Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 25. April 2017 Erster Senat - 1 ABR 46/15 - ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 I. Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - Beschluss vom 5. Februar 2013 - 4 BV 9/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 6. Mai 2015 - 4 TaBV 8/13 - Entscheidungsstichwort e : Technische Überwachungseinrichtung Persönlichkeitsrecht Leits atz : technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG da u- erhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeit s- schritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vo r- sieht, stellt ein en schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige B e- lange des Arbeitgebers gedeckt. ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 46/15 4 TaBV 8/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 5. April 2017 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 2 5. April 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Dr. Hann für Recht erkannt : - 2 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 6. Mai 2015 - 4 TaBV 8/13 - teilweise aufgehoben. Auf die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Bamberg vom 5. Febr uar 2013 - 4 BV 9/12 - teilweise abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 2 6. e- samtbetriebsvereinbarung zur Belastungsstatistik für Von Rechts we gen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstelle n- spruchs . Die Arbeitgeberin ist ein Versicherungsunternehmen mit bundesweit 38 Schadenaußenstellen. Bei ihr ist der antragstellende G esamtbetriebsrat g e- bildet. Innerhalb der S chadenaußenstellen , für die jeweils ein Schadenauße n- stellenleiter (SASL) verantwortlich ist , werden die einzelnen Sachbearbeiter zu Gruppen zusammengefasst, denen ein Gruppe nleiter vorsteht. Die Schadena u- ßens tellen sind Direktionsbereichen ( DB) zugeordnet, die von einem Direkt i- onsbevollmächtig ten geleitet werden . Der Arbeitsanfall aller Sachbearbeiter in den Schadenaußenstellen bestimmt sich vor allem durch die telefonische Täti g- keit, den Posteingang sowie das durchzuführende Schadenmanage men t . Nach Angaben der Arbeitgeberin sind die Schadenaußenstellen unterschiedlich pr o- duktiv . Gesamtbetriebsvereinbarung zur flächend e- ckenden Umsetzung der Geschäftsprozessoptimierung im Schadenbereich konnten sich die Beteiligten nicht über den Regelungsgegenstand eines Ein i- gungsstellenverfahrens verständigen. Das angerufene Arbeitsgericht setzte e i- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 4 - s- ein . Nach mehreren Sitzungen der Ein i- gungsstelle übersandte deren Vorsitzender den weiteren Mitgliedern am 1 0. Juni 2012 Gesamtbetriebsverei n- barung zur Beschlussfassung in der nächste n S itzung. Der Gesamtbetriebsrat entschied daraufh in am 2 1. Juni 2012 l- abschließende Regelung des Themas Gesundheit s- gerichtlich überprüfen zu lassen . Die Einigungsstelle beschloss am 2 6. Juni 2012 eine eb s- (GBV) , die au s- zugsweise wie folgt lautet: 2. Zielsetzung (1) Die Belastungsstatistik dient dazu, Ungleichg e- wichte in der Belastungssituation der Schade n- außenstellen, der Gruppen und der Mitarbeiter zu erkennen, zu analysieren und steuernd eingreifen zu können. Neben dieser Zielsetzung einer sach - und mitarbeitergerechten Arbeitssteuerung e r- möglicht die Belastungsstatistik vergleichende Analysen der Schadenaußenstellen, um insb e- son dere Produktivitätsungleichgewichte zu e r- kennen, im Detail die Gründe zu analysieren und ggf. Maßnahmen zu ihrer Konsolidierung prüfen zu können. (2) Sie soll den Gruppenleiter bei der gleichmäßig e- ren Verteilung der Arbeitslast sowie einer sach - und mita rbeitergerechten Arbeitssteuerung unte r- stützen. (3) Den einzelnen Sachbearbeitern soll mit der B e- lastungsstatistik Gelegenheit gegeben werden, die eigene Arbeitssituation und das eigene A r- beitsverhalten zu erkennen und bewerten zu kö n- nen, um es im Bedarf sfall zu verändern. Die Ve r- änderungen sollen insgesamt zu einer weiteren Verbesserung der Rahmenbedingungen für die in der Schadenbearbeitung tätigen Mitarbeiter be i- tragen. 