Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Februar 2018 Erster Senat - 1 AZR 787/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 22. Juli 2015 - 3 Ca 611/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 Entscheidungsstichwort : Streitgegenstand - Abfindungsanspruch Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu - 1 AZR 131/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 787/16 11 Sa 1344/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 0 . Februar 201 8 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. November 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Sch midt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und den Ric h- ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Spoo und den ehrenamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 787/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 - 3 - 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil de s La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 22. Juli 2015 - 3 Ca 611/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Der Antrag der Beklagten vo m 18. Januar 2017 wird abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten 1. und 2. Instanz zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Zah lung nach einem Sozialplan. Der im Februar 1959 geborene Kläger ist schwerbehinderter Mensch und war bei der Beklagten am Produktionsstandort B beschäftigt. Wegen de s- sen beabsichtigter Schließung vereinbarte die Beklagte am 12. Juni 2014 mit der zust ändigen Gewerkschaft einen Sozialtarifvertrag (STV) und einigte sich am 25. Juni 2014 mit dem Betriebsrat auf einen Interessenausgleich sowie e i- nen Sozialplan (SP). Dieser erstreckt nach seiner Nr. 1 den Inhalt des in Abschn. C . des STV geregelten Sozialplans auf die Arbeitsverhältnisse aller Betriebsangehörigen. Nach Abschn. H . des STV werden dessen Abfindungsa n- sprüche auf solche nach einem betrieblichen Sozialplan angerechnet und Do p- pelansprüche ausgeschlossen. Beide Vereinbar ungen sehen für Arbeitnehmer der Jahrgänge 1949 bis 1959 ein individuelles Angebot zum Ausscheiden zum 31. Dezember 2014 g e- gen Zahlung einer Abfindung vor. Das Abfindungsangebot ist gemäß Nr. 1 SP, Abschn. C . Ziff. rechnung von A r- beitslosengeld 1 und Bezügen aus der O 1 2 3 - 3 - 1 AZR 787/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 - 4 - 60. Lebensjahr eine Absicherung iHv . 80 % des zuletzt bezogenen Nettom o- natseinkommens im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente sich für den abzusichernden Z eitraum ergebende Gesamtbetrag z uzüglich der Aufwendungspauschale für die freiwillige Kranken - und Pflegeversicherung ist unter Zuhilfenahme der dem Arbeitgeber bekannten und angezei gten Steue r- 1 SP, Abschn. C . Ziff. 4.1 und 4.6 STV legen fest, dass es sich bei dem mit A b- schluss des Aufhebungsvertrags entstehenden Abfindungsanspruch um einen Bruttobetrag handelt, der unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen mit der Gehaltsabrechnung für Januar 2015 abzurechnen und auszuzahlen ist. Der Berechnung des Abfindungsangebots legte die Beklagte den 1. Mai 2020 zugrunde. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger erstmals eine vorzeitige Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2014 endete, zahlte die Beklagte eine Brutt o- abfindung iHv. 123.000,00 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Abschn. C . Ziff . 2.6 STV b e- nachteilige ihn wegen seiner Schwerbehinderung. Nicht schwerbehinderte A r- beitnehmer des identischen Geburtsjahrgangs erhielten eine höhere Abfindung, da sie drei Jahre später als er erstmals in die gesetzliche Rente wechseln kön n- ten. Zur Vermei dung einer mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung sei er nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 6. Dezember 2012 ( - C - 152/11 - [ Odar ] ) wie ein nicht schwerbehinde rter Arbeitnehmer zu behandeln. Der Kläger hat beant ragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.878,96 Euro netto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz seit dem 1. Februar 2015 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattge geben. Nach der Zustellung des i- 4 5 6 7 8 - 4 - 1 AZR 787/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 - 5 - September 2015 an den Kläger gezahlt. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass d Während des Revis i- on sverfahrens hat die Beklagte ihr Klageabweisungs begehren weiter verfolgt und darüber hinaus die Rückzahlung des ausgezahl ten Betrags iHv. 92.603,24 Euro beantragt . Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet . Ein Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO steht ihr aber nicht zu . I. Dem Kläger steht die begehrte Zahlung einer Nettoabsicherung weder nach dem SP noch nach dem STV zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht ve r- kannt. 1. Die Klage ist auf Ausz ahlung der Nettoabsicherung iSv. Nr . 1 SP, Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 1 STV gerichtet . a ) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahre n geltenden zwe i- gliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm z u- grunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Der Streitgege n- stand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Pa r- teien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden B e- trac h tungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex geh ö- ren, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegeh rens dem Gericht unterbreitet hat (BAG 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - Rn. 16) . Das Vorbringen des Beklagten oder eigenes Verteidigungsvorbringen des Klägers gegenüber dem Beklagtenvortrag verändert den mit Antrag und Klagevorbringen festg e- legten Streitgeg enstand nicht (BAG 18. November 2014 - 1 AZR 257/13 - Rn. 15 mwN, BAGE 150, 50) . 9 10 11 12 - 5 - 1 AZR 787/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 - 6 - b ) Mit seinem Klageantrag hat der Kläger ausdrücklich eine Nettozahlung verlangt. In Verbindung mit dem von ihm geschilderten Lebenssachverhalt ergibt sich, dass Streitgegens tand die Nettoabsicherung nach Nr . 1 SP, Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 1 STV ist und nicht eine nach Nr . 1 SP, Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 4, Ziff. 4 STV zu berechnende Bruttoabfindung. Zwar führt der Kläger zunächst aus, dass er einen Anspruch auf Zahlung der ihm bei diskrim i- nierungsfreier Auslegung des SP und des STV zustehenden Abfindung geltend mache. Bei der näheren Konkretisierung des Klagebegehrens beschränkt sich der Kläger aber auf die Berechnung des weiteren Nettoabsicherungsbedarfs für die Zeit von de m seitens der Beklagten zugrunde gelegten Renteneintritt am 1. Mai 2020 bis zu dem von ihm als zutreffend angesehenen Renteneintritt am 1. März 20 22 . Auf diesen Betrag beschränkte er die Klageforderung, weil es Sache der Beklagten sei, einen Anspruch auf N e- t- sprechenden Abzüge den verbleibenden Nettobetrag an ihn auszuzahlen. D a- nach ist Gegenstand der Klage die im Einzelnen bezifferte Nettoabsiche rung für d ie Zeit vom 1. Mai 2020 bis zum 28. Februar 2022 . Entgegen der im Revis i- onsverfahren geäußerten Auffassung des Klägers dient diese nicht bloß der Berechnung einer Bruttoforderung, sondern in ihr erschöpft sich die Klageford e- rung. c) Das auf eine Nettoabsi cherung gerichtete Klagebegehren konnte das Landesarbeitsgericht nicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bunde s- arbeitsgerichts (BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5 , BAGE 154, 116 ) in einen Bruttozahlbetrag gleicher Höhe umwandeln. Durch das Streichen des verdeut licht , was von Gesetzes wegen hinsichtlich der einen Arbeitnehmer treffenden Leistungspflicht für Steuer - und/oder Sozialabgaben gilt (§ 38 Abs. 2 EStG; § 28g SGB IV) . Vielmehr h at es den Streitgegenstand ausgewechselt und auf eine Sozialpla n- forderung erkannt, die der Kläger nicht verlangt hat und die auch der Höhe nach nicht dem sich nach einer Nettoabsicherung von 50.878,96 Euro errechnenden Bruttobetrag entspricht. 13 14 - 6 - 1 AZR 787/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 - 7 - 2. Der Kläg er kann nach Nr. 1 SP iVm. Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 1 STV keine (Aus - )Zahlung der Nettoabsicherung beanspruchen. a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Sozialpläne als Betriebsvereinbarungen eigener Art wegen ihrer normativen Wirkungen (§ 77 Abs. 4 Satz 1, § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG) wie Tarifverträge auszulegen. Ausgehend vom Wortlaut und d em durch ihn vermittelten Wortsinn kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung an. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck de r Regelung von besonderer Bede u- tung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sac h- gere chten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt ( BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 11 mwN auf BAG 17. November 2015 - 1 AZR 881/13 - Rn. 13 mwN) . Di e- ser Auslegungsgrundsatz gilt auch, wenn die Betriebsparteien tarifliche Reg e- lungen in eine Betriebsvereinbarung einbeziehen (BAG 26. September 2017 - 1 AZR 137/15 - Rn. 12) . b ) Gemäß Ziff. 1 SP iVm. Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 1 STV wird das indiv i- duelle Abfindungsangebot so bemessen, dass es für ein en bestimmten Zei t- raum bis zum frühestmöglichen Wechsel in die gesetzliche Rente eine A bsich e- rung iHv . 80 % des zuletzt bezogenen und sich nach Nr. 1 SP, Abschn. C . Ziff. 2.5 Abs. 1 STV errechnenden Nettomonatseinkommens siche r- stellt. Der aus dem gesamten Zeitraum ermittelte 80 %ige Netto bedarf sowie die Aufwendung spauschale für die freiwillige Krank en - und Pflegeversicherung nach Nr. 1 SP, Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 3 STV werden unter Zuhilfenahme der der Beklagten bekannten und angezeigten Steuermerkmale n ach Maßgabe der Nr. 1 SP iVm. Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 4 STV auf eine n Brutto abfindungsbetrag hochgerechnet. Grundlage dafür sind das zu erwartende steuerpflichtige Bru t- toarbeitsentgelt im Jahr 2015 in der Transfergesellschaft und die bekannten Steuerparameter des jeweiligen Mitarbeiters. Nr. 1 SP iVm. Abschn. C . Ziff. 4 STV regelt das Entstehen sowie die Fälligkeit des Abfindungsanspruchs . Die Regelung bestimmt weiterhin , dass es sich bei den Abfindungsbeträgen um 15 16 17 - 7 - 1 AZR 787/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 - 8 - Bruttobeträge handelt und etwai ge Steuern und Sozialabgaben von den Arbei t- nehmern entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu tragen sind. c ) Hiernach vermittelt der SP iVm. dem STV keinen Anspruch auf (Aus - ) Zahlung der Nettoabsicherung. Sowohl nach seinem Wortlaut als auch nach sei ner Systematik handelt es sich bei der Nettoabsiche rung lediglich um eine Rechengröße , mit deren Hilfe und auf deren Grundlage eine dem Kläger anz u- bietende Bruttoa bfindung zu berechnen ist. Erst diese unterliegt der Sozialve r- sicherungs - und individuellen S teuerpflicht. Zwangsläufig ist der danach ve r- bleibende Zahlbetrag dividiert durch die Anzahl der abzusichernden Monate rechnerisch nicht identisch mit dem monatlichen (Netto - )Absicherungsbedarf. 3. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, soweit d er Kläger seinen Anspruch allein auf Abschn. C . Ziff. 2.6 Abs. 1 STV stützt. Dieser vermi t- telt keine weitergehenden Ansprüche und schließt zudem eine Doppelzahlung bei identischen Ansprüchen aus (Abschn. H . Ziff. 2 STV). II. Die Beklagte kann nicht die Rü ckzahlung des an den Kläger am 1. Se p- tember 2015 gezahlten Betrags verlangen . Ein Bereicherungsanspruch aus § 717 Abs. 3 ZPO steht ihr nicht zu. 1. Die Beklagte hat ihr Rückzahlungsbegehren in der Revisionsinstanz entsprechend der Antragsbegründung ausschließlich auf § 717 Abs. 3 Sätze 2, 3 ZPO iVm. § 812 Abs . 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützt. Ein solcher Antrag konnte von ihr wirksam in das Verfahren eingeführt werden. § 717 Abs. 3 ZPO lässt als gesetzliche Ausnahme des Grundsatzes de r Unzulässigkeit einer Klageerweit e- rung in der Revision (vgl. BAG 26. August 2015 - 4 AZR 41/14 - Rn. 12 mwN ) die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs nach Aufhebung oder A b- änderung eines vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landesarbeitsgerichts in vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Revisionsinstanz zu, soweit der Hauptsacheanspruch noch rechtshängig ist (BAG 14. April 2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 16 mwN, BAGE 137, 347) . 18 19 20 21 - 8 - 1 AZR 787/16 ECLI:DE:BAG:2018:200218.U.1AZR787.16.0 2. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kl ä- ger zur Erstattung des vom Beklagten auf g rund des Urteils Gezahlten oder G e- leisteten zu verurteilen wird . Der Anspruch setzt , wie die Bezugnahme auf Satz 1 zeigt, mithin voraus, dass der Beklagte auf g rund des Berufungsurteils gezahlt oder geleistet hat. Dies ist nicht der Fall. Die Beklagte hat am 1. September 2015 auf das ers t- instanzliche Urteil gezahlt , d as Urteil des Landesarbeitsgerichts erging erst am 2. Juni 2016. 3 . D er vor dem Landesarbeitsge richt mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO fiel dem S e- nat nicht zur Entscheidung an. Diesen hat die Beklagte damals für den Fall des also der Berufungsinstanz gestellt. Wegen der Zurückweisung der Berufung der Beklagten hatte das Landesa r- beitsgericht über ihn nicht zu befinden. Schmidt K. Schmidt Heinkel Sibylle Spoo Ralf Stemmer 22 23
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