Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. April 2017 Erster Senat - 1 ABR 62/14 - ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 4. September 2014 - - Entscheidungsstichwort e : Tarifzuständigkeit - Aussetzungsbeschluss und Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 ArbGG Leits a tz: Ein Rechtsstreit, mit dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Au s- kunftserteilung nach § 13 AÜG in Anspruch nimmt, kann nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt werden. Eine gleichwohl erfolgte Au s- setzung vermag keine Antragsbefugnis iSd. Vorschrift zu vermitteln. ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 62/14 9 TaBV 91/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2017 BESCHLUSS Kleinert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. 3. 4. Rechtsbeschwerdeführerin, 5. Rechtsbeschwerdeführerin, 6. Rechtsbeschwerdeführerin, - 2 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 3 - 7. Rechtsbeschwerdeführerin, 8. Rechtsbeschwerdeführerin, 9. 10. 11. Rechtsbeschwerdeführer, 12. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 25. April 2017 durch die Präsidentin des Bundes arbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die ehre n- amtlichen Richter Dr. Klebe und Dr. Hann für Recht erkannt: - 3 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 4 - Auf die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 4. bis 8. und 11. wird unter Zurückweisung der R echtsbeschwerde des Antragstellers der Beschluss des Hessischen La n- desarbeitsgericht vom 4. September 2014 - 9 TaBV 91/14 - aufgehoben, soweit das Hessische Landesarbeit s- gericht den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 B V 532/13 - teilweise a b- geändert und den Anträgen des Antragstellers entspr o- chen hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2014 - 4 BV 532/13 - wird insgesamt mit der Maßgabe z u- rückgewie sen, dass alle Anträge unzulässig sind. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Tarifzuständigkeiten von Mitgliedsg e- werkschaften des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) für mehrere mit dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dien stleistungen e.V. (BZA) abgeschloss e- nen Tarifverträge. Der Antragsteller war bei der M als Leih a r bei t ne h mer b e schä f tigt. Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsve r trag vom 28. Mai 2010 z u grunde, dessen Nr . 10 auszugsweise wie folgt lautete: Es gelten die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e.V. (BZA) und den Mitglied s- gewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen bzw. nachwirkenden Fassung. Der BZA schloss bereits am 22. Juli 2003 einen Manteltarifvertrag Zei t- arbeit, einen Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit und einen Entgelttarifvertrag Das waren die zu 2. bis 8. beteili gten ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Industriegewerkschaft Ber g- 1 2 3 - 4 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 5 - bau, Chemie, Energie (IG BCE), Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU), Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG) , Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (Allgemeiner Deutscher Lehrer - und Lehrerinnen - Verband) - Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und E r- zieher (GEW) und die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sowie die Gewerkschaft TRANSNET, die am 30 . November 2010 mit der Verkehrsgewerk schaft GDBA zu der zu 9. beteiligten Eisenbahn - und Verkehrsgewerkschaft (EVG) ve r- schmolzen worden ist. Am 9. März 2010 schlossen der BZA und die zu 2. bis 8. beteiligten Gewerkschaften einen T arifver trag mit Änderung en zum Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag Zeitarbeit BZA - DGB vom 22. Juli 2003 ab . Zuvor kam es bereits zu Änderungen/Ergänzungen der Tari f- verträge vom 22. Juli 2003 durch Änderungstarifverträge vom 22. Dezember 2004 und 30. Mai 2006. Der BZA ist aufgrund eines Verschmelzungsvertrags sowie der Ve r- sammlungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom 14. April 2011 durch Übertragung seines Vermögens als Ganzes auf den zu 11. beteiligten Bunde s- arbeitgeberverband der Personal dienstleister e.V. (BAP) verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 27. Juni 2011 in das