Bundesarbeitsgericht Urteil vom 5. Mai 2015 Erster Senat - 1 AZR 806/13 - ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 I. Arbeitsgericht Nienburg Urteil vom 22. November 2012 - 2 Ca 314/12 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. August 2013 - 10 Sa 33/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Tariföffnungsklausel - Freiwillige Betriebsvereinbarung - Nachwirkung - Betriebliche Übung Bestimmung en : BetrVG § 77 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6, § 88; BGB § 242 Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 806/13 10 Sa 33/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 5. Mai 2015 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 5. Mai 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Rath und Kunz für Recht er kannt: - 2 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 5. August 2013 - 10 Sa 33/13 - aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Nienburg vom 2 2. November 2012 - 2 Ca 314/12 - abge ändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Ta tbestand Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Sonderzuwendung. Der Kläger ist seit dem Jahr 1980 bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes Anwendung. Nach dem Tarifvertrag über die Gewährung eines 1 3. Mon ats - einkommens im Baugewerbe idF vom 2 9. Oktober 2003 (TV 1 3. ME) erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhält nis am 3 0. November des laufenden Kale n- derjahres mindestens zwölf Monate ununterbrochen besteht, ein 1 3. Monats - einkommen in Höhe des 93 - fachen ihres in der Lohntabelle ausgewiesenen Gesamttarifstundenlohns ( § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 1 3. ME) . Von diesen Vo r- gaben kann nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME durch freiwillige Betrieb s- vereinbarung abgewichen werden. Das 1 3. Monatseinkommen ist je zur Hälfte zu sammen mit der Zahlung des Lohn s für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres auszuzah len ( § 6 Abs. 1 Satz 1 TV 1 3. ME) . 1 2 3 - 3 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 4 - Die Beklagte schloss mit dem bei ihr errichteten Betriebsrat eine B e- triebsvereinbarung über die Höhe des 1 3. Monatseinkommens (BV 1 3. ME). Nach dieser beträgt das 1 3. Monatseinkommen für die gewerblichen Arbei t- nehmer, An gestellten und Poliere aller Lohn - bzw. Gehaltsgruppen einheitlich 780,00 Euro ( § 2 Nr. 1 BV 1 3. ME) . In § 3 Nr. 3 BV 1 3. ME heißt es: Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt Der Betri ebsrat kündigte die BV 1 3. ME zum Ablauf des 3 1. Dezember 201 0. In einem vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen geschlossenen Vergleich verständigten sich die Betriebsparteien auf die Aufhebung der Nac h- wirkung der BV 1 3. ME zum 2 7. November 2012. Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Jahr 2011 ein 1 3. Monats - einkommen iHv. 780,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 2 6. Juni 2012 verlangte der Kläger die Differenz zwischen dem nach Maßgabe des TV 1 3. ME berec h- neten 1 3. Monatseinkommen und dem ausbezahlten Betrag. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 1 1. Juli 2012 ab. Mit der am 4. August 2012 zug e- stellten Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 429,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. August 2012 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Höhe des 1 3. Monatseinkommens sei wirksam durch die BV 1 3. ME abgesenkt worden. Der Kläger habe seinen Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht. Sie zahle seit jeher das 1 3. Monatseinkommen mit dem Lohn für den Monat November des Bezugszei t- raums aus. Hierdurch sei die Fälligkeit aufgrund einer b etrieblichen Übung vo r- verlegt worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Zahlungsantrag weiter. 4 5 6 7 8 9 10 - 4 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht h at die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückg e- wiesen. Der Kläger hat für das Jahr 2011 nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 1 3. ME Anspruch auf eine Restzahlung iHv. 429,00 Euro . Die Tariföffnung s- klausel in § 2 Abs. 1 Un terabs. 2 TV 1 3. ME lässt die dort bestimmte Abse n- kung des 1 3. Monatseinkommens durch eine lediglich nachwirkende Betrieb s- vereinbarung nicht zu. Der Anspruch auf die rechnerisch unstreitige Restza h- lung ist vom Kläger innerhalb der Ausschlussfristen des § 1 4 BRTV - Bau form - und fristgerecht geltend gemacht worden. I. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 1 3. ME erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 3 0. November des laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate (Bezugszeitraum) ununterbroch en besteht, ein 1 3. Monatseinkommen in Höhe des 93 - fachen ihres in der Lohntabelle ausg e- wiesenen Gesamttarifstundenlohns. Durch f reiwillige Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Höhe des 1 3. Monatseinkommens verei n- bart werden, wobei ein Betrag von 780,00 Euro nicht unterschritten werden darf ( § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME) . II. Bei § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME handelt es sich um eine Tariföf f- nungsklausel iSd. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG. Diese lässt unter den dort b e- stimmten Voraussetzungen eine Absenkung des 1 3. Monatseinkommens bis zur Höhe von 780,00 Euro zu. In Betrieben mit Betriebsrat kann die Abwe i- chung von der Höhe des in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 1 3. ME festgelegten 1 3. Monatseinkommens nur aufgrund einer freiwilligen Betriebsvereinbarung erfolgen. Hierzu gehört eine beendete Betriebsvereinbarung, deren Inhalt nur aufgrund einer zwischen den Betriebsparteien getroffenen Vereinbarung nac h- wirkt, nicht. Dies folgt aus der Auslegung von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME. 11 12 13 - 5 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 6 - 1. Tarifliche Inhaltsnormen sind wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. In s- besondere bei unbestimmtem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertrag s- parteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck der tariflichen Regelung zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Regelungswerk ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Reg elung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertrag s- parteien liefern kann (BAG 1 2. November 2013 - 1 AZR 628/12 - Rn. 11) . 2. Schon der Wortlaut von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME spricht g e- gen die Möglichkeit, von den Vorgaben i n § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 1 3. ME durch den Inhalt einer lediglich nachwirkenden Betriebsvereinbarung abzuwe i- chen. § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME lässt eine Absenkung des 1 3. Monatseinkommens nur durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung zu. Di e- se Formulierung ist dahingehend zu verstehen, dass nur durch eine bestehende Betriebsvereinbarung, nicht aber durch den Inhalt einer beendeten und lediglich nachwirkenden Betriebsvereinbarung von den tariflichen Festlegungen abgew i- chen werden kann. Nach Ablau f der Kündigungsfrist besteht eine Betriebsve r- einbarung nicht mehr. Lediglich ihr Inhalt wirkt aufgrund des in § 77 Abs. 6 BetrVG normierten Geltungsgrunds oder einer entsprechenden Vereinbarung der Betriebsparteien weiter. 3. Für diese Sichtweise spricht auch der Normzweck. a) Die Tariföffnungsklausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME eröffnet dem Arbeitgeber ohne Hinzutreten weiterer inhaltlicher Voraussetzungen die Möglichkeit zur Absenkung des 1 3. Monatseinkommens. Hiervon soll dieser nach der Vorst ellung der Tarifvertragsparteien in Betrieben mit Betriebsrat nicht gegen dessen Willen Gebrauch machen können. Der Arbeitgeber kann die A b- senkung des 1 3. Monatseinkommens nur im Einvernehmen mit der Arbeitne h- mervertretung erreichen. Nach der Kündigung ein er nach § 2 Abs. 1 Unte r- abs. 2 TV 1 3. ME abgeschlossenen Betriebsvereinbarung fehlt es aber an e i- 14 15 16 17 18 - 6 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 7 - nem Einverständnis des Betriebsrats mit einer Absenkung des 1 3. Monats - einkommens. b) Gegen die Möglichkeit, durch den Inhalt einer nur nachwirkenden B e- triebs vereinbarung von den tariflichen Vorschriften abzuweichen, spricht auch der Normzweck der Nachwirkung. Diese soll den Zeitraum bis zur Neuregelung der jeweiligen Angelegenheit überbrücken, um einen regelungslosen Zustand für die Arbeitsvertragsparteien zu vermeiden. Zu einem solchen kommt es vo r- liegend aber nicht, weil nach der Beendigung einer nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 TV 1 3. ME geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung für die tarifunte r- worfenen Arbeitsverhältnisse kein regelungsloser Zustand eint ritt. Wird nach Beendigung der gekündigten Betriebsvereinbarung keine Nachfolgeregelung über eine Absenkung des 1 3. Monatseinkommens abgeschlossen, bleibt es bei der in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 1 3. ME festgelegten Höhe. 4. Danach lagen die Voraussetzunge n für die Absenkung des 1 3. Monatseinkommens nach Wirksamwerden der Kündigung der BV 1 3. ME mit Ablauf des 3 1. Dezember 2010 nicht mehr vor. Die Betriebsparteien haben mit der im November 2012 vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen g e- troffenen Vereinba rung über die Aufhebung der Nachwirkung der BV 1 3. ME deren Geltung nicht über de n 3 1. Dezember 2010 hinaus verlängert. Ihre Ve r- einbarung war lediglich auf die Aufhebung der in § 3 Nr. 3 BV 1 3. ME vereinba r- ten Nachwirkung und nicht auf einen rückwirkenden und bis zum 2 7. November 2012 geltenden Abschluss einer sich an die BV 1 3. ME anschließenden B e- triebsvereinbarung gerichtet. Seit dem 1. Januar 2011 richtet sich die Höhe des 1 3. Monatseinkommens für den Kläger daher nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 TV 1 3. ME. II I . Der Kläger hat auch die in § 14 BRTV - Bau normierte Ausschlussfrist gewahrt. 