Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2017 Erster Senat 1 AZR 714/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 23. Juni 2015 - 40 Ca 6952/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 27. Oktober 2015 - 6 Sa 666/15 - Entscheidungsstichwort e : Sozialplanabfindung - Abgeltungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache - 1 AZR 132/16 - ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 714/15 6 Sa 666/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Dr. Hann für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 27 . Oktober 20 15 - 6 Sa 666 /15 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1991 zuletzt im Bereich Asset - Management beschäftigt. Vom 1. Januar 2008 bis 31. März 2010 stand sie in einem Arbeitsverhältnis zur B AG, die später in U AG umfirmierte. Zu m 1. April 2010 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsteilübergangs wieder auf die Beklagte über, welche sich als Tochtergesellschaft der U AG mit Vermar k- tungs - , Entwicklungs - und Verwaltungsaufgaben f ü r Immobilien befasst . Die Klägerin wurde von der U AG mit Schreiben vom 12. Februar 2010 über den Betriebsteilübergang und seine Rechtsfolgen unterrichtet. Darin ist aufgeführt , Strategieum setzung se Betriebsvereinbarung (BV 2004) weist als Ve r- einbarungsparteien in ihrem Rubrum die Beklag te , die H Gesellschaft mbH & Co. KG und den Betriebsrat der H AG, H Gesellschaft mbH & Co. KG, vertr e- ten durch die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende , aus und lautet auszugsweise : B. Fachlicher Geltungsb ereich und Verfahren 1. Organisatorische und strukturelle Maßnahmen Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle organisat o- rischen und/oder strukturellen Vorhaben zur Verbesserung des Ertrags der Gesellschaften und die daraus resulti e- renden personellen Maßnahmen. 1 2 - 3 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 4 - C. Personalwirtschaftliche Instrumente und Reg e- lungen 2. Arbeitsplatzsicherung/Versetzung en 2.1. Grundsatz der Arbeitsplatzsicherung 2.1.1. Vorrangiges Ziel ist, Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz aufgrund organisatorischer und/oder struktureller Ma ß- nahmen entfällt oder in der gehaltlichen Wertigkeit sinkt, auf einem Arbeitsplatz einzusetzen, der ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht. 2.2. Gleichwertiger Arbeitsplatz in der bisherigen Einheit Sofern aufgrund struktureller und/oder organisatorischer Veränderungen ein Arbeitsplatz in seiner Wertigkeit sinkt oder wegfällt, ist dem Mitarbeiter ein gleichwertiger A r- beitsplatz in der bisherigen Einheit bzw. am bisherigen Arbeitsort anzubieten. 2.3. Gleichwertige r Arbeitsplatz in möglichst naheg e- legener Einheit Sofern ein solcher freier Arbeitsplatz am bisherigen A r- beitsort nicht besteht, ist dem Mitarbeiter ein gleichwert i- ger Arbeitsplatz in einer möglichst nahegelegenen Einheit der Gesellschaften anzubieten (g leichwertig zumutbarer Arbeitsplatz). 2.4. Geringer bewerteter Arbeitsplatz Besteht kein gleichwertiger oder gleichwertig zumutbarer Arbeitsplatz, wird dem Mitarbeiter ein Einsatz auf einem geringer bewerteten Arbeitsplatz in derselben oder einer möglichst nahegelegenen Einheit angeboten. 2.8. Vermittlung eines Arbeitsplatzes im Konzernu n- ternehmen Die H - Group bietet in ihren zahlreichen konzernangehör i- gen Unternehmen eine Vielzahl von interessanten A r- beitsplätzen. Der Wechsel der Mitarbeiter von einem Ko n- zernunternehmen in ein anderes wird intensiv gefördert, nicht nur um attraktive Entwicklungsmöglichkeiten für Mi t- arbeiter aufzuzeigen, sondern auch, um Arbeitsplätze im Konzern zu sichern. Bei Wegfall eines Arbeitsplatzes in den Ge sellschaften aufgrund struktureller und/oder org a- - 4 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 5 - nisatorischer Maßnahmen werden sich diese daher b e- mühen, einen gleichwertigen oder gleichwertig zumutb a- ren Arbeitsplatz in einem anderen Konzernunternehmen zu vermittel 2.9. Vermittlung eines Arbeitsplatzes in einem Drit t- unternehmen 7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 7.1. Auflösung mit Abfindung Mitarbeiter, die von den