Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 ABR 66/12 - I. Arbeitsgericht Köln Beschluss vom 22. September 2011 - 4 BV 30/11 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 25. April 2012 - 3 TaBV 84/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Tarifzuständigkeit - betriebsverfassungsrechtliche Normen - Arbeitszeit des fliegenden Personals Gesetz e : TVG § 2; Bet rVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 117 Abs. 2 Leits atz : Die Wirksamkeit von Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft für alle Arbeits - verhältnisse der erfassten betrieblichen Einheiten voraus. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 66/12 3 TaBV 84/11 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Januar 2014 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 14. Januar 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowi e die ehre n- amtlichen Richter Schäferkord und Schuster für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Personalve r- tretung wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts - 2 - 1 ABR 66/12 - 3 - Köln vom 25. April 2012 - 3 TaBV 84/11 - aufgehoben, soweit er der Beschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22. September 2011 - 4 BV 30/11 - entsprochen hat und zur Klarstellung neu gefasst: Die Beschwerde der Personalvertretung gegen den vo r- genannten Beschluss des Arbeitsgerichts Köln wird z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin betreibt ein Luftfahrtunternehmen. Die antragstelle n- de Personalvertretung ist auf der Grundlage eines mit der Deutschen Angestel l- ten - Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrags Personalvertretung vom 19. Februar 1976 (TV PV) gebildet worden . § 3 Nr. 1 TV PV lautet: 3 Anwendung des Betriebsverfassu ngsgesetzes 1972 1. Für das fliegende Personal (Bordpersonal) der DLT findet das Betriebsverfassungsgesetz vom 15.01.1972 in seiner jeweils gültigen Fassung mit allen Rechten und Pflichten Anwendung, sofern durch diesen Tarifvertrag nichts anderes bestim mt Auf die Arbeitsverhältnisse des Bordpersonals finden kraft vertraglicher Bezugnahme die für die Arbeitgeberin geltenden Mantel - und Vergütungstari f- verträge für die Mitarbeiter des Cockpit - und Kabinenpersonals Anwendung. In dem mit der Vereinigung Cockpit e.V. (VC) abgeschlossenen Manteltarifvertrag Nr. 1 vom 17. April 2004 für die Mitarbeiter des Cockpitpersonals (MTV Coc) heißt es: 1 2 3 - 3 - 1 ABR 66/12 - 4 - § 6 Ar beitszeit (1) Die Arbeitszeit umfasst die Zeit, in der die Mitarbe i- ter des Cockpitpersonals auf Anordnung der CLH Dienst leisten. Die Arbeitszeit schließt ein: a) d ie Flugdienstzeit (§ 8) (2) a) Die tägliche Arbeitszeit (ohne Pausen) , zu der ein Mitarbeiter eingeteilt werden kann, darf 14 b) Wird ein Mitarbeiter an mehr als 2 aufeinande r- folgenden Tagen im Bodendienst beschäftigt, so wird die Grundarbeitszeit auf der Basis von 38,5 Arbeitsstunden je Woc (3) Die Mitarbeiter werden auf Basis von Dienstplänen eingesetzt. Diese gelten in der Regel in Abschnitten von 4 Wochen und sind rechtzeitig im Voraus zu veröffentlichen. Eine abweichende Regelung - ins - besondere in Bezug auf die Geltungsdauer der Dienstpläne - kann mit der Personalvertretung in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung getroffen werden. ... (4) Bei der Einplanung und der Einteilung der Mitarbe i- ter sind die Bestimmungen der Tarifverträge zu b e- achten und ist im Rahm en der betrieblich vertretb a- ren Möglichkeiten eine gleichmäßige Belastung aller Mitarbeiter am jeweiligen Stationierungsort zu g e- währleisten, sowohl im Vergleich untereinander b e- zogen auf die jeweilige Beschäftig ungs als auch unter Berücksichtigu ng des CLH Pr o- gramms und der personellen Umstände in Bezug auf den einzelnen über den 12 - Monatszeitraum hi n- weg. (6) Sofern eine Personalvertretung besteht, wirkt diese im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes bei der Gestaltung der Rahmenpläne für d ie Besatzung s- u m läufe mit, die aufgrund der gegebenen Flu g- zeugumläufe festgelegt werden. Die Personalvertr e- tung kann Einblick in die Übersichten der Besa t- zungseinsatzplanung über die tatsächliche Verte i- lun - Tage ne h- men und diese für eigene interne Zwecke kopieren. - 4 - 1 ABR 66/12 - 5 - § 7 Flugzeit (1) Die Flugzeit im Sinne dieses Manteltarifvertrages ist die gesamte Zeit von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Flugzeug mit eigener oder fremder Kraft zum Start abrollt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem es am Ende des Fluges zum Stillstand kommt (Blockzeit). (2) Die Summe der Flugzeiten (= Blockzeiten) jedes Mitarbeiters des Bordpersonals darf 1.000 Stunden