Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Juni 2019 Erster Senat 1 ABR 30/18 - ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 I. Arbeitsgericht München Beschluss vom 23. Mai 2017 - 3 BV 1228/16 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 27. Februar 2018 - 7 TaBV 91/17 - Entscheidungsstichwort e : Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV - Ärzte/VKA - Ein - oder Umgruppierung - Mitbestimmung des Betriebs- rats ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 30/18 7 TaBV 91/17 Landesa rbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Juni 2019 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbes chwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 12. Juni 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Wege und den ehrenamtlichen Richter Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 30/18 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Februar 2018 - 7 TaBV 91/17 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten darüber , ob eine tarifvertraglich geregelte St u- fenvorweggewährun g oder Zahlung einer erhöhten En dstufe eine Ein - oder Um gruppierung ist . Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit über 1.000 Beschäftigten . Sie ist an den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Kranke n- häusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom 17. August 2006 (TV - Ärzte/VKA) gebunden, welcher - in der Fassung des Änderungsta rifvertrag s Nr. 6 vom 19. Oktober 2016 - auszugsweise lautet: § 19 Stufen der Entgelttabelle (1) Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe - in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 - nach den Zeiten einer Tätigkeit inne r- halb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeit geber (Stufenlaufzeit) und zwar in a) Entgeltgruppe I Stufe 2: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit Stufe 3: nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit § 20 Allgemeine Regelungen zu den Stufen (1) Ärztinnen und Ärzte erhalten vom Beginn des M o- nats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe. (4) Bei einer Eingruppierung in eine höhere oder niedr i- gere Entgeltgruppe erhält die Ärztin/der Arzt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung 1 2 - 3 - 1 ABR 30/18 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 - 4 - wirksam wird, das Tabellenentgelt der sich aus § 19 Abs. (5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur D e- ckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann Är z- tinnen und Ärzten im Einzelfall, abweichend von dem sich aus der nach § 19 und § 20 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer/seiner jeweiligen Entgeltgruppe z u- stehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höh e- res Entgelt ganz oder teilweise v orweggewährt we r- den. Haben Ärztinnen und Ärzte bereits die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe Anlässlich der Zahlung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TV - Ärzte/VKA in Form einer für einen leitenden Oberarzt teilte die Arbeitgeberin dem - seinerzeit im Klinikum N gebildeten - Betrieb srat mit , dass dieser bei der Maßnahme zwar nicht zu bete i- ligen sei , sie aber g leichwohl - ohne Anerkennung einer Recht s pflicht - seine Zustimmung hierzu erbitte . D iese erteilte d er Betriebsrat , hat aber im Übrigen die Ansicht vertreten, dass Stufenvorweggewährung en und Zahlungen einer erhöhten Endstufe au f- grund der Bestimmungen des TV - Ärzte/VKA seiner Zustimmung bedürften . Er habe mitzu beurteilen , ob die Tarifbestimmungen eingehalten würden . Der Betriebsrat hat zu letzt beantragt fes tzustellen , dass Fälle der Stufenvorweggewährung oder der Gewährung einer erhöhten En dstufe nach § 20 Abs. 5 TV - Ärzte /VKA d er Mitbestimmung nach § 99 B e- trVG unterliegen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Antrag abgewiesen . Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der - wegen der betriebsorganisatorischen Zusammenfassung des Klinikums N mit weiteren Kliniken zu einem B e trieb im 3 4 5 6 7 - 4 - 1 ABR 30/18 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 - 5 - Juni 2018 neu gewählte - Betriebsrat die Wiederherstellung der ers t i n stanzl i- chen Entscheidung . B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Sie ist zulässig. Der neu gewählte Betriebsrat ist als Funktionsnachfo l- ger des verfahrenseinleitenden Betriebsrats rechtsmittelbefugt . II. D ie Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ist die Rechtsbeschwerde nicht deswegen begründet, weil die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Arbeitsgerichts München unzulässig gewesen wäre. a) Die Zulässigkeit der Beschwerde gehört zu den Verfahrensfortse t- zungsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde. Demnach hat das Rechtsb e- schwerdegericht von Amts wegen zu prüfen, ob d as in der Vorinstanz eingele g- te Rechtsmittel ordnungsgemäß eingelegt und begründet wurde (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, BAGE 158, 121) . b) Hiervon ist vorliegend auszugehen. Insbesondere genügt d ie B e- schwerde den gesetzlichen Anforderungen an ihre Begründung (§ 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) . Soweit der Betriebsrat darauf verweist , die Arbeitgeberin habe mit der Begründung ihrer Beschwerde nicht jedes A rgument des Arbeitsgerichts im Rahmen dessen Auslegung von § 20 Abs. 5 TV - Ärzte/VKA angegriffen , ve r- kennt er die Reichweite des § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Die Beschwerdeb e- gründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (zu den Anforderungen vgl. zB BAG 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11 mwN ) . Eines Eingehens auf jede einzelne nicht tragende Ausfüh rung in dem angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss bedarf es hingegen nicht . 