Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. Juli 2016 Erster Senat - 1 AZR 160/14 - ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. Dezember 2013 - 9 Sa 592/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Streik - Schadensersatz Bestimmung en : GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Leitsätze: 1. Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer frieden s- pflichtverletzenden oder tarifwidrigen Forderung dient , ist rechtswidrig. 2. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die inkriminierte Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternat ivverhalten), ist unbeachtlich. Hinweis des Senats: Teilweise parallel zu BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - und - 1 AZR 875/13 - ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 160/14 9 Sa 592/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Juli 2016 URTEIL Kleinert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen 1. Klägerin zu 1. , Berufungsklägerin zu 1. und Revisionsklägerin zu 1. , 2. Klägerin zu 2. , Berufungsklägerin zu 2. und Revisionsklägerin zu 2. , 3. Klägerin zu 3. , Berufungsklägerin zu 3. und Revisionsklägerin zu 3. , gegen - 2 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 3 - Beklag te , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 26. Juli 2016 durch die Pr äsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kleb e und Dr. Benrath für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Klägerin zu 3. wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Dezember 2013 - 9 Sa 592/13 - im Kostenpunkt und insoweit au f- gehoben, als es die Berufung der Klägerin zu 3. gegen das ihren Zahlungsantrag abweisende Urteil de s Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2013 - 9 Ca 5558/12 - zurückgewiesen hat. 2. Die Revisionen der Klägerinnen zu 1. und zu 2. gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand lung und Entscheidung an das Landesarbeit s- gericht - auch über die Kosten des Rechtsstreits - z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche gegen d ie Bekla g- t e wegen durchgeführte r und angekündigte r Arbeitskampfmaßnahmen. 1 - 3 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 4 - Die Klägerinnen zu 1. und 2. sind Luftfahrtunternehmen. Sie nutz en ua. den Flughafen Frankfurt am Main, der von der als Aktiengesellschaft verfas s- ten , mehrheitlich in öffentlicher Hand befindl ichen Klägerin zu 3. betrieben wird . Di ese beschäftigt ca. 12.000 Mitarbeiter, davon (vormals) 86 im Bereich Vo r- feldkontrolle, 90 im Bereich Vorfeldaufsicht und 29 im Bereich Verkehrszentrale. Die Vorfeldkontrolle (apron control) ist die für die Verkehrslenkung von Luftfah r- zeugen auf den Vorfel dflächen verantwortlich e Einrich tung . Die Vorfeldaufsicht leitet die Luftfahrzeuge am Boden zu den Parkstationen. Die Verkehrszentrale bearbeitet ua. die operativen Flugplandaten. Der beklagte eingetragene Verein ist die am 9. Juli 2003 gegründete Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) . Sie schloss a m 20. September 2007 mit der Klägerin zu 3. und dem Kommunalen Arbeitgeberverband Hessen e.V. (KAV Hessen) Landesbezirkstarifvertrag Nr. 32/2007 - Sonderregelung Ap ( TV Apron Control ) , der nach Satz 1 seiner Präambel Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähi g- keit enthält, sowie dem Schutz vor physischen und psychischen Beeinträcht i- gungen durch die Tätigkeit in der Vorfeldkontrolle dient . Nach § 2 des Tarifve r- trags in seiner zuletzt durch Landesbezirkstarifvertrag Nr. 19/2010 vom 4. Juni 2010 geänderten Fas sung gelten die Tarifverträge des öffentlichen Diens tes, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden . Der TV Apron Co n- trol regelt in § 3 unter der Überschrift Zulagen und Einmalzahlungen , in § 4 eine s- sowie in § 9 die Ein - und Höhergruppierung von Beschäftig ten in einer bestimmten Funk tion . § 10 TV Apron Control bestimmt die Folgen einer ggf. n- trolle. Im Übrigen lautet der TV Apron Control : 1 Geltungsbereich, Zuständigkeit (1) Die vorliegende Vereinbarung gilt für alle operativen a- 2 3 - 4 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 5 - FBA - AF41) eingesetzt werden. (2) Über den in Absatz 1 genannten Personenkreis hi n- aus beansprucht die GdF keine Zuständigkeit für a n- dere Beschäftigte der Fraport AG und strebt eine solche auch im Falle einer Satzungsänderung nicht an. § 5 Zeitwertkonto (1) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 wird für die B e- schäftigten ein Zeitwertkonto eingeführt. (6) Protokollnotiz: Die Werterhaltungsgarantie des Arbeitgebers beim arbeitgeberfinanzierten Wertguthaben ist auf den (7) § 6 Unterstützung bei vorgezogenem Renteneintritt (1) Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 erhalten B e- schäftigte, die mindestens fünfzehn Jahre in der Funktion Apron Control eingesetzt waren, zur U n- terstützung eines vorgezogenen Eintritts in Altersre n- te einen Ausgleich für damit verbundene Rentena b- § 7 Belastungsausgleich (1) Die Beschäftigten nehmen ab 1. Januar 2008 einmal jährlich auf Kosten des Arbeitgebers an einem G e- sundheits - Check bei der arbeitsmedizinischen Abte i- lung des Unternehmens teil. (2) n- gesetzt werden, sind grundsätzlich verpflichtet, in einem fünfjährigen Turnus an einer Regeneration s- kur von 30 Kalendertagen teilzunehmen . - 5 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 6 - (4) § 8 Beschäftigungssicherung Beschäftigten, die nach Feststellung der Arbeitsmedizin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Funktion g- lichst gleichwertiger Arbeitsplatz innerhalb des Bereich e s Aviation angeboten werden. Sollte ein derartiger Arbeit s- platz nicht vorh anden sein, kommt auch ein anderer z u- mutbarer Arbeitsplatz im Unternehmen in Frage. Die Diff e- renz zwischen den bisherigen und künftigen in Monat s- be trägen festgelegten Entgeltbestandteilen (Stammbez ü- ge ) wird (soweit erforderlich) gestaffelt nach Tätigkeit sja h- - ab 28 Jahren zu 100 % unbegrenzt - ab 23 Jahren gleichmäßige Absenkung auf 90 % i n- nerhalb von 8 Jahren - ab 18 Jahren gleichmäßige Absenkung auf 80 % i n- nerhalb von 5 Jahren. § 12 Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. August 2007 in Kraft. Die Regelungen in § 5 bis § 8 sind mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, erstmalig zum 31. Dezember 2017, kündbar. Im Übrigen ist diese Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum Quartalsende, erstmal ig zum 31. Dezember 2011, kündbar. ( 2 ) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die in di e- ser Vereinbarung aufgeführten Regelungen für die genannten Zeiträume abschließend sind. Sachve r- halte außerhalb der in der Vereinbarung behandelten Regelungsinhalte werden von der Friedenspflicht der - 6 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 7 - Die Beklagte erklärte mit einem an die Klägerin zu 3. gerichteten Schreiben vom 29. Juni 2011 die Te il k ündigung des TV Apron Control . Wörtlich heißt es in dem S d schrif t lich u n te r- zeichneten Schreiben : auf Basis des von der zuständigen Tarifkommission der GdF gefassten Beschlusses k ündigen wir hiermit den landesbezirklichen Tarifvertrag Sonderr e- gelung Apron Control für die Fraport AG (Landesbezirkst a- rifvertrag Nr. 32/2007) vom 20. September 2007 in der Fassung der Änderung ... Die Kündigung wird, mit Ausnahme der Regelungen in § 5 bis § 8, fristgemäß zum 31. Dezember 2011 ausgespr o- chen. Die Klägerin zu 3. erhielt d iese s Schreiben am gleichen Tag sowohl per Fax als auch per PDF - Dokument und im Original am 1. Juli 2011. Ein im W e- sentlichen gleichlautendes Kündigungsschreiben ging dem KAV Hessen am 29. Juni 2011 zu. Ab dem 19. Oktober 2011 verhandelten die Beklagte und die Klägerin zu 3. unter Einbeziehung des KAV Hessen sowie der Fra - Verkehrszentrale GmbH, der Fra - Vorfeldkontrolle GmbH und der Fra - Vorfeldaufsicht GmbH über neue tarifliche Regelungen. Ein vom 13. Januar bis 1. Februar 2012 durchg e- führtes Schlichtungsverfahren endete mit einer Empfehlung des Schlichters , welche ausz ugsweise lautet: Im Laufe der Verhandlungen konnte über diverse Punkte Einigung erzielt werden. Diese Punkte sind zusammengefasst in der den Parteien 26. Markierung versehen sind. Der Schlichter macht sich diese Einigung zu Eigen und empfiehlt einen Vertragsabschluss in diesen Punkten auf dieser Grundlage. 4 5 6 - 7 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 8 - Gleiches gilt für Einigungen, die sich thematisch aus der am 31. Januar 2012 übergebenen Synopse über die zum Zeitpunkt der Erstellung noch strittigen Punkte ergeben, nämlich , , mit Ausnahme der Überstundenregelung und - / hier ein einheitliches Urlaubs - / Weihnachtsgeld von 100 Prozent der Bezüge vereinbart wurde. Diese Synopse liegt den Parteien ebenfalls vor. Bis zum Ende strittig waren somit die Punkte: Geltungsbereich Laufzeit, Entgelte, Berechnung des Nachtzeitraums, Vergütung der Überstunden, Regelung der Rufbereitschaft und die Überleitungsvorschriften. Zu diesen Punkten erfolgt die Schlicht er empfehlung. In der der Schlichtungsempfehlung beigefügten Synopse heißt es ua.: 18 - Sozialleistungen (8) Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Folge eines Arbeitsunfalls, den sie in Folge ihrer Arbeit ohne Vo r- satz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten haben, nicht mehr vollleistungsfähig und werden sie deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschä f- tigt, so erhalten sie eine Ausgleichszulage in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen ihrer bisherigen und der niedrigeren Vergütung. Zur Überbrückung besonderer w irtschaftlicher Notlagen kann der Mita r- beiterin bzw. dem Mitarbeiter auf Antrag ein zinsb e- günstigtes Darlehen gewährt werden. § 49 - Entlastung älterer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Apron - Controller, die 25 Jahre im Wechselschichtdienst 7 - 8 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 9 - gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf einen Wec h- sel aus dem Wechselschichtdienst in den Schichtdienst. Unabhängig davon kann im Einzelfall ein Wechsel in den Schichtdienst aus persönlichen Gründen jederzeit verei n- bart werden. Der Antrag muss mindestens 6 Monate vor dem beabsic h- tigten Zeitpunkt der Reduzierung gestellt werden. Über diesen Antrag ist innerhalb von 8 W ochen zu entsche i- den. 35 - in den Absä t- zen 1 bis 6 dem § 5 Abs. 1 bis Abs. 6 TV Apron Control wortlautgleiche Re g e- lungen aus sowie einen auf Initiative der Klägerin zu 3. eingefüg ten Abs. 6a zur Werterhaltungsgarantie des Arbeitgebers beim Wertguthaben , welcher der mit § 1 Nr. 2 des Landesbezirkstarifvertrag s Nr. 19/2010 nach § 5 Abs. 6 Unte r- abs. 1 TV Apron Control eingefügten Protokollnotiz entspricht . Am 15. Februar 2012 beschloss der Bundesvorstand der Beklagten die Durchführung von Streikmaßnahmen. Mit Schreiben vom selben Tag kündigte er gegenüber der Klägerin zu Fraport AG in den Abteilungen Vorfeldkontrolle , Verkehrszentrale und Vorfel d- aufsicht am Donnerstag, den 16. 