strukturellen und/oder organisat o- rischen Veränderungen unmittelbar betroffen sind und statt einer Versetzung, die einen Wohnortwechsel no t- wendig machen würde, die Auflösung des Arbeitsverhäl t- nisses wählen, um eine ansonsten notwendige betrieb s- bedingte Kündigung zu vermeiden, erhalten von den G e- sellschaften eine an der Betriebszugehörigkeit, dem Alter und dem jewei ligen Monatsgehalt orientierte Abfindung. Dies gilt auch für Mitarbeiter, denen nach Ausschöpfung aller unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen kein Arbeit s- platz angeboten werden kann bzw. aus diesem Grund das Arbeitsverhältni s betriebsbedingt beendet wir d. Wird in der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältni s- ses das Arbeitsgericht angerufen, wird eine eventuell vom Gericht festgesetzte Abfindung mit der Abfindung nach dieser Vereinbarung verrechnet. Die Abfindung nach di e- ser Vereinbarung ist erst mit re chtskräftigem Abschluss des Arbeitsgerichtsverfahrens fällig, ansonsten mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe der Abfindung errechnet sich nach folgender Formel: 7.2. Keine Abfindung bei Konzernwechsel Sofern der Mitarbeiter ein gleichwertiges oder gleichwertig zumutbares Angebot in einem Konzernunternehmen a n- nimmt, besteht kein Anspruch auf eine Abfindung nach dieser Betriebsvereinbarung. Im Hinblick auf den Wechsel der Mitarbeiter ab dem 1. April 2010 von der U AG zu der Bek lagte n schlossen diese beiden Gesellschaften und der G e- samtbetriebsrat der U AG am 28. Januar/3. Februar 2010 eine Betriebsverei n- barung (BV 2010), in deren Nr. IV. 2. geregelt ist : 3 - 5 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 6 - Für die von einer Standortschließung oder einer anderen strukturellen und/oder organisatorischen Maßnahme bei der H AG betroffenen wechselnden Mitarbeiter finden die Regelungen der Betriebsvereinbarung zur Strategieumse t- zung in der H AG vom 21.04.2004 Anwendung. Die Zus a- ge ist befristet bis zum 31.12.2012 und g ilt für alle pers o- nalwirtschaftlichen Instrumente/Regelungen (z.B. für Ve r- setzungen und Beendigungen von Arbeitsverhältnissen) gemäß Ziff. C. der genannten Betriebsvereinbarung zur Strategieumsetzung, die bis zu diesem Zeitpunkt ausg e- sprochen bzw. mit wech selnden Mitarbeitern vereinbart worden sind. Mit Wirkung vom 1. August 2011 wurden Facheinheiten der Beklagten , darunter diejenige, in der die Klägerin tätig war , im Rahmen des sog. Projekts A auf die U G B S GmbH (UGBS) übertragen. Hierzu schlossen die U AG, die - - Beklagte und die UGBS mit dem Gesamtb e- triebsrat der U AG sowie dem Betriebsrat der Beklagten am 6. Juli 2011 einen Interessenausgleich als Gesamtbetriebsvereinbarung/Betriebsvereinbaru ng (BV 2011) , dessen Nr. VII.3. auszugsweise lautet: Die Betriebsvereinbarung zur Strategie - Umsetzung der Immo in der Fassung vom 21.04.2004 gilt jedenfalls für Mitarbeiter, die im Rahmen der Teilbetriebsübergänge nach dieser Betriebsvereinbaru ng zum Projekt A aus der Immo in die UGBS überführt wurden, hinsichtlich aller o r- ganisatorischen und strukturellen Maßnahmen in der UGBS bis zum 30.09.2014. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arb eitsverhältnisses auf die UGBS. S ie war seit 1. August 2011 von ihrer Tätigkeit unter Fortzahlung der Vergütung freige stellt; d ie Beklagte übt seitdem keine operative Tätigkeit aus. Mit Schreiben vom 27. Juni 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis zum 31. Dezem ber 2012. Die Klägerin erhob hie rge gen Kündigung s- schutzklage, mit der sie zudem die Feststellung eines Abfindungsanspruch s - hilfsweise die Zahlung einer Sozialplana bfindung begehrte . M it Beschluss vom 8. Januar 2014 stellte das Landesarbeitsgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Ver gleich folgenden Inhalts fest : 4 5 6 - 6 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 7 - Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhäl t- nis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitg e- berkündigung vom 27.06.2012 zum 31.12.2012 g e- endet hat. 3. Die Beklagte zahlt an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gem. den §§ 9, 10 KSchG in Höhe von brutto EUR 150.000,00 (in Wo r- ten: Euro einhundertfünfzigtausend/00). ... 8. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind sämtliche be i- derseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverh ältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Recht s- grund, abgegolten. Forderungen aus deliktischen Handlungen, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Klägerin und etwaig unverfallbare Anwartscha f- ten au f betriebliche Altersversorgung bleiben davon unberührt. 9. Mit ihrer Klage hat die Klägerin nunmehr die Differenz zwischen einer Sozialplanabfindung entsprechend der BV 2004 und der im Vergleich vereinba r- ten Abfindungssumme verlangt . Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 65.190,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin habe mit der im Vergleich vom 8. Januar 2014 vereinbarten Abgeltungsklausel wir k- sam auf etwaige Sozialplanabfindungen verzichtet. Es handele sich um einen Tatsachenvergleich, der keiner Zustimmung des Betriebsrats bedürfe . Ihrem Zahlungsv erlangen stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Auch könne ein Abfindung sanspruch weder auf das Unterrichtungs schreiben der U AG vom 12. Februar 2010 noch auf die BV 2011 oder die BV 2010 jewe ils iVm. der BV 2004 gestützt werden. Die Voraussetzungen der BV 2004 erfülle die Klägerin nicht. 7 8 9 - 7 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 8 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Zahlungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Berufu ng der Klägerin nicht zurückgewiesen werden. I . Die Klage ist zulässig . Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis . Dieses folgt für eine Leistungsklage grundsätzlich aus der Nichterfüllung des geltend gemachten materiell - rechtlichen Anspruchs ( vgl. BAG 16. Dezember 2014 - 9 AZR 915/13 - Rn. 14) . A nderes ergibt sich nicht a us dem Einwand der B e- klagten , die Klägerin verfolge einen Anspruch, der die Unwirksamkeit des in dem vorangegangenen Rechtsstreit festgestellten Vergleichs voraussetze. Es trifft zwar zu, dass ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines Prozes s- ver gleichs jedenfalls dann i m Ausgangsverfahren auszutragen ist, wenn der Vergleich nicht allein aus Gründen unwirksam ist, die erst nach seinem A b- schluss entstanden sind (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 16, BAGE 153, 20) . Allerdings wendet sich die Klägerin nicht gegen die prozessb e- endigende Wirkung des durch Beschluss vom 8. Januar 2014 festgestellten Vergleichs. Ein Verfahren, in dem ein Prozessvergleich geschlossen wurde, ist aber nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Prozessvergleichs a n- gegriffen und damit seine den Prozess beendigende Wirkung in Frage gestellt wird. Dementsprechend ist eine neue Klage, die ein solches Ziel nicht verfolgt , zulässig . Den Parteien ste ht es frei, übereinstimmend einen Zivilprozess als durch Vergleich unabhängig davon als beendet anzusehen , ob dieser wegen prozessualer oder materiell - rechtlicher Mängel unwirksam is t ( vgl. BGH 21. November 2013 - VII ZR 48/12 - Rn. 14 mwN) . 10 11 12 - 8 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 9 - II . Das Landesarbeitsgericht hat die Klage jedoch rechtsfehlerhaft als u n- begründet abgewiesen. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf eine Sozia l- plana bfindung nach einer für sie unmittelbar und zwingend geltenden Betrieb s- vereinbarung ist aufgrund der Abgeltung sklausel in Nr . 8 des Vergleichs nicht erloschen (§ 397 Abs. 1 BGB) . 1. Zutreffend geht d as Berufungsgericht davon aus, dass die in Nr . 8 Satz 1 des Prozessvergleichs vereinbarte Abgeltung als umfassender A n- spruchsausschluss in Form eines konstitutiven negativen Schuldanerkenntni s- ses zu verstehen ist. Nach der gewählten Formulierung wollten die Parteien sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Bee n- digung erledigen. Hiervon haben sie nach Nr . 8 Satz 2 des Vergleichs nur die do rt ausdrücklich genan nten Ansprüche ausnehmen wollen. 