Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. November 2018 Erster Senat - 1 AZR 189/17 - ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 7. April 2016 - 41 Ca 15029/15 II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 29. März 2017 - 24 Sa 979/16 - Entscheidungsstichwort : Streikmobilisierung auf Firmenparkplatz Leitsa tz: Eine nach den richterrechtlichen Grundsätzen erlaubte Arbeitskamp f- maßnahme kann eine gesetzliche Gestattung iSv. § 1 BGB sein . Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 189/17 24 Sa 979/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. November 2018 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. November 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Wankel und den ehrenamtlichen Richter Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil d es Landesa r- beitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 29. März 2017 - 24 Sa 979/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Gewerkschaft zur Durchführung streikbegleitender Maßn ahmen. Die nicht tarifgebundene Klägerin führt am Standort P in einem auße r- örtlich gelegenen Gewerbegebiet einen Betrieb der Lagerung und des Versands o nline bestellter Waren . Auf dem von ihr - auf der Grundlage eines mit eine m anderen Unternehmen geschlossenen vom 13. Dezember 2011 - genutzten Gelände befindet sich das Betrieb sgebäude . Dieses betreten die Arbeitnehmer über einen durch einen gelben Turm gekennzeichnet en zen t- ralen, zugangsgesicherten Eingang , der über einen unmittel bar angrenzenden ca. 28.000 qm gro ßen Parkplatz zu erreichen ist . Der Parkplatz ist zur Nutzung f ü r die ü berwiegend mit dem P kw zur Arbeit kommenden Mitarbeiter bestimmt. Auf ihm sind Schilder aufgestellt mit dem Hinweis, dass es sich um ein Priva t- grundstück handelt und Unbefugten das Betreten verboten ist. Die Zufahrt zum Mitarbeiter park platz erfolgt über eine unmit telbar in ihn mündende öffentliche Straße . Der Betrieb der Klägerin wurde am 21. und 22. September 2015 b e- streikt. Dazu aufgerufen hat te die beklagte Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft mit dem Ziel, mit der Klägerin einen Tarifvertrag zur Anerkennung einschlägiger Einzelhandelstarifverträge zu schließen. A m 21. September 2015 bauten Vertreter der Beklagten auf dem Parkplatzgelände unmittelbar vor dem Haupteingang Stehtische sowie Sonnenschirme mit dem ver.di - Logo auf und plat zierten dort Trommeln und Tonnen. Zudem verteilten sie gemeinsam mit streiken de n Arbeitnehmer n Flyer und forderten Mitarbeiter 1 2 3 - 3 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 4 - zur Streikbeteiligung auf. Arbeitswillige Arbeitnehmer mussten an den in Gru p- pen stehenden Streikenden vorbei laufen, um in das Betriebsgebäude zu g e- langen. Eine auf dem Gelände be findliche Außenkamera war kurzzei tig abg e- deckt worden. Vertreter der Klägerin forderten den anwesenden Streikposten der B e- klagten und die s treikenden Arbeitnehmer vergeblich auf, das Betriebsgelände zu verlassen. Ein An trag der Klägerin, die Maßnahme im Wege einer einstweil i- gen Verfügung untersagen zu lassen, blieb erfolglos . Für den 24. März 2016 rief die Beklagte erneut zum Streik auf. Auch an diesem T ag kam es zu der b e- schriebenen Aktion auf dem Parkplatz vor dem gelben Ei n gangsturm . Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, in Ausübung ihres Hau s- rechts so wie in Ansehung ihrer unternehmerischen Betätigungsfreiheit könne sie der beklagten Gewerkschaft die Nutzung des zum Betriebsgelände geh ö- renden Mitarbeiterparkplatzes untersagen. Sie müsse d iesen Teil ihres B e- triebsgeländes nicht zur Förderung eines Streik s zur Verfügung stellen. Die B e- klagte könne arbeitswillige Mitarbeiter an der Zufahrt zum Parkplatz - im B e- reich des öffentliche n Straßen raum s - ansprechen . Sie verfüge zudem über a n- dere Möglichkeiten, auf den Streik auf merksam zu machen oder zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer zu versammeln. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, der Beklagten zu untersagen, zu Versammlungen auf dem zum Betriebsgelände der Klägerin (Grenzen anhand des Mietvertrags vom 13. Dezember 2011 nebst Anlage 1.1.1 [Anlagen K 5, K 6 und K 17]) g e- hörenden Parkplatz vor dem gelben Eingangsturm in der A, infolge von Arbeitsniederlegungen aufgrund eines Aufrufs der Beklagten zur Arbeitsniederlegung zwecks Durchsetzung eines Tarifvertrags aufzurufen und diese dort durchzuführen; der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Vorsitzenden ihres Bundesvo r- standes, an zudrohen. 