Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. März 2017 Erster Senat - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 BV 335/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 9 TaBV 240/15 - Entscheidungsstichwort : Rechtsbeschwerde gegen Aussetzung im Beschlussverfahren Leitsatz : Gegen einen Aussetzungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts im a r- beitsgerichtl ichen Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG i st eine Rechtsbeschwerde nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 78 Sat z 1 A r bGG iVm. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen § 90 Abs . 3 A r bGG stat t haft. ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZB 55/16 9 TaBV 240/15 Hessisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwer deführer, 2. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 3. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , 4. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 5. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , 6. ... , 7. - 2 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 3 - 8. 9. Beschwerdeführer , 10. Beschwerdeführer , 11. Beschwerdeführer, 12. Beschwerdeführer , 13. Beschwerdeführer , 14. Beschwerdeführerin , 15. Beschwerdeführer , - 3 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 4 - 1 6. Beschwerdeführerin , 17. 18. 1 9 . 20 . 2 1 . hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 22 . März 2017 beschlossen: Di e Rechtsb eschwerde der Beteiligten zu 1. bis 5. gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Oktober 2016 - 9 TaBV 2 40/15 - wird zu rück g e- wiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung eines Wahlanfechtungsve r- fahrens. 1 - 4 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 5 - Für den mitbestimmten Aufsichtsrat der Beteiligten zu 8. fanden am 27. März 2014 die Wahlen der sechs Arbeitnehmervertreter nach dem MitbestG statt. Dabei entfiel auf den Wahlvorschlag de s zu 1. beteiligten DHV - D ie B e- rufsgewerkschaft e.V. (DHV) kein Sitz. In einem bereits am 28. November 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingeleiteten Beschlussverfahren ( - 1 BV 2/14 - ) stellte dieses durch Beschluss vom 19. Juni 2015 fest, dass d er DHV nicht tariffähig ist. Auf die hiergegen ei n- gelegte Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschlus s vom 4. Mai 2016 ( - 5 TaBV 8/15 - ) den Antrag zurück. Die vom Landesarbeit s- gericht zugelassene R echtsbeschwerde ist derzeit beim Bundesarbeitsgericht anhängig ( - 1 ABR 37/16 - ) . Nach Veröffentlichung des Ergebniss es der Aufsichtsratswahl am 23. April 2014 haben d er DHV sowie die im Konzern der Beteiligten zu 8. b e- schäftigten B eteiligten zu 2. bis 5. mit am 6. Mai 2014 bei m Arbeitsgericht ei n- gegangenen Anträgen die Wahl angefochten. Das Arbeitsgericht hat dem A n- trag stattgegeben. Auf die Beschwerde der gewählten Arbeitnehmer, Gewer k- schaftsvertreter sowie deren Ersatzmitglieder und der betroffenen Gewe r k- scha f ten (Beteiligte zu 9. bis 16.) hat das Landesarbeitsgericht das Ve rfahren durch Beschluss vom 20. Oktober 2016 bis zur Erledigung des beim Bundesa r- beitsgericht geführten Beschlussverfahrens ( - 1 ABR 37/16 - ) ausgesetzt. Hie r- gegen richten sich die vo m Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerden d es DHV und der Beteiligten zu 2. bis 5. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist z u- lässig. a) Sie ist nach § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5 , § 78 Satz 1 und 2 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Zwar findet gegen Beschlüsse und Verfügu n- gen des Landesarbeitsgerichts im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren - anders als im Urteilsverfahren - nach dem Wortlaut des § 90 Abs. 3 ArbGG 2 3 4 5 6 7 - 5 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 6 - kein Rechtsmittel statt. Diese Anordnung beruht aber auf einem Redaktionsve r- sehen des Gesetzgebers und ist infolge dessen außer Acht zu lassen. aa) Durch das Z ivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (ZPO - RG, BGBl. I S. 1887 ) wurde das Bes chwerderecht der Zivilprozessordnung neu ko n- zeptioniert (BT - Drs. 14/4722 S. 68 ff.) . Der Neuordnung des zivilprozessualen Beschwerderechts ent s prechend wurde § 78 ArbGG angepasst ( Art. 30 Nr. 15 ZPO - RG ) , um eine Anwendung der Vorschriften über das Beschwer derecht ( §§ 567 ff. ZPO ) auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren zu erreichen. Die Verweisung erfas st auch die Vorschriften der §§ 574 bis 577 ZPO über die Rechtsbeschwerde . Das zeigen die Gesetzgebungsmaterialien (BT - Drs. 14/4722 S. 139) und § 78 Satz 2 ArbGG ( BAG 28. Februar 200 3 - 1 AZB 53/02 - zu B I 1 b der Gründe , BAGE 105, 195 ) . Über die Aufhebung von § 70 ArbGG aF (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) durch Art . 