3. Grundsätze 3.1 Stammdaten 4 - 4 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 5 - (3) Die Kennzahlen sowie die Schwellenwerte sind sind bezogen auf den einzelnen Sachbearbeiter in Haupt - Kennzahlen und Analyse - Kennzahlen unterteilt. Grundsätzlich wird für jede der Ken n- (5) Auf die Stammd aten haben lediglich die Mitarbe i- ter hinsichtlich ihrer eigenen Daten sowie der Gruppenleiter und der SASL im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff, soweit nicht in einer and e- 3.2 Bewegungsdaten (1) Für die Belastungsstatistik werden ausschließlich die erledigten Arbeitsmengen, die unerledigten Rückstände der einzelnen Sachbearbeiter, sowie die zur Analyse von Ungleichgewichten unbedingt erforderlichen Merkmale der Leistungserbringung und Belastung entspreche nd der Anlage 2 zu di e- ser Gesamtbetriebsvereinbarung (Spalte Ken n- zahl) erfasst und gespeichert. Dabei wird zw i- schen Hauptkennziffern und Analysekennziffern unterschieden. Diese Erfassung und Speicherung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, die nach dieser Gesamtbetriebsvereinbarung zulässigen Auswertungen zu generieren. (2) Diese statistisch relevanten Werte werden jeweils mit einem prozentualen Schwellenwert versehen. Damit wird der individuell von einer Sachbearbe i- terin erreichte Wert in ein Verhältnis zu dem en t- sprechenden Durchschnittswert aller Sachbea r- beiter der Gruppe (differenziert nach Einsatzkrit e- rien) gesetzt. Wird der Schwellenwert dabei nach oben oder nach unten überschritten (nachfolgend erhebliche Abweichung genannt), erfolgt der Ausweis d er betreffenden Sachbearbeiterdaten. (3) Auf diese Bewegungsdaten haben lediglich Mi t- arbeiter Zugriff, soweit es sich um ihre eigenen Daten handelt oder sie eine unmittelbare Vorg e- setztenstellung zu der jeweiligen Person haben. 3.3 Auswertungen (1) Die zulässigen Auswertungen werden über das EDV - System COGNOS jeweils am Ende einer Arbeitswoche (Montag bis Freitag) mit den We r- - 5 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 6 - ten dieser Woche bereitgestellt und sind a b- schließend in Anlage 3 geregelt. Zusätzliche Auswertungen von personenbezogenen ode r personenbeziehbaren Daten der Belastungsst a- (3) Personenbezogene oder personenbeziehbare Angaben dürfen nur dann in den Auswertungen dargestellt werden, wenn und soweit es sich um erhebliche Abweichungen gemäß 3.2 Absatz 2 handelt. 3.4 Berechtigungskonzept (2) Dabei ist gewährleistet, dass der einzelne Sac h- bearbeiter jeweils zeitgleich mit seiner Gruppe n- leiterin Zugriff auf den Sachbearbeiterbericht und damit auf seine individuellen Daten erhält. Es is t gewährleistet, dass ausschließlich die Gruppe n- leiterin Zugriff auf die personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten der Sachbearbeiter ihrer Gruppe erhält. Über die SAS - und DB - Berichte ist ein Zugriff auf personenbezogene oder personenbeziehbare Mit arbeiterdaten tec h- nisch ausgeschlossen. 4. Auswertungsdetails Entsprechend den Grundsätzen der Datenen t- haltsamkeit bzw. Datensparsamkeit des § 3a BDSG erfolgt zunächst eine weitgehende An o- nymisierung der mitarbeiterbezogenen Daten; dabei ist die kleinste Auswertungsdimension die Gruppe als Organisationseinheit. Diese Gruppe n- berichtsebene weist in der sog. Varianz den j e- weiligen Minimal - und Maximalwert innerhalb der Gruppe aus. 4.1 Generelle Festlegungen (1) Es gibt Sachbearbeiter - , Gruppen - , SAS - und DB - Berichte. Für alle diese Berichtsformen gelten die Regelungen in Absatz 2 bis 6. (2) Angezeigt werden ausschließlich die Werte der in Anlage 2 beschriebenen Kennzahlen, soweit e r- hebliche Abweichungen im Sinne von Ziffer 3.2 - 6 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 7 - Abs. 2 gegeben sind. (3) Es gibt eine 1 - Wochen - , eine 4 - Wochen - und eine 26 - Wochensicht. Dabei wird jeweils eine Kale n- derwoche ausgewählt und bei der Mehrwoche n- sicht werden die Werte des entsprechenden z u- rückliegenden Zeitraums