02 . 2012 für die Zeit von 15.00 Uhr bis 22.00 lautet das Schreiben: Der Arbeitskampf dient der Durchsetzung der von Herrn den Tarifparteien vorgelegten Schlichterempfehlung mit folgenden Anpassungen: Geltungsbereich eines Tarifvertrages au s- schließlich für die Fraport AG; Verkürzung der Laufzeit auf 24 Monate; Umsetzung der Entgelttabellen zu 100 % ab Beginn der Laufzeit sowie Beginn der Nachtarbeit um 20.00 Uhr ab B e- ginn der Laufzeit 8 9 - 9 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 10 - In einem weiteren Schreiben an die Klägerin zu 3. - gleichfalls vom 15. Februar 2012 - führte die Beklagte aus: wir nehmen Bezug auf unser Schreiben vom heutigen T a- ge betreffend die Ankündigung von Arbeitskampfma ß- nahmen. Darin haben wir Ihnen auch die mit dem Arbeit s- kampf verfolgten Tarifziele im Einzelnen dargestellt. Zur Vermeidung von Missverständnissen weisen wir d a- rauf hin, d ass sich unsere Forderung zur Laufzeit des T a- rifabschlusses selbstverständlich nicht auf diejenigen R e- gelungen bezieht, die im Schlichterspruch aus rein techn i- schen Gründen aus den weiterhin ungekündigten Tarifve r- trägen zwischen den Parteien übernommen wur den. Im Hinblick auf diese Regelungen bleibt es bei derjenigen Laufzeit, die sich aus den ungekündigten Tarifverträgen ergibt. Der Streik wurde am Donnerstag, 16. Februar 2012, 15 . 00 Uhr bego n- nen und mit einer Unterbrechung am Wochenende mehrfach v erlängert. Im Flugverkehr kam es zu Ausfällen und Verzögerungen, wobei die Klägerin zu 3. einen Großteil der durch die Arbeitsniederlegung in den Abteilungen Vorfel d- kontrolle, Verkehrszentrale und Vorfeldaufsicht aus gefallenen Arbeitskräfte kompensieren ko nnte. In einem während der Streikmaßnahmen - erklärte der Vorstand Tarif/Recht der Beklagten - auf den sinngemäßen Vorhalt, dass das gewerkschaftliche Drohpotential schrumpfe - wörtlich: mehr Verkehr, als wir erwartet haben . Aber der Streik ist trotzdem ein Erfolg. Es geht doch um mehr als annullierte Flüge. Dazu kommen die Verspätungen und noch wichtiger: Die Buchungszahlen bei den Airlines 10 11 - 10 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 11 - Der zuletzt bis 24. Februar 2012, 23 . 00 Uhr geplante Streik wurde am 23. Februar 2012, 21 . 00 Uhr wegen eines Angebots der Klägerin zu 3. auf Wi e- deraufnahme der Verhandlungen abgebrochen. Nachdem diese ohne Ergebnis blieben, kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin zu 3. mit Schreiben vom 25. Fraport AG in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Verkehrszentrale und Vorfel d- aufsicht am Sonntag, den 26.02.2012 von 21.00 Uhr für die Zei t bis zum Do n- nerstag, den 01.03.2012, 05.00 mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufg aben zur Flugsicherung beliehenen Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) teilte sie mit Schreiben vom 28. Februar 2012 mit, ihre Mitg lieder bei der DFS im Geschäftsbereich Tower am Tower am 29. Februar 2012 für die Zeit von 0 5 . 00 Uhr bis 11 . 00 Uhr zu einem befrist e- ten Streik zur Unterstützung des Arbeitskampf e s in der Vorfeldkontrolle, Ve r- kehrszentrale und Vorfeldaufsicht aufzurufen. Auf Antrag der Klägerinnen zu 1. und 3. und der DFS erließ das A r- beitsgericht Frankfurt am Main a m 28. Februar 2012 eine einstweilige Verf ü- gung und untersagte der Beklagten , ihre Mitglieder bei der DFS im Ge schäft s- bereichstower am Tower Frank furt zu Streiks am Mittwoch, den 29. Februar 2012 von 5:00 Uhr bis 11:00 Uhr aufzurufen und/oder Streiks in d ies em Bereich durchzuführen Februar 2012 erließ es auf Antrag der Klägerinnen zu 1. und 3. eine einstweilige Verfügung, mit der es der B eklagten untersagte, in den Abteilungen Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und/oder Verkehrszentrale in dem Zeitraum bis Donnerstag, den 01. März 2012, 5.00 Uhr Streiks durchz u- führen . In der mündlichen Verhandlung erklärte der damalige Bundesvorsi t- zende d er Beklagten zu Protokoll: mehr zum Ziel haben, auch die in den §§ 18 Abs. 8 sowie 49 des Schlichtungsvorschlags vom 02.02.2012 gerege l- 12 13 - 11 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 12 - Aufgrund der gerichtlichen Entscheidungen fand der Unterstützung s- streik nicht statt; der am 26. Februar 2012 begonnene S treik wurde am 29. Februar 2012 abgebrochen. Mit ihren Klagen haben die Klägerinnen aus delikts - und vertrags rechtl i- chen Gründen Schadensersatz verl angt ; bei den Klägerinnen zu 1. und 2. im Wesentlichen wegen ausgefallener Flüge und stornierter oder unterlassener Flugbuchungen; bei der Klägerin zu 3. aufgrund entgangener Flughafengebü h- ren . Die Klägerin zu 2. hat sich dabei auch auf abgetretene Ersat z ansprüche ihrer Tochtergesellschaft N GmbH wegen dort entstandene r Sch ä den b e r u fen . Die Klägerinnen haben die Auffassung vertreten , der Streik sei ebenso wie der angekündigte Unterstützungsstreik rechtswidrig gewesen. Dies folge vor allem aus einer Verletzung der Friedenspflicht aufgrund des TV Apron Co n trol . Soweit für die Revision zuletzt noch von Bedeutung, haben d ie Klägerin zu 1. beantragt, die Beklagte zu verurtei len, an sie 3.885.890,23 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit dem 21. August 2012 zu zahlen; die Klägerin zu 2. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 131.144,23 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkt en über dem B a- siszinssatz seit dem 21. August 2012 zu zahlen; die Klägerin zu 3. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.170 . 800,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz sei t dem 21. August 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Hinsichtlich der Klägerinnen zu 1. und 2. f ehle es bereits an eine m Eingriff in deren Gewerbeb e- triebe . D ie Klägerin zu 3. könne als ein von der öffentlichen Hand beherrschtes gemischtwirtschaftliches Unternehmen in p rivat er R echtsform k eine Verletzung 14 15 16 17 - 12 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 13 - eines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend m a- chen . Im Übrigen seien der Haupt - und der angekündigte Unterstützungs streik rechtmäßig gewesen. Die Friedenspflicht sei schon deswegen nicht verletzt, weil diese nach der Schlichtungsvereinbarung mit Ablauf des 6. Februar 2012 geendet habe. Ginge man von einer Verletzung der Friedenspflicht aus, wären die geltend gemachten Schä den auch bei eine r ihr ohne weiteres möglichen rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden . Das Arbeitsgericht hat die - ursprünglich noch auf weitere Feststel lu n- gen gerichteten - Klagen abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Ber u- fungen der Klägerinnen zurückgewiesen. Diese verfolgen mit ihren zuletzt auf die Abweisung der Zahlungsanträge beschränkten Revisionen ihre Begehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision en zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Kl ägerin zu 3. ist begründet . Das führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Lande s arbeitsgericht. Die Revisionen der Klägerin nen zu 1. und 2. haben dagegen keinen Erfolg . A. Die Revision der Klägerin zu 3. ist begründet. Die Beklagte ist d ieser vertraglich und deliktsrechtlich zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr durch den vom 16. Februar 2012, 15.00 Uhr bis 23. Februar 2012, 21.00 Uhr und vom 26. Februar 2012, 21.00 Uhr bis 2 9. Februar 2012 geführten Streik in der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale entstanden ist. I. Die Beklagte ist nach § 823 Abs. 1, § 31 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt ein von einer Gewerkschaft geführter rechtswidriger Streik eine Verletzung des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- 18 19 20 21 - 13 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 14 - betrieb des unmittelbar bestreikten Arbeitgebers dar. Er führt zu einem Sch a- densersatzanspruch des A rbeitgebers, wenn die Organe der Gewerksch aft ein Verschulden trifft ( vgl. zuletzt BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 49 ff., BAGE 142, 98 ) . Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. 1. Mit den - nach den Ankündigungen der Beklagten vom 15. und vom 25. Februar 2012 von zwei A ufrufen getragenen - Streik maßnahmen hat die Beklagte in das Recht der Klägerin zu 3. an ihrem ausgeübten und eingericht e- ten Gewerbebetrieb eingegriffen. a) Die Kampfmaßnahmen zielten unmittelbar a uf Störungen der betriebl i- chen Abläufe im Bereich der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszen t- rale. b) Die Klägerin zu 3. ist zwar ein öffentlich beherrschtes Unternehmen der Privatwirtschaft und damit bei eigenem Handeln unmittelbar grun d- rech ts gebunden (BVerfG 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - [Fraport - Urteil] Rn. 49, BVerfGE 128, 226) . Entgegen der Auffassung der Beklagten kann sie sich dennoch auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berufen. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist ein bereits vorkonstitutionell und damit unabhängig von Art. 12 GG und Art. 14 GG entwickeltes Rechtsinstitut. Es ist darauf gerichtet, ein Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Betätigung und Funktionsfähigkeit vor darauf bezogenen recht s widrigen Eingriffen Dritter zu schützen. Es ergänzt den gesetzlichen Deliktschutz und füllt ansonsten b e- stehende Haftungslücken aus (vgl. bereits RG 27. Februar 1904 - I 418/03 - RGZ 58, 24; ausf. BGH 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - zu 1 a der Gründe, BGHZ 29, 65; vgl. auch BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140; BGH 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - Rn. 93 , BGHZ 166, 84 ) . Zwar unterliegen öffentlich beherrschte Unternehmen wegen ihrer unmittelbaren Grundrechtsbindung spezifischen Beschränkungen, denen 22 23 24 25 - 14 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 15 - andere Privatrechtssubjekte auf g rund ihrer nur mittelbaren Bindung an die Grundrechte nicht ausgesetzt sind. Diese graduellen Unterschiede der Grun d- rechtsbindung hindern öffentlich beherrschte Unternehmen der Privatwirtschaft aber nicht, in adäquater und weithin gleichberechtigter Weise wie Private die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung z u nu t- zen und am privaten Wirtschaftsverkehr teilzunehmen (BVerfG 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - [Fraport - Urteil] Rn. 56, BVerfGE 128, 226) . Vollzieht sich diese Teilnahme im Wege einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung, ist ein U n- ternehmen de r öffentlichen Hand in Bezug auf Eingriffe, die sich gegen seine wirtschaftliche Betätigung richten, nicht weniger schutzwürdig als Private. 