- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 489/09 6 Sa 1083/08 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 1. Februar 2011 URTEIL Radke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 1. Februar 2011 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Rath für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 489/09 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessi-schen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2009 - 6 Sa 1083/08 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit dem Jahre 2000 als Produktmanager im Bereich Marketing in W beschäftigt. Sein Jahresgehalt belief sich zuletzt auf 77.464,42 Euro brutto. Zum Jahreswechsel 2005/2006 übernahm der T Konzern die Gesell-schaften der G Beteiligungs-GmbH und ihrer Tochtergesellschaften mit dem Ziel, diese in den T Konzern zu integrieren. In einer Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2006 verständigten sich die T AG sowie die zu ihrem Konzern gehörenden Gesellschaften mit dem Konzernbetriebsrat darauf, im Hinblick auf die beabsichtigten Restrukturierungen Verhandlungen über den Abschluss von (Teil-)Interessenausgleichen bzgl. der einzelnen Maßnahmen durchzuführen. Die T AG verpflichtete sich, die Umstrukturierungsmaßnahmen nicht vor Ab-schluss der jeweiligen Interessenausgleiche zu beginnen. Am 21. März 2007 vereinbarte die T AG mit dem Konzernbetriebsrat ein Eckpunktepapier über die Durchführung betriebsorganisatorischer Maßnahmen und die Aufstellung eines Sozialplans im Zusammenhang mit der Neuordnung des T Konzerns. Nach Gesprächen zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Möglichkeiten einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im T Konzern kündigte der Kläger mit Schreiben vom 28. März 2007 sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2007. Die T AG und der bei ihr gebildete Konzernbetriebsrat schlossen am 12. Juni 2007 einen Sozialplan (SP). Darin ist ua. bestimmt: 1234- 3 - 1 AZR 489/09 - 4 - § 1 Gegenständlicher Geltungsbereich Dieser Sozialplan gilt für alle Betriebe von Unternehmen des T Konzerns in Deutschland, soweit die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte diesen Sozialplan innerhalb von sechs Wochen nach seiner Unterzeichnung durch den Konzernbetriebsrat gegenüber dem Arbeitsdi-rektor der T AG für ihren jeweiligen Betrieb durch Unter-zeichnung einer wortlautidentischen Fassung als Sozial-plan im Sinne des § 112 BetrVG nachvollziehen. In be-triebsratslosen Betrieben gilt dieser Sozialplan ohne weiteres. § 2 Sachlicher und rechtlicher Geltungsbereich 1. Dieser Sozialplan gilt für alle Änderungen der Be-triebsorganisation und sonstige vom Arbeitgeber veranlasste, mit der Integration zusammenhängende Maßnahmen, insbesondere für betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen, unabhängig davon, ob der Umfang der einzelnen Maßnahme die Schwelle zu einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG überschreitet. 2. In zeitlicher Hinsicht gilt dieser Sozialplan für alle mit der Integration zusammenhängenden Maßnahmen, die bis zum Ablauf des 31.12.2010 erfolgen; dafür ist im Falle von Kündigungen auf deren Ausspruch und nicht auf den Ablauf der Kündigungsfrist abzustellen. Integrationsbedingte Maßnahmen in diesem Sinne sind auch Arbeitsplatzwechsel innerhalb des T Konzerns, die vor Abschluss dieses Sozialplans, aber nach arbeitgeberseitiger Eröffnung der jeweili-gen Angebotsphase von betroffenen Arbeitnehmern vorgenommen worden sind. Gleiches gilt für Arbeits-platzwechsel innerhalb des T Konzerns vor Ab-schluss dieses Sozialplans, die schriftlich oder mündlich unter Bezug auf die Bestimmungen des noch abzuschließenden Sozialplans vereinbart wurden. § 3 Persönlicher Geltungsbereich 1. Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer des T Konzerns im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG mit Aus-nahme leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. - 4 - 1 AZR 489/09 - 5 - 2. Die zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgese-henen Leistungen gelten nicht für Arbeitnehmer, ... e) deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Eigen-kündigung des Arbeitnehmers beendet wird, sofern sie nicht durch den Arbeitgeber veran-lasst ist. Dies ist nur der Fall, wenn der Arbeit-nehmer nach Ausspruch einer Kündigung mit Beendigungswirkung durch den Arbeitgeber mit Wirkung zu einem früheren Zeitpunkt kündigt, in dem der Arbeitgeber für den betreffenden Arbeitnehmer im Rahmen seines bisherigen Arbeitsverhältnisses und am bisherigen Stand-ort (politische Gemeinde) keinen Beschäfti-gungsbedarf mehr hat;
