Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Juni 2018 Erster Senat - 1 ABR 37/16 - ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 19. Juni 2015 - 1 BV 2/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 4. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - Entscheidungsstichwort : Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung Leits ä tz e : 1. A n dem Erfordernis der hinreichenden Durchsetzungskraft und organi- satorischen Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung haben weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns noch das Gesetz zur Tarifeinheit etwas geä n- dert. 2. Der langjährigen Teilnahme einer Arbeitnehmervereinigung am Tari f- geschehen in Form von Tarifvertragsabschlüssen kommt keine au s- schlaggebende indizielle Wirkung für deren soziale Mächtigkeit zu, wenn diese auf einer Zuständigkeit basiert, die für die von der Arbeitne h- mervereinigung gegenwärtig beanspruchte Zuständigkeit nicht mehr re- präsentativ ist. Gleiches gilt, we nn die Arbeitnehmervereinigung nicht nur vereinzelt Tarifverträge außerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit geschlossen hat. ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1A BR37.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 37/16 5 TaBV 8/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Juni 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 4. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 5. Beschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 3 - 6. 7. 8. Rechtsbeschwerdeführer, 9. 10. A ntragstelle r und Rechtsbeschwerdeführer , 11. Beschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgru nd der Anhörung vom 26. Juni 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- - 3 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 4 - gericht Prof. Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Wege und den e h- renamtlichen Richter Stemmer für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerden der zu 1. bis zu 4., zu 8. und zu 10. Beteiligten wird der Beschluss des Landesarbeit s- gerichts Hamburg vom 4. Mai 2016 - 5 TaBV 8/15 - aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Tariffähigkeit der am Verfahren zu 5. beteiligten DHV - Die Berufsgewerkschaft e.V. (DHV) . Die DHV wurde 1893 als Handlungsgehilfenverband gegründet und nach ihrer Neugründung am 1. l- fen - Dezember 1950 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen. 1956 benannte sie sich in d ie bis Oktober 2006 beibehaltene Bezeichnung - Deutscher Handels - und Industrieangestellten - Verband e. V. . Entsprechend ihrer am 28./29. O k- tober 2006 beschlossenen Satzung heißt sie - Die Berufsgewerkschaft e. V. Ihr Organisationsbereich erst reckt sich über das Gebiet der Bundesrepu b- lik Deutschland . Sie gliedert sich in neun Landesverbände und hat nach eig e- nen Angaben ca. 24.000 Tarifverträge geschlossen , zu Warnstreiks aufgerufen und Tarifverhandlungen ggf. auch abgebrochen . Die Zahl ihrer Mitglieder gibt sie mit 75.065 (Stand 31. Dezember 2014) und 73.451 ( Stand 19. Januar 2016 ) an. 1 2 - 4 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 5 - Die Tariffähigkeit der DHV war in der Vergangenheit mehrfach Gege n- stand von Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen. Das Arbeitsgerich t Hamburg stellte mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Dezember 1956 ( - 2 BV 366/ 19 56 - ) daß der Beteiligte zu ( DHV - Deutsche r Handels - und I n- dustrieangestellten - Verband e.V. ) § 2 Abs. Mit Beschluss vom 7. Februar 1980 wies das Arbeitsgericht Hamburg ( - 1 B v 15/78 - ) einen Antrag der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen auf Feststellung der Tarifunfähigkeit der DHV als unbegründet ab . Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landesarbeitsgericht Hamburg ohne Erfolg ( 29. Oktober 1980 - 5 TaBv 1/80 - ) . Es hielt den Antrag für unzulässig , weil die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Ha m- burg vom 10. Dezember 1956 ist auch heute noch in diesem Verfahren zu b e- . Einen Antrag des Landes Hessen auf Feststellung, dass die DHV ke i- ne tariffähige Gewerkschaft ist, wies das Arbeitsgericht Hamburg am 11. August 1992 ( - 1 Bv 8/92 - ) als unzulässig ab. Ein auf das Fehlen der Tariffähigkeit der DHV gerichteter Antrag der Ind ustriegewerkschaft Metall (IG Metall) wurde in der Beschwerdeinstanz vom Landesarbeitsgericht Hamburg am 18. Februar 1997 als unzulässig bewertet ( - 2 TaBV 9/95 - ) . Ihm stehe die Rechtskraft des Beschlusses des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. August 1992 e ntgegen . D ie Verhältnisse hätten sich seit dieser Entscheidung nicht wesentlich geändert. Die im Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende Satzung der DHV vom 12./13. November 1994 (Satzung 1994) entsprach im Wesentlichen der am 28./29. Oktober 1972 beschlossenen Satzung (Satzung 1972) . Diese bestimmte unter ihrem § 2 Abs. 1 , dass die DHV eine Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsb e- Außerdem war die Tarifzuständigkeit d er DHV auf der Grundlage ihrer am 28./29. Oktober 2006 beschlossenen , ihrer vom 12. Juni 2009 bis zum 22. Februar 2011 sowie insoweit wortgleich ab dem 23. Februar 2011 geltenden Satzung en und ihrer Satzung vom 16./17. November 2012 Gegenstand von V erfahren und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ( BAG 10. Februar 3 4 - 5 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 6 - 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322 ; 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211 ) . Mit einer der DHV am 16. Dezember 2013 zugestellte n A ntragsschrift haben di e zu 1. beteiligte IG Metall , die zu 2. beteiligte ver.di - Vereinte Diens t- leistungsgewerkschaft (ver.di) , die zu 3. beteiligte Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG) und die zu 4. beteiligte Senatsverwaltung für I n- tegration, A rbeit und Soziales des Landes Berlin das vorliegende Verfahren eingeleitet . Das zu 10. beteiligte Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozi a- les des Landes Nordrhein - Westfalen hat sich mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014 dem Antrag angeschlossen sowie di esen - nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - auch selbst gestellt. An dem Verfahren weiter beteiligt sind zu 6. d er Christliche Gewerkschaftsbund (CGB) , dem die DHV angehört, z u 7. die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) , zu 8. der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und zu 9. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) . Beteiligter zu 11. ist der Arbeitgeberverband Woh l- fahrts - und Gesundheitsdienste e.V. , welcher nach seinen Angaben Tarifvertr ä- ge mit der DHV geschl ossen hat. Im Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift galt die am 16./17. November 2012 beschlossene und am 9. Januar 2013 in das Verein s- register ein getragene Satzung der DHV (Satzung 2012) , deren Organisation s- bereich sich nach den landesarbeitsgeric htlichen Feststellungen auf etwa 15 Millionen Beschäftigungsverhältnisse erstreckte. Auf ihrem Bundesgewer k- schaftstag vom 7./8. November 2014 beschloss die DHV die am 25. Februar 2015 in das Vereinsregister eingetragene Satzung (Satzung 2014 ) . D eren § 2 lautet: Die DHV ist tarifzuständig für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den nachfolgenden Bereichen und schließt für diese Tarifverträge ab: private Banken und Bausparkassen, Volks - und Raiffeisenbanken, Landes/Förderbanken, Spezi a- linstitute, Sparkassen 5 6 - 6 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 7 - Einzelhandelsgeschäfte, Waren - und Kaufhäuser, Verbrauchermärkte, Filialbetriebe im Einzelha n- del, Versandhandel, Drogerien, Zentrallager, Tankstellen, zuzüglich der handelsunterstütze n- den, stationären und straßengebunden Warenl o- gistik Binnengroßhandel, Cash - und Carrymärkte, Ha n- delsunternehmen und Auslieferungslager aller Industrien, Ein - und Ausfuhrhandel, genosse n- schaftlicher Großhandel, zuzüglich der handel s- unterstützenden, stationären und straßenge bu n- den Warenlogistik Gesetzliche Krankenkassen Privates und öffentlich - rechtliches Versich e- rungsgewerbe Einrichtungen der privaten Alten - und Behinde r- tenpflege sowie der Jugendhilfe Kliniken und Krankenhäuser in privatrechtlicher Rechtsform Rettungsdienste Arbeiterwohlfahrt und Tochtergesellschaften Deutsches Rotes Kreuz und Tochtergesellscha f- ten Textilreinigung und Textilreinigungsleistungen Fleischwarenindustrie IT Dienstleistungsunternehmen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte Reiseveranstalter sowie Nebenbetriebe, die Dienstleistungen für diese e r- bringen, jedoch rechtlich ausgegliedert und selbständig sind. 2. Die DHV ist auch tarifzuständig für Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und ve r- waltenden Berufen bei kommunalen Arbeitgebern und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Dieser Organisationsbereich erstreckt sich - so die tatbestandlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung - nach An ga ben der DHV auf ca. 7,01 Millionen und nach Angaben der Antragsteller auf ca. 11,4 Millionen B e- 7 - 7 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 8 - schäftigungsverhältnisse , während das Arbeitsgericht von 10,2 Millionen B e- schäftigungsverhältnissen ausgegangen war. Die Antragsteller haben - ebenso wie der zu 8. beteiligte DGB - die Au f- fassung vertreten, wegen des mit den Satzungen 2012 und 2014 erheblich ausgeweiteten Organisationsbereichs der DHV hinderten die vormaligen rechtskräftig en Entscheidungen zu deren Tarif fähigkeit keine erneute Einleitung des Verfahrens mit diesem Gegenstand . Bei der DHV handele es sich mit Blick auf den von ihr beanspruchten Organisationsbereich um keine Gewerkschaft . Sie verfüge insbesondere nicht über die erforderliche hinreichende Durc hse t- zungs kraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit . Der DHV gehörten höch s- tens 10.000 Mitglieder an. Z udem verfüge sie nicht über die notwendige organ i- satorische und finanzielle Ausstattung. Die Antragsteller haben beantragt festzustellen, dass die DHV nicht tariffähig ist. Die DHV und der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband haben beantragt, den Antrag abzuweisen . Die DHV hat die Auffassung vertreten, der Antrag sei unzulässig. Ihm stehe die Rechtskraft der Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren zu ihrer Tariffähigkeit entgegen. Das Verfahren sei zudem missbräuchlich ei n- geleitet und dadurch motiviert, sie als Konkurrenzgewerkschaft aus dem g e- werkschaftlichen Wettbewerb zu verdrängen. Die von der höchstrichterlichen Rechts prechung entwickelten Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbei t- nehmerver einigung seien verfassungs - und unionsrechtswidrig, jedenfalls aber im Hinblick auf die nunmehr geltende Gesetzeslage zum Mindestlohn und zur Tarifeinheit zu revidieren . Im Übrigen sei ihre Durchsetzungs macht und organ i- satorische Leistungsfähigkeit durch den Abschluss von ca. 24.000 Tarifvertr ä- ge n seit 1950 belegt. 8 9 10 11 - 8 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 9 - Der zu 6. beteiligte CGB hat ua. die Auffassung vertreten, die Anford e- rungen der höchstrichterlichen Rechtsp rechung zur Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmerkoalition seien nicht verfassungs - und unionsrechtskonform; insoweit hat er - ebenso wie die DHV - die Aussetzung des Verfahrens und Ei n- holung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG angeregt. D er zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband hat die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer auf § 97 ArbGG bezogenen konkreten Normenkontrolle sowie ein Voraben t- scheidungsverfahren zum Gerichtsh of der Europäischen Union beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen. Auf die Beschwerde der DHV und des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes hat das Landesa r- beitsgericht nach Beweisaufnahme über die Mitgliederzahl der DHV durch Ei n- verna hme von deren früheren Vorstandsvorsitzenden und Einsicht in eine von der DHV vorgeleg te notarielle Urkunde den Antrag abgewiesen. Mit ihren Rechtsbeschwerde n erstreben die IG Metall, ver.di, die NGG und der DGB s o- wie die zu 4. und zu 10. beteiligten Stell en die Wiederherstellung der ersti n- stanzlichen Entscheidung. B. Die zulässige n Rechtsbeschwerde n sind begründet. Mit der Begrü n- dung des Landesarbeitsgericht s konnte der Antrag nicht abgewiesen werden . Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann über den A n- trag nicht selbst entscheiden. Es fehlt an hin reichenden Feststellungen zur B e- urteilung der Tariffähigkeit der DHV . I. Rechtsbeschwerderechtlicher Gege nstand des vorliegenden Verfa h- ren s , das sich gem äß § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 112 ArbGG nach Maßgabe des § 97 ArbGG in seiner bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung bestimmt , ist die Tariffähigkeit der DHV ab Inkrafttreten ihrer Satzung 2014. 1. Nach allgeme inen und ausgehend vom Normzweck des § 97 Abs. 1 ArbGG gebotenen Verständnis sind mit einem gegenwartsbezogenen Festste l- lungsantrag die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigenschaften in zeitl i- 12 13 14 15 16 - 9 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 10 - cher Hinsicht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Antragsschrift bis zu dem der letzten Anhörung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ( vgl. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 17, BAGE 145, 205 ; zur Tarifzuständi g- keit 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 45, BAGE 141, 110) . Das Arbei tsgericht hat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung vom 19. Juni 2015 allerdings in zeitlicher Hinsicht allein mit dem i- (21. April 2015 ) s- begründet . Über die Tariffähigkeit der DHV im Zeitraum ab Zustellung der verfahrenseinleitenden Antragsschrift bis zum Inkrafttreten der Sa t- zung 2014 hat es nicht befunden. D ie ses inhaltliche Verständnis des arbeitsg e- richtlich beschiedene n Feststellungsbegehrens haben sich die erstinstanzlich obsiegenden Antragsteller mit ihrem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde zu eigen gemacht und keine n - im Wege der Anschlussbeschwerde anzubri n- genden - anderen Verfahrensgegenstand verfolgt . Damit g ehen die Rügen der Rechtsbeschwerdeführer zu ihrem vom Beschwerdegericht übergangenen, auf den Zeitraum vor der Satzung 2014 bezogenen Sachvortrag von vornherein ins Leere. 2. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in einem anderen, das Rechtsmittel geg en die Aussetzung eines Wahlanfechtungsverfahrens betre f- fenden Verfahren ( BAG 22. März 2017 - 1 AZB 55/16 - Rn. 26 , BAGE 158, 315 ) auf der Grundlage seiner damaligen Erkenntnisse davon ausgegangen ist , in zeitlicher Hinsicht umfasse der vom Arbeitsgericht be schiedene Antrag die l- W ie vom Senat in den Gründen des genannten B e- schlusses auch ausgeführt ist, war für die Entscheidung über die Aussetzung des Wahl anfechtungsverfahrens ausschlaggebend , dass die rechtskräftige En t- scheidung über die Tariffähigkeit der DHV nicht dazu führt , dass deren Gewer k- schaftseigenschaft erst ab Rechtskraft einer Entscheidung entfällt . II. Als Antragsteller sind die IG Metall, ver.di, die NGG sowie die Senat s- verwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin Beteiligte des Verfahrens. Das gilt auch für das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozi a- 17 18 - 10 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 11 - les des Landes Nordrhein - Westfalen. Die Vorinstanzen haben in de s sen Au s- führungen eine eigene Sachantragsstellung und keine (bloße) Unterstützung des Antrags de r anderen Antragsteller gesehen. Dagegen haben sich weder die oberste Arbeitsbehörde des Landes Nordrhein - Westfalen noch andere Beteili g- te gewandt. Die weiteren Beteiligten ergeben sich aus der durch § 97 Abs. 2 ArbGG (nunmehr § 97 Abs. 2a Satz 1 ArbGG) bewirkten entsprechenden A n- wendung von § 83 Abs. 3 ArbGG. 1. Hiernach bestimmt sich der Kreis der in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG anzuhörenden Pers onen und Stellen wie in den anderen in § 2a Abs. 1 ArbGG aufgeführten Verfahren nach materiellem Recht. Die Beteiligte n- stellung setzt somit voraus, dass die anzuhörenden Personen und Stellen von dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG in einer durch die Recht sordnung g e- schützten Rechtsposition unmittelbar betroffen werden. Dabei ist prinzipiell die Beteiligung der jeweiligen Spitzenorganisationen ausreichend. Erstreckt sich die Zuständigkeit der Vereinigung, deren Tariffähigkeit umstritten ist, auf das Gebiet mehrerer Bundesländer, ist an dem Verfahren auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt. Eine nur mittelbare Betroffenheit von Personen und Ste l- len oder ein rechtlich nicht geschütztes Interesse, in das Verfahren einbezogen zu werden, reichen nich t aus (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 13 mwN, BAGE 145, 205) . 2. Nach diesen Grundsätzen sind die DHV als Arbeitnehmervereinigung , über deren Tariffähigkeit gestritten wird, sowie der CGB, der DGB und die BDA als Spitze norganisationen beteilig t . Das BMAS ist als oberste Arbeitsbehörde des Bundes beteiligt . D ie beanspruchte Zuständigkeit der DHV erstreckt sich auf das Gebiet mehrerer Bundesländer . 3. Des Weiteren ist der im Rechtsbeschwerdeverfahren an seinem Bege h- ren einer Antragsabweisung festhaltende Arbeitgeberverband Wohlfahrts - und Gesundheitsdienste e.V. beteiligt . A uch ein Antrag, der auf die Abweisung eines Feststellungsbegehrens iSv. § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 Abs. 1 ArbGG geric h- tet ist, kann die Beteiligtenstellung einer der in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten Vereinigungen und obersten Arbeitsbehörden begründen . Das folgt daraus, 19 20 21 - 11 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 12 - dass im Fall der Antragsabweisung das kontradiktorische Gegenteil der von einem oder mehreren Antragstellern begehrten Feststellung feststeht und die in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten Vereinigungen und obersten Arbeitsbehörden bereits aus prozessualen Gründen - zur Vermeidung einer doppelten Recht s- hängigkeit - gehalten sind , Antragsabweisung zu beantragen (vgl. BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 33/12 - Rn. 14, BAGE 145, 2 05; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 57, BAGE 136, 302) . Ob hieran mit Blick auf § 97 ArbGG in seiner ab dem 16. August 2014 geltenden Fassung festzuhalten ist, lässt der Senat ausdrücklich offen. III. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von einem zulässigen Antrag ausgegangen . 1. Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. im arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren anwendbaren § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO . Nach seinem in der Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeinstanz angefallenen Inhalt soll mit ihm gegenwar ts - und zukunftsbezogen geklärt werden, ob die DHV ab dem Zei t- punkt des Inkrafttretens ihrer Satzung 2014 Tarifvertragspartei iSd. § 2 Abs. 1 TVG sein kann. 2. Die IG Metall, ver.di, die NGG sowie die zu 4. und zu 10. beteiligte n Stelle n haben den Antrag gemeinsam gestellt. Die Antragsteller verfolgen ihr Begehren damit im Wege subjektiver Antragshäufung. Dagegen bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken (BAG 13. März 2007 - 1 ABR 24/06 - Rn. 19 mwN, BAGE 121, 362) . Auch liegen die fü r sämtliche Antragsteller zu prüfe n- den Verfahrensvoraussetzungen (vgl. dazu BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 32, BAGE 136 , 302 ) vor. a) Alle Antragsteller sind antragsberechtigt. aa) Nach § 97 Abs. 1 ArbGG kann das Verfahren über die Tariffähig keit einer Vereinigung auf Antrag einer räumlich und sachlich zuständigen Gewer k- schaft, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, eingeleitet werden. Erforderlich ist, dass sich der räumliche und sachliche Zuständigkeit s- 22 23 24 25 26 - 12 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 13 - bereich der ant ragstellenden Gewerkschaft zumindest teilweise mit den Z u- ständigkeitsbereichen der Vereinigung deckt, deren Tariffähigkeit bestritten wird (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 23 mwN , BAGE 136, 1) . Daneben ist in einem Verfahren über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer vereinigung nach § 97 Abs. 1 ArbGG ua. die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, auf de s- sen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt , a ntragsberechtigt . I n- soweit ist keine Einschränkung der Vorschrift aus verfassungsrechtlichen Grü n- den veranlasst (dazu näher BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 50, BAGE 136, 302) . § 97 ArbGG schafft - auch unter Berücksichtigung seiner durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11 . August 2014 (Tarifautonomiestärkungsgese tz BGBl . I S. 1348 - TarifAStG - ) geänderten Fassung, die für das vorliegende, vor dem 16. August 2014 anhä n- gige Verfahren ohnehin nicht einschlägig ist - kein gerichtliches Konzessioni e- rungsverfahren für Tarifvertragsparteien oder stellt diese unter staatliche Au f- sicht. Ebenso wird die Freiheit der Koalitionsbildung nach Art. 9 Abs. 3 GG nicht berührt. Die Tari f fähigkeit einer Vereinigung wird im Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG nicht konstitutiv begründet, sondern festgestellt (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 50, BAGE 136, 302) . b b ) Hiervon ausgehend beste ht die Antragsbefugnis sämtlicher Antragste l- ler. (1 ) Bei den zu 1., zu 2. und zu 3. antragstellenden Gewerkschaften ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass nach deren satzun gsmäßig beanspruchten Organisationsbereichen die erforderliche Zuständigkeitsk onku r- renz gegenübe r de m von der DHV beanspruchten Organisationsbereich vo r- liegt . Das wird von keinem der Beteiligten in Frage gestellt . (2) Soweit eine antragstellende Vereinigu ng von Arbeitnehmern - wie hier - die Tariffähigkeit einer anderen Vereinigung bestreitet, muss sie ferner selbst tariffähig sein (BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 95, 36) . Das steht bei den zu 1. bis 3. beteiligten Gewerkschaften nicht im Zweifel und wird von den Beteiligten auch nicht problematisiert. 27 28 29 - 13 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 14 - (3) Antragsbefugt sind ebenso die Beteiligten zu 4. und zu 10. Es handelt sich um die obersten Arbeitsbehörde n der Länder Berlin und Nordrhein - W estfalen, auf deren Gebiete sich die Tätigkeit der DHV erstreckt. Ihnen ist mit § 97 Abs. 1 ArbGG ausdrücklich die Befugnis zur Verfahrenseinle i- tung verliehen. b) Bei allen Antragstellern ist von einem Rechtsschutzinteresse für den Antrag auszugehen. a a) Dieses folgt schon daraus, dass ihnen das Gesetz mit § 97 Abs. 1 ArbGG das Recht einräumt, ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zur Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung einzuleiten. Es ergibt sich weiter aus dem Umstand , dass die Sachentscheidung über die in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaften für und gegen jedermann (erga omnes) wirkt. Dem steht nicht entgegen, dass für das vorliegende Verfahren nach § 112 ArbGG die Vorschrift des § 97 ArbGG in ihrer vor dem 16. August 2014 geltenden Fassung anz u- wenden ist. Die mit Art. 2 Nr. 4 Buchst. d TarifAStG mit Wirkung ab 16. August 2014 nunmehr ausdrücklich in § 97 Abs. 3 ArbGG aufgenommene Anordnung der erga - omnes - Wirkung ent spricht der ständigen Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts (vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 7 mwN, BAGE 141, 382) und hat nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers l e- diglich klarstellenden Charakter (BT - Drucks. 18/1558 S. 44) . bb) Es bedarf - anders als die DHV meint - keiner sachlichen Rechtfert i- gung für die Verfahrenseinleitung im Sinn einer konkreten Feststellung der G e- fährdung der Tarifautonomie durch die Arbeitnehmervereinigung, deren Tariff ä- higkeit im Streit steht. Ebenso ist ein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO nicht notwendig. Soweit der Senat dieses in früheren En t- scheidungen ausdrücklich auch mit Bezug auf die Feststellungen der rechtl i- chen Eigenschaften in den Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 A bs. 1 ArbGG geprüft hat (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 23, BAGE 129, 322) , hat er hieran nicht festgehalten (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 22, BAGE 145, 211) . 