Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. August 2015 Erster Senat - 1 AZR 875/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16. August 2012 - 12 Ca 8341/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juni 2013 - 9 Sa 1387/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: S treik - Schadensersatzanspruch Drittbetroffener BGB § 823 Abs. 1 , § 328; TVG § 1; AEUV § 56 Abs. 1 , § 57 Abs. 2 Buchst . a, § 58 Abs. 1, § 100; G R Ch Art. 1 Satz 1 , Art. 51 Abs. 1 Leits a tz: Bei dem schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags handelt es sich rege l- mäßig nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten von Dritten. Hinweis des Senats: Teilweise Parall elentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 754/13 - ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 875/13 9 Sa 1387/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. August 2015 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1 . Klägerin zu 1. , Berufungsklägerin zu 1. und Revisionsklägerin zu 1. , 2. Klägerin zu 2. , Berufungsklägerin zu 2. und Revisionsklägerin zu 2. , 3. Klägerin zu 3 . , Berufungsklägerin zu 3. und Revisionsklägerin zu 3. , p p. - 2 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 3 - Beklagte, Berufungsbeklagte un d Revisionsbeklagte , ha t der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. August 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richt e- rin am Bundesarbeitsgericht K. Schmid t sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Dr. Benrath für Recht erkannt: Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juni 2013 - 9 Sa 1387/12 - werden mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass unter Aufhebu ng der vorgenannten Entsche i- dung im Kostenpunkt die Kosten des Rechtsstreits die Klägerin zu 1. zu 50%, die Klägerin zu 2. zu 40% und die Klägerin zu 3. zu 10% zu tragen haben. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen eines Streiks. Die Klägerinnen sind Fluggesellschaften. Die Beklagte ist die Gewer k- schaft der Flugsicherung. Sie vertritt die berufs - und tarifpolitischen Interessen des Flugsicherungspersonals in Deutschland. Mit der DFS Deutsc he Flugsich e- rung GmbH (DFS) hat sie eine Vereinbarung geschlossen, nach der im Falle eines Arbeitskampfes die Durchführung bestimmter Notdienstarbeiten in einem näher geregelten Umfang sicherzustellen ist . 1 2 - 3 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 4 - Die DFS ist eine Gesellschaft mit beschränkter H aftung, deren Anteile ausschließlich vom Bund gehalten werden . Nach § 1 der seit 1. Januar 1993 gültigen Verordnung zur Beauftragung eines Flugsicherungsunternehmens (z u- letzt in der ab 29. August 2009 gültigen Fassung [BGBl . I S. 2942 , 2945 ]) ist sie da mit beauftragt, die im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) näher geregelten Flugs i- cherungsaufgaben wahrzunehmen. Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 L uftVG in der bis 27. April 2012 geltenden Fassung (aF) waren die hierfür anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) in einer vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Rechtsverordnung festgelegt. Die Gebührensätze sind, soweit nicht das Recht der Europäischen Gemeinschaft eine abweichende Regelung en t- hält, so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Verwa l- tungsaufwand gedeckt wird (sog. Vollkostendeckungsprinzip , § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 2 LuftVG aF) . Die Klägerinnen nutzten im August 2011 deutschlandweit Flughäfen zur Beförderung von Passagieren. Am 2. August 2011 rief die Beklagte nach der Durchführung einer U r- abstimmung alle tariflich beschäftigten Mitarbeiter der DFS für den 4. August 2011 in der Zeit von 6 : 00 Uhr bis 12 : 00 Uhr zum Streik auf. Ausgenommen von dem Streikaufruf waren die Flugsicherungsakademie der DFS in Langen sowie die Niederlassung in Maastricht . Hierüber informierte d ie DFS die Klägerinnen, die von der Streikankündigung bereits über das Internet bzw. die Presse erfa h- ren hatten, noch am 2. August 2011 per E - Mail. Am 3. August 2011 untersagte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Beklagten auf Antrag der DFS die Durchführung des angekündigten Streik s . Dagegen legte