2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch seine Annahme, der vereinbarte Verzicht auf eine etwaige Sozialplanabfindung sei als sog. Tatsachenvergleich mit § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG vereinbar . a) Na ch § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG ist ein Verzicht auf Rechte des Arbei t- nehmers aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Ein Sozialplan hat gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Ein - und se i es teilweiser - Verzicht des Arbei t- nehmers auf einen Sozialplananspruch ist daher nur mit Zustimmung des B e- triebsrats wirk sam (BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 405/12 - Rn. 25) . Fehlt es hieran , ist der Verzicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB nichtig ( BAG 30. März 2004 - 1 AZR 85/03 - zu II 4 b aa der Grü n- de) . b) Nr . 8 Satz 1 des Prozessvergleichs regelt kein en sog. Tatsachenve r- gleich , für den das Verzichtsverbot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG nicht gilt, sondern einen Rechtsverzicht. E in Vergleich über die tatsächlichen Vorausse t- zungen eines Anspruchs auf Sozialplanabfindung ist mit dem betriebsverfa s- sungsrechtlichen Verzichtsverbot vereinbar, wenn die Parteien allein über die Erfüllung der tatsächlichen Anspruchsvoraus setzungen gestritten haben ( BAG 13 14 15 16 17 - 9 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 10 - 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 49 mwN , BAGE 155, 326 ; zum BetrAVG 23. A ugust 1994 - 3 AZR 825/93 - ; zu § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG 12. Febru ar 2014 - 4 AZR 317/12 - Rn. 19) . Handelt es sich aber um eine vergleichsweise Ve r- stä ndigung über Rechtsfragen, etwa diejenige, wie bestimmte Regelungen in einem Sozialplan auszulegen sind , ist die Beilegung von Meinungsverschi e- denheiten der Parteien zwangsläufig mit einem Verzicht auf einen Rechtsa n- spruch verbunden. Betrifft ein solcher R echtsverzicht einen Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung, bedarf dies wegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG der Z u- stimmung des Betriebsrats. E ine solche Verständigung enthält Nr . 8 Satz 1 des Vergleich s vom 8. Januar 2014. Die Parteien haben im vorangegangenen Rechtsstreit zu r Anwendbarkeit der BV 2004 unterschiedliche Rechtsa uffa s- sungen vertreten. Nach dem Wortlaut der Nr . 8 Satz 1 des Vergleichs haben sie sich nicht über bestimmte tatsächliche Voraussetzungen für Ansprüche der Klägerin auf S ozialplanleistungen verständigt . Vielmehr haben sie ausdrücklich vereinbart . Dies beseitigt keine tatsächliche Ungewissheit über die Voraussetzungen eines etwaigen A n- spruch s , sondern die rechtliche Unsicherhe it, ob ein solcher besteht . II I . Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich nicht aus a n- deren Gründen als richtig. Das Zahlungsverlangen der Klägerin stellt sich nicht - wie die Beklagte meint - unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verha l- tens als unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB dar. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu , soweit für den anderen Teil k ein Vertrauenstatbestand geschaffen w orden war oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 412/13 - Rn. 57 mwN) . Allein der Abschluss einer gegen § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG verstoßenden Vereinbarung schafft kein Vertrauen darauf , der Arbeitnehm er werde später deren Unwirksamkeit nicht geltend ma chen. And e- renfalls liefe die gesetzlich angeordnete Unverzichtbarkeit eines betriebsverfa s- sungsrechtlich vermittelten Anspruchs ins Leere. Überdies ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, die Klägerin ha be der Beklagten gegenüber erkennen lassen, sie wolle Nr . 8 Satz 1 des Vergleichs hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialpla n- abfindung trotz seiner Rechtsunwirksamkeit gegen sich gelten lassen. 18 - 10 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 11 - I V . D er Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entsche i- den , ob die Klage begründet ist . Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung ( § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . 1. D er streitbefangene A nspruch folgt nicht aus der BV 2011 iVm. der BV 2004. Es ist bereits fraglich , welchen Rechtscharakter die BV 2011 hat, die als Interessenausgleich anlässlich des Projekts A zwischen den jeweils b e- sti mmte Fache inheiten übertragenden zwei Unternehmen U AG u nd der B e- klagten sowie der die Einheiten übernehmenden UGBS einerseits und dem G e- samtbe triebsrat der U AG sowie dem Betriebsrat der Beklagten andererseits geschlossen worden ist. Jedenfalls unterfällt die Klägerin, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältniss es auf die UGBS widersprochen hat te, nicht der BV 2011. Da s zeigt deren Nr. r- r- einbarung zum Projekt A aus der Immo in die UGBS überf ührt wur gehört die Klägerin nicht. 2. Entgegen der Annahme der Revision steht der Klägerin auch kein A n- spruch aus der BV 2010 iVm. der BV 2004 zu . a) Die auf die Anwendung der BV 2004 verweisende Regelung der Nr. IV.2. BV 2010 gilt nicht unmittelbar und zwingend iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG für das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die BV 2010 wurde zwischen der bestimmte Einheiten abgebenden U AG als Be triebsteilveräußerin und der B e- klagten als Be triebsteilerwerberin s owie dem Gesamtbetriebsrat der U AG g e- schlossen. Die Betriebsparteien können aber mit einer Betriebsvereinbarung Rechte und Pflichten nur im Verhältnis zueinander festlegen. Sie können keine unmittelbar und zwingend geltenden Ansprüche gegenüber und zu Las ten Dri t- ter - etwa gegenüber einem Betriebserwerber - begrün den (BAG 11. Januar 2011 - 1 AZR 375/09 - Rn. 14) . b) Es kann offen bleiben, ob Nr. IV.2. BV 2010 eine Zusage der Beklagten regelt , gegenüber den von der U AG zu i hr wechselnden Mitarbei tern die BV 19 20 21 22 23 - 11 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 12 - 2004 auf schuldrechtlicher Grundlage (befristet) anzuwenden. Ein schuldrechtl i- cher Verpflichtungsgrund wäre von Nr. 8 Satz 1 des Vergleichs umfasst , weil das Verzichtsverbot des § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG hierfür nicht gilt. 3. Dementsprechend kann die Klägerin einen Anspruch auch nicht auf die BV 2004 im Zusammenhang mit einer individualrechtlichen Zusage stützen. Das von ihr herangezogene Unterrichtungss chreiben vom 12. Februar 2010 ist nicht von der Beklagten, sondern der U AG verfasst; einen Anspruch gegen diese Gesellschaft verfolgt die Klägerin nicht. Im Verhältnis zur Beklagten unte r- fiele dieser vertragliche Anspruch auch der Abgeltungsklausel nach Nr. 8 Satz 1 des Vergleichs . 4. Der Anspruch auf die begehrte Sozialplanabfindung könnte a ber aus einer unmittelbaren und zwingenden (Fort - )Geltung der BV 2004 für das A r- beitsverhältnis der Klägerin folgen. D a s kann der Senat auf der Grundlage der bisher festgestellten Tatsachen aber nicht abschließend zu beurteilen. a) Bei der BV 2004 handelt es sich um einen Dauersozialplan für künftige, noch nicht konkret geplante Betriebsänderungen. Solche Regelungen sind fre i- willig möglich (BAG 22. März 2016 - 1 ABR 12/14 - Rn. 12, BAGE 154, 313) . b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen f ür einen Abfindungsanspruch nach der BV 2004. aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Übe r- führung von Facheinheiten von der Beklagten auf die UGBS im Rahmen des Projekts A - von der die Klägerin betroffen war - um eine Maßnahme, die Teil B Nr. 1. BV 2004 unterfällt. Der fachliche Geltungsbereich des Dauersozialplans ist in dieser Regelung umfassend und weit umschriebe n, indem auf organisat o- rische und/oder strukturelle Vorhaben zur Verbesserung der Ertrags der Gesel l- schaften und ö- ßenordnung gemeint sein soll, liegt angesichts der generalisierenden Formuli e- rung fern. Daher unterfallen die Maßnahmen, d ie in der Präambel der BV 2011 24 25 26 27 28 - 12 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 13 - mit den Intentionen n- beschrieben sind , dem Geltungsbereich der BV 2004. Dies gilt umso meh r, als in der Präambel der BV 2011 nach der Überzeugung des Managements die Zusammenfassung der GBS - Einheiten in Deutschland in der UGBS einen pos i- tiven Beitrag zur Qualitätssteigerung der Serviceleistungen der U - Group für ihre Kunden leisten und signifikant zum Erfolg der