Verein sr egister eingetragen. Der Antragsteller war vom 3. Juni 2010 bis 18. November 2011 der zu 12. beteiligten B GmbH ( Entleiherin ) als Elektroi n sta l l a teur zur A r beit s lei s- tung überlassen. Mit Klage vom 29. August 2012 mac h te er beim A r beitsg e richt Berlin ( - 36 Ca 13335/12 - ) ihr gegenüber einen Au s kunft s a n spruch nach § 13 AÜG geltend . Das Arbeitsgericht setzte mit nicht a n gegri f f e nem B e schluss vom 13. November 2012 in der Fassung des Bericht i gung s b e schlusses vom 22. Februar 2013 den Rechtsstreit aus bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gemäß den §§ 2a Abs. 1 Nr. 4, 97 Abs. 1 und 5 ArbGG geführten bzw. zu führenden Bes chlussverfahrens über die Frage, ob die Mitgliedsgewerkschaften der DGB - Tarifgemeinschaft Zei t- arbeit (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG), Industriegewerkschaft Metall (IG Metall), Gewe r k- schaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Vereinte 4 5 6 - 5 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 6 - Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Industriegewer k- schaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG Bau) und Gewerkschaft der Polizei (GdP)) im Zeitpunkt des Abschlusses der für den Zeitraum vom 3. Juni 2010 bis zum 1 8. November 2011 einschlägigen Tarifverträge für die gewerbliche A r- beitnehmerüberlassung, geschlossen zwischen dem Bu n- desverband Zeitarbeit Personal - Dienstleistungen e.V. (BZA) und jenen, nämlich am 22. Juli 2003, 22. Dezember 2004, 30. Mai 2006 und 9. Mär z 2010 für diese Branche Mit am 18. Januar 2013 beim Arbeitsgericht Berlin angebrachter A n- tragsschrift hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingele i- tet. Er hat die Auffassung vertreten , d ie zu 2. bis 9 . beteiligten Gewerkschaften und der zu 10. beteiligte Spitzenverband seien weder für sich genommen noch als Tarifgemeinschaft für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung t arifz u- ständig gewesen . Er hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die T arifgemeinschaft Zeitarbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerb s- mäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehmerüberla s- sung nicht tarifzuständig war; 2. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Ber g- bau, Chemie, Energie (IG BCE) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. g e- werblichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifz u- ständig war; 3. festzustellen, dass die Gewerkschaft Nahrung - Genuss - Gaststätten (NGG) am 9. März 2010 für den Wirt schaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewer b- lichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war; 4. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitne h- merüberlassung nicht tarifzuständig war; 5. festzustellen, dass die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) am 9. März 2010 für den Wir t- schaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerbl i- chen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig 7 8 - 6 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 7 - war; 6. festzustellen, dass die Vereinte Dienstleistungsg e- werkschaft e.V. (ver.di) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewer b- lichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war; 7. festzustellen, dass die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt (IG BAU) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewer b- lichen Arbeitnehmerüberlassung nicht tarifzuständig war; 8. festzustellen, dass die Gewerkschaft der Poli zei (GdP) am 9. März 2010 für den Wirtschaftszweig der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehme r- überlassung nicht tarifzuständig war . Die weiteren Beteiligten haben die Zurückweisung der Anträge bea n- tragt. Mit Beschluss vom 29. Mai 2013 hat sich da s Arbeitsgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen. Dieses hat die Anträge zu 1. bis 3. und 5. bis 8. als unz u- lässig, de n Antrag zu 4. als unbegründet ab gewiesen. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller seine Anträge beschränkt auf die fehlende Tar ifzuständigkeit der zu 2. bis 8. beteiligten Gewerkschaften weiterverfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat unter Zurückweisung der B e- schwerde im Übrigen den arbeitsgerichtlichen Be schluss teilweise abgeändert und festgestellt, dass die zu 4. bis 7. beteiligten IG BCE, IG Bau, NGG und GEW für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehme r- überlassung am 9. März 2010 nicht tarifzuständig waren, soweit die Arbeitne h- merübe rlassung außerhalb ihres satzungsmäßigen Organisationsbereichs (o h- ne die Zuständigkeitsregelungen zur Arbeitnehmerüberlassung) stattfand. B e- züglich der zu 8. beteiligte n GdP hat es entschieden, dass diese am 9. März 2010 für die Branche der gewerbsmäßigen bzw. gewerblichen Arbeitnehme r- überlassung nicht tarif zuständig gewesen sei . 9 10 11 - 7 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 8 - Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge hinsichtlich der zu 2. bis 8. beteiligten Gewerkschaften weiter. Die zu 4. bis 8. beteiligten Gewerkschaften s owie der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband b e- gehren mit ihren jeweils eigenen Rechtsbeschwerden die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die zu 2. bis 9 . beteiligten Gewerkschaften , der zu 10. beteiligte Spitzenverband und die zu 12. bet eiligte Entleiherin bea n- tragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Antragstellers. B. Die jeweilige Rechtsbeschwerde der zu 4. bis 8. beteiligten Gewer k- schaften und die Rechtsbeschwerde des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverba n- des ist begründet , die des Antragstellers ist unbegründet . Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht der Beschwerde des Antragstellers teilweise stattgeg e- ben . Dessen Anträge sind sämtlich unzulässig . I. Zu Unrecht rügt der Antragsteller eine B eteiligung des zu 1 1 . beteiligten Ar beitgeberverbandes. 1. Mit seinen Anträgen hat der Antragsteller ein Beschlussverfahren zur Feststellung von Tarif(un - )zuständigkeiten mehrerer Vereinigungen nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG eingeleitet. Für dieses ist § 97 ArbGG in der bis 15. August 2 014 geltenden Fassung (aF) maßgeblich. Nach § 112 ArbGG (idF des Gesetzes zur Stärkung der Tarifa u tono mie - Tarifautonomiestärkungsg e- setz - vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348) gilt f ür Beschlussverfah ren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, die - wie vorliegend - bis zum Ablauf des 15. August 2014 anhängig gemacht worden sind, § 97 ArbGG in der an diesem Tag ge l- tenden Fassung bis zum Abschluss des Verfahrens durch rechtskräftigen B e- schluss fort. 2. Beteiligte eines Verfahren s nach § 97 ArbGG über die Tarifzustä ndi g- keit einer Vereinigung sind neben dem Antragsteller alle Personen und Stellen , die von der Entscheidung über die Tarifzuständigkeit in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen sind. Dies folgt aus § 97 Abs. 2 ArbGG aF , wonach ua. § 83 Abs. 3 ArbGG en tsprechend anzuwenden ist. Daher ist stets die Verein i- gung beteiligt, über deren Tarifzu ständigkeit gestritten wird . Betrifft der Verfa h- 12 13 14 15 16 - 8 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 9 - rensgegenstand die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung für einen bestimmten Tarifvertrag, sind die diesen mit abschließenden V ertragsparteien in das nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG eingeleitete Verfahren einzubeziehen. Hingegen sind die sonstigen nach § 97 Abs. 1 ArbGG antragsberechtigten Vereinigungen und Stellen an einem Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG n icht beteiligt, weil es an einer unmittelbaren Betroffenheit in einer eigenen Recht s stellung fehlt. Ebenso sind die Arbeitsbehörden des Bundes oder der Länder in einem Verfahren über die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht anzuhören, sofern sie nich t selbst als Antragsteller auftreten (vgl. BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 154, 64 ) . 3. Danach ist an dem vorliegenden Verfahren neben dem Antragsteller, den Gewerkschaften, deren Tarifzuständigkeiten im Streit stehen, und der En t- leih erin als beklagter Arbeitgeberin in dem nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG au s- gesetzten (Ausgangs - )Rechtsstreit auch die Arbeitgebervereinigung BAP bete i- ligt. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt. a) Allerdings ist der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverb and nicht originär P a r tei der Tarifverträge, für deren Abschluss die Tarifzuständigkeiten der bete i- ligten Gewerkschaften im Streit stehen . Nicht er, sondern die Vereinigung BZA hat diese Tarifverträge abgeschlossen. b) Der BZA ist aber als Arbeitgeberverb and in der Rechtsform eines ei n- g e tragenen Vereins auf den zu 11. beteiligten Arbeitgeberverband verschmo l- zen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4, § § 99 ff. UmwG) . Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register ist er als übertragender Rechtsträger gemäß § 20 Abs. 1 Nr . 2 Satz 1 UmwG erloschen . Sein Vermögen ist einschließlich der Verbindlichkeiten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den zu 11. beteiligten Arbeitgeberverband übergegangen. Die im Gesetz angeordnete Gesamtrechtsnachfolge umfasst auch die von dem BZA geschl ossenen (Verbands - )Tarifverträge . Der zu 11. beteiligte Arbeitgeberverband ist damit in die Stellung des BZA als Tarifve r- tragspartei eingetreten ( ausführlich BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 26 mwN , BAGE 154, 64 ) . Für das Eintreten des übernehmenden Arbeitg e- berverbandes in die von dem übertragenden Arbeitgeberverband geschloss e- 17 18 19 - 9 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 10 - nen Tarifverträge kommt es nicht darauf an, ob sich der Geltungsbereich der jeweiligen Tarifverträge innerhalb der Grenzen bewegt, welche die Satzung des übernehmenden Arbeitge berverbandes für seine Tarifzuständigkeit festlegt (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO ; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 44 mwN) . Die tarifrechtlichen Folgen berühren weder die Wirksamkeit der Verschmelzung und ihren Charakter als Gesamtrechtsnac hfolge noch die Bewertung der Stellung einer Tarifvertragspartei als Vermögensbestandteil iSv. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO ) . Deshalb ist es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - für die Verfahrensbeteil i- gung des zu 11. beteiligten Arbeitgeberverbandes nicht entscheidend, ob seine Satzung und die des BZA kongruente Tarifzuständigkeiten festlegen. II. Die in der Rechtsbeschwerde instanz anhängigen Anträge sind sämtlich unzulässig. Für die mit ihnen erstrebten Fests tellungen fehlt es be reits an einer Antragsbefugnis. 1. Ein Rechtsstreit, in dem ein Leiharbeitnehmer seinen Entleiher auf Au s- kun f t s erteilung nach § 13 AÜG in Anspruch nimmt, ist schon nicht nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG aussetzungsfähig. Eine gleichwohl erfolgte Aussetzung vermag keine Antragsbefugnis iSd. Vorschrift zu vermitteln. a) Nach § 13 Halbs. 1 AÜG kann d er Leiharbeitnehmer im Falle der Übe r- lassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitne hmer des Entleihers geltenden wesentlichen A r- beitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen . Sinn und Zweck der gerichtlich einklagbaren Auskunft nach § 13 AÜG ist die Schaffung einer Vergleichsmöglichkeit zwischen den Leistungen des Verleih ers und den nach dem Gleichstell ungsgebot zustehenden Leistungen . D ie - ordnungsgemäße - Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiha r- beitnehmer ermögli chen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Abs. 4 AÜG zu berec h- nen. Eine Auskunft nach § 13 Halbs. 1 AÜG kann nach Halbs. 2 der Vorschrift nicht verlangt werden, soweit die Tatbestände der § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 Nr. 2 20 21 22 - 10 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 11 - AÜG erfüllt sind. Diese betreffen Ausnahmen von dem Gebot der Gleichb e- handlung des Leiharbeitnehmers, wonach diesem für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher die im Betrieb dieses Entleihers für einen vergleichbaren A r- bei tnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen ei n- schließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 9 Nr. 2 Halbs. 1 AÜG) . Hiervon kann ein Tarifvertrag abweichende Regelungen zulassen, soweit er nicht die in ei ner Rechtsverordnung nach § 3a Ab s. 2 AÜG festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2, § 9 Nr. 2 Halbs. 2 AÜG) . I m Geltungsbereich eines solchen Tarifvertra g s kö n- nen nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3, § 9 Nr. 2 Halbs. 3 AÜG) . Mit § 13 Halbs. 