30 Nr. 10 ZPO - RG sollte gegen Beschlüsse und Verfügungen des Lande s- arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden e- rufungsverfahren entspre chend anzuwendenden § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 ZPO - (BT - Drs. 14/4722 S. 138 ) . Dam it wird im Urteilsverfahren des ArbGG ein Gleichlauf mit den Bestimmungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erreicht. D ie Rechtsbeschwerde ist auch dann eröffnet, wenn das Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht eigene E rste n tscheidungen trifft und die Rechtsbeschwerde zulässt ( vgl. BAG 21. Juni 2006 - 3 AZB 65/0 5 - Rn. 9; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 78 R n . 38 mwN ) . b b) Für Beschlussverfahren ist aufgrund der Verweisung in § 90 Abs. 2, § 83 Abs. 5 ArbGG eine Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landesarbeit s- gericht über eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung des Arbeit s- gerichts entscheidet (BAG 28. Februar 2003 - 1 AZB 53/02 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 105, 195) . cc ) Die Rechtsbeschwerde ist entgegen de m Wortlaut von § 90 Abs. 3 A rbGG auch dann eröffnet , wenn sie sich gegen Entscheidungen des Lande s- 8 9 10 - 6 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 7 - arbeitsgerichts iSd. § 78 Satz 1 ArbGG richtet . Soweit § 90 Abs. 3 ArbGG b e- stimmt, dass ein Rechtsmittel insoweit nicht stattfindet, liegt - wie aus dem R e- gelungs plan, dem gesetzlichen Gesamt zusammenhang und den Gesetzesm a- terialien folgt - ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers vor (so GK - ArbGG/ Ahrendt Stand Dezember 2016 § 90 Rn. 21 ; G WBG /Greiner ArbGG 8. Aufl. § 90 R n . 10 ; B. Kaiser DB 2002, 324, 325; ErfK/Koch 17. Aufl. § 90 ArbGG R n . 1 ; BeckOK Arb R /Roloff Stand 1. Dezember 2016 ArbGG § 90 R n . 5 ; aA Schwab/Weth/Busemann 4. Aufl. ArbGG § 90 R n . 28a; Görg in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl . § 90 R n . 4; wohl auch NK - GA / Breinlinger § 90 ArbGG Rn. 7 ; GMP/M atthes/Schlewing 8. Aufl. § 90 R n . 13 mwN ; offengelassen in BAG 28. Februar 200 3 - 1 AZB 53/02 - zu B I 1 b der Gründe , BAGE 105, 195 ; BVerwG 8. März 2010 - 6 PB 47/09 - Rn. 11 ff. ) . (1 ) Der erkennbare R eg e lungsplan des Gesetzgebers bei der Neufassung des Beschwerderechts sieht vor , durch die Einführung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO u- Recht s- mittelzug in Nebenentscheidungen de m s- sen und Ausnahmeregelungen überflüssig zu machen (BT - Drs. 14/4722 S. 116) . Dem ist d er Gesetzgeber für die Gerichte für Arbeitssachen durch Au f- hebung d es § 70 ArbGG aF nachgekomm en. Er hat allerdings übersehen, den für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren maßgeb enden § 90 Abs. 3 ArbGG ent s prechend anzupassen . D essen uneingeschränkte Anwendung hätte zur Folge, dass entgegen de s beabsichtig t en Reg e lungs ziel s das Bundesa r- beits Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbild ung (so zur Einführung der Rechtsbeschwerde BT - Drs. 14/4722 S. 116) im Rahmen eines Beschlussverfahren s nach § 2a ArbGG lediglich bei Entscheidungen des A r- beitsgericht s iSd. § 78 Satz 1 A rbGG wahrnehmen kann . Demgegenüber wäre - anders als im Urteilsverfahren - im Beschluss ver fahren bei entsprechenden Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsbeschwerde nicht stat t- 11 - 7 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 8 - haft. Die Rechtsbeschwerde würde für den Bereich der arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren keine bundeseinheitliche Rechtsprechung der Gerichte für Arbeitssachen für alle prozessualen Rechtsfragen gewährleiste n . (2 ) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen seinem verlau t- barten Regelungsplan für das Beschlussverfahren hiervon Abstand nehmen woll te , soweit es sich um Entscheidungen d es Landesarbeitsgerichts iSd. § 78 Satz 1 ArbGG handelt , sind den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehme n . Sie können auch nicht aus dem Umstand gefolgert werden , der Gesetzgeber habe im Rahmen des ZPO - RG im Regelungsbereich des arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren s nur Änderungen in § 83 Abs. 1a, § § 87, 89 und § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG vorgenommen. Es fehlt an Hinweisen für die weitergehende A n- nahme , er habe sich damit bewusst auf diese beschränkt, zumal sich die ang e- führten Gesetzesänderungen für das Beschlussverfahren nicht mit dem B e- schw erderecht der §§ 567 ff. ZPO nF befassen . (3 ) Ebenso spreche n die zeitlich nach dem ZPO - RG erfolgten Änderungen nicht deshalb gegen ein Redaktionsversehen, weil der Gesetzgeber es bisher unterlassen hat, § 90 Abs. 3 ArbGG aufzuheben (a A Schwab/Weth/Busemann 4. Aufl. ArbGG § 90 R n . 