Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. April 2015 Erster Senat - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 I. Beschluss vom 3. Mai 2012 - 9 BV 80/11 HBS - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 36/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Tarifpluralität - Eingruppierung Bestimmungen: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1 Hinweis des Senats: Überwiegend parallel zu führendem Verfahren - 1 ABR 66/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 6 5 /13 2 TaBV 36 /12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. April 2015 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer , 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. April 2015 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klosterkemper und Dr. Klebe für R echt erkannt: - 2 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 3 - Die Rechtsbeschw erde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 3 6/12 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Einleitung von Z u- stimmungsverfahren. Die Arbeitgeberin betreibt ein Schienenverkehrsunternehmen. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Die Eisenbahn - und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und die Arbeitgeberin schlossen unter dem 21. April 2011 eine als 2. Änderungstarifvertrag ( 2. ÄTV - VVSA ) bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand von dessen Nr. 3 war die Änderung des Entgeltgruppenverzeichnisses im Entgelttarifvertrag (ETV) mit Wirkung zum 1. November 2011. Die dazu angebrachte Protokolln o- t iz lautet: Systematik des BranchenTV SPNV wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingr uppierung - /stufung aller zum 1. April 2011 bei der VVSA tariflich Bes chäftigten vorgenommen. Diese Eingruppierungs - / s tufungsliste ist Bestandteil dieser T a- rifeinigung vom 21. Nach der in Nr. 4 2. ÄTV - VVSA enthaltenen R egelung der Betriebs - und Branchenzugehörigkeit umfasst die Entgelttabelle anstatt zwei Stufen kün f- tig eine Einstiegsstufe und fünf weitere Entgeltstufen . Am 26. Mai 2011 vereinbarten die EVG und die Arbeitgeberin als Anl a- ge zu einem Ergebnisprotokoll die namentliche Zuordnung von 58 Triebfahr - zeugführern, 30 Kundenbetreuer n und 10 Mitarbeit ern der Verwaltung zu einer 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 4 - Entgeltgruppe und ihre E instufung in die geänderten Entgeltgruppen . Die se A n- lage war auch dem unter dem 21 . April 2011 unterzeichneten Tarifvertrag zur Systemänderung (TV Systemänderung) beigefügt. Dessen § 2 lautet: M it Wirkung zum 1. November wird das Tarifsystem des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der VVSA durch Einführung eines neuen Entgeltgruppenverzeichnisses und neuer Entgelttabelle mit sieben Entgeltgruppen und sechs Entgeltstufen gemäß 2. ÄTV - VVSA u mgestellt. Hierzu ist eine entsprechende Neueingruppierung und Einstufung aller zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der VVSA beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen. Diese Neueingruppierung und - stufung wird durch die T a- rifvertragspa rteien vollzogen und in der zu diesem Tari f- vertrag beigefügten Anlage festgehalten. Etwaige durch die Neueingruppierung und - stufung sich ergebenden Ausgleichszulagen sind gesondert auszuweisen. Der zuvor von der EVG gegengezeichnete TV Systemänderung wurde vom Geschäftsführer der Arbeitgeberin am 9. August 2011 unterschrieben. In den Monaten Juli und August 2011 unterzeichneten fast alle Arbei t- nehmer der Arbeitgeberin eine von dieser vorformulierte Erklärung, nach der die Tarifeinigung vom 21. April 2 011 auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll. Die Arbeitgeberin ist seit dem 1. Januar 2013 auch an den mit der G e- werkschaft der Deutschen Lokomotivführer (GDL) abgeschlossenen Haustari f- vertrag vom 9. August 2012 (HTV) gebunden. Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin sei wegen der Änderu n- gen des ETV zur Durchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in Bezug auf Umgruppierungen der im Antrag genannten Arbei t- nehmer verpflichtet. Der Betriebsrat hat be antragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Zustimmung des B e- triebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen F , H , N , B, Fr , L , O, R, V, D und S gem. dem 2. Änder ungst a- rifvertrag (VVSA) vom 21. April 2011 und dem gleichzeitig 6 7 8 9 10 - 4 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 5 - abgeschlossenen A ngleichungstarifvertrag einzuholen und im Falle der Verweigerung der Zustimmung durch den B e- triebsrat das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfa h- ren einzuleiten; hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat Auskunft zu erteilen, welche Zei ten der Branchenzugehörigkeit bei vorangegangenen Arbeitgebern gemäß § 6 Abs. 2 MTV (gültig ab 1. November 2011) sie bei der Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen F, H, N, B, Fr, L, O, R, V, D und S berücksichtigt hat und ob und in welchem Ausmaß es zu eine r Kürzung der zu berücksichtigenden Vordienstzeiten gekommen ist. