Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2014 Erster Senat - 1 AZR 102/13 - I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 22. Februar 2011 - 5 Ca 3925/10 - II. Landesarbeitsgericht Hamm - 4 Sa 668/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2, Satz 1, § 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtli nie 2000/78/EG) Art. 6 Abs. 1; AEUV Art. 267 Abs. 3; ZPO § 308 Abs. 1 Satz 1 In einem Sozialplan können Arbeitnehmer von Abfindungsleistungen au s- geschlossen werden, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rente n- berechtigt sind und zuvor die F ortsetzung des Arbeitsverhältnisses an einem anderen Unternehmensstandort abgelehnt haben. Hinweis des Senats: Bestätigung und Fortführung von BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - BAGE 144, 378 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 102/13 4 Sa 668/11 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2014 URTEIL Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte , pp. Kläger, Beru fungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2014 durch d ie Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Benrath und die ehrenamtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 102/13 - 3 - 1. A uf die Revision der Beklagten und unter Zurückwe i- sung der Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbe itsgerichts Hamm vom 29. August 2012 - 4 Sa 668/11 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dor t- mund v om 22. Februar 2011 - 5 Ca 3925/10 - entspr o- chen hat. Die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund wird insg e- samt zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. Der im April 194 7 geborene Kläger war bis zum 3 0 . April 2011 bei der Beklagten in deren D Betrieb beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis end e te au f- grund einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen von Umstrukturi e rung s- maßnahmen. Der Kläger hatte zuvor eine Weiterbeschäftigung am Stan d ort in F zu ansonsten unveränderten Bedingungen abgelehnt. In dem am 16. Juni 2010 zwischen der Beklagten und ih rem Gesamtb e- triebsrat sowie den betroffenen Einzelbetriebsräten vereinbarten Sozialplan (SP 2010) ist bestimmt: Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Es werden keine Abfindungen gewährt, wenn ein Beschäftigter in einem zumutbaren Arbeitsv erhältnis weiterbeschäftigt werden kann und die Weiterb e- Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der rechtlichen B e- endigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben, fallen ausschlie ß- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 102/13 - 4 - lich unter die Regelung der Die Abfindungen nach Nr. 2.4. SP 2010 berechnen sich aus einem ei n- heitlichen Grundbetrag von 2.500,00 Euro sowie einem Steigerungsbetrag , der von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Lebensalter und dem Bruttom o- natsentgelt abhängt (Nr. 2.4.1. SP 2010) . Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens das 58. Lebensjahr vollendet haben, erhalten nach den Reg e- lungen in Nr. 2.5. 2. SP 2010 bis zum früh e stmöglichen Eintritt in die gesetzli che Altersr ente 85 % des um die gesetzlichen Abzüge ve rminderten Bruttomonat s- entgelts unter Anrechnung des voraussichtlichen Arbeitslosengelds für 24 Monate . Die Summe wird mit einem pauschalen Zuschlag von 15 % als Bru t- toabfindungssumme gezahlt. Nr. 2. 5 . 3. SP 2010 lautet : 2.5.3 . Für die Milderung oder den Ausgleich etwaiger weiterer Nachteile, die im Einzelfall durch das vorzeitige Ausscheiden eintreten können, sind weitere Verhandlungen zwischen dem Beschä f- ti g ten und der Personalabteilung möglich. Es ist den betroffenen Beschäfti gten unbenommen, zu diesen Verhandlungen ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Nach der Anlage 1 SP 2010 war ein Arbeitsplatzwechsel unzumutbar, wenn der Beschäftigte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans das 58. Lebensjahr vollendet hat oder im Einzelnen normierte familien - oder pers o- nenbezogene Gründe vorlagen. Die Beklagte zahlte dem Kläger, der im Mai 2011 eine vorzeitige Alter s- rente beanspruchen konnte, keine Abfindung. Der Kläger bezog bis zum Bezug der Regelaltersrente am 1. Juni 2012 ein monatliches Arbeitslosengeld iHv. 2.021,40 Euro sowie eine Betriebsrente iHv. rund 400,00 Euro. Der Kläger hat die Sonderregelung in Nr. 2.5. SP 2010 für unwirksam gehalten. Diese bewirke eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des A l- ters. 4 5 6 7 8 - 4 - 1 AZR 102/13 - 5 - Der Kl äger hat - soweit für die Revisionsinstanz von Interesse - bea n- tragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 307.585,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2011 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr teilweise entsprochen und die Beklagte zu einer Abfindung iHv. 16.950,46 Euro verurteilt. Mit den im Umfang ihres wechselseitigen Unterli e- ge ns eingelegten Revision en verfolg en die Parteien ihre zuletzt gestellten A n- träge weiter . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg , während die Revision der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, soweit das Lande s- arbeitsgericht dem Klageantrag entsprochen hat. A. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der von ihm erhobene A n- spruch folgt weder aus dem SP 2010 noch aus dem betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz. I. Der Kläger kann von der Bek lagten nicht die Zahlung einer Abfindung nach dem SP 2010 verlangen. 1. Der Kläger macht einen auf der Grundlage der in Nr. 2.4.1. SP 2010 bestimmten Berechnungsformel berechneten Sozialplananspruch geltend. Er hat neben dem nach Betriebszugehörigkeit, L ebensalter und Bruttomonatsen t- gelt berechneten Abfindungsbetrag auch den Grundbetrag von 2.500,00 Euro eingeklagt, den er nur nach Nr. 2.4. 1.1. SP 2010 beanspruchen kann. Die hie r- für geltenden Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedoch nicht. Nach Nr. 2.4 . Unterabs. 3 SP 2010 fallen Beschäftigte, die zum Zeitpunkt der rechtlichen B e- 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 1 AZR 102/13 - 6 - endigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet haben, au s- schließlich unter die Regelung in Nr . 2. 5 . SP 2010. Diese vom Lebensalter des Arbeitnehmers abhängige Eins chränkung für einen von den Parametern L e- bensalter, Betriebszugehörigkeit und Bruttomonatsentgelt abhängigen Abfi n- dungsanspruch haben die Betriebsparteien im Eingangssatz des Abschnitts Nr. 2.5. wiederholt. Die 5 8 - jährigen und älteren Arbeitnehmer erhalten unter den dort bestimmten Voraussetzungen als Abfindung einen weitgehenden Nett o- lohnausgleich für das nach der Entlassung entfallende Arbeitsentgelt bis zum frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente. 2. Der Kläger kann d en nach Nr. 2.4.1. SP 2010 berechneten Abfindung s- betrag auch nicht nach der Regelung in Nr. 2.5.3. SP 2010 beanspruchen. Nach seiner Auffassung kommt in dieser zum Ausdruck, dass Arbeitnehmern, die eine vorzeitige Altersrente beziehen können, wegen der entstehenden Re n- tenabschl äge nicht völlig von Sozialplanleistungen ausgeschlossen werden sol l- ten. Da jedoch ein Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan selbst zu erfolgen habe, sei - so der Kläger - die Regelung in Nr. 2.5.3. SP 2010 u n- wirksam , weshalb d er Ausgleich der Nachteile dieser Beschäftigtengruppe nach der Berechnungsformel in Nr. 2.4.1. SP 2010 zu erfolgen habe . Der Kläger ve r- kennt jedoch, dass die Betriebspart eien auch für die Gruppe der von der B e- rechnungsregel in Nr. 2.5.2. SP 2010 erfassten Arbeitnehmer keinen gesonde r- ten Ausgleich von Ren tenabschlägen vorsehen wollten, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen . Dies wird aus der degressiv ausgestalteten Berechnung des Nettolohnausgleichs auf der Grundlage des bis zur Bezugsmö glichkeit einer vorzeitigen Altersrente entfallenden Arbeitsentgelts hinreichend deutlich. Nr. 2.5.3. SP 2010 stellt zudem keine Anspruchsgrundlage dar, sondern eröffnet nur klarstellend für Härtefälle unmittelbare Verhandlungen zwischen den betroffenen Ar beitnehmern und der Beklagten. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine nach Nr. 2.4.1 . SP 2010 b e- rechnete Abfindung nach dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) . D ie Betriebsparteien konnten Beschäfti g- te , die ihr Arbeitsverhältnis an einem anderen Unternehmensstandort fortsetzen 16 17 - 6 - 1 AZR 102/13 - 7 - konnten oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 63. Lebensjahr vol l- endet hatten, von Sozialplanleistungen ausschließen . Die unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhen de Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmergruppe ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG zulässig. 1. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der g e- richtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höher rangigem Recht, wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz, vereinbar sind. a) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrif t g e- nannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überw a- chungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitne h- mer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der G e- setzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsa n- gehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grund ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind diese erfüllt, ist au ch der b e- triebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt. b) Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbaru n- gen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grun des eine weniger günst i- ge Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbar auf dem Alter ber u- hende Ungleichbehandlung kann aber nach § 10 AGG unter den dort genan n- ten V oraussetzungen zulässig sein. § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gestatten die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und ang e- messen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemess en und erforderlich sind. 18 19 20 - 7 - 1 AZR 102/13 - 8 - c) Nach § 10 Satz 3 Nr. 6 AGG können die Betriebsparteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen, in der sie die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar b e- rücksichtigen (Alt . 1 ) , oder auch Beschäftigte von den Leistungen des Sozia l- plans ausschließen, weil diese, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslose n- geld I, rentenberechtigt sind (Alt. 2) . aa) Die Vorschrift eröffnet den Betriebsparteien einen Gestaltungs - und B e- urteilungsspielraum, der es ihnen unter den in der Vorschrift bestimmten V o- raussetzungen ermöglicht, das Lebensalter als Bemessungskriterium für die Sozialplanabfindung heranzuziehen. N ach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG können Arbeitgeber und Betriebsrat Sozialplanleistungen entsprechend ihrem zukunft s- an den tatsächlich eintretenden wirtschaftlichen Nachteilen orie ntieren, die ihnen durch den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust und eine darauf zurückg e- hende Arbeitslosigkeit drohen. Durch diese Gestaltungsmöglichkeit kann das Anwachsen der Abfindungshöhe, das mit der Verwendung der Parameter B e- triebszugehörigkeit und/ oder Lebensalter bei der Bemessung der Abfindung zwangsläufig verbunden ist, bei abnehmender Schutzbedürftigkeit im Interesse der Verteilungsgerechtigkeit zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer begrenzt werden (BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 24, BAGE 144, 378) . bb) Nach der Senatsrechtsprechung haben Sozialpläne eine zukunftsbez o- gene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Geldleistungen in Form einer Abfindung stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit e r- brachten Dienste dar, sonde rn sollen die voraussichtlich entstehenden wir t- schaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplat z- ve r lustes ausgleichen oder zumindest abmildern. Die Betriebsparteien können diese Nachteile aufgrund ihres Beurteilungs - und Gestaltung sspielraums in t y- pisier ender und pauschalier ender Form ausgleichen (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - R n. 31, BAGE 138, 107) . Dazu können sie die übermäßige Begünst i- gung, die ältere Beschäftigte mit langjähriger Betriebszugehörigkeit bei einer 21 22 23 - 8 - 1 AZR 102/13 - 9 - am Lebensalte r und an der Betriebszugehörigkeit orientierten Abfindungsb e- rechnung erfahren, durch eine Kürzung für rentennahe Jahrgänge zurückfü h- ren, um eine aus ihrer Sicht verteilungsgerechte Abmilderung der wirtschaftl i- chen Folgen der Betriebsänderung zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer zu ermöglichen (BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 33 , BAGE 144, 378) . Der Ermessensspielraum der Betriebsparteien umfasst auch die Entscheidung, welchen Zeitraum sie für die an den tatsächlich eintretenden Nachteile n orie n- tierte Ausgestaltung der Sozialplanleistungen wählen. cc) Die durch einen Sozialplan nach § 112 Abs. 1 BetrVG ausgleichsfäh i- gen Nachteile bei Arbeitnehmern, die nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I eine Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, beschränken si ch regelm ä- ßig auf die Differenz zwischen dem entgangenen Arbeitsentgelt abzüglich des gewährten Arbeitslosengelds. Darüber hinausgehende Abfindungsbeträge ste l- len keine Entschädigungen für den bevorstehenden Arbeitsplatzverlust dar. Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Altersgrenze sind die durch einen Sozialplan ausgleichsfähigen wirtschaftlichen Nachteile stets auf das bis zu einer vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisse s entfallende Arbeitsentgelt abzüglich etwaiger sozi alversicherungsrechtlicher Entgeltersatzleistungen beschränkt. Dies steht einer durchgängigen Beme s- sung der Abfindungshöhe entgegen, die sich ausschließlich an den in § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 1 AGG normierten Merkmalen Betriebszugehörigkeit und/oder Alter or ientiert. d) Die Ausgestaltung des durch § 10 Satz 3 Nr . 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungs - und Beurteilungsspielraums unterliegt allerdings noch einer weit e- ren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG. Die von den Betrieb s- parteien gewählte Sozi alplangestaltung muss geeignet sein, das mit § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG verfolgte Ziel tatsächlich zu fördern und darf die Interessen der benachteiligten (Alters - )Gruppe nicht unverhältnismäßig stark vernachlässigen. 2. Die an das Lebensalter anknüpfend e Abfindungsberechnung im Sozia l- plan vom 16. Juni 2010 verstößt danach nicht gegen das Benachteiligungsve r- bot in § 7 Abs. 1 AGG. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die wie der Kläger das 24 25 26 - 9 - 1 AZR 102/13 - 10 - 63. Lebensjahr vollendet haben und gänzlich von Abfindungszahlungen aus g e- schlossen werden. a) Die Betriebsparteien haben bei der Gewährung der Sozialplanleistu n- gen nach dem Lebensalter unterschieden. Nach Nr. 2.4. SP 2010 können die dort vorgesehenen Abfindungen nur Arbeitnehmer beanspruchen, die zum Zeitpunkt der rechtlich en Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Lei s- tungen an ältere Beschäftigte richten sich ausschließlich nach Nr. 2.5. SP 2010. Jedenfalls hierin liegt eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ung leichbehandlung iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG . b) Der durch Nr. 2.5. SP 2010 bewirkte vollständige Ausschluss von A b- findungszahlungen gegenüber bereits rentenbezugsberechtigten Arbeitnehmern ist nach § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG zulässig und wegen des Entsc hädigung s- charakters von Sozialplanleistungen auch angemessen sowie erforderlich iSd. § 10 Satz 2 AGG. aa) Die Erstreckung der Berechnungsregel in Nr. 2.4. SP 2010 auch auf Arbeitnehmer, die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist erforderlich, weil sie Beschäftigte mit läng e- ren Beschäftigungszeiten überproportional und entgegen dem Zweck von Soz i- alplanleistungen begünstigt hätte. Dies gilt insbesondere für die bei ihrem Au s- scheiden aus dem Arbeitsverhältnis ber eits rentenbezugsberechtigten Arbei t- nehmer. bb) Die durch den Arbeitsplatzverlust eintretenden Nachteile, die bei A r- beitnehmern eintreten, die zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhäl t- nisses das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind für die Betriebspa r- teien nicht gleichermaßen abschätzbar. Jüngere als die in Nr. 2.5. SP 2010 g e- nannten Arbeitnehmer, können allerdings eine Abfindung überhaupt nur dann beanspruchen, wenn ihnen die Weiterbeschäftigung an einem anderen Unte r- nehmensstandort unz umutbar ist und sie sich für ein Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis unter Zahlung einer Abfindung entscheiden (Nr. 2.4 . Unterabs. 