Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 26. Januar 2016 Erster Senat - 1 ABR 13/14 - ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 6. Juni 2013 - 20 BV 78/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 16. Januar 2014 - 9 TaBV 127/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Tarifzuständigkeit - Antragsbefugnis Bestimmungen: ArbGG § 97 Abs. 5; AÜG § 13 Leitsätze: 1. Hängt die Entscheidung eines nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausg e- setzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit ab, vermittelt der Aussetzungsb e- schluss keine Antragsbefugni s nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. s- kunft nach § 13 AÜG verlangt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden. ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 13/14 9 TaBV 127/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. Januar 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. 4. 5. 6. - 2 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 3 - 7. 8. 9. 10. 11. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 26. Januar 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bundesa r- beitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Kunz für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. Januar 2014 - 9 TaBV 127/13 - wird mit der Maßga be zurückgewiesen, dass auch die Anträge zu I. 1., II. 1. und III. 1. unzulässig sind. Von Rechts wegen! - 3 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 4 - Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeiten von Mitgliedsg e- werkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) für mehrere mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e.V. (BZA) geschlossene Tarifverträge. Der Antragsteller war bei der I GmbH als Leiha rbeitnehmer b e schä f tigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 27. Septemb er 2006 zugrunde. In diesem war ua. niedergelegt: Zeitarbeit und Personal - Dienstleistungen e.V. abgeschlo s- senen Tarifverträge (Mantel - (MTV), Entgeltrahmen - (ERTV) und Entgelttarifvertrag (ERTV) vom 22.07.2003 in Der BZA schloss am 22. Juli 2003 einen Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MTV 2003), einen Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit (ERTV 2003) und einen unterzeichnenden Mitglied s- Unterzeichnet haben diese Tarifverträge die zu 2. bis 7. beteiligten Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft M e- tall (I G Metall), Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Allgemeiner Deu t- scher Lehrer - und Lehrerinnen - Verband) - Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher (GEW), ver.di - Vereinte Dienstleistungsg e- werkschaft (ver.di), Industriegewerk schaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU), die zu 9. beteiligte Gewerkschaft der Polizei (GdP) sowie die Gewerkschaft TRANSNET, die am 30. November 2010 mit der Verkehrsgewerk schaft GDBA zu der zu 8. beteiligten Eisenbahn - und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ve r- schmol zen ist. D er BZA und die zu 2. bis 7. sowie zu 9. beteiligten Gewer k- schaften sowie TRANSNET sind außerdem Parteien des Änderungstarifve r- trags vom 22. Dezember 2004 zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA - DGB vom 22. Juli 2003 (ÄndTV 2004). In dessen Satz 1 ist fo r- 1 2 3 - 4 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 5 - 22. Juli 2003 aufgeführten Mitgliedsgewerkschaften des DGB (Tarifgemei n- 30. Mai 2 006 schlossen der BZA und die zu 2. bis 7. sowie zu 9. beteiligten Gewerkschaften den nach seiner Nummer XIV . Satz 1 am 1. Juli 2006 in Kraft tretenden Änderungstarifvertra g vom 30. Mai 2006 zum Manteltarifvertrag, En t- geltrahmentarifvertrag und Entgelttari fvertrag Zeitarbeit BZA - DGB vom 22. Juli 2003 (ÄndTV 2006) . Der BZA ist aufgrund des Verschmelzungsvertrags sowie der Ve r- sam m lungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14. April 2011 durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes auf den zu 11. betei ligten Bunde s- arbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) verschmolzen. Die Verschmelzung ist am 27. Juni 2011 in das Register des Sitzes des überne h- menden Rechtsträgers eingetragen worden . Vom 9. Oktober 2006 bis 30. Juni 2009 war der Antrags teller der zu 10. beteiligten Entleiherin zur Arbeitsleistung überlassen. Diese bietet Software und IT - Dienstleistungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und deren Mandanten an; der Antragsteller war als Fachredakteur für eine Steuer - Date nbank eingesetzt. Mit im Februar 2011 beim Arbeitsgericht Nürnberg erh o- bener Klage ( - 7 Ca 1152/11 - ) machte er ihr gegenüber einen Auskunft sa n- spruch nach § 13 AÜG geltend. Nach einer während des Rechtsstreits erteilten schriftlichen Auskunft, die der Antr agsteller für unzureichend hielt, setzte das Arbeitsgericht Nürnberg mi t am 23. Januar 2012 verkündeter Beschluss formel den Rechtsstreit aus 97 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit der I ndustr ieg e- werkschaft Bergbau, Chemie, Energie, Gewerkschaft Na h- rung - Genuss - Gaststätten, IG Metall, Gewerkschaft Erzi e- hung und Wissenschaft, Vereinigte Dienstleistungsg e- werkschaft, Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Transnet, Gewerkschaft der Polizei und d er DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit , für den Bereich der Arbei t- nehmerüberlassung für die im Zeitraum 09.10.2006 bis 30.09.2009 geltenden Tarifverträge (Mantel - , Entgeltra h- men - und Entgelttarifvertrag) - abgeschlossen mit dem B undesv erband Zeitarbeit Person al - Dienstleistungen 4 5 - 5 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 6 - e.V. - entschieden Der mit Gründen versehene Beschluss wurde dem Antragsteller und D nach dem 10. August 2012 zugestellt und enthält die Belehrung, dass ein Rechtsmittel nicht mehr gegeben sei. Mit am 25. April 2012 beim Arbeitsgericht Berlin angebrachter Antrag s- schrift hat der als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller das vorliegende B e- schlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten , d ie zu 2. bis 9. beteiligten Gewerkschaften seien weder für sich genommen noch als Tarifg e- meinschaft für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung t arifzuständig gew e- sen . Er hat zuletzt beantragt I.1. festzustellen, dass die DGB - Mitgliedsgewerkschaften - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), - Ge werkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), - IG Metall, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau), - TRANSNET, - Gewerkschaft der Polizei als eigenständige Gewerkschaften jeweils am 22. Juli 2003 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des Mantel - sowie Entgeltrahmen - und Entgelttarifvertrages Zeitarbeit BZA - DGB mit dem in § 1.2 des Manteltarifve r- trages definierten fachlichen Geltungsbereich der tarifg e- bundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e.V. (einschließlich ihrer Hilfs - und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstlei s tungen e.V.; I.2. fe stzustellen, dass die DGB - Mitgliedsgewerkschaften - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), - Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), 6 7 8 - 6 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 7 - - IG Metall, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau), - TRANSNET, - Gewerkschaft der Polizei gemeinsam in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparte i- en im Rahmen der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit am 22. Juli 2003 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des Mantel - sowie Entgeltrahmen - und Entgelttarifvertr a- ges Zeitarbeit BZA - DGB mit dem in § 1.2 des Manteltari f- vertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tari f- gebundenen Mitgliedsunternehmen des Bu ndesverbandes Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. (einschließlich ihrer Hilfs - und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstlei s tungen e. V.; II.1. festzustellen, dass die DGB - Mitgliedsgewerkschaften - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), - Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), - IG Metall, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau), - TRANSNET, - Gewerkschaft der Polizei als eigenständige Gewerkschaften jeweils am 22. Deze m- ber 2004 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des Dezember 2004 zum Manteltarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA - DGB vom 22. 1.2 des Manteltari f- vertrages definierten fachlichen Geltungsbereich der tari f- gebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. (einschließli ch ihrer Hilfs - und Nebenbetriebe), abgeschlossen mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstlei s tungen e. V.; II.2. festzustellen, dass die DGB - Mitgliedsgewerkschaften - 7 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 8 - - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), - Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), - IG Metall, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau), - TRANSNET, - Gewerkschaft der Polizei gemeinsam in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparte i- en im Rahmen der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit am 22. Dezember 2004 nicht tarifzuständig waren für den A b- Dezember 2004 zum Manteltarifvertrag und Entgel ttarifvertrag Zeita r- beit BZA - DGB vom 22. 1.2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltungsb e- reich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. (einschließlich ihr er Hilfs - und Nebenbetriebe), abg e- schlossen mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstlei s tungen e. V.; III.1. festzustellen, dass die DGB - Mitgliedsgewerkschaf - ten - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), - Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), - IG Metall, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau), - Gewerkschaft der Polizei als eigenständige G ewerkschaften jeweils am 30. Mai 2006 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss des Mai 2006 zum Mantelt a- rifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA - DGB vom 22. 1. 2 des Manteltarifvertrages definierten fachlichen Geltung s- bereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e. V. (einschließlich ihrer Hilfs - und Nebenbetriebe), abg e- schlossen mit dem Bundesverband Z eitarbeit Personal - - 8 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 9 - Dienstlei s tungen e.V.; III.2. festzustellen, dass die DGB - Mitgliedsgewerkschaften - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), - Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), - IG Metall, - Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), - Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau), - Gewerkschaft der Polizei gemeinsam in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparte i- en im Rahmen der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit am 30. Mai 2006 nicht tarifzuständig waren für den Abschluss Mai 2006 zum Ma n- teltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttari f- vertrag Zeitarbeit BZA - DGB vom 22. § 1.2 des Mant eltarifvertrages definierten fachlichen Ge l- tungsbereich der tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Zeitarbeit Personal - Dienst - leistungen e.V. (einschließlich ihrer Hilfs - und Nebenb e- triebe), abgeschlossen mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstlei s tungen e. V. Die zu 2. bis 9. beteiligten Gewerkschaften und der zu 11. beteiligte A r- beitgeberverband haben Antragsabweisung beantragt; die zu 10. beteiligte En t- leiherin hat keinen Antrag gestellt. Nachdem d as Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg mit Beschluss vom 21. Januar 2013 das Arbeitsgericht Frankfurt am Main nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das für das Verfah ren zuständige Gericht bestimmt hatte, hat d ieses die Anträge als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die sich gegen die Tarifzustän digkeit der Bete i- ligten zu 2. bis 9. in ihrer Verbundenheit als Tarifvertragsparteien in der DGB - Tarifgemeinschaft Zeita rbeit richte nden Anträge zu I.2., II.2. und III.2. seien u n- zulässig . Die zulässigen Anträge zu I.1., II.1. und III.1. seien unbegründet, weil jedenfalls v er.di nach ihrer Satzung in dem Organisationsbereich, zu dem die zu 9 10 - 9 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 10 - 10. beteiligte Entleiherin gehöre , auch für Leiharbeitsunternehmen zuständig sei. D ie Tarifzuständigkeit von ver.di sei auch m aßgeblich , denn die Tarifve r- träge DGB - BZA Zeitarbeit seien mehrere selbständige - sog. mehrglied rige - Tarifverträge . Nur bei einem einheitlichen Tarifvert rag führe die Tarifunzustä n- digkeit einer Gewerkschaft zu seiner Ges amtnichtigkeit. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde beschränkt auf die Zurückweisung der Beschwerde gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung der Anträge zu I.1., II.1. und III.1. zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der der Antragsteller die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch hinsichtlich der Anträge zu I.2., II.2. und III.2. begehrt hat, hat der Senat durch Beschluss vom 1. Juli 2014 ( - 1 ABN 46/14 - ) als unzulässig ve rworfen. Mit seiner Rechtsb e- schwerde verfolgt der Antragsteller die Anträge zu I.1., II.1. und III.1. weiter. Die zu 2. bis 9. beteiligten Gewerkschaften sowie der zu 11. beteiligte Arbeitgebe r- verband beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde; die zu 10. b e- teiligte Entleiherin stellt keinen Antrag. B. Die auf die Anträge zu I.1., II.1. und III.1. beschränkte , zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- schwerde des Antragstellers gegen den diese Anträge abweisend e n Beschluss des Arbeitsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 1. Sie bezieht sich - entsprechend der Beschränkung ihrer Zulassung in dem angefochtenen Beschluss - nur auf die zu I.1., II.1. und III.1. geste llten A n- träge . In diese m Umfang ist sie statthaft (§ 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) . a) Die Rechtsbeschwerde ist nur hinsichtlich der Anträge zu I.1., II.1. und III.1. zugelassen worden. Diese Beschränkung des Rechtsmittels ergibt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus dem Te nor der angefochtenen Entscheidung und den Ausführungen des Beschwerdegerichts in den G ründen . b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde konnte in der vom Landesa r- beitsgericht erkannten Weise beschränkt werden. 11 12 13 14 15 16 - 10 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 11 - aa) Eine beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich möglich. Sie setzt aber voraus, dass sie sich auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes bezieht. Eine B e- schränkung auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder Rechtsfragen ist nicht möglich; sie ist ohne rechtliche Bedeutung und führt zur unbeschränkten Stat t- haftigkeit der Rechtsbeschwerde (BAG 12. November 2014 - 7 ABR 86/12 - Rn. 13 mwN , BAGE 150, 1 ) . bb) Daran gemessen ist d ie vom Landesarbeitsgericht vorge nommene B e- schränkung der Rechtsbeschwerde zulassung beachtlich. Sie betrifft nicht ei n- zelne rechtliche Aspekt e eines unteilbaren Verfahrensgegenstandes, sondern tatsächlich und rechtlich selbständige und abtrennbare Teile des Streitstoffs. Die mit den Anträ gen zu I.2., II.2. und III.2. erstrebten Feststellungen der Tari f - unzuständigkeit der angeführten Gewerkschaften zu unterschiedlichen Zei t- gemeinsam in ihrer Verbu n- denheit als Tarifvertragspartei en im Rahme n der DGB Tarifgemeinschaft Zei t- handelnd sind auf ein anderes Antragsziel gerichtet als die Anträge zu I.1., II.1. und III.1., mit denen der Antragsteller jeweils die Tarifunzuständigkeit der einzelnen Gewerkschaften festgestellt lassen will. 2. Die Rechtsbeschwerde ist frist - und formgerecht eingelegt sowie b e- gründet worden (§ 92 Abs. 2 Satz 1, § 94 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) . Dem steht nicht entgegen, dass sich der Antragsteller selbst vertritt. Nach § 94 Abs. 1 ArbGG gilt f ür die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde § 11 Abs. 4 und 5 ArbGG entsprechend. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und kann sich nach § 11 Abs. 4 Satz 2 und Satz 4 ArbGG vor dem Bundesarbeitsgericht selbst vertreten. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegrün det. Die mit ihr angebrachten R ü- gen einer verfahrensfehlerhaften Beteiligung und der nicht ordnungsgemäßen Vertretung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes greifen nicht durch . A l- lerdings hat d as Landesarbeitsgericht bei seiner die Anträge zu I.1., II.1. und III.1. betreffenden Entscheidung § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Dieser von Amts wegen zu prüfende Verfahre nsverstoß bedingt jedoch keine teilweise Aufh e- 17 18 19 20 - 11 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 12 - bung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die die Beschwerde des Antragstellers auch hinsichtlich der Anträge zu I.1., II.1. und III.1. zurück wei sen de Entscheidung des Landesa r- beitsgerichts stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Anträge sind mangels Antragsbefugnis unzulässig. De r Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 23. Januar 2012 ( - 7 Ca 1152/11 - ) vermag dem Antragsteller nicht die erforderliche Antragsbefugnis zu vermitteln. 1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller eine Verfahrensbeteiligung des zu 11. beteiligt en Arbeitgeberverbandes . Bereits aus diesem Grund liegt auch der von ihm geltend gemachte absolu te Rechtsbeschwerdegrun d der nicht ordnung s- gemäßen Vertretung dieses Beteiligten ( § 93, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG iVm. § 547 Nr. 4 ZPO ) nicht vor . a) Für das von dem Antragsteller eingeleitete Beschlussverfahren zur Feststellung von Tarif(un - )zuständigkeiten mehrerer Vereinigungen ist § 97 ArbGG in der bis 15. August 2014 geltenden Fassung (aF) maßgeblich. § 97 ArbGG ist m it Art. 2 Nr. 4 Buchst. a bis Buchst. e des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie - Tarifautonomiestärkungsgesetz - vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden. Nach § 112 ArbGG gilt f ür Beschlussverfa h- ren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, die bis zum Ablauf des 15. August 2014 a n- hängig gemacht worden sind, § 97 ArbGG in der an diesem Tag geltenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch einen rechtskräftigen B e- schluss fort. b) Beteiligte eines Verfahren s nach § 97 ArbGG über die Tarifzuständi g- keit einer Vereinigung sind neben dem Antragsteller alle Personen und Stellen , die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Dies folgt aus § 97 Abs. 2 ArbGG aF , wonach ua. § 83 Abs. 3 ArbGG entsprechend anzu wenden ist. Daher ist stets die Verein i- gung beteiligt, über deren Tarifzu ständigkeit gestritten wird . In einem von den Beteiligten eines ausgesetzten Beschlussverfahrens eingeleiteten Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG sind diese stets im Verfahren na ch § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG über die Tarifzuständigkeit einer Arbeitnehmervereinigung anzuh ö- 21 22 23 - 12 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 13 - ren. Betrifft der Verfahrensgegenstand die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung für einen bestimmten Tarifvertrag, sind die diesen abschließenden Tarifve r- tragsparteien in das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleitete Verfahren ei n- zubeziehen. Hingegen sind die sonstigen nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsb e- rechtigten Vereinigungen und Stellen an einem Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG nicht beteiligt, we il es an einer unmittelbaren Betroffenheit in e i- ner eigenen Rechts s tellung fehlt. Ebenso sind die Arbeitsbehörden des Bundes oder der Länder in einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit einer Verein i- gung nicht anzuhören, sofern sie nicht selbst als Antra gsteller auftreten (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 20 mwN, BAGE 141, 110) . c) Danach ist an dem vorliegenden Verfahren neben dem Antragsteller, den Gewerkschaften, deren Tarifzuständigkeiten im Streit stehen, und der En t- leiherin als beklagter Arbeitgeberin in dem nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG au s- gesetzten (Ausgangs - )Rechtsstreit auch die Arbeitgebervereinigung BAP bete i- ligt. aa) Allerdings ist diese nicht originär P artei der Tarifverträge, für deren A b- schluss die Tarifzuständigkeiten der bete iligten Gewerkschaften im Streit st e- hen . Nicht sie , sondern die Vereinigung BZA hat diese Tarifverträge abg e- schlossen. bb) Der BZA ist aber als Arbeitgeberverband in der Rechtsform eines ei n- g e tragenen Vereins auf den BAP verschmolzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § § 99 ff. UmwG) . Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register ist er als übe r- tr agender Rechtsträger gem äß § 2 0 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG erlo schen . Sein Vermögen ist einschließlich der Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den BAP übergeg angen. Die im Gesetz angeordnete Gesamtrechtsnachfo l- ge umfasst auch die von dem BZA geschlossenen (Verbands - )Tarifverträge. Der BAP ist damit in die Stellung des BZA als Tarifvertragspartei eingetreten ( vgl. für einen Firmentarifvertrag bei einer Verschmel zung von Unternehmen BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 41, BAGE 123, 213; 24. Juni 1998 - 4 AZR 208/97 - zu 2 a der Gründe, BAGE 89, 193; zum Übergang der von den verschmolzenen Gewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge auf ver.di 24 25 26 - 13 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 14 - BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 39 und grdl. 11. Mai 2005 - 4 AZR 315/04 - zu I 2 c der Gründe, BAGE 114, 332) . Für das Eintreten des übernehmenden Arbeitgeberverbandes in die von dem übertragenden Arbei t- geberverband geschlossenen Tarifverträge kommt e s nicht darauf an, ob sich der Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge innerhalb der Grenzen bewegt, welche die Satzung des übernehmenden Arbeitgeberverbandes für seine Tari f- zuständigkeit festlegt (so Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 44 mwN) . Die Frage, ob der übernehmende Rechtsträger tarifzuständig für den Abschluss eines Tarifvertrags ist, den der übertragende Rechtsträger abgeschlossen hat, ist keine Frage des Eintretens des übernehmende n Rechtsträgers in die Ste l- lung der Tarifvertragspartei i m Wege einer Universalsukzession, sondern eine (tarifrechtliche) Frage der (Fort - )Wirksamkeit des entsprechenden Tarifvertrags. Die tarifrechtlichen Folgen berühren weder die Wirksamkeit der Verschmelzung und ihren Charakter als Gesamtrechtsnachfolge noch die Bewertung der Ste l- lung einer Tarifvertragspartei als Vermögensbestandteil iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG ( vgl. BAG 4. Juli 2007 - 4 AZR 491/06 - Rn. 42, BAGE 123, 213) . De s- halb ist es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die Verfahrensb e- teil igung des BAP nicht entscheidend, ob seine Satzung und die des BZA ko n- gruente Tarifzuständigkeiten festlegen. d) Entsprechend liegt der absolute Rechtsbeschwerdegrund der nicht or d- nungsgemäßen Vertretung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes nicht vor, ohne dass es darauf ankäme, ob mit einer entsprechenden Rüge nach § 93, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG iVm . § 547 Nr. 4 ZPO die fehlerhafte Beteiligung eines Nichtbeteiligten überhaupt beanstandet werden kann. 2. Der angefochtene Beschluss erweist sich aber aus einem anderen Grund als verfahrensfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat § 308 Abs. 1 ZPO verletzt. Sein Ausspruch zu den in der Rechtsbeschwerde noch verfahrensg e- genständlichen Anträgen betrifft einen ande ren Verfahrensge genstand als den vom Antragsteller zur Entscheidung gestellten. Dies hat der Senat auch ohne 27 28 - 14 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 15 - eine hierauf gestützte Verfahrensrüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BAG 17. März 2015 - 1 ABR 49/13 - Rn. 8) . a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Ge richt nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Entsprechendes gilt, wenn das Gericht dem Kläger einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hat (BAG 15. April 2 015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 ) . Die Vorschrift des § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt auch im Beschlussverfahren; Besonderheiten des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG stehen ihrer