Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 14. April 2015 Erster Senat - 1 ABR 66/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 I. Arbeitsgericht Magdeburg Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 BV 76/11 HBS - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Beschluss vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 16/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Tarifpluralität - Eingruppierung Bestimmungen: BetrVG § 99 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 Leits ä tz e : Hat ein Arbeitgeber mit unterschiedlichen Gewerkschaften zwei sich in ihrem Geltungsbereich überschneidende Tarifverträge über eine betriebl che Vergütungsordnung abgeschlossen, liegt eine Tarifpluralität vor, bei der beide Tarifverträge im jeweiligen Betrieb nebe neinander gelten. In einem solchen Fall ist der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gehalten, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Ent- geltgruppen beider Vergütungsordnungen zuzuordnen. Hinweis des Senats: Führendes Verfahren zu weiterem Parallelverfahren - 1 ABR 65/13 - ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 66/13 2 TaBV 16/12 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. April 2015 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer , 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. April 2015 durch die Präsidentin de s Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klosterkemper und Dr. Klebe für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 19. Februar 2013 - 2 TaBV 16/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung zur Einleitung von Z u- stimmungsverfahren. Die Arbeitgeberin betreibt ein Schienenverkehrsunternehmen. Bei ihr ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. Die Eisenbahn - und Verkehrsgewerkschaft (EVG) und die Arbeitgeberin schlossen unter dem 21. April 2011 eine als 2. Änderungstarifvertrag (2 . ÄTV - VVSA) bezeichnete Vereinbarung ab. Gegenstand von dessen Nr. 3 war die Änderung des Entgeltgruppenverzeichnisses im Entgelttarifvertrag (ETV) mit Wirkung zum 1. November 2011. Die dazu angebrachte Protokolln o- tiz lautet: ng des neuen Entgeltsystems in der Systematik des BranchenTV SPNV wurde die zwischen den Parteien abgestimmte und als Anlage beigefügte neue Eingruppierung - /stufung aller zum 1. April 2011 bei der VVSA tariflich Beschäftigten vorgenommen. Diese Eingruppier ungs - / s tufungsliste ist Bestandteil dieser T a- Nach der in Nr. 4 2. ÄTV - VVSA enthaltenen Regelung der Betriebs - und Branchenzugehörigkeit umfasst die Entgelttabelle anstatt zwei Stufen kün f- tig eine Einstiegsstufe und fünf weitere Entgeltstufen. Bei der Berechnung der für die Einstufung maßgebenden Branchenzugehörigkeit werden Zeiten beim unmittelbar vorhergehenden Arbeitgeber im Falle eines Wechsels nach § 14 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 4 - Branchentarifvertrag SPNV voll und in anderen Fällen zu einem Dri ttel ang e- rechnet (§ 6 Abs. 3 Satz 2 MTV) . Am 26. Mai 2011 vereinbarten die EVG und die Arbeitgeberin als Anl a- ge zu einem Ergebnisprotokoll die namentliche Zuordnung von 58 Triebfahr - zeugführern, 30 Kundenbetreuern und 10 Mitarbeitern der Verwaltung zu ein er Entgeltgruppe und ihre Einstufung in die geänderten Entgeltgruppen. Diese A n- lage war auch dem unter dem 21. April 2011 unterzeichneten Tarifvertrag zur Systemänderung (TV Systemänderung) beigefügt. Dessen § 2 lautet: Mit Wirkung zum 1. Novembe r wird das Tarifsystem des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer der VVSA durch Einführung eines neuen Entgeltgruppenverzeichnisses und neuer Entgelttabelle mit sieben Entgeltgruppen und sechs Entgeltstufen gemäß 2. ÄTV - VVSA umgestellt. Hierzu ist e ine entsprechende Neueingruppierung und Einstufung aller zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bei der VVSA beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen. Diese Neueingruppierung und - stufung wird durch die T a- rifvertragsparteien vollzogen und in der zu diesem Tari f- vertrag beigefügten Anlage festgehalten. Etwaige durch die Neueingruppierung und - stufung sich ergebenden Ausgleichszulagen sind gesondert auszuweisen. Der zuvor von der EVG gegengezeichnete TV Systemänderung wurde vom Geschäftsführe r der Arbeitgeberin am 9. August 2011 unterschrieben. In den Monaten Juli und August 2011 unterzeichneten fast alle Arbei t- nehmer der Arbeitgeberin eine von dieser vorformulierte Erklärung, nach der die Tarifeinigung vom 21. April 2011 