pro Kalenderjahr nicht überschreiten. § 8 Flugdienstzeit (1) Die bezahlungswirksame Flugd ienstzeit umfasst: a) die Zeiten für Vorarbeiten vom angeordneten Antritt des Flugdienstes bis zum Beginn der Blockzeit, wie im OM oder vorübergehend durch Einzelanordnung festgelegt ist, b) die Blockzeit, c) die Zeiten für Abschlussarbeiten nach dem Ende der Blockzeit, wie im OM oder vorübe r- gehend durch Einzelanordnung festgelegt ist, mindestens jedoch 15 Minuten, d) die auf Anordnung im Flugsimulator verbrachte Zeit einschließlich der Zeiten nach a) und c) und e) alle übrigen Zeiten zwische n den Vorarbeiten nach a) und den Abschlussarbeiten nach c), es sei denn, es handelt sich um eine Ruhezeit gem. § 9. (2) (3) a) Die uneingeschränkte Flugdienstzeit der Mita r- beiter des Bordpersonals zwischen 2 Ruheze i- ten beträgt 10 Stunden. (5) Die Flugdienstzeiten dürfen innerhalb 30 aufeina n- der folgender Tage 210 Stunden, innerhalb eines Kalenderjahres 1.800 Stunden nicht überschreiten. § 11 Grundsätze der Arbeitsvergütung (3) Die tarifvertragliche Vergütung besteht aus - 5 - 1 ABR 66/12 - 6 - a) der Grundvergütung, b) dem Zuschlag für die Arbeit an Sonn - und Fe i- ertagen sowie während der Nachtstunden, c) der Flugdienststundenvergütung, d) den Funktionszulagen. Der Vergütungstarifvertrag Nr. 4 vom 18. Dezember 2008 für die Mita r- beiter des Cockpitpersonals ( VTV Coc) lautet: § 4 Mehrflugdienststundenvergütung (1) Ab der 106. monatlichen Flugdienststunde (gemäß § 8 Abs. 1 MTV Cockpit Nr. 1) wird eine Mehrflu g- dienststundenvergütung in Höhe von 1/100 des ind i- viduelle n monatlichen Gesamtgehaltes (gemäß § 3) pro Flugdienststunde gezahlt. Die Arbeitgeberin hat für das Kabinenpersonal mit den Gewerkschaften ver.di und der Unabhängigen Flugbegleiter Organisation e.V. (UFO) in getren n- ten Vereinbarungen weitgehend inhaltsgleiche Manteltarifverträge für das Kab i- nenpersonal (MTV Kab) abgeschlossen. Nach § 4 Abs. 1 der ebenfalls mit be i- den Gewerkschaften abgeschlossenen Vergütungstarifverträge für das Kab i- nenpersonal (VTV Kab) wird eine monatliche Mehrflugdienststunden vergütung bereits ab der 94. monatlichen Flugdienststunde gezahlt. Die Arbeitgeberin führt eine Flugumlaufplanung durch. Bei dieser we r- den Flugzeugketten festgelegt. Dies ist eine Folge von Flügen, die ein bestim m- tes Flugzeug im Planungszeitraum zurückle gen soll. Diesen Flugzeugumläufen wird im Rahmen einer Besatzungsumlaufplanung eine nach abstrakten Kriterien definierte Cockpit - und Kabinenbesatzung zugewiesen. Auf der Grundlage di e- ser Planungen werden dann die Dienstpläne für das Bordpersonal erstellt. Di e- se Dienstplanung findet bei der Arbeitgeberin gegenwärtig auf der Grundlage der zum 30. Juni 2010 gekündigten Betriebsvereinbarung Dienstpläne vom 10. März 2010 statt. Diese sieht in Teil D ein Verfahren der Dienstplankontrolle vor, bei dem die Persona lvertretung Einwände gegen den Dienstplan erheben 4 5 6 - 6 - 1 ABR 66/12 - 7 - kann, nicht konsensual erledigte Einwände von einer Schlichtungsstelle bea r- beitet werden und bei Erfolglosigkeit der Schlichtung die Einigungsstelle zur endgültigen Entscheidung angerufen werden kann. Die Personalvertretung hat geltend gemacht, die Anordnung von Meh r- flugdienststunden im Rahmen der monatlichen Dienstplanung stelle eine v o- rübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit des Bordpersonals dar, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mi tbestimmung unterliege. Maßge b- liche betriebsübliche Arbeitszeit sei die in § 4 Abs. 1 MTV Coc/Kab geregelte erste Auslösegrenze für die Mehrflugdienststundenvergütung. Bei der Gesta l- tung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe habe sie nach § 87 Abs. 1 N r. 2 BetrVG sowie § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab mitzubestimmen. Die B e- satzungsumläufe bildeten die Grundlage für die Einteilung des Bordpersonals zu den einzelnen Diensten. Die Personalvertretung hat beantragt 1. festzustellen, dass ihr hinsichtl ich der Anordnung von monatlichen Mehrflugdienststunden des Bordpers o- nals ein Mitbestimmungsrecht zusteht, soweit nicht ein Notfall vorliegt, der sich nicht um leitende Ang e- stellte handelt, keine kollektive Maßnahme vorliegt oder es um keine arbeitskampfbe zogene Mehrarbeit geht; 2. festzustellen, dass ihr hinsichtlich der Gestaltung der Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe des Bor d- personals, die aufgrund der vorgegebenen Flu g- zeugumläufe festgelegt werden, ein Mitbesti m- mungsrecht zusteht, soweit die Rahmenpläne für die Besatzungsumläufe nicht leitende Angestellte betre f- fen. Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags geltend gemacht, aus der Regelung zur Mehrflugdienststundenvergütung könne nicht auf die betriebsübliche Arbeitszeit geschlossen werden. Bei der Planung der Besatzungsumläufe bestehe nur ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung. Das Arbeitsgericht hat beide Anträge abgewiesen. Das Landesarbeit s- gericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Pers o- na lvertretung dem Antrag zu 1. entsprochen. Mit den jeweils im Umfang ihres 7 8 9 10 - 7 - 1 ABR 66/12 - 8 - Unterliegens von den Beteiligten eingelegten Rechtsbeschwerden verfolgen diese ihr ursprüngliches Begehren weiter. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet, während die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung erfolglos bleibt. Das Landesarbeit s- gericht hat der Beschwerde der Personalvertretung zu Unrecht teilweise en t- sprochen. Beide Anträge sind unbegründet. I. Das von der Personalvertretung bei der Anordnung von Flu gdienstze i- ten beanspruchte Mitbestimmungsrecht besteht nicht. 1. Der Antrag ist nach der gebotenen Auslegung zulässig. a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts bei der Festlegung von Arbeitszeiten gerichtet, die als Flugdienstzei t iSd. § 8 Abs. 1 MTV Coc/Kab anzusehen sind und in einem Kalendermonat beim Cockpitpe r- sonal die Grenze von 105 Flugdienststunden und beim Kabinenpersonal von 93 Flugdienststunden übersteigen. Er ist nicht auf das Bestehen eines Mitbesti m- mungsrechts in Fällen gerichtet, in denen die Flugdienstzeit aufgrund unvorhe r- sehbarer Gründe durch Kapitänsentscheid (vgl. § 8 Abs. 6 MTV Coc, § 8 Abs. 5 MTV Kab) verlängert wird. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. aa) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Personalvertretung bereits dann zu beteiligen ist, wenn Angehörige des Bordpersonals zu Flugdienstzeiten herangezogen werden, deren Um fang die in § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab genannte Stundenzahl überschreitet. bb) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin wird das Feststellungsint e- resse nicht durch die in der BV Dienstpläne getroffenen Regelungen in Frage gestellt. Die BV Dienstpläne ist zum 30. Juni 2010 gekündigt worden und wirkt seit diesem Zeitpunkt lediglich nach. Die Möglichkeit, ggf. durch Spruch einer 11 12 13 14 15 16 17 - 8 - 1 ABR 66/12 - 9 - Einigungsstelle eine Ne uregelung herbeizuführen, beseitigt das Feststellungsi n- teresse nicht. Der Umfang eines Beteiligungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG kann auch außerhalb eines Einigungsstellenverfahrens geklärt werden, wenn - wie vorliegend - davon ausgegangen werden ka nn, dass der unterli e- gende Beteiligte die gerichtliche Feststellung akzeptiert. 2. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Die Personalvertretung hat bei der Anordnung von Flugdienstzeiten über den in § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab genan n- ten zeitlichen Umfang nicht nac h § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG iVm. § 3 Abs. 1 TV PV mitzubestimmen . a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen A r- beitszeit. aa) Inhalt des Mitbestimmungsrech ts ist die Regelungsfrage, ob zusätzl i- cher Arbeitsbedarf durch eine vorübergehende Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit abgedeckt werden soll und welche Arbeitnehmer oder Arbeitne h- mergruppen in welchem Umfang diese Arbeit leisten sollen (BAG 24. April 200 7 - 1 ABR 47/06 - Rn. 15, BAGE 122, 127) . bb) Betriebsübliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist die im B e- trieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsle istung und die für ihn erfolgte Verteilung auf einzelne Zeitabschnitte. Sie muss im Betrieb nicht einheitlich, sondern kann für verschiedene Arbeitnehmer oder Arbeitne h- mergruppen unterschiedlich sein. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG b etrifft die Frage, ob vorübergehend überhaupt weniger oder mehr als betriebsüblich gearbeitet werden soll und von wem, und ggf. um die Festl e- gung des zeitlichen Umfangs der von den Arbeitnehmern abweichend vom Ü b- lichen geschuldeten Arbeitsleistung (BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 ( A ) - zu B III 2 a der Gründe, BAGE 112, 227) . 18 19 20 21 - 9 - 1 ABR 66/12 - 10 - cc) Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich nicht auf die Dauer der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitszeit. Der Umfang der betreffenden schuldrechtlichen Verpflichtung ist vielmehr Bestandteil des arbeitsvertraglichen Synallagmas und ergibt sich regelmäßi g entweder aus einem anzuwendenden Tarifvertrag oder aus Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien. Er ist der Mitbestimmung des Betriebsrats entzogen (BAG 24. Januar 2006 - 1 ABR 6/05 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 117, 27) . dd) Der Arbeitszeitbegriff i n § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht gänzlich d e- ckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - Rn. 26, BAGE 120, 162) . Aus diesem Grund 87 Abs. 1 Nr . 