die Beklagte Berufung ein, sagte aber den für den 4. August 2011 beabsichtigten Arbeitskampf ab. Die DFS nahm daraufhin ihren Antrag zurück. Am 8. August 2011 rief d ie Beklagte erneut alle Tarifbeschäftigten der DFS für den 9. August 2011 in der Zeit von 6 : 00 Uhr bis 12 : 00 Uhr zu einem Streik auf. Ausgenommen waren wiederum die Flugsicherungs akademie der DFS sowie die Niederlassung Maastricht. Auch über diese Ankündi gung info r- mierte d ie DFS die Klägerinnen am 8. August 2011 per E - Mail. 3 4 5 6 - 4 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 5 - Am 8. August 2011 wies das Arbeitsgericht Frankfurt am M ain den auf Untersagung des angekündigten Streiks gerichteten Antrag der DFS zurück. Deren Berufung blieb vor dem Hessischen Lan desarbeitsgericht erfolglos. A n- schließend rief die DFS die Schlichtung an, die a m 31. August 2011 ergebnislos abgeschlossen wurde . Am 12. Oktober 2011 kam es nach der Durchführung eines weiteren Vermittlungsgesprächs zu einer Tarifeinigung zwischen de r B e- k lagten und der DFS. Mit ihren Klage n haben die Klägerinnen - jeweils - die Erstattung eines bezifferten Schadens verlangt und Feststellungsanträge angebracht. Sie haben die Auffassung vertreten , bereits mit de r Ankündigung von Arbeitskampfma ß- nahmen habe d ie Beklagte unmittelbar in das durch § 823 Abs. 1 BGB g e- schützte Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbeb e- trieb eingegriffen . D ie Beklagte habe nur die Schädigung der Fluggesellschaften beabsichtigt . Durch die bei ihnen eintreten d en wirtschaftlichen Schäden habe sie Druck auf die DFS und die Bundesregierung ausüben wollen , da der Eintritt eines wirtschaftlichen Schadens bei der DFS wegen des in § 32 Abs. 4a Nr. 2 Satz 2 LuftVG aF enthaltenen Vollkostendeckungsprinzips von vornherein au s- geschlossen gewesen sei. Die beabsichtigten Arbeitskampfmaßnahmen seien wegen Verstoß gegen die Friedenspflicht sowie wegen der angestrebten Ei n- führung von Besetzungsregeln unzulässig gewesen. Bereits durch die A nkünd i- g ung en seien ihnen beträchtliche Sc häden entstanden. Ihre Fluggäste hätten im Vorfeld Flüge annulliert oder von beabsichtigten Buchungen Abstand g e- nommen. Wegen der drohenden Betriebseinschränkungen seien umfangreiche organisatorische und kostenintensive Änderungen in ihren Betriebsabläufen unumgänglich geworden . Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche stünden ihnen auch aus § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Die Friedenspflicht aus den zwischen de r Beklagten und der DFS abgeschlo ssenen Tarifwerken wirke auch zu ihren Gunsten. Die Klägerin zu 1 . hat zuletzt beantragt, 1. d i e Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 . 1.684.492,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf 7 8 9 - 5 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 6 - Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen; 2. festzustellen, dass d ie Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 . sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe de r B e- klagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukün ftig noch entstehen werden. Die Klägerin zu 2 . hat zuletzt beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 . 1.516.868,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen ; 2. festzustellen, dass d ie Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 . sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe de r B e- klagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden. Die Klägerin zu 3 . hat zuletzt beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3 . 43.790,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2012 zu zahlen; 2. festzustellen, d ass d ie Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 3 . sämtliche weitere materielle Schäden zu ersetzen, die ihr infolge der Streikaufrufe d er B e- klagten vom 2. und 8. August 2011 entstanden sind und/oder zukünftig noch entstehen werden. D i e Beklagte hat beantragt, die Klage n abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten , mit der Ankündigung ihr er Arbeit s- kämpfe habe sie nicht in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen. D ie beabsichtigten Arbeitsniederl e- gungen hätten sich gegen die DFS und nicht gegen die Klägerinnen gerichtet. Allein aus der en Drittbetroffenheit könne nicht auf eine gegen sie gerichtete Streikmaßnahme geschlossen werden. 