30 31 32 33 - 14 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 15 - c) Der Antrag ist von keinem der Antragsteller missbräuchlich gestellt. Das wird zwar - von der DHV und vor allem bezogen auf ver.di - behauptet. Die dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG immanente Konkurrenzsituation zwischen der DHV sowie ihren Mitgliedern u nd den antragstellenden Gewerkschaften führt aber nicht dazu, den Antrag als rechtsmissbräuchlich anzusehen (vgl. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 54, BAGE 136, 302) . Entgegen der Auffassung der DHV hat ver.di durch früher gemeinsam mit der DHV g e- führte Tarifverhandlungen die ihr gesetzlich verliehene Antragsbefugnis auch nicht verwirkt. 3. Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der Zulä s- sigkeit des Antrags nicht der Einwand der Rechtskraft iSd. § 322 Abs. 1 ZPO entgegen steht . a) Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) steht - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhan d- lung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem) . Unzulässig ist deshalb eine erneu te Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (BGH 22. Februar 2018 - VII ZR 253/16 - Rn. 14 mwN) . b) Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gilt nichts a nderes. Nach dem auch in diesem Verfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlü s- se der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen A n- spruch entschieden ist (BAG 5. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 12) . Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet de n prozes sualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Die objektiven Grenzen der Rechtskraft we r- den durch den Gegenstand des vorangehenden Verfahrens bestimmt. Wie im Urteilsverfahren richtet sich dieser nach dem zur Entscheidung gestellten A n- trag ( Antrags zi el) und dem zugehörigen Lebenssachverhalt ( Antrags grund) , aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird ( vgl. BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 6 mwN, BAGE 141, 382 ) . Die materielle Rechtskraftwirkung eines Beschlusses hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten (subjektive Rechtskraft) und des Sachverhalts (objektive Rechtskraft) eine bereits recht s- 34 35 36 37 - 15 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 16 - kräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten En tscheidung unterbre i- tet werden kann. In zeitlicher Hinsicht ist die Rechtskraft nicht begrenzt. Ein formell rechtskräftig gewordener Beschluss entfaltet auf Dauer materielle Rechtskraft (vgl. dazu bereits BAG 27. August 1968 - 1 ABR 6/68 - zu II B 2 a der Gründe, BAGE 21, 139) . c ) Im Fall der rechtskräftigen Abweisung eines streitbefangenen Bege h- rens ist für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs von maßgebender Bede u- tung, ob es sich um eine Prozess entscheidung handelt, mit dem die Klage oder der Antrag als unzulässig abgewiesen worden ist, oder um eine die Begründe t- heit verneinende Entscheidung ( vgl. BAG 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 39 mwN) . Eine Prozessentscheidung erwächst nur im Hinblick auf den b e- handelten verfahrensrechtlichen Punkt i n Rechtskraft ( vgl. BGH 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - zu 1 der Gründe ) und hindert nach Behebung des Zulä s- sigkeitsmangels eine erneute Antragstellung nicht. Die materielle Rechtskraft einer Prozessentscheidung besagt aber nicht nur, dass der abgewiesene A n- trag unzulässig ist, sondern auch, dass er mit dem damals anhängigen Streit - oder Verfahrensgegenstand unter den seinerzeit gegebenen prozessualen oder verfahrensrechtlichen Umständen mindestens aus dem in den Entscheidung s- gründen genannten Grund unzulässi g ist. Ein e neue Klage oder ein neuer A n- trag über denselben Streit - oder Verfahrensgegenstand ist nur zulässig, wenn sich die prozess - oder verfahrensrechtlichen Umstände in dem fraglichen Punkt gegenüber dem Vorverfahren geändert haben. Wird ein e Klage od er ein Antrag wegen entgegenstehender Rechtskraft einer zuvor ergangenen Sachentsche i- dung als unzulässig abgewiesen , steht die Identität der Streit - oder Verfahren s- gegenstände im ersten und dem darauffolgenden Prozess bindend fest ( vgl. Zöller/Vollkommer Z PO 32. Aufl. § 322 Rn. 1a) . d ) Auch b ei einer rechtskräftigen Entscheidung nach § 97 ArbGG ist ein erneute r Antrag mit identischem Verfahrens gegenstand unzulässig . Identität der Verfahrensgegenstände liegt auch vor, wenn im Zweit verfahren der Ausspruch des kontradiktorischen Gegenteils einer im Erstverfahren festgestellten Recht s- folge begehrt wird (BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 7 mwN, BAGE 141, 38 39 - 16 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 17 - 382 ) . Im Verfahren nach § 97 ArbGG kommt hinzu, dass i n subjektiver Hinsicht die Rechtskr aft der Entscheidung über die Tariffähigkeit ( oder die Tarifzustä n- digkeit ) nicht nur die Personen und Stellen, die im jeweiligen Verfahren nach § 97 Abs. 2 (in der bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung) iVm. § 83 Abs. 3 ArbGG angehört worden sind , erfasst , sondern Wirkung gegenüber j e- dermann entfaltet (BAG 23. Mai 2012 - 1 AZB 58/11 - Rn. 7 mwN, aaO ) . e ) E ine Beendigung der eine erneute Entscheidung sperrenden Recht s- kraft kommt in Betracht, wenn sich die maßgebenden tatsächlichen oder rech t- lichen V erhältnisse wesentlich geändert haben ( vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, BAGE 95, 47 ) . Das betrifft diejenigen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen, die für die in der früheren Entscheidung ausgespr o- chene Rechtsfolge als maßgebend angesehen worden sind ( vgl. BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 a der Gründe, aaO ; vgl. auch 7. Mai 2008 - 4 AZR 223/07 - Rn. 21 mwN; 1. Februar 1983 - 1 ABR 33/78 - BAGE 41, 316 ; vertiefend Oetker ZZP 2002, 3) . Eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt vor, wenn sich diese gegenüber denjenigen, die dem früheren Verfahren zugrunde gelegen haben, in einem bestimmten Ausmaß modifiziert haben. Der neue Sachverhalt muss sich s einem Wesen nach von dem früheren unte rscheiden ( vgl. BGH 22. Mai 1981 - V ZR 111/80 - zu II der Gründe) . Eine wertende Betrachtung muss ergeben, dass sich der nunmehr dem Gericht zur Entscheidung unterbreitete Streit als ein neuer darstellt (vgl. BAG 1. Februar 1982 - 1 ABR 33/78 - BAGE 41, 3 16) . f ) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht die Rechtskraft der in den vorangegangenen Verfahren zur Tariffähigkeit der DHV ergangenen Beschlü s- se einer Sachentscheidung im vorliegenden Verfahren nicht entgegen. aa) Die materielle Rechtskraft der die Tariffähigkeit der DHV - seinerzeit mit der Bezeichnung DHV - Deutscher Handels - und Industrieangestellten - Verband e. V. - feststellenden Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 1956 umfasst grundsätzlich auch den hier angebrachten Verfa h- rensgegenstand des kontradiktorischen Gegenteils der erstrebten Feststellung, dass die DHV nicht tariffähig ist. 40 41 42 - 17 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 18 - bb) Deren materielle Rechtskraft sperrt indes keine Entscheidung über den gestellten Antrag. Die für die Beurteilung der Tariffähigkeit der DH V maßgebe n- de Tatsachengrundlage hat sich erheblich geändert. (1) Zu berücksichtigen sind jedoch nur die nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 1997 eingetretenen Änderu n- gen . Das folgt aus der Rechtskraft der Beschlüsse vo n Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht aus den Jahren 1980, 1992 und 1997, mit denen jeweils auf die Feststellung der Tarifunfähigkeit der DHV gerichtete Anträge wegen der entgegenstehenden Rechtskraft einer Vorentscheidung als unzulässig abg e- wiesen wor den sind. Aufgrund dieser Prozessentscheidungen steht die Identität der jeweiligen Verfahrensgegenstände mit dem der arbeitsgerichtlichen Erst entscheidung vom 10. Dezember 1956 rechtskräftig fest . Die Rechtskraft umfasst die Beurteilung, dass im jeweiligen Zeitpunkt der Prozessbeschlüsse keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind, welche eine Rechtskraftb e- endigung der Sachentscheidung über die Tariffähigkeit der DHV rechtfertigen. Die Rechtskraft vornehmlich des letzten Beschlusses des Landesarbeitsg e- ri chts Hamburg vom 18. Februar 1997 verbietet es , die s in einem nachfolge n- den Verfahren erneut zu prüfen . (2) Die Beurteilung der rechtlichen Eigenschaft der Tariffähigkeit einer A r- beitnehmervereinigung ist - neben anderen Umständen - davon abhängig, we l- chen selbst gewählten Organisationsbereich sie abdeckt. Das bestimmt sich nach der jeweiligen Satzung der Arbeitnehmervereinigung. Dass eine Satzung n Verfahrensgegenstand mitbestimmenden Fassung ma ß- gebend für die festzustellende Tarif fähigkeit ist, hat auch das Arbeitsgericht Hamburg in der Entscheidung vom 10. Dezember 1956 nicht anders gesehen. Dieser Umstand hat sich mit der Satzung 2014 nach der letzten Prozessen t- scheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg 1997, mit der eine Identi tät der Verfahrensgegenstände auf der Grundlage der Satzung 1994 (die in den hier interessierenden Teilen der Satzung 1972 entsprach) bejaht worden ist, w e- sen t lich geändert. 43 44 45 - 18 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 19 - (a) Nicht jede, sondern nur erhebliche Satzungsänderungen vermögen e i- ne Änderung des Lebenssachverhalts zu bewirken. Im Interesse des Recht s- friedens und in Ansehung der Koalitionsbetätigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG darf einer Arbeitnehmervereinigung, deren Tariffähigkeit im Kontext zu e i- ner bestimmten Satzung rechtskräftig festge stellt worden ist, keine Änderung der satzungsgemäß festgelegten Tätigkeitsbereiche dadurch erschwert werden, dass sie mit jeder Satzungsänderung eine erneute materiell - rechtliche Prüfung ihrer Tariffähigkeit - auf einen entsprechenden Antrag der nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsberechtigten - zu gewärtigen hätte. (b) Allerdings haben in die Bewertung einer erheblichen Änderung der ta t- sächlichen Verhältnisse für die hier streitbefangene Frage der Tariffähigkeit entgegen der Auffassung des CGB und der DHV nich t bloße quantitative Daten im Sinn eines mengenmäßigen Vergleich s der Organisationsgrade im früher und im nunmehr beanspruchten Zuständigkeitsbereich einzufließen. Diese A r- gumentation vernachlässigt, dass sich die Rechtsfolge der Tariffähigkeit ua. danach bestimmt, ob in einem nicht unbeachtlichen Zuständigkeitsbereich einer Arbeitnehmervereinigung deren ausreichende Durchsetzungsfähigkeit festg e- stellt werden kann. Außerdem kommt es ni cht darauf an, ob die geänderte Ta t- sachengrundlage eine andere rechtliche Bewertung als die in einer rechtskräft i- gen Vorentschei dung getroffene trägt. (c) Ausgehend von einem Vergleich der für das Landesarbeitsgericht Hamburg bei seiner Prozessentscheidun g vom 18. Februar 1997 geltenden Satzung 1994 und der den hiesigen Verfahrensgegenstand mit bestimmenden Satzung 2014 liegt eine gewichtige Änderung der Tatsachengrundlage vor. Während die DHV seinerzeit eine Mitgliedschaft und damit ihre Zuständigkeit stri kt berufs gruppenbezogen - nämlich für Angestellte im Handel, in der Indus t- rie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich sowie die zu e i- nem Angestelltenberuf Auszubildenden und Berufsanwärter (Jugendmitglieder) ohne Beschränkung auf eine best immte Branche - definiert hat, reklamiert sie nach der Satzung 2014 eine Kombination ganz unterschiedlicher Zuständigke i- ten, die zum e inen näher beschriebene Wirtschaftszweige oder Teile davon u m- 46 47 48 - 19 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 20 - fasst (§ 2 Nr. 1 Satzung 2014) und zum anderen für bestimmte Arbeitgeber we i- terhin ausschließlich berufsgruppen bezogen beschrieben ist (§ 2 Nr. 2 Sa t- zung 2014) . Damit setzt sich der Kreis der organ i sierte n