2. Die Streikmaßnahmen waren rechtswidrig. Die Beklagte hat mit ihnen die nach dem TV Apron Control g esonder t vereinbarte Friedenspflicht verletzt . a) Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags und der sich daraus ergebende n Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschrä n- kung ihrer Arbeitskampffreiheit. Deren sachliche Re ichweite ist durch Ausl e- gung der tariflichen Regelungen zu ermitteln. Haben die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Sachmaterie erkennbar umfassend geregelt, ist davon ausz u- gehen, dass sie diesen Bereich der Friedenspflicht unterwerfen und für die Laufzei t des Tarifvertrags die kampfweise Durchsetzung weiterer Regelungen unterbinden wollten, die in einem sachlichen inneren Zusammenhang mit dem befriedeten Bereich stehen (BAG 18. Februar 2003 - 1 AZR 142/02 - zu D I der Gründe, BAGE 105, 5 ) . Diese r elative Friedenspflicht ist - auch ohne besondere Vereinbarung - dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung imma nent ( vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, BAGE 123, 134) . Mit Ablauf der verei n- barten Dauer oder der Kündigungsfrist für eine tarifliche Bestimmung endet die mit ihr verbundene relative Friedenspflicht für die betei ligten Tarifvertragsparte i- en (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 64, BAGE 122, 134) . Die Tarifve r- tragsparteien können die Reichweite der Friedenspflicht aber auch gesondert vereinbaren und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusamme n- 26 27 - 15 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 16 - hang stehen (vgl. Pfohl Die Friedenspflicht der Tarifvertragspar teien Diss. 2010 S. 32 f . ) . b ) Mit den Streikmaßnahmen hat die Beklagte gegen die vertraglich au s- drücklich vereinbarte Friedenspflicht verstoßen . aa) Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Friedenspflicht im Zeitpunkt der Arbeitskampfmaßnahmen wegen insgesamt noch ungekündigte r Regelungen des TV Apron Control galt. Die Beklagte hatte mit ihrem Schreiben vom 29. Juni 2011 wirksam eine Teilkündigung dieses Tarifvertrags zum 31. Dezember 2011 erklärt. (1) Di e Teilkündigung war an sich zulässig. (a) Ein Tarifvertrag ist regelmäßig nur als Ganzes kündbar. Zulässig ist seine Teilkündigung nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung . Geht aus der vereinbarten Zulassung mit der gebotenen Klarheit her vor , auf welche konkr e- ten Bestimmungen oder Teile des jeweiligen Tarifvertra g s sich die Möglichkeit der Teilkündigung beziehen soll , begegnen ihr keine rechtlichen Bedenken ( vgl. BAG 3. Mai 2006 - 4 AZR 795/05 - Rn. 20 , BAGE 118, 159 ) . (b) D a s ist vorliegend der Fall. § 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TV Apron Control legt eine Kündbarkeit seiner Regelungen mit einer Frist von sechs M o- naten zum Quartalsende - in § § 5 bis 8 erstmalig zum 31. Dezember 2017 und im Übrigen erstmalig zum 31. Dezember 2011 - fest. In den unterschiedlichen Kündigungsterminen drückt sich aus, dass die Tarifvertragsparteien die Zulä s- sigkeit einer nur auf Teile des TV Apron Control bezogenen Kündigung vera b- redet haben. Nach dem Wortlaut und system atischen Zusammenhang der Ve r- einbarung ist auch hinreichend klar, auf welche Bestimmungen sich die unte r- schiedlichen Kündigungsmöglichkeiten beziehen: Einerseits auf §§ 5 bis 8 TV Apron Control und andererseits auf den TV Apron Control . Im 5 28 29 30 31 32 - 16 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 17 - bis § - dies gebie ten Gesicht s- punkte der Systematik und Praktikabilität - jene tariflichen Bestimmungen geh ö- ren, die auf diese n Regelungskomplex Bezug nehmen oder mit ihm in untren n- barem Zusammenhang stehen . Dazu gehören jedenfalls die Geltungsbereich s- festlegung in § 1 Abs. 1 TV Apron Control , die für §§ 5 bis 8 TV Apron Control festgelegte (längere) Kündigungs frist des § 12 Abs. 1 Satz 2 TV Apron Control und die in § 12 Abs. 2 TV Apron Control e- sowie die Reichweite der Friedenspflicht . M it der Verstä n- digung darüber , der Regelungsbereich nach §§ 5 bis 8 TV Apron Control solle einer anderen Kündigungsmodalität unterlieg e n als de r Tarifvertrag im Übrigen, haben die Tarifvertragsparteien dies klar vorgegeben. E ntgegen der Ansicht der Revisio n entbehr en die Regelung en über die Teilkündigung nicht bereits schon deshalb der notwendigen Klarheit, weil sich die arbeits - und die lande sarbeit s- gerichtliche n Wertungen hinsichtlich gekündigte r und ungekündigte r Tarifb e- stimmungen nicht vollständig decken . (2) Die Friedenspflicht galt auch nicht deshalb noch uneingeschränkt, weil im Zeitpunkt der Streikmaßnahmen die in § 12 Abs. 1 Satz 3 TV Apron Control festgelegte Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war. Die Klägerin zu 3. hat eine textlich - verkörperte Kündigung der Beklagten am 29. Juni 2011 erhalten. Damit lief die Kündigungsfrist am 31. Dezember 2011 ab. D ie Kü ndigung eines Tarifvertrags muss nicht in Schriftform gemäß § 126 BGB erklärt werden . Auf den Zugang des dem Schriftformerfordernis iSd. § 126 BGB entsprechenden Kündigungsschreibens am 1. Juli 2011 - mit der Folge, dass die Kündigungsfrist erst am 31. März 2012 abgelaufen wäre - kommt es nicht an. (a) Zwar bedürfen Tarifverträge n ach § 1 Abs. 2 TVG der Schriftform. Das Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen Schriftformbegriff. Die Schrif t- form richtet sich daher grundsätzlich nach § 126 BGB und den in der Rech t- sprechung entwickelten Konkretisierungen dieser Vorschrift (BAG 21. Septem - ber 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 33, BAGE 139, 197; 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14) . 33 34 - 17 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 18 - (b) F ür die Kündigung eines Tarif vertrags gelten aber k raft Gesetzes keine Formvorschriften . Vorbehaltlich anderer Abreden im Tarifvertrag selbst - die im TV Apron Control nicht getroffen sind - begegnet jedenfalls eine der Textform des § 126b BGB entsprechende Kündigungserklärung keinen rechtlichen B e- denken. Das Schriftformgebot des § 1 Abs. 2 TVG iVm. § 126 BGB ist für die Kündigung nicht entsprechend heranzuziehen ( ebenso ErfK/Franzen 16. Aufl. § 1 TVG Rn. 32; Gamillscheg Kollektives Arbeitsr echt Band I § 13 II 1 a ; Kempen/Zachert/Stein TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 189; Oetker in Jacobs/ Krause/ Oetker/Schubert Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 8 Rn. 10; Wiedemann/ Thüsing 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 319; für einen den Tarifvertrag aufhebenden Vertrag vgl. BAG 8. September 1976 - 4 AZR 359/75 - zu III 2 der Gründe ; aA Bepler in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 3 Rn. 213; Däubler TVG / Deinert 4 . Aufl. § 4 Rn. 122 ; Däubler TVG /Nebe 4 . Aufl. § 1 Rn. 17 2 f.; Löwisch/Rieble TV G 3. Aufl. § 1 Rn. 1443 ) . Hierfür fehlt es an de r erforderlichen Regelungslü cke. D a s zeigt bereits § 7 Abs. 1 Satz 1 TVG. Danach sind d ie T a- rifvertragsparteien die Urschrift oder eine beglaubig eine s jeden Tarifvertrags und seiner Änderungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu übersenden. Das Außerkrafttreten ist mitzute i- len , ohne dass es bei der Kündigung des Tarifvertrags einer Übersendung de s Kündigungsschreibens bedürfte . Vor allem aber mangelt es - ausge hend vom Zweck des § 1 Abs. 2 TVG - an einer vergleichbaren Interessenlage. § 1 Abs. 2 TVG dient der Klarstellung des Vertragsinhalts und dem Gebot der Norme n- klarheit ( vgl. BAG 17. Februar 2016 - 2 AZR 613/14 - Rn. 22 mwN ) . Dieser Zweck erfordert keine Erstreckung auf die Tarifvertragskündigung . Die dem T a- rifvertrag Normunterworfenen wären bei einer dem Schriftformerfordernis unte r- liegenden, allein gegenüber dem Tarifvertrags partner zu erklärenden und nicht publikationsbedürftigen Kündigung nicht anders gestellt. bb) Die Beklagte hat aber mi t den von ihr getragenen Streikmaßnahmen vom 16. bis 23. und vom 26. bis 29. Februar 2012 die in § 12 Abs. 2 TV Apro n 35 36 - 18 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 19 - Control besonders vereinbarte Friedens pflicht verletzt , weil ihr Streik ziel Ford e- rungen umfasste, die dieser Pflicht unterlagen . (1) Mit § 12 Abs. 2 TV Apron Control haben die Tarifvertragsparteien die Reichweite der Frieden s pflicht ausgestaltet. In dessen Satz 1 haben sie für die beiden aufgeführten tariflichen Regelungskomplexe durch d ie unterschiedliche n Künd igungsfristen deutlich gemacht, die se jeweils für genannte Zeiträu me als abschließend anzusehen. Satz 2 der Tarifvo rschrift modifiziert die jedem Tari f- r- Damit haben die Tarifvertragsparteien mit schuldrechtlicher Wirkung vereinb art, wä h- rend der Geltungsdauer der §§ 5 bis 8 TV Apron Control einerseits und des TV Apron Control im Übrigen andererseits auf die jeweiligen Materien bezogene weitere oder auch nur ergänzende Regelungsziele nicht mit Mitteln des Arbeit s- kampfes durchzusetzen . Auf einen engeren Z u- sammenhang zwischen geregelter und erstrebter Sachmaterie haben sie dabei nicht abgehoben. Es ging ihnen um den Ausschluss jeglicher kamp fweisen Durchsetzung von Ergänzungen der tariflich gere gelten Bestimmungen, sofern diese einen Bezug zu den beiden Regelungskomple xen haben. (2) Das von der Beklagten aufgestellte Streikziel enthielt Forderun gen, die von der so erweiterten Friedenspflicht erfasst waren . (a) Maßgeblich für den Inhalt des m it einem Streik verfolgten Ziels sind die dem Gegner in Form des konkreten , von den dazu legitimierten Gremien der Gewerkschaft getroffenen Streikbeschlusses übermittelten Tarifforderungen (BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 109, BAGE 122, 134) . Nach den g e- samten Umständen - Anderes ist nicht festgestellt - ist davon auszugehen, dass der Streikbeschluss des hierzu berechtigten Bundesvorstand s der Beklagten inhaltlich dem Streikziel e ntsprach, das der Klägerin zu 3. in den Streikankünd i- gungsschreiben vom 15. Februar 2012 - ergänzt um ein weiteres Schreiben selben Datums - und vom 25. Februar 2012 übermittelt wurde . In dem ersten 37 38 39 - 19 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 2 0 - Schreiben bezog sich die Beklagte klar auf die Durchsetzung der Schlichte r- empfehlung mit näher bezeichneten Anpassungen und hielt in dem weiteren daran fest. (b) Das Streikziel der Durchsetzung der Schlichterempfehlung (SE) bezog sich auf die in §§ 5 bis 8 TV Apron Control geregelte Sa chmaterie, für die nach § 12 Abs. 2 TV Apron Control eine erweiterte Friedenspflicht (fort - ) galt . (aa) Dies betrifft allerdings nicht § 35 Abs. 6a SE. Damit sollte lediglich die Regelungstechnik modifiziert werden, in dem die bisherige Protokollnotiz zu § 5 Abs. 6 Unterabs. 