auf ihr Arbeitsverhä ltnis Anwendung finden soll. Die Arbeitgeberin ist seit dem 1. Januar 2013 auch an den mit der G e- werkschaft der Deutschen Lokomotivführer (GDL) abgeschlossenen Haustari f- vertrag vom 9. August 2012 (HTV) gebunden. Der Betriebsrat hat gemeint, die Arbeitgeberin sei wegen der Änderu n- gen des ETV zur Durchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 5 - Satz 1 BetrVG in Bezug auf Umgruppierungen der im Antrag genannten Arbei t- nehmer verpflichtet. Der Betriebsrat hat beantragt, der Arbeitgeber in aufzugeben, die Zustimmung des B e- triebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen B , G , Hi , K , Br , He , M , P , S , W , Wr und H gem. dem 2. Ä n d e- rungstari f vertrag (VVSA) vom 21. April 2011 und dem gleichzeitig abg e schlossenen A n gle i chungstari f ve r trag einzuholen und im Falle der Ve r weig e rung der Z u sti m- mung durch den B e triebsrat das g e richtl i che Zusti m- mungsersetzungsverfa h ren einzuleiten; hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, dem Betriebsrat Auskunft zu erteilen, welche Zeiten der Branchenzugehörigkeit bei vorangegangenen Arbeitgebern gemäß § 6 Abs. 2 MTV (gültig ab 1. November 2011) sie bei der Umgruppierung der Arbeitnehmer/innen B, G, Hi, K, Br, He, M, P, S, W, Wr und H berücksichtigt hat und ob und in welchem Au s- maß es zu ein er Kürzung der zu berücksichtigenden Vo r- dienstzeiten gekommen ist. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt . Das Arbeitsgericht hat den Hauptanträgen entsprochen. Auf die B e- schwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht die An träge insg e- samt abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Hauptant räge und den Hilfsantrag zu Recht abgewiesen. I. Die auf Durchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteten Hauptanträge sind unbegründet. 1. Die Anträge sind zulässig. a ) Anders als vom Beschwerdegericht angenommen handelt es sich bei diesen nicht um einen auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts nach 10 11 12 13 14 15 16 - 5 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 6 - § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gerichteten Antrag. Vielmehr sind die in Bezug auf die dort genannten Arbeitnehmer in subjektiver Antragshäufung erhobenen A n- träge nach ihrem Wortlaut und der dazu vom Betriebsrat gegebenen Begrü n- dung dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführung von Zustimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für Umgruppierungen der im Antrag aufgeführten Arbeitne hmer in die durch den 2. ÄTV - VVSA geänderten Entgeltgruppen und - stufen des ETV verpflichtet werden soll. Mit diesem Inhalt sind die Anträge hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . b) Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner Da r- legung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses. Dieses folgt bereits aus der Nichterfüllung des geltend gemachten Anspruchs (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 13) . 2. Die Anträge sind unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht in entspr e- chende r Anwendung von § 101 BetrVG zur Durchführung von Zustimmungsve r- fahren nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinsichtlich der im Antrag beschrieb e- nen personellen Einzelmaßnahmen verpflichtet. a) Nach § 101 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zusti m- mung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, diesem aufzugeben, die pe r- sonelle Maßnahme aufzuheben (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 15) . Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein - und Umgruppierung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßna h- me einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kön nen daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vorgenommen werden. b) - und Umgruppierungen allerdings nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um ko n- stitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe 17 18 19 20 - 6 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 7 - einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG geht bei Ein - und Umgruppierungen d a- her dahin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - nach dessen Abschluss - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 16) . c) Gegenstand des Aufhebungsverfahrens nach § 101 Satz 1 BetrVG ist die Frage, ob eine konkrete personelle Einzelmaßnahme gegenwärtig und z u- künftig als endgültige Maßnahme zulässig ist. Der