einschließlich der au s- gewählten Woche erm ittelt. (6) Bei den nachstehenden Hauptkennzahlen (4 und 6.1) sowie Analysekennzah l en (6.2 und 8.3) we r- den bei einer Anzeige entsprechend Absatz 2 zusätzlich folgende Details ausgewertet: 4.2 Sachbearbeiterbericht (1) Auf den Sachbearbeiterbericht eines einzelnen Sachbearbeiters kann von dem jeweiligen Sac h- bearbeiter sowie von der Gruppenleiterin nur z u- gegriffen werden, wenn eine erhebliche Abwe i- chung im Sinne von 3.2 Abs. 2 gegeben ist. (2) Alle Kennziffern werden zunächst l eer dargestellt. Erst wenn ein Mitarbeiter bei mindestens einer Haupt - Kennzahl erheblich vom Gruppendurc h- schnitt abweicht, werden der Gruppenleiterin im Sachbearbeiterbericht ausschließlich die Ken n- zahlen (Haupt - und Analysekennzahlen) mit e r- heblichen Abwe (4) Die Auswertung der 1 - Wochen - Sicht darf nur zur Überprüfung von nach 5.1 Abs. 2 festgelegten Maßnahmen verwendet werden. 4.6.1 Abweichungen von Mitarbeiterwerten zum Gruppendurchschnitt (1) Sobald über einen Zyklus von 6 aufeinanderfo l- genden 4 - Wochenauswertungen in einer der 6 Hauptkennzahlen eines Mitarbeiters eine gleichartige (gleichartig sind einerseits Übe r- schreitungen und andererseits Unterschreitu n- gen) erhebliche Abweichung in der gleichen Kennzahl vorl iegt, erhält der zuständige SASL per automatisch generierter E - Mail ohne Nennung des Mitarbeiters einen Hinweis auf die betreffe n- de Gruppe und die Varianz beschränkt auf die - 7 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 8 - jeweilige erhebliche Abweichung. (2) Hält diese Situation über einen Zyklus von weit e- ren 4 aufeinanderfolgenden 4 - Wochenauswer - tungen in der gleichen Hauptkennzahl an, erhält auch der zuständige Direktionsbevollmächtigte einen entsprechenden Hinweis. 4.7 Befristung des Zugriffs auf die Auswertungen (1) 1 - Wochen - und 4 - Wochen - Auswertungen stehen den jeweiligen Führungsverantwortlichen au s- schließlich im Rahmen der vorstehenden Berec h- tigungen jeweils 12 Wochen lang zur Verfügung. Danach ist der Zugriff technisch verhindert. (2) 26 - Wochen - Auswertungen stehen den jeweili gen Führungsverantwortlichen im Rahmen der vo r- stehenden Berechtigungen jeweils 26 Wochen zur Verfügung. Danach ist der Zugriff technisch verhindert. (3) Innerhalb der vorstehenden Fristen sind etwaige 5. Personalsteuerung (1) Die mitarbeiterbezogenen Auswertungen haben das Ziel, Belastungs - und Leistungsunterschiede der Mitarbeiter sowie die Wirkung von Unterstü t- zungsmaßnahmen aufzuzeigen und Hilfestellung bei der Analyse der zu Grunde liegenden Urs a- chen zu geben. Eine erhebliche Abweichung stellt für sich alleine kein Negativmerkmal dar. (2) Die mittels der Belastungsstatistik gefundenen Werte sind lediglich Indikatoren für die Leistung und das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters im Kontext seiner Arb 5.1 Führungsverantwortung des Gruppenleiters (1) Sofern ein Sachbearbeiter in einer der 6 Hauptkennzahlen in der 26 - Wochen - Sicht eine gleichartige erhebliche Abweichung in der gle i- chen Kennzahl aufweist, hat der Gruppenleiter seine F ührungsverantwortung wahrzunehmen. (2) Der Gruppenleiter hat auf Basis der Daten der Belastungsstatistik das Gespräch mit seinen Mi t- arbeitern zu suchen und gemeinsam zu analysi e- ren, ob die Behebung dieser Unterschiede no t- wendig und ohne Überlastung des S achbearbe i- - 8 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 9 - ters möglich ist und mit welchen Maßnahmen (4) Ziel des Gespräches ist es, Ergebnisse gemei n- 5.2 Führungsverantwortung des SASL Sofern ein Vorgang entsprechend 4.6 zum SASL hoche s- kaliert wird, hat dieser gegenüber der betreffenden Gru p- penleiterin seine Führungsverantwortung wahrzunehmen. 5.1. Abs. 2 - 5 gelten entsprechend. 5.3 Führungsverantwortung des Direktionsbevoll - mächtigten Sofern ein Vorgang entsprechend 4.6 zum Direktionsb e- vollmächtigten hocheskaliert wird, hat dieser seine Fü h- rungsverantwortung wahr zu nehmen. 