1 TV Apron Control nunmehr als eigener Absatz de n Reg e- lungen zum Zeitwertkonto beigefügt wird . Damit erfolgt keine inhaltliche Änd e- rung der tariflichen Regelungen. Der Protokollnotiz zur Werterhaltungsgarantie des Arbeitgebers beim Wertguthaben kommt ein normativer Regelungsgehalt zu. (bb) Hingegen enthalten § 18 Abs. 8 und § 49 SE eigenständige, neue F o r- derungen, die dem Regelungskomplex der §§ 5 bis 8 TV Apron Contro l zuz u- ordnen sind . § 18 Abs. 8 SE sieht für Mitarbeiter, die infolge eines Arbeitsunfalls nicht mehr vollleistungsfähig sind und deshalb in einer niedrigeren Vergütung s- gruppe weiterbeschäftigt werden, eine Ausgleichszulagenzahlung und die Mö g- lichkeit ein er Darlehensgewährung vor. In § 8 TV Apron Control sind unter b e- stimmten Voraussetzungen beschäftigungssichernde Maßnahmen und eine Entgeltsicherung geregelt. Ergänzungen hierzu sollen nach der Friedenspfl ich t- vereinbarung des § 12 Abs. 2 TV Apron Control für die Dauer der Geltung des § 8 TV Apron Control nicht kampfweise durchsetzbar sein. Gleiches gilt für die Forderung nach § 49 SE, die ebenso wie die bestehende Tarifregelung des § 7 TV A pron Control dem Belastungsausgleich von Beschäftigten dient und daher einen Bezug zu dem vor dem 31. Dezember 2017 nicht kündbaren tariflichen Regelungskomplex aufweist . Im Hinblick auf die Reichweite der von den Tari f- vertragsparteien vereinbarten Friede nspflicht kommt es auch l ediglich auf eine Zuordnung der erstrebten Forderung zu dem noch geltenden tarifierten Bereich 40 41 42 - 20 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 21 - an und nicht - wie die Beklagte meint - auf einen sachlichen inneren Zusa m- menhang , auf den allerdings auch die Vorinstanzen in Verkennung der beso n- ders vereinbarten Friedenspflicht abgehoben haben . cc) § 3 der Schlichtungsvereinbarung (SV) steht der Annahme einer Fri e- denspflichtverletzung nicht entgegen. Hiermit ist die erweiterte Friedenspflicht des § 12 Abs. 2 TV Apron Control , welche für §§ 5 bis 8 TV Apron Control noch galt, weder aufgehoben noch beschränkt worden . (1) Bei dem Verweis der Beklagten in der Revisionserwiderung auf die SV handelt es sich - anders als die Klägerin zu 3. mein t - nicht um neuen , in der Revisionsinstanz unbeachtlich en Tatsachenvor trag . Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivo r- bringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils und dem Sitzungsprot o- koll ersichtlich ist. Dazu gehört auch das aus in Bezug genommenen Schriftsä t- zen und Anlagen ersichtliche Parteivorbringen (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO BAG 28. Oktober 1999 - 6 AZR 243/98 - zu II 2 a de r Gründe) . Die Beklagte hatte die S V erstinstanzlich zur Akte gereicht. Sie ist von der zulässigen ergänzenden Bezugnahme des Berufungsurteils auf den Tatb e- stand des arbeitsgerichtlichen Urteils erfasst, welcher seinerseits in nach § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässiger Weise auf die von den Parteien eingereich te n Schriftsätze verweist . (2) Mit § 3 SV haben sich die verhandeln d en Tarif vertrags parteien auf eine umfassende Friedenspflicht begrenzt auf die Dauer des Schlichtungsverfahren s geeinigt. Die Vors chrift bestimmt eine eigenständige, allein auf das konkrete S chlichtungsverfahren bezogene Friedenspflicht. Nach ihrem Sinn und Zweck sichert sie die Funktionsbedingungen der Schlichtung, welche nicht mit Arbeit s- kampfmaßnahmen belastet sein soll. W eder Wor tlaut noch Systematik lassen Anhaltspunkte für einen Regelungswillen erkennen , anderweitig vereinbarte und bestehende Friedenspflichten aufzuheben , zu beenden oder gegenständlich zu beschränken . 43 44 45 - 21 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 22 - dd) D ie Klägerin zu 3. kann auch eine Verletzung der Friedenspflicht ge l- tend machen. Es handelt sich dabei nicht um eine unzulässige Rechtsausübung iSv. § 242 BGB. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts lässt zwar eine entsprechende tatrichterliche Wertung vermissen. Anhand der getroffenen Feststellunge n vermag der Senat aber eine entsprechende Wertung selbst vo r- zunehmen. (1) Eine unzulässige Rechtsausübung setzt nicht zwingend voraus, dass schon die betreffende Rechtsposition unredlich, mit Schädigungsvorsatz oder sonst schuldhaft erworben ist. Es kom mt lediglich darauf an, ob bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen Treu und Glauben vorliegt (vgl. BGH 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13 - zu II 2 a der Gründe, BGHZ 202, 102 ) . (2) Von einem solchen Verstoß ist im Streitfall nicht aus zugehen . Er folgt - 3. auf der Frieden s- pflicht unterliegende Verhandlungsgegenstände in den T arifvertrags - und Schlichtungsverhandlungen . Die - hier in § 12 Abs. 2 TV Apron Control eige n- ständig vereinbarte , erweiterte relative - Friedenspflicht verbietet es den Tari f- vertragsparteien nur, einen Tarifvertrag bis zum Ablauf seiner vereinbarten Dauer oder der für ihn maßgeblichen Kündigungsfrist inhaltlich dadurch in Fr a- ge zu stellen, dass Änderungen der tariflich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfes errei ch t werden sollen . Sie schließt es nach ihrem Sinn und Zweck aber nicht aus, über diese Gegenstände zu verhandeln und sie in ein Schlichtungsverfahren einzubeziehen. Ebens o wie bloße Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine bestimmte Tarifforderung keine auf ihren G e- genstand bezogene Frie denspflicht zu begründen vermögen ( vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 66, BAGE 122, 134) , kann aus Verhandlungen über der Friedenspflicht unterliegende Forderungen oder deren Einbeziehung in das Schlichtungsverfahren nicht der Schluss gezogen werden, die Gegenseite we r- de sich im Falle eines Arbeitskampfes nicht auf eine Friedenspflichtverletzung berufen . Eine solche Annahme verbietet sich schon deshalb, weil Tarifvertrag s- verhandlungen typischerweise von Kompromissversuchen geprägt und geleitet 46 47 48 - 22 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 23 - sind . I m Interesse der Erzielung einer Gesamtlösung kann es daher sinnvoll sein , friedenspflichtige Gegenstände in die Verhandlung und Schlichtung einz u- beziehen , um eine Einigung ohne Arbeitskampf zu erreichen. ee) Im Hinblick auf das übermittelte Streikziel, welches auch der Frieden s- pflicht unterliegende Forderungen enthielt, ist der vom 16. bis 23. Februar 2012 und vom 26. bis 29. Februar 2012 geführte Streik rechtswidrig. (1) Der Senat hat bisher offen gelassen, ob bei e inem Streik, der um den Abschluss eines zahlreiche Regelungen umfassenden Tarifvertrags geführt wird, die Rechtswidrigkeit schon einer Forderung zu dessen Rechtswidrigkeit führt ( BAG 4. Mai 1955 - 1 AZR 493/54 - BAGE 2, 7 5 ) . Jedenfalls dann, wenn es sich bei der die Friedenspflicht verletzenden oder tarifwidrigen Forderung um eine zentrale F orderung handelt, bedingt dies die Rechtswidrigkeit des gesa m- ten Streiks ( vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 4 der Gründe, BAGE 104, 15 5) . Im Schrifttum wird vertreten, ein Streik sei recht s widrig, wenn er sich auch auf die Durchsetzung einzelner unerlaubter Forderungen richte ( vgl. Hanau Die Kausalität der Pflichtwidrigkeit S. 53 ; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. Grundl. Rn. 451 ; Rieble BB 2014, 949, 950 ; Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 5 Rn. 25 ; Willemsen/Mehrens NZA 2013, 1400, 1401 ; wohl auch Kissel Arbeitskampfrecht § 24 Rn. 11 ) . Zum Teil wird unter Heranziehung schadenszurechnungsrelevanter Kriterien die Rechtswidrigkeit eines Streiks danach beurteilt, ob er a uch ohne die unzulässige Forderun g geführt worden wäre ( Rüthers in Brox/Rüthers Arbeitskampfrecht 2. Aufl. Rn. 159; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band I § 22 I 2 a ( 3 ) ) . Nach wiederum anderer Auffa s- sung kommt es ausgehend von einem verobjektivierten Maßstab darauf an, welche der dem Arbeitgeber übermittelten Forderungen dem Arbeitskampf im Rahmen einer Gesamtschau das Gepräge geben ( Reinfelder in Däubler A r- beitskampfrecht 3. Aufl. § 15 Rn. 25) ; bei Ka mpfzielen, die eine Einheit bildeten, sei das unrechtmäßige Ziel entscheidend (Reuss AuR 1966, 33, 34 ) . 49 50 - 23 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 24 - (2) Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer nicht rech t- mäßigen Tarifforderung dient, ist insgesamt rechtswidrig. (a) Nach der st ändigen Rechtsprechung des Senats kann ein Arbeitskampf nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer und frieden s pflichtwahrender Ziele geführt werden ( vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 2 ff . der Gründe , BAGE 104, 155 ) . Das gi bt die Hilfsfunktion des Arbeitskampfes zur Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie vor. Diese ist darauf gerichtet, das Arbeitsleben in dem von staatlicher Rechtsordnung freig e- lassenen Raum durch Tarifverträge sinnvoll zu ordnen und zu befrieden. Dieses Ziel kann ua. nur erreicht werden, wenn ein Tarifvertrag während seiner Ge l- tungsdauer durch einen Arbeitskampf nicht in Frage gestellt wird und die durch ihn vermittelte Planungssicherheit wahrt. Diese Funktionsbedingung der Tari f- a utonomie ist gefährdet, wenn ein Arbeitskampf auch darauf gerichtet ist, eine kollektive Regelung vor deren Ende zu beseitigen oder zu ändern ( vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18 , BAGE 123, 134 ) . Das hat zur Folge, dass eine Forderung, d ie k ampfweise durch ge setzt werden soll, sowohl tariflich regelbare Gegenstände betreffen als auch die Friedenspflicht beachten muss. Forderungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind nicht durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt und beeinträch tigen grundrechtlich geschützte Interessen des Kampfgegners. Dieser hat zwar davon aus zu gehen, dass eine Gewer k- schaft auf eine uneingeschränkte Umsetzung der verlautbar t en Streikziele typ i- scherweise nicht besteht, sondern mit Widerstand rechnet. Daher gehe n deren Tarifforderungen aus unterschiedlichen Motiven regelmäßig über dasjenige Maß hinaus, bei dessen Erreichen die Gewerkschaft zum Tarifabschluss bereit ist (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 - Rn. 100 , BAGE 122, 134 ) . Jede Tarifforderung h at aber auch arbeitskampftaktische und verbandspolitische Gründe sowie die Funktion, die jeweiligen Mitglieder zu motivieren und Tari f- verhandlungen zun ächst einmal in Gang zu bringen . Zwangsläufig hat jede ve r- lautbarte Tarifforderung Einfluss auf die Verteidigungsmöglichkeiten der Arbei t- geberseite. Sie muss sich auf die ihr gegenüber erhobenen Forderungen ei n- 51 52 - 24 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 25 - stellen und so wohl ihr Verhandlungsangebot als auch ihre Kampfstrategie d a- rauf einrichten. Hierin wird sie unzulässig beein trächtigt, wenn sie ihr e Verhan d- lungsmacht dafür einse tzen muss, eine durch Art. 9 Abs. 3 GG nicht gedeckt e Forderung abzuwehren. (b) Die graduelle Bewertung einer Tarifforderung im Verhältnis zu anderen und eine daran knüpfende gewichtende Beurteilung der Rechtmäßigkeit ein es um deren Durchsetzung geführten Arbeitskampf e s sind einer Rechtskontrolle nicht