Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. April 2015 Erster Senat - 1 ABR 58/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 13 BV 295/12 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 17. Juli 2013 - 11 TaBV 4/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen - Gesprächsnotizen Bestimmungen: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, Abs. 4 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 58/13 11 TaBV 4/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. April 2015 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstell erin, 2. Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. April 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klosterkemper und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landes arbeitsgerichts München vom 17. Juli 2013 - 11 TaBV 4/13 - wird zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die Abweisung des zu 1. erhobenen Antrags richtet. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Von Rechts we gen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung der Z u- stimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers . Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschä f- tigt, vertreibt Komponenten für die Elek troindustrie. In ihrem Betrieb in P ist der am Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet. Bei der Arbeitgeberin besteht eine Betriebsvereinbarung über Auswah l- richtlinien für die Einstellung und Versetzung (BV Auswahlrichtlinien) . In dieser heißt es: § 2 Auswahlrichtlinien für die Einstellung Alle neu eingerichteten oder zu besetzenden Stellen we r- den innerbetrieblich ausgeschrieben. Sollten sich A GmbH Mitarbeiter für eine Planstelle innerhalb des Unterne h- mens interessieren, so können sie sich, sobald eine inte r- ne Stellenausschreibung erfolgt ist, bewerben. Bei gleic h- zeitiger innerbetrieblicher und externer Stellenausschre i- bung haben Mitarbeiter der Firma bei gleichwertiger fac h- licher und persönlicher Qualifikation den Vorrang. En t- scheidend für d ie Auswahl der Bewerber sind ausschlie ß- lich die aus den Bewerbungen ersichtlichen Unterlagen, die bisherigen Leistungen sowie das Verhalten und die gewonnenen Informationen aus den geführten Bewe r- bungsgesprächen. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 4 - .. . § 4 Versetzungen auf einen höhe rwertigen Arbeit s- platz Bei Versetzung auf einen höherwertigen Arbeitsplatz s o- wie einer Beförderung sind die gleichen Auswahlrichtlinien zu beachten wie bei einer Einstellung. Bei gleicher fachl i- cher und persönlicher Eignung ist im Zweifelsfall der B e- werb er mit der längeren Betriebszugehörigkeit vorzuzi e- hen. Die Arbeitgeberin schrieb unter dem 17. April 2012 i n ihrem Betrieb die (m/w) In de m Ausschreibungstext heißt es: Sie beherrschen Deutsch in Wort und Schrift ei n- wandfrei Englisch in Wort und Schrift gute PC Kenntnisse in MS Office (Ou tlook, Word, E xcel) Für die Stelle gingen mehrere Bewerbungen von betriebsangehörigen Arbeitnehmern ein . Nach der Durchführung von Be werbungsgespräche n en t- schloss sich die Arbeitgeberin, die ausgeschriebene Stelle mit dem Arbeitne h- mer M zu besetzen, der nach einem mehrmonatigen Einsatz als Leiharbei t- nehmer von der Arbeitgeberin im Dezember 2011 in ein Arbeitsverhältnis übe r- nommen w orden war . Mit einem beim Betriebsrat am gleichen Tag eingega n- genen Schreiben vom 25. Juni 2012 beantragte s ie dessen Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers M . Zugleich informierte d ie A r- beitgeberin den Betriebsrat über die eingegangenen Bew erbungen und den Verlauf der mit den Bewerbern geführten Bewerbungsgespräche sowie über die Gründe für ihre Auswahlentscheidung . Dem Unterrichtungsschreiben waren die von den jeweiligen Bewerbern eingereichte n Bewerbungsunterlagen beigefügt . 4 5 - 4 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 5 - Der Betriebsr at verweigerte m it Schreiben vom 28. Juni 2012 die Z u- stimmung zu der beantragten Maßnahme . Zur Begründung führte er an, die Auswahlentscheidung verstoße gegen die BV Auswahlrichtlinie n . D ie nicht b e- rücksichtigten Bewerber seien gleichermaßen für die Stelle geeignet und ve r- fügten über eine längere Betriebszugehörigkeit als der Arbeitnehmer M . Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie den Arbeitnehmer M wegen eines bevorstehenden Umzugs des Lagers und der damit verbundenen Be lastungen vorläufig als Teamle iter W a- renausgang einsetzen werde. In einem am 4. Juli 2012 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben bestritt der Betriebsrat d i e dringende Erforderlichkeit des beabsichtigten vorläufigen Einsatzes . Er wiederholte seine bisherigen Z u- stimmungsverweigerungsgründe und führte zusätzlich an , der Umzug des L a- gers stelle eine Betriebsänderung iSv. § 111 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 4 BetrVG dar. Dur ch die Vornahme der Maßnahme vor Abschluss eines Interessenausgleichs w ürden vollendete Tatsachen geschaffen und sein Beteiligungsrecht aus § 111 BetrVG verletzt. D ie Arbeitgeberin hat - sowe it für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt, 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung de s Arbeitnehmers M in den Bereich Warenausgang als Teamleader i n ihrem Betrieb in P zu ersetzen; 2. festzustellen , dass die vorläufige Versetzung des A rbeitnehmers M in den Bereich Warenausgang als Teamleader i n ihrem Betrieb in P aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Betriebsrat hat Ab weis ung der Anträge beantragt . Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Arbeitgeberin habe ihn nicht ausreichend über den Inhalt der Bewerbungsgespräche unterrichtet. Ihm seien die Tatsachen, a uf denen ihre Auswahlentscheidung beruht habe, nicht mitgeteilt worden . D ie anlässlich der Bewerbungsgespräche von einer Perso - 6 7 8 9 10 - 5 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 6 - nalsachbearbeiterin gefertigten Aufzeichnungen hätten ihm vorgelegt werden müssen . Die Zustimmungsverweigerung sei auch zu Recht erfolgt. Die Arbei t- geberin habe bei der beabsichtigte n Stellenbesetzung die in der BV Auswah l- richtlinien vereinbarten Grundsätze missachtet . D urch den Einsatz des Arbei t- nehmers M werde zudem ein Beteiligungsrecht aus § 111 Satz 1 BetrVG ve r- letzt. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen entsprochen. Das Landesarbeit s- gericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats zurückgewi e- sen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Abweisungsa n- tr äge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des A r- beitnehmers M ersetz t . Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den zu 2. erhobenen Feststellungsantrag. I. Der A rbeitgeberin steht für ihren auf § 99 Abs. 4 BetrVG gestützten Z u- stimmungsersetzungsantr ag ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Sie hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die beabsichtigte Versetzung des Arbei t- nehmers M ordnungsgemäß eingeleitet (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Die Z u- stimmung des Betriebsrats zu dieser Maßnahme gilt zwar nicht bereits nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG als erteilt. Das Arbeitsgericht hat den ursprüngl i- chen, auf diese Feststellung gerichteten Hauptantrag der Arbeitgeberin recht s- kräftig abgewiesen. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung war jedoch zu ersetzen. Di e Voraussetzungen des vo n ihm allein form - und fristgerecht ang e- brachten Zustimmungsverweigerungsgr unds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG li e- gen nicht vor. 1. Das Rechtss chutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsic h- tigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und er da her der Zusti m- 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 7 - mung des Betriebsrats dafür bedarf (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 31) . Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besch äftigt. Dem Arbeitnehmer M soll en auf Dauer und damit länger als einen Monat die Aufgaben eines Teaml eader Outbound übertragen und so mit ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werden. Damit stellt die b e- absichtigte Maßnahme der Arbeitgeberin eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar . Hierüber besteht zwischen den Beteili g- ten kein Streit. 2. Die Arbeitgeberin hat das Zustimmungsverfahren in Bezug auf die b e- absichtigte Versetzung des Arbeitnehmers M ordnungsgemäß eingelei - tet. a) Die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG voraus. Dieser hat den Betriebsrat über die g e- plante personelle E inzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zus timmungsverweigerungsgründe geg e- ben ist (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 24) . b) Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf den beabsichtigten Aufg a- benwechsel des Arbeitnehmers M und die Begründung der dieser Maßnahme zugrundeliegenden Auswahlen tscheidung vor. Der Betriebsrat wurde unter Vo r- lage der eingereichten Bewerbungsunterlagen über die Personen der Bewe r- ber, den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die Begründung