4 5 6 - 4 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 5 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Klägerin sei von den Aktionen unmittelbar vor dem Pers o- naleingang nicht in grundrechtlichen Positionen betroffen . Eine Untersagung solcher Aktionen würde - mangels anderer Möglichkeiten, die zum Streik aufg e- rufenen Arbeitnehmer für eine Beteiligung durch persönliche Ansprache zu g e- winnen - ihr verfassungsrechtlich geschütz te s Recht auf koalitionsmäßi ge Bet ä- tigung im Übermaß beschränken . Das Arbeitsgericht hat dem - noch anders verfassten - Unterlas sung s- antrag ebenso wie der Ordnungsmittel androhung stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klageanträge nach Ma ß- gabe ihrer letzten - in der Berufungsinstanz formulierten - Fassung abge wiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzl i- chen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten den Unterlassungs antrag zu Recht abg e- wiesen. I. Entgegen der Ansicht der Revision ist d as angefochtene Urteil nicht verfahrensfehler haft. D as Landesarbeitsgericht hat den Inhalt des zur Entsche i- dung gestellten Antrags nicht verkannt und deshalb nicht unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO der Klägerin etwas abgesprochen, was diese nicht b eantrag t hat . Es hat das zur Entscheidung gestellte Begehren nach Maßgabe der A n- lassfälle dahin verstanden, dass die Beklagte es unterlassen soll, auf dem B e- triebsparkplatz der Klägerin unmittelbar vor dem Haupteingang zum Betrieb s- gebäude Gewerkschaftsmitarbeiter und streikende Arbeitnehmer zu versa m- meln sowie Stehtische, Tonnen und Sonnenschirme aufzustellen, um au f den von ihr getragenen Streik aufmerksam zu machen und für eine Streikteilnahme zu werben . Das entspricht dem Unterlassungsantrag, wie ihn die Klägerin in der 7 8 9 10 - 5 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 6 - Berufungsverhandlung im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung formuliert hat . S ie hat damit den Streitgegenstand festgelegt auf die künftige Untersagung solcher Aktionen , wie sie anlässlich der am 21. und 22. September 2015 sowie am 24. März 2016 von der Beklagten getra genen Streikmaßnahmen stattgefunden haben. II. D er so verstandene Unterlas sungsantrag ist zulässig . Er ist insbeso n- dere hinreichend b estimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind Anträge, mit denen die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, so genau zu bezeichnen, dass der In anspruc h- genommene im Fall einer dem Antrag entsprechenden gerichtlichen Entsche i- dung eindeutig erkennen kann, unter welchen Voraussetzungen was von ihm verlangt wird. Für ihn muss aufgrund des Unterlassungstitels erkennbar sein, welche Handlungen er künfti g zu unterlassen hat, um sich rechtmäßig verhalten zu können. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen demen t- sprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis - in das Zwangsvollstr e- ckungsverfahren verlagert werden. Allerdings dürfen die Anforderungen ins o- weit auch nicht überspannt werden, weil andernfalls effektiver Rechtsschutz vereitelt würde. Zukunftsgerichtete Verbote lassen sich häufig nur generalisi e- rend formulie ren. Die Notwendigkeit gewisser Subsumtionsprozesse im Ra h- men einer etwa erforderlich werdenden Zwangsvollstreckung steht daher der Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe in einem Unterlassungstitel und dem darauf gerichteten Antrag nicht generell entg egen (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 25 7/13 - Rn. 43 mwN, BAGE 150, 50 ) . 2. Diesen Anforderungen wird der Untersagungsa ntrag gerecht. Die B e- klagte kann mit ausreichender Gewissheit erkennen, welche Handlungen sie unterlas sen soll . In der gebotenen Auslegung unter Hinzuziehung der in der Klagebegründung geschilderten streikmobilisierenden Maßnahmen der Bekla g- ten an den Streiktagen im September 2015 und März 2016 ist situativ hinre i- chend deutlich, was mit und diese d beschrieben ist. Die Bezeichnung der Örtlichkeit unter Angabe 11 12 13 - 6 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 7 - der Betriebsgeländegrenzen ist ebenso zureichend klar. Es geht um Aktionen der zum Streik aufrufenden Beklagten auf dem von der Klägerin genutzten Grundstück im unmittelbaren Berei ch am gelben Turm vor dem Haupteingang. III . Der Unterlassungsa ntrag ist unbegründet. Das hat das Landesarbeit s- gericht zutreffend erkannt. Die Klägerin hat als Besitzerin des im Antrag näher bezeichneten Grundstücks weder einen possessorischen noch einen delikt i- schen Besitzschutzanspruch auf die erstrebte Unterlassung . 