8 9 10 11 12 13 - 5 - 1 ABR 30/18 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 - 6 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat den zulässigen Antrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. a) Der Antrag ist zulässig . Mit ihm will der Betriebsrat - losgelöst von dem Anlassfall der Zahlung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TV - Ärzte/VKA in Form einer individuellen Personalbindungszulage an einen bestimmten Arbeitnehmer - die Frage klären, ob die von § 20 Abs. 5 TV - Ärzte/VKA geregelten Fälle Ein - und Umgruppierungen sind, welche nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG seiner Zustimmung bedürfen . Im Streit stehen d a bei sow ohl die Fälle einer Stufenvorweggewährun g nach § 20 Abs. 5 Satz 1 TV - Ärzte/VKA als auch der Zahlung einer erhöhten Endstufe nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TV - Ärzte/VKA. In diesem Verständnis ist der Antrag hinreichend b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Der Antrag ist unbegründet. Die verfahrensgegenständlichen Maßna h- men unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Sie sind keine Ein - oder Umgruppierungen. aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat in Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern der Arbeitgeber den B e- triebsrat ua. vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Betr iebsrat kann die Zustimmung in den in § 99 Abs. 2 BetrVG angeführten Fällen verwe i- gern. Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Verg ü- tungsordnung. Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 19) . Eine Ein - oder Umgruppi e rung besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbei t nehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe oder jedenfalls einer Vergütungsordnung zuzuordnen ist. Die korrekte Einreihung des Arbei t- nehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine in das E r- messen des Arbeitgebers ge stellte rechtsgestaltende Maßnahme, so n dern 14 15 16 17 - 6 - 1 ABR 30/18 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 - 7 - Rechtsanwendung (BAG 26. September 2018 - 7 ABR 18/16 - Rn. 34) . Es ha n- delt sich also nicht - wie bei der Einstellung und Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - um konstitutive rechtsgestaltende Akte, sondern um die Kun d- gabe einer Rechtsansicht. Entsprechend besteht d as Mitbestimmung s recht des Betriebs rats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in den Fällen der Ein - und U m- gruppierung lediglich in einem Recht auf Mitbeur teilung der Rechtslage (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 18) und nicht in der Mitwirkung bei einer erst rechtsgestaltenden Maßnahme des Arbeitgebers. bb) Danach unterliegen die im Antrag genannten Maßnahmen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG. Mit der (Vorweg - )Gewährung eines um bis zu zwei Stufen höheren Entgelts (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV - Ärzte/VKA) oder der Zahlung eines über der Endstufe li e ge n- den Entgelts (§ 20 Abs. 5 Satz 2 TV - Ärzte/VKA) bekundet die Arbeitgeb e rin keine Rechtsansicht. Sie trifft vielmehr eine konstitutiv - gestaltende Entsche i- dung. Dazu ist sie zwar nur unter bestimmten, tariflich näher geregelte n V o- raussetzun gen berechtigt . Lieg en diese vor, ist ihr ein Ermessen eröffnet (zur Frage des freien oder gebundenen Ermessens sowie des Leistungsbesti m- mungsrechts iSd. § 315 BGB bei der vergleichbaren Tarifnorm von § 16 Abs. 5 TV - L vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - BAGE 148, 381) . Gleichwohl sind die streitbefangenen Maßnahmen nicht Gegenstand der Mitbeurteilung einer bloßen Rechtsanwendung, auf welche sich die Mitbestimmung des B e triebsrats bei der Ein - und Um gruppierung beschränkt . B ei den verfahrensg e genständl i- ch en Maßnahmen reiht die Arbeitgeberin die Arbeitneh mer bzw. d e ren Tätigke i- ten nicht in die Vergütungsordnung nach dem TV - Ärzte/VKA ein , sondern g e- währt oder zahlt aufgrund einer tariflichen Ermächtigung - im Ei n zelfall - ein a u- ßerhalb der Stufenschemata von §§ 19 f. TV - Ärzte/VKA st e hen des Ent gelt . Ob es sich um einen gen teil auf der Grundlage einer (Neben - )Vereinbarung oder um eine befristete und a Zulage (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 3 TV - L ) handelt , ist nicht ausschlaggebend . Stets fehlt es an einer (bloßen) Zuordnungsbeurteilung als Akt strikter Recht s anwendung , an die 18 - 7 - 1 ABR 30/18 ECLI:DE:BAG:2019:120619.B.1ABR30.18.0 das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Ein - und Umgruppierungen a n- knüpft ( ebenso BVerwG 13. Oktober 2009 - 6 P 15 . 08 - Rn. 37 ff.) . Schmidt Ahrendt K. Schmidt D. Wege Fritz
Full & Egal Universal Law Academy