... Der im Betrieb W bestehende Betriebsrat hat diesen Sozialplan am 9. Juli 2007 übernommen. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihn zum Ausspruch der Eigenkündigung veranlasst. Aufgrund des Eckpunktepapiers und der Gespräche, die er mit der Beklagten geführt habe, sei zum Kündigungszeit-punkt klar gewesen, dass es für ihn bei der Beklagten keine zumutbaren Wei-terbeschäftigungsmöglichkeiten mehr geben würde. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.019,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2007 zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags aus-geführt, der Kläger falle nicht in den Geltungsbereich des Sozialplans. Im Übrigen habe für den Kläger in M eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmög-lichkeit bestanden. 5678- 5 - 1 AZR 489/09 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsge-richt zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Abfindung. I. Das Arbeitsverhältnis des Klägers hat vor Inkrafttreten des Sozialplans geendet. Er unterfällt damit nicht dem in §§ 2, 3 SP geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Das ergibt die Auslegung des Sozialplans. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn, kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeu-tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach-gerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 11, ZIP 2007, 1575). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet der Sozialplan nur für solche Arbeitnehmer Leistungen, deren Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch bestanden hat. a) Gem. § 3 Abs. 1 SP gilt der Sozialplan für alle Arbeitnehmer des T Konzerns. Das sind nur diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans in einem Arbeitsverhältnis zu einem Unternehmen des T Konzerns 91011121314- 6 - 1 AZR 489/09 - 7 - standen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört der Betreffende diesem Personenkreis nicht mehr an. b) Das sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 SP ergebende Verständnis zum persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans wird durch den Regelungs-zusammenhang bestätigt. So liegt der Normierung des zeitlichen Geltungsbe-reichs in § 2 Abs. 2 SP zugrunde, dass der Sozialplan grundsätzlich nur für betriebsänderungsbedingte Maßnahmen gilt, die nach seinem Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 2010 erfolgen. Lediglich bei den in dieser Bestimmung aufgeführten Arbeitsplatzwechseln innerhalb des T Konzerns findet der Sozial-plan auch dann Anwendung, wenn diese personellen Maßnahmen vor seinem Inkrafttreten vorgenommen wurden. Aber auch in diesen Fällen haben die Arbeitsverhältnisse fortbestanden. Trotz Änderung der Arbeitsbedingungen sind die Betroffenen Arbeitnehmer eines konzernzugehörigen Unternehmens geblie-ben. Schließlich spricht auch die Regelung zur Behandlung von Eigenkündi-gungen in § 3 Abs. 2 SP dafür, dass der persönliche Geltungsbereich des Sozialplans auf Arbeitnehmer beschränkt ist, deren Arbeitsverhältnis im Zeit-punkt seines Inkrafttretens noch nicht beendet war. Dazu bestimmt § 3 Abs. 2 Buchst. e SP, dass der Sozialplan nicht für Arbeitnehmer gilt, deren Arbeitsver-hältnis aufgrund Eigenkündigung des Arbeitnehmers beendet wird. Das setzt denklogisch voraus, dass zu diesem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis, wenn auch im gekündigten Zustand, bestanden hat. c) Diese Auslegung steht zudem im Einklang mit Sinn und Zweck eines Sozialplans. Zweck eines Sozialplans ist es gem. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, die den Arbeitnehmern durch eine Betriebsänderung entstehenden wirtschaftli-chen Nachteile auszugleichen oder abzumildern. Angesichts der Vielfalt aus-gleichsfähiger und ausgleichsbedürftiger Nachteile steht den zuständigen Betriebsparteien ein darauf bezogener Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu. Aus diesem Grunde können sie eine typisierende Beurteilung dahin vor-nehmen, dass Arbeitnehmer, die während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis been-den, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, eine Anschlussbe-1516- 7 - 1 AZR 489/09 - 8 - schäftigung gefunden haben, infolge derer ihnen keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366; 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 16, ZIP 2007, 1575). Bei solchen Arbeitnehmern sind die Betriebsparteien nicht zum Nachteilsausgleich verpflichtet, sondern berechtigt, das verfügbare Sozialplanvolumen auf diejenigen Arbeitnehmer aufzuteilen, die tatsächlich infolge der konkreten Betriebsänderung gewichtige Nachteile zu erwarten haben. 