Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. November 2015 Erster Senat - 1 AZR 938/13 - ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 5. Februar 2013 - 13 Ca 5641/12 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1; AGG § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Leitsatz: Eine an die Rentenberechtigung aufgrund der Schwerbehinderung a n- knüpfende Pauschalierung der Sozialplanabfindung benachteiligt schwe r- behinderte Arbeitnehmer unmittelbar gegenüber nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern, welche in gleicher Weise von dem sozialplanpflichtigen Arbeitsplatzverlust be troffen sind und eine höhere, nach ihren individue l- len Betriebs - und Sozialdaten zu ermittelnde Sozialplanabfindung verla n- gen können. ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 938/13 12 Sa 692/13 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. November 2015 URTEIL Metze, Urk undsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. November 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, di e Richt e- - 2 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 3 - rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Rath für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - wird auf ihre Kosten zurü ckgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Zahlung einer höheren Sozialplanabfi n- dung. Der 1950 geborene Kläger war bis zum 31. März 2012 bei der Bekla g- ten zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.852,00 Euro b e schä f tigt. Er ist schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinde rung von 70. Sein A r- beitsverhältnis endete aus betriebsbedingten Gründen wegen Stilllegung einer Betriebsabteilung . Die anlässlich dieser Betriebsänderung am 18. Juli 2011 von der Beklagten und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetrieb s rat geschlossene (SP 2011) lautet au s zugsweise : § 1 Geltungsbereich 1. Diese Vereinbarung findet auf alle Mitarbeiter i m S inne d es § 5 Abs. 1 BetrVG Anwendung, die am 1. März 2011 in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis standen und von der Stilllegung der Frisc h- dienstorganisation zum 31. März 2012 betroffen sind. 3. Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine gesetzl i- che Vollrente wegen Alters oder wegen voller, unb e- fristeter Erwerbsminderung haben, kommt der Soz i- alplan nicht zur Anwendung. 1 2 - 3 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 4 - § 2 Abfindungen bei betriebsbedingtem Arbeitsplatzverlust 1. 1 Mitarbeiter, die betriebsbedingt auf Veranlassung des Arbeitgebers ihren Arbeitsplatz verlieren, haben einen Anspruch auf eine Abfindung, die nach folge n- der Formel berechnet wird: Betriebszugehörigkeit x Monatsentgelt x Faktor = Abfindung 2 Die Faktoren sind bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres: 0,4 vom Beginn des 46. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres: 0,5 vom Beginn des 51. Lebensjahres: 0,55. ... 5 Der maximale Abfindungsbetrag wird auf EUR 65.000,00 brutto begrenzt. 6 Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung zu Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rente in Anspruch nehmen können, haben keinen A n- spruch auf Abfindung nach der vorstehenden Fakt o- renberechnung. 7 Diese erhalten eine Abfindung in Höhe von E UR 10.000,00 brutto. 2. Mindestregelung Da einzelne Mitarbeiter aufgrund eines geringen M o- natsentgelts nur eine sehr geringe Abfindung nach der obenstehenden Formel erhalten würden, wird eine Mindestabfindung in Höhe von E UR 1.500,00 brutto an jeden Mitarbeiter ausgezahlt. 3. Rentennahe Jahrgänge Bei Mitarbeitern, deren Geburtstag vor dem 1. Januar 1952 liegt, ist der Abfindungsbetrag abwe i- chend von Absatz 1 (letzter Satz) wie folgt b egrenzt: Mitarbeiter, die nach einem Arbeitslosengel d- bezug (ALG I) von bis zu maximal 12 Monaten die vorgezogene Altersrente wegen Arbeitsl o- sigkeit erstmals in Anspruch nehmen können, erhalten einen maximalen Abfindungsbetrag i . H . v . EUR 40.000,00 brutto. - 4 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 5 - 5. Zusatzbetrag Schwerbehinderte oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellte im Sinne des Schwerbehinderteng e- setzes, die beim rechtlichen Ende des Arbeitsve r- hältnisses schwerbehindert sind, erhalten einen Z u- schlag zur Abfindung in Höhe von EUR 1.000,00 brutto. 