3 BetrVG ohne Bedeutung, ob es sich bei dieser zugleich um Arbeitszeit im vergütungsrechtl i- chen und/oder arbeitsschutzrechtlichen Sinne handelt (BAG 15. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 19) . b) Die für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ge l- tenden Grundsätze bestimmen auch das Verhältnis der Arbeitgeberin zu der aufgrund der Ermächtigung in § 117 Abs. 2 BetrVG durch Tarifvertrag gebild e- ten Personalvertretung. Nach § 3 Abs. 1 TV PV findet für die im Flugbetrieb t ä- tigen Arbeitnehmer das Bet riebsverfassungsgesetz Anwendung, sofern durch den TV PV nichts anderes bestimmt ist. Für das Mitbestimmungsrecht über die vorübergehende Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit ist im TV PV keine abweichende Regelung getroffen worden. Die nach § 87 A bs. 1 Nr. 3 BetrVG bestehenden Beteiligungsrechte des Betriebsrats stehen daher grun d- sätzlich auch der Personalvertretung zu. c) Die für Mitglieder des Bordpersonals geltende betriebsübliche Arbeit s- zeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG richtet sich nicht na ch § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab. Eine Regelung über die betriebsübliche Arbeitszeit der von der A r- beitgeberin im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer besteht nicht. aa) In den Arbeitsverträgen des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bor d- personals wird der Umf ang der regelmäßigen Arbeitszeit nicht festgelegt. Auch 22 23 24 25 26 - 10 - 1 ABR 66/12 - 11 - die Vereinbarungen mit teilzeitbeschäftigten Bordmitgliedern enthalten kein e feste Stundenzahl, sondern beschränken sich bei der Arbeitszeit auf die Ang a- be eines bestimmten Verhältnisses zu der eines vollzeitbeschäftigten Arbei t- nehmers. bb) Die im Normalfall zu leistende Arbeitsverpflichtung des Bordpersonals wird durch tarifliche Arbeitszeitregelungen im MTV Coc/Kab nicht bestimmt. (1) Die Regelungen zur Arbeitszeit in § 6 MTV Coc/Kab enthalten kei ne Festlegung über die regelmäßig zu leistende Arbeitszeit. Nach de r en Abs. 1 umfasst die Arbeitszeit die Zeit, in der die Mitarbeiter auf Anordnung der Arbei t- geberin Dienst leisten. Satz 2 legt fest, welche Tätigkeiten vom tariflichen A r- beitszeitbegriff e rfasst werden. Dazu gehören neben der Flugdienstzeit, Büro - und Verwaltungstätigkeiten, Einweisungen, Ausbildungen und Umschulungen, Bordverkaufsabrechnungen, fliegerärztliche Untersuchungen und Impfungen, Begleitung von Passagieren, bestimmte Bereitschaft sdienste sowie Dienstre i- sen und - gänge sowie Tätigkeiten als Mitglied der Personalvertretung und einer Tarifkommission. Nach § 6 Abs. 3 MTV Coc/Kab werden die Mitarbeiter des Bordpersonals - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer freiwilligen B etriebsvereinbarung - auf der Basis von Dienstplänen eingesetzt, die rege l- mäßig einen Vier - Wochen - Zeitraum umfassen. (2) Tarifliche Festlegungen bestehen nur für die höchstzulässigen Arbeit s- zeiten. So darf nach näherer Maßgabe von § 6 Abs. 2 Buchst. a MTV Coc/Kab die kalendertägliche Arbeitszeit ohne Einverständnis des Mitarbeiters 14 Stunden und die Summe der Flugzeiten (Blockzeiten) von Mitarbeitern des Bordpersonals 1.000 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten (§ 7 Abs. 2 MTV Coc/ K ab) . (3) § 8 MTV Coc/Kab enthalten Regelungen über die bezahlungswirks a- men Flugdienstzeiten. Nach § 8 Abs. 5 MTV Coc, § 8 Abs. 4 MTV Kab dürfen diese innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen 210 Stunden und im K a- lenderjahr 1.800 Stunden nicht überschreiten. Die unei ngeschränkte Flu g- 27 28 29 30 - 11 - 1 ABR 66/12 - 12 - dienstzeit zwischen zwei Ruhezeiten beträgt zehn Stunden (§ 8 Abs. 3 Buchst. a MTV Coc/Kab) . cc) Normative Vorgaben für die betriebsübliche Arbeitszeit enthalten weder das Unionsrecht noch die Bestimmungen des nationalen Rechts. (1) Die Arbeitszeit des Bordpersonals wird durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Veror d- nung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vo r- schriften und Verwaltungsverfahren für den gewerb lichen Luftverkehr mit Fl ä- chenflugzeugen (ABl. EU L 254 /223 vom 20. September 2008 S. 1 - OPS) s o- wie der dazu ergangenen Ersten Durchführungsverordnung zur Betriebsor d- nung für Luftfahrtgerät (Anwendungsbestimmungen zu Anhang III - EU - OPS - der VO (EWG) Nr. 3922/91) vom 10. Juni 2008 (BAnz. Nr. 89 S. 2101 - 1. DV LuftBO) ausgestaltet. (2) Der Luftfahrtunternehmer hat danach sicherzustellen, dass die gesa m- ten Dienstzeiten, für die das Besatzungsmitglied eingeteilt ist, 190 Dienststund en innerhalb von 28 aufe inander folgenden Tagen und 60 Dienststunden innerhalb von jeweils sieben aufeinander folgenden Tagen nicht überschreiten (OPS 1.1 1 00 Nr. 1.1 . ) . Als Dienstzeit ist der Zeitraum def i- niert, der beginnt, wenn das Besatzungsmitglied auf Verlangen des Luftfahrtu n- ternehmers den Dienst beginnt und der endet, wenn das Besatzungsmitglied frei von allen dienstlichen Verpflichtungen ist (OPS 1. 