Arbeitnehmer auf der Grundlage der Satzung 2014 gegenüber demjenigen der Satzung 1994 erhe b- lich anders zusammen. Es ist zwar zutreffend, dass - wie die DHV selbst arg u- mentiert und in der Präambel ihrer Satzung 2014 auch verlautbart ist - die U n- terscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern bzw. gewerblichen Arbei t- nehmern (als Statusbeschreibung de s Beschäftigungsverhältnisses) auf der Grundlage historischer und rechtlicher Entwicklungen überholt ist. Daraus folgt aber kein rechtliches Gebot, die personelle Zuständigkeit auch auf gewerbliche Arbeitnehmer zu erstrecken. Eine solche Entscheidung oblie gt der freien, durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Entscheidung einer Arbeitnehmerorganisation. In Ausübung dieses Freiheitsrechts beansprucht die DHV im Vergleich zu ihrer Satzung 1994 nunmehr auch eine Kompetenz für eine weitere Gruppe von A r- beitnehmern, die sie vormals gerade nicht organisiert hat. Die DHV hat insoweit nicht lediglich die Entwicklung der Aufgabe der tradierten Unterscheidung zw i- schen Angestellten und Arbeitern oder gewerblichen Arbeitnehmern nachvol l- zogen oder Zuständigkeiten präzi siert. Sie hat diese vielmehr grundsätzlich neu gefasst. Das drückt sich nicht zuletzt - ohne dass es hierauf ausschlaggebend ankäme - in ihrer Bezeichnung aus (bis zur im Oktober 2006 beschlossenen - Deutscher Handels - und Industrieangestellten - Verband e.V. - Die Berufsgewerkschaft e.V. . Aufgrund der sa t- zungsmäßigen A usrichtung des Organisationsbereichs liegt ein gänzlich and e- rer Sachverhalt vor als derjenige , der die Antragsabweisung als unzulässig durch das Landesarbeitsgericht Hamburg am 18. Februar 1997 trägt. g) Stehen somit nach dem materiell - rechtlichen Verfahrensgegenstand die Vorentscheidungen einer hiesigen Sachentscheidung nicht entgegen, kommt es auf die subjektiven Grenzen der Rechtskraft der vo rangegangenen Entsche i- dungen sowie darauf, dass in diesen nicht alle der hiesigen Beteiligten angehört worden sind, ungeachtet der bei § 97 ArbGG zu beachtende n erga - omnes - Wirkung nicht an. 49 - 20 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 21 - IV. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegang en, die DHV sei tariffähig und der Antrag daher unbegründet. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend über den Antrag befinden . 1. Weder der Begriff der Tariffähigkeit noch die Anforderungen, die hierfür zu stellen sind, sind gesetzlich geregelt. § 2 Abs. 1 TVG bestimmt den Begriff der tariffähigen Arbeitnehmerkoalition (Gewerkschaft) nicht, sondern setzt ihn voraus. Die Regelung in A III 2 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs - , Wirtschafts - und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, die nahezu wortgleich den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht, stellt ebenfalls keine gesetzliche Normierung der an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervere i- nigung zu stellenden Voraussetzungen dar. Sie hat zwar durch das Zusti m- mungsgesetz des Bundestags vom 25. Juni 1990 (BGBl. II S. 518) Aufnahme in den Willen des Gesetzg ebers gefunden. Materielles Gesetz ist sie dadurch aber nicht geworden. Es ist daher Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, im Ra h- men der an sie herangetragenen Streitigkeit den unbestimmten Rechtsbegriff durch Auslegung im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG aus zufüllen (vgl. zur Tariffähi g- keit als BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164 , BVerfGE 146, 71 ) und d a- bei die im Zustimmungsgesetz vom 25. Juni 1990 zum Ausdruck gekommene W illensbekundung der Gesetzgebungsorgane der Bundesrepublik Deutschland zu beachten (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 36, BAGE 117, 308) . 2. Nach der Rechtsprechung des Senats muss eine Arbeitnehmerverein i- gung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen , um tariffähig zu sein. a) Die Koalition muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrne h- mung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer g e- setzt haben und willens sein, Tarifverträge zu schließen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88 /09 - Rn. 29, BAGE 136, 1) . 50 51 52 53 - 21 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 22 - b) Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerke n- nen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozi a- l en Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 30 , BAGE 136, 1) . aa) Das Erfordernis der Gegnerunabhängigkeit ist nicht im formalen, so n- dern im materiellen Sinn zu verstehen. Es soll sicherstellen, dass die Verein i- gung durch ihre koalitionsmäßige Betätigung zu einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens beitragen kann. Die erforderliche Gegnerunabhängigkeit fehlt, wenn die Abhängigkeit vom sozialen Gegenspieler in der Struktur der Arbei t- nehmervereinigung angelegt und verstetigt und die eigenständige Interesse n- wahrnehmung der Tarifvertragspartei durch personelle Verflechtungen, auf o r- ganisatorischem Weg oder durch wesentliche finanzielle Zuwendungen erns t- haft gefährdet ist (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31 , BAGE 136, 1) . bb) Eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung muss sozial mächtig und von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufg a- ben einer Tarifvertragspartei zu erfüllen (BAG 5. Oktober 201 0 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32 , BAGE 136, 1) . (1) T ariffähig ist nur diejenige Vereinigung, die ein Mindestmaß an Ve r- handlungsgewicht und also eine gewisse Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler aufweist . Davon geht auch das Bundesverfassungsg e- richt aus ( BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164 , BVerfGE 146, 71 ) . Der einer Arbeitnehmerkoalition obliegenden Mitwirkung am Zustand e- kommen eines angemessenen, sozial befriedenden Interessenausgleichs kann diese nur sachgerecht nachkommen, we nn sie auf die Arbeitgeberseite zumi n- dest so viel Druck ausüben kann, dass diese sich veranlasst sieht, sich auf Verhandlungen über tarifvertraglich regelbare Arbeitsbedingungen einzulassen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 32, BAGE 136, 1; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) . 54 55 56 57 - 22 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 23 - (2) Von ihrem organisatorischen Aufbau her muss eine Gewerkschaft in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben in ihrem selbst gewählten Zuständi g- keitsbereich zu erfüllen. Maßgebend sind auch insoweit die Umstände des Ei n- zelfalls (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 53, BAGE 117, 308) . (3) Dafür genügt, dass die Arbeitnehmervereinigung Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit in einem zumindest nicht unbedeute n- de n Teil des beanspruchten Zuständigkeitsbereichs besitzt. Es gibt keine part i- elle, auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkte Tariff ä- higkeit. Die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung für den beanspruchten Zuständigkeitsbereich is t einheitlich und unteilbar (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAGE 117, 308) . Danach kann einer Arbeitne h- mervereinigung einerseits die Tariffähigkeit insgesamt nicht versagt werden, wenn die Durchsetzungskraft oder die organisatorische L eistungsfähigkeit in irgendeinem Teilbereich fehlt, während sie andererseits nicht festgestellt we r- den kann, wenn sie nur in irgendeinem Teilbereich ihrer Tarifzuständigkeit über eine Durchsetzungskraft verfügt (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 81, BAGE 136, 302) . (4) Die anhand von Indizien nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festzustellende hinreichende Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit einer Arbeitne h- mervereinigung wird regelmäßig durch die Zahl ihrer Mitglieder vermittelt ( ausf. BAG 5. Okto ber 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 3 8 ff. , BAGE 136, 1; 6. Juni 2000 - 1 ABR 10/99 - zu B II 1 der Gründe , BAGE 95, 36 ; 16. Januar 1990 - 1 ABR 10/89 - zu B II 2 der Gründe , BAGE 64, 16 ; 25. November 1986 - 1 ABR 22/85 - zu B II 3 a der Gründe , BAGE 53, 347 ) . Dabei ist die Organisationsstärke im Verhältnis zu dem von der Arbeitnehmerkoalition selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich zu bewerten. In diesem muss sie sich g e- genüber der Arbeitgeberseite - vermittelt durch ihre Mitgliederstärk e - durchse t- zen können. Bei einer nur kleinen Zahl von Mitgliedern kann sich die Möglic h- keit einer Arbeitnehmervereinigung, empfindlichen Druck auf den sozialen G e- genspieler auszuüben, daraus ergeben, dass es sich bei den organisierten A r- beitnehmern um sol che in Schlüsselstellungen handelt, die von der Arbeitg e- 58 59 60 - 23 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 24 - berseite im Falle eines Arbeitskampfs kurzfristig überhaupt nicht oder nur schwer ersetzt werden können (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 64 f., BAGE 117, 308 ) . Verbleiben danach Zweifel an der Durchsetzungsf ä- higkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit, können diese ausnahmsweise bei einer langjährig am Tarifgeschehen teilnehmenden Arbeitnehmerverein i- gung indiziert sein, wenn diese bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge innerhalb ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit abgeschlossen hat (vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 40, BAGE 136, 1) . Gemeinsam mit einer anderen Arbeitnehmervereinigung geschlossene Tarifverträge haben keine so l- che Indizwirkung (BAG 5. Oktober 2010 - 1 AB R 88/09 - Rn. 41, 55, aaO ) . Das gilt auch für V erträge mit dem sozialen Gegenspieler , die ohne satzungsvermi t- telte Zuständi gkeit geschlossen worden sind. (5 ) An dem Erfordernis einer Durchsetzungs - und Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Teilnahme an der tarifvertraglichen Regelung von Arbeit s- bedingungen haben weder das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mi n- destlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG - ) vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der zuletzt durch Art. 2 Ab s. 4 des Gesetzes zur Einführung eines Wettbewerbsregisters und zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsb e- schränkungen vom 18. Juli 2017 geänderten Fassung (BGBl. I S. 2739) noch das Gesetz zur Tarifeinheit vom 3. Juli 2015 (Tarifeinheitsgesetz - TEG - BGBl. I S. 1130) etwas geändert. Entgegen der Auffassung des Landesarbeit s- gerichts ist im Hinblick auf diese Gesetze auch nicht der Maßstab der Prüfung der soziale n Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung zugunsten einer - wie auch immer verfassten und vom Landesarbeitsgericht nicht näher begründ e- ten - Bagatellkontrolle relativiert . (a) Die Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition sichern die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und sind gemessen an di e- sem Regelungsziel v erfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (ausf. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 33 bis 37 , BAGE 136, 1 ; 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 37 bis 54 , BAGE 117, 308) . Das gilt insbesondere für das Erfordernis der Durchsetzungs - und Leistungsfähigkei t. Funktionsfähig ist die 61 62 - 24 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 25 - Tarifautonomie nur, solange zwischen den Tarifvertragsparteien ein ungefähres Kräftegleichgewicht - Parität - besteht . Die Vermutung der Richtigkeit des zw i- schen den Tarifvertragsparteien Ausgehandelten greift nur unter diesen V o- r aussetzungen ( BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146 mwN , B VerfGE 146, 71 ) . Parität zwischen den Tarifvertragsparteien als Funktionsb e- dingung für die Tarifautonomie setzt Durchsetzungskraft gegenüber dem sozi a- len Gegenspieler voraus ( vgl. auch BVerfG 24. Februar 1999 - 1 BvR 123/93 - zu B II 2 b bb der Gründe, BVerfGE 100, 214) . ( b) Außerdem ist dort, wo der Gesetzgeber seine normativen Regelung s- kompetenzen zur Gestaltung von Arbeitsbedingungen wahrnimmt, die mittels der Tarifautonomie herzust ellende sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens Grun d- lage seiner geübten - und im Hinblick auf Art . 