Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 2015 Erster Senat - 1 AZR 754/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 27. März 2012 - 10 Ca 3468/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2013 - 9 Sa 561/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Streik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener Bestimmung: BGB § 823 Abs. 1 Leitsatz: Bei einem Streik folgt die unmittelbare Kampfbetroffenheit des Arbeitg e- bers aus dem Streikaufruf. Mit ihm wird regelmäßig nicht in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines kampfunbeteiligten Unternehmens eingegriffen. Hinweis des Senats: P arallel sache zu - 1 AZR 875/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 754/13 9 Sa 561/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. August 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin zu 1., 2. Klägerin, Berufungskläge rin und Revisionsklägerin zu 2., 3. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin zu 3., 4. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin zu 4., - 2 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 3 - pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. August 2015 durch d ie Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Dr. Benrath für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerinnen wird festgestellt, dass das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. April 2013 - 9 Sa 561/12 - insoweit gegenstandslos ist, als die Klagen wegen auf § 280 Abs. 1 BGB gestützte r Schadensersatzansprüche abgewies en worden sind. Im Übrigen werden die Revisionen gegen das vorgenan n- te Urteil mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Koste n- punkt die Kosten des Rechtsstreits die Klägerinnen zu 1. und 3. je zu 3 7 %, die Kläge rin zu 2. zu 1 % und die Kl ä- gerin zu 4. zu 25 % zu tragen haben. Von Rechts wegen! - 3 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 4 - Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Streiks . Die Klägerinnen sind Fluggesellschaften . Die Beklagte ist die Gewer k- schaft der Flugsicherung . Sie vertritt die berufs - und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutsch land . Mit der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) hat sie eine Vereinbarung geschlossen, nach der im Fall e eines Arbeitskampfes die Durchführu ng bestimmte r Notdienstarbeiten in einem näher geregelten Umfang sicherzustellen ist . Die DFS ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden . N ach § 1 der seit 1. Januar 1993 gültigen Verordnung zu r Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (z u- letzt in der ab 29. August 2009 gültigen Fassung , BGBl . I S. 2942) ist sie da mit beauftragt, die im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) näher geregelten Flugsich e- rungs aufgaben wahrzunehmen . Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a LuftVG in der bis 3. August 2009 geltenden Fassung (aF) waren d ie hier für a n- fallenden Kosten (G ebühren und Auslagen) in einer vom zuständigen Bunde s- ministerium erlasse nen Rechtsverordnung festgelegt. Dabei waren die Gebü h- rensätze so zu be messen, dass der gesamte Aufwand für die Flugsiche rung gedeckt war (sog. Vollkostendeckungsprinzip nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 LuftVG aF ). Die Klägerinnen nutzen ua. den F lughafen Stuttgart . An diesem hält die DFS einen Tower vor, in dem mehr als 20 bei ihr angestellte Fluglots en tätig sind . D ie Vorfeldkontrolle nahm zunächst die Flughafenbetreibergesellschaft - die Flughafen Stuttgart GmbH (FSG) - selbst wahr . Die FSG beschäftigt mehr als 1000 Arbeitnehmer; im Bereich der Verkehrszentrale und Vorfeldkontrolle waren 23 Arbeitnehmer eingesetzt. Die Beklagte for dert e i m Frühjahr 2008 die FSG zu Tarifverhandlungen für die in diesem Bereich tätigen und bei ihr organisierten Arbeitnehmer auf. Sie einigte sich mit der FSG in eine r am 10. November 2008 geschlossenen Pr o- zessvereinbarung auf Rahmenbedingungen für den Ablauf aufzunehmender 1 2 3 4 5 - 4 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 5 - Sondierungsgespräche und Tarifverhandlungen sowie - bezogen auf einzelne Regelungsgegenstände - auf zeitgebundene Friedenspflichten, ua. bis zum 28. F ebruar 2009 hinsichtlich aller Vergütungsfragen. Am 25. Februar 2009 e r- klärte die Beklagte gegenüber der FSG das Scheitern der Verhandlungen über eine Vergütungsregelung und kündigte nach Ablauf der Frie denspflicht Arbeit s- kampfmaßnahmen an . Vom 3. bis 6. März 2009 kam es zu einem befristeten Streik der Mitarbeiter im Bereich Verkehrszentra le und Vorfeldkontrolle , der später verlängert wurde . Bis zum 31. März 2009 setzte die FSG neben den bei ihr beschäftigten, nicht streikenden Mitarbeitern Vorfeld lotsen und Verkehr s- zentralenmitarbeiter anderer Flughäfen ein, so dass es zu keinen Einschrä n- kungen im Flugbetrieb kam. Ab dem 1. April 2009 übernahm die DFS entspr e- chend einem im Februar 2009 mit der FSG geschlossenen Dienstleistungsve r- trag die Vorfeldkon trolle. A b diesem Zeitpunkt beschäftigte d ie FSG die vormals in der Verkehrszentra le und Vorfeldkontrolle eingesetzten Arbeitnehmer , soweit sie deren Arbeitsverhältnisse nicht gekündigt hatte, auf den verbliebenen A r- beitsplätzen als Flight Data und Dispone nt in der Verkehrszentrale oder als K o- ordinator. Nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart am 2. März 2009 einen Antrag der DFS gegen die Beklagte auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Ve r- hinderung eines etwaigen gegen sie gerichteten S treiks zur Unterstützung des gegen die FSG gerichteten Hauptarbeitskampfes ab gewiesen und das Lande s- arbeitsgericht Baden - Württemberg d ie hiergegen eingelegte sofortige B e- schwerde am 31. März 2009 zurück gewiesen hatte, beschloss die Beklagte A r- beitskampfmaßnahmen gegen die DFS . Entsprechend einer der DFS am 5. April 2009 zugegangenen Ankündigung rief sie für den 6 . April 2009 in der Zeit von 16: 00 Uhr bis 22 : 00 Uhr ihre im Tower Stuttgart beschäftigten Mitgli e- der zu einem Unterstützungsstreik auf . In der Ankündigu ng gab sie an: GdF - Forderungen gegenüber der Flughafen Stuttgart GmbH 6 - 5 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 6 - Am 6. April 2009 um 16: 00 Uhr legten die bei der Beklagten organisie r- ten und im Tower Stuttgart beschäftigten - mit Ausnahme der für Arbeiten nach der Notdienstvereinbarung eingeteilten - Fluglo ts en die Arbeit nieder. Um 21: 09 Uhr beendete die Beklagte die Kampfmaßnahme aufgrund einer auf A n- trag der Klägerinnen zu 1., 2. und 4. sowie der Rechtsvor gängerin der Kläger in zu 3. erlassenen Verbotsverfügung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. April 2009 . Entsprechend der Notdienstvereinbarung wickelten die bei der Bekla g- ten organisierten Fluglotsen am 6. April 2009 zwischen 16 : 00 Uhr und 21 : 09 Uhr zehn Flugbewegu ngen pro Stunde ab . Das entsprach 25 % des planmäßigen Luftverkehrs, der in dem vom Arbeitskampf betroffenen Sektor üblicherwei se pro Stunde durchgeführt wird . Nach einer Aufstellung der klage n- den Fluggesellschaften fielen bei der Klägerin zu 1. jeweils s e chs Flüge von und nach Stuttgart aus. Neun ihrer Flüge von Stuttgart und 13 nach Stuttgart waren verspätet. Bei der Klägerin zu 2. war ein Flug verspätet. Zwei Flüge der Klägerin zu 3. mit dem Ziel Stuttgart wurden zu einem anderen Flughafen u m- geleitet. Bei der Klägerin zu 4. fielen drei Flüge nach Stuttgart aus; ei n Flug von und vier Flüge nach Stuttgart waren verspätet. Mit ihren Klage n haben die Klägerinnen - jeweils - die Erstattung eines bezifferten Schadens verlangt und Feststellungsanträge angebr acht. D ie Sch a- densersatzansprüche haben sie in den Vorinstanzen auf § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB gestützt und hierzu geltend gemacht, die Arbeitsniederlegung der Fluglotsen hindere sie an der bestimmungsgemäßen Verwendung ihrer Flu g- zeuge und verletze dam it ihre Eigentumsrechte. Darüber hinaus greife der U n- terstützungsarbeitskampf in rechtswidriger Weise in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Der von der Beklagten initiierte Streik h a- be auf die Stilllegung des Luftverkehrs und da mit unmittelbar auf den Flugb e- trieb der betroffenen Fluggesellschaften gezielt. Die Aktion stehe einer teilwe i- sen und gegenüber unbeteiligten Dritten grundsätzlich unzulässigen Betrieb s- blockade gleich. A ufgrund des bei der DFS geltenden Vollkostendeckungsp ri n- zips hätten allein Flugunternehmen wirtschaftli che Schäden zu verzeichnen . Die Arbeitskampfmaßnahme sei unzulässig gewesen . Fluglotsen seien wegen der 7 8 9 - 6 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 7 - Ausübung sonderpolizeilicher Aufgaben nicht streikbefugt . Zudem habe der U n- terstützungss treik auf eine sittenwidrige Schädigung der Klägerinnen gezielt. Die Kläger in zu 1. hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.050,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem äß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber ve r- pflichtet war, die gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeit s- kampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungs forderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle/Ver - kehrszentrale gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 1 . führten; hilfsweise zu Ziff er 2. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. April 2009 durchgef ührten Arbeitskampfmaßnahmen der Bekla g- ten entstanden ist. Die Klägerin zu 2. hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 88,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem äß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihr ge genüber ve r- pflichtet war, die gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeit s- kampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle/Ver - kehrszentrale gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhoben hat, zu unterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 2. führten; hilfsweise zu Ziffer 2. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. April 2009 durchgef ührten Arbeitskampfmaßnahmen der Bekla g- 10 11 - 7 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 8 - ten entstanden ist. Die Klägerin zu 3. hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.993,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem äß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber ve r- pflichtet war, die gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeit s- kampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle/Ver - kehrszentrale gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhoben hat, zu u nterlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 3. führten; hilfsweise zu Ziffer 2. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. Apri l 2009 durchgef ührten Arbeitskampfmaßnahmen der Bekla g- ten entstanden ist. Die Klägerin zu 4. hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.446,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem äß § 247 BGB seit dem 14. Juni 2011 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte ihr gegenüber ve r- pflichtet war, die gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. April 2009 durchgeführten Arbeit s- kampfmaßnahmen mit dem Ziel einer Durchsetzung von Vergütungsforderungen, die die Beklagte für die Arbeitnehmer der Abteilung Vorfeldkontrolle/Ver - kehrszentrale gegen die Flughafen Stuttgart GmbH erhoben hat, zu un terlassen, soweit sie zu Störungen des Flugbetriebs der Klägerin zu 4. führten; hilfsweise zu Ziffer 2. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den gegen die Deutsche Flugsicherung GmbH am 6. April 2009 durchgef ührten Arbeitskampfmaßnahmen der Bekla g- 12 13 - 8 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 9 - ten entstanden ist. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Sie hat die Auffassung vertreten, den klagende n Fluggesellschaften stehe als mittelbar betroffenen Unternehmen kein Ersatz für erlittene Vermögensschäden zu . Der Streik habe sich gegen die DFS gerichtet und die Unterstützung des Hauptarbeitskampfes gegen die FSG bezweckt. Ein Eingriff in deliktsrechtl ich geschützte Rechtsgüter Dritter sei damit nicht verbunden. Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufungen der Klägerinnen - nach Prüfung und Verneinung auch eines Schadensersatzanspruch s aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Hinblick auf die zwischen der Bek lagten und der FSG geschlossene Prozessvereinbarung - zurückg e- wiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen die Klage an träge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revisionen der Klägerinnen sind in der Sache un begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit recht s fehlerhaft und w e- gen eines Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grund s ätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entschieden hat. Auch war die angefochtene Entscheidung im Kostenpunkt von Amts we gen zu berichtigen. Im Übrigen haben die Vorinstanzen den Klagebegehren zu Recht nicht entsprochen. Der von den Klägerinnen jeweils geltend gemachte Zahlungsa n- spruch ist aus deliktsrechtli chen Gründen unbegründet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der A rbeitskampfmaßnahme vom 6. April 2009 ankommt . Die Feststellungsanträge sind unzulässig. 14 15 16 17 - 9 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 10 - I. Mit der Abweisung des auf eine Vertragsverletzung gestützten A n- spruch s der Klägerinnen hat das Landesarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Dies hat der Senat auch ohne eine hierauf gestützte Verfahrensrüge der Parteien von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 8) . 