der g e- troffenen Auswahlentscheidung hinreichend unterrichtet. Die Arbeitge berin hat die aus ihrer Sicht bestehenden Qualifikationsdefizite der unberücksichtigt g e- bliebenen Bewerb er im Unterrichtungsschreiben vom 25. Juni 2012 im Einze l- nen benannt. Weitere Angaben waren nicht erforderlich. Entgegen der Auffa s- 15 16 17 - 7 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 8 - sung des Betriebsrats mussten ih m nicht die von der Personalsachbearbeiterin anlässlich der Bewerbungsgespräche erstellten Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden. aa) Dem Betriebsrat sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zwar nicht nur die Unterlagen der nicht berücksicht igten Bewerber vorzulegen , sondern auch solche Schriftstücke , die der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfa h- rens über die Bewerber erstellt hat. Dies gibt der Normzweck des § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Der Betriebsrat kann sein Recht, für die zu treffende Auswahl A n- regungen zu geben, sachangemessen nur ausüben, wenn er die vom Arbeitg e- ber ermittelten und von diesem für auswahlrelevant gehaltenen Daten und U n- terlagen kennt (BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 aa [2] der Gründe , BAGE 115, 173) . Zu den danach vorzulegenden Bewerbungsunterlagen geh ö- ren Unterlagen, die der Arbeitgeber allein oder zusammen mit dem jeweiligen Bewerber anlässlich einer Bewerbung erstellt hat, aber nur, wenn der Arbeitg e- ber diese Schriftstücke bei seiner Auswahlentscheidung b erücksichtigt. Au f- zeichnungen, die hier für ohne jegliche Bedeutung sind, muss der Arbeitgeber nicht vorlegen (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 15, BAGE 127, 51) . bb) Die anlässlich der Bewerbungsgespräche von der Personalsachbea r- beiterin gefertigten Notizen waren für die Auswahlentscheidung der Arbeitgeb e- rin ohne Bedeutung. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Personalsachbearbeiterin die während der Bewerbungsgespräche gefertigten Gespräch snotizen nur als Eri n- nerungsstütze für die Besprechung mit ihrem Vorgesetzten und für die Abfa s- sung des an den Betriebsrat gerichteten Unterrichtungsschreibens erstellt. D a- mit hatten sie für die das Bewerbungsverfahren abschließende Auswahlen t- scheidung der Arbeitgeberin keine Bedeutung. cc) Entgegen der Annahme des Betriebsrats war die Vorlage der schriftl i- chen Notizen nicht deshalb erforderlich, weil er durch diese weitere Kenntnisse 18 19 20 - 8 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 9 - vom Ablauf des Bewerbungsverfahrens und der tatsächlichen Grundlagen de r Auswahlentscheidung erhalten hätte. Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt dem Betriebsrat kein Teilna h- merecht an den mit Bewerbern geführten Personalgesprächen. Sein hierdurch bewirkte s Informationsdefizit muss der Arbeitgeber nicht durch eine Wiederg a- b e der mit den Bewerbern geführten Gespräche oder ihrer wesentlichen Inhalte ausgleichen. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verlangt vom Arbeitgeber auch keine Rechtfertigung seiner Auswahl ( BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - zu B II 2 b bb [ 2 ] der Gründe , BAGE 115, 173 ) . Gegenstand der Unterrichtung sind nur die wesentlichen Tatsachen und Einschätzungen des Arbeitgebers, die ihn zu der getroffenen Entscheidung bestimmt haben. 3. Das Landesarbeitsgericht hat in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers M ersetzt. Mit den auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gestützten Ei n- wendungen ist der Betriebsrat ausgeschlossen, da er diese nicht innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber der Arbeitgeberin schrif t lich geltend gemacht hat. Die Voraussetzungen des von ihm form - und fristgerecht angebrachten Zustimmungsverweigerungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor. a) Der Betriebsrat hat einen auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ges tützten Z u- stimmungsverweigerungsgrund nicht fristgemäß geltend gemacht. Dieser unte r- liegt nicht der gerichtlichen Prüfung im vorliegenden Verfahren. aa) Die vom Betriebsrat gewählte Begründung seiner Zustimmungsverwe i- gerung konkretisiert den Gegenstand d es vom Arbeitgeber einzuleitenden Z u- stimmungsersetzungsverfahrens. In diesem muss er sich nur mit den vom B e- triebsrat in zulässiger Form angebrachten Verweigerungsgründen auseinande r- setzen. Mit außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG s chrif tlich mitgeteilten Gründen ist der Betriebsrat im Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausgeschlossen. Die