zugänglich. (aa) Welche Bedeutung eine einzelne Tarifforderung unter mehreren aus Sicht der Gewerkschaft für den von ihr für annehmbar geha ltenen Tarifa b- schluss oder ihre D urchsetzungsfähigkeit im Rahmen der Tarifvertragsverhan d- lungen und ggf . eines Arbeitskampfes hat, obliegt deren Einschätzung. Ob eine konkrete Tarifforderung für den angestrebten Tarifabschluss haupt - oder n e- bensächlich, bedeutend oder unbedeutend ist oder die Gesamtheit der aufg e- stellten Forderungen wirtschaftlich oder organisationspolitisch prägt, ist für die Arbeitgeberseite in der konkreten Arbeitskampfsituation nicht erkennbar und entz ieht sich wegen der nicht objektivierbaren Auswirkungen auf die Verhan d- lungsmacht und Kampfkraft der Gewerkschaft und den mit jeder Forderung g e- schaffenen Ver handlung sspielraum auch einer gerichtlichen Bewertung und Feststellung. (bb) Der Verzicht auf eine solche Kontrolle beeinträchtigt nicht die nach Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Koaliti onsbe tätigungsfreiheit der betroffenen G e- werkschaft. Sie allein entscheidet über die Fest legung der Tarifforderungen, die durch den Aufruf zu einem Streik und dessen Befolgung erkämpft werden so l- len. Hierbei hat sie zu prüfen, ob die erhobenen Forderungen durch Art. 9 Abs. 3 GG legitimiert sind. Zu einer solchen Prüfung ist eine Gewerkschaft auch ohne weiteres in der Lage. De ren Tariffähigkeit verlangt nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur eine Durchsetzungs kraft g e - 53 54 55 - 25 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 26 - genüber dem sozialen Gegenspieler, sondern auch das Vorhalten einer lei s- tungsfähigen Organisation, die sie befähigt, die ihr von Art. 9 Abs. 3 GG zug e- dachten Aufgaben zu erfüllen (BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b b b der Gründe , BVerfGE 100, 214 ; 20. Oktober 1981 - 1 BvR 404/78 - zu B I 2 der Gründe , BVerfGE 58, 233 ) . Dazu gehör t unabdingbar eine entsprechende Anzahl an Mitarbeitern, die Verhandlungen und den Abschluss von Tarifverträgen vorbereiten ( vgl. zur organisatorischen Leistungsfähigkeit BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53, BAGE 117, 308 ) . Hierzu zählt auch die Überprüfung der Legitimität einer Tarifforderung als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des um ihre Durchsetzung geführten Arbeitskampfes (BAG 1 9 . Juni 20 12 - 1 AZR 775/10 - Rn. 52 , BAGE 142, 98 ) . Unzumutbare, mit Art. 9 Abs. 3 GG unvereinbare Haftungsrisiken sind damit nicht verbu nden. Di ese b e- treffen nicht die Bewertung der Rechtswidrigkeit des A rbeitskampfes, sondern relativieren die verschuldensabhängige Einstandspflicht für arbeitskampfbedin g- te Schäden ( vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 104, 155) . ( 3 ) Dem Umstand, dass der damalige Bundesvorsitzende der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main ( - 9 Ga 24/12 - ) am 29. Februar 2012 sinng e- mäß zu Protokoll erklärt hat, die friedenspflichtverletzenden Forderungen wü r- den fallengelassen, kommt keine streitentscheidende Bedeutung zu. Es kann offen bleiben, ob das Aufgeben unzulässiger Einzelforderungen während eines Streiks dessen Rechtswidrigkeit vergangenheitsbezogen zu beseit igen vermag. Der Streik wurde am 29. Februar 2012 allein aufgrund der Untersagungsverf ü- gung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main abgebrochen. 3. Die Beklagte - handelnd durch ihre Organe - trifft ein Verschulden iSv. § 823 Abs. 1 , § 31 BGB . 56 57 - 26 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 27 - a) Verschulden iSv. § 823 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich ein vorsätzl i- ches oder fahrlässiges Verhalten voraus. Nicht jedes rechtswidrige Verhalten einer Koalition bei der Wahrung und Förderung von Arbeitsbedingungen im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 GG ist z ugleich als schuldhaft zu bewerten, weil hie r- durch unzumutbare Haftungsrisiken entstünden. Vor einem Streik mit seinen vielfältigen Auswirkungen hat die Gewerkschaft ihr e kampfweise durchzuse t- zenden Tarifforderungen sorgfältig zu prüfen. Bei Zweifeln über dessen Rech t- mäßigkeit darf sie von ihrem Streikrecht nur in maßvollem Rahmen und vor a l- lem auch nur dann Gebrauch machen, wenn für die Zulässigkeit des Streiks sehr beachtliche Gründe sprechen und des Weiteren eine endgültige Klärung der Rechtslage nicht a nders zu erreichen ist ( vgl. BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775 / 1 0 - Rn. 52 mwN, BAGE 142, 98) . b) In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen. Diese hatte das Streikziel auf den A b- schluss eines Tarifvertrags entsprechend der Schlichterempfehlung - mit näh e- ren geforderten Anpassungen - bezogen. Ihr Kampfziel , der über die verlautba r- t en Forderungen abzuschließende Tarifvertrag, umfasste Regelungsgege n- stände, hinsichtlich derer die nach dem TV Apron Control besonders ausgesta l- tete Friedenspflicht noch galt. Die Beklagte hätte wegen der Teilkündigung des TV Apron Control die Zulässigkeit der Forderungen, die in ihrer Gesamtheit das erklärte Streikziel bildeten, im Einzelnen gewissenhaft prüfen müssen. Sie musste erkennen, dass die Friedenspflicht aus dem ungekündigten Teil des TV Apron Control die Grenze d er Rechtmäßigkeit bildete. Dass ihr diese Pro b- lematik bewusst war, zeigt ihr der Streikankündigung vom 15. Februar 2012 nachgeschobenes Schreiben vom gleichen Tag an die Klägerin zu 3. , das kla r- stellen sollte, dass die erhobene Forderung zur Laufzeit des Tarifabschlusses nicht den ungekündigten Teil des TV Apron Control betreffen sollte . c) Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Streiks wegen der frieden s- pflichtverletzenden Forderungen befand sich die Beklagte nicht in einem ihr Verschu lden ausschließenden unvermeidbaren Rechtsirrtum. 58 59 60 - 27 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 28 - aa) An einen unvermeidbaren Rechtsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Geltungsanspruch des Rechts erfordert im Grundsatz, dass der Schuldner das Risiko eines Rechtsirrtums selbst trägt und es nicht dem Gläub i- ger überbürden kann. Beruht die Ungewissheit über die Schuld auf rechtlichen Zweifeln des Schuldners (sog. Rechtsirrtum) , ist dieser entschuldbar, wenn die Rechtslage objektiv zweifelhaft ist und der Schuldner sie sorgfältig geprüft hat (BAG 19. August 2015 - 5 AZR 975/13 - Rn. 3 1 mwN , BAGE 152, 213 ) . bb) Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Rechtslage zur Reichweite der sich aus dem TV Apron Control ergeben den Friedenspflicht kann schon deshalb nicht als objektiv unklar angesehen werden, weil sie von den Tarifvertragsparteien selbst näher ausgestaltet worden ist. Die Beklagte hätte wegen der unterschiedlichen Kündigungsmodalitäten, an die sie sich mit der Te ilkündigung auch gehalten hat, die Zulässigkeit ihres auf den Gesamta b- schluss eines neuen Tarifvertrags gerichteten Streikziels umso sorgfältig er pr ü- fen müssen . Der Sachverhalt hierzu war nicht - wie etwa bei einer Vielzahl von einzelnen, teils gekündigt en, teils ungekündigten Tarifverträgen - unübersich t- lich. Die friedenspflichtverletzenden Gegenstände betrafen vielmehr einen überschaubaren und klar abgrenzbaren Bereich des teilgekündigten TV Apron Control . 4. Der danach bestehenden Ersatzpflicht der Beklagten für die durch den Streik der Klägerin zu 3. entstandenen Schäden steht § 254 BGB nicht entg e- gen. a) Gemäß § 254 Abs. 1 BGB sind die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes insbesondere davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Schädiger oder dem Geschädigten verursacht worden ist. Dabei gilt der Grundsatz, dass bei vorsätzlicher Schadensverurs a- chung durch den Geschädigten die Ersatzpflicht des nur fahrlässig handelnden Schädigers entfäll t (BAG 19. Februar 1998 - 8 AZR 645/96 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 88, 101) . In diesem Sinn ist die Haftung der Beklagten nicht w e- 61 62 63 64 - 28 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 29 - gen einer der Klägerin zu 3. zuzurechnende n vorsätzli Selbstschädi ausgeschlossen. Eine solche kann insbesondere - unabhängig vom Verschu l- densgrad und anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - nicht darin gesehen werden, dass die Klägerin zu 3. die Verletzungshandlung nicht abg e- wehrt hat. Diese beginnt bei ein em Streik schon mit seinem Aufruf. Der zu b e- streikende Arbeitgeber vermag aber einen gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zu verhindern; er kann sich allenfalls - vor allem mit Mitteln des einstweil igen Rechtsschutzes - gegen die Arbeitsniederlegungen wehren , welche die Verle t- zungshandlung fortsetzen . b) Soweit das Landesarbeitsgericht Schadensersatzansprüche für die Zeit bis einschließlich 27. angesehen hat, weil die Klägerin zu 3. keinen Rechtsbehelf gegen den von ihr als rechtswidrig erkannten Streik ergriffen und damit schuldhaft eine Schaden s- abwendung iSv. § 2 54 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB unterlassen habe, tragen seine eige nen Feststellungen diese Würdigung nicht. Das Berufu ngsgericht müs s- te - nach seiner Auffassung konsequent - davon ausgehen, dass eine ( recht s- kräftige ) gerichtliche Untersagung des mit Schreiben vom 15. Februar 2012 a n- gekündigten Streiks noch vor Beginn der Streikmaßnahmen am 16. Februar 2012, 15.00 U hr hätte erstritten werden können. Hierzu verhält sich die ang e- griffene Entscheidung nicht. Ungeachtet dessen war die Klägerin zu 3. nicht gehalten , zur Abwendung oder Minderung der durch den Streik entstandenen Schäden rechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Zum einen ist der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens bei einem zulässigen Antrag auf Untersagung oder Abbruch eines Streiks im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht sicher prognostizierbar . Ein Geschädigter muss sich prinzipiell nicht zur Schadensa b- wendung auf Rechtsstreitigkeiten einlassen, deren Erfolgsaussichten ungewiss sind ( vgl. BGH 6. Dezember 1984 - III ZR 141/83 - zu I 4 b der Gründe; vgl. auch Erman/Ebert BGB 14. Aufl. § 254 Rn. 70) . Zum anderen - und vor allem - trifft ei n en be streikten Arbeitgeber grundsätzlich keine Obliegenheit , einen g e- gen ihn gerichteten rechtswidrigen Streik mit rechtlichen Mitteln abzuweh ren . 65 - 29 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 30 - Selbst einem als rechtwidrig erkannten Streik kann der Bestreikte begegnen, indem er ihn aushält. Auch darin liegt - schon wegen des Wesens des Arbeit s- kampfes - jedenfalls typischerweise Druckausübung zur Verbesserung der Ve r- handlungsposition. c) Anders als die Beklagte meint , wirkt sich auch der Umstand nicht aus , dass die Klägerin zu 3. sie erst im einstweiligen Verfügungsverfahren auf die Rechtswidrigkeit des Streiks hingewiesen hat . Eine solche Annahme setzt eine entsprechende Hinweispflicht oder - obliegenheit voraus, die sich aus arbeit s- als legitimes Kampfmittel zur Ausübung von (Gegen - )Druck auf die streikfü h- rende Gewerkschaft konterkarieren. 5. Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei jedenfalls unter dem Gesich tspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens zu versagen. a) Die Berufung des Schädigers auf rechtmäßiges Alterna tivverhalten, d h. der Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtm ä- ßigen Verhaltensweise entstanden, kann für die Zu rechnung eines Schadense r- folgs beachtlich sein. Die Erheblichkeit des Einwandes richtet sich nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Norm oder Vertragspflicht (vgl. BGH 14. Juli 2016 - III ZR 446/15 - Rn. 29; 9. März 2012 - V ZR 156/11 - Rn. 17; 25. November 1992 - VIII ZR 170/91 - zu II 1 c aa der Gründe, BGHZ 120, 281; 24. Okto ber 1985 - IX ZR 91/84 - zu II 5 b der Gründe, BGHZ 96, 157 ) . Rech t- mäßiges Alternativverhalten setzt voraus, dass derselbe Schadense rfolg effe k- tiv herbeigeführt worden wäre; die bloße Möglichkeit, ihn rechtmäßig herbeifü h- ren zu können, reicht nicht aus (BGH 9. März 2012 - V ZR 156/11 - Rn. 17 ) . Darlegungs - und beweispflichtig ist der Schädiger. b) Hiervon ausgehend tragen bereits die vom Landesarbeitsge richt hera n- gezogenen Umstände nicht seine Würdigung, der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens sei ausnahmsweise ge rechtfertig t . Das Berufungsgericht 66 67 68 69 - 30 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 31 - sieht seine Annahme, der Streik hätte auch ohne die inkriminierten Tarifford e- rungen zur selben Zeit, am selben Ort und auf dieselbe Art und Weise stattg e- funden , dadurch belegt, dass sich der Streit der Tarifvertragsparteien am Ende der Schlichtung auf andere Regelungsgegenstände bezogen habe und h insich t- lich der friedenspflichtverletzenden Forderungen bereits eine Einigung erzielt worden sei . Mit dieser Begründung nimmt das Landesarbeitsgericht die arbeit s- kampfrechtli ch spezifische Situation nicht ausreichend in den Blick. Verständ i- gen sich Tarifve rtragsparteien in Tarifvertragsverhandlungen auf bestimmte Punkte oder stehen diese Punkte am Ende eines (freiwilligen) Schlichtungsve r- fahrens nicht (mehr) im Streit , haben sie sich letztlich auch bezüglich dieser Regelungsge ge nstände kommt. Auch vorliegend war am Ende des Schlichtungsverfahrens der A b- schluss des gesamten Tarifvertrags mit dem vom Schlichter empfohlenen Inhalt werden, bestimmte Tarifforderungen hätten den Streik nicht beeinflusst. Ebenso verkennt das Ber u- fungsgericht die arbeitskampfrechtliche n Besonderheiten , wenn es seine Schlussfolgerung, die friedenspflichtverletzenden Forderungen sei en nicht streikbestim me nd gewe sen, darauf stützt, dass nach deren Fallenlassen nicht sogleich weitere Verhandlungen aufge nommen worden seien. c) Ungeachtet dessen ist bei einem aufgrund einer Friedenspflichtverle t- zung rechtswidrigen Streik für den Einwand des rechtmäßigen Alte rnativverha l- tens kein Raum ( so auch Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1261; Jauernig/ Teichmann BGB 16. Aufl. Vor §§ 249 - 253 Rn. 48; Rieble BB 2014, 949, 951; Willemsen/Mehrens NZA 2013, 1400, 1402; vgl. auch Wiedemann/Thüsing 7. Aufl. § 1 TVG Rn. 971) . aa) Dies folgt allerdings nicht aus einer der Friedenspflicht beizumessenden Funktion, dass mit ihr die typischerweise schwerwiegenden Folgen kollektiver Kampfmaßnahmen für die Gesamtheit und die beteiligten Kreise des Arbeitsl e- bens im Rahmen des Möglichen vermieden werden sollen (so noch BAG 31. Oktober 1958 - 1 AZR 632/57 - zu V 3 der Gründe, BAGE 6, 321 ; vgl. b e- 70 71 - 31 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 32 - reits zuvor BAG 8. Februar 1957 - 1 AZR 169/55 - BAG E 3, 280 ; kritisch hierzu zB Nitsche in Däubler Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 22 Rn. 125; Hanau Die Ka u- salit ät der Pflichtwidrigkeit S. 54 ff. ; MüKoBGB/Oetker 7 . Aufl. § 249 Rn. 223; Staudinger/Schiemann (2005) § 249 Rn. 105; s h . auch Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Band I § 26 II 5 a (2) ) . Eine solche die Allgemeinheit oder Dritte schützende W irkung kommt der schuldrechtlich determinierten Friedenspflicht nicht - jedenfalls nicht typischerweise - zu. Ebenso trägt der Gedanke nicht, dass im Arbeitskampfrecht die Verletzung der Friedenspflicht praktisch weitg e- hend sanktionslos bliebe, wenn man die Möglichkeit eines zulässigen Streiks als rechtmäßige Alternative in Betracht ziehen würde ( so aber BAG 31. Oktober 1958 - 1 AZR 632/57 - aaO) . E ine sanktionierende Wirkung ist dem Schaden s- ersatzrecht im Allgemeinen fremd ; a uch die Schadensersatzpflicht bei recht s- widrigem Streik hat Ausgleichs - und keine Sanktionsfunktion . bb) Nach ihrem Sinn und Zweck soll die sich aus einem bestehenden Tari f- vertrag ergebende Frie denspflicht verhindern, dass Änderungen oder Verbe s- serungen der tariflich geregelten Gegenstände gegenüber dem Tarifvertrag s- partner mit Mitteln des Arbeitskampfes durchzusetzen versucht wird. Sie ist d a- rauf gerich tet , für die Dauer ihres Bestehens die Schädigung des Arbeitgebers durch einen n Hiervon ausgehend kann die Beklagte nicht entlasten, dass ein von ihr getragener Streik ohne frieden s- pflichtverletzende Forderungen bei der Klägerin zu 3. die (genau) gleichen Fo l- gen gehabt hätte. Es hätte sich wegen des dann anderen Streik ziels um einen anderen Arbeitskampf gehandelt. Ein solcher vermag keine Alterna tivhandlung abzugeben. Anderenfalls würde im Rahmen von Zurechnungserwägungen an die Stelle eines aus materiellen G ründen rechtswidrigen Streiks ein Streik mit anderem Inhalt und auf anderer Grundlage gesetzt. Eine solche Fallgestaltung erfasst der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens regelmäßig nicht ( vgl. [bei behördlichem Handeln und hypothetischem Verwaltu ngsakt] BGH 3. Februar 2000 - III ZR 296/98 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 143, 362) . 72 - 32 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 33 - 6. E ntgegen der Auffassung der Beklagten verbietet sich die Annahme ihrer Ersatz pflicht für die durch den Streik entstandenen Schäden bei der Kläg e- rin zu 3. nicht aus konventionsrechtlichen Grün de n . a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die E u- ropäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bei der Anwendung und Ausl e- gung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grund sätze des Grundgesetzes als Auslegungshilfe heranzuziehen ( vgl. BVerfG 22. Oktober 2014 - 2 BvR 661 /12 - Rn. 128, BVerfGE 137, 273 ) . Auf der Ebene des einfachen Rechts trifft die Fachgerichte die Verpflichtung, die Gewährleistungen der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle zu berücksichtigen und in den betroffenen Teilbereich der n a- tionalen Rechtsordnung mittels einer konventionsfreundlichen Auslegung ei n- zupassen (BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 27) . In diesem Ra h- men sind als Auslegungshilfe auch die Entsche idungen des Europäischen G e- richtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen. Dies beruht auf der Orientierungs - und Leitfunktion, die der Rechtsprechung des EGMR fü r die Au s- legung der EMRK auch über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus z u- kommt ( vgl. BVerfG 18. August 2013 - 2 BvR 1380/08 - Rn. 28 ; BAG 20. Oktober 2015 - 9 AZR 743/14 - Rn. 13; 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 69 mwN, BAGE 144, 1) . b) Vorliegend ist die durch Art. 11 EMRK geschützte Versammlung s - und Vereinigungsfreiheit und das damit verbundene Streikrecht (vgl. dazu zB EGMR 21. April 2009 - 68959/01 - [Enerji Yapi - Yol Sen] NZA 2010, 1423) zu berüc k- sichtigen . Insoweit hat der EGMR mit seinen Entscheidungen zu Art. 11 EMRK verdeutlicht, dass an die Rechtfertigung einer Einschränkung der Vereinigung s- freiheit und des damit verbundenen Streikrechts nicht unerhebliche Anforderu n- gen zu stellen sind ( vgl. BAG 20. N ovember 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 130, BAGE 143, 354) . Mit der Annahme der Schadensersatzpflicht der Beklagten , die mit dem von ihr getragenen Streik gegen die Friedenspflicht nach einem von ihr vereinbarte n Tarifvertrag verstößt, wird aber deren Streikrecht nicht unve r- 73 74 75 - 33 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 34 - hältnismäßig beschränkt. Gegenteiliges lässt sich auch der Entscheidung des EGMR in der Sache Hrvatski Lije ni ki Sindikat ( HLS ) / Kroatien (EGMR [I. Sektion] 27 . November 2014 - 36701/09 - A uR 2015, 146 ) nicht entnehmen. D iese Entscheidung betrifft ein Streikverbot aufgrund eines innerstaatli chen G e- richtsurteils. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Gerichtshof festgestellt, dass das innerstaatliche Gericht die Zulässigkeit des St reiks nicht - den die Gewer k- schaft hilfsweise zur Organisation des Streiks angegeben hatte - nicht eing e- gangen sei (Rn. 58 iVm. Rn. 14 ) . Ergebnis dieses Ansatzes sei gewesen, dass die beschwerdeführende Gewerkschaft trotz eines tariflosen Zustandes für die Dauer von drei Jahren und acht Monaten nicht berechtigt gewesen sei, einen Streik durchzuführen, was nicht als verhältnismäßig angesehen werden könne (Rn. 59) . Dies ist mit de m vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar. Die Bekla g- te hat mit dem von ihr geführten Arbeitskampf gegen eine von ihr selbst verei n- barte Friedenspflicht verstoßen, indem sie ihr - einheitlich zu bewertendes - Streik ziel auf die Durchsetzung bereits geregelter Gegenstände bezog. Abg e- sehen davon, dass es mithin nicht wie in der Sache ni ki Sindikat ( HLS ) / Kroatien um einen verlautbarten - von den kroatischen Gerichten aber nicht geprüften - geht, geben die vom EGMR in Bezug auf Art. 11 EMRK aufgestellten Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht vor, die Illegitimität k ampfweise durchzusetzender Forderungen bei der Bewertung der Rechtmäßigke it eines Arbeitskam p f es zu ignor ieren ( aA wohl Lörcher A uR 2015, 126, 129 ; vgl. auch Jaco bs/Schmidt EuZA 2016, 82, 94 f. ) . II. Der Klägerin zu 3. steht daneben ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 280 Abs. 1, § 31 BGB zu. Die Beklagte hat - handelnd durch ihre Organe - mit dem vom 16. bis 23. Februar 2012 und vom 26. bis 29. Februar 2012 geführten Streik die nach § 12 Abs. 2 TV Apron Control ve r- abredete Friedenspflicht hinsichtlich der §§ 5 bis 8 TV Apron Control schuldhaft verletzt. Weder nach § 254 BGB noch unter dem Gesichtspunkt eines rechtm ä- 76 - 34 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 35 - ßigen Alternativverhaltens noch nach konventionsrechtlichen Gesichtspunkten ist eine Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen . III. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif und daher zu r weiteren Sac h- verhaltsaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. 