beteiligten Konzerngesellschaften und der gesamten U - bb) Die Kläge rin erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 2 von Teil C Nr. 7.1. BV 2004 . (1) Sie ist von dem Projekt A unmittelbar betroffen. Ihr Arbeitsverhältnis sollte zur UGBS übergehen. Dass sie dem Betriebsübergang widersprochen hat, steht ihrer direkten Betroffenheit nicht entgegen. Die Beklagte verkennt, dass sich die Unmittelbarkeit iSv. Teil C Nr. 7.1. BV und/o Facheinheiten auf ein anderes Unternehmen bezieht. (2) Der Klägerin konnte iSv. Teil C Nr. 7.1. Satz 2 BV s- schöpfung aller unter Ziffer 2 aufgeführten Maßnahmen kein Arbeits verhältnis - wie die Beklagte in den Instanzen vorgetragen hat - Weiterbeschäftigungsangebote in anderen Konzernunternehmen unterbreitet worden sind. Allenfalls ein Arbeitsplatz ang e- bot bei der Be klagten würde keinen Abfindungsanspruch aus lösen . Dies folgt aus Wortlaut und systematischen Zusammenhang der Sozialplanregelungen, wonach Satz 2 des Teil C Nr. 7.1. BV 2004 eines Arbeit s- platzes abstellt und Teil C Nr. 2.2. bis 2.4. BV eines gleich oder geringer bewerteten Arbeitsplatzes bei den die BV 2004 schließenden Unternehmen aufstellen, während Teil C Nr. 2.8. und Nr. 2.9. BV 2004 - oder Drit tunternehmen abheben. Diese Auslegung wird bestätigt durch den in Teil C Nr. 7.2. BV 2004 aufgenommenen Ausschluss eines Anspruchs, der an die A n- t. Dies 29 30 31 - 13 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 - 14 - wäre überflüssig, wenn ein solches Ange bot bereits iSv. Teil C Nr. 7.1. Satz 2 BV 2004 dem Ab findungsanspruch an sich entgegenstünde . (3) Schließlich wurde d as Arbeitsverhältnis der Parteien betriebsbedingt iSv. Teil C Nr. 7.1. Satz 2 BV 2004 beendet. D a s steht aufgrund des im Vo r- gängerrechtss treit geschlossenen Vergleichs vom 8. Januar 2014, dessen pr o- zessbeendigende Wirkung nicht angegriffen worden ist, fest. c) Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann aber weder ang e- nommen noch ausgeschlossen werden , dass die BV 2004 im Zeitpunkt der Entstehung eines daraus abgeleiteten Anspruchs der Klägerin auf eine Abfi n- dung bei der Beklagten iSv. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (noch) kollektivrechtlich galt . Die BV 2004 ist weder befristet geschlossen noch gekündigt worden. Ihr kollekti vrechtlicher Geltungsgrund ist hingegen an den Fortbestand der betrie b- lichen Einheit, für die sie vereinbart worden ist, gebunden. Geschlossen wurde die BV 2004 nach der Bezeichnung der sie verabredenden Betriebsparteien, ihrer Unterzeichnung und ihrer inh altlichen Ausgestaltung von der Beklagten und der H Gesellschaft mbH & Co. KG - und (nur) einem Betriebsrat . Ihre For t- geltung bei der Beklagten könnte nur dann angenommen werden , wenn die u r- sprüngliche organisatorische (Teil - )Einheit als betriebsverfassung srechtlicher Bezugspunkt fortbest ehen würde . Sollten die Beklagte und die H Gesellschaft mbH & Co. KG im Zeitpunkt des Abschlusses der BV 2004 einen Gemei n- schaftsbetrieb geführt haben, wäre mit dessen Auflösung keine Betriebsidentität mehr anzunehmen und d ie BV 2004 faktisch beendet. Bestand kein G emei n- schaftsbetrieb , könnte die BV 2004 der Sache nach zwei (gleichlautende) B e- triebsvereinbarungen enthalten , deren eine den Betrieb der Beklagten beträfe. Sollte die Klägerin diesem ( unveränderten ) Betrieb zuzuordnen sein, gölte die BV 2004 unmittelbar und zwingend für ihr Arbeitsverhältnis. Hierfür kommt es darauf an , ob die Organisation der Arbeitsabläufe, der Betriebszweck und die Leitungsstruktur, welche die Betriebsidenti tät prägen, bezogen auf die Zeitpun k- te des Abschlusses der BV 2004 und der Maßnahme gegenüber der Klägerin iSd. BV 2004 unverändert geblie ben sind (vgl. zur Fortgeltung einer Betrieb s- vereinbarung nach betrieblichen Umstrukturierungen auch BAG 7. Juni 32 33 - 14 - 1 AZR 714/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.U.1AZR714.15.0 2011 - 1 ABR 110/09 - Rn. 15 ) . Zu all dem hat das Landesarbeitsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen g e- troffen. Dies wird es nachzuholen haben. Schmidt Treber K. Schmidt Klebe Hann
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