag zum 30. April 2010. Dem bei ihr bestehenden Betriebsrat , der im Hinblick auf die tatsächlichen Folgen der Vertragskündigung ein Beteiligung srecht r e- klamiert hatte, teilte sie mit, dass sie kein Mitbestimmungsverfahren veranla s- sen werde . Anfang 2010 wurde Herr G in den Betriebsrat gewählt. Er ist von der 1 2 - 3 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 4 - Arbeitgeberin auch noch nach dem 30. April 2010 weiterbeschäftigt worden . Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 hat sein Arbeitsverhältnis mit der Freien Hans e- stadt Bremen geendet . Die Arbeitgeberin beschäftigt noch mindestens vier we i- t ere bei der Freien Hansestadt Bremen angestellte Arbeitnehmer im Wege von Personalgestellungen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der praktische Vollzug der Kündigung des den Arbeitnehmer G betreffenden Personalüberlassungsve r- trags sei eine se iner Mitbestimmung unterliegende Versetzung . D er ge stellte Mitarbeiter werde aus dem Betrieb der Arbeitgeberin ausgegliedert und in den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin (wieder) eingegliedert . Wie bei einer b e- triebsübergreifenden Versetzung sei er dahe r als der Betriebsrat des abgebe n- den Betriebs nach §§ 99 ff. BetrVG zu beteiligen. Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - sinngemäß beantragt festzustellen, dass er bei der Versetzung von Arbeitne h- mern de s öffentlichen Dienstes, die im Betrieb der Arbei t- geberin tätig sind, auch dann nach § 99 BetrVG mitzub e- stimmen hat, wenn die von der beabsichtigten Versetzung betroffenen Arbeitnehmer ohne seine Zustimmung in eine Dienststelle des Vertragsarbeitgebers zurückversetzt we r- den sollen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, in den Folgen der Kündigung des Personalüberlassung s- vertrags liege keine personelle Maßnahme iSd. § 99 BetrVG. Das Arbeitsgericht hat dem bei ihm allein erhobenen Antrag des B e- triebs rats auf Feststellung , dass er im Hinblick auf die sich aus der Kündigung des Personalüberlassungsvertrag e s für den Mitarbeiter der Beteiligten z u 2., Herrn G , ergebende Versetzung nach §§ 99, 103 BetrVG mitzubestimmen hat , entsprochen. Hiergegen hat die Arbeitgeberin Beschwerde eingelegt. Der Vo r- sitzende der Beschwerdekammer hat dem Betriebsrat mit Beschluss vom 8. März 2011 antragsg e- 3 4 5 6 - 4 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 5 - mäß hat er mit Beschluss vom 13. April 2011 bis zum 19. In dem am 19. Mai 2 011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Betriebsrat einen A n- trag auf Zu rückweisung der Beschwerde angekündigt . Im Hinblick auf die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2012 hat der Verfahrensbevollmächtigt e des Betriebsrats mit Schriftsatz vom 28. September 2012 ausgeführt weitere Durchführung des Verfahrens auf der Basis eines entsprechend geä n- richterlichen Hinweis g e- beten, ob ein geänderter Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat bei Ve r- setzungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die im Betrieb der A r- beitgeberin tätig sind, nach § 99 BetrVG mitzubestimmen hat, zulässig wäre . Die Arbeitgeberin hat das Verfahren mit Schriftsatz vom 2. Okt ober 2012 für erledigt erklärt; dem hat sich der Betriebsrat nicht angeschlossen . Mit S chrif t- satz vom 20. November 2012 hat er mitgeteilt, vorliegende Verfahren mit dem im Schriftsatz vom 2 8.09.12 in Aussicht gestellten geänderten Antrag we i- und eine Begründung hierfür gegeben . Das Landesarbeitsgericht hat dem zuletzt gestellten Antrag entsprochen , dessen Zurückweisung die A r- beitgeberin m it ihrer Rechtsbeschwerde begehrt. B. Di e zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem zuletzt vom Betriebsrat zur Entscheidung gestel l- ten Feststellungsbegehren zu Unrecht stattgegeben . Zwar ist die hierin liegende Anschlussbeschwerde wirksam einge legt worden . Der zulässige Feststellung s- antrag ist aber unbegründet. I. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats ist die Rechtsbeschwe rde der Arbeitgeberin zulässig; insbesondere ist sie ordnungsgemäß begründet. 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss d ie Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses b e- antragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verle t- zung bestehen soll. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuz eigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. 7 8 9 - 5 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 6 - Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der ang e- fochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 11. Sep - tember 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 13 mwN ) . 