Aufhebungsantrag dient der Beseitigung eines b etriebsverfassungswidrigen Zustandes, der dadurch eing e- treten ist, dass der Arbeitgeber eine konkrete personelle Einzelmaßnahme ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durchführt oder aufrechterhält. Mit der Rechtskraft eines dem Antrag nach § 1 01 Satz 1 BetrVG stattgebenden Beschlusses wird der Arbeitgeber verpflichtet, den betriebsverfassungswidrigen Zustand durch Aufhebung der personellen Einzelmaßnahme zu beseitigen. Entscheidungen im Aufhebungsverfahren haben nur Wirkung für die Zukunft; es geht nicht darum, ob die Maßnahme bei ihrer Durchführung betriebsverfa s- sungsrechtlich zulässig war. Der Antrag nach § 101 Satz 1 BetrVG wird daher unbegründet, wenn die antragsgegenständliche personelle Einzelmaßnahme etwa durch Zeitablauf geendet hat. Die se Grundsätze gelten auch für Ein - und Umgruppierungen (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 24) . d) Die Verpflichtung zur Einleitung des Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt bei Ein - und Umgruppierungen eine im Betrieb geltende Vergütung sordnung voraus. aa) Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsor d- nung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine so l- che muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbeitnehmer z u- gewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden, wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und info l- ge dieser Änderung eine Entscheidung über eine r- 21 22 23 - 7 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 8 - beitnehmers erforderlich wird (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 21) . bb) Vergütungsordnung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG ist ein kollektives - und jedenfalls bei Geltung nur eines betrieblichen Vergütungssystems - mindestens zwei Vergütungsgruppen enthaltendes Entgeltschema, das eine Zuordnung der Arbeitnehmer zu einer der Vergütungsgruppen nach bestimmten generell b e- schriebenen Merkmalen vorsieht. Woraus sich die Geltung der Vergütungsor d- nung ergibt, ist unerheblich. Sie kann in einem Tarifvertrag enthalten sein, auf einer Betriebsvereinbarung beruhen, aufgrund vertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommen oder vom Arbeitgeber einseitig g e- schaffen sein (BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 20) . e) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein - und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungso rdnung ist keine ins Ermessen des A r- beitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwe n- dung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Sie dient der ei n- heitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Verg ü- tungspraxis. f) Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG reicht allerdings nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht für die Durchführung des Zustimmungsverfahrens bei Umgruppierungen kein Raum, wenn die Tarifvertragsparteien selbst die ansonsten den Betriebsparteien obli e- gende Umgruppierungsentscheidung getroffen haben (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 26 f., BAGE 118, 141) . Dies folgt aus einer am Normzweck orientierten Auslegung der Vorschrift. Gegenstand von Ein - und Umgruppieru n- 24 25 26 27 - 8 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 9 - gen ist die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütung s- ordnung auf die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit. Diese Zuordnung obliegt dem Arbeitgeber, der hierzu nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Z u- stimmung des Betriebsrats bedarf. Haben si ch die Tarifvertragsparteien über die Einstufung von Arbeitnehmern in die Entgeltgruppen einer von ihnen g e- schaffenen Vergütungsordnung verständigt, besteht kein Erfordernis an einer erneuten Beurteilung der Rechtslage durch die Betriebsparteien. Der tarif g e- bundene Arbeitgeber ist betriebsverfassungsrechtlich zur Anwendung einer t a- riflichen Vergütungsordnung verpflichtet (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 28, BAGE 139, 332) . Dies umfasst auch die von den Tarifvertrag s- parteien vereinbarte Zuordnung zu den Entgeltgruppen der Vergütungsordnung, selbst wenn die Anwendung ihrer abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem a n- deren Ergebnis führen würde (BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 50; 12. Januar 2011 - 7 ABR 34/09 - Rn. 18, BAGE 136, 359) . bb) Durch d ie von den Urhebern der Vergütungsordnung