2 AÜG als Ausschlusstatbestand ist klargestellt, dass ein Auskunftsanspruch aus scheidet, so weit kein Gleichbehandlungsanspruch b e- steht (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 49, BAGE 154, 64 ) . b) Zweifel an der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer einen Tari f- ve r trag iSd. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG schließenden Tarifvertragspartei lassen den Auskunftsanspruch des § 13 AÜG jedoch unberührt. Für dessen Geltendmachung reicht - wie für jegliche Auskunftsansprüche - die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Be ste hens eines Hauptanspruchs aus . Davon ist auch der Gesetzgeber bei der Anfügung von Halbs. 2 in § 13 AÜG mit Art. 93 Nr. 3 des Dritten Gesetz es für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ausweislich der Gesetzesbegr ündung (BT - Dr s. 15/1515 S. 133) ausgegangen. Bei bloßer Unklarheit, ob die Geltung oder Anwendbarkeit eines Tarifvertrags den Auskunftsanspruch ausschließt, steht gerade nicht fest, dass der die Auskunft Beanspruchende keinesfalls e t- was fordern könnte. Ein e Aussetzung des Auskunftsrechtsstreits im Hinblick auf das Eingreifen des den Anspruch sperrenden Tatbestands von § 13 Halbs. 2 AÜG nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG kommt damit nicht in Betracht ( ausführlich BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 50 mwN , BA GE 154, 64) . Sie wäre auch nicht mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz (§ 9 Abs. 1 ArbGG) folgenden Anspruch der Parte i- 23 - 11 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 12 - en des Auskunftsrechtsstreits auf eine zeitnahe Entscheidung vereinbar (vgl. zu § 97 Abs. 5 ArbGG BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO ) . c) Der Antragsteller und die zu 12. beteiligte Entleiherin sind als Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits durch diese prozessuale Lage nicht recht s- schutzlos gestellt (vgl. hierzu BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 52, BAGE 154, 64) . Mit dem Hinweis auf die Unbeachtlichkeit des Aussetzungsb e- schlusses kann gegen diesen - auch noch nach Ablauf der Frist der gegen ihn an sich gegebenen sofortigen Beschwerde nach § 252 ZPO iVm. § 78 A rbGG - Gegenvorstellung erhoben werden (BAG 18. Juli 2016 - 1 ABR 36/05 - Rn. 19, BAGE 119, 103) . Auch kann der Aussetzung eines Rechtsstreits jederzeit mit einem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens gemäß §§ 150, 250 ZPO bege g- net werden. Gegen die einem solchen Antrag stattgebende oder ihn ablehne n- de Entscheidung ist wiederum nach § 252 ZPO iVm. § 78 ArbGG die sofortige Beschwerde möglich (vgl. BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - aaO ) . Einer Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses, gegen den kein Rechtsmitte l eing e- legt worden ist, steht die dadurch eingetretene Unanfechtbarkeit nicht entg e- gen. Sie gilt für den Aussetzungsbeschluss selbst, nicht aber für die gerichtliche Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrensfortgang (vgl. BGH 11. September 2012 - XI ZB 32/11 - Rn. 12 f.) . 2. D e m Antragsteller fehlt auch deswegen die Antragsbefugnis , weil der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht den Anforderungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG genügt . a) Die Antragsbefugnis folgt nicht aus § 97 Abs. 1 ArbGG. Der Antragste l- ler gehört nicht zu den in der Vorschrift aufgeführten antragsberechtigten Vere i- nigungen und Stellen. b) Die Antragsbefugnis folgt auch nicht aus § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. 24 25 26 27 - 12 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 13 - aa) § 97 Abs . 5 Satz 2 ArbGG erweitert die Antragsbefugnis zur Einleitung eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG in den Fällen, in d e- nen ein Gericht einen Rechtsstreit gemäß § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG bis zur Erledigung eines Beschlussverfahrens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ausg e- setzt hat, über den Kreis der nach § 97 Abs. 1 ArbGG Antragsbefugten hinaus auf die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits. Die Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG beschränkt sich allerdings auf die Vorfrage, wegen dere r das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat. Die Parteien