Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 8. November 2016 Erster Senat - 1 ABR 64/14 - ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 I. Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 1 BV 3/13 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen 10. November 2014 - 8 TaBV 120/13 - Entscheidungsstichwort e : Personalplanung - Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 64 /14 8 TaBV 120 /13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. November 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 8. November 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Tr eber, die Richterin am Bundes - arbeitsgericht Dr. Rinck sowie die ehrenamtliche Richterin Schwitzer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 64/14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachse n vom 10. November 2014 - 8 TaBV 120/13 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vo r- lage von Stichtagserhebungen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens. Sie betreibt in G und T psychiatrische Fachkliniken mit ca. 1.100 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der für beide Kliniken gewählte Betrieb s rat . Es besteht ein Wir t- schaftsaussch uss. Die Arbeitgeberin erstellt nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über Maßst ä- be und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie (Ps y- chiatrie - Personalverordnung - Psych - PV) Stichtagserhebungen . § 4 Psych - PV lautet wie folgt: § 4 Behandlungsbereiche (1) Zur Ermittlung des Personalbedarfs werden die Pa - tienten, die einer Krankenhausbehandlung bedürfen, nach Art und Schwere der Krankheit sowie nach den Behandlungszielen und - mitte ln gemäß Anlage 1 den folgenden Behandlungsberei chen zugeordnet: (2) Die Vertragsparteien vereinbaren die voraussichtl i- che, durchschnittliche Zahl der Patienten in den ei n- zelnen Behandlungsbereichen auf der Grundlage von mindestens vier Stichtagserhebungen; dabei ist die durchschnittliche Belegung der Einrichtung mit kra n- kenhausbehandlungsbedürftigen Patienten sowie die Entwicklung im nächsten Pflegesatzzeitraum zu b e- rücksichtigen. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 64/14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 - 4 - (3) Die Stichtagserhebungen nach Absatz 2 sind jeweils am dritten Mittwoch der Monate Januar, April, Juli un d (4) Bis Mitte des Jahres 2012 stellte die Arbeitgeberin dem Wirtschaftsau s- schuss diese Erhebungen zur Verfügung. Über n achfolgende Stichtagserh e- bungen wurden weder der Wirtschaftsausschuss noch der Betriebsrat unterric h- tet . Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin sei ve r- pflichtet, ihm die jeweiligen Stichtagserhebungen vorzulegen . Diese bildeten die notwendige Grundlage einer Personalplanung. Aus den Stichtagserhebungen lasse sich der tatsächliche Personalbedarf ermitteln. Die Vorlagepflicht folge weiterhin aus dem Recht des Betriebsrats, Vorschläge zur Durchführung der Personalplanung zu machen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Stichtagserhebungen nach § 4 Abs. 2 Psych - PV vom jeweils dritten Mittwoch der Monate Juli 2012, Oktober 2012, Januar 2013, April 2013 sowie Juli 2013 dem Betriebsrat zu übergeben. Die Arbeitgeberin hat be antragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Stic h- tagserhebungen dienten lediglich den Budgetverhandlungen mit den Kostentr ä- gern . Sie verwende sie nicht für ihre eigenen Personalplanung en . Hierzu erste l- le sie am Jahresende Stellenpläne für das Folgejahr. Ferner fände monatlich ein Abgleich der sog. Vollzeitkräfte - Statistik mit den Statistik en der Stationsb e- legungen statt , die Über - oder Unterbesetzungen ersichtlich mache . B esondere Pflege - oder Behandlungsintensitäten würden über eine tägliche Leistungse r- fassung ermittelt . Erkenntnisse über die Belastung einzelne r Arbeitnehmer wü r- den durch Personalkennzahlen wie Fluktuation, Arbeitsunfähigkeits - und son s- tige Ausfallquote n sowie die Entwicklung der Überlastungsanzeigen im Kra n- kenhausbereich gewonnen. Diese Daten l ege sie der Personalplanung zu g ru n- de und stelle sie dem Betriebsrat zur Verfügung. 4 5 6 7 - 4 - 1 ABR 64/14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat ihn auf die Beschwerde der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelasse nen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Beschwerde de r Arbeitgeberin stattgegeben . I. Der Antrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. Der Betriebsrat verlangt keine dauerhafte Überlassung der Unterlagen über die Stichtagserh e- bungen, sondern lediglich, ihm die Ergebnisse der Stichtagserhebungen zei t- weise zur Verfügung zu stellen . Dies ha t er in der Anhörung vor dem Arbeitsg e- richt klargestellt. Eine nähere zeitliche P räzisierung der Überlassungsdauer ist für die ausreichende Bestimmtheit des Antrags iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht geboten . II. Der Antrag des Betriebsrats ist unbegründet . Ein Unterrichtungsa n- spruch anhand der geforderten Unterlagen ergibt sich nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG . D er Betriebsrat kann die beantragte Vorlage auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG beanspruchen . 