28a ; Görg in Natter/Gross ArbGG 2. Aufl . § 90 Rn. 4) . Eine solche Wertung w ä r e geboten , sofern sich der Gesetzgeber mit der Reg e- lung und deren Auswirkungen für das Beschwerderecht im Rahmen des a r- beitsgerichtlichen Beschlussverfahrens befasst hätte. Das ist nicht der Fall. G e- genteiliges folgt auch nicht aus dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (vom 11. Au gust 2014, BGBl. I S. 1348) oder dem Gesetz zur Tarifeinheit ( vom 3. Juli 2015, BGBl. I S. 1 1 30) . Durch das erstgenannte Gesetz wurde für das neue besondere Beschlussver fahren des § 98 ArbGG zwar in dessen Abs. 3 Satz 1 u a. die Vor schrift des § 90 Abs. 3 ArbGG für entsprechend anwendbar erklärt . Damit sollten aber lediglich die allgemeinen Vorschriften des Beschlus s- verfahrens auch in dem Verfahren nach § 98 ArbGG gelten, soweit nicht B e- sonderheiten des Streitgegens tand s Rechnung zu tragen war (BT - Drs. 18/1558 S. 45 ) . Gleiches gilt für das weitere besondere B eschlussverfa h ren des § 99 12 13 - 8 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 9 - ArbGG, da s durch das T arifeinheitsge se tz in das ArbGG eingefügt wurde. Auch dort soll d urc h die Verweisung in § 99 Abs. 2 ArbGG lediglich die entspreche n- l angeordnet werden (BT - Drs. 18/4062 S. 16) . b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Unschädlich ist, dass die Rechtsbeschwerden des DHV und d er Beteiligten zu 2 . b is 5 . bereits am 8. November 2016 beim Bundesarbeitsgericht und damit vor Zustellung des in schriftlicher Form abgefassten Aussetzungsbeschlusses eingelegt worden sind . Nach der Rechtsprechung des Bu ndesarbeitsgerichts kann e in Rechtsb e- helf schon vor Zustellung wirksam eingelegt werden, sofern die an zufechtende Entscheidung bereits in der Welt ist (BAG 29. Oktober 2007 - 3 AZB 25/07 - Rn. 4 mwN ) . D ies war für den anzufechtenden B eschluss mit seiner Verkü n- dung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 20. Oktober 2016 der Fall. 2 . Die Rechtsbeschwer d e de s DHV und der Beteiligten zu 2. bis 5. ist u n- begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Wahlanfechtungsverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG zu Recht ausges etzt. a) Nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG hat das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung e ines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ua. au s- zusetzen, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Üb er die Eigenschaft der Tariffähigkeit einer Verein i- gung soll in einem objektivierten Verfahren, in dem die jeweils beteiligten Pe r- sonen und Stellen anzuhören sind (§ 97 Abs. 2 iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG) , ei n- heitlich mit Wirkung gegenüber jedermann entschieden werden. Zu den forme l- len Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses, d er die Grundlage für das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG einzuleitende Beschlussverfahren bildet, gehör en neben der D arlegung begründeter Zweifel am Fehlen einer der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften auch die Begründung der en En t- scheidungserheblichkeit ( vgl. BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72 / 12 - Rn. 9) . 14 15 16 - 9 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 10 - b) D as Landesarbeitsgericht hat die formellen Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses hinreichend dargelegt. aa) Das Landesarbeitsgericht will für den Zeitpunkt des Eingangs des Wahlanfechtungsantrags de s DHV am 6. Mai 2014 de ss en Eigenschaft als G e- werkschaft, verstanden al s Tariffähigkeit iSd. § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG geklärt wissen . bb) D as Lande sarbeitsgericht konnte auch davon ausgehen, dass für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG vernünftige Zweifel am Vorliegen der Tariffähigkeit ( zu diesem Erfordernis BAG 19. Dezember 2012 - 1 AZB 72/12 - Rn. 1 4 ) des DHV und damit der Gewerkschaftseigenschaft iSd. § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 MitbestG bestehen . D azu hat sich das Land esarbeit s- gericht auf das am 28. November 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingeleit e- te Beschlussverfahren zur Klärung der Tariffähigkeit de s DHV b erufen ( ArbG Hamburg 19. Juni 201 5 - 1 BV 2/14 - ) . Eine rechtskräftige Entscheidung über dieses derzeit beim Senat anhängige