1. Die Beklagte hat die von der Klägerin zu 3. geltend gemachten Sch a- denspositionen bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu keine Festste l- lungen getroffen. 2 . Dabe i gilt allerdings für das von der Klägerin zu 3. (auch) herangezog e- ne schadensstiftende Ereignis der Ankündigung des Unterstützungsstreiks g e- genüber der DFS mit Schrei ben vom 28. Februar 2012, dass das Landesa r- beitsgericht insoweit zu Recht davon ausgegangen ist, ein hierauf bezogener Schadense rsatzanspruch scheide aus, weil nach de ren Vortrag nicht festg e- stellt werden könne , welche konkreten Beeinträchtigungen oder Schäden hi e- rauf zurückzuführen seien. Ausgehend vom Beweismaß des § 287 Abs. 1 ZPO ist diese Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann daher offen bleiben, ob die der DFS angekündigte Absicht der Beklagten, ihre Mitgli e- der im Geschäftsbereich Tower zu einem befristeten Streik zur Unterstützung des Arbeitskampfes i n der Vorfeldkontrolle, Verkehrszentrale und Vorfeldau f- sicht aufzurufen, einen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin zu 3. iSv. § 823 Abs. 1 BGB oder eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB darstellt. a) § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch - soweit es um die haftungsausfüllende Kausalität geht - für die Frage, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist (BGH 12. Juli 2016 - KZR 25/14 - Rn. 42 mwN) . Im Anwendungsbereich der Vo rschrift ist der Tatrichter besonders frei gestellt. Seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Beme s- sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unri chtige Ma ß- 77 78 79 80 - 35 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 36 - stäbe zugrunde gelegt hat (vgl. BGH 5. März 2013 - VI ZR 245/11 - Rn. 14 mwN ) . b) Derartige Rechtsfehler werden von der Revisio n der Klägerin zu 3. nicht aufgezeigt. a a) Es ist nicht - anders als die Revision meint - davon auszugehen, das Landesarbeitsgericht habe die deliktsrechtlichen Grundsätze zur Haftung me h- rerer Schädiger nach § wenn nur ein Schädiger mehrere Schadensursachen verantworte. Die Ha f- tungsverbands regel des § 830 BGB durchbricht das dem BGB innewohnende Prinzip, wonach Schadensersatz nur von demjenigen verlangt werden kann, der den Schaden verursacht hat. Die Fallgruppen der Vorschrift sind dadurch g e- kennzeichnet, dass nicht nur eine einzige Person als Schädiger in Betracht kommt, sondern an der Entstehung des Schadens meh rere Personen mitg e- wirkt haben ( vgl. Staudinger/Eberl - Borges ( 2012 ) § 830 Rn. 2) . So ist etwa bei § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Vorausset zung, dass bei jedem Beteiligten - vom Nachweis der Ursächlichkeit abgesehen - ein den klägerischen Anspruch b e- zusammengefassten Personen den Schaden verursacht haben muss und n icht feststellbar ist, welcher von ihnen den Schaden - ganz (Urheberzweifel) oder teilweise (Anteilszweifel) - verursacht hat (BGH 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04 - Rn. 9 ) . Nur wegen der Mehrheit der Schädiger dürfen sich die Kausalitätspro b- leme stellen. Das ist vorliegend nicht der Fall . b b) Auch die von der Revision herangezogenen Grundsätze der kumulat i- ven Gesamtkausalität und der Doppelkausalität sind nicht einschlägig. (1 ) Die kumulative Gesamtkausalität betrifft die Frage des Zurechnungsz u- sammenhangs zwischen Pflichtverletzung und Schaden, wenn ein Schaden haftungsrechtlich auf mehreren Ursachen beruht, die von verschiedenen Pe r- sonen gesetzt worden sind (vgl. etwa BGH 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07 - Rn. 19 f.) . Um eine solche Konstellation handelt es sich vorliegend nicht . 81 82 83 84 - 36 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 37 - (2 ) Eine Doppelkausalität wird angenommen, wenn zwei Umstände einen Schaden verursachen und jeder für sich allein ausgereicht hätte, den ganzen Schaden zu verursachen. Dann sind beide Um stände als ursächlich zu beha n- deln. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Schädigung durch zwei verschiedene Personen erfolgt. Es genügt, wenn eine Person zwei Ursachen setzt, welche jede für sich den vollen Schaden herbeigeführt hätte (BGH 4. April 2014 - V ZR 275/12 - Rn. 16 , BGHZ 200, 350 ) . Davon, dass der Haupt - und der Unterstü t- zungsstreik jeweils für sich gesehen den geltend gemachten Umfang der E r- satzpflicht auslös t en, ist aber schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin zu 3. nicht auszugehen. B. Die zulässigen Revisionen der Klägerinnen zu 1. und 2. sind unbegrü n- det. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen gegen die ihre Zahlungsa n- träge abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der jeweils geltend gemachte Zahlungsanspruch ist aus deliktsrechtlichen Gründen unbegründet. Auch ein auf § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grund sätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gestützter Schadensersat z- anspruch besteht nicht. I. Die von den Kläge rin nen zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche lassen sich nicht aus § 823 Abs. 1 BGB herleiten. Es fehlt bereits an einem ha f- tungsrelevanten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut der beiden Klägerin nen. 1. Eine zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtende Verletzung des Eigentums iSd. § 823 Abs. 1 BGB an ihren Flugzeugen - und bei der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die abgetretenen Forderungen an den en der N GmbH - durch die durchgeführten St reikmaßnahmen und den angekündigten Unterstü t- zungsstreik machen die Klägerinnen zu 1. und 2. nicht geltend. 2 . Ein Anspruch der Klägerin nen zu 1. und 2. - bei letzterer zT aus abg e- tretenem Recht - folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt 85 86 87 88 89 - 37 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 38 - eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausge übten Gewerb e- betrieb . Es fehlt an ei ne m unmittelbar e n , betriebsbezogenen Eingriff . a) Streikmaßnahmen sind mit der nach § 823 Abs. 1 BGB erforderlichen spezifische n Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb des Kampfgegners verbunden. Dessen unmittelbare Kampfbetroffenheit folgt aus dem gewerkschaftlichen Streikaufruf. In diesem drückt sich die objektive Sto ß- richtung der Kampfmaßnahme aus. Demgegenüber stellt der Streik oder der Aufruf hierzu regelmäßig keinen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines drittb e- troffenen , kampfunbeteiligten Unternehmens dar ( vgl. BAG 25. Augus t 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 38 , BAGE 152, 240 und - 1 AZR 875/13 - Rn. 26 , BAGE 152, 260 ) . Beachtlich ist allein der Streikbeschluss der kampfführenden Gewerkschaft. Auf dessen Bewertung durch Externe oder Drittbetroffene kommt es dabei nicht an. Anderes kann allenfalls gelten, wenn das dem Kampfgegner übermittelte Kampfziel nur in dem Sinn vor geschoben ist, dass tatsächlich ein mit diesem v erbundener Dritter in Anspruch genommen werden soll. Zu einer solchen Annahme gereicht nicht die Betroffenheit des Dritten vom Streik (Bayreuther RdA 2016, 181, 182) . b) Danach haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt, dass von einem u n- mittelbaren Eingriff in das Recht der Klägerinnen zu 1. und 2. - oder das der N GmbH - am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht au s g e gangen werden kann. a a ) Dies gilt zunächst für den durchgef ührten (Haupt - )Streik. (1) Nach den der Klägerin zu 3. mit Schreiben der Beklagten vom 15. Februar 2012 und vom 25. Februar 2012 mitgeteilten Ankündigungen der Streikmaßnahmen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufruf der Beklagten hierzu einen anderen Kampfgegner als die Klägerin zu 3. anbelan g- te. Die Arbeitsniederlegungen betrafen deren unternehmerischen Bereiche der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale am Flughafen Frankfurt 90 91 92 93 - 38 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 39 - am Main. Die objektive Stoßrichtung der Stre ikaktion en zielte auf eine Beei n- trächtigung des Gewerbebetriebs der Klägerin zu 3. (2) Eine gegen die Gewerbebetriebe der Klägerinnen zu 1 . und 2 . sowie der N GmbH gerichtete Zielrichtung drückt sich nicht in der Ä uß e rung des Vo r- stands d er Beklagten Tarif/Recht in dem angeführten Interview aus. Die We r- tung des Landesarbeitsgerichts, hierin liege nicht mehr als eine Beschre i bung der Streikfolgen für (dritt - )betroffene Fluggesellschaften, ist rev i sionsrech t lich nicht zu beanstanden. Der dag egen angebrachte Revisionsangriff der Kl ä geri n- nen zu 1. und 2. setzt insoweit nur deren Verständnis des Erkl ä rungswerts der Aussage an die Stelle desjenigen des Berufungsgerichts. Ung e achtet de s sen müsste - folgte man der Argumentation de r Klägerinnen z u 1. und 2. - de r Streikaufruf, der sich unmissverständlich allein auf den Gewerbeb e trieb der Klägerin zu 3. bezog, als vorgeschoben zu bewerten sein (dazu Ba y reuther RdA 2016, 181, 182) . Hierfür fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, z u mal eine nachträglich - und sei es von einem Vorstand smitglied der streikfü h renden G e- werkschaft - abgegebene Erklärung die in dem Streikaufruf verlau t bar te objekt i- ve Zielrichtung des Streiks grundsätzlich nicht zu relativieren ve r mag . (3) Die Stoßrichtung des Streiks muss auch nicht deshalb als gegen die eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebe der Klägerinnen zu 1. und 2. sowie der N GmbH gerichtet bewertet werden, weil deren unte r ne h m e r i sche Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme d er durch die Kl ä gerin zu 3. e r- brachten Dienste der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Ve r kehr s zentrale abhängt . Diese Leistungen - im Wesentlichen als Teil des Flu g ve r kehrskontrol l- dienstes - gehören zu den flugsicherungsbetrieblichen Diensten für d en Flugb e- trieb auf Flugplätzen . D eren bedingt kraft luftverkehr s rech t licher Vo r- gaben Störungen bei der Durchführung von Flügen. Diese funkt i onale Verflec h- tung modifiziert aber nicht den deliktsrechtlichen Grundsatz, w o nach kein E r- satz für mittelb are Vermögensschäden geschuldet wird, die Dritte bei Verle t- zung ihrer Rechtsgüter durch eine Reflexwirkung erleiden. Aus der U n au s- weic h lichkeit von Beeinträchtigungen der Gewerbebetriebe der klage n den Luf t- 94 95 - 39 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 40 - fahrtunternehmen bei streikbedingten Störungen oder Beeinträchtigu n gen der Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Verkehrszentrale an einem von ihnen g e- nutzten Flughafen folgt nicht - gewissermaßen zwangsläufig - eine g e gen diese Unternehmen gerichtete Zielrichtung des Streiks. b b ) Auch im Hinblick auf die Ankündigung der Beklagten gegenüber der DFS , ihre Mitglieder am Tower Frankfurt am Main am 29. Februar 2012 