Anwendung nicht entgegen. Entscheidend für die Beurteilung der Frage, welchen Verfahrensgegenstand ein Antragsteller mit s einem Begehren zur Entscheidung gestellt und über welchen Verfahrensgegenstand das Gericht entschieden hat, ist nicht allein der Wortlaut von An trag und Beschluss ausspruch. Es kommt vielmehr auf deren - ggf. durch Auslegung zu ermitteln den - verfahrens gegenstän dliche n Inhalt an. b) Das Arbeitsgericht hat die Anträ ge abgewiesen , ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des A n- tragstellers in vollem Umfang zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ist die Beschwerde in Bezug auf die Anträge zu I.1., II.1. und III.1. unbegründet, weil die fehlende Tarifzuständigkeit der Gewerkschaft ver.di für den Einsatz des Kl ägers bei der Beteiligten zu 10. nicht festgestellt werden könne . In den B e- schlussgründen hat es ausgeführt , m aßgeblich sei die Tarifzuständigkeit von ver.di., denn bei den Tarifverträgen DGB - BZA Zeitarbeit sei von einer Z u- sammenfassung mehrerer selbständiger Tarifverträge auszugehen . D amit hat das Landesarbeitsgericht den mit den Anträgen zu I.1., II.1. und III.1. zur En t- scheidung gestellten Streitstoff inhaltlich verkannt. Die Anträge betreffen - wie ihre Auslegung ergibt - in der Sache mehrere in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zur Entscheidung gestellte Feststellungen rechtlicher Eigensc haften von Gewerkschaften . Entschieden hat das Beschwerdegericht demgegenüber über die Rechtsqualität der von den Gewerkschaften mit dem BZA geschlossenen Tarifverträge. Hierüber zu befinden wäre aber Aufgabe des aussetzenden Gerichts gewesen. 29 30 - 15 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 16 - aa) Gegens tand eines Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG ist die Feststellung der Tarif(un - )fähigkeit oder Tarif(un - )zuständigkeit einer Vereini gung oder - wenn dies Gegenstand des Antrags ist - von mehreren Ve r- einigungen . Dabei handelt es sich um eine von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmende rechtliche Bewertung (vgl. BAG 17. Dezember 2014 - 5 AZR 8/13 - Rn. 15 , BAGE 150, 218 ) . bb) Vorliegend sollen nach der Abfassung der Anträge zu I.1., II.1. und III.1. jeweils für sich gesehen die Zuständigkeiten von acht Gewerkschaften zum A b- schluss von drei am 22. Juli 20 03 geschlossenen Tarifverträgen und von einem am 22. Dezember 2004 geschlossenen Tarifvertrag sowie von sieben Gewer k- schaften zum Abschluss von einem am 30. Mai 2006 geschlossenen Tarifve r- trag festgestellt werden. Nach ihrer Begründung beziehen sich die Anträge auf gesonderte Feststellungen der Tarifunzuständigkeiten jeder einzelnen Gewer k- schaft zu diversen Zeitpunkten für diverse Tarifverträge . Damit sind - im Sinn e einer Antragsh äufung - 39 rechtliche Eigenschaften zur Entscheidung gestellt. Andere als diese Feststellungsziele hat der Antragsteller nicht verfolgt. Er hat im Verfahren die Auffassung vertreten, zum wirksamen Abschluss des MTV 2003, ERTV 2003 und ETV 2003 sowie ÄndTV 2004 und ÄndTV 2006 bedürfe es der entsprechenden Tarifzuständigkeit jeder einzelnen Gewerkschaft; en t- sprechend mache er die Feststellungen der Tarifunzuständigkeiten jeder ei n- zelnen der beteiligten Gewerkschaften für die näher bezeichneten Tarifve r- tragsa bschlüsse in den angeführten Zeitpunkten geltend. c c ) Indem das Landesarbeitsgericht die Zurückweisung der die Anträge zu I.1., II.1. und III.1. betreffenden Beschwerde darauf gestützt hat, bereits die T a- rifzuständigkeit von ver.di führe zur Antragsabweis ung , hat es nicht über die zur Entscheidung gestellten rechtlichen Eigenschaften befunden, sondern den A n- tragsgegenstand ausgetauscht. Welche rechtliche Qualität ein von mehreren Tarifvertragsparteien geschlossener Tarifvertrag hat und auf die Tarifzuständ i g- keit welcher der mehreren Tarifvertragsparteien es in diesem Zusammenhang ankommt, ist nach den Anträgen nicht Gegenstand des Verfahrens. Diese Rechtsfragen können im Übrigen auch von Gesetzes wegen nicht zum Gege n- 31 32 33 - 16 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 17 - stand eines Beschlussverfahrens nach § 9 7 Abs. 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG erhoben werden . In einem solchen Verfahren kann nur über die Tariffähigkeit oder die Tarifzuständigkeit von Vereinigungen entschieden werden (vgl. BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 42, BAGE 141, 110) . 3. Der Verfahrensfehler des Landesarbeitsgerichts zwingt nicht zur tei l- weisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg , weil sich die Zurückweisung der Beschwerde des Antragste l- lers gegen die seine Anträge zu I.1., II. 1. und III.1. abweisende arbeitsgerichtl i- che Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO) . Die in die Rechtsbeschwerde gelangten Anträge sind unzulässig. F ür die mit ihnen erstrebten Feststellun gen fehlt dem Antragsteller die notwendige An trags befu g- nis . a) Die Antragsbefugnis kann nicht auf § 97 Abs. 1 ArbGG gestützt werden . Der Antragsteller gehört ni cht zu den in der Vorschrift genannten Vereinigungen und Stellen , auf deren Antrag ein Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ei n- geleite t wird . b) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist der Antragsteller auch nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG antragsberechtigt . aa) § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG erweitert die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in den Fällen, in d e- nen ein Gericht einen Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausg e- setzt hat, über den Kreis der nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsbefugten hinaus auf die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits. Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG beschränkt sich allerdings auf die Vorfrage, wegen derer das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Die Parteien eines ausgesetzten Rechtsstreits sind nicht b efugt, eine andere als die von dem aussetzenden G e- richt für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder der T a- rifzuständigkeit zum Gegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu erheben (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5 /11 - Rn. 30 mwN, 34 35 36 37 - 17 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 18 - BAGE 141, 110) . D er Aussetzungsbeschluss bestimmt damit den zulässigen inhaltlichen und zeitlichen Umfang eines Antrags der nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG Antragsberechtigten. bb) Welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungs erheblich erachtet hat, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des Aussetzungsbeschlu s- ses zu ermitteln. Dabei sind neben der Beschlussformel auch dessen Gründe heranzuziehen . Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig fes t- stellen, welche Vorf rage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, vermag der Aussetzungsbeschluss keine Antrags berechtigung der Parteien des Ausgangsverfahrens für ein Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu begründen. Er ist unbeachtlich. Für ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist kein Raum. Ein solches Verfa h- ren muss notwendig dieselbe Frage zum Gegenstand haben wie der Ausse t- zungsbeschluss. Lässt sich diesem die für entscheidungserheblich erachtete Vorfrage nicht entnehmen, können die Parteien des Ausgangsverfahrens die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht in einem geso n- de r ten Beschlussverfahren zur gerichtlichen Ent scheidung stellen (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 30 mwN, BAG E 141, 110 ; 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 19, BAGE 119, 103 ) . cc) Im Übrigen gehört es z u den formellen Voraussetzungen eines Ausse t- zungsbeschlusses, der die Grundlage für das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG einzuleitende Beschlussverfahren bildet, di e Entscheidungserheblichkeit der festzustellenden Eigenschaften darzulegen (BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 4, BAGE 142, 366) . Kommt es nach Ansicht des aussetzenden Gerichts auf die Zuständigkeit einer Vereinigung zum Abschluss eines bestimmten Tar ifve r- trags an, kann nur die so beschriebene Eigenschaft zum Gegenstand des A n- trags im Verfahren nach § 97 ArbGG gemacht werden (Ahrendt in GK - ArbGG Stand November 2014 § 97 Rn. 41) . In diesem Zusammenhang hat das au s- setzende Gericht in dem Aussetzungsbesch luss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auch den Zeitpunkt anzugeben , zu dem die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eigen schaften vorliegen müssen . Unzureichend ist es, wenn im T e- 38 39 - 18 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 19 - nor oder in den Gründen nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben und auf die in diesem Zeitraum geltenden Tarifverträge verwiesen wird. Vie l- mehr ist das Abschlussdatum des für entscheidungserheblich angesehenen Tarifvertrags konkret zu bezeichnen, da sich i n den Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 , § 97 ArbGG die Antr agsbefugnis der Parteien des Ausgang s- rechtsstreits für die Klärung der dort genannten Eigenschaften nach dem im Aussetzungsbeschluss angeführten Zeitpunkt bestimmt (vgl. BAG 29. Juni 2004 - 1 ABR 14/03 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 111, 164) . dd) In ein em auf einen Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG eingeleiteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist nicht zu pr ü- fen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, tatsächlich vorgreiflich ist. Dies zu beurteilen, ist au sschließlich Sache des aussetzenden Gerichts ( vgl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 18, BAGE 119, 103). E t- was anderes gilt, soweit das Fehlen der Entscheidungserheblichkeit offensich t- lich ist ( vgl. BAG 17 . April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 30 , BAGE 141, 110 ) . D enn d ie Antragsberechtigung der Partei eines ausgesetzten Rechtsstreits iSv. Satz 2 des § 97 Abs. 5 ArbGG knüpft un mittelbar an die Voraussetzung von Satz 1 der Vorschrift an . Hängt aber die Entscheidung des ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eigenschaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit ab, vermittelt der Aussetzungsbeschluss keine Antragsb e- fug nis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Weder das auss etzende Gericht noch die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits vermögen insofern über die A n- tragsbefugnis iSv. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu disponieren. e e ) Danach fehlt dem Antragsteller die Antragsberechtigung für die im Rechtsbeschwerdeverfahren verfa hrensgegenständlichen Feststellungsbege h- ren . Zwar hat das Arbeitsgericht Nürnberg den Aus gangsrechtstreits zwischen dem hiesigen Antragsteller und der hiesigen zu 10. beteiligten Entleiherin mit Beschluss vom 23. Januar 2012 auf der G rundlage von § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt . Der Aussetzungsbeschluss ist aber unbeachtlich. Es lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das Arbeitsgericht als vo r- 40 41 - 19 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 20 - greiflich angesehen hat. Darüber hinaus hängt die Entscheidung in dem ausg e- setzten Rechtsstr eit offensichtlich nicht von der Klärung der streitbefangenen Tarif(un - )zuständigkeiten ab. (1) Auch nach der gebotenen Auslegung des Aussetzungsbeschluss es unter Hinzuziehung seiner Begründung lässt sich nicht bestimmen, welche Vo r- frage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich erachtet hat. (a) N ach dem Wortlaut des Tenors des Aussetzungsbeschlusses kann d a- von ausgegangen werden, dass Tarifzuständigkeit der Industriegewer k- schaft Bergbau, Chemie, Energie, Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten, IG Metall, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Vereinigte Dienstlei s- tungsgewerkschaft, Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Transnet, G e- werkschaft der Polizei und der D GB - wer den soll . Die Aufzählung mehre rer Einzelgewerkschaften und die ausdrüc k- - deu ten darauf , dass es dem aussetzenden Gericht um zwei Fallgruppen von Feststellungen geht: Zum e inen um die Tarifzuständigkeit j eder einzelnen der genannten Gewer k- schaften und zum anderen um die Tarifzuständigkeit einer - wie auch immer zu verstehenden - . Dem Aussetzungsbeschluss lässt sich aber an keiner Stelle entnehmen, aus welchen Gründen es auf die Klärung der Tari f- zuständigkeit von Einzelgewerkschaften und einer Tarifgemeinschaft anko m- men soll und in welchem Verhältnis die zu treffenden Feststellungen einer T a- rif(un - )zuständigkeit stehen. (b) Allerdings betrifft nur d ie erstgenannte Fallgruppe die in de r Rechtsb e- schwerde noch verfahrensgegenständlichen Anträge . Auch ist jedenfalls (noch) hinreichend bestimmbar, dass Bezugspunkt der zu klärenden Tarifzuständigkeit der genannten Gewerkschaften Tarifverträge sein sollen . Im Beschlusstenor findet sich hierzu zwar auch für den Bereich der Arbeitne h- merüberlassung - letztlich überflüssigen - Passus ist aber auge n- scheinlich inhaltlich nichts Anderes oder Weitergehendes gemeint als eine auf Tarifverträge bezogene und zu klärende Tarifzuständigkeit. 