10 11 12 13 - 6 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Klage n abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die hiergegen gerichtete n Berufung en der Klägerinnen zurückgewi e- sen. Mit ihre n vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision en verfolgen die Klägerinnen ihre Klage n weiter. Entscheidungsgründe Die Revisionen de r Klägerinnen sind unzulässig, soweit ihre Klagen auf die Feststellung der Einstandspflicht von zukünftigen Schäden gerichtet sind. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet. A. Die Revisionen der Klägerinnen sind mangels einer ausreichenden B e- gründung i n Bezug auf die jeweils zu 2. erhobenen Feststellungsanträge unz u- lässig. I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- che n Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Ve rweis auf das bisherige Vorbringen g e- nügt hierfür nicht. Betrifft die angegriffene Entscheidung mehrere Streitgege n- stände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit u nzulässig (BAG 9. Dezember 2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 15) . 14 15 16 17 - 7 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 8 - II. Nach diesen Grundsätzen haben die Klägerinnen ihre Revisionen in Bezug auf die zu 2. erhobenen Feststellungsanträge nicht ausreichend begrü n- det. Das Landesarbeitsgericht hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse mit der Begründung verneint, es sei angesichts des zw i- schenzeitlichen Zeitablaufs nicht ersichtlich, welche Schäden die Klägerinnen noch nicht geltend machen k onnten und welche Schäden ihnen aus den ang e- kündi gten Arbeitsniederlegungen noch erwachsen können. Die Klägerinnen haben demgegenüber in der Revisionsbegründung im Wesentlichen auf ihr in den Vorinstanzen gehaltenes Vorbringen hingewiesen und ergänzend Auszüge aus einem bereits am 25. März 2013 ergangene n Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ( - 9 Ca 5558/12 - ) bloß wörtlich wiedergegeben . Hierin liegt keine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. B. Im zulässigen Umfang sind die Revisionen der Klägerinnen u nbegrü n- det. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ihre Berufungen gegen die klagea b- weisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurück gewiesen. Der von den Klägerinnen jeweils mit ihrem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsa n- spruch ist aus deliktsre chtlichen Gründen unbegründet, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der in den Streikaufrufe n vom 2. und 8. August 2011 angekü n- digten Arbeitskampfmaßnahmen ankommt. Auch ein auf § 280 Abs. 1 BGB iVm. den Grund s ätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter g e- stützter Schadensersatzanspruch besteht nicht. I. Eine zur Zahlung von Schaden s ersatz verpflichte nde Verletzung des Eigentums iSd. § 823 Abs. 1 BGB an ihren Flugzeugen durch die beabsichti g- ten Arbeitsniederlegungen a m 4 . und 9. August 2011 machen die Klägerinnen mit ihren zu 1. erhobenen Anträgen nicht geltend. Die darauf gerichtete Ausl e- gung ihres Klagebegehrens durch das Landesarbeitsgericht lässt einen Recht s- fehler nicht erkennen und wird auch von den Revisionen nicht infrage gestellt. 18 19 20 21 - 8 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 9 - I I. Die beabsichtigte Durchführung von Arbeitskampfmaßnahmen am 4 . und 9. August 2011 hat das durch § 823 Abs. 1 BGB geschützte Recht der Klägerinnen an ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieben nicht verletzt. 1. Zu den nach § 823 Abs. 1 BGB d h- Gewerbebetrieb. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung seines B e- triebs gerichtet und umfasst alles, was in der Gesamtheit den wirt schaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 21 mwN, BAGE 132, 140) . Durch die von der höchstric h- terlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am best e- henden Gewerbebetrieb in d 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsich t- r- den, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtssch utz zu schließen (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - aaO ) . 