1. Nach § 14 Nr. 1 H alb s. 1 BRTV - Bau verfallen alle beiderseitigen A n- sprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn s ie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälli g- 19 20 21 22 - 7 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 8 - keit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so v erfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird ( § 14 Nr. 2 Satz 1 BRTV - Bau) . 2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war der zweite Teil des 1 3. Monatseinkomme ns erst am 1 5. Mai 2012 fällig. Bei der Beklagten b e- stand im Jahr 2011 keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Ve r- einbarung, nach der das gesamte 1 3. Monatseinkommen bereits mit dem Lohn für den Monat November des jeweiligen Bezugszeitraums zu za hlen ist. E s kann daher offen bleiben, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Vo r- verlegung eines im Tarifvertrag bestimmten Fälligkeitszeitpunkts als eine gün s- tigere Vereinbarung iSd. § 4 Abs. 3 H alb s. 2 TVG anzusehen sein kann. a) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 H alb s. 1 TV 1 3. ME ist das zum Stichtag b e- rechnete 1 3. Monatseinkommen je zur Hälfte zu sammen mit der Zahlung des Lohn s für den Monat November und für den Monat April des Folgejahres au s- zuzahlen. Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 1 5. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist ( § 5 Nr. 7.2 BRTV - Bau) . D a- nach war der zweite Teil des 1 3. Monatseinkommens mit dem Lohn für den A b- rechnungszeitraum April 2012 am 1 5. Mai 2012 fällig. b) Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen besteht bei der Beklagten keine durch betriebliche Übung zustande gekommene Vereinb a- rung über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 H alb s. 1 TV 1 3. ME bestimmten Zahlung s- termine. aa ) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederho lung b e- stimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die A r- beitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünst i- gung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu we r- tenden Verhalten des Arbeitgebe rs, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird ( § 151 BGB) , erwachsen vertragliche A n- 23 24 25 26 - 8 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 - 9 - sprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entst e- hung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie de r Erkl ä- rungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§ § 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schli e- ßen durfte (BAG 1 9. März 2014 - 5 AZR 954/12 - Rn. 43) . Die Beurteilung, ob die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen die Annahme einer durch betriebliche Übung zustande gekommenen Vereinbarung rechtfertigen oder nicht, unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtliche n Überprüfung (BAG 2 3. März 2011 - 4 AZR 268/09 - Rn. 58) . bb ) Danach liegen die Voraussetzungen für eine durch betr iebliche Übung zustande gekommene Vereinbarung über den Fälligkeitszeitpunkt des 1 3. Monatseinkommens nicht vor. (1 ) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zahlt die Beklagte 3. Monatseinkommen mit der Vergütung für den M o- nat November aus. Welchen Zeitraum diese Feststellung genau betrifft, lässt sich weder der angefochtenen Entscheidung noch dem darauf bezogenen Vo r- trag der Beklagten entnehmen. Es kann jedoch zu deren Gunsten unterstellt werden, dass diese seit Einführung des tariflichen 1 3. Monatseinkommens ihre Zahlungen bereits mit denen des Lohnzahlungszeitraums November erbracht hat. (2 ) Das Berufungsgericht hat bei seiner tatrichterlichen Würdigung aber unberücksichtigt gelassen, dass die tarifgebundene Beklagte mit der Ausza h- lung des 1 3. Monatseinkommens in einer Summe zunächst nur den tariflichen Vorgaben entsprochen hat. Nach § 6 Abs. 1 TV 1 3. ME vom 2 7. April 1990 idF vom 2 3. Juni 1995 war das 1 3. Monatseinkommen ganzheitlich mit dem Lohn für den Monat November zu zahlen. Die Einführung eines zweiten Fälligkeit s- zeitpunkts im Folgejahr ist erst durch § 6 Abs. 1 TV 1 3. ME idF vom 2 1. Ma i 1997 erfolgt. Angesichts dieser Tarifgeschichte konnten die Arbeitnehmer der Beklagten die Beibehaltung des bisherigen einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts ohne Hinzutreten von weiteren Umständen nicht als Angebot ihrer Arbeitgeberin 27 28 29 - 9 - 1 AZR 806/13 ECLI:DE:BAG:2015:050515.U.1AZR806.13.0 ansehen, unabhängig v on deren zukünftigen wirtschaftlichen Situation und we i- teren Änderungen des TV 1 3. ME die dort ausgestaltete Jahressonderzahlung stets mit den Bezügen für den Monat November des jeweiligen Jahres ausz u- zahlen. Dass die Handhabung der Beklagten einen solchen Erklärungswert u m- fasst haben soll, wird von dieser selbst nicht behauptet. Schmidt K. Schmidt Koch Rath Olaf Kunz
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