42 43 44 - 20 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 21 - (c ) Dies allein genügt jedoch nicht. Zuverlässig feststellbar muss auch der Zeitpunkt sein, zu dem es nach der maßgeblichen Beurteilung des aussetze n- den Gerichts auf die Tarifzuständigkeit welcher Vereinigung (oder Vereinigu n- gen) ankom men soll. Nur dann lässt sich im vorliegenden Verfahren die nach Auffassung des Arbeitsgerichts entscheidungserhebliche Vorfrage der Tarifz u- ständigkeit beantworten. An einer solchen Bestimmung oder Bestimmbarkeit der maßgeblichen Zeit punkte fehlt es. Der A ntragsteller hat seine Anträge auf näher bezeichnete Tarifverträge und auf die Daten 22. Juli 2003, 22. Dezember 2004 und 30. Mai 2006 sowie in diesem Zusammenhang auf acht (bei den A n- trägen zu I.1. und II.1.) sowie auf sieben (beim Antrag zu III.1 .) Einze lgewer k- schaften bezogen. Hierfür muss ihm durch den Aussetzungsbeschluss die A n- tragsberechtigung vermittelt sein. Das Arbeitsgericht hat hingegen in der B e- für die im Zeitraum 09.10.2006 bis 30.09.2009 geltenden Tarifverträge (Mantel - , Entgel t- rahmen - und Entgelttarifvertrag) - abge schlossen mit dem B undesverband Zei t- arbeit Personal - Dienstleistungen e. V. Aus den Beschlussgründe n lassen sich zu den von ihm für entscheidungserheblich gehalten e n Zeitpunkte n der Tarifz u- ständigkeit keine Erkenntnisse ziehen. Diese verhalten sich nicht dazu, von der Geltung welcher Tarifverträge - deren Abschlussdaten dann ggf. ermittelbar wären - das Arbeitsgericht in dem benannten Zeitraum ausgegangen ist, zumal insoweit auch eine Diskrepanz zwischen der vom ihm nach dem Beschlusst e- nor für maßgeblich gehaltenen Zeitspanne (9. Oktober 2006 bis 30. September 2009) und der von ihm festgestellten Dau er des Einsatzes des Antragstellers bei der Entleiherin (vom 9. Oktober 2006 bis 30. Juni 2009) auffällt . Vor allem aber genügt d ie Benennung eines bloßen Gel tungs zeitraums deshalb nicht, weil es u m die Tarifzuständigkeiten mehrerer Gewerkschaften für mehr ere Tarifve r- träge gehen soll. (2) Die Aussetzungsentscheidung begründet außerdem deshalb keine B e- fugnis für die gestellten Anträge, weil es aus mehreren Gründen offensichtlich an einer Entscheidungserheblichkeit der - ohnehin nicht konkret gefassten - V orfrage im Zusammenhang mit der streitbefangenen Klärung von mehreren rechtlichen Eigenschaften fehlt. 45 46 - 2 1 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 22 - (a) Der Aussetzungsbeschluss lässt jegliche Ausführungen zu der vertrag s- rechtlichen und tarifrechtlichen Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits vermi s- se n. So ist bereits nicht klar, wie das aussetzende Gericht die in dem Arbeit s- vertrag des hiesigen Antragstellers vereinbarte Bezugnahme auf Tarifverträge - die es wohl als Grundlage der Tarifvertragsanwendung angesehen hat - b e- wertet hat. Jedenfalls aber l iegt auf der Hand, dass es bei einem Einsatz des Antragstellers bei der zu 10. beteiligten Entleiherin vom 9. Oktober 2006 bis 30. Juni 2009 nicht auf die Zuständigkeiten aller genannten Gewerkschaften für die Abschlüsse von MTV 2003, ETV 2003, ERTV 2003 u nd ÄndTV 2004 a n- kommen kann, denn n ach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts ist dem Ende des Ta rifvertrag s jede Änderung des Tarifvertrag s - hier erfolgt mit dem am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen ÄndTV 2006 - gleichzuste l- len (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 986/07 - Rn. 39 mwN) . Außerdem war a n dem ÄndTV 2006 die im Aussetzungsbeschluss angeführte Gewerkschaft TRANSNET schon nicht mehr beteiligt. (b) Ungeachtet dessen kann die Entscheidung in einem Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitneh mer seinen Entleiher auf Auskunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch nimmt, von vornherein nicht von der Klärung Tarifzuständi g- keit (oder Tariffähigkeit) einer Vereinigung ab hängen . Die Aussetzung eines solchen Rechtsstreits nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG scheidet damit aus. (aa) Nach § 13 Halbs. 1 AÜG kann d er Leiharbeitnehmer im Falle der Übe r- lassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen A r- beitsbeding ungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen . Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleihers und den nach dem Gleichstellungsgebot zustehenden Le istungen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 18 mwN, BAGE 148, 84) . D ie - ordnungsgemäße - Au s- kunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer g e- währte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiha r- beitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung 47 48 49 - 22 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 23 - zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berechnen (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 14) . Eine Auskunft nach § 13 Halbs. 1 AÜG kann nach Halbs. 2 der V orschrift nicht verlangt werden, soweit die Voraussetzungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG genannten Ausnahme vorliegen . Die Tatbestände des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 AÜG betreffen Ausnahmen von dem Gebot der Gleichbehandlung des Leiharbei t- nehmers, wonach diesem für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 9 Nr. 2 Halbs. 