2. Dem wird das Rechtsmittel der Arbeitgeberin gerecht. Es beanstandet unter näherer Begründung , dass das Landearbeitsgericht über den zuletzt vom Betriebsrat angebrachten Antrag in der Sache entschieden und die hierin li e- gende Anschlussbeschwerde nicht als unzulässig verworfen hat . Im Hinblick auf diese Rüge musste sich d ie Rechtsbeschwerdebegründung nicht mit den Erw ä- gungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des beschiedenen Fes tstellungsb e- gehrens befassen. Es genügt, wenn ein Rechtsfehler gerügt wird. Dann ist für den gesamten davon betroffenen Verfahrens gegenstand die Rechtsfehlerko n- trolle des Rechtsbeschwerdegerichts eröffnet. II. D as Landesarbeitsgericht hat dem Feststellun g santrag zu Unrecht en t- sprochen. Die mit diesem Antrag verbundene Anschlussbeschwer de ist zwar wirksam eingelegt . Das vom Betriebsrat reklamierte Mitbestimmungsrecht b e- steht aber nicht. 1. Mit dem in der Beschwerdeinstanz zuletzt gestellten Feststellung s a n- trag hat der Betriebsrat einen neuen Sachantrag angebracht und damit den Ve r fahrensgegenstand geändert. Der in erster Instanz voll obsiegende Betrieb s- rat konnte eine solche Ä nderung nur im Wege einer Anschlussbeschwerde gem. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs . 6 ArbGG iVm. § 524 ZPO anbringen. Die Anschließung ist wirksam erfolgt. a) In dem vom Betriebsrat im zweiten Rechtszug zuletzt zur Entscheidung gestellten Feststellungsantrag liegt eine Änderung des Verfahrensgegensta n- des . Anders als der erstinstanzlich e Antrag bezieht er sich nicht auf die Fes t- ste l lung eines Mitbestimmungsrechts bei einer konkreten Einzelmaßnahme. Der Betriebsrat will mit ihm vielmehr die Frage, ob er in einer bestimmten Angel e- genheit ein Mitbestimmungsrecht hat oder an einer Maßnahme i n einer b e- stimmten Weise zu beteiligen ist , losgelöst von einem konkreten Einzelfall zur 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 7 - gerichtlichen Entscheidung stellen. Ein solches Begehren war auch nicht von vornherein in dem auf die konkrete Einzelmaßnahme bezogenen Antrag entha l- ten. Ein hierauf be zogene r Antrag kann nur dann als ab strakter Feststellung s- antrag ausgelegt werden , wenn sich aus dem gesamten Vorbringen des A n- tragstellers ergibt, dass er die Rechtsfrage losgelöst von dem konkreten Einze l- fall entschieden haben will (vgl. zu solch eine r Auslegung zB BAG 12. Novem - ber 1991 - 1 ABR 4/91 - zu B II der Gründe) . Die Begründung des ursprüngl i- chen, auf den Arbeitnehmer G bezogenen Feststellungsbegehrens gibt für solch ein Antragsverständnis nichts her. b ) Ein in erster Instanz im Beschlussverfahren voll obsiegender Antra g- ste l ler kann in zweiter Instanz eine Antragsänderung nur im Rahmen einer nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 524 Abs. 1, 3 ZPO zulässigen A n- schlussbeschwerde vornehmen (vgl. BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 35 ) . Der Betriebsrat hat mit seinem letzten Feststellungsantrag - angekün - digt mit seinem Schriftsatz vom 20. November 2012 - eine Anschließung wir k- sam erklärt. aa) Es bedarf keiner ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussbeschwe r- de . Vor dem Hintergrund, dass der durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht beschwerte Betriebsrat eine Änderung des Verfahrensgegenstandes nur durch eine Anschlussbeschwerde vornehmen kann, ist die zuletzt erstrebte Feststellung als eine solche auszulegen (vgl. zur Auslegung einer Klageänd e- rung als Anschlussberufung BAG 12. Nove mber 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 67 mwN). bb ) D ie Rüge der Rechtsbeschwerde, der Betriebsrat habe die Anschli e- ßung nicht innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO erklärt , ist unb e- gründet . (1) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussbeschwerde nur bis zum Ablauf der einem B e- teiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Wird die Erwid e- rungsfrist verlängert, verlängert sich automatisch die Einlegungsfrist (Zöller/ 14 15 16 17 - 7 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 8 - Heßler ZPO 29. A ufl. § 524 Rn. 10 mwN) . Die Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch für eine den Verfahrensgegenstand ändernde Anschlussb e- schwerde (zur Klageänderung mit der Anschlussberufung vgl. BGH 7. Dezem - ber 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 22) . Sie bezieht si ch auf ei ne Fristsetzung iSv. § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Wurde die Frist zur Beschwerdeerwiderung nicht wirksam gesetzt, ist eine Anschließung bis zum Schluss des