eines ausgesetzten Rechtsstreits sind nicht befugt, eine andere als die von dem aussetzenden G e- richt für entscheidungserheblich erachtete Frage der Tariffähigkeit oder der T a- rifzuständigkeit zum Gege nstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG zu erheben. Der Aussetzungsbeschluss bestimmt damit den z u- lässigen inhaltlichen und zeitlichen Umfang eines Antrags der nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG Antragsberechtigten (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 37 mwN, BAGE 154, 64 ) . bb) Welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich erachtet hat, ist erforderlichenfalls durch Auslegung des Aussetzungsbeschlu s- ses zu ermitteln. Dabei sind neben der Beschlussformel auch desse n Gründe heranzuziehen. Lässt sich auch im Wege der Auslegung nicht zuverlässig fes t- stellen, welche Vorfrage das aussetzende Gericht für entscheidungserheblich gehalten hat, vermag der Aussetzungsbeschluss keine Antragsbe rechtigung der Parteien des Ausgang sverfahrens für ein Beschlussverfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu begründen. Er ist unbeachtlich. Für ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 Satz 1, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist kein Raum. Ein solches Verfa h- ren muss notwendig dieselbe Frage zum Gegenstand hab en wie der Ausse t- zungsbeschluss. Lässt sich diesem die für entscheidungserheblich erachtete Vorfrage nicht entnehmen, können die Parteien des Ausgangsverfahrens die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung nicht in einem geso n- de r ten Beschlu ssverfahren zur gerichtlichen Ent scheidung stellen (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 38 mwN, BAGE 154, 64 ) . 28 29 - 13 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 14 - cc) Weiterhin gehört es z u den formellen Voraussetzungen eines Ausse t- zungsbeschlusses iSv. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG, die Entscheidungserheblic h- keit der festzustellenden Eigenschaften darzulegen . Kommt es nach Ansicht des aussetzenden Gerichts auf die Zuständigkeit einer Vereinigung zum A b- schluss eines bestimmten Tarifvertrags an, kann nur die so beschriebene E i- genschaft zum Gegenstand des Antrags im Verfahren nach § 97 ArbGG g e- macht werden . In diesem Zusammenhang hat d as aussetzende G ericht im Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG auch den Zeitpunkt a n- zugeben, zu dem die in § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG genannten Eige n schaften vo r- liegen müssen . Unzureichend ist es, wenn im Tenor oder in den Gründen nur die Dauer des Arbeitsverhältnisses angegeben und auf die in diesem Zeitraum geltenden Tarifverträge verwiesen wird. Vielmehr ist das Abschlussdatum des für entscheidungs erheblich angesehenen Tarifvertrags konkret zu bezeichnen, da sich i n den Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG die Antrag s- befugnis der Parteien des Ausgangsrechtsstreits für die Klärung der dort g e- nannten Eigenschaften nach dem im Aussetzungsbes chluss angeführten Zei t- punkt bestimmt ( st. Rspr. BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 39 mwN , BAGE 154, 64 ) . Hebt das aussetzende Gericht auf die Tarifzuständigkeiten (oder Tariffähigkeiten) mehrerer Vereinigungen ab, muss der Aussetzungsb e- schluss erken nen lassen, ob als erhebliche Vorfrage die rechtlichen Eige n- scha f ten jeder dieser Vereinigungen für sich gesehen oder lediglich einzelner Vereinigungen - ggf. in einer bestimmten Verbundenheit - oder auch nur einer dieser Vereinigungen geklärt werden soll. dd) In einem auf einen Aussetzungsbeschluss nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG eingeleiteten Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG ist hingegen nicht zu prüfen, ob die Vorfrage, wegen derer das Verfahren ausgesetzt wurde, ta t- sächlich vorgreiflich ist. Dies zu beurteilen, ist ausschließlich Sache des ausse t- zen den Gerichts . Etwas anderes gilt, soweit das Fehlen der Entscheidungse r- heblichkeit offensichtlich ist . Denn die Antragsberechtigung der Partei eines ausgesetzten Rechtsstreits iSv. Satz 2 des § 97 Abs. 5 ArbGG knüpft unmitte l- bar an die Voraussetzung von Satz 1 der Vorschrift an. Hängt aber die En t- scheidung des ausgesetzten Rechtsstreits offensichtlich nicht von der