1. Ein solcher folgt nicht aus § 862 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die die Anlassf ä ll e bildenden Maßnahmen der Beklagten, deren künftige Untersagung die Klägerin begehrt , fanden zwar auf ein em Grundstück statt, das im unmittelbaren Besitz der Klägerin steht. Sie sind aber keine Besitzstörung durch verbotene Eige n- macht iSv. § 858 Abs. 1 BGB. a) Nach § 862 Abs. 1 BGB kann der Besitzer i m Fall einer Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB die Beseitigung der St ö- rung (Satz 1 der Vorschrift) oder , wenn weitere Störungen zu besorgen sind, deren Unterlassung verlangen (Satz 2 der Vorschrift) . Bedeutsam ist diese Form des Besitzschutzes , sofern der Anspruchsteller lediglich über ein schul d- rechtliches Besitzrecht - etwa als Mieter, Pächter oder Leasingnehmer - verfügt . Dem Besitzer wird - obwohl ihm an der Sache kein dingliches Recht zusteht - durch den Abwehranspruch ein dem § 1004 BGB entsprechender Schutz gegen von außen kommende Störungen seiner Sach herrschaft gewährt (BGH 16. Januar 2015 - V ZR 110/14 - Rn. 5 mwN) . b) Eine Besitzstörung liegt vor, wenn der Besitzer einer Sache an der Ausübung seiner Herrschaft über diese in einzelnen Beziehungen gehindert wird ( vgl. BG H 23. November 2007 - LwZR 5/07 - Rn. 12) . D ie Störung kann auch den unmittelbare n Grundstücksbesitz betreffen (vgl. zB BGH 4. Juli 2014 - V ZR 229/13 - Rn. 13 mwN) . Juristische Personen sind Schuldner eines B e- sitzschutzanspr uchs nach § 862 Abs. 1 BGB , wenn ihre Organe oder Vertreter verbotene Eigenmacht verüben (Staudinger/Gutzeit [ 2018 ] § 858 Rn . 10) . En t- sprechendes gilt für rechtsfähige Personenvereinigungen ( vgl. zur Verschu l- 14 15 16 17 - 7 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 8 - denszurechnung bei einer Gewerkschaft BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - Rn . 57 ff., BAGE 155, 347) . c ) V erbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB ist gegeben, wenn die Entziehung oder Störung des Besitzes ohne den Willen des Besitzers erfolgt und nicht durch das Gesetz gestattet ist. D amit erfüllt jede gesetzlich nicht g e- stattete Handlung, die den unmittelbaren Besitzer ohne seinen Willen in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache beeinträchtigt , die Vorau s- setzungen einer verbotene n Eigenmacht ( vgl. Staudinger/Gutzeit [ 2018 ] § 858 Rn. 4) . d ) Die vom Unterla ssungsbegehren umfassten gewerkschaftlichen Ma ß- nahmen stellen keine Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht iSv. § 858 Abs. 1 BGB dar. Sie sind nach den richterrechtlichen Grundsätzen des Arbeit s- kampfrechts gestattet. aa) Das Arbeitskampfrecht ist weitge hend richterrechtlich - auf der Grun d- lage von Art. 9 Abs. 3 GG - geprägt . Da seine richterrechtliche Ausgestaltung dem einfachen Gesetzesrecht entspricht (vgl. BVerfG 10. September 2004 - 1 BvR 1191/03 - zu B II 1 der Gründe ) , kann sich hier aus eine gesetzliche G e- stattung iSv. § 858 Abs. 1 BGB ergeben. Entgegen der Ansicht der Revision, steht § 863 BGB dem bereits deshalb nicht entgegen, weil der Anwendungsb e- reich dieser Norm nicht betroffen ist. B ei einer Besitzbeeinträchtigung des A r- beitgebers durch gewerkschaftlich getragene Streikmaßnahmen kommt es nicht darauf an, ob die Gewerkschaft berechtigte Einwendungen zur Vornahme der störenden Handlungen geltend machen kann, sondern ob der Tatbestand der Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht überhaupt e rfüllt ist ( ebenso Klein AuR 2018 , 216 ; vgl. grds. auch Kemper in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 7. Aufl. Art. 9 Abs. 3 Rn. 106 ) . Beeinträchtigen gewerkschaftlich e Streikmaßnahmen den Besitz des Arbeitgebers, kollidieren seine ua. durch §§ 858, 862 BGB au s- geformten grundrechtliche n Gewährleistungen mit den Grundrechtspositionen auf Gewerkschaftsseite . D ie Gerichte für Arbeitssachen sind im Hinblick auf ihre in Art. 1 Abs. 3 GG angeordnete Grundrechtsbindung gehalten , bei der Ausl e- gung und Anwendung zivilrec htlicher Normen - mithin auch bei §§ 858, 862 18 19 20 - 8 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 9 - BGB - die se kollidierende n Grundrechtspositionen in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgeh end wirksam werden ( vgl. BVerfG 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 - Rn. 32 ; BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 1) . D e r unter Rücksichtnahme auf kollidierende Verfassungswerte notwendig werdende Ausgleich kann in der R e- gel nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgeno m- men werden . Er betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassung s- rechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Ko l- lisionslage beschränkt ( BAG 20. Novemb er 201 2 - 1 AZR 611/11 - Rn. 5 2 f. mwN , aaO ) . Entsprechend lässt er sich regelmäßig weder formal noch situ a- tionsungebunden vornehmen. bb) Nach der hiernach gebotenen Güterabwägung begründen die streitb e- fangenen gewerkschaftlichen Maßnahmen keinen Besitzschutzanspruch der Klägerin nach §§ 858, 862 BGB. (1) Die Klägerin ist allerdings von diesen Aktionen in Rechtspositionen b e- troffen, die sich in verfassungsrechtlichen Gewährleistungen gründen . (a) A ls unmittelbare Besitzerin des im Unterlassungs antrag bezeichneten Grundstücks steht ihr ein Hausrecht zu , welches auch ihre grundsätzliche En t- scheidungsfreiheit über Zutrittsgewährungen zu dem von ihr vorgehaltenen Parkraum einschließt . Im Hausrecht drückt sich die Befugnis des Eigentümers oder Besitz ers aus , mit der Sache prinzipiell nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen . Diese Befugnis resultiert ihrerseits - ungeachtet einer einfach - rechtlichen Stellung als Eigentümer oder Besitzer - aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ( vgl. BVerfG 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07, 1 BvR 402/08, 1 BvR 906/08 - Rn. 91, BVerfGE 121, 317 ; BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, BAGE 135, 1; 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57 mwN, BAGE 132, 140 ; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, BAGE 117, 13 7 ; BGH 9. März 2012 - V ZR 115/11 - Rn. 8 mwN ) . Soweit die Klägerin daneben auf eine Betroffenheit ihrer von Art. 13 GG umfassten Belange abhebt, umfasst der Schutzbereich dieser verfassung s- 21 22 23 - 9 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 10 - rech t lichen Gewährleistung für die im Streit stehenden Aktionen jedenfalls nicht s Weitergehendes als das auf Art. 14 GG fußende Hausrecht (vgl. - auf Art. 13 GG beim Hausrecht des Arbeitgebers Bezug nehmend - BAG 22. Juni 2010 - 1 AZR 179/09 - Rn. 32, aaO ; 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 41, aaO ; allg. Dudenbostel Hausrecht, Leitungsmacht und Teilnahmeb e- fugnis in der Betriebsversammlung Diss. 1978 S. 65 f.) . Gegenteiliges bringt auch die Klägerin nicht vor. (b) Die vom Unterlassungsantrag erfasst en Aktionen der Beklagten zielen darauf ab , arbeitswillige Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Streik, zu dem sie aufgerufen hat, zu motivieren und damit - mittels Druckausübung durch A r- beitsniederlegung - den Betriebsablauf zu stören. Hat die Beklagte damit Erfolg, kann dies die Klägerin in ihrer Berufsfreiheit in Gestalt der unternehmerischen Handlungsfreiheit behindern. Das betrifft einen von Art. 12 Abs. 1 GG geschüt z- ten Belang , welcher - iVm. Art. 2 Ab s. 1 GG - die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit de s Arbeitgeber s umfasst ( vgl. dazu BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 35) . (c) Anders als die Klägerin meint, beeinträchtigen die gewerkschaftlichen Maßnahmen aber nich t ihre durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete negative Koalitionsfreiheit. Der Streik, in dessen Zusammenhang die zu untersagenden gewerkschaftlichen Aktionen stattfanden, war weder von dem Ziel getragen, sie zu einem Verbandsbeitritt zu bewegen ( zur Unzulässigkeit eines solchen Streikziels vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 3 b bb der Gründe, BAGE 104, 155) , noch folgt ein dahingehender Zwang aus der Ford e- rung der Beklagten, mit ihr einen Haustarifvertrag zu schließen. Wie die dem einze lnen Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 TVG verliehene Tariffähigkeit verdeutlicht , geht der Gesetzgeber im Verhältnis zwischen Gewerkschaft und einzelnen A r- beitgebern zumindest grundsätzlich von einem Verhandlungs - und Kampfgleichgewicht aus. Könnte ein Tarifvertr ag gegenüber einem einzelnen Arbeitgeber nicht erforderlichenfalls auch durch einen Streik erzwungen we r- den, würde § 2 Abs. 1 TVG seinen Zweck, auf jeden Fall auf Arbeitgeberseite 24 25 - 10 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 11 - die Existenz eines Tarifpartners sicherzustellen, nur unvollständig erfüllen ( vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02 - zu B I 1 a aa der Gründe , aaO ) . (d) Auch die von der Klägerin angeführte negative Koalitionsfreiheit der arbeitswilligen Arbeitnehmer ist vorliegend nicht berührt . Ungeachtet dessen, dass die Klägerin nicht Trägerin dieses Grundrechts ist, geht es bei den strei t- befangenen Aktionen nicht um die Erzwingung der Mitgliedschaft