getroffene Zuor d- nungsentscheidung wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei Ein - und U m- gruppierungen nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten (BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 17) . Diese haben bei solchen Ma ß- nahmen gegenüber den Tarifvertragsparteien keinen Anspruch auf Belassung eines bestimmten, durch Subsumtion auszufüllenden Rechtsanwendungsb e- reichs. Ihnen wird insoweit durch das Betriebsverfassungsgesetz kein bestim m- ter Mindestumfang für die Ausübung des Beteiligungsrechts garantiert. Vie l- mehr ist dessen Umfang abhängig vom Grad der Konkretisierung, mit der die Tarifvertragsparteien selbst die erforderlichen Zuordnungsentscheidungen g e- troffen haben. Diesen ist es auch angesichts des Mi tbeurteilungsrechts des B e- triebsrats nach § 99 BetrVG unbenommen, zusätzlich zu einer Vergütungsor d- nung mit abstrakten Vergütungsmerkmalen konkretere Regelungen zu treffen, die den andernfalls vorhandenen Beurteilungsspielraum von Arbeitgeber und Betriebsr at einengen oder gänzlich ausschließen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 39, BAGE 118, 141) . 28 - 9 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 10 - g ) Danach hat das Landesarbeitsgericht die Hauptanträge zu Recht a b- gewiesen. Diese sind allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil die A r- beitgeberin auf einen Teil der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer den mit der Gewerkschaft GDL abgeschlossenen HTV anwendet. Die Arbeitgeberin ist b e- triebsverfassungsrechtlich zur Anwendung der von ihr mit der EVG und der GDL vereinbarten Vergütungsordnun gen verpflichtet. Die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gemeinsam mit dem Betriebsrat vorzunehmende Zuordnung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer zu den geänderten Entgeltgruppen und - stufen des ETV ist aber wegen der mit der EVG getroffenen Einigung vom 26. Mai 2011 nicht mehr erforderlich. aa) Die antragsgegenständliche Zuordnung zu den Entgeltgruppen des ETV ist nicht durch das Bestehen einer weiteren betrieblichen Vergütungsor d- nung entbehrlich geworden. (1) Die Arbeitgeberin ist seit dem 1. Januar 2013 an zwei Tarifwerke g e- bunden, in denen jeweils eine Vergütungsordnung enthalten ist. Nach Teil A § 5 iVm. Teil B § 26 des am 9. August 2012 mit der GDL abgeschlossenen HTV bestimmt sich die Eingruppierung der bei der Arbeitgeberin beschäftigten L o- komotivführer und Zugbegleiter nach den Tätigkeitsgruppenverzeichnissen der Anlagen 1 und 2 zum HTV. Diesem haben die Betriebsparteien mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 einen Teil der im Antrag genannten Arbeitnehmer zug e- ordnet. (2) Bei tariflichen Vergütungsordnungen handelt es sich nicht um Betrieb s- normen iSv. § 3 Abs. 2 TVG, die unabhängig von der Tarifbindung der Arbei t- nehmer für alle Betriebe des tarifgebundenen Arbeitgebers gelten, sondern um Inhaltsnormen, die nur unmittelbar und zwingend im Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden sind (BAG 18. Oktober 2011 - 1 ABR 25/10 - Rn. 16, BAGE 139, 332) . Eine Tarifkonku r- renz, bei de r einer der miteinander konkurrierenden Tarifverträge verdrängt wird, liegt nicht vor. Die Exist enz von zwei tariflichen Vergütungsordnungen führt zu einer Tarifpluralität, bei der die jeweiligen Tarifnormen unabhängig vo n- einander auf die jeweils tarifgebundenen Arbeitnehmer Anwendung finden. A l- 29 30 31 32 - 10 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 11 - lerdings werden die betriebsverfassungsrechtlichen Pflic hten des Arbeitgebers durch das Bestehen von zwei unabhängig voneinander geltenden Entgeltsy s- temen erweitert. Da für die Pflicht zur Ein - und Umgruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der individualrechtliche Geltungsgrund ohne Bedeutung ist, ist d er Ar beitgeber grundsätzlich verpflichtet, die Arbeitnehmer unter Beteiligung des Betriebsrats den Entgeltgruppen beider Vergütungsordnungen zuzuordnen. Ob diese einen Anspruch auf die Anwendung der Tarifverträge haben, ist für die gegenüber dem Betriebsrat bes tehende Pflicht de s Arbeitgeber s aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Bedeutung (BAG 4. Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 21 ff., BAGE 138, 39) . (3) Durch eine Zuordnung eines Teils der im Antrag genannten Arbeitne h- mer zu den Tätigkeitsgruppenverzeichnissen des HTV wäre daher eine etwaige Pflicht der Arbeitgeberin zu deren Umgruppierung in das geänderte Entgeltsy s- tem des ETV nicht entfallen. Aus diesem Grund musste der Senat nicht darüber befinden, für welche Arbeitnehmer eine Zuordnung in den HTV bereits erfolg t ist. h ) Eine Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung eines Zusti m- mungsverfahrens zu den geänderten Entgeltgruppen/ - stufen des ETV besteht nicht. Aufgrund dessen Änderung mit Wirkung ab dem 1. November 2011 hätte die Arbeitgeberin, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, zwar eine En t- scheidung über die Umgruppierung der in den Anträgen bezeichneten Arbei t- nehmer treffen müssen. Der Durchführung eines Verfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedarf es jedoch nicht, weil die Tarifvertragsparteien diese Z u- ordnung bereits vorgenommen haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht z u- tre f fend erkannt. Die dagegen von der Rechtsbeschwerde erhobenen Sachr ü- gen sind unbegründet. Das Fehlen einer § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG vergleichbaren Einschränkung im Bereich der Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßna h- men (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) steht der namentlichen Zuordnung der Arbei t- nehmer zu den geänderten Entgeltgruppen und Einstiegsstufen nicht entgegen. Die Arbeitgeberin ist an die Eingruppierungsentsch eidung der Tarifvertragspa r- 33 34 35 - 11 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 - 12 - teien gebunden. Aufgrund der namentlichen Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Einstiegsgruppen und - stufen des ETV bestehen für die Arbeitgeberin keine Beurteilungsspielräume mehr. Das Ergebnisprotokoll vom 26. Mai 2011 mit den daz ugehörigen Eingruppierungslisten regelt die Zuordnung abschließend und beschränkt sich nicht auf eine bloße Interpretationshilfe für die Betriebsparteien. II. Das Landesarbeitsgericht hat auch den Hilfsantrag, der dem Senat au f- grund der uneingeschränkten Rechtsbeschwerdezulassung zur Entscheidung anfällt, zu Recht abgewiesen. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist dahingehend auszulegen, dass der B e- triebsrat eine Mitteilung über die von den Tarifvertragsparteien im Ergebnispr o- tokoll vom 26. Mai 2011 berücksi chtigten Zeiten bei anderen Arbeitgebern (§ 6 Abs. 2 MTV) verlangt. Daneben möchte der Betriebsrat von der Arbeitgeberin wissen, welche dieser Vordienstzeiten bei der vorgenommenen Berechnung der Entgeltstufen nicht in vollem Umfang, sondern nur mit dem in § 6 Abs. 3 Satz 2 MTV bestimmten Faktor berücksichtigt worden sind. Mit diesem Inhalt ist der Ant rag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Der Hilfsantrag ist un begründet. Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG keinen Anspruch auf die verlangten Informationen. a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassen d zu unterrichten und nach Satz 2 Halbs. 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erf orderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Zu den Aufgaben des Betriebs rats iSv. § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer gelte n- den Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsve r- letzung des Arbeitgebers beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs - oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Hieraus folgt eine zweist u- 36 37 38 39 - 12 - 1 ABR 66/13 ECLI:DE:BAG:2015:140415.B.1ABR66.13.0 fige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall di e begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforde r- lich ist (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . b) Danach fehlt es bereits an dem nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erfo r- derlichen Aufgabenbezug. Der Betriebsrat kann die geforderten Auskünfte nicht aufgrund seiner gesetzlichen Überwachungsaufgabe verlangen. Es kann dahin stehen, ob es sich bei der am 26. Mai 2011 erstellten Anlage über die Zuordnung der in den Anträgen genannten Arbeitnehmer zu den Entgeltgruppen und - stufen des ETV ü berhaupt um einen Tarifvertrag iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handelt. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob diese durch ihre Aufnahme in das Regelwerk des TV Systemänderung normative Wirkung erlangt hat. Das sich aus dieser Vorschrift ergebende Überwachung srecht umfasst nicht die inhaltliche Überpr ü- fung oder Erläuterung einer zwischen Tarifvertragsparteien getroffenen Verei n- barung. Schmidt K. Schmidt Koch Dr. Klebe Klosterkemper 40 41
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