3. Der Kläger ist aufgrund seiner Eigenkündigung vom 28. März 2007 zum 30. Juni 2007 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgeschieden. Zu diesem Zeitpunkt war für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers noch kein Sozialplan abgeschlossen. Die nach § 1 SP notwendige Bestätigung der Vereinbarung zwischen der T AG und dem Konzernbetriebsrat durch den örtlichen Betriebsrat ist erst am 9. Juli 2007 erfolgt. Erst seit diesem Zeitpunkt war eine normative Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Sozialplanabfindung vorhanden. In der Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2006, bei deren Abschluss der Kläger noch betriebszugehörig war, ist der geltend gemachte Abfindungsan-spruch nicht geregelt. II. Ein Abfindungsanspruch folgt auch nicht aus dem betriebsverfassungs-rechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. 1. Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurück-zuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhal-ten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschlie-ßen. Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38). 2. Vorliegend haben die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorge-nommen, indem sie nur solche Arbeitnehmer in den Geltungsbereich des 17181920- 8 - 1 AZR 489/09 - 9 - Sozialplans aufgenommen haben, die bei seinem Zustandekommen noch Arbeitnehmer der Beklagten waren. Damit haben sie diejenigen Mitarbeiter ausgenommen, die zwar noch zu Beginn der Verhandlungen über das Ob und Wie der Umstrukturierungsmaßnahmen in einem Arbeitsverhältnis zur Beklag-ten standen, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sozialplans. Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt. a) Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädi-gung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder einge-tretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll. Bei der gebote-nen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien davon aus-gehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung genau absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, keinen oder nur einen geringeren Ausgleichsbedarf haben (BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366). b) Die Sachgerechtigkeit dieser Gruppenbildung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass § 2 Abs. 2 SP bestimmte konzerninterne Arbeitsplatz-wechsel, die im Vorgriff auf eine beabsichtigte Betriebsänderung vor Abschluss des Sozialplans erfolgten, in dessen Geltungsbereich einbezieht. Die davon betroffenen Arbeitnehmer sind mit denjenigen, die vom persönlichen Geltungs-bereich des Sozialplans ausgenommen sind, nicht vergleichbar. Zum einen betrifft das Arbeitnehmer, die nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zu einem konzernzugehörigen Unternehmen stehen. Zum anderen hatten sich bei dieser Personengruppe die betriebsänderungsbedingten Nachteile typischerweise bereits konkretisiert. c) Die Betriebsparteien waren auch nicht gehalten, den persönlichen Geltungsbereich des Sozialplans durch eine Ausweitung des zeitlichen Gel-tungsbereichs auf einen Zeitpunkt vor dessen Abschluss vorzuverlegen. Die zu dieser Zeit noch betriebszugehörigen Arbeitnehmer hatten zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechtsposition erlangt, die eine solche Einbeziehung zwingend 212223- 9 - 1 AZR 489/09 geboten hätte. Das gilt schon deswegen, weil das genaue Ausmaß der Be-triebsänderung vor Abschluss des Sozialplans noch nicht im Einzelnen festge-standen hat. Bis dahin gab es nur die Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2006, in der aber nur das Verfahren zur Beteiligung des Betriebsrats bei der geplanten Neuordnung des Konzerns in groben Zügen festgelegt worden war, sowie die Eckpunktevereinbarung vom 21. März 2007. Der für den Kläger maßgebliche Interessenausgleich wurde erst am 15./16. November 2007 und damit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger abge-schlossen. Normative Ansprüche zugunsten der Arbeitnehmer sind darin nicht begründet worden. Schmidt Koch Linck Klebe Rath
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