1 095 Nr. 1.5 . ) . Der Zei t- raum zwischen der ersten Bewegung des Flugzeugs beim Verlassen seiner Parkposition zum Zwecke des Abflug s bis zum Halten auf der zugewiesenen Parkposition und Stillstand aller Triebwerke oder Propeller (Blockzeit) , darf 900 Blockstunden im Kalenderjahr und 100 Blockstunden inner halb von jeweils 28 aufeinander folgenden Tage n nicht überschreiten (OPS 1. 1 095 Nr. 1.2 . ; 1 . 1 1 00 Nr. 1.2 . ) . § 8 Abs. 1 Satz 1 1. DV LuftBO begrenzt die höchstzulässige kale n- derjährliche Dienstzeit auf 2.000 Stunden. dd) Entgegen der Auffassung der Personalvertretung sind § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab nicht dahingehend auszulegen , dass die dort bestimmte erste Ausl ö- 31 32 33 34 - 12 - 1 ABR 66/12 - 13 - segrenze die betriebsübliche Arbeitszeit des Bordpersonals iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG darstellt. Vielmehr wird die Arbeitszeit des Bordpersonals mangels anderweitiger Regelungen nur durch die Vorgaben der OPS, der 1. DV LuftBO sowie der MTV Coc/Kab der Höhe nach begrenzt. In § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab wird eine regelmäßige schuldrechtliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung, auf die § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abstellt, für Mitarbeiter des Bordpersonals nicht festgelegt. Die Tarifnormen regeln nur die Vergütungspflicht für die über 105 bzw. 93 hinausgehenden monatlichen Flugdienststunden. Sie lassen den A n- spruch der Arbeitgeberin, von den Mitarbeitern des Bordpersonals eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung fordern zu können, unberüh rt. Dies folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Normzweck der Tarifnormen. (1) Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab ist eindeutig. Er verpflichtet die Arbeitgeberin nur zur Zahlung einer Mehrflugdienstvergütung, wenn das Bordpersonal über die d ort bestimmte Flugdienststundenzahl eingesetzt wird. Eine Begrenzung des Direktionsrechts hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Arbeitsleistung des Bordpersonals sehen die Tarifnormen nicht vor. (2) Für den ausschließlichen vergütungsrechtlichen Charakt er von § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab spricht die Tarifsystematik. Die von den Tarifvertragspa r- teien als Vergütungstarifvertrag bezeichneten Vereinbarungen regeln nach § 1 Abs. 1 VTV Coc/ § 1 VTV Kab die Höhe der Vergütungen. Bestimmungen zur Arbeitszeit werden dar in nicht getroffen. Damit beschränkt sich der Regelung s- inhalt der VTV Coc/Kab auf die Ausgestaltung der von der Arbeitgeberin g e- schuldeten Gegenleistung. Über den Umfang der Arbeitsleistung enthalten die VTV Coc/Kab keine Festlegung. § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab ergänzen vielmehr die in § 8 MTV Coc/Kab enthaltenen Vergütungsregelungen über die Flu g- dienstzeit. Anders als bei den als reine Arbeitszeitvorschriften ausgestalteten §§ 6, 7 MTV Coc/Kab handelt es sich bei § 8 MTV Coc/Kab um Entgeltbesti m- mungen. Diese le gen fest, welche Arbeitszeiten als bezahlungswirksam und damit als vergütungspflichtig gelten. (3) Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Normzweck von § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab. 35 36 37 - 13 - 1 ABR 66/12 - 14 - (a) Die Heranziehung zu mehr als 105 bzw. 93 Flugdienststunden i m M o- nat führt zu einer erhöhten Vergütungspflicht der Arbeitgeberin für über die Au s- lösegrenze hinaus geleistete Flugdienststunden. Die Regelungen über die Z u- schlagpflicht in § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VTV Coc/Kab stellen damit nicht nur einen Ausgleich für ein e aus Sicht der Tarifvertragsparteien zusätzliche Heranziehung zu Flugdienststunden in einem Kalendermonat dar, die nicht mit dem tariflichen Grundgehalt abgegolten ist. Die Zuschläge für Mehrflugdienststunden dienen vielmehr zugleich der Einhaltung der in § 6 Abs. 4 MTV Coc/Kab sowie in OPS 1.1 1 00 Nr. 1.1 . Buchst. a, § 8 Abs. 2 1. DV LuftBO nur generalklauselartig b e- schriebenen Verpflichtung