von Arbei t- nehmern bei ver.di. (2) Dem gegenüber steht das aus Art. 9 Abs. 3 GG folgende Recht der B e- klagten , ihre Mit glieder - aber auch Nichtorganisierte - zur Arbeitsniederlegung aufzurufen, um die Klägerin zu Verhandlungen und zu m Abschluss eines deren Arbeitsbedingungen regelnden Tarifvertrags zu bewegen . Das schließt das Recht ein, die zum Streik a ufgerufenen arbeit swilligen Ar beitnehmer anzuspr e- chen und zu versuchen, sie auf die s em Wege für eine Streikt eilnahme zu mot i- vieren . (a) D as Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG ist in erster Linie ein Freiheit s- recht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung . Es gewährleistet dem Einze l- nen die Freiheit, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsb e- dingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen. Soweit das Recht der Koalitionen selbst betroffen ist, die von Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen , entscheiden sie im Rahmen ihrer Interessenwahrne h- mung selbst über die einzusetzenden Mittel (BVerfG 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 , 2 BvR 1395/13 , 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15 - Rn. 115 mwN) . Zu den geschützten Mitteln zählen Arbeitskampfmaßnahmen, die auf den A b- schluss von Tarifverträgen gerichtet sind. Sie unterfallen jedenfalls insoweit der Koalitionsfreiheit, als sie allgemein erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Arbeitskampf ist funktional auf die Tarifa u- tonomi e bezogen und insoweit grundrechtlich geschützt (BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 49 mwN, BAGE 144, 1) . (b) Gewerkschaften ist e ine wirkungsvolle Interessendurchsetzung nur möglich, wenn sie ihren Forderungen durch Streiks Nachdruck verleihen k ö n- 26 27 28 29 - 11 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 12 - nen. Hiervon umfasst ist der Versuch, Arbeitnehmer eines bestreikten Betriebs, die sich arbeitswillig zeigen , zur Teilnahme am Streik zu bewegen, sofern das mit Mitteln des gütlichen Zuredens und des Appells an die Solidarität erfolgt (BAG 21. Juni 1988 - 1 AZR 651/86 - zu A II 2 der Gründe, BAGE 58, 364 ; vgl. bereits BAG 29. März 1957 - 1 AZR 547/55 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 41 mit zust. Anm. Schnorr von Carolsfeld AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 5 ; ebenso Kissel Arbeitskampfrecht § 35 Rn. 33; Melot de Beauregard Tarif - und Arbeit s- kampfrecht für die Praxis Rn. 473; Seiter Streikrecht und Aussperrungsrecht S. 520 f.; Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 5 ; weitergehend Wolter/Schubert/Rödl in Däubler Arbeitskampfrecht 4. Aufl. § 16 Rn. 45 ; ebenso Klein AuR 2018 , 216 ) . Derartige Aktivitäten sind typische (Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 2) , akzessorische (Treber Aktiv produktionsb e- hindernde Maßnahmen Diss. 1996 S. 108) und unmittelbar dem Streiksinn di e- nend e (BAG 20. Dezem ber 1963 - 1 AZR 157/63 - zu I der Gründe, BAGE 15, 211) H andlungen. Sie sind Bestandteil des Streiks als Kampfmittel . (3) Die auf die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen bezogene Abwägung ergibt , dass die Klägerin die Maßnahmen der Beklagten hinzunehmen hat. (a) Die Beklagte hat die streikmobilisierenden Aktionen auf die Dauer der ihrerseits kurzzeitigen Streikmaßnahmen begrenzt . Auch hat sie nicht großrä u- mig im Besitz der Klägerin befindliche Flächen genutzt, son dern lediglich den Eingangsbereich zum ohnehin gesondert zugangsgesicherten Betriebsgebä u- de. Es erfolgte damit eine zeitlich und örtlich beschränkte , situative Inanspruc h- nahme geringer Flächen des Firmenparkplatzes im Bereich des Haupteingangs für die Arbe itnehmer im Zusammenhang mit kurzzeitigen Arbeitsniederlegu n- gen , um die Klägerin überhaupt zur Aufnahme von Verhandlungen zu bewegen. Der Firmenp arkplatz wurde seiner gewidmeten Nutzung dadurch nicht entzogen oder in dieser beschränkt . Weder w u rden Parkmög lichkeiten signifikant verengt, noch w u rden Mitarbeiter - faktisch - davon abgehalten, ihre Kraftfahrzeuge zu parken. Ebenso behinder te n die Aktionen nicht den Zugang zum Personalei n- gang oder die Ein - und Zufahrt zum und vom Parkplatz. Die bloße , solchen A k- 30 31 - 12 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 13 - tionen innewohnende Exzessgefahr , die sich vorliegend nicht - auch nicht in der kurzzeitigen Verdeckung einer Außenk amera - verwirklicht hat , bedingt keine grundsätzlich andere Beurteilung. ( b ) Zwar hat die Klägerin ein berechtigtes Interesse, der Bekla gten als ihrer Arbeitskampfgegnerin in einem