zu e i- nem befristeten Streik zur Unterstützung des Hauptstreiks aufzurufen, fehlt es an einem unmittelbaren Eingriff in das Recht der Klägerinn en zu 1. und 2. sowie der N GmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. D a bei kann dahin stehen, ob ein solcher schon deshalb ausscheidet, weil sich die A n künd i- gung allein an die DFS richtete. Selbst wenn man zu g unsten der Kläg e ri n nen zu 1. und 2. die Verletzungshandlung in dem öffentlichen B e kanntwe r den der an die DFS gerichteten Ankündigung sä he, ließe sich hieraus nicht o h ne w eit e- res auf eine direkt gegen deren Gewerbebetriebe sowie de n der N GmbH zi e- lende Maßnahme schließen. Zwar ver weisen die Revisionen der Kl ä gerinnen zu 1. und 2. zutreffend darauf, dass nach der A n kündigung der B e kla g ten - anders als in dem vom Senat am 25. August 2015 entschiedenen Recht s streit ( - 1 AZR 875/13 - BAGE 152, 260 ) zu einem Tari f konflikt zwischen der DFS und der Beklagten mit Arbeitskampfandrohungen im August 2011 - nicht alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter der DFS zum (Unte r stü t zungs - )Streik au f gerufen we r- den sollten, sondern (allein) die Gewer k schaft s m itglieder am Tower Frankfurt am Main. Damit zielte die beabsichtigte Ma ß nahme darauf, nicht den gesamten Betrieb der DFS zu beeinträchtigen, so n dern den einer ihrer Flugs i cherung s- dienste erbringenden Einrichtung. Aus dem Umstand einer (beabsic h tigten) Stör n mittelb a- rer Eingriff in die Gewerbebetriebe der von der Erbringung dieser Lei s tung a b- hängigen Fluggesellschaften herleiten (ausf. BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 41 bis 45 , BAGE 152, 240 ) . Auch im vo r liegenden Fall kann nichts anderes festgestellt werden, als dass mittels der b e absichtigten Arbeitsniede r- legung der im Tower tätigen Mitarbeiter (Fluglotsen) auf die DFS eingewirkt 96 - 40 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 41 - werden sollte, um den Druck auf die Kläg e rin zu 3. zu verstärken und den g e- gen deren Unternehmen geführten Haupta r beitskampf zu beeinflussen. Inwi e- weit sich eine objektiv gegen die Gewerbeb e triebe der Kl ä gerinnen zu 1. und 2. (bzw. der N GmbH) gerichtete Stoßrichtung aus der bereits beha n de l ten Ä u ß e- rung des Vorstands Tarif/Recht im Interview mit - r geben soll, erschließt sich mit Blick auf die angekündigte (Unterstü t zungs - )Streik - maßnahme bereits deshalb nicht, weil die Aussage nach der nicht ang e griff e- nen und damit bindend en (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellung des La n desa r beit s- e macht wo r den ist und es insoweit von vornherein an einem zei t lichen, auf die Unterstü t zung s kamp f- maßnahme bezogenen Kontext fehlt. c c ) Soweit die R evisionen der Klägerinnen zu 1. und 2. in Auseinanderse t- zung mit der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. August 2015 ( - 1 AZR 754/13 - Rn. 4 6 bis 51 , BAGE 152, 240 ) meinen, ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSv. § 823 Abs. 1 BGB könne wegen der Entscheidung des Dritten Senats des Bundesgericht s- hofs vom 16. Juni 1977 zu der streikähnlichen Aktion von Flugleitern im Jahre 1973 ( - III ZR 179/75 - BGHZ 69, 128; vgl. in der Folge auch BGH 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - BGHZ 70, 277; 22. März 1979 - III ZR 24/78 - ; 28. Februar 1980 - III ZR 131/77 - BGHZ 76, 387) nicht abgelehnt werden, trifft diese B e- we r tung nicht zu. Die einzelfallbezogenen Ausführungen des Bundesgericht s- hofs zu einer kollektiven Amtspflichtverletzung sind auf gewerkschaftlich getr a- gene Streiks von vornherein nicht übertragbar. d d ) Schließlich verfängt die unter Verweis auf frühere Senatsentscheidu n- gen (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - BAGE 59, 48; 8. November 1988 - 1 AZR 417/86 - BAGE 60, 101) vertiefte Argumentation der Revisionsk lägeri n- nen zu 1. und 2. nicht, die durchgeführten und die angekündigte Streikaktionen stellten eine Betriebsblockade dar und seien deshalb als unmittelbarer Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der betroff e- nen Fluggesellschaften zu werten. Ungeachtet dessen, dass die durchgeführten 97 98 - 41 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 42 - - und schon gar nicht die beab sichti gte - Kampfm aßnahmen keine über die (b e- absichtigte) kollektive Arbeitsniederlegung hinausgehende und eine Betrieb s- blockade typischerweise charakterisierende äußerliche physische Absperrung eines Betriebs betrafen, waren sie nicht auf die Verhinderung ein es von mehr e- ren Unternehmen arbeitsteilig verfassten Produkts gerichtet. Die Klägerinnen zu 1. und 2. sowie die Klägerin zu Passagierbeförderung auf dem Luftweg in bewusst betriebsgemeinsam - arbeitsteilig verfas ste r Weise, auf deren Verhinderung die Aktionen der Bekla g- ten zielten. Die in den zitierten Entscheidungen zur Wertung herangezogene - wie die Klägerinnen zu 1. und 2. offensichtlich meinen - in jede der Leistung a e- klagten folgt nur eine objektiv - planvolle Verhinderung der allein von der Klägerin zu eldaufsicht und Verkehr s- s- tung. Die hierdurch bedingten Betriebsablaufstörungen bei den klagenden Fluggesellschaften waren schlichte Folge des (a bsehbaren ) Leistungsausfalls. II . Etwaige Ansprüche der Klägerinnen zu 1. und 2. aus § 826 BGB sind nicht Gegenstand der Revisionsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat die Zahlungsanträge der Klägerinnen zu 1. und 2. auch insoweit als nicht begründet angesehen. Dagegen wenden sich die Revisionen nicht. III . Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben keinen (abgetretenen) vertraglichen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwi r- kung zugunsten Dritter aus dem zwischen der Beklagten und ua. der Klägerin zu 3. geschlos senen TV Apron Control . Sie wie auch die N GmbH sind nicht in den Schutzbereich dieses Tarifwerks einbezogen. 1. Auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen können grundsätzlich in dessen Schutzbereich miteinbe zogen werden. Ein solcher Ve r- trag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der 99 100 101 - 42 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 43 - Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts - und Obh utspflic h- ten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersat z- ansprüche geltend machen kann. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Ve r- trags und die erkennbaren Ausw irkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redl i- cherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegengebracht wird. Das Institut des Ve r- trag s mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Ve r- trags auslegung (§ 157 B GB ; BGH 9. April 2015 - VII ZR 36/14 - Rn. 25 mwN) . Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Intere s- sen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserwe i- terung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BA G 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 42 mwN , BAGE 152, 260 ) . 2. In schuldrechtliche Verpflichtungen von Tarifvertragsparteien sind a nd e- re Dritte regelmäßig nicht einbezogen. Dies gilt nicht nur für die einem Tarifve r- trag ohne besondere Vereinbarung regelmäßig immanente relative Frieden s- pflicht (vgl. hierzu BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 43, BAGE 152, 260 ) , sondern auch für eine ausdrücklich vereinbarte - hier nach dem TV Apron Control erweiterte relative - Friedenspflicht. Eine solche Erweiterung der Ha f- tung für die jeweilige Tarifvertragspartei ist für diese wegen der fehlenden E r- kennbarkeit und Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Folgen regelmäßig nicht zumutbar. Für eine gegente ilige Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbaru n- gen müssen besondere Anhaltspunkte bestehen . 102 - 43 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 - 44 - 3. Gemessen hieran scheidet eine vertragliche Einstandspflicht der B e- klagten gegenüber den Klägerinnen zu 1. und 2. und der N GmbH aus. a) Es si nd keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Luftfahr t unterne h- men in die Friedenspflicht nach § 12 Abs. 2 TV Apron Control einbezogen sind. Auf eine solche Einbeziehung Dritter kann insbesondere nicht , anders als die Klägerinnen zu 1. und 2. meinen, aus den wirtschaftlichen Verflechtungen ihrer Leistungen mit denen der Klägerin zu 3. sowie der funktionalen Abhängigkeit der Fluggesellschaften vom Flughafenbetreiber geschlossen werden. Bereits wegen der erforderlichen Abgrenzung zum deli ktischen Haftungsbereich darf die für die Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erfo r- derliche Leistungsnähe nicht nur faktisch gegeben sein (ausf. Staudinger/ Klumpp ( 2015 ) § 328 Rn. 112 mwN aus der Rspr.) . Entsprechend lehnt auch der Bundesgerichtshof selbst Hinweise auf konzernmäßige enge Verflechtu n- gen z ur Begründung der Leistungsnähe ( zu einem Darlehensvertrag BGH 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - Rn. 56 , BGHZ 166, 84 ; vgl . auch Kort NJW 2006, 1098 f. ) . b) Ein Drittschutz ist in der Friedenspflicht nach dem TV Apron Control weiterhin nicht deshalb angelegt , weil sie objektiv auch den Interessen der Nu t- zer des von der Klägerin zu 3. betriebenen Flughafens, darunter jenen der Fluggesellschaften, dient. Es kommt vielmehr darauf an, ob es - hier nicht e r- sichtliche - konkrete Anhaltspunkte für eine n subjektiven Willen dafür gibt, dass die Tarifvertragsparteien die schuldrechtliche Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 TV Apron Control (auch) mit Blick auf Dritte vereinbart haben. Insofern übe r- zeugt das Argument der Revision s führer nicht, die Friedenspflicht aus Tarifve r- trägen für Mitarbeiter der Bereiche Vorfeldkontrolle, Vorfeldaufsicht und Ve r- kehrszentrale eines Flughafens wäre ohne Einbeziehung der Fluggesellscha f- Streiks dieser Mitarbeiter erst dann ein Schaden entsteht, wenn die Fluggesel l- schaften i 103 104 105 - 44 - 1 AZR 160/14 ECLI:DE:BAG:2016:260716.U.1AZR160.14.0 Fall, wenn es um Tarifverträge in einem Bereich geht, in dem der Gegenstand C. Über die Kosten des Rechtsstreits kann der Senat nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht abschließend befinden. Die Entscheidung hängt davon ab, ob und ggf . in welchem Umfang die Kläger in zu 3. nach der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht in der Sache obsiegen wird. Das Landesarbeitsgericht wird daher über die Kosten des Rechtsstreits - auch im Hinblick auf die zurückgewiesenen Revisionen der Kl ä- gerinnen zu 1. und 2. - zu entscheiden haben. Es kann als Rechtsmittelgericht unter Gewährung rechtlichen Gehörs eine die im Rechtsmittelverfahren dann nicht mehr beteilig te n Klägerinnen zu 1. und 2. betreffende Kostenentscheidung treffen ( vgl. BGH 14. Juli 1981 - VI ZR 35/79 - zu III der Gründe ) . Schmidt Treber K. Schmidt Klebe Benrath 106
Full & Egal Universal Law Academy