V erfahren ( - 1 ABR 37/16 - ) steht noch aus. cc ) Das Landesarbeitsgericht hat auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihm als m aßgebend angesehenen Vorfrage einer Tariffähigkeit de s DHV ausreichend begründet. ( 1 ) Eine En tscheidungserheblichkeit iSd. § 97 Abs. 5 ArbGG liegt dann vor, wenn der im ausgesetzten Verfahren geltend gemachte prozessuale Anspruch ausschließlich vom Vorlie gen der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Vereinigung abhängt. Eine Aussetzung hat deshalb zu unterbleiben, wenn über den erhobenen Ans pruch ohne die Klärung der in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG g e- nannten Eigenschaften entschieden werden kann ( vgl. BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 5 , BAGE 142, 366 ) . ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Sachentscheidung die Antragsbefugnis des DHV für einen Anfechtungsa n- trag nach § 22 Abs. 1 Mit b estG nicht dahinstehen kan n. Ob d er DHV eine nach 17 18 19 20 21 22 - 10 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 - 11 - § 16 Abs. 2 Mitb estG vorschlagsberechtigte und damit nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 MitbestG an tragsberechtigte Gewerkschaft ist , beurteilt sich nach dessen Tariffähigkeit . Aufgrund der aus prozessualen G ründen notwendige n Streitg e- no ssenschaft zwischen de m DHV und den weiteren Antragstellern ist eine ei n- heitliche Sachentscheidung erforderlich. Deshalb kann bei einem im Übrigen zulässigen Antrag die Tariffähigkeit de s DHV nicht dahinstehen . Auch scheidet eine Verfahrenstrennung aus. ( 3 ) Ist eine Wahl von Arbeitnehmervertreter n in eine n Aufsichtsrat durch unterschiedliche Antragsteller und der damit bestehenden subjektive n Antrag s- häufung angefochten, liegt eine - auch im Beschlussverfahren mögliche - no t- wendige Streitgenossenschaft iSd. § 62 Abs. 1 ZPO vor . Über die identischen Anträge kann im Rahmen einer notwendigen Streitgenossenschaft nur einhei t- lich entschieden werden. Die einzelnen Prozessvoraussetzungen sind jedoch für sämtliche Antragsteller getrennt zu prüfen ( BAG 14. Dezember 2 010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 32 mwN , BAGE 136, 302) . (4 ) Über den innerha lb der zweiwöchigen Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 Mit b estG eingegangenen Antrag de s DHV kann eine Sachentscheidung erst er gehen , wenn de ss en Antragsbefugnis geklärt ist . Bei der gesetzlich eing e- räumten An tragsbefugnis nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Mitb estG müssen deren Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Begründetheit des Anfec h- tungsbegehrens feststehen (vgl. BAG 2 0. April 2010 - 1 ABR 85/08 - Rn. 10 f ., BAGE 134, 5 6) . (a) Antragsbefugt für die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ist d er DHV, wenn er bei Eingang des Anfechtungsantrags eine Gewerks chaft und damit tariffähig iSd. § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG war. Damit kann über seinen Antrag - gemeinsam mit de n zulässigen Antr ägen der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG weiteren anfecht ungsberechtigten Beteiligten zu 2 . bis 5 . - erst befunden werden, wenn über de ss en Tariffähigkeit in dem vor dem Senat anhängigen Verfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Der Antrag kann infolge dessen weder als unzulässig abgewiesen, was eine Sac h- 23 24 25 - 11 - 1 AZB 55/16 ECLI:DE:BAG:2017:220317.B.1AZB55.16.0 entscheidung gegenüber den anderen Antragstellern erlauben würde, noch kann eine Sachentscheidung über ihn getroffen werden . Sollte der Antrag z u- lässig sei n, müsste gegenüber sämtlichen Antragstellern zwingend eine einhei t- liche gerichtliche Sachentscheidung als Gestaltung s entscheidung (WKS / Wißmann 5 . Auf l . MitbestG § 22 Rn . 56 mwN) ergehen. Das Verfahren kann daher nicht lediglich in Bezug auf den Antragste ller DHV ausgesetzt werden. (b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde würde ein e recht s- kräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit des DHV in dem beim Senat a n- hängigen Verfahren nicht ohne Weiteres dazu führen, dass dessen Gewer k- schaftseigenschaf t erst ab Rechtskraft d ieser Entscheidung entfallen würde und deshalb für die Zulässigkeit des Wahlanfechtungsantrags ohne Bedeutung sei n . In zeitlicher Hinsicht umfasst d er Antrag, über den das Arbeitsgericht Hamburg entschieden hat, die Feststellung der fehlenden Tariffähigkeit des DHV ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift am 16. Dezember 2013 und damit vor Einr e ichung des Wahlanfechtungsantrags. Schmidt K. Schmidt Treber 26
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