7. Fälligkeit Die Abfindung sowie die Zuschläge und Zusatzb e- träge aus dem vorliegenden Sozialplan werden mit dem Ende des letzten Beschäftigungsmonats des Mitarbeiters zur Zahlung fällig. Die Beklagte zahlte dem Kläger, der eine Altersrente für schwerbehi n- derte Menschen ab dem 1. August 2013 abschlagsfrei und mit frühestem Re n- tenbeginn ab dem 1. August 2010 mit Abschlägen beziehen konnte, neben dem Zusatzbetrag nach § 2 Ziff. 5 SP 2011 iHv. 1 .000,00 Euro eine Abfindung en t- sprechend § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 iHv. 10 .000,00 Euro . Die B e- rechnung der Abfindung nach der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 festgelegten Formel hätte 64.558,00 Euro ergeben. Mit seiner Klage hat der Kläger ei ne weitere Abfindung iHv. 53.558,00 Euro nebst Zinsen begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die R e- gelung des § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 sei unwirksam. Sie benachte i- lige ihn wegen seiner Schwerbehinderung. Die Abfindung be rechne sich daher nach der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 niedergelegten Formel . Der Kläger hat sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 53.558,00 Euro brutto nebst Jahreszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat ihren Klage abweisung santrag mit der Auffassung b e- gründet , § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 bewirke keine nachteilige B e- handlung von Arbeitnehmern aufgrund deren Schwerbehinderung. Auch könne 3 4 5 6 - 5 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 6 - sich d ie Festlegung der pauscha lierten Abfindung für die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ihrer Schwerbehinderung rentenberechtigte n Arbeitnehmer gegenüber einer individuellen Berechnung der Abfindungshöhe entsprechend § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 sogar günstiger auswirken , insbeso n- dere bei einer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit . Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer weiteren Abfi n- dung iHv. 30.000,00 Euro brutto nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übr i- gen mit der Begründung abgewiesen , der dem Kläger zustehende und auf der Grundlage der Formelberechnung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 zu ermittelnde Abfindungsbetrag sei nach § 2 Ziff. 3 erster Gliederungspunkt SP 2011 auf 40.000,00 Euro begrenzt. Das Landesarbeitsgericht hat die nur von der Bekla g- ten eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Bekla g- te ihre n Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesa r- beitsger icht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage iHv. 30.000,00 Euro brutto stattgebende arbeitsgerichtliche Urteil zu Recht zurüc k- gewiesen. Der Kläger hat nach dem Sozialplan einen Anspruch auf eine Abfi n- dung , deren Höhe sich ausgehend von der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 niede r- gelegten Formelberechnung bestimmt . Unter Berücksichtigung des dem Kläger gezahlten Abfindungsbetrags und der von ihm nicht mehr angegriffen en B e- grenzung der Abfindung nach § 2 Ziff. 3 erster Gliederungspunkt SP 2011 ist die Klageforderung in der in die Revisionsinstanz gelangten Höhe begründet . I . Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich des SP 2011 nach de s- sen § 1 Ziff. 1. Er stand am 1. März 2011 in einem ungekündigten Arbeitsve r- hältnis und ist von der Stilllegung der Frischdienstorganisation betroffen. Hie r- über streiten die Parteien nicht. 7 8 9 - 6 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 7 - II. Der Kläger unterliegt nicht dem Anwendungsausschluss des § 1 Ziff. 3 SP 2011. Er hatte im Zeitpunkt der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch auf eine gese tzliche Vollrente wegen Alters oder wegen voller, haben die Betriebsparteien offensichtlich den Regelaltersrente n- anspruch nach § 35 Satz 1 , § 235 SGB VI, jedenfalls a ber einen ungekürzten Rentenbezug gemeint . Auch die Beklagte hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt , dass der Anspruch des Klägers auf eine Sozialplanleistung nach § 1 Ziff. 3 SP 2011 ausgeschlossen sei . III. Der Kläger hat nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 bis Satz 5 SP 2011 einen A n- spruch auf die noch rechtshängige Sozialplanabfindung iHv. 30.000,00 Euro brutto . Er muss sich nicht auf die Abfindungspauschale nach § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 verweisen lassen. Diese Regelung ist mit dem betriebsve r- fass ungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar. Sie ist daher auf den Kläger nicht anwendbar. 1. Gemäß § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 haben Mitarbeiter, die aufgrund einer Schwerbehinderung bei Beendigung ihres Ar beitsverhältnisses eine Rente in Anspruch nehmen können, keinen Anspruch auf Abfindung nach der in § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 festgelegten Faktorenberechnung. Sie erhalten ungeachtet ihrer insoweit maßgeblichen Berufs - und Sozialdaten einen pa u- schalierten Abfindungsbetrag iHv. 10.000,00 Euro . Die Betriebsparteien haben hierbei nicht auf den tatsächlichen Bezug der Rente, sondern auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs abgehoben. Auch haben sie nicht differe n- ziert zwischen den Möglichkeiten, die Altersrente für schwerbehinderte Me n- schen nach § 236a SGB VI abschlagsfrei ( beim Kläger gemäß § 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VI nach Vollendung des 63. Lebensjahres) oder vorzeitig mit Abschlägen ( beim Kläger gemäß § 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 iVm. § 77 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 2 Buchst. a SGB VI nach Vollendung des 60. Lebensjahres) in Anspruch zu nehmen . Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Für ihn bestand unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab dem 1. April 2012 die Möglic h- 10 11 12 13 - 7 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 8 - keit, ei ne Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch zu nehmen (§ 236a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB VI) . E r hatte in diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet. 2 . Gleichwohl muss er sich für die Berechnung der Sozialplanabfindung nicht auf § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 verweisen lassen. Die in dieser Vorschrift geregelte Ausgestaltung der Sozialplanabfindung für rentenberechti g- te schwerbehinderte Menschen verstößt gegen § 75 Abs. 1 BetrVG . a) Sozialpläne unterliegen, wie andere Be triebsvereinbarungen, der g e- richtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht , wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatz , vereinbar sind (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 18 ) . b ) Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift g e- nannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 BetrVG enthält nicht nur ein Überw a- chungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitne h- mer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Differe n- ziert ein Sozialplan für die Berechnung einer Abfindung zwischen unterschiedl i- chen Arbeitnehmergruppen, hat ein damit e inhergehender Systemwechsel die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteil i- gungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 102/13 - Rn. 19) . Dazu gehört auch das Verbot der Benachte il i- gung wegen einer Behinderung (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 20, BAGE 138, 107) . c ) Der in § 75 Abs. 1 BetrVG enthaltene Begriff der Benachteiligung und die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung richten sich nach den Vo r- schriften des AGG (BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 21 , BAGE 138, 107) . Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günst i- 14 15 16 17 - 8 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 9 - ge Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. d) Dieses Diskriminierungsverbot haben die Betriebsparteien bei dem Sy s- temwechsel für die Berechnung der Sozial planabfindung missachtet. Dies b e- dingt eine unmittelbare Benachteiligung der langjährig für die Beklagte tätigen schwerbehinderten Arbeitnehmer. a a ) Die Betriebsparteien haben bei den unter den Geltungsbereich des Sozialplans fallenden Arbeitnehmern mit § 2 Ziff. 1 Satz 1, Satz 6 und Satz 7 SP 2011 unterschieden zwischen Mitarbeitern , denen ein in Abhängigkeit von Betriebszugehörigkeit, Monatsentgelt und Lebensalter zu ermitteln der Abfi n- dungsbetrag zusteht , und denen, die hiervon ausgenommen sind und eine n pauschalierten Betrag erhalten. Diese Sys temumstellung bei dem Anspruch auf Abfindung stellt eine Ungleichbehandlung dar. b b ) § 2 Ziff. 1 Satz 6 SP 2011 ver knüpft den Ausschluss von einer Abfi n- dung nach der Berechnung des § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 mit einem Rentena n- spruch aufgrund einer Schwerbehinderung. D e r zu dem Ausschluss und der pauschalierten Abfindung des § 2 Ziff. 1 Satz 7 SP 2011 führen de Gru n d liegt also allein in einer solchen Rente , die der Arbeitnehmer aufgrund seiner Schwerbehind erung beanspruchen kann . Bei der Behinderung, worunter die Schwerbehinderung fällt, handelt es sich um ein in § 1 AGG genanntes Mer k- mal. § 2 Ziff. 1 Satz 6 SP 2011 betrifft damit ausschließlich Träger dieses Di s- krimi nierungsmerkmals. Der Grund für die Ungleichbehandlung bei dem A n- spruch auf Abfindung ste ht in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer nach § 1 AGG verbotenen Differenzierung wegen einer Behinderung. c c ) Die an das Merkmal der Sch werb ehinderung anknüpfende Ungleichb e- handlung benachteilig t den Kläger unmittelbar iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Er wird durch die Systemumstellung bei dem Abfindungsanspruch gegenüber Pe r- sonen in ei ner vergleichbaren Situa tion weniger günstig behandelt . 