der Arbeitgeberin zu einer möglichst gleichmäßigen Belastung der Mitarbeiter des Bordpersonals bei der Heranziehung zu Dien s- ten. Durch die Auslösegrenzen des § 4 Abs. 1 bis Abs. 3 VTV Coc/Kab wird die aus Sicht der Tarifvertragsparteien möglichst zu vermeidende Heranziehung de s Bordpersonals zu Mehrflugdienststunden ausgeglichen. Diesem Reg e- lungszweck stehen die davon a bweichenden Arbeitszeitgrenzen in den norm a- tiven Vorgaben für die Arbeitszeit des Bordpersonals nicht entgegen. Es steht den Tarifvertragsparteien frei, einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch nicht erst bei Erreichen der höchstzulässigen Arbeitszeit, sonder n schon für eine gering e- re zeitliche Arbeitsbelastung festzulegen ( vgl. BAG 5. November 2003 - 5 AZR 8/03 - zu III 1 der Gründe) . (b) Der Auslegung der Auslösegrenzen in § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab als b e- triebsübliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG steht auch entgegen, dass die Flugdienstzeit zwar einen wesentlichen, nicht aber den gesamten Teil der Arbeitszeit des Bordpersonals darstellt. Die in § 6 Abs. 1 MTV Coc/Kab d e- finierte Arbeitszeit umfasst nicht nur die Flugdienstzeiten, sondern auch die i n dessen Satz 2 aufgeführten sonstigen Tätigkeiten, die von den Mitgliedern des Bordpersonals auf Anweisung der Arbeitgeberin geleistet werden oder für die diese von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt sind. Es kann dahi n- stehen, ob die Tarif vertragsparteien die betriebsübliche Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abweichend von den durch die Senatsrechtsprechung au f- gestellten Grundsätzen in der Weise ausgestalten können, dass diese sich nicht nach der regelmäßig zu leistenden Arbeitszeit , sondern nur nach einem Teil 38 39 - 14 - 1 ABR 66/12 - 15 - davon bestimmt. Für eine solche atypische Festlegung der betriebsüblichen Arbeitszeit hätte es zumindest einer ausdrücklichen Normierung bedurft. Ein solcher Regelungswille wird aus § 4 Abs. 1 VTV Coc/Kab jedoch nicht erken n- ba r. ee) Die von der Personalvertretung angeführten betrieblichen Vorschriften über die Teilzeitbeschäftigung und die Altersteilzeit sind für die Auslegung der tariflichen Regelungen ebenso ohne Bedeutung wie diejenigen über die tarifl i- che Wochenarbeitszeit der im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer. II. Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag zu 2. zu Recht abgewiesen. Die Gestaltung der Besatzungsumläufe unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht der Personalve r- tretung. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf das Bestehen eines Beteiligung s- rechts für eine bestimmte, konkret beschriebene Maßnahme der Arbeitgeberin gerichtet und betrifft damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das besondere Feststellungsinteresse liegt vor. Zwischen den B e- teiligten ist umstritten, ob die Personalvertretung bei der Erstellung der Besa t- zungsumläufe mitzubestimmen hat. 2. Der Antrag zu 2. ist unbegründet. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Au f- stellung der Besatzungsumläufe folgt weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG iVm. § 3 Nr . 1 TV PV noch aus § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab. a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist der Betriebsrat bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit eins chließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu beteiligen. Auch der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeit szeitg e- setzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszei t- gestaltung vom 4. November 2003 (ABl. EG L 299 vom 18. November 2003 S. 9) . Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts. 40 41 42 43 44 - 15 - 1 ABR 66/12 - 16 - Dieser besteht darin, die Interessen der Arbeitnehmer an der Lage ihrer A r- beitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatl e- bens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 14) . b) Die Besatzungsumläufe enthalten ke ine die Mitarbeiter des Bordpers o- nals bindende Festlegung über die Lage ihrer Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. aa) Die Arbeitgeberin führt für ihren Flugbetrieb unterschiedliche Planungen durch. Dabei ist zwischen der Planung der Flugzeug - sowi e der Besatzungsu m- läufe und der Aufstellung der monatlichen Dienstpläne zu unterscheiden. Z u- nächst nimmt die Arbeitgeberin die Einsatzplanung ihrer Flugzeuge vor. Auf der Grundlage der beabsichtigten Umläufe ihres technischen Fluggeräts erfolgt eine abstra kte Planung der Besatzungsumläufe. In einem dritten Schritt werden dann die Mitarbeiter des Bordpersonals in den