laufenden Arbeitskampf k eine Teilfläche des Firmenparkplatzes zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer dort für den Streik mobilisier t und dadurch die gegen sie - die Klägerin - gerichtete Kampfkraft stärkt . Alle rdings liefe o hne eine solche zeitlich, örtlich und situativ begrenzte Mitwirkung das Recht der beklagten Gewerkschaft leer, ihre n Forderungen, die der Interessenwahrnehmung der strukturell unterlegenen Arbeitnehmerseite dienen, durch Streik Nachdruck zu v erleihen und ein Verhandlungsgleichg e- wicht mit der Klägerin herzustellen, um diese zur Aufnahme von Tarifvertrag s- verhandlungen zu bewegen. Das von Art. 9 Abs. 3 GG umfasste Recht, mit A r- beitswilligen zu kommunizieren und sie zu einer Streikteilnahme überre den zu dürfen, wäre bei der erstrebte n Nutzungsuntersagung in A nbetracht der beso n- deren Lage des Betriebsgeländes f aktisch aufgehoben . Die Beklagte hat keine sonstigen realistischen Mög l ichkeiten zur Beeinflussung Arbeitswilliger (vgl. zu diesem Aspekt ErfK/Linsenmaier 18. Auf l . GG Art. 9 Rn. 177) . Das geben die Fallum stände vor. (aa) Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse ist ein gewerkschaf t- lich - kommunikatives Einwirken auf die zur Arbeit erscheinenden, arbeitswilligen Arbeitnehmer ausschlie ßlich im Bereich des zentralen Personaleingangs unter Inanspruchnahme des Mitarbeiterparkplatzes möglich. Der Eingang ist nur vom Parkplatz aus zugänglich. Er grenzt nicht unmittelbar an einen öffentlichen, nicht im Besitz der Klägerin stehenden Weg. Die M ehrzahl der Arbeitnehmer fährt mit dem Pkw zu dem außerörtl i ch gelegenen Betriebsgelände der Kläg e- rin. Die Beklagte ist darauf angewiesen, vor dem Personaleingang mit den A r- beitnehmern - vor allem auch den vom Streikaufruf umfassten Nichtorganisie r- ten - pe rsönlich zu kommunizieren und den Versuch zu unternehmen, auf deren Streikbeteiligung hinzuwirken. 32 33 - 13 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 14 - (bb) Alternativen stehen ihr nicht zur Verfügung. (aaa) Sie kann die Arbeitnehmer nicht außerhalb des Betriebsgelände s erre i- chen. Das hat das Landesarbeit sgericht - bei einer zu Gunsten der Klägerin unterstellten Möglichkeit der Beklagten, eine öffentlich - rechtliche Erlaubnis zur Nutzung der öffentlichen Straßenwege für die Streikmobilisierung zu erlangen - zutreffend erkannt. In der konkreten Situation de r Anfahrt zum Firmenparkplatz wären selbst grundsätzlich gesprächsbereite Mitarbeiter nicht geneigt, sich auf einen Kommunikationsversuch einzulassen, zumal die Einfahrt in das Par k- platzgelände dann auch - und sei es durch anhaltende Fahrzeuge - behindert wäre. Ebenso wäre wegen der nachfolgende n Verkehrsteilnehmer eine G e- sprächseröffnung an dieser Stelle nicht möglich. A nders als die Revision meint , geht es dabei nicht um die Frage, ob die beklagte Gewerkschaft ihre Rechte möglichst effektiv aus üben, sondern ob sie diese überhaupt wahrnehmen kann. Die grundrechtlich geschützte Befugnis, durch Überzeugungsversuche auf Streikunwillige einzuwirken, erschöpft sich nicht in der bloßen Bekanntgabe, dass gestreikt wird, oder in einer plakativen Aufforde rung, sich dem Streik a n- zuschließen. Sie umfasst die persönliche Ansprache aller zum Streik Aufger u- fenen und Versuche, diese im Dialog zur Streikteilnahme zu bewegen (zum Gesprächsaspekt vgl. Otto Arbeitskampf - und Schlichtungsrecht § 12 Rn. 5) . Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, ob die von der Revision erhobene Verfahrensrüge gegen die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Breite des Gehwegs an der Zufahrtsstraße zum Parkplatzgelände zulässig und b e- gründet ist. Die zur Arbeit kommenden Arbeitn ehmer passieren diese Stelle mit dem Pkw und können - anders als vor dem Eingang zum Betriebsgebäude - dort nicht unmittelbar angesprochen werden. (bbb) Entsprechendes gilt für die anderen von der Klägerin angeführten Mö g- lichkeiten. (aaaa) Soweit sie auf eine streikfördernde Kommunikation durch gewerkschaf t- liche Vertrauensleute innerhalb des Betriebs verweist, erschließt sich nicht, i n- wieweit davon nicht ebenso ihrem Hausrecht und ihrer unternehmerischen B e- tätigungsfreiheit unterliegende Rechtsposition en - und dann im Zweifel sogar 34 35 36 37 - 14 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 15 - noch stärker - betroffen wären. Auch die Inanspruchnahme über Mobilfunk ve r- fügbare r Kurznachrichtendienste steht der Möglichkeit, in einem persönlichen Gespräch arbeitswillige Arbeitnehmer argumentativ von einer Streikteilnah me zu überzeugen, nicht gleich. D ie grundrechtlich geschützte