1. I n der Aberkennung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen de s Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch das La n- desarbeitsgericht liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO. a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzuspr echen, was nicht beantragt ist . Entspre chendes gilt, wenn das Gericht dem Kläger einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hat ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Grün de ) . b) Das ist hier der Fall. Die Klägerinnen haben in den Vorinstanzen die begehrten Rechtsfolgen allein auf deliktische Tatbestände gestützt. Demg e- genüber handelt es sich bei dem vom Landesarbeitsgericht geprüften - und verneinten - Schaden s e rsatzanspruch wegen einer Verletzung von zwischen der Beklagten und der FSG verabredeten Friedenspflicht en um einen eige n- stän digen Streit gegenstand. Die Einbeziehung der Klägerinnen in eine zw i- schen den (Haupt - )Arbeitskampfgegnern verabredete Friedenspflicht ist ein g e- sonderter Le benssachverhalt, dessen Bewertung vom Best ehen ein er (t a- rif - )vertraglichen Verein barung und deren Auslegung abhängig ist. Diese Frage ist für die von den Klägerin nen aus § 823 Abs. 1 und § 826 BGB abgeleiteten deliktischen Ansprüche ohne Bedeutung. 2. Der Verfahrensverstoß ist nicht dadurch gehe ilt, dass sich die Klägeri n- nen in den Begründungen ihrer Revisionen mit der Ablehnung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs auseinandergesetzt und sich damit diesen Klag e- grund zu Eigen gemacht haben . Hierin liegt eine Klage erweiterung in der Rev i- sionsi nstanz . Eine solche ist grundsätzlich un zu lässig ( BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 22 mwN) . 18 19 20 21 22 - 10 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 11 - 3. Das angefochtene Urteil unterliegt im Hinblick auf den aus der Verle t- zung von § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO beruhenden Verfahrensfehler der Korrektur, um eine sonst eintretende Rechtskraft ( hierzu BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 457/09 - Rn. 12; BGH 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 - zu II 2 a der Gründe ) ausz u- schließen . Dies war im Entscheidungsausspruch aus Gründen der Klarstellung festzustellen ( BAG 7. August 2012 - 9 AZR 189/11 - Rn. 8 ) . II. Die von den Klägerin nen jeweils zu 1. angebrachten Zahlungsanträge sind un begründet. 1. Der mit den jeweiligen Anträgen geltend gemach te Schadensersatza n- spr uch folgt nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Es fehlt an einem haftungsrelevan ten Eingriff in ein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut der Klägerin nen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein e sol che Verletzungshandlung unter Berücksichtigung der von den Kl ägerinnen vorg e- tragenen Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG gerechtfe r- tigt wäre. a) Dies gilt zunächst insoweit, als das - von der Beklagten nicht in Abrede gestellte - Eigentum der Klägerin nen an den Flugzeugen, die in der Zeit der Streikmaßnahme der Fluglotsen am 6. April 2009 nicht oder verspätet in Stut t- gart starten oder landen konnten, als verletztes Rechtsgut in Rede steht. aa) E ine Eigentumsverletzung iSd. § 823 Abs. 1 BGB setzt nicht zwingend einen Eingriff in die Sachsubsta nz vo raus , sondern kann auch durch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der b e- treffenden Sache erfolgen . Voraussetzung ist stets , dass die Beeinträchtigung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache se lbst hat, wobei diese tatsächlicher oder - wie im Falle eines Nutzungsverbots - rechtlicher Natur sein kann (BGH 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 18 mwN ; vgl. auch Picker NJW 2015, 2304, 2305 ) . E ine die Eigentümerbefugnisse treffende ta t- sächliche Ein wirkung auf eine Sache , die dem Transport von Menschen oder Gütern dient, kann etwa anzunehmen sein , wenn sie jede Bewegungsmöglic h- keit verliert und ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch für einen nicht une r- 23 24 25 26 27 - 11 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 12 - he b lichen Zeitraum entzogen wird (vgl. BGH 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - zu II 2 a der Gründe mwN ; 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - BGHZ 55, 153 ) . Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Transportmittel unter Beibehaltung se i- ner Bewegungsmöglichkeit nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fa hrt gehindert und dadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorüberg e- hend eingeengt wird (BGH 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - zu II 2 a der Gründe mwN ) . bb ) Ausgehend davon hat die Beklagte als den Unterstützungsstreik am 6. A pril 2009 führende Gewerkschaft das Eigen tum der Klägerin nen an ihren Flugzeugen nicht verletzt . (1) Ei ne sonstige die Eigentümerbefugnisse treffende Einwirkung auf die Flugzeuge ist im Hinblick auf die verspäteten Flüge der Klägerinnen zu 1., 2. und 4. von und nach Stuttgar t, die ausgefallenen Flüge der Klägerin zu 4. nach Stuttgart sowie die umgeleiteten Flüge der Klägerin zu 3. schon nicht anzune h- men. D ie betreffenden Luftfahrzeuge sind ihrem bestimmungsgemäßen G e- brauch als Reiseflugzeug nicht entzogen gewese n . Weder war ihre Lufttüchti g- keit oder Bewegungsfähigkeit eingeschränkt noch ihre Nutzung derart unte r- bunden , dass sie als Transportmittel praktisch ausschieden (vgl. BGH 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 55, 153) . Ins o- weit wurd e aufgrund des Streiks der Fluglotsen des Towers Stuttgart lediglich die Erwartung der Klägerinnen enttäuscht , mit einem bestimmten Flugzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Flughafen zu star ten oder zu landen. Dies ist eine Dispositionsbeeinträch tigung, die nicht dem Schutz des § 823 Abs. 1 BGB unterfällt . (2) E benso liegt ke ine Verletzung des Eigentums in dem ohnehin nur die Klägerin zu 1. treffenden Umstand, dass am 6. April 2009 sechs ihrer von Stut t- gart aus startenden F lüge wegen des Streiks der dortigen Towerlotsen annu l- liert wurden und die entsprechenden Flugzeuge nicht abfliegen konnten . Auch insoweit fehlt es an einer deliktsrelevanten Nutzungsbeeinträchtigung. 28 29 30 - 12 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 13 - (a) Dabei kann offenbleiben, ob es sich - wovon offensi chtlich das Lande s- arbeitsgericht ausgegangen ist - um eine Nutzungsverhinderung der Flugzeuge während des gesamten Zeitraums des auf sechs Stunden angelegten und ta t- sächlich fünf Stunden und neun Minuten währenden Streiks gehandelt hat . A l- lerdings vernachl ässigt d iese Annahme, dass der Verkehrsflughafen Stuttgart auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Durc h- führung der Flughafenkoordinierung ( - FHKV - BGBl . I 1994 S. 1262) für die gesamte Betriebszeit für vollständig koordiniert erklärt worden ist (BAnz . 