monatlichen Dienstplänen den abgestimmten Umläufen konkret zugeordnet. bb) Danach fehlt es bei der Aufstellung der Besatzungsumläufe an der fü r das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderlichen Festl e- gung von Beginn und Ende der Arbeitszeit. Zwar geht die Personalvertretung im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die geplanten Besatzungsumläufe Grundlage für die Erstellung der monatlichen Dienstpläne sind. Dennoch we r- den in ihnen Beginn und Ende der Arbeitszeit von Mitarbeitern des Bordpers o- nals nicht festgelegt. Durch die Besatzungsumläufe wird das Direktionsrecht der Arbeitgeberin, dessen Begrenzung Gegenstand des Mitbesti mmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist, gegenüber den Arbeitnehmern ihres fliegenden Personals nicht ausgeübt. Diese Maßnahme führt die Arbeitgeberin erst mit der Aufstellung der Entwürfe für die Dienstpläne durch, die der Zustimmung der Personalver tretung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bedürfen. c) Die Personalvertretung hat auch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab kein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung der Besatzungsumläufe. Dies folgt aus der Auslegung der Tarifnormen. Der Senat muss daher ni cht darüber 45 46 47 48 - 16 - 1 ABR 66/12 - 17 - befinden, ob diese Vorschrift in den mit der VC und UFO abgeschlossenen T a- rifverträgen bereits deshalb unwirksam ist, weil beiden Gewerkschaften die T a- rifzuständigkeit für eine Regelung der Beteiligungsrechte für sämtliche Mitgli e- der des Bordpe rsonals fehlt. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob § 6 Abs. 6 Satz 1 des von ver.di abgeschlossenen MTV Kab zumindest eine Mitwi r- kung an den Besatzungsumläufen der Mitarbeiter des Kabinenpersonals b e- gründet. Selbst wenn dies der Fall wäre, erweist sic h der Antrag zu 2. als unb e- gründet. Das dort normierte Beteiligungsrecht umfasst nicht das von der Pers o- nalvertretung beanspruchte Mitbestimmungsrecht für das gesamte Bordpers o- nal. aa) Der Abschluss von Tarifverträgen über betriebsverfassungsrechtliche No rmen unterliegt den allgemeinen tarifrechtlichen Voraussetzungen. Erforde r- lich sind danach die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit der abschließe n- den Gewerkschaft für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Daneben muss die Vereinbarung unter Beac htung des Schriftformerfordernisses des § 1 Abs. 2 TVG getroffen worden sein. bb) Die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung richtet sich nach dem in ihrer Satzung autonom festgelegten Organisationsbereich. Dies ist Ausdruck der in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 3 GG verfassungsrechtlich garantierten Vereins - und K o- alitionsfreiheit (BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 29) . Die Tarifzuständi g- keit muss bei Abschluss des Tarifvertrags vorliegen. Fehlt sie, ist der Tarifve r- trag wegen Fehlens einer Wirksamkeitsvorauss etzung unwirksam (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 24, BAGE 131, 277) . cc) Ein Tarifvertrag über die Ausgestaltung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats erfordert wegen der betriebseinheitlichen Geltung von betriebsve r- fassungsrechtlichen Normen g rundsätzlich die satzungsmäßige Tarifzuständi g- keit der abschließenden Gewerkschaft für alle Arbeitsverhältnisse der erfassten betrieblichen Einheiten. § 3 Abs. 2 TVG ordnet die betriebsbezogene Geltung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen N ormen unabhängig von der Organisation der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft an. Die Vorschrift stellt zwar eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, wonach die Rechtsnormen eines 49 50 51 - 17 - 1 ABR 66/12 - 18 - Tarifvertrags nur zwischen beiderseits Tarifgebundenen Anwendung finden, sie erweit ert aber nicht die Tarifzuständigkeit der abschließenden Gewerkschaft (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 27/08 - Rn. 2 5 , BAGE 131, 277) . Diese Grundsätze gelten auch für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von Luftfahrtu n- ternehmen. dd) Danach bestehen Zweifel an der Wirksamkeit von § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab, soweit die Manteltarifverträge von VC und UFO abgeschlossen worden sind. Beide Verbände sind - jedenfalls nach ihren gegenwärtigen Sa t- zungen - nicht für sämtliche Mitglieder des Bordpersonals ta rifzuständig. (1) Nach Nr. 3.1.1 der ab 1. Mai 2012 gültigen Satzung der VC können o r- dentliches Mitglied in der Regel nur Mitarbeiter eines Unternehmens werden, die als V erkehrs - /Berufsflugzeugführer, Verkehrs - /Berufshubschrauberführer, Flugingenieur