Vorschriften über Form und Frist in § 99 Abs. 3 Satz 1 21 22 23 24 - 9 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 10 - BetrVG dienen der alsbaldigen Klarh eit und der Rechtssicherheit. D e r Arbeitg e- ber und der von der personellen Einzelmaßnahme betroffene Arbeitnehmer h a- ben ein berechtigtes Interesse daran, innerhalb der Wochenfrist zu erfahren, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert und auf welche Gründe er sich hierauf stützt. De nn nur so können sie die E r- folgsaussichten eines Zustimmungsersetzungsverfahrens abschätzen. Es kommt folglich nur auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorg e- brachten Gründe an, nicht darauf, ob der Betriebsrat die Zustimmung hätte zu Recht verweigern können (BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34) . bb) Der Betriebsrat hat sich auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen des von ihm behaupteten Verstoßes g e- gen § 111 Satz 1 BetrVG erstmals in seinem Schreiben vom 4. Juli 2012 und damit außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG berufen. Diese endete bereits mit Ablauf des 2. Juli 2012 . b) Die Voraussetzungen des danach allein zulässig angebrachten Z u- stimmungsverweiger ungsgrunds aus § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG liegen nicht vor. ader Arbeitnehmer M verstößt nicht gegen die in der BV Auswahlrichtlinien verei n- barten Grundsätze. aa) Nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 Bet rVG kann der Betriebsrat die Zustimmung verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 BetrVG verstößt. Nach dieser Vorschrift sind Auswahlrichtlinien bei beabsichti g- ten personellen Einzelmaßnahmen zu berücksichtigende Grundsätze, nach d e- nen zu entscheiden ist, welchem Arbeitnehmer oder Bewerber gegenüber die Maßnahme vorgenommen werden soll. Sinn und Zweck von Auswahlrichtlinien ist die Festlegung, unter welchen Voraussetzungen die betreffenden persone l- len Einzelmaßnahmen erfolgen sollen, um die jeweilige Personalentscheidung zu versachlichen und für die Betroffenen durchschaubar zu machen (BAG 10. Dezember 2002 - 1 ABR 27/01 - zu B III 3 a der Gründe, BAGE 104, 187) . 25 26 27 - 10 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 - 11 - bb) Es kann zugunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass es sich bei eader § 4 Satz 1 BV Auswahlrichtlinien handelt. Der im Schreiben vom 28. Juni 2012 a n- geführte Verstoß gegen § 4 Satz 2 iVm. § 2 Unterabs. 1 Satz 3 BV Auswah l- richtlinien liegt auf das sich der Betriebsrat zur Begründung des Auswahlfehlers bezogen hat, kommt es bei einer Besetzungsentscheidung erst an, wenn die jeweiligen B e- werber für den betreffenden Arbeitsplatz gleichermaßen persönlich und fachlich geeignet sind . Die Anforderungen des zu besetzenden A r- beitsplatzes kann die Arbeitgeberin nach abstrakten Kriterien ohne Beteiligung eader Outbo diese in der unter dem 17. April 2012 veröffentlichten innerbetrieblichen Ste l- lenausschreibung festgelegt. Hiervon ist auch das Landesarbeitsgericht bei se i- ner Entscheidung ausgegangen. Es hat ohne rechtsbeschwerderechtlich erhe b- lichen Rechtsf ehler einen Verstoß gegen § 4 Satz 2 BV Auswahlrichtlinien ve r- neint. Nach seiner tatrichterlichen Würdigung haben die unberücksichtigt g e- bliebenen Bewerber die im Ausschreibungstext geforderten fachlichen Qualif i- kationen nicht vollumfänglich erfüllt. Die i n diesem Zusammenhang vom B e- triebsrat angebrachte Verfahrensrüge, das Beschwerdegericht habe den sich aus § 83 Abs. 1 ArbGG ergebenden Untersuchungsgrundsatz nicht beachtet , weil es sich zumindest einen persönlichen Eindruck von der fachlichen Qualif i- katio n des Bewerbers O hätte verschaffen müssen, ist unbegründet. Ausre i- chende Anhaltspunkte für eine darauf bezogene Beweisaufnahme bestanden nicht. Der Betriebsrat hat selbst nicht vorgetragen, dass dieser Arbeitnehmer über die vom Landesarbeitsgericht ve rmissten qualifizierten Softwarekenntnisse verfügt hat. II. Wegen des zu 2. erhobenen Feststellungsantrags war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. Eine Entscheidung ü ber den Feststellun gsantrag des 28 29 - 11 - 1 ABR 58/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR58.13.0 Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt regelmäßig nicht mehr in Frage, wenn - wie vorliegend - rechtskräftig über den Zustimmungsersetzung s- antrag entschieden wird (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 44) . Schmidt K. Schmidt Koch Dr. Klebe Klosterkemper
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