2. Allerdings löst nicht jedwede Beeinträchtigung eines Gewerbebetriebs Ersatz - oder Abwehransprüche seines Inhabers aus. Da der Schutz des eing e- richteten und ausgeübten Gewerbebetriebs kein en - dem allgemeinen Delikt s- recht fremden - Vermögensschutz bezweckt, bedarf es einer sachgerechten Eingrenzung des Haftungstatbestandes. Dem dient das Erfordernis des unmi t- telbaren Eingriffs, der eine sachlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung der I nhaber von Gewerbebetrieben gegenüber anderen von einem schadenssti f- tenden Ereignis Betroffenen ausschließt ( BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 653/86 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 59, 48 ; BGH 18. Januar 2012 - I ZR 187/10 - Rn. 31 mwN, BGHZ 192, 204 ) . Fehlte es daran, würde der deliktische Schutz von Betrieben in einen § 823 Abs. 1 BGB systemfremden Ersatz von Drittsch ä- den oder Ersatzansprüche von nur mittelbar Geschädigten ausufern (Löwisch/ Meier - Rudolph JuS 1982, 237, 239) . 3 . Unmittelbare Eingriffe in das Re cht am bestehenden Gewerbebetrieb sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betrieb s- 22 23 24 25 - 9 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 10 - bezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (BGH 9. Dezember 2014 - VI ZR 155/14 - Rn. 20 mwN; 22. Juni 2011 - I ZR 159/10 - Rn. 75; 20. Mai 2009 - I ZR 218/07 - Rn. 12) . Solche Eingriffe müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit g e- richtet sein (BAG 22. Septe mber 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 22 mwN, BAGE 132, 140) d- lung auf (Dritt - )Unternehmen lässt aber nicht zwingend den Schluss auf die Unmittelbarkeit eines Eingriffs in deren Betriebe zu ( vgl. BGH 8. J anuar 1981 - III ZR 125/79 - zu II der Gründe) . Daher fehlt es an einer Betriebsbezogenheit des Eingriffs, wenn auch jeder andere Rechtsträger einer entsprechenden B e- hinderung ausgesetzt sein kann, diese aber nach den das Haftungsrecht pr ä- genden wertenden Zurechnungsgrundsätzen entschädigungslos hinnehmen müsste (BGH 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - zu II 2 c der Gründe; 10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02 - zu II 2 der Gründe; 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - zu II 2 a der Gründe) . Dies ist bei Nutzungsbeschr änkungen oder - störungen von nicht ausschließlich dem geschädigten Gewerbebetrieb z u- stehenden Transport - und Versorgungswegen in der Regel anzunehmen (grdl. BGH 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57 - BGHZ 29, 65 und 8. Juni 1976 - VI ZR 50/75 - BGHZ 66, 388; v gl. zur Gleisnutzung BGH 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 - ; zur Straßennutzung BGH 18. November 2003 - VI ZR 385/02 - und 21. Juni 1977 - VI ZR 58/76 - ; zur Wasserstraßennutzung BGH 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 - BGHZ 55, 153 und zuletzt Rheinschifffahrt sobergericht Köln 5. September 2014 - 3 U 32/14 - ) . 4 . Wie e in Streik kann auch schon de r Aufruf zu Arbeitsniederlegungen unmittelbar in das Recht des zu bestreiken den Arbeitgebers an seinem eing e- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein greifen . Dies verpflichtet bei Rechtswidrigkeit der Kampfmaßnahme und bei schuldhaftem Handeln zum Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kampfgegner (zuletzt BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - BAGE 142, 98) . D e ssen unmittelbare Kampfbetroffenheit fol gt aus dem gewerkschaftliche n Streikaufruf. Demzufolge fehlt es gegenüber einem kampfunbeteiligten Arbeitgeber regelmäßig an einer 26 - 10 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 11 - Betriebsbezogenheit eines Eingriffs in dessen Gewerbebetrieb, mag sein U n- ternehmen auch durch eine n späteren Streik beeinträc htigt werden (ebenso Gamillscheg Kollektives Arbeitsre cht Bd. I § 26 zu II 3 a; Kissel Arbeitskamp f- recht § 74 Rn. 9; Hauer jurisPR - ArbR 7/2014 Anm. 5 [zu Arb G Wesel 23. August 2013 - 6 Ga 22/13 - Antrag eines Binnenschifffahrtsunternehmen s auf Unterlassung einer Streikmaßnahme durch Schleusenwärter]; L ö- wisch/Krauß in AR - Blattei SD Stand November 2004 Arbeitskampf III C 170.3.3 Rn. 34; Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 16 Rn. 120; Seiter Strei k- recht und Aussperrungsrecht § 34 zu V 1; vgl. auch Hensc he in Däub ler A r- beitskampfrecht 3. Aufl . § 18 Rn. 5 ff . ; ErfK/Linsenmaier 15. Aufl. Art. 9 GG Rn. 226; aA Adam Das Verhältnis von Arbeitskampfrecht und Schuldrecht S. 84 ff.) . 