Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2017 Erster Senat - 1 AZR 131/17 - ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 29. September 2015 - 2 Ca 752/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 24. November 2016 - 11 Sa 1767/15 Entscheidungsstichwort e Streitgegenstand - Abfindungsanspruch Hinweis des Senats: T eilweise Parallel entscheidung zu - 1 AZR 787/16 - ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 131/17 11 Sa 1767/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verk374ndet am 21. November 2017 URTEIL M374nchberg, Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungskl344gerin und Revisionskl344gerin, pp. Kl344ger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der m374ndlichen Ver-handlung vom 21. November 2017 durch die Pr344sidentin des Bundesarbeitsge-richts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und den Rich-ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel sowie den ehrenamtlichen Richter Stemmer und die ehrenamtliche Richterin Spoo f374r Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 131/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. November 2016 - 11 Sa 1767/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 29. September 2015 - 2 Ca 752/15 - abge344ndert und die Klage abgewiesen. 3. Der Kl344ger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten 374ber eine Zahlung nach einem Sozialplan. Der im April 1952 geborene Kl344ger ist schwerbehinderter Mensch und war bei der Beklagten an deren Produktionsstandort B besch344ftigt. Wegen des-sen beabsichtigter Schlie337ung vereinbarte die Beklagte am 12. Juni 2014 mit der zust344ndigen Gewerkschaft einen Sozialtarifvertrag (STV) und einigte sich am 25. Juni 2014 mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich sowie ei-nen Sozialplan (SP). Dieser erstreckt nach seiner Nr. 1 den Inhalt des in Ab-schn. C. des STV geregelten Sozialplans auf die Arbeitsverh344ltnisse aller Be-triebsangeh366rigen. Nach Abschn. H. des STV werden dessen Abfindungsan-spr374che auf solche nach einem betrieblichen Sozialplan angerechnet und Dop-pelanspr374che ausgeschlossen. Beide Vereinbarungen sehen f374r Arbeitnehmer der Jahrg344nge 1949 bis 1959 ein individuelles Angebot zum Ausscheiden zum 31. Dezember 2014 ge-gen Zahlung einer Abfindung vor. Das Abfindungsangebot ist gem344337 Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 STV so zu bemessen, dass es 204unter Anrechnung von Ar-beitslosengeld 1 und Bez374gen aus der O Altersversorgung223 ab dem 60. Lebens-jahr eine Absicherung iHv. 80 % des zuletzt bezogenen Nettomonatseinkom-mens im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum fr374hestm366glichen Wechsel in die gesetzliche Rente sicherstellt (sog. 204Nettoabsicherung223). Der sich f374r den 1 2 3 - 3 - 1 AZR 131/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 - 4 - abzusichernden Zeitraum ergebende Gesamtbetrag zuz374glich der Aufwen-dungspauschale f374r die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ist unter Zuhilfenahme der dem Arbeitgeber bekannten und angezeigten Steuermerkma-le auf eine Bruttosumme hochzurechnen (sog. 204Bruttoisierung223). Nr. 1 SP, Ab-schn. C. Ziff. 4.1 und 4.6 STV legen fest, dass es sich bei dem mit Abschluss des Aufhebungsvertrags entstehenden Abfindungsanspruch um einen Bruttobe-trag handelt, der unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen mit der Ge-haltsabrechnung f374r Januar 2015 abzurechnen und auszuzahlen ist. Der Berechnung des Abfindungsangebots legte die Beklagte den 1. September 2012 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kl344ger erstmals eine vorzeitige Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen beziehen. Da das Arbeitsverh344ltnis der Parteien zum 31. Dezember 2014 endete, zahlte die Be-klagte lediglich eine Bruttoabfindung gem344337 Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.3a STV iHv. 7.000,00 Euro wegen einer mehr als 24-j344hrigen Betriebszugeh366rigkeit. Der Kl344ger hat die Auffassung vertreten, Abschn. C. Ziff. 2.6 STV be-nachteilige ihn wegen seiner Schwerbehinderung. Nicht schwerbehinderte Ar-beitnehmer des identischen Geburtsjahrgangs erhielten eine h366here Abfindung, da sie drei Jahre sp344ter als er erstmals in die gesetzliche Rente wechseln k366nn-ten. Zur Vermeidung einer mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung sei er nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union (EuGH) vom 6. Dezember 2012 (- C-152/11 - [Odar]) wie ein nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer zu behandeln. Demzufolge belaufe sich sein monatlicher Netto-absicherungsbedarf in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015 auf 1.439,66 Euro zuz374glich Aufwendungspauschale f374r freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung iHv. 200,00 Euro. Der Kl344ger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.558,64 Euro netto nebst Zinsen iHv. f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basis-zinssatz seit dem 1. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. 4 5 6 7 - 4 - 1 AZR 131/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 - 5 - Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsge-richt hat die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass 204die Zahlungsverurteilung ohne den Zusatz 202netto221 erfolgt223. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde Die Revision der Beklagten ist begr374ndet. Dem Kl344ger steht die begehr-te Zahlung einer Nettoabsicherung weder nach dem SP noch nach dem STV zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. I. Die Klage ist auf Auszahlung der Nettoabsicherung iSv. Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV gerichtet. 1. Nach dem f374r das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zwei-gliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zu-grunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgegen-stand erfasst alle Tatsachen, die bei einer nat374rlichen, vom Standpunkt der Par-teien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Be-trachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh366-ren, den der Kl344ger zur St374tzung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16). Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Kl344gers gegen374ber dem Beklagtenvortrag ver344ndert den mit Antrag und Klagevorbringen festgeleg-ten Streitgegenstand nicht (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15, BAGE 150, 50 mwN). 2. Mit seinem Klageantrag hat der Kl344ger ausdr374cklich eine Nettozahlung verlangt. In Verbindung mit dem von ihm geschilderten Lebenssachverhalt ergibt sich, dass Streitgegenstand die Nettoabsicherung nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV ist und nicht eine nach Nr. 1 SP, Abschn. C. 8 9 10 11 12 - 5 - 1 AZR 131/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 - 6 - Ziff. 2.6 Abs. 4, Ziff. 4 STV zu berechnende Bruttoabfindung. Zwar f374hrt der Kl344ger zun344chst aus, dass er einen Anspruch auf Zahlung der ihm bei diskrimi-nierungsfreier Auslegung des SP und des STV zustehenden Abfindung geltend mache. Bei der n344heren Konkretisierung des Klagebegehrens beschr344nkt er sich aber auf die Berechnung eines Nettoabsicherungsbedarfs f374r die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015. Auf diesen Betrag beschr344nkte er die Klageforderung, weil es Sache der Beklagten sei, einen Anspruch auf Nettoab-sicherung 204zu bruttoisieren223, also den Bruttobetrag zu berechnen und unter Be-r374cksichtigung der entsprechenden Abz374ge den verbleibenden Nettobetrag an ihn auszuzahlen. Danach ist Gegenstand der Klage die im Einzelnen bezifferte Nettoabsicherung f374r die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. April 2015. Ent-gegen der im Revisionsverfahren ge344u337erten Auffassung des Kl344gers dient diese nicht blo337 der Berechnung einer Bruttoforderung, sondern in ihr ersch366pft sich die Klageforderung. 3. Das auf eine Nettoabsicherung gerichtete Klagebegehren konnte das Landesarbeitsgericht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundes-arbeitsgerichts (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, BAGE 154, 116) in einen Bruttozahlbetrag gleicher H366he umwandeln. Durch das Streichen des Zusatzes 204netto223 hat das Landesarbeitsgericht nicht blo337 verdeutlicht, was von Gesetzes wegen hinsichtlich der einen Arbeitnehmer treffenden Leistungspflicht f374r Steuer- und/oder Sozialabgaben gilt (247 38 Abs. 2 EStG, 247 28g SGB IV). Vielmehr hat es den Streitgegenstand ausgewechselt und auf eine Sozialplan-forderung erkannt, die der Kl344ger nicht verlangt hat und die auch der H366he nach nicht dem sich nach einer Nettoabsicherung von 6.558,64 Euro errechnenden Bruttobetrag entspricht. II. Der Kl344ger kann nach Nr. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV keine (Aus-)Zahlung der Nettoabsicherung beanspruchen. 1. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpl344ne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (247 77 Abs. 4 Satz 1, 247 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifvertr344ge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn 13 14 15 - 6 - 1 AZR 131/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 - 7 - kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Dar374ber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeu-tung. Im Zweifel geb374hrt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sach-gerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verst344ndnis der Regelung f374hrt (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN). Die-ser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Rege-lungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 12). 2. Gem344337 Ziff. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV wird das indivi-duelle Abfindungsangebot so bemessen, dass es f374r einen bestimmten Zeit-raum bis zum fr374hestm366glichen Wechsel in die gesetzliche Rente eine Absiche-rung iHv. 80 % des zuletzt bezogenen und sich nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.5 Abs. 1 STV errechnenden Nettomonatseinkommens sicherstellt. Der aus dem gesamten Zeitraum ermittelte 80 %ige Nettobedarf sowie die Aufwen-dungspauschale f374r die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 3 STV werden unter Zuhilfenahme der der Beklag-ten bekannten und angezeigten Steuermerkmale nach Ma337gabe der Nr. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 4 STV auf einen Bruttoabfindungsbetrag hochge-rechnet. Grundlage daf374r sind das zu erwartende steuerpflichtige Bruttoarbeits-entgelt im Jahr 2015 in der Transfergesellschaft und die bekannten Steuerpa-rameter des jeweiligen Mitarbeiters. Nr. 1 SP iVm. Abschn. C. Ziff. 4 STV regelt das Entstehen sowie die F344lligkeit des Abfindungsanspruchs. Die Regelung bestimmt weiterhin, dass es sich bei den Abfindungsbetr344gen um Bruttobetr344ge handelt und etwaige Steuern und Sozialabgaben von den Arbeitnehmern ent-sprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen sind. 3. Hiernach vermittelt der SP iVm. dem STV keinen Anspruch auf (Aus-)Zahlung der Nettoabsicherung. Sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach seiner Systematik handelt es sich bei der Nettoabsicherung lediglich um eine Rechengr366337e, mit deren Hilfe und auf deren Grundlage eine dem Kl344ger anzubietende Bruttoabfindung zu berechnen ist. Erst diese unterliegt der Sozi-16 17 - 7 - 1 AZR 131/17 ECLI:DE:BAG:2017:211117.U.1AZR131.17.0 alversicherungs- und individuellen Steuerpflicht. Zwangsl344ufig ist der danach verbleibende Zahlbetrag dividiert durch die Anzahl der abzusichernden Monate rechnerisch nicht identisch mit dem monatlichen (Netto-)Absicherungsbedarf. III. Die vorstehenden Erw344gungen gelten entsprechend, soweit der Kl344ger seinen Anspruch allein auf Abschn. C. Ziff. 2.6 Abs. 1 STV st374tzt. Dieser vermit-telt keine weitergehenden Anspr374che und schlie337t zudem eine Doppelzahlung bei identischen Anspr374chen aus (Abschn. H. Ziff. 2 STV). IV. Ungeachtet dessen besteht bei dem Kl344ger auch unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht zur Berechnung der Nettoabsicherung kein zus344tzlicher Absicherungsbedarf. Das Arbeitsverh344ltnis des Kl344gers endete am 31. Dezem-ber 2014. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts h344tte er als nicht schwerbehinderter Arbeitnehmer erstmals zum 1. Mai 2015 gesetzliche Alters-rente beanspruchen k366nnen. Schon dieser Zeitabschnitt liegt au337erhalb des nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 STV absicherungsf344higen Zeitraums, der erst mit dem 1. Januar 2016 beginnt. Unabh344ngig davon h344tte auch kein Absi-cherungsbedarf bestanden. Das nach Nr. 1 SP, Abschn. C. Ziff. 2.6 STV anzu-rechnende Arbeitslosengeld 1 iHv. 1.512,60 Euro und die ebenfalls anzurech-nenden Bez374ge aus der O Altersversorgung iHv. 432,85 Euro monatlich 374ber-steigen den vom Landesarbeitsgericht auf Vortrag des Kl344gers festgestellten monatlichen Absicherungsbetrag iHv. 1.872,51 Euro. Schmidt K. Schmidt Heinkel Sibylle Spoo Ralf Stemmer 18 19
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