9 Abs. 3 GG auch gebotenen (vgl. BVerfG 29. Dezember 2004 - 1 BvR 2283, 2504, 2582/03 - zu C II 3 b bb ( 2 ) (d) der Gründe; Engels in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 1 Rn. 54 bis 57) - Praxis, den Tarifvertragsparteien Regelungsbefugnisse zuz u- weisen, die aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes den Arbeitsvertragsparte i- en versagt sind. Z wingende Arbeitsschutzgesetze enthalten häufig Bestimmu n- gen , die es den Tarifvertragsparteien gestatten, von der gesetzlichen Regelung zu Lasten der Arbeitnehmer abzuweichen (vgl. etwa § 8 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4, § 12 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG, § 4 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 EFZG, § 13 Abs. 1 BurlG; aus der jüngeren gesetzgeberischen Praxis vgl. § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 4 , § 8 Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 AÜG) . Dabei wird auch dann, wenn die Arbeitnehmer nicht der tarifschließenden Gewerkschaft angehören und deshalb die Tarifnormen für sie nicht unmittelbar und zwingend gelten, die Möglichkeit eröffnet, die für die Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Regelung arbeitsvertraglich durch eine ungünstigere tarifvertragliche Regelung zu erse t- zen. Diese kann sich daher auch zum Nachteil nicht tarifgebundener Arbei t- nehmer auswirken ( BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 46, BAGE 117, 308) . Im Übrigen bestehen ua. nach §§ 7, 12 ArbZG weitreichende Möglichke i- ten für Tarifvertragsparteien, von gesetzlichen S tandards zur Flexibilisierung und Anpassung an die Bedürfnisse vor Ort abzuweichen. D iese gesetzliche n 63 - 25 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 26 - Konzeption en beruh en auf der Annahme, dass Tarifverträge n eine materielle Richtigkeitsgewähr zukommt . Aufgrund des Verhandlungsgleichgewichts der Tarifve rtragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen beider Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47, aaO ; vgl. etwa zum TzBfG 15. A ugust 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27 , BAGE 143, 10 ) . Mit den Anforderungen an die Tariffähigkeit im Sinn einer sozialen Mächtigkeit und organisatorischen Leistungsfähigkeit ist sichergestellt, dass angemessene Verhandlungsergebnisse erzielt werden ( vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 , aaO; Greiner NZA 2018, 563) . ( c) Es dürfen zwar im Hinblick auf die Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG an die Tariffähigkeit keine Anforderungen gestellt werden, die diese unve r- hältnismäßig einschränken (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 39, BAGE 117, 308) . Gegenüber den die Einschränkung der Betätigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung rechtfertigenden, paritätssichernden Anford e- rungen der Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit stellen das MiLoG und d as TEG aber nicht nur keine milderen, sondern bereits keine geeigneten Mittel dar. Sie sind weder nach ihrem vom Gesetzgeber intendierten Sinn und Zweck noch nach ihren Regelungsinhalten oder Wirkmechanismen gleichwertig. ( aa ) Die Regelungen des MiLoG be schränken die Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien nicht. Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits - oder tarifve r- traglichen Entgeltanspruch tritt . § 3 MiLoG führt bei Unterschre iten des gesetzl i- chen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch (BAG 21. Dezember 2016 - 5 AZR 374/16 - Rn. 16, BAGE 157, 356) . D as gilt auch bei einem tariflich fes t- gelegten Entgelt , das den gesetzlichen Mindestlohn unterschreitet . Ein entspr e- chender Tarifvertrag wäre nicht unwirksam. Darüber hinaus hat der Gesetzg e- ber mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT - Drucks. 18/1558 S. 28) nicht darauf gezielt, einen umfassenden Schutz der Arbeitnehmer siche rzustellen. Vielmehr kann und soll der allgemeine Mindestlohn lediglich verhindern, dass diese zu Entgelten b e- 64 65 - 26 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 27 - schäftigt werden, die jedenfalls unangemessen sind und den in Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommenden elementaren Gerechtigkeit s- anforderungen nicht genügen. Zu sonstigen Arbeitsbedingungen verhält sich das MiLoG nicht. Arbeitgeber - und Arbeitnehmerseite bleiben dazu angehalten , über die Organisation in Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften und den Abschluss von Tarifverträgen ei ne angemessene Teilhabe der Arbeitnehmeri n- nen und Arbeitnehmer an dem von den Unternehmen Erwirtschafteten zu erre i- chen (BT - Drucks. 18/1558 S. 28) . Damit ist nach wie vor ein annäh e rnd gleic h- gewichtiges Handeln der Tarifpartner auf der Basis einer hinreich enden Durc h- setzungsfähigkeit der Arbeitnehmerkoalition im Interesse der Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie und zu ihrer Gewährleistung zu verlangen. ( bb ) Auch der nicht näher ausgeführte Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf das TEG geht fehl . (a aa ) Mit dem TEG ist nicht das Verhältnis der sozialen Gegenspieler als T a- rifvertragsparteien zueinander gestaltet, sondern das der tariffähigen Arbei t- nehmervereinigungen untereinander. Nach der Begründung des Regierung s- entwurfs wird weder das Entstehen tarifpl uraler Situationen verhindert, noch werden bestehende Gestaltungsmöglichkeiten der Tarifpartner beschränkt. Der Grundsatz der Tarifeinheit greift nur subsidiär, wenn eine autonome Verständ i- gung der Gewerkschaften untereinander nicht gelingt (BT - Drucks. 18/ 4062 S. 12) . Einen Gestaltungswillen hinsichtlich der Tariffähigkeitsvoraussetzungen hatte der Gesetzgeber nicht. Vielmehr stellt die Gesetzesbegründung ausdrüc k- lich klar, dass [ t ] ariffähige Gewerkschaften weiterhin nicht nur frei gebildet, gegnerfrei u nd gegnerunabhängig sein , das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anzuerkennen haben , in der Regel auch auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und [ f ] erner in der Lage sein müssen , durch Ausüben von Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluss zu kommen (BT - Drucks. 18/4062 S. 12) . 66 67 - 27 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 28 - (b bb ) In seiner Entscheidung zur teilweisen Unvereinbarkeit von § 4a TVG in der Fassung des TEG mit Art. 9 Abs. 3 GG hat das Bundesverfassungsgericht diese insoweit festgestellt, als es an Vorkehrungen fehlt, die sicherstellen, dass die Interessen der Berufsgruppen, deren Tarifvertrag nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG verdrängt wird, im verdrängenden Tarifvertrag hinreichend berücksichtigt werden. Im Übrigen hat es die angegriffenen Reg elungen des TEG mit konkr e- ten Maßgaben für die Auslegung und Handhabung der einfachgesetzlichen R e- gelungen als verfassungsgemäß erachtet. Diese Entscheidung hat Gesetze s- kraft (§ 31 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG) . In ihr ist mit Blick auf die Tariffähigkeit als ein von der Rechtsprechung entwickeltes tarifvertragliches Instrument au s- drüc k lich a n geführt, dass es die Regeln des TEG - gemessen an dessen Reg e- lungszweck - nicht zu ersetzen vermag (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 164, BVerfGE 146, 71 ) . (c cc ) D as Kriterium der Durchsetzungsfähigkeit als Tariffähigkeitsmerkmal ist auch im Hinblick auf die Gestaltung der die Tarifeinheit sichernden Verdrä n- gungswirkung nach § 4a TVG - nach wie vor - geboten. Eine nicht durchse t- zungsstarke Organisation ist nich t zwingend die mitgliederschwächste Arbei t- nehmerorganisation im Betrieb, zumal es dabei auf absolute Zahlen und nicht einmal auf ein repräsentatives Quorum ankommt . Darüber hinaus bewirkt die Tarifkollisionsregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG in seiner vom Bu ndesverfa s- sungsgericht mit Gesetzeskraft versehenen Maßgabenfassung zwar eine Ve r- drängung der normativen Wirkung des Minderheitstarifvertrags. Diese Verdrä n- gungswirkung ist aber bereits nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung mehrfach beschränkt (dazu BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146 , BVerfGE 146, 71 ) . Auch bleibt nach dem betriebsbezogenen Konzept des G e- setzgebers ein in einem Betrieb verdrängter Tarifvertrag in anderen Betrieben anwendbar ( BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 185 , aaO ) . Auße r- dem ist die Regelung des § 4a TVG in der gebotenen Auslegung tarifdispositiv ( vgl. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 146 , aaO ) . D as im Intere s- se der Funktionsfähig keit der Tarifautonomie gebotene Erfordernis der Durc h- setzungs - und Leistungsfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung kann daher nicht mit der Begründung relativiert werden, der von einer nicht oder einer e- 68 69 - 28 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 29 - werde ohnehin durch den von einer durchset zungsfähigen Arbeitnehmervere i- nigung geschlossenen Tarifvertrag verdrängt . Ein verdrängter Tarifvertrag ist zudem taugliches Objekt einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme (ErfK/Franzen 18. Aufl. § 4a TVG Rn. 17) und der vom Gesetzgeber insofern gestalteten Mö g- lichkeiten einer Vereinbarung gesetzesunterschreitender Schutzstandards. Di e- se knüpfen an das Postulat einer Richtigkeitsgewähr für von Tarifvertragspa r- teien festgelegte Arbeitsbedingungen an, welches seiner seits eine hinreichende Verhandlungsstärke der Arbeitnehmervereinigung als Tarifvertragspartei unte r- stellt. ( ddd ) Schließlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass mit dem TEG keine Modifizierung der Anforderungen an die Tariffähigkeit gebote n ist. Es hat die normunmittelbare Verfassungsbeschwerde einer Koalition nicht zur Entscheidung angenommen, weil mangels substantiierter Ausführungen zu deren Tariffähigkeit nicht ersichtlich sei, dass sie von der Kollisionsregel des § 4a Abs . 2 S atz 2 TVG überhaupt erfasst werde (BVerfG 16. Juni 2016 - 1 BvR 2257/15 - ) . 3. D en Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung - und insbesondere dem Erfordernis deren hinreichende r Durchsetzungs - und Leistungsfähigkeit - stehen weder unions - noch völkerrechtliche Vorgaben en t- gegen. a) Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift haben alle Arbeitnehmer sowie die A r- beitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen nach dem Unionsrech t und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifve r- träge auf den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streik s, zu ergreifen. Allerdings ist der Geltungsbereich des Un i- onsrechts nicht eröffnet. Die Europäische Union hat gemäß Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Kompetenz zur Regelung des Koalitionsrechts, Streikrechts sowie des Aussperrungsrechts. Gemäß Art. 51 Abs. 2 GRC dehnt die Grun d- 70 71 72 - 29 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 30 - rechtecharta den Geltungsbereich des Unionsrechts auch nicht über die Z u- ständigkeiten der Union hinaus aus . Sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union und ändert auch nicht die in den Verträgen festgelegten Zu ständigkeiten und Aufgaben. Eine Anwendungspflicht für Un i- onsrecht wird ebenso nicht durch Art. 6 Abs. 3 EUV eröffnet (ausf. BAG 20. November 2012 - 1 AZR 611/11 - Rn. 64 bis 67, BAGE 144, 1) . b) Entgegen der vor allem vom CGB angeführten konventionsrechtlichen Argumentation gebietet die völkerrechtsfreundliche Auslegung des Grundgese t- zes (dazu zB BAG 26. Juli 2016 - 1 AZR 160/14 - Rn. 73, BAGE 155, 347) nicht, das Merkmal der sozialen Mächtigkeit als Anforderung an die Tariffähi g- keit eine r Arbeitnehmervereinigung zu relativieren . Der mit Blick auf die Gara n- tie der Koalitionsfreiheit aus der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sowie aus der Europäischen Sozialcharta erwachsende Schutz reicht nicht über das nach Art. 9 Abs. 3 GG Garantierte hinaus. Das gilt ebenso für Art. 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Art. 8 Abs. 1a des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, sozi a- le und kulturelle Rechte sowie für die Übereinkommen d er Internationalen A r- beitsorganisation (ausf. BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 206 ff. , BVerfGE 146, 71 ) . 