1 AÜG) . Hiervon kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Ab s. 2 AÜG festgesetzten Mindeststu n- denentgelte unterschreitet (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG) , wobei i m Geltungsbereich eines solchen Tarifvertra g s nicht tarifgebundene A r- beitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen verei n- baren können (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG) . Mit § 13 Halbs. 2 A ÜG als Ausschlusstatbestand ist klargestellt, dass ein Auskunftsa n- spruch aus scheidet, so weit kein Gleichbehandlungsanspruch be steht (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 19, BAGE 148, 84) . (bb) Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit ein er einen Tari f- ve r trag iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG schließenden Tarifvertragspartei lassen den Auskunftsanspruch des § 13 AÜG jedoch unberührt. Für dessen Geltendmachung reicht - wie für jegliche Auskunftsansprüche - die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Bestehens eines Hauptanspruchs ( ebenso Lembke in Boemke/Lembke AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 21; Pelzner/Kock in Thüsing AÜG 3. Aufl. § 13 Rn. 10; Urban - Crell in Urban - Crell/Germakowski/Bissels/Hurst AÜG 2. Aufl. § 13 Rn. 7 ; vgl. im Übrigen [zum richterrechtlich entwickelten Au s- kunftsanspruch des Leiharbeitnehmers bei unerlaubter Arbeitnehmerüberla s- sung nach § 242 BGB] BAG 11. April 1984 - 5 AZR 316/82 - zu II 2 der Gründe, BAGE 45, 316) . Davon ist auch der Gesetzgeber bei d er Anfügung von Halbs. 2 in § 13 AÜG mit Art. 93 Nr. 3 des Dritten Gesetz es für moderne Dienstleistu n- gen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) aus gegangen . 50 - 23 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 24 - In der Gesetzesbegründung ist - unter Verweis auf diverse Entscheidungen des Bunde sarbeitsgerichts - ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch des § 13 AÜG im Verhältnis zum Hauptanspruch nur ein Hilfsanspruch s- 2 in § e- (BT - Drs. 15/1515 S. 133) . Die Klarstellung ist damit inhaltlich nicht auf Konstellatione n bezogen, in denen die Auskunftssperre nur möglicherweise besteht. Bei bloßer Unklarheit, ob die Geltung oder Anwendbarkeit eines Tari f- vertrags den Auskunftsanspruch ausschließt, steht gerade nicht fest, dass der die Auskunft Beanspruchende keinesfalls et was fordern könnte. Eine Ausse t- zung des Auskunftsrechtsstreits im Hinblick auf das Eingreifen des den A n- spruch sperrenden Tatbestands von § 13 Halbs. 2 AÜG nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kommt damit nicht in Betracht. Sie wäre auch nicht mit dem aus dem Rec htsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrun d- satz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der Parteien des Auskunftsrecht s- streits auf eine zeitnahe Entscheidung vereinbar (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG BAG 24. Juli 2012 - 1 AZB 47/11 - Rn. 8 f., B AGE 142, 366; zu § 148 ZPO BAG 16. April 2014 - 10 AZB 6/14 - Rn. 1 0 ; BGH 8. November 2011 - VI ZB 59/10 - Rn. 11, BGHZ 191, 251) . Demgegenüber wird dem Entleiher nichts Unzumutb a- res abverlangt, wenn er zur Auskunft verpflichtet ist, obwohl dem Gleichbehan d- lungsanspruch des die Auskunft verlangenden Leiharbeitnehmers gegenüber dem Verleiher möglicherweise eine Tarifvertragsgeltung oder - anwendung en t- gegensteht . (c) Im vorliegenden Streitfall kommt hinzu, dass im arbeitsgerichtlichen Aussetzungs beschluss selbst angeführt ist, die auf Auskunft nach § 13 AÜG in Anspruch genommene Entleiherin habe erteilt worden, kommt es auf die Frage der Anspruchssperre nach § 13 Halbs. 2 AÜG evident nicht (mehr) a n , zumal es Sache des Entleihers ist, sich auf diese zu berufen (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 1081/12 - Rn. 23 , BAGE 148, 84) . Zwar (und hies ige 51 - 24 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 - 25 - Antragsteller) h- - oder Berichtigungsa n- spruch liegt aber d as Fehlen der Abhängigkeit der Entscheidung von einer in ihrer Reic hweite wie auch immer zu verstehenden Vorfrage der Tarifzu ständi g- keit diverser Gewerkschaften auf der Hand. Ein Anspruch auf Ergänzung der erteilten Auskunft bestünde nur, wenn diese - wovon das aussetzende Gericht nicht ausgegangen ist - unvollständig wäre. Ein Anspruch auf Berichtigung der erteilten Auskunft w äre nur gegeben, wenn - was das aussetzende Gericht gleichfalls nicht festgestellt hat - mit der erteilten Auskunft keine Erfüllung eing e- treten wäre. ff) Der Antragsteller und die zu 10. beteil igte Entleiherin sind als Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits durch diese verfahrensrechtliche Lage nicht rechtsschutzlos gestellt. Mit dem Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des Ausse t- zungsbeschlusses kann gegen diesen - auch noch nach Ablauf der Frist der gegen ihn an sich gegebenen sofortigen B eschwerde nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG - Gegenvorstellun g erhoben werden (vgl. BAG 18. Juli 2006 - 1 ABR 36/05 - Rn. 19, BAGE 119, 103) . Auch kann der Aussetzung eines Rechtsstreits jederzeit mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens b e- gegnet werden. Dies folgt aus den Vorschriften der auch für das Beschlussve r- fahren geltenden §§ 150, 250 ZPO, die die Aufnahme eines ausgesetzten Ve r- fahrens grundsätzlich zulassen und die Entscheidung darüber in das Ermesse n des Gerichts stellen, soweit nicht einerseits ein Aussetzungszwang oder and e- rerseits eine Fortsetzungspflicht besteht. Gegen die einem solchen Antrag stattgebende oder ihn ablehnende Entscheidung ist wiederum nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG die sofortige Beschwerde möglich. Einer Aufhebung des Au s- setzungsbeschlusses steht auch nicht entgegen, dass gegen diesen kein Rechtsmittel eingelegt worden ist . Die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit gilt für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für die gerichtliche Ent - 52 - 25 - 1 ABR 13/14 ECLI:DE:BAG:2016:260116.B.1ABR13.14.0 scheidung über einen Antrag auf Verfahrensfortgang (vgl. BGH 11. September 2012 - XI ZB 32/11 - Rn. 12 f.) . Schmidt Koch K. Schmidt Fasbender Olaf Kunz
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