18 19 20 21 - 9 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 10 - (1 ) § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt eine Ungleichbehandlung, d ie für den B e- troffenen einen eindeutigen Nachteil bewirkt, voraus (vgl. BAG 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 25, BAGE 133, 265) . Das ist hier der Fall. Nach § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 stünde dem Kläger die Abfindungspauschale iHv. 10.000,00 Euro zu , während sich für ihn bei einer Abfindungsberechnung gemäß der Faktorenformel des § 2 Ziff. 1 Satz 1 SP 2011 ein Abfindungsbetrag iHv. 64.558,00 Euro ergibt . (2 ) Als ein dem Geltungsbereich des Sozialplans unter fallender Arbeit ne h- mer befindet sich der Kläger auch in einer einem nicht schwer behinderten A r- beitneh mer vergleichbaren Situation . (a) Die Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG setzt voraus, dass die gegeneinander abzuwägenden Situationen vergleichbar sind. Dabei müssen die Situationen nicht identisch, sondern nur vergleichbar sein. Die Prüfung dieser Vergleichbarkeit darf nicht allgemein und abstrakt, sondern muss spezifisch und konkret erfolgen ( vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - Rn. 2 9, BAGE 138, 107; zur Auslegung der übereinsti m- menden Maßgabe in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG ua. EuGH 12. Dezember 2013 - C - 267/12 - [Hay] Rn. 32 f. mwN; 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 41 ff., Slg. 2011, I - 3591; 1. April 2008 - C - 267/06 - [Maruko] Rn. 67 ff., Slg. 2008, I - 1757 ) . Der Vergleich der jeweiligen Situationen ist daher fallbezogen anhand des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistungen festzustellen ( vgl. BAG 7. Juni 2011 - 1 AZR 34/10 - aaO ; vgl. auch BAG 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 - Rn. 28 mwN) . (b) Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine zukunftsbezogene Ausgleichs - und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vor gesehenen Leistungen sollen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die künft i- gen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können. Sie stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar ( vgl. BAG 9 . Dezember 2014 - 1 A ZR 102/13 - Rn. 23 ; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 23, BAGE 131, 61) . 22 23 24 25 - 10 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 11 - ( c ) Gemessen hieran ist der Kläger als ein Arbeitnehmer, der aufgrund se i- ner Behinderung als schwerbehinderte r Mensch iSd. § 2 Abs. 2 SGB IX ane r- kannt ist , in Bezug auf seine durch d ie Betriebsänderung verursachten wir t- schaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation iSd. § 3 Abs. 1 AGG mit nicht schwer behinderten Arbeitnehmern . Ebenso wie diese verlie rt er infolge der Betriebsänderung und dem damit verbundenen Verlust seines Arbeitspla t- zes seinen Anspruch auf das bis her gewährte Arbeitsentgelt. Aus dem Umstand der früheren Möglichkeit der Inanspruchnahme einer (vorzeitigen) Altersr ente aufgrund seiner Schwerbehinderung folgt nicht , dass seine Situation eine and e- re als die eine s nicht schwerbehinderten Arbeitnehmers ist (vgl. EuGH 6. De - zember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 62) . dd) Für den Systemwechsel bei der Berechnung nach § 2 Ziff. 1 Satz 1 bis Satz 5 sowie Satz 6 und Satz 7 SP 2011 fehlt es an einem zulässigen Differe n- zie rungsgrund. Ein Rückgriff auf die in § 3 Abs. 2 AGG genannten Rechtfert i- gungsgründe ist ausgeschlossen. Auch kann weder von einer positiven Ma ß- nahme iSv. § 5 AGG noch von einer zulässigen unterschiedlichen Behandlung unter den in §§ 8 bis 10 AGG genannten Voraussetzungen ausgegangen we r- den. ee) Zur Feststellung einer unmittelbaren Benachteiligung wegen einer B e- hinderung bedarf es nicht der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfa h- rens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Es ist unionsrechtlich geklärt, dass ein letztentscheidungsbefugtes nationales Gericht unter Zugrundelegung des vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Vergleichsmaßstabs selbst zu prüfen hat, ob sich der Betroffene in einer vergleichbaren Situation mit and e- ren befindet (EuGH 10. Mai 2011 - C - 147/08 - [Römer] Rn. 52 , Slg. 2011, I - 3591 ; 1. April 2008 - C - 267/06 - [Maruko] Rn. 73 , Slg. 2008, I - 1757 ) . Ebenso ist geklärt, dass bei einer Sozialplanleistung der durch die frühere Möglichkeit der Inanspruchnahme von Altersrente gewährte Vorte il für schwerbehinderte Arbeitnehmer diese gegenüber anderen Arbeitnehmern nicht in eine besondere Situation bringt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 62) . 26 27 28 - 11 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 12 - 3. Die Annahme des Senats, die Abfindungsregelung des § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 bedinge eine mit dem AGG unvereinbare Benac h- te i ligung wegen einer Behinderung, wahrt die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung. Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Beklagte auf die Rechtmäßigkeit des im Sozialpla n angeordneten Systemwec h- sels nicht vertrauen. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Ä n- derung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter dem G e- sichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, we nn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwic k- lung hält. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann daher in der Regel nur bei einer g e- festigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (BVerfG 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10 - Rn. 81, BVerfGE 131, 20) . b) D anach konnte d ie Beklagte nicht in schutzwürdiger Weise darauf ve r- trauen, dass die in Rede stehende Sozialplangestaltung rechtmäßig ist . aa) Ein solches Vertrauen ist nicht im Hinblick auf d ie Senatse ntschei dung vom 7. Juni 2011 be gründet ( - 1 AZR 34/10 - Rn. 32 f., BAGE 138, 107 ; vgl. hierzu nachgehend BVerfG 25. März 2015 - 1 BvR 2803/11 - ) . Der Senat hat in dieser Entscheidung erkannt, dass Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen au s- genommen werden können, wenn sie wegen des Bezugs einer befristeten vo l- len Erwerbsminderungsrente nicht beschäftigt sind und mit der Wiederherste l- lung ihrer Arbeitsfähigkeit auch nicht zu rechnen ist . In diesem Zusammenhang ist der Senat davon ausgegangen, dass v on Sozialplanleistungen ausgeschlo s- sene erwerbsgeminderte Arbeitnehmer nicht unmittelbar wegen ihrer Behind e- rung benachteiligt werden. Zu der Frage einer an die Altersrente für schwerb e- hinderte Menschen anknüpfenden unmittelb aren Ungleichbehandlung bei einer Sozialplanabfindung verhält sich die Senatsentscheidung nicht. bb) Auch d ie von der Beklagten angeführte Entscheidung des Senats vom 11. No vember 2008 ( - 1 AZR 475/07 - BAGE 128, 275) vermag keinen Vertra u- 29 30 31 32 33 - 12 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 - 13 - ensschutz zu ve rmitteln. In dieser Entscheidung hat te der Senat eine vor dem Inkrafttreten des AGG getroffene Sozialplangestaltung zu beurteilen und ang e- nommen, dass in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die B e- endigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch au f vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen vorgesehen werden können . Der Senat hat hierin keinen Verstoß gegen das Benachteiligung sverbot schwerbehinderter Menschen - das nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 SGB IX in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung sowie nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu prüfen war - ges e- hen. Er hat ausgeführt , dass eine unmittelbare Benachteiligung schon deshalb ausscheidet, weil die streitige Sozialplanbestim mung nicht ausdrücklich an das Merkmal der Behinderung an geknüpft hat. Eine mit der Regelung mögliche r- weise verbundene mittelbare Ungleichbehand lung schwerbehinderter Me n- schen hat der Senat als sachlich gerechtfertigt angese hen. Nur insoweit könnte sich überhaupt ein Vertrauenstatbestand ergeben, auf den es hier aber nicht ankommt, weil § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 eine unmittelbare Benac h- teiligung bewirkt . Soweit im Übrigen nunmehr n ach der Wertung des Gericht s- hofs der Europäischen U nion in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2012 ( - C - 152/11 - [ Odar ]) in der Reduzierung der Sozialplana bfindun g in Abhängi g- keit von einem frühestmöglichen Rentenein tritt eine nicht gerechtfertigt e B e- nachteiligung wegen einer Behinderung liegt, sind die Möglichkeiten der nati o- nalen Gerichte zur Gewährung von Vertrauensschutz ohnehin unionsrechtlich vorgeprägt und begrenzt ( vgl. BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 28) . 4. Rechtsfolge der unzulässigen Ungleichbehandlung ist, dass der Kläger verlangen kann, wie ein n icht schwerbehinderte r Arbeitnehmer behandelt zu werden (vgl. [bei einer Tarifvorschrift] BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 11; vgl. auch [zur Unanwendbarkeit einer Sozialplanvorschrift] BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 23 , 39 ff., BAGE 125, 366) . Es kommt daher nicht darauf an, dass sich nach dem - insoweit allerdings auch nicht konkretisierten - Vorbringen der Beklagten die Bestimmung des § 2 Ziff. 1 Satz 6 und Satz 7 SP 2011 bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer mit e i- ner sehr kurze n Betriebszugehörigkeit gegenüber der individualisierten Abfi n- 34 - 13 - 1 AZR 938/13 ECLI:DE:BAG:2015:171115.U.1AZR938.13.0 dung sogar als günstiger erweisen kann. Denn d ie unterschiedliche und nicht gerechtfertigte Behandlung einer Gruppe von Arbeitnehmern aufgrund ihrer Schwerbehinderung entfällt nicht dadurch, das s eine andere Gruppe dieser A r- beitnehmer nicht benachteiligt ist (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 17 mwN) . I V. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Schmidt Koch K. Schmidt Rath N . Schuster 35
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