1995 S. 5549) . Bei koordinierten Verkehrsflughäfen hat gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 FHKV der Halter eines Luftfahrzeugs für alle beabsichtigten Starts und Landu n- gen von Flügen na ch Instrumentenflugregeln sog. i- 3 Abs. 2 Nr. 2 FHKV sind Starts und Landungen ohne zugewiesenen Slot unte r- sagt. Nur d ie se durch den Flughafenkoordinator zuge teilte Zeitnische erlaubt ihrem Inhaber verbindlich den Zugang zu den limitierten Flughafengütern sowie den damit unmittelbar zusammenhängenden Luftraum - und Flugsicherungsk a- pazitäten zu einem bestimmten Zeitpunkt (vgl. Baumann in Grabherr/ Reidt/Wysk Luft VG S tand August 2010 § 27a Rn. 27) . Damit dürfte die Nutzung der für einen Start in Stuttgart vorgesehenen Flugzeuge der Klägerin zu 1. fr ü- hestens ab dem Zeitpunkt des ihr am 6. April 2009 im Streikzeitraum jeweils zugewiesenen Slots beeinträchtigt gewesen sein , ohne dass die streikbedingte Hinderung der Slotnutzung ihrerseits eine Verletzung des Eigentums oder eines sonstigen absoluten Rechts iSv . § 823 Abs. 1 BGB darstellte. An einem Slot bestehen keine Eigentums - oder e igentumsähnliche n Rechte . Seine Recht s- qu a lität ist vielmehr allein aus dem Gesichtspunkt einer diskriminierungsfreien und angemessenen Teilhabe an einem (staatlich verwalteten) limitierten Gut zu bestimmen ( Baumann in Grabherr/Reidt/Wysk aaO § 27a Rn. 28; vgl. auch [zur unionsrechtlichen Verordnungslage] Beck Die Regelung von Slots [Zeitnischen] im Luftverkehrsrecht S. 79) . Ein solches Recht unterfällt - ähnlich dem Recht auf ungehinderten Zugang zur öffentlichen Infrastruktur ( hierzu BGH 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - zu II 2 a der Grün de mwN) - grundsätzlich nicht dem Schutz des § 823 Abs. 1 BGB . 31 - 13 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 14 - (b) Selbst wenn - mit dem Berufungsgericht - von einem Nut zungsentzug der sechs Flu g zeuge während des gesamten Streikzeitraums auszugehen w ä- re , hätte auch die s kein e eigentumsverletzende Relevanz . Die Intensität einer solchen Beeinträchtigung war nicht derart gravierend, dass ein A usschluss der Klägerin zu 1. von ihrem Eigentum anzunehmen ist . Sie konnte konk ret gepla n- te Flüge nicht durchfüh ren. Dadurch waren die betreffenden Luftfahrzeuge als Transportmittel nicht gänzlich unbrauchbar , sondern konnten lediglich - ohne unmittelbare Einwirkung auf sie - für eine kurze Zeitspanne nicht wirtschaftlich genutzt werden . (3) Die von der Klägerin zu 1. herangezogene Entscheidung des Bunde s- gerichtshofs vom 21. Juni 1977 ( - VI ZR 58/76 - ) gebietet keine andere Beurte i- lung . Darin hat der Bundesgerichtshof eine Eigentumsverletzung angenommen , weil ein Betriebsgrundstück nach einem polizeilichen Räumungsgebot wegen Explosionsgefahr eines umgestü rzten Tanklasters für zwei Stunden gesperrt werden musste. Dabei hatte jedoch die Grundstücksbeeinträchtigung wegen der akuten Brand - und Explosionsgefährdung ihren Grund in ei ner unmittelb a- re n Einwir kung auf die Sache selbst . Dagegen hat der Bundesgericht shof keine Eigentumsverletzung in dem Umstand gesehen , dass auf dem Betriebsgrun d- stück befindliche, mit Material beladene Fahrzeuge auch noch nach Aufhebung der polizeilichen Räumungsanordnung wegen der Blockierung der Zufahrtstr a- ße durch Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerweh r für weitere drei Stunden am Ausfahren ge hindert waren (BGH 21. Juni 1977 - V I ZR 58/76 - zu II 2 der Gründe ) . b) Den Klägerinnen steht auch kein Schaden s ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 B GB wegen einer Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausg e- üb ten Gewerbebetrieb zu . aa) Zu den nach § 823 Abs. h- Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und E ntfaltung seines B e- triebs gerichtet und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirtschaftlichen W ert des Betriebs als bestehende Einheit ausmacht (BAG 22. September 2009 32 33 34 35 - 14 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 15 - - 1 AZR 972/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140) . Durch die von der höchstric h- terlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am best e- 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsich t- r- den, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140) . bb) Allerdings löst nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Er satz - oder Abwehr ansprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eing e- richteten und ausgeübten Gewerbebetriebs keinen - dem allgemeinen Delikt s- recht fremden - Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestandes. Dem dien t das Erfordernis des unmi t- telbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der Inhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadenssti f- tenden Ereignis Betroffenen ausschließt ( BGH 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - Rn. 31 mwN, BGHZ 192, 204; BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 59, 48) . Fehlte es daran, würde der deliktische Schutz von Betrieben in einen § 823 Abs. 1 BGB systemfremden Ersatz von Drittschäden oder Ersatzansprüche von nur mit telbar Geschädigten ausufern ( Lö wisch/ Mei er - Rudolph JuS 1982, 237, 239 ) . cc) U nmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewer bebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betrieb s- bezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Re chte oder Rechtsgüter betreffen (BGH 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 20 mwN; 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Rn. 75; 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 - Rn. 12) . Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit g e- richtet sein (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 132, 140 ) . Die bloße Kenntnis der d- lung auf (Dritt - )Unterneh men lässt aber nicht zwingend den Schluss auf die Unmittelbarkeit eines Ein griffs in deren Betriebe zu ( BGH 8. Januar 1981 36 37 - 15 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 16 - - III ZR 125/79 - zu II der Gründe ) . Daher fehlt es a n einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden B e- hinderung ausgesetzt s ein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht pr ä- genden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste (BGH 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - zu II 2 c der Gründe ; 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - zu II 2 der Gründe; 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - zu II 2 a der Gründe) . Dies ist b ei Nutzungsbeschränkungen oder - störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb z u- stehenden T ransport - und Versorgungswegen in der Regel anzunehmen (grdl. BGH 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - BGHZ 29, 65 ; 8. Juni 1976 - VI ZR 50/75 - BGHZ 66, 388 ; vgl. zur Gleisnutzung BGH 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - ; zur Stra ßen nutzung BGH 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - ; 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - ; zur Wasserstraßennutzung BGH 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - BGHZ 55, 153 ; zuletzt Rheinschifffahrtsobergericht Köln 5. S eptember 2014 - 3 U 32/14 - ) . dd ) Ein Streik greift unmittelbar in das Recht des bestreikten Arbeitgebers an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein . Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfm aßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kampfgegner (zuletzt BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - BAGE 142, 98) . Bei einem Streik folgt die u nmittelbar e Kampfbetroffenheit des Arbeitgebers aus dem Streikaufruf. De m- zufolge fehlt es gegenüber einem kampfunbeteiligten Arbeitgeber regelmäßig an einer Betriebsbezo genheit eines Eingriffs in dessen Gewerbebetrieb, mag sein Unternehmen auch durch den Streik beeinträchtigt sein ( ebenso Gamil l- scheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I § 26 II 3 a; Kissel Arbeitskampfrecht § 74 Rn. 9; Hauer jurisPR - ArbR 7/2014 Anm. 5 [zu Arbeitsgericht Wesel 23. August 2013 - 6 Ga 22/13 - Antrag eines Binnenschifffahrtsunternehmen s auf Unterla s- sung einer Streikmaßnahme durch Schleusenwärter]; Löwisch/Krauß AR - Blattei SD 134 Stand November 2004 Arbeitskampf III C 170.3.3 Rn. 34 ; Otto A rbeit s- kampf - und Schlichtungsrecht § 16 Rn. 120; Seiter Streikrecht und Ausspe r- rungsrecht § 34 V 1; vgl. auch Däubler/Hensche Arbeitskampfrecht 3. Aufl. § 18 38 - 16 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 17 - Rn. 5 ff. ; ErfK/Linsenma ier 15. Aufl. Art. 9 GG Rn. 226; aA Adam Das Verhältnis von Arbeitskampf re cht und Schuldrecht S. 84 ff. ) . ee) Hiernach liegt in der Arbeitskampfmaßnahme der Fluglotsen am 6. April 2009 kein unmittel barer Eingriff in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb . (1) Nach dem A ufruf der b eklagten Gewerkschaft richtete sich der Streik nicht gegen die Klägerinnen. Entsprechend ihrer Ankündigung gegenüber der DFS hat die Beklagte ihre den 0 6. April 2009, in der Zeit von 16:00 bis 22 : 00 zu einem befri steten Unte r- stützungs gerufen , der dann auch - bis zu seinem vorzeitigen A b- bruch - stattgefunden hat. D ie Maßnahme zielte darauf, den Betrieb einer Ei n- richtung der DFS zu beeinträchtigen . Mittels der Arbeitsniederlegung der im Tower des Flughafen s Stuttgart tätigen Fluglotsen sollte auf die DFS eingewirkt werden, um den Druck auf die FSG zu verstärken und den gegen dieses Unte r- nehmen geführten Hauptarbeitskampf zu beeinflussen . Im Übrigen ist weder festgestellt noch vorgetragen oder sonst ersichtl ich , inwieweit die Beklagte e i- nen irgendwie gearteten Einfluss darauf ausgeübt hätte , dass gerade die U n- ternehmen der klagenden Fluggesellschaften in dem angegebenen Umfang von den Störungen des die Flugsicherungsdienste erbringenden Betriebs betroffen sein sollten . (2) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen wird die ausschließlich g e- gen die DFS zielende Stoßrichtung der Streikmaßnahme nicht dadurch in Frage gestellt , dass für dieses Unternehmen bei den gebührenfinanzierten Leistungen - jedenfalls n och im Streikzeitpunkt - das Vollkostendeckungsprinzip galt . Ins o- weit ist schon ungewiss , ob dieses Prinzip tatsächlich uneingeschränkt bewir k- t e , dass kei ne wirtschaftliche Schäden bei der DFS auftreten konnten. D er bl o- ße Verweis der Klägerinnen auf die (d amals geltende) Gesetzeslage ist u n- behelflich. Hieraus folgt nicht, dass die B eklagte von vornherein von einem ta t- sächlichen und vollständigen Ausgleich streikbedingter Gebührenausfälle bei der DFS durch Gebührenerhöhungen auszugehen hatte . Zudem lassen di e Klägerinnen e inen substantiierten Vortrag zu einer solchen Kompensation ve r- 39 40 41 - 17 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 18 - missen . Ungeachtet dessen sind Grad und Intensität einer Drittbeeinträchtigung - auch außerhalb von Arbeitskampfmaßnahmen - ohnehin keine tauglichen Kr i- terien zur Bestimmung einer Eingriffsunmittelbarkeit, weshalb auch vorliegend das Ausmaß der wirtschaftli chen Schädigung der DFS oder anderer Unterne h- men für die Beurteilung der Stoßrichtung de s Strei ks vom 6. April 2009 nichts her gibt . Nach den Feststellungen des Landesarbeits gerichts ging es der B e- klagten um einen gegen die DFS gerichteten Unterstüt zungsstreik. Die Abse h- barkeit einer möglich en größeren wirtschaftlichen Schädigung Dritter durch eine Betriebseinschränkung bei der DFS erweitert nicht den Kreis der Kampfg egner ode r tauscht diese aus. Im Übrigen wird Arbeitskamp f druck nicht ausschließlich durch wirtschaftliche Schädigung ausgeübt; er kann auch psychi scher Art sein und auf Selbstverstär kungs - , Ansehens - oder Reputationsverlu steffekte setzen. So vermag bei einem Unter stützungsstreik die damit gezeigte Solidarität durc h- aus die Kampfbereitschaft der den Hauptarbeitskampf führenden Gewer k- schaftsmitglieder zu stärken. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - um die Mitglieder derselben Gewerk schaft handelt (vgl. BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 34, BAGE 123, 134) . (3) Die Stoßrichtung der Streikaktion muss nicht deshalb als gegen die Gewerbebetriebe der Klägerin nen gerichtet bewertet werden, weil deren unte r- neh merische Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme der durch die DFS erbrachten Flugsicherungsdienste abhängt (aA Scharff BB 2015, 1845, 1848 f.; Sprenger BB 2013, 1146, 1147 f.; wohl auch Czerny/Frieling Anm. LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 92a) . Diese funktionale Verflech tung modifiziert nicht den deliktsrechtlichen Grundsatz, wonach kein Ersatz für mittelba re Vermögen s- sch ä den geschuldet wird, die Dritte bei Verletzung ihrer Rechtsgüter durch eine Reflexwir kung erleiden . (a) Ein Unternehmen, dessen Geschäftszweck in der Beförderung von Person en oder Sachen auf dem Luftweg besteht, ist aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen von einer (örtlich und zeitlich begrenzten) Nichterbringung von Flugsicherungsdiensten notwendig in seiner unternehmerischen Betätigung (temporär un d begrenzt auf ein bestimmtes Gebiet) betroffen. Nach § 1 Abs. 1 42 43 - 18 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 19 - LuftVG ist d ie Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge frei , soweit sie nicht durch das LuftVG , durch die zu seiner Durchführung erlassenen Recht s- vorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rec htsvorschriften beschränkt wird . Die im Einzelnen erforderlichen Beschrä n- kungen erfolgen verkehrsrechtlich ua. durch die Vorschriften zur Flugsicher ung (vgl. bereits BGH 10. Juli 1969 - KZR 13/68 - zu I der Gründe) . Diese dient g e- mäß § 27c Abs. 1 LuftVG der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs. Sie umfasst nach § 27c Abs. 2 Satz 1 LuftVG die Flugsich e- rungsdienste, insbesonder e die in Nr. 1 Buchst. a bis d der Vorschrift aufgefüh r- ten Flugver kehrsdienste (nach § 27c Abs. 2 LuftVG in der bis zum 28. August 2009 geltenden Fassung umfasste sie ua. die Flugsicher ungs betriebsdienste und die flugsicherungstechnischen Dienste). Gemäß § 1 der ab 29. August 2009 gültigen Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunterne h- mens (FS - AuftragsV) ist die DFS damit beauftragt, die in § 27c Ab s . 