1 27 28 29 30 31 - 10 - 1 AZR 102/13 - 11 - SP 2010) . Bei diesen Arbeitnehmern können Arbeitgeber und Betriebsrat die durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses e ntstehenden wirtschaftlichen Nachteile nicht seriös prognostizieren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie durchgehend oder zumindest für größere Zeiträume beschäftigungslos bleiben und damit langfristig auf den Bezug von Entgeltersatzleistungen und etwaig en staatlichen Unterstützungsleistungen angewiesen sind. Eine solche Prognose ist insbesondere deshalb naheliegend, weil die Voraussetzungen, die nach der Anlage 1 zum Sozialplan zur Unzumutbarkeit eines Weiterbeschäftigungsang e- bots führen, gleichzeitig so lche Umstände sind, die zugleich die Vermittlung s- chancen in andere Beschäftigungen vermindern. Selbst wenn aber die au s- scheidenden Arbeitnehmer ein Anschlussarbeitsverhältnis begründen können, verlieren sie ihre bisherige kündigungsschutzrechtliche Stellun g und gehören bei künftigen Personalreduzierungen regelmäßig zu den Beschäftigten, denen wegen ihrer kurzen Betriebszugehörigkeit vorrangig gekündigt wird. Überdies können sie regelmäßig bei der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses nicht ihr bisheriges Arbeitsentgelt erzielen, was, ebenso wie die vorangehenden Ze i- ten einer Arbeitslosigkeit, zu Nachteilen in ihrer Rentenbiografie führt. cc) Hieran gemessen erweist sich der durch Nr. 2.5. SP 2010 bewirkte Ausschluss der bei ihrem Ausscheiden bereits ren tenbezugsberechtigten A r- beitnehmer von Sozialplanleistungen noch als angemessen. (1) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der vollständ i- ge Ausschluss der rentenberechtigten Arbeitnehmer nicht unverhältnismäßig, weil es sich bei dem SP Sozialplan handelt. D as Sozialplanv olumen ist für die darin vorgenommene Gruppenbildung und den Ausgleich der voraussichtlich entstehenden Nachteile jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn die Betriebspartei en bezogen auf die jeweiligen Arbeitnehmergruppen einen Systemwechsel vorgenommen haben und sich bei den Entschädigungen unterschiedlich stark an den tatsächlich ei n- tretenden wirtschaftlichen Nachteilen orientiert haben. Es ist auch weder e r- sichtlich noch vom Kläger dargetan, dass Arbeitgeber und Betriebsrat anne h- men mussten, die nach Nr. 2.4. 1. SP 2010 berechneten Sozialplanleistungen 32 33 - 11 - 1 AZR 102/13 - 12 - würden die zu erwartenden wirtschaftlichen Nachteile der hiervon erfassten A r- beitnehmer vollständig ausgleichen. Insbesonde re besteht keine Veranlassung für die Annahme, die jüngeren Arbeitnehmer könnten durchgängig von der da u- erhaften Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgehen. (2) Die Regelung in Nr. 2.5. SP 2010 erweist sich in Bezug auf die bei i h- rem Ausscheide n bereits rentenberechtigten Arbeitnehmer auch deshalb als verhältnismäßig, weil der SP 2010 nur für Arbeitnehmer gilt, die aufgrund der in Nr. 1.1. SP 2010 beschriebenen betriebsändernden Maßnahmen von einer Ve r- lagerung ihres Arbeitsplatzes betroffen sind und - wie der Kläger - ein Verse t- zungsschreiben erhalten haben. Die von der Beklagten durchgeführte Betrieb s- änderung war danach nicht auf eine Beendigung der bestehenden Arbeitsve r- hältnisse, sondern auf deren Fortsetzung an anderen Unternehmensstandorten gerichtet. Die mit dem Verlust ihres Arbeitsentgelts verbundenen wirtschaftl i- chen Nachteile konnten auch die von Nr. 2.5. SP 2010 erfassten Arbeitnehmer durch eine bis zum Erreichen der Altersgrenze be grenzte Weiterarbeit an einem anderen Standort der Bekl agt en mit den hierfür vorgesehenen Sozialplanlei s- tungen vermeiden. Hierdurch wären sämtliche durch die Beendigung des A r- beitsverhältnisses vor dem Bezug einer Regelaltersrente entstehenden wir t- schaftlichen Nachteile ausgeglichen worden. Dies gilt gerade in Hinblick auf die Regelung über die Unzumutbarkeit in der Anlage 1 zum SP 2010. Die Betrieb s- parteien haben ersichtlich den über 5 8 - jährigen und älteren Arbeitnehmern e i- nen dauerhaften und mit einem Umzug verbundenen Arbeitsplatzwechsel e r- sparen wollen. Jedenfalls angesichts der vorübergehenden, längstens zwei Jahre betragenden Arbeitsmöglichkeit an einem anderen Standort ist es nicht unangemessen, rentenbezugsberechtigte Arbeitnehmer von Abfindungen au s- zuschließen, die aufgrund ihrer eigenverantwortlich getroffenen Entscheidung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wollen. Bei diesen konnten die B e- triebspartner zudem annehmen, dass diese nicht durch den Wegfall ihres A r- beitseinkommens faktisch gezwungen waren, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu n ehmen, sondern - wie der Kläger - beabsichtigten, erst nach dem Bezug eines durch den Bezug von Arbeitslosengeld I vermittelten Ersatzei n- kommens eine Regelaltersrente zu beziehen. 34 - 12 - 1 AZR 102/13 - 13 - (3) Es kann daher dahin stehen, ob bereits die unterschiedliche Ausgesta l- tu ng der Zumutbarkeitsregel in Anlage 1 SP 2010 einer Übertragung der in Nr. 2.4. 