1. Ein Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats folgt nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG . a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unte r- richten. Zur Personalplanung gehören die Personalbedarfsplanung, die Pers o- naldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personalei n- satzplanung (BAG 23. März 2010 - 1 ABR 81/08 - Rn. 23) . Der Betri ebsrat soll zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die p ersonelle Situation des Betrieb s und deren Entwicklung umfassend anhand von Unterlagen unterrichtet werden (BAG 6. November 1990 - 1 ABR 60/89 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 66, 186) . Die Unterrichtung hat aber anhand derjenigen Unterlagen zu erfolgen, die 8 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 64/14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 - 6 - der Arbeitgeber selbst seiner Personalplanung zugrunde legt , unabhängig d a- von, in welchem Zusammenhang sie erhoben oder festgestellt wurden (BAG 19. Juni 1984 - 1 ABR 6/83 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 46, 142) . Soweit ein Arbeitgeber mit den geforderten und von ihm erstellten Daten neben einer Pe r- sonalplanung noch andere Zwecke verfolgt, steht dies einem A uskunftsbege h- ren des Betriebsrats nicht entgegen (BAG 6. November 1990 - 1 ABR 60/89 - zu B II 2 b aa der Gründe, aaO ) . b) Danach kann der Betriebsrat nicht verlangen, anhand der geforderten Stichtagserhebungen unterrichtet zu werden. aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verwendet die A r- beitgeberin die Stichtagse rhebungen nicht für ihre Personalplanung , sondern ausschließlich als Finanzierungsinstrument zur Erlangung möglichst hoher Zuwendungen der Kostenträger . bb) Die von der Re chtsbeschwerde gegen diese Feststellungen erhobenen R ügen greifen nicht durch. Sie richten sich gegen tatbestandliche Feststellu n- gen, die nicht mit einer Verfahrensrüge in der Re chtsbeschwerde angegriffen werden können . Gegen sie hätte der Betriebsrat mit einem Antrag auf Tatb e- standsberichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen. Ei nen solchen hat er nicht gestellt. Der Senat ist daher gem. § 559 Abs. 2 ZPO an die Festste l- lungen i n der Beschwerdeentscheidung gebunden (s t . Rspr., vgl. BAG 19. Juli 2016 - 2 AZR 468/15 - Rn . 1 6 mwN) . cc ) Soweit sich der Betriebsrat in der Rechtsbeschwerde erstmals darauf beruft , es bestünden zusätzliche Anhaltspunkte , nach denen die Personalpl a- nung der Arbeitgeberin unter Beachtung der Stichtagserhebungen erfolge, ha n- delt es sich um einen neuen S achvortrag. Dieser ist in der Rechtsbeschwerd e nach § 559 Abs. 1 ZPO un zulässi g . 2 . Der Betriebsrat kann die Vorlage der Stichtagserhebungen auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG verlangen . 14 15 16 17 18 - 6 - 1 ABR 64/14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 - 7 - a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durc hführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm nach Satz 2 Halbs. 1 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforde r- lichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwah r- nehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist und zum ander e n, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erfo r- derlich ist ( BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7 , BAGE 140, 350 ) . Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst a nhand dieser Angaben k önnen der Arbei t- geber und im Streitfall das Arbeitsgericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen ( BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34 , BAGE 139, 25 ) . b) Nach diesen G rundsätzen besteht der vom Betriebsrat geltend gemac h- te Vorlageanspruch nicht. Er kann sich für sein Begehren zwar auf ein Vorschlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG stützen. Der Betriebsrat hat aber nicht dargetan, dass die fünf Stichtagserhebungen in den Monate n Juli 2012, Oktober 2012, Januar 2013, April 2013 sowie Juli 2013 für die Erledigung di e- ser Aufgabe erforderlich sind . a a) Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vo r- schläge für die Einführung einer Personalplanung und deren Du rchführung m a- chen. Hierzu gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung (vgl. BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 72/87 - zu B II 2 der Gründe) . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zählt es aber nicht . Für die Au s- übung des gesetzlichen Vorschlagsrechts sind dem Betriebsrat nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (BAG 15. Dezember 1 998 - 1 ABR 9/98 - zu B II 2 a der Gründe, BAGE 90, 288) . 19 20 21 - 7 - 1 ABR 64/14 ECLI:DE:BAG:2016:081116.B.1ABR64.14.0 b b) Der Betriebsrat hat nicht ausreichend dargelegt, dass die Vorlage der fünf streitgegenständlichen Stichtagserhebungen erforderlich ist, um eigene Vorschläge zur Änderung der bisherigen Personalplanung der Arbeitgeberin machen zu können. Da die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Lande s- arbeitsgerichts bereits eine Personalplanung praktiziert, besteht für das Vo r- schlagsrecht zur Einführung einer Personalplanung schon kein Raum mehr. Vielmehr beschränkt sich die gesetzliche Aufgabe des Betriebsrats nach § 92 Abs. 2 BetrVG in einem solchen Fall darauf, Vorschläge zur Änderung der Pe r- sonalplanung zu unterbreiten. Dazu hat der Betriebsrat lediglich v orgetragen, zur qualifizierten Ausübung seines Vor s die Eckdaten, die im B . Inwieweit die an fünf Tagen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Psych - PV erfolgten Erhebungen der Jahre 2012 und 2013 für die Erarbeitung eigener Vorschläge zur Personalplanung zur Änderung einer tatsächlich im Betrieb bestehenden und nach anderen Kriterien durchgeführten Personalplanung gebraucht werden, wird aus diesem Vorbri n- gen nicht ersichtlich. Eine solche Darlegung wär e dem Betriebsrat anhand der bis zur Mitte des Jahres 2012 zur Verfügung gestellten Stichtagserhebu n- gen - soweit die se für sein Vorschlagsrecht überhaupt von Relevanz sein kön n- ten - aber ohne W eiteres möglich gewesen . Schmidt Rinck Treber Schwitzer Hann 22
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