2 Satz 1 Nr. 1 LuftVG genannten Aufgaben wahrzunehmen ( nach § 1 FS - AuftragsV in der bis 28. August 2009 gültigen Fassung waren es die in § 27c Abs. 2 LuftVG genannten Aufgaben). (b) Aus diesen luftverkehrsrechtlichen Vorgaben zu einer für die Ausübung der unternehmerische n Tätigkeit der Klägerinnen nicht substituierbaren Lei s- tungsvoraussetzung - der Inanspr uchnahme der Flugsicherung - folgt jedoch nicht, dass sich der Unterstützungsstreik am 6. April 2009 zwangsläufig gegen ihre Gewerbebetriebe gerichtet hat . Die Reglem entierung des Luftverkehrs ist arbeitskampf neutral . Sie bedingt ke inen Wechsel oder eine Erwei terung des von der Beklagten bestimmten Gegners ihrer Streikaktion. Die Klägerinnen b e- gründen die gegen sie zielende Stoßrichtung des Unterstützungsstreiks mit i h- rer unvermeidlichen Betroffenheit . Das greift zu kurz. A llein a us dem Eintritt e i- nes bestimmten Handlungserfolg s kann nicht auf die Handlungsgerichtetheit einer Arbeitskampfmaßnahme geschlossen werden . So können Fluggesel l- schaften wegen der spezifischen institutionellen Rahmenbedingungen in ihrer gewerblichen Betätigung vielfältig von Tarifauseinandersetzungen zwischen Dritten betroffen sein, beispielsweise auch durch einen Streik von Beschäftigten 44 - 19 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 20 - des Flughafenbetreibers oder eine s mit betriebswesentlichen Aufgaben wie e t- wa der Sicherheitskontrolle oder der Bodenabfertigung beauftragten Unterne h- mens. Über die Verfügbarkeit dieser Dienste können sie ebenso wenig disp o- nieren wie über die der Flugsicherung. Nur wegen der Unaus weichlic hkeit von Beeinträchtigungen der Gewerbebe triebe der Klägerinnen kann dem im A r- beitskampf aufruf der Beklagten eindeutig ausgedrückten Ziel, die DFS zu b e- streiken, keine andere Richtung unterstellt werden. Auch d ie Kenntnis der B e- klagten, dass die Klägerinn en von dem Streik unausweichlich betroffen waren, stellt die Finalität ihrer ausschließlich gegen die DFS gerichteten Kampfma ß- nahme nicht in Frage . (4) Die Annahme eines gegen die Unternehmen der Klägerinnen gericht e- ten unmittelbaren Eingriffs scheidet sc hließlich auch deshalb aus, weil die durch die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu gewäh rende Luftraumnutzung nicht zu deren Gewerbe betrieb en gehört. Der Luftraum (als Benutzungsobjekt) steht im Gemeingebrauch BVerfG 12. März 1986 - 1 BvL 81/79 - zu B 2 und C I 2 b der Gründe, BVerfGE 72, 66; Papier Jura 1979, 93; Peine Allgemeines Verwaltungsrecht 11 . Aufl. Rn. 1337; weitere Nachweise bei Lübben Das Recht auf freie Benu t- zung des Luftraums S. 66 Fn. 15) . Ein gegen die DFS gerichteter Arbeitskampf trifft damit mittelbar jeden Luftraumnutzer . Die Anerkennung einer Schädigung von gewerblichen Nutzern als unmittelbaren Eingriff in ihre Gewerbebetriebe würde das Gewerbevermögen privilegieren . Es ist kein Grund ersichtlich, Luf t- verkehrsgesellschaften unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und au s- geübten Gewerbebetriebs vermögensschadensrechtlich zu begünstigen , wä h- rend nichtgewerbetreibende Luftfahrzeuginhaber oder andere Nutzer des Luf t- raums eine Beeinträcht igung entschädigungslos hinzunehmen hätten . Auch insoweit ist zu beachten, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Schutzgut ausschließlich deshalb anerkannt ist, um dem spezifischen Schutzbedürfnis des Unternehmens als einem org anischen Fun k- tionsbereich zu entspre chen und nicht, um diesem gegenüber den in § 823 Abs. 1 BGB angeführten Inhabern absolut geschützter Rechtsgüter Vorteile zu verschaffen . 45 - 20 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 21 - (5) Nichts anderes folgt - entgegen der Ansicht der Klägerinnen - aus der Entsc heidung des Dritten Senats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1977 zu der streikähnliche n Aktion von Flugleiter n (Fluglotsen) im Jahre 1973 ( - III ZR 179/75 - BGHZ 69, 128; vgl. in der Folge auch BGH 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - BGHZ 70, 277; 22. März 1979 - III ZR 24/78 - ; 28. Februar 1980 - III ZR 131/77 - BGHZ 76, 387 ) . (a) Darin ist ein auf Art . 34 GG iVm . § 839 BGB gestützter Amtshaftung s- anspruch wegen der von den beamteten Fluglotsen im Jahr 1973 bewirkten Störung des Flugverkehrs geprüft u nd bejaht worden. In dem zugrunde liege n- den Sachverhalt hatte ein Reiseunternehmen wegen der Störungen des Luf t- verkehrs aufgrund einer streikähnlichen Aktion der Fluglotsen die Bundesrepu b- lik Deutschland auf Schaden s ersatz in Anspruch genommen. Nach Auffas sung des Bundesgerichtshofs stellten die gehäuften Krankmeldungen und der sog. Dienst nach Vorschrift eine verabredete Maßnahme kollektiver Verweigerung geordneter Amtstätigkeit der Flugleiter dar, die darauf abzielte, Druck auf die Bundesregierung auszuüb en, um sie zu veranlassen, standespolitischen Ford e- rungen nachzugeben. Diese sei gegen Unbeteiligte geführt worden, die ihre r- seits außerstande waren, die Forderungen der Flugleiter zu erfüllen. Eine so l- che vorsätzliche Störung der gewerblichen Betätigung e ines Reiseunterne h- mens, das für die reibungslose Abwicklung seiner geplanten und organisierten Flugreisen auf die ordnungsmäßige Durchführung der Flugsicherung angewi e- sen war , stell e einen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten Bereich dieses Gewerb ebetriebs dar (BGH 16. Juni 1977 - III ZR 179/75 - zu II 4 c der Gründe, BGHZ 69, 128 ) . (b) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen hat der Bundesgerichts hof seine Aussagen zum Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- b e trieb lediglich einzelfallbezogen auf eine von den Flugleitern durchgeführt e kollektive Aktion beschränkt, die sich unmittelbar gegen die wirtschaftliche O r- ganisation von Dritten richtete , deren unternehmerische Tätigkeit funktionell mit der Amtstätigkei t der Flugleiter eng ver bunden und von ihr abhängig war. Nach den damaligen tatrichterlichen Feststellungen war es den Flugleiter n daran g e- 46 47 48 - 21 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 22 - legen , Drittunternehmen in ihrer betrieblichen Abhängigkeit von der Flugsich e- rung zu beeinträchtigen, um die Bundesre gierung wegen der bei diesen Dritten eintretenden Schadensfolgen ihren Forderungen gefügig zu machen. Eine E r- streckung dieser Grundsätze auf eine gewerkschaftlich getragene Arbeit s- kampfmaßnahme hat der Bundesgerichtshof nicht vorgenommen. Er hat