1. SP 2010 normierten Bemessung der Entschädigung auf den von Nr. 2.5. SP 2010 erfassten Personenkreis entgegenstünde. (4) Es muss auch nicht entschi e den werden, ob sich der vo llständige Au s- schluss von rentenbezugsberechtigten Arbeitnehmern im SP 2010 dann als unverhältnismäßig erwiesen hätte, wenn diese ausschließlich eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch nehmen können (§ 37 Abs. 2 , § 236a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGB VI) . Der Kläger gehört nicht zu dem insoweit anspruchsberechtigten Personenkreis. Dies gilt gleichermaßen für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente nach § 237a SGB VI. B . Die Revision der Beklagten ist schon deshalb begründet, weil das La n- desarbeitsgericht bei seiner stattgebenden Entscheidung gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen hat . I . Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Umgekehrt darf die beklagte Pa r- tei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verte i- digung einrichten musste. Das Gericht darf und muss aber ein Weniger zue r- kennen, wenn ein solches Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist. Etwas anderes gilt, wenn es si ch nicht um ein Weniger, sondern um ein Aliud handelt. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen und Anspr ü- chen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab (BAG 18. März 2014 - 1 AZR 807/12 - Rn. 12) . II . Der Kläger hat in den Vorinstanzen lediglich die Zahlung einer nach Nr. 2.4. 1. SP 2010 berechneten Abfindung begehrt und sich zur Begründung auf die Unwirksamkeit der durch Nr. 2.5. SP 2010 bewirkten unterschiedlichen B e- handlung der Arbeitnehmer berufen, die zum Entlassungszeitpunkt das 58 . L e- bensjahr bereits vollendet haben. D as Landesarbeitsgericht hat zwar die Reg e- lung in Nr. 2.5.1. SP 2010 für unwirksam gehalten, diese aber durch die von 35 36 37 38 39 - 13 - 1 AZR 102/13 - 14 - hat dem Kläger einen Nettoloh nausgleich als Abfindung zuerkannt, der sich nach den in Nr. 2.5. SP 2010 bestimmten Voraussetzungen bis zu einem mögl i- chen Bezug einer ungekürzten Altersrente ergibt. Auf eine solche Abfindung s- berechnung hat der Kläger seinen Anspruch aber nicht gestützt. Das Landesa r- beitsgericht hat dem Kläger nicht ein e twas Anderes zug e- sprochen und damit gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen ( vgl. BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 16 ff. , BAGE 144, 378) . C . Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. I . Der Senat hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 26. März 2013 au s- führlich begründet, dass die zum Verständnis und zur Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichb e- handlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) heranzuziehe n- den Grundsätze offenkundig oder durch die jüngere Rechtsprechung des G e- rich tshof s der Europäischen Union als geklärt anzusehen sind, so dass ein Vo r- abentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Zulässigkeit einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen nicht geboten ist (BAG 26. März 2013 - 1 AZR 813/11 - Rn. 3 6 ff. , BAGE 144, 378) . Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. II . Das vorliegende Verfahren wirft keine klärungsbedürftige n Fragen aus dem Recht der Europäischen Union auf. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs de r Europäischen Union kann eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn der Sozialplan die Gewä h- rung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine g e- rechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar], Rn . 42 f., 45) . Diese Grundsätze hat der 40 41 42 43 - 14 - 1 AZR 102/13 Senat bei der Beurteilung der Zulässigkeit der durch Nr. 2.4., 2.5. SP 2010 b e- wirkten Ungleichbehandlung wegen des Alters im Rahmen der den nationalen Gerichten obliegenden Angemessenheitsprüfung (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England], Rn. 47 , Slg. 2009, I - 1569) berücksichtigt und einzelfallbezogen angewandt. Auch für diese hat der Kläger in der Revis i- onsinstanz weder u nionsrecht lich bedeutsame Punkte aufgezeigt, die nach der Entscheidung des Gerichtsho fs in der Rs. Odar noch Gegenstand eines Vo r- abentscheidungsverfahrens sein könnten , noch hat er etwaige Vorlagefragen selbst formuliert. Schmidt K. Schmidt Koch Benrath Sibylle Spoo
Full & Egal Universal Law Academy