in einem 30 31 - 14 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 15 - Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG zu klärenden rechtlichen Eige n- schaft der Tarifzuständigkeit oder Tariffähigkeit ab, vermittelt der Aussetzung s- beschluss keine Antragsbefugnis nach § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG. Weder das aussetzende Gericht noch die Parteien des ausgesetzten Rechtsstreits verm ö- gen insofern über die Antragsbefugni s iSv. § 97 Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu disp o- nieren (BAG 26. Januar 2016 - 1 ABR 13/14 - Rn. 40 mwN , BAGE 154, 64) . ee) Danach fehlt dem Antragsteller die Antragsberechtigung für sämtliche Anträge, die Gegenstand der Rechtsbeschwerden sind . Zwar hat das Arbeit s- gericht Berlin den Aus gangsrechtsstreit auf der Grundlage von § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ausgesetzt . Der Aussetzungsbe schluss ist aber unbeachtlich. Es lässt sich nicht zuverlässig feststellen, welche Vorfrage das Arbeitsgericht als vorgreiflich angesehen hat. Darüber hinaus hängt die Entscheidung in dem ausgesetzten Rechtsstreit offensichtlich nicht von der Klärung der streitbefa n- genen Tarif(un - )zuständigkeiten ab. (1) Der Beschlusstenor des Arbeitsgerichts lässt zunächst hinreichend e r- kennen, für welche Tarifverträge und für welche Zeitpunkte die beschließende Kammer die Tarifzuständigkeit der dort genannten de r DGB - hat. Um welche Tarifverträge es sich dabei handelt, folgt aus den Gründen des Aussetzungsbeschlusses. (2) Es lässt sich dem Beschluss jedoch nicht entnehmen, ob das ausse t- zende Geric ht eine Tarifzuständigkeit jeder einzelnen Gewerkschaft und/oder - - wie auch immer zu verstehenden - r- erheblich erachtet hat. Die mit den Anträ gen im hiesigen Verfahren erstrebten Feststellungen beziehen sich auf die Tarifunzuständigkeiten jeder der in den des Tarifvertrags am 9. März 2010. D er Aussetzungsbeschluss muss dah er die (jeweilige) Antragsbefugnis für jede der geltend gemachten Feststellungen ve r- mit teln. 32 33 34 - 15 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 - 16 - Der Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin kann indes an keiner Stelle entnommen werden , ob es aus seiner Sicht auf alternativ oder kumulativ geg e- bene Tarifzuständigkeiten ankommt. Nach dem Beschlusstenor soll geklärt ten der DGB - Tarifgemeinschaft Zeitarbeit der Gewerkschaften in der Klammer m ag darauf deuten, es sei dem ausse t- zenden Gericht auf die Zuständigkeit jeder einzelnen Gewerkschaft - für sich gesehen - an gekommen . Hiergegen spricht jedoch die zugleich erfolgte Z u- sammenfassung der in der Klammer aufgeführten G DGB - Tar ifgemeinschaft Zeitarbeit Auch die Gründe der Entscheidung geben keine weiteren Aufschlüsse. Sie formulieren einerseits Mitgliedsgewerk schaften der DGB - Tarif im Zeitpunkt des Abschlusses der auf da s Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und se i- Andererseits gehen sie davon aus 17 Einzelpositionen umfassenden Antrags zu 2) davon ab, ob die Tarifzustä n- digkeit der DGB - Gewerk (3) Der Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Berlin begründet a u- ßerdem deshalb keine Befugnis für die gestellten Anträge, weil es offensichtlich an einer Entscheidungserheblichkeit der - ohne hin nicht konkret gefas s- ten - Vorfrage im Zusammenhang mit der streitbefangenen Klärung mehrere r r echtliche r Eigenschaften fehlt. Ausführungen zu der vertragsrechtlichen und tarifrechtlichen Beurteilung des Ausgangsrechtsstreits können den Gründen nicht en tnommen werden . Es bleibt offen , wie das Arbeitsg ericht die in dem A r- beitsvertrag des hiesigen Antragstellers vereinbarte Bezugnahme auf Tarifve r- träge - die es wohl als Grundlage der Tarifvertragsanwendung angesehen hat - beurteilt hat. Bei einer Unwirksam keit der arbeitsvertraglichen Bezugna h- meklau sel käme es auf die Wirksamkeit der Tarifverträge vom 9. März 2010 und damit der Tarifzuständigkeit einer oder mehrerer der beteiligten Gewerk - 35 36 - 16 - 1 ABR 62/14 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR62.14.0 schaften nicht an. Nur im anderen Fall stellte sich überhaupt die durch den A n- tragsteller zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemachte Frage. Schmidt Treber Heinkel Klebe Hann
Full & Egal Universal Law Academy