vie l- mehr d ie streikähnliche Aktion der Flugleite r ausdrücklich von einem Streik in der Wirtschaft abgegrenzt (BGH 16. Juni 1977 - III ZR 179/75 - zu II 4 c der Gründe, BGHZ 69, 128 ; vgl. auch - noch deutlicher - BGH 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - zu I 2 a der Gründe , BGHZ 70, 277 ) . (c) Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelt es sich bei dem Unterstützungsstreik vom 6. April 2009 nicht um eine kollektive Aktion einzelner Flugleiter , sondern um eine von der Beklagten als Gewer k- schaft g etragene Arbeitskampfmaßnahme , die grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist . Für solche Arbeitskampfmaßnahmen hat der Bundesg e- richtshof keine Aussage getroffen. Seine Ausführungen zu einer kollektiven Amtspflichtverletzung von Beamten sind einzel fallbezogen. Sie sind nicht auf gewerkschaftlich getragene Streiks übertragbar. (aa) Bei einem gewerkschaftlich getragenen Unterstützungsstreik - wie vo r- liegend - geht es um eine Unterstützung des gegen den unmittelbaren tarifl i- chen Gegenspieler gerichteten Hauptarbeitskampfes, bei dem dieser darüber entscheiden kann, ob er gewerkschaftliche Streikforderungen erfüllt. (bb) Ebenso bestehen Unterschiede im Verfahren zwischen einem gewer k- schaftlich getragenen Arbeitskampf und der kollektiven Aktion der Flugleiter im Jahr 1973. Letztere wurde von im Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehenden Bediensteten getragen, denen wegen ihres Beamte n- status Arbeitskampfmittel zur Druckausübung aus Rechtsgründen nicht zur Ve r- fügu ng standen. Das streikähnliche Verhalten der Flugleiter verstieß gegen ihre besondere beamtenrechtliche Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn und war daher amtswidrig (BGH 16. Juni 1977 - III ZR 179/75 - zu II 4 d der Gründe, BGHZ 69, 128) . Demgegenüber w ird die Durchführung eines gewerkschaftlich getragenen Arbeitskampfes durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet. Es ist ane r- 49 50 51 - 22 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 23 - kannt, dass die Arbeitspflicht der streikenden Arbeitnehmer suspendiert ist, wenn diese einen an sie gerichteten Streikaufruf befolgen un d gegenüber dem Arbeitgeber ihre Teilnahme am Streik erklären (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247) . (6) Auch die von den Revisionen herangezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats zum Schadensersatz wegen eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei einer Betriebsblockade (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - BAGE 59, 4 8 ; 8. November 1988 - 1 AZR 417/86 - BAGE 60, 101) geben für eine andere Beurteilung der Betriebsbez o- genheit des Unterstützungsstreiks nichts her. Die Arbeitskampfmaßnahme vom 6. April 2009 ist weder dem äußeren Bild nach noch von ihrem Wirkmechani s- mus her eine Betriebsblockade , die typischerweise eine über die kollektive A r- beitsniederlegung hinausgehende äußerliche physische Absperrung des B e- triebs betrifft . Vor allem lag ihr e Ziel richtung nicht in der Verhinderung eines von mehreren Unternehmen arbeitstei lig verfassten Produkts; nur aus einem so l- chen Umstand hat der Senat aber überhaupt auf die Stoßrichtung einer Block a- de gegen alle an der Produkterstellung beteiligten Unternehmen schließen kö n- nen ( vgl. BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 c bb der Gründe, BAGE 59, 48 ) . Vorliegend ging es nicht um die Vereitelung einer von mehreren Unternehmen gemeinsam erbrachten Leistung. Vielmehr sollte die DFS mittels Ausübung kollektiven Drucks zu einer Einflussnahme auf den Haupttarifkonflikt zwischen de r Beklagten und der FSG bewegt werden. Dadurch war die von der DFS zu erbringende Flugsicherungs leistung beschränkt. Die hierdurch bedin g- g waren schlich te Folge des Leis tungsausfalls . (7) Ebenso vermag die von den Revisionen gezogene Parallele zu einer (öffentlich - rechtlichen) Sperrung des Luftraums unter Hinweis auf die Entsche i- dungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 1991 ( - 2 TH 2506/90 - ) und des Landgericht s Marburg vom 3. Dezember 1980 ( - 2 O 56/80 - ) nicht zu überzeugen. Es geht vorliegend nicht um eine staatliche Ma ß- nahme oder um Entschädigung en wegen enteignungsgleichen Eingriffs. 52 53 - 23 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 24 - (8 ) Schließlich geht die Argumentation der Revisionen fehl, d ie Einbezi e- hung von Drittschäden bei der Haftung der Beklagten sei grundsätzlich deshalb geboten , weil diese ander nfalls bei rechtswidrigen, gegen die DFS gerichteten Kampfmaßnahmen kein oder nur ein geringes wirtschaftlic hes Risiko trage . Zum einen gehen d ie Klägeri nnen von der - streitbaren - Prämisse aus , dass sich die unternehmerische Tätigkeit der DFS auf die Erbringung von Flugsich e- rungsleis tungen beschränkt. Selbst diese sind aber - jedenfalls nach der nu n- mehr geltenden unionsrechtlichen Verordnungs lage - nicht durchgängig vollko s- tendeckend - gebührenfinanziert (vgl. vor allem die ab 1. Januar 2012 greifende Verordnung [EU] Nr. 691/2010 der Kommission vom 29. Juli 2010 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunkti o- nen u nd zur Ände rung der Verordnung [EG] Nr. 2096/2005 zur Festlegung g e- meinsamer Anforderungen bezüglich der Erbringung von Flugsicherungsdien s- ten ABl. EU L 201 vom 3. August 2010 S. 1) . Zum anderen ist der Grad der wirtschaftlichen Schädigung bei einem unmittelbar von einem (Unterstü t- zungs - )Streik betroffenen Unternehmen grundsätzlich kein Kriterium, die d e- liktsrechtliche Haftung bei einem drittbetroffenen Gewerbetreibenden entgegen der Intention des § 823 Abs. 1 BGB auszudehnen. B ei einem Streik korrespo n- diert die Inte nsität der wirtschaftlichen Schädigung des bestreikten Arbeitgebers immer mit dessen Unternehmenszweck und - betätigung, weswegen auch die monetären Risiken für eine streikführende Gewerkschaft bei ei nem rechtswidr i- gen Arbeitskamp f unterschiedlich sein könn en. Ungeachtet dessen ist die B e- klagte nicht von jeglichem Risiko rechtswidriger Arbeitskampfmaßnahmen fre i- gestellt. Von ihr organisierte kampfweise Störungen eines Unternehmens kö n- nen rechtswidrig in den deliktisch geschützten Bestand des kampfbetroffenen Unternehmens eingreifen und als Verletzung des sen Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schadensrechtliche und negatorische Folgen auslösen. 