5 . Hiernach liegt in der Ankündigung der für den 4. und 9. August 2011 vorgesehenen Arbeits niederlegungen kein unmittel barer Eingriff in das Recht der Klägerinnen am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb . a) Nach der Senatsrechtsprechung haben die Arbeitskampfparteien vor Beginn einer Arbeitskampfmaßnahme dem jeweili gen Gegner den Kampfb e- schluss bekannt zu geben. Diese Pflicht dient der Information des von der b e- absichtigten Arbeitskampfmaßnahme betroffenen Gegenspielers (BAG 19. Juni 2012 - 1 AZR 775/10 - Rn. 39, BAGE 142, 98) . Dieser muss in gegenständl i- cher Hinsich t beurteilen können, mit welchem Ziel zum Arbeitskampf aufgerufen wird, damit er sein eigenes Verhalten darauf einrichten und ggf. von seinen a r- beitskampfrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten Gebrauch machen kann (BAG 23. Oktober 1996 - 1 AZR 269/96 - zu II 1 der Gründe) . Ebenso muss erken n- bar sein, ob die Maßnahme vom kampfführenden Verband getragen ist oder nicht (BAG 31. Oktober 1995 - 1 AZR 217/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 81, 213) . Nach einem solchen Streikaufruf ist es Sache des einzelnen Arbeitne h- mers, ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären, dass er sich am Streik beteilige und deshalb seine Arbeitspflicht suspendiere. Erst eine solche Erklärung führt zur zeitweiligen Aufhebung der Arbeitspflicht (BAG 26. Juli 2005 - 1 AZR 133 /04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 115, 247) . 27 28 - 11 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 12 - b) Es kann dahin stehen, ob die unmittelbare Betroffenheit der Klägerinnen bereits deshalb fehlt, weil we der die Streikaufrufe de r Beklagten vom 2. und 8. August 2011 noch de r en an die DFS versandte Ankündigungss chreiben an die Klägerinnen gerichtet waren. D ie se haben erst von der DFS sowie über die Medien von den bevorstehenden Arbeitsniederlegungen der bei der b eklagten Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer Kenntnis erhalten. Selbst wenn aber zugunsten der Klä gerinnen unterstellt würde, dass diese - entgegen dem Wor t- laut ihrer Feststellungsanträge - geltend machen, die zur Schadensersatzpflicht de r Beklagten führende Verletzungshandlung liege bereits in dem Beschluss de r Beklagten über die Durchführung von Arbe itskampfmaßnahmen und de s- sen Verlautbarung in der Öffentlichkeit, fehlte es an unmittelbaren Eingriffen in die ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebe der Klägerinnen. c ) In den Aufrufen vom 2. und 8. August 2011 hat die Beklagte alle tariflich besc häftigten Mitarbeiter der DFS zur Beteiligung an den beabsichtigten A r- beitsniederlegungen am 4. und 9. August 2011 aufgefordert. Dementsprechend war en die beabsichtigten Streik maßnahmen nicht ausschließlich auf Beei n- trächtigungen de r Luftverkehrs kontrolle gerichtet. D ie Beklagte hatte in den streitgegenständlichen A ufrufen nicht nur die im Flugsicherheitsdienst beschä f- tigten Mitarbeiter, sondern alle Tarifbeschäftigten der DFS zum Arbeitskampf aufgefordert. Von ihnen waren auch die Arbeitnehmer erfasst, die bei der DFS im Bereich der Verwaltung, der Flugberatung sowie der Planung, Entwicklung und dem Betrieb der für die Flugsicherung notwendigen technischen Systeme tätig sind. Beide Aufrufe richteten sich daher an e inen über die Gruppe der Flu g l otsen hinausg ehenden Personenkreis. Insoweit erweist sich die Annahme der Klägerinnen als unzutreffend, wonach die von de r Beklagten verlautbarten Streikaufrufe lediglich zu Betriebsablaufstörungen im Bereich der Luftverkehr s- kontrolle führen sollten. Vielmehr waren die beabsichtigten Arbeitsniederlegu n- gen auf eine Störung des gesamten Betriebsablaufs der von den Streikaufrufen erfassten betrieblichen Einheiten der DFS gerichtet. Ausdrücklich ausgeno m- men waren nur die Flugsicherungs akademie in Langen und die Niederlassun g der DFS in Maastricht. Bei den übrigen Betriebsstätten wären - bei entspr e- 29 30 - 12 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 