4. Ausgehend von den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbei t- nehmervereinigung kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellu n- gen die Tariffähigkeit der DHV weder bejaht noch verneint werden . a) D ie DHV hat sich nach § 3 ihrer Satzung 2014 ua. die Aufgabe gestellt, die Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer wahrz u- nehmen . Sie is t willens, Tarifverträge zu schließen. Des Weiteren ist sie nach der rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des La n- desarbeitsgerichts frei und auf überbetrieblicher Grundlage gebildet und erkennt das geltende Tarifrecht als verbindlich an . Entsprechendes gilt für eine Eige n- ständigkeit der DHV. Ebenso ist von ihrer Gegnerunabhängigkeit auszugehen. Das Beschwerdegericht hat der darauf bezogenen Bewertung weder einen u n- zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt noch haben d ie 73 74 75 - 30 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 31 - Beteiligten zu 2. bis 4. und zu 10. die von ihnen erhobenen Verfahrensrügen ausdrücklich auf dieses Erfordernis für die Tariffähigkeit der DHV bezogen. b) Hingegen tragen die vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Daten - ca. 25.000 von der DHV seit 19 50 geschlossene Tarif verträge sowie 70.000 bis 75.000 Mitglieder auf der Grundlage seiner Überzeugungsbildung im Erge b- nis der Beweisaufnahme - nicht seine Wertung einer soziale n Mächtigkeit der DHV. a a ) Die Tariffähigkeit der DHV ist nicht allein maßgebend durch deren lan g- jährige Teilnahme am Tarifgeschehen - dokumentiert in der Anzahl ihrer seit 1950 geschlossene n Tarifverträge - belegt . (1) Ob eine Arbeitnehmervereinigung über eine hinreichende Durchse t- zungskraft und Leistungsfähigkeit verfügt , muss auf g rund aller Umstände im Einzelfall nach den Grundsätzen des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO festgestellt we r- den ( st. Rspr. , vgl. BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 3 8 mwN , BAGE 136, 1 ) . Dabei ist f ür die volle richterliche Überzeugungsbildung ausre i- chend, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit e r- reicht ist, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig aus schließen zu müssen. Auf die soziale Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung lässt sich regelmäßig nur anhand von Hi lfstatsachen schließen. Bei solchen hat ein G e- richt zu prüfen, ob sie - deren Richtigkeit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen. Das Tatsachengericht hat die insoweit maßgebe n- den Umstände vollständig und verfahrensrechtlich einwandfre i zu ermitteln und alle Beweisanzeichen erschöpfend zu würdigen. N ach § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat es die wesentlichen Grundlagen seiner Überzeugungsbildung nachvollzie h- bar darzulegen. Dies erfordert keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit a l- len denkbare n Gesichtspunkten. Die Entscheidungsgründe müssen aber e r- kennen lassen, dass überhaupt eine sachentsprechende Beurteilung stattg e- funden hat (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 24 mwN) . (2) Als Indiz für die hinreichende Durchsetzungskraft und Le istungsfähi g- keit einer Arbeitnehmervereinigung kommt der Zahl ihrer Mitglieder - als Org a- 76 77 78 79 - 31 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 32 - nisationsstärke im Verhältnis zu dem von ihr selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich - in der Regel die entscheidende Bedeutung zu. Diese bestimmt die finanzielle Ausstattung der Arbeitnehmerkoalition und vor allem ihre Fähigkeit, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen, um Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags ggf. zu erzwingen (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 3 9, BAGE 136, 1) . Lässt der Organisationsgrad zur Überzeugung des Gerichts nicht auf eine hinreiche n- de Durchsetzungsfähigkeit schließen, kann diese ausnahmsweise auch durch eine langjährige Teilnahme der Arbeitnehmervereinigung am Tari fgeschehen indiziert sein (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 40, aaO ) . Die eigene aktive und dauerhafte Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von A r- beitsbedingungen im beanspruchten Zuständigkeitsbereich - oder in einem r e- levanten Teil davo n - ist ein gewichtiger Beleg dafür , dass die Koalition von der Arbeitgeberseite wahr - und ernstgenommen wird (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 80 ff., BAGE 117, 308 ) . (3 ) Die privilegierte Berücksichtigung der indiziellen Wirkung bereits g e- schlossener Tarifverträge kommt in typisierender Weise aber nur bei einer A r- beitnehmervereinigung in Betracht, die sich trotz eines sehr geringen Organis a- tionsgrades langjährig am Tarifgeschehen beteiligt und hierdurch unter Beweis gestellt hat , dass sie v on der Arbeitgeberseite dennoch nicht ignoriert werden konnte . Eine Indizwirkung für die soziale Mächtigkeit einer Arbeitnehmervere i- nigung allein und ausschließlich aufgrund der Anzahl der von ihr in der Verga n- genheit geschlossenen Tarifverträge - o hne jeg liche Berücksichtigung von Mi t- gliederzahlen - scheidet aus. Eine solche Sichtweise verbietet sich, weil aus dem Umstand des Abschlusses von Tarifverträgen - für sich gesehen - nur b e- dingt Schlüsse für die Tariffähigkeit als Abschlussvoraussetzung gezogen we r- den können . Hiervon ist der Senat bereits in seiner Entscheidung zur Tariffähi g- keit der Christlichen Gewerkschaft Metall ausgegangen (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 65 ff. und vor allem Rn. 80 ff., BAGE 117, 308) und hat dies in seiner Entscheidu 80 - 32 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 33 - nach § 97 ArbGG fortgeführt (BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 38 ff., BAGE 136, 1) . ( a ) Die Annahme, dass bei eine r langjährig am Tarifgeschehen beteiligte n Arbeitnehmervereinigung deren Durchsetzungskraft gegenwarts - und zukunft s- bezogen belegt ist, setzt ihrerseits voraus, dass es sich bei den in der Verga n- genheit geschlossenen Tarifverträgen in nennenswerter Zahl um solche in e i- nem von der Arbeitnehmerkoalition - jedenfalls im Wesentlichen - damals und nach wie vor beanspruchten Zuständigkeitsbereich handelt . W eil die Tariffähi g- keit einheitlich und unteilbar ist (ausf. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 56 ff., BAG E 117, 308) , ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass die bisherigen Tarifvertrag sschlüsse einen für den gegenwärtig beanspruchten O r- ganisationsbereich relevanten Teil betreffen . Nur insoweit kann davon ausg e- gangen werden, dass die Arbeitnehmervere inigung ein hinreichendes Gewicht besitzt, die Arbeitgeberseite zu Tarifvertragsverhandlungen und - abschlüssen zu veranlassen . Beansprucht eine langjährig in einem bestimmten Bereich am Tarifgeschehen beteiligte Arbeitnehmervereinigung nunmehr Zuständigkeiten in einem erheblich geänderten personellen, räumlichen und/oder fachlichen Z u- ständigkeitsbereich , der seinerseits für die Beurteilung ihrer Durchsetzungskraft und organisatorischen Leistungsfähigkeit von Bedeutung ist, ist die Zahl der im vo rmaligen anderen Zuständigkeitsbereich geschlossenen Tarifverträge nicht maßgebend . Der durch die Anzahl geschlossener Tarifverträge belegten Wah r- nehmung der Koalition durch den sozialen Gegenspieler kommt dann auch im Hinblick auf eine im neuen Bereich ga nz wesentlich anders zusammengesetzte Arbeitgeberseite von vornherein k ein ausschlaggebendes Gewicht zu. Noch weniger vermittelt eine zuständigkeitsübersteigende Beteiligung am Prozess der tariflichen Regelung von Arbeitsbedingungen eine hinreichende Durch se t- zungsmacht. ( b ) Die Relativierung der Indizwirkung der bisherigen Teilnahme einer A r- beitnehmer vereinigung am Tarifgeschehen im Fall einer erheblichen Änderung ihrer satzungsmäßigen Zuständigkeit beeinträchtigt nicht unverhältnismäßig deren durch Art. 9 Abs. 3 GG geschütztes Recht zur eigenverantwortlichen 81 82 - 33 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 34 - Festlegung desjenigen Bereichs , für den sie künftig bereit sein will, mit der A r- beitgeberseite die Arbeitsbedingungen ihrer Mitg li eder zu regeln. Erstreckt sie ihre bisherige Tarifzuständigkeit in ein em erheblichen Maß auf Bereiche, in d e- nen sie bisher - kraft eigenbestimmter Zuständigkeit - keine Arbeitnehmer org a- nisieren konnte, liegt es an ihr , sich die Fähigkeit zu bewahren , auch für den erheb lich geänderten Gesamtb ereich in der Lage zu sein, tarifliche Regelungen auszuhandeln, die den Interessen beid er Parteien gerecht werde n. ( 4 ) Gemessen daran kommt den seit 1950 von der DHV geschlossenen Tarifverträgen, die deren langjährige Beteiligung am Tarifgeschehen bekunden, ke ine privilegiert e und damit ausschlaggebende Indizwirkung für ihre Tariffähi g- keit zu. Die DHV hat Tarifverträge in wechselnden Zuständigkeiten und zudem signifikant außerhalb ihres Organisationsbereichs geschlossen. (a) N ach ihrer Satzungshistorie fehlt e s der DHV an der erforderlichen H o- mogenität und Kontinuität des selbst gewählten Tarifz uständigkeitsbereichs , die es rechtfertig en würde , in den seit 1950 geschlossenen Tarifverträgen ein e r- heblich tragfähiges Zeugnis ihrer gegenwärtige n soziale n Mächtigke it zu sehen . (aa) Entsprechend den - auch von ihr selbst angeführten - Regelungen in ihren am 8. Juni 1952, am 19. Juni 1954 und am 14. Januar 1956 beschloss e- nen Satzungen organisierte die DHV die Berufsgruppen der Kaufmannsgehilfen und der im öffentlichen Dienst tätigen Verwaltungsangestellten. Nach ihrer am 8./9. Oktober 1966 beschlossenen Satzung richtete sie sich an die Angestellten in den Handels - , Industrie - und Verkehrsunternehmen sowie die Verwaltung s- angestellten . Nach der a m 28./29. Oktober 1972 beschlossenen Satzung ve r- stand sie sich als Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und dem privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich. Nachdem diese Reg e- lung durch nachfolgende Satzungsänderungen bis auf eine marginal e redakti o- nelle Anpassung nicht modifiziert worden war, war mit der am 8 ./ 9 . Juni 2002 beschlossenen Satzung (Satzung 2002) erstmals eine statusunabhängige b e- rufsgruppenbezogene Ausrichtung festgelegt. So war in § 2 Abs. 1 Sa t- zung 2002 bestimmt , dass die D Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen ist , die in der privaten Wirtschaft 83 84 85 - 34 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 35 - und dem öffentlichen Dienst tätig sind . In § 3 Abs. 2 Satzung 2002 war ger e- ]ur auch Arbeitnehmer aus anderen Berufsgruppen aufnehmen und deren Intere s- Nach ihrer am 28 . /29 . Oktober 2006 beschlossenen Satzung (Satzung 2006) organisiert e die DHV insbesondere in ; eine § 3 Abs. 2 Satzung 2002 en t- sprechende Bestimmung wurde beibehalten . Hierzu hat der Senat bereits au s- geführt, dass nach der bis zum Jahr 2006 geltenden Satzung der Organisat i- onsbereich der DHV - nach ihrem historischen Selbstverständnis - auf die A r- beitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Berufen beschränkt war , wä h- rend mit der Satzung 2006 und Satzungsänderungen in der Folgezeit modif i- zierte personelle und fachliche Zuständigkeiten begründe t werden sollten ( vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 57, BAGE 141, 110) . (bb) Entsprechend beansprucht die DHV n ach ihren Satzungen 2012 und 2014 keine ausschließlich auf Arbeitnehmer in bestimmten Berufen bezogene Zuständigkeit (mehr) und hat insoweit ihr bisheriges Organisationsprinzip einer ausschließlichen berufsgruppenbezogenen Arbeitnehmerorganisation aufgeg e- ben . Sie erstreckt ihren Organisationsbereich nunmehr auf Arbeitnehmer näher angeführter , gänzlich unterschiedlicher Wirtsch aftszweige, Branchen und Bere i- che. Selbst bei diesen beiden jüngeren Satzungen ergeben sich aber auch Wechsel in den selbst gegebenen Tarifzuständigkeiten . So ist im Gegensatz zur Satzung 2014 nach der Satzung r- b . Nach der Satzung 2012 ist eine Tarifzuständigkeit für r- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kaufmännischen und verwaltenden Ber u- sie nach der Satzung und Arbeitnehmer in kaufmännisch en und verwaltenden Berufen bei kommun a- len Arbeitgebern und bei Körperschaften des öffentlichen Rechts auf kommun a- 2012 beanspruchte die DHV eine Zuständigkeit auch für Leiharbeitnehmer in den von ihr angeführten B ranchen; nach der Satzung 2014 tut sie das nicht. 