oder Fluglehrer beschäftigt sind. Ordentliche Mitglieder in UFO können nach ihrer am 1 8 . Juni 2012 in das Vereinsregister eingetragenen Sa t- zung alle im Kabinendienst der von und aus Deutschland heraus operierenden Luftverkehrsgesellschaften beschäftigten Perso nen sowie diejenigen Flugb e- gleiter werden , die als Kabinenpersonal bei Arbeitgebern beschäftigt sind, die Flugbegleiterpersonal ausbilden, und/oder beschäftigen und/oder ausleihen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 UFO - Satzung) . (2) Nach ihren gegenwärtigen Satzungen erfasst der jeweilige Organisat i- onsbereich von VC und UFO nicht die Zuständigkeit für sämtliche Mitglieder des Bordpersonals. Damit wären beide Verbände für die Regelung von Beteil i- gungsrechten für Besatzungsumläufe des Bordpersonals nicht tarifzuständig. In § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab wird jeweils eine betriebsverfassungsrechtliche Regelung für die gesamte Flugzeugbesatzung getroffen . Danach wären die in jeweils getrennten Tarifverträgen normierten § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV unwirksam. Wegen ihre r beschränkten Tarifzuständigkeit können VC und UFO keine betriebsverfassungsrechtlichen Normen für das Bordpersonal ve r- einbaren. 52 53 54 - 18 - 1 ABR 66/12 - 19 - ee ) Die Personalvertretung kann sich für das beanspruchte Beteiligung s- recht auch nicht auf den zwischen der Arbeitgeberin und ver.di abgeschloss e- n en MTV Kab stützen. ver.di ist zwar nach ihr er zuletzt geltenden Satzung z u- ständig für Verwaltungen, Betriebe und Einrichtungen der Luftfahrt (Anhang 1.4 ver.di - Satzung) und damit für sämtliche Berufsgruppen des Bordpersonals tari f- zust ändig. Vom Geltungsbereich des MTV Kab wird jedoch nur das Kabine n- personal erfasst (§ 1 MTV Kab) . Die Personalvertretung beansprucht jedoch ein Beteiligungsrecht für die Besatzungsumläufe des gesamten Bordpersonals. ff) Einer zurückverweisenden Entscheidu ng zur Aufklärung der Tarifz u- ständigkeit von VC und UFO bei Abschluss der zuletzt abgeschlossenen M a n- teltarife bedarf es nicht. Die Wirksamkeit von § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab kann zugunsten der Personalvertretung unterstellt werden. Die Tarifnormen sin d jedoch dahin auszulegen, dass sie der Personalvertretung nicht das von ihr beanspruchte Mitbestimmungsrecht einräumen. ( 1 ) Bereits der Wortlaut von § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab ist eindeutig. Nach dem Begriffsverständnis der Rechtssprache werden die Beteiligungsrec h- te de s Betriebsrats inhaltlich nach Mitwirkungs - und Mitbestimmungsrechten unterschieden. So enthält etwa der Vierte Teil des Betriebsverfassungsgese t- Zu den Mitwirkungsrec hten gehören die dort geregelten Überwachungs - , Informations - , Anhörungs - , Beratungs - und Widerspruchsrechte, während der Begriff des Mi t- bestimmungsrechts durch das Erfordernis einer Zustimmung des Betriebsrats zu einer Maßnahme des Arbeitgebers gekennzeic hnet ist, die ggf. durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt werden kann. Dieses Begriffsverständnis liegt ersichtlich auch § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab zugrunde. Wenn die Tari f- vertragsparteien einen in der Rechtssprache üblichen Begriff verwenden, ist mangels anderer Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie ihn in diesem Sinne gebrauchen (BAG 19. April 2011 - 3 AZR 350/09 - Rn. 18) . Solche b e- sonderen Umstände sind vorliegend nic ht ersichtlich. Vielmehr hebt § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab ausdrücklich hervor, dass eine etwaig bestehende Pers o- 55 56 57 - 19 - 1 ABR 66/12 der Rahmenpläne mitwirkt. ( 2 ) Diese Sichtweise wird bestätigt du rch den Normzweck. Sinn von § 6 Abs. 6 Satz 1 MTV Coc/Kab ist es, unabhängig von und vor dem Eingreifen des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG die möglichst frühzeitige Beteiligung der Personalvertretung an der Personaleinsatzgestaltung der A r- beitgeberin sicherzustellen, um auf diese Weise die Interessen des Bordpers o- nals i n einem frühzeitigen Planung sstadium einzubringen. Die Tarifnormen e r- gänzen damit das sich ohnehin aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Diens t- plangestaltung ergebende Mitbe stimmungsrecht. Sie ermöglich en es der Pe r- sonalvertretung, auf entgegenstehende Interessen der Beschäftigten bei den geplanten Besatzungsumläufen hinzuweisen und auf die Einhaltung der geset z- lichen und unionsrechtlichen Vorgaben hinzuwirken. Daneben kann s ie Altern a- tiven zu geplanten Besatzungsumläufen aufzeige n. Schmidt Linck Koch Schäferkord N. Schuster 58
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