Rechtsposition der Beklagten beschränkt sich nicht auf die bloße Information über den Streik oder auf dessen Koordination. Sie umfasst das Recht der Beklagten zu versuchen, nicht streikbereite A rbeitnehmer - einschließlich der zum Streik aufgerufenen Nichtorganisierten - zu einer Streikbeteiligung zu bewegen. Insofern ist die B e- klagte auf einen zeitlich - situativen Kontext zum Arbeitsantritt angewiesen. (bbbb) Die Beklagte kann - anders als die Klägerin meint - nicht auf die B e- richterstattung über den von ihr getragenen Streik in den Medien verwi e sen werden . Diese betrifft die Information der Öffentlichkeit über den Streik und nicht die Überzeugung der zum Streik aufgerufenen Arbeitnehmer . Ebenso w e- nig verfängt die von der Klägerin vorgebrachte - bei Streikmaßnahmen gegen andere Unternehmen seitens der Beklagten wahrgenommen e - Möglichkeit der Anmietung einer betriebsexternen Räumlichkeit während des Streiks als Ko m- munikationsort. Abgesehen davon, dass dies unter Berücksichtigung der am Standort P gegebenen örtlichen Gegebenheiten keine Ausweichmöglichkeit belegt, umfasst der Schutzbereich der gewerkschaftlichen Betätigungs freiheit im Fall eines Streikaufrufs die kommunikative Ansprache arbeitswill iger Arbei t- nehmer und nicht lediglich die Kommunikation mit ohnehin Streikbereiten. (cccc) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann der Beklagten zudem nicht entgegen gehalten werden, dass sie ihr Zugangsrecht zum Betrieb zum Zweck e der Mitgliederwerbung - a ls richterrechtlich aus Art. 9 Abs. 3 GG entwickelten Rechtsanspruch ( dazu zB BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - BAGE 117, 137) - bereits beansprucht hat . Dies b e- trifft einen anderen Aspekt der Gewährleistung koali tionsspezifischer Betät i- gung . Mitgliederwerbung dient nicht der Streikmobilisierung. ( 4 ) Im Ergebnis ist damit nicht jegliche Streikmobilisierung seitens der B e- klagten auf dem Firmenparkplatz der Klägerin gestattet . Deren grundrechtlich geschützte Positionen stünden zeitlich, räumlich oder situativ entgrenzten Ina n- 38 39 40 - 15 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 16 - spruchnahme n von Flächen entgegen. Um solche handelt es sich hier jedoch nicht. ( 5 ) Das vorliegende Abwägungsergebnis steht auch mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats im Einklang. (a) In seiner Entscheidung zum Unterlassen eines Streikaufrufs unter Nu t- zung des betrieblichen Intranets (BAG 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - BAGE 146, 189) hat der Senat als entscheidungserhebliches Moment in die Abwägung eingestellt, dass die betriebs angehörigen Mitglieder der streikfü h- renden Gewerkschaft zur Wahrnehmung deren aus Art. 9 Abs. 3 GG folgenden Freiheitsrechts nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung g e- stellten betrieblichen Kommunikationsinfrastruktur angewiesen waren (BA G 15. Oktober 2013 - 1 ABR 31/12 - Rn. 37 , aaO ) . Das verkennt die Kläger in , i n- dem sie ihre Rechtsansicht eines uneingeschränkten Nutzungsverbots von je g- lichen im Besitz des Arbeitgebers stehenden betrieblichen Flächen sowie bei jeglichen Streikmobilisierun gsversuchen vornehmlich auf diese s Urteil stützt. ( b ) Auch aus der Entscheidung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von strei k- begleitenden sog. Flashmob - Aktion en (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - BAGE 132, 140) folgt nichts Gegenteiliges . Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass das auf Eigentum und Besitz beruhen de Hau s- recht der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten gewerkschaftlichen Betätigung s- freiheit nicht grundsätzlich weichen muss. Er hat dahinstehen lassen , ob ein private auszuüben . Jedenfalls muss der Inhaber eines Betriebs die Inanspruchnahme seines Besitztums zum Zwecke der Herbeiführung unmittelbarer Betriebsa b- laufstörungen auc h im Arbeitskampf nic ht dulden (BAG 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 - Rn. 57 , aaO ) . Die Ausführungen des Senats beziehen sich auf eine potentielle Verteidigungsmöglichkeit des Arbeitgebers gegen den Flashmob als gewerkschaftlich eingesetztes Kampfm ittel als solches . Dies ve r- kennt die Klägerin. In den vom hier streitbefangenen Unterlassungsantrag e r- fassten Maßnahmen liegt kein eigenständiges Kampfmittel; es handelt sich vielmehr um Mobilisierungsaktionen , die immanenter Bestandteil des Kampfmi t- 41 42 43 - 16 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 17 - tel s Streik sind , zu dem die Bek lagte aufgerufen hat . Dass aber die Beklagte zum Streikaufruf