86 - 35 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 36 - (b) Auch hat die DHV in der Vergangenheit - nicht lediglich vereinzelt - sa t- zungsübersteigende Tarifzuständigkeiten wahrgenommen . Ihre hierauf bezog e- ne Teilnahme am Tarifgeschehen ist kein tauglicher Bele g ihrer Tariffähigkeit. Das betrifft die für Arbeitnehmer außerhalb der kaufmännischen und verwalte n- den Berufe geschlossenen Tarifverträge während der Geltungsdauer der Sa t- zung 2006 sowie der bis 9. Januar 2013 gültigen Satzungen ( zu den entspr e- chend fehlenden Tarifzuständigkeit en vgl. ausf. BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - BAGE 129, 322 ; 1 7. April 2012 - 1 ABR 5/11 - BAGE 141, 110 und 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - BAGE 145, 211 ) . In diesem Zusammenhang fällt auf , dass die DHV in der Vergangenheit selbst damit argumentiert hat, sie kö n- ne je nach Fallgestaltung nicht einmal die Interessen der Arbeitnehmer in kau f- männischen und verwaltenden Berufen wahrnehmen, wenn aus ihrer hierauf bezogenen Kompetenz keine - im Ergebnis vom Senat abgelehnte - Annex - Zuständigkeit für die Arbeitnehmer außerhalb dieser Berufe folgen würde ( BAG 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 11, BAGE 129, 322 ) . Auch dies spricht dagegen, aus der vergangenheitsbezogenen Praxis der Tarifschlüsse gege n- wartsbezogene Schlüsse auf eine Durchsetzungsfähigkeit der DHV zu ziehen. bb) Es kommt d amit für die Beurteilung der sozialen Mächtigkeit der DHV entscheidend auf die Zahl ihrer Mitglieder im selbst gewählten Organisationsb e- reich an. Entgegen der vom Bes chwerdegericht getroffenen Würdigung hat die von ihm im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme herangezogene Zahl von 70.000 bis 75.000 Mitgliedern der DHV und ein r O r- keine indizielle Aussagekraft für die Durchsetz ungsmacht der DHV. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Wertung schon einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt . Es kann daher auf sich beruhen, ob die mit den Rechtsbeschwerde n gegen die beschwerdegerichtliche Feststellung und Überzeugungsbi ldung einer Mitgliederzahl von 70.000 bis 75.000 erhob e- nen Verfahrensrügen durchgreifen. (1) Beim Anteil der Mitglieder der DHV in deren selbst gewähltem Organ i- sationsbereich erschließt es sich bereits nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründun g nicht, ob es in seine Bewertung die von ihm als nac h- 87 88 89 - 36 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 37 - gewiesen angesehene Mitgliederzahl in ihrer numerisch - absoluten Größe ei n- bezogen oder - wie es unerlässlich ist - in Relation zur beanspruchten Zustä n- digkeit gestellt hat. Soweit es in anderem Zusammenh ang von einem Anteil der lässt es den Bezugspunkt seiner Annahme nicht erkennen . (2) Anders als bei der vom Landesarbeitsgericht getroffenen Wertung hat in die Beurteilung einzufließen, dass sich die von der DHV nach ihrer Sa t- zung 2014 beanspruchte Kompetenz auf sehr unterschiedliche Bereiche e r- streckt. Kommt - wie vorliegend - bei der Prüfung der soziale n Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung deren langjähr ige Beteiligung am Prozess der tarifl i- chen Regelung von Arbeitsbedingungen keine erhebliche Indizwirkung zu , b e- dingt bei einer unterschiedlichste Bereiche betreffenden Zuständigkeit das Po s- tulat der Unteilbarkeit der Tariffähigkeit die Notwendigkeit einer Feststellung und Bewertung, welche dieser Bereiche den nicht nur unbeachtlichen Teil der reklamierten Zuständigkeit bilden. Nur die - sich im Organisationsgrad ausdr ü- ckende - Mächtigkeit einer Arbeitnehmervereinigung in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereichs lässt im Normalfall erwarten, dass sich die Arbeitnehmerkoalition auch in den Bere i- chen, in denen es ihr an Durchsetzungskraft fehlt, beim Abschluss von Tarifve r- trägen nicht den Forderungen der Arbeitge berseite unterwirft ( vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, BAGE 117, 308) . V. D er Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. D ie Sache ist zur neuen Anhörung und Entsche i- dung an das Landesarbeitsgeri cht zurückzuverweisen. 1. E ine eigene Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt. E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde n kann nicht davon ausgegangen werden, dass die DHV schon nach ihre r eigenen Angabe - wonach sie jedenfalls mit Stand 19. Januar 2016 73.451 Mitglieder in einem insgesamt 7,01 Mio. Beschäft i- gungsverhältnisse betreffenden Bereich organisiere - nicht tariffähig ist. Ins o- weit ist nicht ein von aufgerundet 1,05 vH au s- schlaggebend , sondern die durch den Organisations grad ihrer Mitglieder in e i- 90 91 92 - 37 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 38 - nem nicht unbedeutenden Teil der Zuständigkeit vermittelte Durchsetzungsf ä- higkeit. Es bedarf einer auf die voneinander abgegrenzten und abgrenzbaren Zuständigkeitsbereiche - die ihrerseits in ihrem Verhältnis zueinander zu be we r- t en sind - bezogenen Betrachtung. Nach der aufgrund der Satzung 2014 rekl a- mierten Zuständigkeit setzt sich zwar der Kreis der Arbeitgeber(verbände) als sozialer Gegenspieler erheblich heterogen zusammen . Eine ggf. anzunehme n- de Durchsetzungsmacht der DHV in einem oder mehreren der von ihr bea n- spruchten Kompetenz bereiche erscheint daher nur bedingt aussagekräftig für andere Bereiche. Nach dem Prinzip der Einheitlichkeit und Unteilbarkeit der Tariffähigkeit verbietet sich aber die Annahme, die ggf. durch die Mi tgliederstä r- ke der DHV in einem Bereich oder mehreren Bereichen vermittelte soziale Mächtigkeit könne nicht auch für ihre Durchsetzungsfähigkeit in einem anderen Bereich oder anderen Bereichen sprechen . Entscheidend ist, dass die soziale Mächtigkeit in einem nicht unbedeutenden Teil des nach der Satzung 2014 von der DHV beanspruchten Zuständigkeitsbereichs durch einen ausreichenden Organisationsgrad vermittelt ist. Dabei ist nicht generalisierend vorgegeben , welche relative Größe der ( Teil - )B ereich ei ner mitgliedervermittelten Durchse t- zungsfähigkeit im Verhältnis zum Gesamt zuständigkeits bereich haben muss. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Versagung der Tariffähigkeit einen erheblichen Eingriff in die Koalitionsfreiheit darstellt, ist eine grundrecht s- freundliche, eher großzügige Betrachtung geboten (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 57, BAGE 117, 308) . Allein auf die von der DHV als Tarifarbeit bezeichneten Bereiche (als solche hat die DHV den Rettungsdienstberei ch [mit regional - eingeschränkten Bezug auf Sachsen und Thüringen], den Bereich von Rehabilitationskliniken [ vornehmlich ein Tr ä- ger entsprec h e nder Kliniken] sowie - insoweit langjährig - den Banken - , Spa r- kassen - , Volks - und Raiffeisenbanken - , Versicherungsg ewerbe - und Ersatzka s- senbereich angeführt) kann es hingegen nicht ankommen, wenn sich diese als nur unbedeutende Teile des inhomogen gefassten Gesamtzuständigkeitsb e- reichs darstellen. - 38 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 39 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat demnach nicht nur die Zahl , sondern auch die Verteilung der Mitglieder der DHV auf ihre nach der Satzung 2014 r e- klamierten Zuständigkeitst eilbereiche und die sich daraus ergebenden Organ i- sationsgrade festzustellen . Hieran hat es seine Bewertung auszurichten, ob der Mitgliederbestan d in einem hinreichend beachtlichen Teil des Zuständigkeitsb e- reich s deren Durchsetzungsfähigkeit indiziert. Der DHV obliegt dabei wegen ihrer größeren Sachnähe eine gesteigerte Mitwirkungspflicht nach § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Ihr wird nichts Unmögliches a bverlangt. Wenn sie sich eine auf mehrere Branchen, Wirtschaftszweige und eine näher beschriebene Beruf s- gruppe gerichtete Zuständigkeit verleiht, muss erwartet werden, dass sie einen Überblick über ihre Fähigkeit hat, einen Verhandlungsdruck über ihre Mitg lieder auf die jeweilige Gegenseite aufzubauen. Ist dies nicht der Fall, könnte dies eher gegen ihre Tariffähigkeit sprechen. Zudem dürfte davon auszugehen sein, dass die DHV bei Anträgen auf Begründung einer Mitgliedschaft prüft, ob hierfür die satzungsmä ßigen Aufnahmevo r aussetzungen erfüllt sind. a) Die DHV kann sich im Bestreitensfalle aller prozessual zulässige n B e- weismittel bedienen. Im Hinblick auf den Nachweis der Mitglieder ist die mitte l- bare Beweisführung der notariellen Erklärung nach § 58 Abs. 3 ArbGG möglich. Die Vorschrift ist, was sich schon aus ihrem Wortlaut ergibt, auch in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 1 ArbGG anwen d- bar. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beurkundung eines notariellen Zählergebniss es - ungeachtet gebotener Zuordnungen und damit verbundener rechtlicher Bewertungen - in der praktischen Umsetzung aufwändig ist ( vgl. zB Sammet/ Graf Wolffskeel v. Reichenberg NZA 2017, 1167 ) . Mit § 58 Abs. 3 ArbGG ist aber verfahrensrechtlich sichergeste llt, dass eine Gewerkschaft ihre Mitglieder im Interesse deren verfassungsrechtl ich geschützter Rechtsposition nach Art. 9 Abs. 3 GG sowie ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG nicht namentlich benennen muss. Ein B e- weisführungsaufwand relativiert nicht die Notwendigkeit der Feststellung der durch eine Mitgliederstärke vermittelten Durchsetzungsfähigkeit einer Arbei t- nehmerkoalition. Hier gilt nichts anderes als bei der zur Auflös ung von Tarifko l- lisionen gebotenen, auf einen Betrieb - gleich welcher Größe - bezogenen 93 94 - 39 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 40 - Mehrheitsfeststellung. Auch das Bundesverfassungsgericht hat der praktisch schwierigen Umsetzung eines Nachweises auf der Grundlage von § 58 Abs. 3 ArbGG keine grundre chteverletzende Relevanz beigemessen (BVerfG 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 ua. - Rn. 1 99, BVerfGE 146, 71 ; vgl. auch Ulrici NZA 2017, 1161) . b) Bei der Feststellung des Organisationsgrades ist - soweit möglich - auf statistisches Material ein - und derselb en Quelle zurückzugreifen. Bei den bish e- rigen Ausführungen der DHV fällt auf, dass sich deren Aufschlüsselung der G e- samtanzahl der Beschäftigungsverhältnisse in den einzelnen von ihr bea n- spruchten Organisationsbereichen aus unterschiedlichen Materialien sp eist. Die von ihr herangezogenen Statistiken und Materialien - zT Angaben der jeweils zuständigen Arbeitgeberverbände; zT Beschäftigungsstatistiken der Bundes - agentur für Arbeit; zT (beim DRK und bei der AWO) im Internet publizierte Za h- len; zT vom Bundesm inisterium für Gesundheit und vom Statistischen Bunde s- amt veröffentlichte Zahlen - er füllen ganz unterschiedli che Aufgaben und haben unter sch iedliche Verwendungs zwecke . Sie weisen daher auch methodi sche und konzeptionelle Unterschiede auf. Um Verzerrungen weitgehend ausz u- schließen, ist es geboten , auf ein - und d as selbe Repräsentativ material zurüc k- zugreifen. Liegt solches nicht vor , muss bei der Hinzuziehung weiteren statist i- schen Materials dessen Vergleichbarkeit in die Tatsachenwürdigung einflie ßen. c) Be i der Überzeugungsbildung vom Organisationsgrad der Mitglieder der DHV in einem nicht unbeachtlichen Bereich der von ihr insgesamt beanspruc h- ten Zuständigkeit darf und muss sich das Beschwerdegericht - wie bereits au s- geführt - mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig ausz u- schließen. Es hat allerdings nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksicht i- gung des gesamten Inhalts der Anhörung und des Ergebnisses einer etwaige n Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es eine tatsäc h- liche Behauptung für wa hr oder für nicht wahr erachtet (vgl. auch BGH 5. Oktober 2017 - I ZR 229/16 - Rn. 36) . Insoweit verweisen die Rechtsb e- schwerde n zutreffend - ohne dass es auf die Zulässigkeit und