Termins zur Anh ö- rung möglich (zur Berufungserwiderungsfrist vgl. BGH 23. September 2008 - VIII ZR 85/08 - Rn. 4) . (2) Vorliegend ist die Anschließung mit dem Schriftsatz des Betriebsrats vom 20. November 2012 nicht verfristet. Sie ist bis zum Schluss des Termins zur Anhörung erfolgt. D as Landesarbeitsgericht hat keine wirksame Frist zur Beschwerdeerwiderung gesetzt. Mit Beschluss des Vorsitzenden der B e- schwerdekammer vom 8. e- Eine so bestimmte Frist ist hinsichtlich i h- res Beginns - und damit zwangsläufig ihres Endes - unklar . Auch liegt in der , sondern die Zustellung der Beschwerdeschrift und Be schwerdebegründung zur Äuß e- rung iSv. § 90 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. Die auf Antrag des Verfahrensbevollmäc h- s- frist bis zum 19. Besc hwerdekammer vom 13. April 2011 vermochte die nicht entsprechend § 521 Abs. 2 Satz 1 ZPO gesetzte Frist nicht zu verlängern . cc ) Auch sonst ist die Anschließung wirksam . Nach § 524 Abs. 3 ZPO iVm. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG muss sie in der Anschlussschrift begründet werden. Dem genügt der Schriftsatz des Betriebsrats vom 20. Novem ber 2012. c) Die in der Beschwerdeinstanz mit der Anschlussbeschwerde erfolgte Antragsänderung ist schließlich nicht aus anderen Gründen un zulässig. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über ihre Zulassung ist nach § 81 Abs. 3 Satz 3, § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 Ar bGG unanfechtbar . 18 19 20 - 8 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 9 - 2. Der mit der wirksamen Anschlussbeschwerde zur gerichtlichen En t- scheidung gestellte Antrag ist zulässi g, aber unbegründet. a) Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. aa) Mit ihm begehrt der Betriebsrat die allgemeine Feststellung , dass die Beendigung des Einsatzes eines zur Arbeitsleistung gestellten Arbeitnehmers infolge der Kündigung des i hn betreffenden Personalüberlassungsvertrags durch die Arbeitgeberin als Versetzung seinem Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterliegt . Wie der Anlassfall und das schriftsätzliche Vorbringen des Betriebsrats zeigen, sieht dieser die mitbe stimmungspflichtige Maßnahme darin, dass die Arbeitgeberin dem ihr gestellten Arbeitnehmer nach der Kündigung des Personalü berlassungsvertrags keine Ar beit (mehr) zuweist und ihn damit - nach Auffassung des Betriebsrats - aus ihrem Betrieb ausgli e- dert und der Arbeitnehmer (wieder) in den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin, der Freien Hansestadt Bremen , eingegliedert wird oder ein zugliedern ist . Es geht dem Betriebsrat nicht um eine Mitbestimmung bei der Vertragskündigung, sondern bei deren tatsächlichen F olgen. Das hat er in der Anhörung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt. bb) Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig . (1) Er ist - in seinem Wortlaut - hinreichend besti mmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZP O. Zwar vertreten die Beteiligten zu der rechtlichen Bewertung eines bestimmten Sachverhalts als ngen. Die Maßnahme , für die der B e- triebsrat die Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beansprucht, ist aber unter Berücksichtigung der Antragsbegründung so genau bezeichnet, dass mit der Entscheidung feststeht, für welchen Vorgang das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist . (2) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt. Der Streit da r- über, ob das Mitbestimmungsrecht bei der vom Antrag umfassten Angelege n- heit besteht , betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der 21 22 23 24 25 26 - 9 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 10 - Betriebsparteien im Sinn einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über e i- nen konkreten Sachverhalt ents tandenen rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person. Der Betriebsrat hat an der begehrten alsbaldigen Feststellung ein berechtigtes Interesse, da die Arbeitgeberin nach wie vor pe r- sonalgestellte Arbeitnehmer beschäftigt und die verfahrensge gen ständliche Mitbestimmung in Abrede stellt . b) D er Antrag ist unbegründet. D er streitbefangene Vorgang unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebs rats. Es handelt sich um k eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 BetrVG . aa) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG bedarf in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Mitarbeitern die Versetzung von Arbeitnehmern der Z u- stimmung des Betriebsrats. Auch e ine betriebsübergreifende Versetzung bedarf nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG regelmäßig der Z ustimmung des Betriebsrats des abgebenden Be triebs ( vgl. BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 19 ff . , BAGE 132, 324) . Versetzung ist nach der D efinition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet , oder mit einer erhebl i- chen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung knüpft an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Ar beitsbereichs als Realakt an. Der bloße Entzug des bisherige n Arbeitsbereich s ohne Übertragung eines neuen ist k eine Zuweisun g eines anderen Arbeitsbereichs iSd. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG . Deshalb liegt etwa in der Freistellung von der Arbeitspflicht währe nd der Künd i- gungsfrist keine mitbestimmungspflichtige Versetzung (vgl. BAG 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - zu B II 2 der Gründe mwN, BAGE 94, 163) . Im Übrigen knüpft der Versetzungsbegriff an eine Arbeitsbereichsz uweisung durch den Arbeitg e- ber an, auf dessen Initiative sie erfolgen muss. Hiervon ist nur auszugehen , wenn die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich dem Arbeitgeber zuzurec h- nen ist, der Arbeitnehmer also auch im neuen Tätigkeitsbereich für diesen tätig wird und die Arbeitsleistung im neuen Arbeitsbereich die dem Arbeitgeber g e- schuldete Arbeitsleistung bleibt (zur Entsendung eines Arbeitnehmers in einen 27 28 - 10 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 - 11 - anderen Betrieb eines anderen Konzernu nternehmens vgl. BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 67, 236) . Bestimm t der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht zu einer anderen Tätigkeit, ist für eine Mi t- bestimmung des Betriebsrats kein Raum. bb) Hiernach ist die Beendigung der Gestellung von einem Arbeitnehmer der Freien Hansestadt Bremen an die Arbeitgeberin infolge einer von dieser ausgesprochenen Kündigung des G estellungsvertrags und die damit verbund e- ne Rückkehr des gestellten Arb eitnehmers in den Betrieb seiner Ver tragsarbei t- geberin keine mitbestimmungspflichtige Versetzung . In dem End e des Einsa t- zes des gestellten Arbeitnehmers liegt zwar ein Entzug dessen bisherigen Au f- gabenbereichs . Mit ihm bestimmt die in Anspruch genommene Arbeitgeberin aber nicht über die tatsächliche Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs . Eine solche Bestimm ung liegt schon deshalb nicht vor , weil die Arbeitgeberin ins o- weit keine Gestaltungsmacht hat . Wo für den Arbeitgeber nichts zu entscheiden ist, gibt es für den Betriebsrat nichts mitzubestim men (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 23) . Auch wird der vormals der Arbeitgeberin gestellte A r- beitnehmer nach Beendigung des Gestellungsvertrags und Rückkehr in den Betrieb seiner Vertragsarbeitgeberin nicht mehr für die Arbeitgeberin tätig. A l- lenfalls die Freie Hansestadt Bremen weist dem betroffenen Arbeitnehmer e i- nen neuen Arbeitsbereich z u. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der vom Betriebsrat als vergleichbar angesehenen betriebsübergreifenden Verse t- zung. In diesen Fällen entscheidet ein - und derselbe Arbeitgeber sowohl über den Entzug des bisherigen als auch über die Zuweisung des neuen Arbeitsb e- reichs. cc) Aus § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG folgt nichts Abweichendes. Nach dieser Vorschrift gelten ua. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unt ernehmen tätig sind, als Arbeitnehmer. § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG begründet kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Betrieb s- inhaber weder materiell noch formell etwas entscheidet oder zu entscheiden hat ( vgl. BAG 9. Juni 2011 - 6 AZR 132/10 - Rn. 32, BAGE 138, 11 6) . 29 30 - 11 - 1 ABR 45/13 ECLI:DE:BAG:2015:170215.B.1ABR45.13.0 III. Über den konkret auf die Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer G gerichteten (ursprünglichen) Antrag des Betriebs rats - der Gegenstand der B e- schwerde der Arbeitgeberin ist - hatte der Senat nicht zu befinden. Nach § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 1 ZPO kann das Rechtsb e schwe r- degericht über den Verfahrensgegenstand nur insoweit entscheiden, als er ihm angefallen ist. Die s setzt voraus, dass das Beschwerdegericht ihn übe r haupt be schieden hat. Hieran fehlt es vorliegend. Das Landesarbeitsgericht hat zwar im Eingangssatz unter B. seiner Entscheidung formuliert, die Beschwe r de sei unbegründet und zurückzuweisen. Ausweislich der Gründe des ang e fochtenen Beschlusses hat es sich aber ausschließlich mit dem zuletzt ang e bracht en Feststellungsantrag des Betriebsrats befasst. Schmidt Koch K. Schmidt Schwitzer Benrath 31
Full & Egal Universal Law Academy