berechtigt war , um Verhandlungsdruck auf die Klägerin ausz u- üben, stellt auch die Revision nicht in Abrede. ( 6 ) Anderes folgt schließlich nicht aus dem Hinweis der Revision auf die Entscheidung en des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2011 ( - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 ) und vom 18. Juli 2015 ( - 1 BvQ 25/15 - ) sowie auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. März 2012 ( - V ZR 115/11 - ) . (a) Zwar hat der Bundesgerichtshof in letztgenannter Entscheidung eine Einschrän kung des dem Besitzer oder Eigentümer zustehenden Hausrechts im Hinblick auf die zivilrechtlichen Regelung en des AGG verneint. Er hat aber die Berechtigung des bei ihm streitbefangenen Hausverbot s ebenso anhand ei ner Abwägung der über die zivilrechtlichen Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB mittelbar in das Zivilrecht wirkenden Grundrechtspositionen der Streitparteien überprüft. (b) In den erstgenannten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen ist ua. näher begründet, dass die in Art. 8 Abs. 1 GG verbürgte Versammlung s- freiheit kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten verschafft und insbesondere nicht zu solchen, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen na ch nur zu bestimmten Zwecken Zugang g e- währt wird. Dieses in die Prüfung der Reichweite der Versammlungsfreiheit ei n- zustellende Moment gibt für die im vorliegenden Fall gebotene Abwägung nichts vor. Die Beklagte kann die zum Streik aufgerufenen, arbeitswill igen A r- beitnehmer nicht an einem beliebigen Ort ansprechen. Sie erreicht sie vielmehr nur in räumlicher Nähe ihres Arbeitsorts . 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein deliktische r Unterlassung s- anspruch entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 , § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerb e- betrieb zu . 44 45 46 47 - 17 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 - 18 - a) Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer vom Störer die Beseit i- gung und weitere Unterlassung der Beeinträchtigung verlangen, wenn das E i- gentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besi t- zes beeinträchtigt wird. Diese Ansprüche sind nicht auf Eigentumsverletzungen beschränkt, sondern bestehen darüber hinaus zur Abwehr von Eingriffen in alle nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten Re chte, Lebensgüter und Interessen (BAG 17. Mai 2011 - 1 AZR 473/09 - Rn. 39, BAGE 138, 68) . Entsprechend § 1004 BGB ist demnach auch das absolute Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt (vgl. Palandt/Herrler 7 7 . Aufl. § 1004 Rn. 4) . b) Eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewe r- bebetrieb durch die streitbefangenen Aktionen unterstellt, wäre ein solcher Ei n- griff nicht rechtswidrig. aa) Anders als bei einer Verletzung der i n § 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich aufge zählten absoluten Rechte wird die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht bereits durch die Verle t- zungshandlung als solche indiziert, sondern ist im Wege einer Interessen - und Güterabwägung im Einzelfall z u beurteilen (st. Rspr., vgl. nur BGH 21. April 19 98 - VI ZR 196/97 - zu II 3 b aa der Gründe, BGHZ 138, 311) . D as Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stellt einen offene n Tatbest a nd dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Abwägung mit den im Ei n- zelfall konkret kollidierenden Interessen anderer ergeben . Bei der Abwägung sind die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Der Eingriff in den Schutzbereich des jew eiligen Rechts ist nur dann rechtswidrig, wenn das Interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt ( zuletzt BGH 10. April 2018 - VI ZR 396/16 - Rn. 19 mwN) . bb) Die Klägerin hat unter Umständen wie denen der A nlas sfälle mö gliche Rechtsbeeinträchtigungen hinzunehmen. Sie sind durch die verfassungsrech t- lich geschützte Betätigungsfreiheit der beklagten Gewerkschaft gerechtfertigt und deshalb nach Maßgabe von § 1004 Abs. 2, § 823 Abs. 1 BGB von der Kl ä- gerin zu dulden. Insoweit greift keine andere als die den Besitzschutzanspruch 48 49 50 51 - 18 - 1 AZR 189/17 ECLI:DE:BAG:2018:201118.U.1AZR189.17.0 betreffende Abwägung der beiderseitigen Grundrechtspositionen im Wege der praktischen Konkordanz . IV . Der ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassung s- antrag erhobene Antrag auf Ordnungsmittelandrohung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Schmidt Ahrendt K. Schmidt Wankel Fritz 52
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