2. Ohne Erfolg rügen die Revisionen , dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nen nach § 826 BGB verneint hat. Auch bei einer unterstellten Rechtswidrigkeit des Unterstützungsstreik s vom 6. April 2009 wäre jedenfalls eine mit ihm einhergehende sittenwidrige vorsätzliche 54 55 - 24 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 25 - Schädigung der Klägerinnen nicht anzunehmen . Die Würdi gung des Landesa r- beitsgerichts , dass die Umstände des vorliegen den Fall s den Schluss auf ein sittenwidrige s Handeln nicht zulassen, ist revisionsrechtlich nicht zu beansta n- den. Die Revisionen setzen insoweit nur ihre Bewertung an die Stelle der Wü r- digung des Tatsachengerichts. Entgegen ihren Auffassungen hat das Ber u- Beklagten verkannt. Die von der Beklagten als Gewerkschaft initiierte, angekündigte, unter Leistung von Notdienstarbeiten durchgeführte und bere its nach der Planung auf sechs Stu n- den begrenzte kollektive Arbeitsniederlegung der Fluglotsen bezweckte die U n- terstützung des gegen die FSG geführten Arbeitskampfes. Darin drückt sich - selbst bei Unrechtmäßigkeit des Streiks - kein besonderer Unrechtsge halt aus. Auch wenn die in der Beklagten organisierten Fluglots en als Spezialisten in Schlüsselstellungen über ein nicht geringes Macht - und Druckpotential verf ü- gen , ist der Streik vom 6. April 2009 weder besonders verwerflich noch mis s- bräuchlich gewe sen. Die in anderem Zusammenhang ver tiefte Argumentation der Klägerinnen, den Fluglotsen stehe im Hinblick auf ihre Gefahrenabwehrt ä- tigkeit und den sonderpolizeilichen Charakter der Flugsicherung als Wahrne h- mung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organi sationsform überhaupt kein Streikrecht zu, ist verfassungsrechtlich nicht haltbar. Nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfas sungsgericht s führt die Privatisierung hoheitlicher Au f- gaben nicht zum Verlust der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit s- re chte der mit der Erledigung dieser Aufgaben nunmehr betrauten Arbeitne h- mer und deren Vereinigungen. Vielmehr ist der gebotene n Vermeidung unve r- hältnismäßiger Gemeinwohlschädigungen oder unverhältnismäßiger Beei n- trächtigungen Dritter durch die Sicherstellun g von Notdienste n Rechnung zu tragen (BVerfG 18. Januar 2012 - 2 BvR 133/10 - Rn. 162 mwN, BVerfGE 130, 76) . Das hat die Beklagte mittels der mit der DFS geschlossenen und während der Kampfmaßnahme durchgeführten Notdienstvereinbarung gewährleistet. II I . Die jeweils mit den Anträgen zu 2. angebrachten Zwischenfestste l- lungsklagen iSd. § 256 Abs. 2 ZPO sind unzulässig. 56 - 25 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 26 - 1. Zum einen sind s ie nicht hinreichend bestimmt. Auch e in auf die Zw i- schenf eststellung einer Unterlassungsverpflichtung gerichteter Ant rag muss wegen der Anforderungen der §§ 308, 322 ZPO die zu unterlassende Handlung so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung feststeht, welcher Vorgang von der festgestellten Verpflichtung erfasst ist. Entsprechend einer Leistung s- klage auf Unterlassun g (hierzu BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 43 mwN) muss der Gegner der festgestellten Unterlassung im Fall e einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entscheidung eindeutig erkennen können, welche Handlung zu unterbleiben hat oder hatte. Die sem Erfordernis genügen die Anträge zu 2. nicht. Die Klägerinnen haben die jeweils erstrebte Feststellung einer ihnen gegenüber bestehenden Unterlassungsverpflichtung auf die gegen die DFS am 6. April 2009 durchgeführte Arbeitskampfmaßnahme geführt hat . Dieser den Antrag einschränkende Vorbehalt ist nicht ausreichend bestimmt. Bei einem s o gefassten Entscheidungsspruch blieben Inhalt und Umfang seiner materiellen Rechtskraft unklar. 2. Zum anderen fehlt e s an der nach § 256 Abs. 2 ZPO für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage erforderliche n Vorgreiflichkeit, weil die Klage n z ur Hauptsache unabhängig von den begehrten Feststellung en abweisungsreif sind ( dazu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 986/08 - Rn. 21 mwN) . Den Klägeri n- nen steht ungeachtet dessen , ob die Beklagte die gegen die DFS gerichtete Arbeitskampfmaßnahme ihnen gegenüber zu unterlassen hatte, kein Sch a- densersatzanspruch zu . Im Übrigen hätte ein festgestellter Verstoß gegen eine gesetzlich e Unterlassungsverpflichtung auch keine Feststellungswirkung für einen Schadensersatzprozess ( dazu BGH 2. Mai 2002 - I ZR 45/01 - zu I I 3 b der Gründe, BGHZ 150, 377 ) . IV . Die zur Entscheidung anfallenden Anträge zu 3. sind gleichfalls unz u- lässig . Es m angelt den mit ihnen iSd. § 256 Abs. 1 ZPO angebrachten Festste l- lungsbegehren an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. 57 58 59 - 26 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 - 27 - 1. Soweit es den Klägerinnen um den Ersatz der von de n Anträgen zu 1. nicht erfassten Schäden aufgrund der nach ihren Behauptungen bereits eing e- tretenen Rechtsgutverletzung geht, setzt das Feststellungsinteresse zwar nur die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus. Dieses ist aber zu vernei nen, wenn aus der Sicht des Anspruchstellers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rec h- nen (BGH 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - zu II 2 der Gründe) . Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht wegen des im Zeitpunkt seiner Entscheidung verstrichenen Zeitraums seit dem behaupteten schaden s- stifte nden Ereignis davon ausgegangen ist, es sei nicht ersichtlich, welche Schäden den Klägerinnen hieraus noch erwachsen können. 2. Soweit die Klägerinnen mit den Anträgen zu 3. reine Vermögenssch ä- den geltend mache n, hängt die Zulässigkeit der angebrachten Feststellungskl a- ge von der - substantiiert darzulegenden - Wahrscheinlichkeit eines auf die Ve r- letzungshandlung zurückzuführenden Schadens ab (BGH 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13 - Rn. 12 , BGHZ 203, 312 ; 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - zu II 1 der Gründe ; 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99 - zu II 2 der Gründe; 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - zu II 2 der Gründe ) . Einen solchen Vortrag haben die Klägerinnen nicht gehalten. 3. Das besondere Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO folgt auch nicht aus der Möglichkeit, von künftigen Streikaktionen der Beklagten erneut betroffen zu werden. Einer im Vorgriff auf zu befürchtende Verletzungshandlu n- gen erhobe ha ftungsrechtlichen Feststellungsklage fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse ( BGH 4. Dezember 2014 - III ZR 51/13 - Rn. 14 ff. mwN, BGHZ 203, 312) . V. D as Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt allerdings im Koste n- punkt der Aufhebung. Die Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Dies ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision en von Amts wegen zu berücksichtigen ( BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN) . Die Entscheidung über die Kosten folgt nicht - wie die Vorinstanzen offensichtlic h angenommen haben - 60 61 62 63 - 27 - 1 AZR 754/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR754.13.0 aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, sondern aus § 100 Abs. 2 , § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Koch K. Schmidt Benrath N. Schuster
Full & Egal Universal Law Academy