13 - chender Beteiligung der aufgerufenen Arbeitnehmer - die Arbeitsabläufe für die Dauer von jeweils sechs Stunden weitgehend zum Erliegen gekommen. d ) Ebenso können die Klägerinnen eine Finalität des Eingriffs nicht mit ihrer Behauptung begründen, die Beklagte könne wesentlichen Druck auf die DFS ausschließlich über die Schädigung der Fluggesellschaften ausüben. E s ist weder offensichtlich noch von den Anspruchstellerinnen näher ausg eführt, dass allein die bei den Fluggesellschaften eintretenden wirtschaftlichen Auswi r- kungen einen solchen Tarifabschluss im Bereich der Flugsicherung bewirken können . Schon i n tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist auch der Vortrag der Klägerinnen, ihre Flugbetriebe wären bei einem Streik der Flugl otsen vollstä n- dig lahmgelegt worden. Die am 2. und 8. August 2011 angekündigten Arbeit s- kämpfe betrafen nur die inländischen Flughäfen. Überdies steht nach der zw i- schen der DFS und der Beklagten getroffenen Notd ienstvereinbarung vom 26. Juli 2006 bei einem Arbeitskampf Personal für die Erbringung von Flugs i- cherungsleistungen zur Verfügung, mit dem 25 % des planmäßigen Luft ve r- kehrs abgewickelt werden kann. e ) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen wird die auss chließlich g e- gen die DFS zielende Stoßrichtung der Streikmaßnahme n nicht dadurch in f rage gestellt , dass für dieses Unternehmen bei den gebührenfinanzierten Leistu n- gen - jedenfalls noch im Streikzeitpunkt - das Vollkostendeckungsprinzip galt . Ebenso muss d i e Stoßrichtung des Streik aufrufs nicht deshalb als gegen die Gewerbebetriebe der Klägerinnen gerichtet bewertet werden, weil deren unte r- nehmerische Tätigkeit zwingend von der Inanspruchnahme der durch die DFS erbrachten Flugsicherungsdienste abhängt . Die A nnahme eines gegen die U n- ternehmen der Klägerinnen gerichteten unmittelbaren Eingriffs scheidet schlie ß- lich auch deshalb aus, weil die durch die Erbringung von Flugsicherungsdien s- ten zu gewährende Luftraumnutzung nicht zu deren Gewerbebetrieben gehört. Ins oweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung in der am selben Tag ergangenen Senatsentscheidung ( - 1 AZR 754/13 - Rn. 41 bis 45 ) verwi e sen . 31 32 - 13 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 14 - f ) Die Klägerinnen können sich für ihre Auffassung nicht auf die Entsche i- dung des Dritten Senats des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1977 zu der streikähnliche n Aktion von Flugleiter n (Fluglotsen) im Jahre 1973 berufen ( - III ZR 179/75 - BGHZ 69, 128; vgl. in der Folge auch BGH 31. Januar 1978 - VI ZR 32/77 - BGHZ 70, 277; 22. März 1979 - III ZR 24/78 - ; 28. Februar 1980 - III ZR 131/77 - BGHZ 76, 387 ) . Anders als in dem vom Bundesgericht s- hof entschiedenen Fall handelt es sich bei den beabsichtigten Arbeitsniederl e- gun gen am 4. und 9. August 2011 nicht um eine kollektive Aktion einzelner Fl u- gleiter, sondern um eine von der Beklagten als Gewerkschaft getragene A r- beitskampfmaßnahme, die grundsätzlich durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt ist. Für solche Arbeitskampfmaßnahmen hat der Bundesgerichtshof keine Aussage getroffen. Seine Ausfü hrungen zu einer kollektiven Amtspflichtverletzung von Beamten sind einzelfallbezogen und nicht auf gewerkschaftlich getragene Streiks übertragbar. Auch dies hat der Senat in seiner im Parallelverfahren e r- gangenen Entscheidung vom selben Tag im Einzelnen b egründet ( - 1 AZR 754/13 - Rn. 4 6 bis 51 ) , worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. g ) Entgegen der Auffassung der Klägerin nen zwingen die Vorgaben des Unionsrechts nicht zu einer für sie günstigen Auslegung des Rechts am eing e- richte ten und ausgeübten Gewerbebetrieb iSd. § 823 Abs. 1 BGB. aa) Durch die von der Beklagten für den 4. und 9. August 2011 angekündi g- ten Arbeitskampfmaßnahmen wurden die Klägerinnen nicht in ihren durch Un i- onsrecht geschützten Grundfreiheiten betroffen. D ie von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Schadensersatzanspr ü- che angeführten Einschränkungen bei der Durchführung ihrer Luftverkehrslei s- tungen fallen schon nicht in den Anwendungs bereich von Art. 56, 57 AEUV . Nach Art. 56 Abs. 1 AEUV sind Beschränkungen des freien