Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 51/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 19. November 2013 - 14 BV 4/13 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 29. Juli 2014 - 6 TaBV 8/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Restmandat des Betriebsrats - funktionaler Aufgabenbezug Bestimmung en : BetrVG § 2 Abs. 1, §§ 2 1 b, 87 Abs. 1 Nr. 10 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 51/14 6 TaBV 8/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2016 BESCHLUSS Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Sc hmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 51/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Juli 2014 - 6 TaBV 8/14 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Die Arbeitgeberin ist ein Private - Equity - Unternehmen und beschäftigte in ihrem Betrieb in M 27 Arbeitnehmer. Diesen Betrieb legte sie zum 31. März 2011 still; die letzten Arbeitnehmer schieden zum 30. Juni 2011 aus. Ein zw i- schen den Betriebsparteien vereinbarter Sozialplan enthält keine Reg e lung über eine variable Vergütung. Im ersten Quartal 2011 zahlte die Arbeitgeberin ihre n Beschäftigten e i- ne variable Vergütung in unterschiedlicher Höhe für das Jahr 2010. Entspr e- chende Zahlungen erfolgten auch in den Vorjahren. Der Vorsitzende des B e- triebsrats forderte die Arbeitgeberin nach Stilllegung des Betriebs - ua. im Jahr 2012 - meh rmals erfolglos auf, über die für das Jahr 2010 gezahlte variable Vergütung Auskunft zu erteilen. Dieses Begehren hat der Betriebsrat mit seinem am 7. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag weiter verfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, di e begehrten Auskünfte seien erforderlich, damit er im Restmandat nach § 21b BetrVG sein Mitbestimmungsrecht iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG wahrnehmen könne. Das Restmandat solle verhindern, dass ein Arbeitgeber Beteiligungsrechte des Betriebsrats durch ein e Stilllegung des Betriebs unte r- laufe. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bede u- tung - sinngemäß beantragt, 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 51/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 - 4 - der Arbeitgeberin aufzugeben, zu Händen seines Vorsi t- zenden schriftlich Auskunft zu erteilen, an welche Arbei t- nehmer iSd. § 5 BetrVG im Betrieb in der Niederlassung M in dem Jahr 2010 eine variable Vergütung ausgezahlt worden ist, wobei anzugeben ist, in welcher Höhe und Form dies g e schehen ist und welche Kriterien jeweil s a n- gelegt wurden betreffend der Bestimmung der jeweiligen Höhe und b e treffend des Ausschlusses von Arbeitne h- mern von diesen Zulagen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das Auskunftsbegehren weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesa r- beitsgericht die Beschwerde des Betriebsra ts zurückgewiesen. Der Antrag ist unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig, bedarf aber einer Klarstellung. Bei wortlautg e- treuem Verständnis verlangt der Betriebsrat eine schriftliche Auskunft hinsich t- lich des Empfängerkreises, der Höhe und der Verteilungs Jahr 2010 gezahlten variablen Vergütung. Aus der Antragsbegründung und dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten folgt aber, dass sich die verlangte Auskunft auf die im ersten Quartal 2011 gezahlte variable Vergütung as Jahr 2010 bezieht. II. Der Antrag ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass der vom Betriebsrat erhobene Auskunftsanspruch nicht im Wege eines Restmandats verfolgt werden kann. 1. Nach § 21b BetrVG bleibt der Betriebsrat, dessen Betrieb durch Stilll e- gung, Spaltung oder Zusammenlegung untergeht, so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs - und Mi t- bestimmungsrechte erforderlich ist. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rec h- nung, dass die Am tszeit des Betriebsrats vorzeitig endet, wenn die betriebliche 6 7 8 9 10 11 - 4 - 1 ABR 51/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 - 5 - Organisation, für die er gebildet ist, wegfällt und er deshalb außerstande ist, die mit der Änderung der betrieblichen Organisation einhergehenden Beteiligung s- rechte wahrzunehmen (BAG 1. April 1998 - 10 ABR 17/97 - zu B II 2 der Grü n- de mwN, BAGE 88, 247) . Um hieraus resultierende Schutzlücken zu schließen, hat der Gesetzgeber mit dem durch das BetrVG - ReformG eingefügten § 21b BetrVG die zuvor ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu m Restmandat des Betriebsrats gesetzlich verankert (BT - Drs. 14/5741 S. 39) . Der Betriebsrat soll noch so lange im Amt verbleiben, wie dies seine hierbei zu b e- achtenden Beteiligungsrechte gebieten. Das Restmandat setzt daher einen funktionalen Bezug zu den durch die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenl e- gung ausgelösten Aufgaben des Betriebsrats voraus (vgl. BAG 22. März 2016 - 1 ABR 10/14 - Rn. 31; 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 132, 324) . Es ist kein Vollmandat (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 562/14 - Rn. 64, BAGE 152, 345) und entsteht mit dem Wegfall der betriebl i- chen Organisation; zu diesem Zeitpunkt wandelt sich das originäre Vollmandat des Betriebsrats in ein - vom Umfang her beschränktes - Restmandat nach § 21b BetrVG (vgl. BAG 6. D ezember 2006 - 7 ABR 62/05 - Rn. 25) . In ihm ist angelegt, dass im originären Vollmandat bestehende Mitbestimmungsrechte, die in keinem funktionalen Bezug zu den in § 21b BetrVG angeführten Tatb e- ständen stehen, nicht mehr ausgefüllt werden können. 2. Ausg ehend von diesen Grundsätzen kann der Betriebsrat die streitb e- fangene Auskunft nicht verlangen. Mit der Stilllegung des Betriebs hat sein Mandat geendet. Sein Auskunftsverlangen hat hierzu keinen funktionalen B e- zug. Die variable Vergütung wurde nicht wegen der oder im Hinblick auf die B e- triebsstilllegung gezahlt. Ein funktionaler Zusammenhang folgt auch nicht aus einer Verletzung eines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Verteilung einer variablen Vergütung. Das Restmandat des § 21b BetrVG dient nicht der Sanktion eines betriebsverfassungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. Vielmehr weitet es die Befugnisse des Betriebsrats über se i- ne Amtszeit hinaus aus, jedoch beschränkt auf solche Gegenstände, die gerade durch eine Betriebsschli eßung bedingt sind , aber wegen deren faktischen U m- setzung nicht mehr während der regulären Amtszeit geregelt werden können. 12 - 5 - 1 ABR 51/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR51.14.0 3. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist es weder rechtsmissbräuc h- lich noch verstößt es gegen § 2 Abs. 1 BetrVG, dass sich die Arbeitgeberin auf die Beschränkungen des Restmandats beruft. Verfügt ein Betriebsrat nicht mehr über eine gesetzliche Legitimation, fehlt es an einem Gremium, demg e- genüber der Arbeitgeber zu r vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet w ä- re und mit dem er Abreden gleich welcher Art treffen könnte. Schmidt Treber K. Schmidt Fritz N. Schuster 13
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