5.1. Abs. 2 - 5 gelten entsprechend. Die Anlage 2 der GBV hat ua. folgenden Inhalt: ANLAGE 2: Kennzahlendefinition und Zweckbestimmung Kennzahlen und Schwellwerte der Belastungsstatistik KZ - Nr. [neu] Beschreibung Definition Schwellenwerte [MA - Varianz] 1 Anzahl bearbeiteter Vorgänge Summe der vom betrachteten SB durc h- geführten Abarbeitung von schriftlichen Bearbeitungsanstößen (gewichtet) im BZ 20% 2 Anzahl neu angelegter Teamschäden Summe der vom betrachteten SB ang e- legten Team - Neuschadenvorgänge im BZ 10% 3.1 SAS: Steuerungserfolg - SSP - Quote Anteil der von allen Mitarbeitern der SAS durchgeführten SSP - Vermittlungen an allen eingerichteten Schadenvorgängen der SAS im BZ in Prozent ./. 3.2 Steuerungserfolg - Anzahl SSP - Vermittlungen Summe der vom betrachteten SB durc h- geführten SSP - Vermittlungen im BZ 50% 4 Anzahl beantworteter Gespräche Summe der vom betrachteten SB b e- antworteten externen Gespräche im BZ - getrennt nach Service - und ODN - Gesprächen 20% 5 Anzahl SB - Schäden im Bestand Summe der zum Stichtag existierenden offenen Sachbearbeiterschadenvorgä n- ge in der betrachteten SB - Zuständigkeit 10% 5 - 9 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 10 - 6.1 Anzahl Rückstände Summe der zum Stichtag rückständigen Korbtermine in der betrachteten SB - Zuständigkeit 10% 6.2 Altersstruktur der Rückstände Summe der zum Stichtag rückständigen Korbtermine mit einem Wiedervorlag e- datum älter als 2 Wochen in der betrac h- teten SB - Zuständigkeit 10% 7.1 Anzahl geschlossener Teamschäden Summe der durch den betrachteten SB durchgeführten Teamschaden - Schließungen im BZ 10% 8.1 Telefonverfügbarkeit s- zeit Gesamtzeit, welche der betrachtete SB für Serviceanrufe im BZ tatsächlich verfügbar war 10% 8.2 Nachbearbeitungszeit je Gespräch Durchschnittliche Nachbearbeitungszeit je Gespräch des betrachteten SB im BZ 15% 8.3 Gesprächsdauer b e- antworteter Gespräche Durchschnittliche Dauer der durch den betrachteten SB beantworteten (eing e- henden) Gesprächs im BZ - getrennt nach Service - und ODN - Gesprächen 20% 8.4 Anzahl ausgehender Gespräche Summe aller von den SB geführten, ausgehenden Gespräche im BZ 20% 8.5 Gesprächsdauer au s- gehender Gespräche Durchschnittliche Dauer eines durch den betrachteten SB geführten ausgehenden Gesprächs im BZ 20% 8.6 Anzahl Zwangsabme l- dungen Summe der vom SB erzeugten Zwang s- abmeldungen (Pause nach Durchkli n- geln) im BZ 100% 8.7 Anzahl Freistellungen im Status teilw. freig e- stellt Summe der Freistellungen (0,5 Tage) des betrachteten SB im BZ 0% 9 SAS: Anteil (%) SB - Schäden an allen Ne u- schäden Ausweis aller im BZ eingerichteten SB - Schäden im Verhältnis zu den Neusch ä- den der Organisationseinheit ./. = Neue Kennzahl BZ = Berichtszeitraum SB = Sachbearbeiter ZWECKBESTIMMUNG 1. Zielsetzung und Prämissen der Belastungsstatistik Ausgangsituation In der gegebenen Teamorganisation - zu der die H sich aufgrund der entscheidenden Bedeutung des Telefons entschieden hat - sind weder gleichmäßig verteilte Arbeitsmengen noch eindeutige Zuständi g- keiten gesichert. Es ist vielmehr so, dass der SB durch seine Leistung seine Arbeitsmenge und - intensität direkt beeinflusst. Zum Beispiel führt eine überdurchschnittlich hohe T elefonleistung zu einer erhöhten Abarbeitung von Posteingängen, die and e- - 10 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 11 - ren SB zugeordnet wurden, was sogar eigene Rüc k- stände des SB zur Folge haben kann. Ohne die B e- lastungsstatistik kann eine Führungskraft zwar Rüc k- stände erkennen, sie ist aber nicht ohn e weitere E r- kenntnisquellen in der Lage festzustellen, ob diese Rückstände aus einer ungleichmäßig verteilten A r- beitsmenge oder einer unterdurchschnittlichen Lei s- tung resultieren. Zielsetzung Die Belastungsstatistik ist ein Instrument zur Erke n- nung von längerfristigen und signifikanten Ungleic h- gewichten (einschließlich deren Ursachen) in der A r- beitsbelastung und Arbeitsleistung von Sachbearbe i- Dementsprechend ist der Zweck (und die Struktur) der Kennzahlen : - Erkennung von Ungleichgewichten bei der A r- beitsbelastung und Arbeitsleistung (Hauptken n- zahlen) - Unterstützung der Analyse der Ursachen, um ggf. zielgerichtete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen (Analysekennzahlen) Dabei umfasst die Belastungsst atistik das wesentl i- che Aufgabenspektrum der SB bzw. Orga - Einheiten. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Bereiche : - Telefon (Hauptauslöser der Bearbeitung) - Posteingang - Aktives Schadenmanagement (einerseits als str a- tegische Zielsetzung von besonderer Bedeutung, andererseits als Aufwandstreiber Mit seine r am 2 4. Juli 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen Antrag s- schrift hat der Gesamtbetrieb srat die Unwirksamkeit des ihm am 1 0. Juli 2012 zugestellten Einigungsstelle nspruchs geltend gemacht . In seiner Sitzung am 1. August 2012 fasste er folgenden Beschluss: [vom 2 1 . Juni 2012] in Frage stellt, beschließt der GBR vorsorglich, dass der damalige Beschluss den zwische n- zeitlich erfolgten Bedingungseintritt umfasste und b e- schließt des Weiteren die Heilung etwaiger Beschlus s- mängel, insbesondere ist die Antragstellung im Verfahren 6 - 11 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 12 - 4 Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertr eten , die Einigungsstelle sei ihre m Auftrag mangels notwendiger Regelungen zum Gesundheitsschutz nur unvollständig nachgekommen. Die neue Belastungsstatistik und hieraus folgende psychische Belastungen änder t e n die Gegebenheiten iSd. § 3 ArbSchG. Darüber h inaus führe die GBV auf g rund der Kennzahlen und der zu erstellenden Berichte zu eine r umfassende n Leistungs - und Verhaltensüberw a- chung der Arbeitnehmer mit einer unverhältnismäßigen Kontrolldichte , die d e- ren nach § 75 Abs. 2 BetrVG zu schütz endes P ersönlichkeitsrecht verletze . Mangels hinreichender Berücksichtigung schützen s werter Belange der Arbei t- nehmer sei der Spruch auch ermessensfehlerhaft. Dies habe er innerhalb der Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG rechtzeitig geltend gemacht . Am 2 1 . Juni 2 Der Gesamtbetriebsrat hat - soweit für die Rechts be schwerde von B e- deutung - beantragt: Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle über eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Belastungsst a- tistik für Schadenaußenstellen vom 2 6. Juni 2012, zug e- stellt am 1 0. Juli 2012, unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. P ersonell b e- grenzte Zugriffsrechte und die eingeschränkte Verwendung der mitarbeiterb e- zoge nen Da ten hinderten das Entstehen eines unangemessenen Überw a- chungsdruck s . Regelungen zum Gesundheitsschutz fielen in die Zuständigkeit der örtlichen Betriebsräte. Das Arbeitsgericht hat d en Feststellungsantrag des Gesamtb etriebsrats abgewiesen; seine hie rgegen gerichtete Beschwer de hat das Landesarbeitsg e- richt zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt d er Gesamtb e- triebsrat seinen Fes t stellungsantrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist erfolgreich . Der z u- lässige Feststellungsantrag ist begründet. 7 8 9 10 11 - 12 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 13 - I. Der zutreffend auf die Feststellung der U nwirksamkeit des E inigung s- stelle n spruchs gerichtet e Antrag des Gesamtbetriebsrats ist auch im Übrigen zulässig. Jedenfalls durch den im Verlauf des e rstinstanzlichen Ve rfahrens g e- fass ten Beschluss vom 1. Aug ust 2012 wurde die Einleitung des Beschlussve r- fahrens mit dem vorliegenden Verfahrensgegenstand sowie die Beauftragung des V erfahrensbevollmächtigten noch innerhalb des erstinstanzlichen Verfa h- ren s genehmigt (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 ABR 61/13 - Rn. 25 mwN) . II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Die in der GBV getroffenen Regelungen über die Erfassung und Speicherung der B ewegungsdaten der einzelnen Sa chbearbeiter sowie deren Auswertung (Nr. 3 .2 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. Nr. 3. 