Dienstleistungsve r- kehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem a n- deren Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Dienstleistungen im Sinne der Verträge sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht 33 34 35 36 - 14 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 15 - werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren - und Kapita l- verkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistu n- gen gelten insbesondere gewerbl iche Tätigkeiten (Art. 57 Abs. 2 Buchst . a AEUV) . Die danach für gewerblich tätige Unternehmen als Grundfreiheit gelte n- de Dienstleistungsfreiheit wird jedoch durch Art. 58 Abs. 1 AEUV eingeschränkt, wonach für den freien Dienstleistungsverkehr auf dem Gebi et des Verkehrs die Bestimmungen des Titels über den Verkehr gelten. Zu diesen zählen nach Art. 100 Abs. 1 AEUV neben den Beförderungen im Eisenbahn - , Straßen - und Binnenschiffsverkehr auch die Seeschifffahrt und die Luftfahrt ( Art. 100 Abs. 2 AEUV ; Strein z/Müller - Graff EUV/AEUV 2. Aufl. Art. 57 Rn . 3) . Der freie Diens t- leistungsverkehr auf dem Gebiet des Verkehrs unterliegt damit innerhalb des Primärrechts einer besonderen Regelung. Nach der Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union gelten für die Luftfahrt, solange der Union s- gesetzgeber nichts anderes bestimmt, die Vorschriften über die Dienstleistung s- freiheit nicht ( EuGH 18. März 2014 - C - 628/11 - [International Jet Management] Rn. 36; 25. Januar 2011 - C - 382/08 - [Neukirchinger] Rn. 22 , Slg. 2011, I - 139 ; 13. Dezember 1989 - C - 49/89 - [Corsica Ferries France] Rn. 10 , Slg. 1989, I - 4441 ) . Lediglich Art. 18 AEUV findet auf Dienstleistungen in der Luftfahrt A n- wendung, sofern sie in den Anwendungsbereich der Verträge im Sinne dieses Artikels fa llen (EuGH 18 . März 2014 - C - 628/11 - [International Jet Manag e- ment] Rn. 39) . Der Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV ist vorliegend nicht eröffnet. Nach dessen Abs. 1 ist in ihrem Anwendungsbereich u nbeschadet b e- sonderer Bestimmungen der Verträge jede Disk riminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dieses Verbot ist für die streitgegenständliche Schadensersatzpflicht ohne Bedeutung. bb) § 823 Abs. s eingerichteten und ausgeübten Gewe r- bebetriebs nicht aufgrund der Vorgaben des Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) dahingehend auszulegen, dass auch die den Klägerinnen als mittelbar e Betroffene durch die Ankündigung der Arbei t s- kampfmaßnahmen entstandenen Schäden zu ersetzen sind. Die geltend g e- 37 - 15 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 16 - machte Einstandspflicht der Beklagten fällt nicht in den Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte der E uropäischen Union . Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 G R Ch hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nach Art. 51 Abs. 1 G R Ch gelten die Bestimmungen der Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Diese Vorschrif t bestätigt die ständige Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union , wonach die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Wird eine rechtliche Situat i- on nicht vom Unionsrecht erfasst, sind die möglicherweise einschlägigen Be - stimmungen der Charta nicht anzuwenden (EuGH 22. Mai 2014 - C - 56/13 - 54) . Regelungen über die Rechtsstellung von Luftverkehrsunternehmen bei Beeinträchtigungen ihres G e- werbebetriebs infolge von Einschränkungen der Flugsicherungsleistungen en t- hält das Unionsrecht aber nicht. cc) Der Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es n icht. Die für die Beurteilung des Anwendungsbereichs von Art. 57, 58 AEUV sowie der Grundrechtecharta geltenden unionsrechtlichen Voraussetzungen sind durch die vorstehend angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als geklärt anzusehen. Auch die Klägerinnen haben keine darauf bezogenen Vorlagefragen formuliert oder ihre Rechtsansichten auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vertieft. III . D ie Annahme des Landesarbeitsgericht s , wonach de n Klägerinne n aus den zwischen der DFS und der Beklagten abgeschlossenen Tarifverträgen kein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrag s mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zusteht , ist frei von Rechtsfehlern . D ie Kläg e- rinnen sind nicht in d en Schutzbereich de r zwischen der DFS und der Beklagten abgeschlossenen Tarifwerke einbezogen. 