Begründetheit der 95 96 - 40 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 41 - entsprechenden Verfahrensrügen ankäme - darauf, dass sich die angefochtene Entscheidung mit wesentlichem Tatsachenvortrag der Antragsteller, welcher Rückschlüsse auf eine bedeutend geringere als die von der DHV angegebene Mitgliederstärke zulassen soll, nicht ansatzweise befasst hat . Das gilt i nsbeso n- dere für die von den Beteiligten zu 1. und zu 8. vorgebrachten, mittels math e- matischer Bewertungsmethode gezogenen Schlussfolgerungen aus der mit Mitgliedernummern versehenen Auflistung von Mandatsträgern der DHV, zu denen sich auch die DHV bereits schriftsätzlich erklärt hat. 3. Bei der dem Tatsachengericht vorbehaltene n Gesamtwürdigung der sozialen Mächtigkeit der DHV hat es die von dieser vorgebrachten, bei B e- triebsrats - , Personalrats - und Aufsichtsratswahlen errungenen Mandate nicht zu berücksi chtigen . Diese besagen nichts über die Verbandsmacht der DHV (für Betriebsratsmandate vgl. BAG 14. März 1978 - 1 ABR 2/76 - zu III 6 der Grü n- de) , welche sich nicht betriebs - oder dienststellenbezogen bemisst und ang e- sichts der Satzung 2014 nicht unternehme nsbezogen determiniert ist. Der Ve r- weis auf die Berufung von Mitgliedern der DHV zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits - und Sozialgerichtsbarkeit lässt Rückschlüsse auf die Tariffähi g keit schon deshalb nicht zu , weil hierfür vorschlagsberechtigt neben Gewer k scha f- ten auch selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial - und b e- rufspolitischer Zwecksetzung sind (§ 20 Abs. 2 ArbGG; § 14 Abs. 1 Satz 2 SGG) . Ebenso geben die Mitgliedschaften der DHV in der europäischen Org a- (Union unabhängiger Gewerkschaften) und der Weltorganisation der Arbeitnehmer (WOW - World Organization of Workers) für die nach nationalem Recht zu en t- scheidende Frage, ob sie eine tariffähige Arbeitnehmerkoalition ist, nichts her. Keine Aussagekraft über die Tariffähigkeit hat schließlich die von der DHV vo r- gebrachte Anerkennung ihrer Gewerkschaftseigenschaft durch Vertreter oder Repräsentanten von Regierung en und Parteien. Die Tariffähigkeit muss ta t- säc h lich vorliegen. Subjektive Einschätzungen oder politische Anerkennungen sind ohne Bedeutung. 97 - 41 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 42 - 4 . Verfügt die DHV über eine in der Mitgliederstärke ausgedrückte hinre i- chende Durchsetzungsfähigkeit, ist eine nähere Aufklärung zu ihrer personellen und organisator ischen Ausstattung nicht veranlasst . Ausgehend von den u n- streitigen Angaben kann der DHV ein hinreichender organisatorischer Aufbau , der sie befähigt, die Aufgaben einer Gewerkschaft in ihrem Organisationsb e- reich wahrzunehmen, nicht abgesprochen werden. Di e auf alle neun Lande s- verbände bezogene personelle Ausstattung (13 hauptamtliche Gewerkschaft s- sekretäre , 18 Büro - und Verwaltungskräfte , neun Mitarbeiter der kaufmänn i- schen Bildungseinrichtungen, je nach Arbeitsanfall bis zu zwölf Honorarkräfte ) ist zwar m arginal. Immerhin aber hat die DHV geltend gemacht, auf weiteres ehrenamtliches Personal und bei der Besetzung der Tarifkommissionen auf e t- wa 500 Mitglieder mit besonderer Sach - , Branchen - und Marktkenntnis zurüc k- zugreifen. Das Koalitionsbetätigungsrecht d es Art. 9 Abs. 3 GG umfasst die Freiheit, die von einer Gewerkschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorgehaltene apparative und personelle Ausstattung auf ein absolutes Mindestmaß zu b e- schränken. Das gilt jedenfalls, wenn - wie vorliegend - keine Anhaltspunk te d a- für bestehen, dass die anfallenden gewerkschaftliche n Aufgaben unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr bewältigbar wären . VI. D as Verfahren war nicht im Hinblick auf die Einholung einer Entsche i- dung des Bundesverfassungsgerichts oder die Durchführ ung eines Vorab en t- scheidungs verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union auszuse t- zen. 1. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung a n- kommt, für verfassungswidrig hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Soweit nach Anregung der DHV und des CGB die höchstrichterlichen Grundsätze zu den Anforderungen an die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerve r- einigung Gegenstand einer konkreten Normenkontrolle iSd. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sein sollen, verkennt dies von vornherein Sinn und Zweck des en t- sprechenden Verfahrens. Die Vorlagepflicht der Fachgerichte nach Art . 100 98 99 100 101 - 42 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 43 - Abs . 1 GG, § 80 BVerfGG besteht nur dann, wenn es sich bei der zur Nachpr ü- fung gestellten entscheidungserheblichen Norm um ein formelles Gesetz ha n- delt (BVerfG 27. September 2005 - 2 BvL 11/02, 2 BvL 12/03, 2 BvL 13/02 - zu II 1 a der Gründe, BVerfGE 114, 303) . Akte de r Rechtsprechung sind kein zulässiger Gegenstand einer Normenkontrolle (vgl. Schwab/Weth /Kerwer ArbGG 5. Aufl. Arbeitsrechtliche Verfahren vor dem BVerfG und dem EuGH Rn. 69) . Nichts Anderes gilt, wenn die Rechtsprechung - wie im Fall der Anfo r- derungen an die Tariffähigkeit - nicht auf einer Anwendung und Auslegung ei n- fachgesetzlicher Vorgaben beruht, sondern verfassungsrechtlich - hier aus Art. 9 Abs. 3 GG - determiniert ist. Denn auch ein schlichtes gesetzgeberisches Unterlassen - hier bezogen auf ein Ab sehen von normativen Festlegungen der Voraussetzungen für eine Tariffähigkeit von Arbeitnehmervereinigungen - kann nicht Gegenstand einer Vorlage sein (vgl. BVerfG 16. Januar 2013 - 1 BvR 2004/10 - Rn. 21) . b) D as einfach - gesetzlich in § 97 iVm. § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG geregelte Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung und konkret die nach § 97 Abs. 1 ArbGG eröffnete Antragsbefugnis ua. einer räu m- lich und sachlich zuständigen Vereinigung von Arbeitnehmern sowie der ober s- t en Arbeitsbehörde des Bundes oder der eines Landes, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt, ist nicht aus Verfassungsgründen zu beanstanden. aa) Die Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG dienen der Sicherung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Tarifautonomie (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 19, BAGE 145, 211) . Da der Gesetzgeber davon abges e- hen hat, die Voraussetzungen ua. der Tariffähigkeit zu normieren, kann jede Arbeitnehmervereinigung ohne Zulassung am Tarifgeschehen teilnehmen und für ihre Mitglieder Vereinbarungen schließen, die für sich die Geltung als Tari f- vertrag beanspruchen. Im Interesse einer funktionierenden Tarifautonomie bi l- det das Verfahren nach § 97 iVm. § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG hierzu das no twe n- dige Korrektiv (GK - ArbGG/Ahrendt Stand November 2014 § 97 Rn. 4) . Dabei ist die Befugnis zur Verfahrenseinleitung mit § 97 Abs. 1 ArbGG originär den in der 102 103 - 43 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 44 - Vorschrift genannten Vereinigungen und Stellen verliehen. Entsprechend dem Zweck des Verfahrens, der Klärung der Tariffähigkeit oder - zuständigkeit einer Vereinigung, soll en die in § 97 Abs. 1 ArbGG benannten Vereinigungen und Stellen zur Verfahrenseinleitung berechtigt sein. Damit ist weder - im Hinblick auf die Antragsbefugnis einer Arbeitnehmerver einigung - eine koalitionsfre i- heitsbeschränkende Verdrängung durch die Konkurrenzorganisation gestaltet noch - im Hinblick auf die Antragsbefugnis der obersten Arbeitsbehörden - eine staatliche Aufsicht über Arbeitnehmerkoalitionen kodifiziert. Über die fü r die Ordnung des Arbeitslebens bedeutsamen Eigenschaften der Tariffähigkeit und - zuständigkeit soll gerade nur in einem objektivierten Gerichtsverfahren, in dem die jeweils beteiligten Stellen zu hören sind, einheitlich mit Wirkung für und g e- genüber jede rmann entschieden werden. b b ) Die Antragsbefugnis der in § 97 Abs. 1 ArbGG genannten behördlichen Stellen ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Tätigkeit einer A r- beitnehmervereinigung deren Interessen berühren kann, wovon der Gesetzg e- ber bei d er obersten Arbeitsbehörde des Bundes stets und bei den obersten Arbeitsbehörden der Länder dann ausgeht, wenn die Tätigkeit der Koalition, deren Tariffähigkeit oder - zuständigkeit umstritten ist, sich auf das räumliche Gebiet des je weiligen Bundeslandes e rstreckt. Das Interesse folgt aus dem Umstand, dass eine Vielzahl zwingender Gesetzesbestimmungen tarifdispositiv ausgestaltet ist und der Gesetzgeber die von ihm gesetzte Regelung zurücktr e- ten lässt , soweit ein e tarifvertragliche Regelung gilt (vgl. allg. auch etwa Staudinger/Richardi/Fischinger (2016) BGB § 611 Rn. 758; Wiedemann/Wiede - mann 7. A u fl. 2007 TVG Einl. 378 ff.) . Dem tarifdispositiven Gesetzesrecht ist immanent, dass eine Ab weichung von gesetzlichen Standards zu Lasten der Arbeitneh mer nur durch Tarifvertrag gestattet ist. Ein solcher setzt Tariffähigkeit der ihn schließenden Parteien voraus. Die Klärung dieser Eigenschaft ist für den Gesetzgeber - repräsentiert von den typischerweise zuständigen Ressor t- behörden - von Belang. 104 - 44 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 - 45 - 2. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV ist nicht geboten . Es fehlt an einem Anknü p- fungspunkt an das Unionsrecht. a) Eine Vorlagepflicht des Senats als national letztinstanzlichem Gericht besteht nach Art. 267 Untera bs. 3 AEUV, wenn sich in dem Verfahren eine Fr a- ge des Unionsrechts stellt, diese entscheidungserheblich ist und nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war (acte éclairé) und wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für e i- nen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (acte clair) (EuGH 15. September 2005 - C - 495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I - 8151) . Unterfällt ein Sachverhalt nicht dem Unionsrecht und geht es auch nicht um die Anwendung nationaler Regelungen, mit denen Unionsrecht durc h- geführt wird, ist der Gerichtshof nicht zuständig (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 98, BAGE 156, 213) . Dessen Zuständigk eit beschränkt sich auf die Prüfung der Bestimmungen des Unionsrechts (EuGH 1. März 2011 - C - 457/09 - [Chartry] Rn. 21 ff., Slg. 2011, I - 819; BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZN 1371/11 - Rn. 9 mwN, BAGE 140, 76) . Als Anknüpfungspunkt kommt grundsätzlich das gesa mte unionsrechtliche Primär - und Sekundärrecht in B e- tracht (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 98, aaO ) . b) Bei § 97 ArbGG fehlt es von vornherein an einem solchen Anknü p- fungspunkt. Mit der normativen Ausgestaltung des Verfahrens zu einer En t- scheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung ist kein Unionsrecht durchgeführt. Sollte mit dem insoweit angeregten Voraben t- scheidungsersuchen auf Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) rekurriert sein , findet diese unionsrechtliche Vorgabe - wie bereits ausgeführt - keine Anwendung . c) Ein unionsrechtlicher Bezug folgt nicht aus dem vom CGB vorgebrac h- ten Umstand, dass die DHV und die dänische Gewerkschaft Kristelig Fagbevæg e l se ( Krifa ) einen Kooperat ionsvertrag geschlossen haben, wonach grenzüberschreitend tätige Mitglieder der Krifa von der DHV repräsentiert we r- den . Insbesondere kommt ke ine Vorlage nach Art. 267 Untera bs. 3 AEUV unter 105 106 107 108 - 45 - 1 ABR 37/16 ECLI:DE:BAG:2018:260618.B.1ABR37.16.0 dem Gesichtspunkt der Beschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheit en - eigens der Freizügigkeit der Arbeitnehmer (Art. 45 AEUV) - in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist geklärt, dass die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung des Rechts auf Freizügigkeit keinen hinre i- chenden unionsrechtlichen Bezugspunkt bildet (vgl. EuGH [ausdrücklich und über sein Urteil 29. Mai 1997 - C - 299/95 - [Kremzow] Rn. 16 hinausgehend Slg 1997, I - 2629 ]: 8. November 2012 - C - 40/11 - [Iida] Rn. 77) . Ungeachtet dessen könnte ein solcher allenfal ls in einem Individualverfahren des unter Art. 45 AEUV fallenden Arbeitnehmers von Belang sein . Sch m idt Treber K. Schmidt D. Wege Stemmer
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