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt. Die Anträge sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter. B. Die Re chtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abwe i- sung de s vom Betri ebsrat erhobenen Hauptantr ags in Bezug auf den Arbei t- nehmer O richtet. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Re chtsbeschwerde u n- begründet. I. Die Rechtsbeschwerde ist mangels einer ordnungsgemäßen Begrü n- dung unzulässig, soweit der Betriebsrat die Durchfüh rung eines Zustimmung s- verfahrens auch in Bezug a uf den Arbeitnehmer O ver langt. Die Rechtsb e- schwerdeb egründung genügt nicht den Anforderungen de s § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass es der antrags g e- genständlichen Maßnahme der Arbeitgeberin nicht bedürfe, weil die Zusti m- mung des Betriebsrats zur Eingruppierung d e s Arbeitnehmers O aufgrund einer anderen Maßnahme als erteilt gelte. Dagegen wendet sich die Rechtsb e- schwerde nicht. 11 12 13 14 - 5 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 6 - II. Das Landesarbeitsgericht hat die Haupta nträge zu Recht abgewiesen. 1. Die Anträge sind zulässig. a) Anders als vom Beschwerdegericht angenommen handelt es sich bei diesen nicht um einen auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteten A ntrag. V ielmehr sind die in Bezug auf die dort genannten Arbeitnehmer in subjektiver Antragshäufung erhobenen A n- träge nach ihrem Wortlaut und der dazu vom Betriebsrat gegebenen Begrü n- dung dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführu ng von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs . 1 Satz 1 BetrVG für Umgruppierungen der im Antrag aufgeführten Arbeitnehmer in die durch den 2. ÄTV - VVSA geänderten Entgeltgruppen und - stufen des ETV verpflichtet we r- den soll. Mit diesem Inhalt sind die Anträge h inreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). b) Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner Da r- legung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 13) . 2. Die Anträge sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht in entspr e- chender Anwendung von § 101 BetrVG zur Durchführung von Zustimmungsve r- fahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinsichtlich der im Antrag beschrieb e- nen personellen Einzelmaßnahmen verpflichtet. a) Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zusti m- mung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, d ies em aufzugeb en, die pe r- sonelle Maßnahme aufzuheben (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 15) . Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein - und Umgruppierung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßna h- me einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG 15 16 17 18 19 20 - 6 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 7 - können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vorgenommen werden. b) Ein - und Umgruppierungen allerdings nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um ko n- stitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG geht b ei Ein - und Umgruppierungen d a- her dahin, dem Arbeitgeber die Einle itung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - nach dessen Abschluss - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 16) . c) Gegenstand des A ufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und z u- künftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Der Aufhebungsantrag dient der Beseitigung eines betriebsverfassungswidrigen Zustandes, d er dadurch eing e- treten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlus ses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme zu beseitigen. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nur Wirkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei i hrer Durchführung betriebsverfa s- sungsrechtlich zulässig war. Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme etwa durch Zeitablauf geendet hat. Diese Grundsätze gelten auch für Ein - und Umgruppierungen (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 24) . d ) Die Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt bei Ein - und Umgruppierung en eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. 21 22 23 - 7 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 8 - aa) Eingruppierung iS v. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsor d- nung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine so l- che muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer z u- gewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und info l- ge dieser Änderung eine Entscheidung über eine r- beitnehmers e rforderlich wird ( BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 21 ) . bb) Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives - und jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Ent geltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell b e- schriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsor d- nung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig g e- schaffen sein (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 20) . e ) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebs rats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein - und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des A r- bei tgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwe n- dung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der ei n- heitlichen und gleichmäßigen Anwendu ng der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Verg ü- tungspraxis. f ) Das Beteiligungs recht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG reicht allerdings nicht weiter als die Notwendigkeit zur Recht sanwendung durch den Arbeitgeber. 24 25 26 27 - 8 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 9 - aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei Umgruppierungen kein Raum, wenn die Tarifvertragsparteien selbst die ansonsten den Betriebsparteien obli e- gen de Umgruppierungsentscheidung getroffen haben (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 2 6 f. , BAGE 118, 141) . Dies folgt aus einer am Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift. Gegenstand von Ein - und Umgruppieru n- gen ist die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütung s- ordnung auf die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit. Diese Zuordnung obliegt dem Arbeitgeber, der hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Z u- stimmung des Betriebsrats bedarf. Haben sich die Tarifvertragsparteien über die Ein stufung von Arbeitnehmer n in die Entgeltgruppen einer von ihnen g e- schaffenen Vergütungsordnung verständigt, besteht kein Erfordernis an einer erneuten Beurteilung der Rechtslage durch die Betriebsparteien. Der tarifg e- bundene Arbeitgeber ist betriebs verfassungsrechtlich zur Anwendung einer t a- riflichen Vergütungsordnung verpflichtet (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 2 8 , BAGE 139, 332) . Dies umfasst auch die von den Tarifvertrag s- parteien vereinbarte Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Vergütungs ordnung, selbst wenn die Anwendung ihr er abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem a n- deren Ergebnis führen würde (BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 50; 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 18, BAGE 136, 359) . bb) Durch die von den Urheber n der Vergütungsordnung getroffene Zuor d- nungsentscheidung wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei Ein - und U m- gruppierung en nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten (BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 17 ) . Diese haben bei solchen M a ß- nahmen gegenüber den Tarifvertragsparteien keinen Anspruch auf Belassung eines bestimmten, durch Subsumtion auszufüllenden Rechtsanwendungsb e- reichs. Ihnen wird insoweit durch das Betriebsverfassungsgesetz k ein bestim m- ter Mindestumfang für die Ausübung de s Beteiligungsrechts garantiert . Vie l- mehr ist dessen Umfang abhängig vom Grad der Konkretisierung, mit der die Tarifvertragsparteien selbst die erforderlichen Zuordnungsentscheidungen g e- troffen haben. Diesen ist es auch angesichts des Mitbeurteilungsrechts des B e- triebsrats nach § 99 BetrVG unbenommen, zusätzlich zu einer Vergütungsor d- 28 29 - 9 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 10 - nung mit abstrakten Vergütungsmerkmalen konkretere Regelungen zu treffen, die den andernfalls vorhandenen Beurteilungsspielraum von Arbeitgeber und Betriebsrat einengen oder gä nzlich ausschließen ( vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 3 9 , BAGE 118, 141) . g ) Danach hat das Landesarbeitsgericht die Hauptanträge zu Recht a b- gewiesen. D ie se sind allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die A r- beitgeberin auf einen Teil der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer den mit der Gewerkschaft GDL abgeschlossenen HTV anwendet . Die Arbeitgeberin ist b e- triebsverfassungsrechtlich zur Anwendung der von ihr mit der EVG und der GDL vereinbarten Vergütungsordnungen verpflichtet. Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gemeinsam mit dem Betriebsrat vorzunehmende Zuordnung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer zu den geänderten Entgeltgruppen und - stufen des ETV ist aber wegen der mit der EVG getroffenen Einigung vom 26. Mai 2011 nicht mehr erfor derlich. aa) Die antragsgegenständliche Zuordnung zu den Entgeltgruppen des ETV ist nicht durch das Bestehen eine r weiteren betrieblichen Vergütungsor d- nung entbehrlich geworden. (1) Die Arbeitgeberin ist seit dem 1. Januar 2013 an zwei Tarifwerke g e- bund en, in denen jeweils eine Vergütungsordnung enthalten ist. Nach Teil A § 5 iVm. Teil B § 26 des am 9. August 2012 mit der GDL abgeschlossenen HTV bestimmt sich die Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten L o- komotivführer und Zugbegleiter nach den Tätigkeitsgruppenverzeichnissen der Anlagen 1 und 2 zum HTV. Diesem haben die Betriebsparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 einen Teil der im Antrag genannten Arbeitnehmer zug e- ordnet. ( 2 ) Bei tariflichen Vergütungs ordnungen handelt es sich nicht um Betrieb s- normen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbei t- nehmer für alle Betriebe des tarifgebundenen Arbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden sind (BAG 30 31 32 33 - 10 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 - 11 - 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) . Eine Tarifkonku r- renz, bei de r einer der miteinander konkurrierenden Tarifverträge verdrängt wird, liegt nicht vor. Die Exist enz von zwei tariflichen Vergütungsordnungen führt zu e ine r Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig vo n- einander auf die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung finden . A l- lerdings werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflic hten des Arbeitgebers durch das Bestehen von zwei unabhängig voneinander geltenden Entgeltsy s- temen erweitert. Da für die Pflicht zur Ein - und Um gruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der individualrechtliche Geltungsgrund ohne Bedeutung ist, ist d er Ar beitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen beider Vergütungsordnungen zuzuordnen . Ob diese einen Anspruch auf die Anwendung de r Tarifvertr äge haben, ist für die gegenüber dem Betriebsrat bestehende Pflicht de s Arbeitgeber s aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Bedeutung (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff . , BAGE 138, 39) . (3) Durch eine Zuordnung eines Teils der im Antrag genannten Arbeitne h- mer zu den Tätigkeitsgruppenverzeichnissen des HTV wäre daher eine etwaige Pflicht der Arbeitgeberin zu deren Um gruppierung in das geänderte Entgeltsy s- tem des ETV nicht entfallen. Aus diesem Grund musste der Senat nicht darüber befinden , für welche Arbeitnehmer eine Zuordnung in den HTV bereits erf olgt ist. h ) Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung eines Zusti m- mungsverfahrens zu den geänderten Entgeltgruppen/ - stufen des ETV besteht nicht . Aufgrund de ssen Änderung mit Wirkung ab dem 1. November 2011 hätte die Arbeitgeberin , die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, zwar eine En t- scheidung über die Umgruppierung der in d en Anträgen bezeichneten Arbei t- nehmer treffen müssen . Der Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf es jedoch nicht , weil die Tarifvertragspart eien die se Z u- ordnung bereits vorgenommen haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht z u- tre f fend erkannt. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Sachr ü- gen sind unbegründet. 34 35 - 11 - 1 ABR 65/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR65.13.0 Das Fehlen einer § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG vergleichbaren Einschränkun g im Bereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßna h- men (§ 99 Abs . 1 Satz 1 BetrVG) steht der namentlichen Zuordnung der Arbei t- nehmer zu den geänderten Entgeltgruppen und Einstiegsstufen nicht entgegen . Die Arbeitgeberin ist an d ie Eing ruppierungsen tscheidung der Tarifvertragspa r- teien gebunden. Aufgrund der namentlichen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Einstiegsgruppen und - stufen des ETV bestehen für die Arbeitgeberin keine Beurteilungsspielräume mehr . Das Ergebnisprotokoll vom 26. Mai 2011 mit den dazugehörigen Eingruppierungslisten regelt die Zuordnung abschließend und beschränkt sich nicht auf eine bloße Interpretationshilfe für die Betriebspar teien. III. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegenüber der Abweisung se i- ner Hilfsanträge ist schon deshalb unbegründet, weil bereits de ssen Beschwe r- de gegen den antragsabweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts insoweit u n- zulässig war. Es fehlt an einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung. Das Arbeitsgericht hat die Erforderlichkeit des erhobenen Auskunftsanspruchs für das Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG verneint. Mit dieser Au f- fassung setzt sich der Betriebsrat in der Beschwerdebegründung nicht aus - einander. Schmidt K. Schmidt Koch Dr. Klebe Klosterkemper 36 37
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