38 39 40 41 - 16 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 - 17 - 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in dessen Schutzbereich miteinbezo gen werden können. Ein solch er Vertrag mit Schutzwirkung zug un s- ten Dritter ist dadurch gekennzeichnet, dass der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Vertragspartner zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts - un d Obhutspflichten einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Die Einbeziehung eines Dritten in di e Schutzwirkungen eines Vertrag s setzt v o- raus, dass Sinn und Zweck des Vertrag s und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter B e- rücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr g e- schuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maß auch dem Dritten entgegeng e- bracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folge n- den Sorgfalts - und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein besonderes Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten b e- steht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedür f- tig ist (BGH 18. Februar 2014 - VI ZR 383/12 - Rn. 9, BGHZ 200, 188) . 2. Ein Tarifvertrag ist in seinem schuldrechtlichen Teil insoweit ein Vertrag zugunsten Dritter , als er die Mitglieder der Tarifvertragsparteien davor schützt , hinsichtlich der tariflich geregelten Materie mit Arbeitskampfmaßnahmen übe r- zogen zu werden. Die Friedenspflicht muss nicht gesondert vereinbart werden. Sie ist vielmehr dem Tarifvertrag als einer Friedensordnung immanent. Sofern von den Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich etwa s anderes vereinbart ist, wirkt die Friedenspflicht allerdings nicht absolut, sondern relativ. Sie bezieht sich nur auf die tarifvertraglich geregelten Gegenstände und verbietet es den Tarifvertragsparteien lediglich, einen bestehenden Tarifvertrag inhaltl ich dadurch in f rage zu stellen, dass sie Änderungen oder Verbesserungen der ve r- traglich geregelten Gegenstände mit Mitteln des Arbeitskampfrechts durchz u- setzen versuchen (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 396/06 - Rn. 18, BAGE 123, 42 43 - 17 - 1 AZR 875/13 ECLI:DE:BAG:2015:250815.U.1AZR875.13.0 134) . Andere Dritte sind regelmä ßig nicht in die schuldrechtlichen Vereinbaru n- gen von Tarifvertragsparteien einbezogen. Eine solche Erweiterung der Haftung für die jeweilige Tarifvertragspartei ist für diese wegen der fehlenden Erken n- barkeit und Vorhersehbarkeit der wirtschaftlichen Folg en regelmäßig nicht z u- mutbar . Für eine gegenteilige Auslegung der schuldrechtlichen Vereinbarungen müssen besondere Anhaltspunkte bestehen, an denen es vorliegend jedoch fehlt . Auch die Klägerinnen haben keinen darauf gerichteten Vortrag gehalten. Eine Ein standspflicht der Beklagten gegenüber den Klägerinnen als Drittb e- troffenen scheidet daher von vornherein aus . IV . Etwaige Ansprüche der Klägerinnen aus § 826 BGB sind nicht Gege n- stand der Revisionsverfahren. Das Arbeitsgericht hat die Klagen auch insoweit abgewiesen. Es ist schon zweifelhaft, ob die dagegen gerichteten Berufungen überhaupt eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der ersti n- stanzlichen Entscheidung enthalt en haben. Dies kann indes dahin stehen. Das Landesarbeitsgericht hat die Be rufungen der Klägerinnen auch insoweit z u- rückgewiesen. Dagegen wenden sich ihre Revisionen nicht. C. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt allerdings im Koste n- punkt der Aufhebung. Die Kostenentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Dies ist auch ohne ausdrückliche Rüge der Revision en von Amts wegen zu berücksichtigen ( BGH 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13 - Rn. 32 mwN) . Die Entscheidung über die Kosten folgt nicht - wie das Landesarbeitsgericht offensichtlich angenommen ha t - aus § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO, sondern aus § 100 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt K. Schmidt Koch N. Schuster Benrath 44 45
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