1 Abs. 2 GBV sowie Nr. 4.2 iVm. Nr. 4.1 GBV) verletzen die den Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG obliegende Pflicht, d em in Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeits recht der Arbeitnehmer in a n- gemessenem Umfang Rechnung zu tragen . 1. Der Spruch der Einigungsstelle ist allerdings nicht bereits deshalb u n- wirksam , weil - wie der Gesamtb etriebsrat meint - diese ihrem Regelungsau f- trag mangels in der GBV fest zulegender t- . D as ist unzutreffend . Die Ein i- gungsstelle war mangels eines entsprechenden Mitbestimmungsrechts gehi n- dert, darauf gerichtete Regelungen zu beschließen. a) Die Einigungsstelle ist nach § 87 Abs. 2 BetrVG befugt, in den Angel e- genheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelung zu treffen. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über den Gesun d- he itsschutz mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich dabei auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Han d- lungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits - und Gesundheitsschutzes zu erreichen ( st. Rspr., etwa BAG 3 0. September 2014 - 1 ABR 106/12 - Rn. 13 mwN) . 12 13 14 15 - 13 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 14 - b) Soweit der Gesamtb etriebsrat meint , die Ein i gungsstelle habe Reg e- lungen über den G esundheitsschutz auf Grundlage des § 3 ArbSchG treffen müssen , wird übersehen , dass d ie Anwendung dieser arbeitsschutzrechtlichen Generalklausel zumindest das Vorliegen von Gefährdungen verlangt, die en t- weder feststehen oder im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzustellen sind. Erst in einem solchen Fall werden konkrete gesetzliche Handlungspflic h- t en des Arbeitgebers aus gelöst , deren Umsetzung einer Mitwirkung des B e- triebsrats bedarf (ausführlich BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 20 ff. ) . c) Hiernach scheidet eine R egelungs z uständigkeit der Einigungsstelle aus. Vorliegend fehlt es an einer Feststellung konkreter Gefährdungen, an d e- nen die Einigungsstelle die getroffenen Regelungen hätte ausrichte n müssen. Diese Beurteilung konnte die Einigungsstelle nicht vornehmen. S ie ist weder die nach § 13 Abs. 1 ArbSchG verantwortliche Person für die Erfüllung der sich ua. aus § 5 ArbSchG ergebenden Pflichten des Arbeitgebers noch können an sie Arbeitsschutzp flichten iSd. § 13 Abs. 2 ArbSchG delegiert werden (BAG 2 8. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 23 ) . 2 . Der Spruch der Einigungsstelle ist aber deswegen unwirksam, weil er das nach Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer missachtet . a) D as allgemeine Persönlichkeitsrecht wird in den Schranken der verfa s- sungsmäßigen Ordnung garantiert. Zu den Normen, die es einschränken kö n- nen, gehören auch die von den Betriebsparteien im Rahmen ihre r Regelung s- kompetenz geschl ossenen Betriebsvereinbarungen. Damit einhergehende Ei n- griffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind am Grundsatz der Verhäl t- nismäßigkeit zu messen , der die den Betriebsparteien nach § 75 Abs. 2 BetrVG auferlegte Verpflichtung konkretisiert (BAG 1 5. A pril 2014 - 1 ABR 2/13 ( B) - Rn. 4 0 mwN, BAGE 148, 26) . Den Schutz des Persönlichkeitsrechts gebietet weiterhin der Nor m- zweck des Mitbestimmungsrecht s nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der A n- wendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verha l- ten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. E r ist darauf gerichtet, 16 17 18 19 20 - 14 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 15 - Arbeitnehmer vor solchen Beeinträchtigungen ihres Persönlichkeitsrechts durch den Einsatz technischer Überwachungseinrichtungen zu bewahren, die nicht durch sch ü tz ens w erte Belange des Arbeitgebers zu rechtfertig en oder unve r- hältnismäßig sind . Die auf technischem Wege erfolgende Ermittlung und Au f- zeichnung von Informationen über Arbeitnehmer bei der Erbringung ihrer A r- beitsleistung bergen die Gefahr in sich, dass sie zum Objekt einer Überw a- chungstechnik gemacht werden, die anonym personen - oder leistungsbezog e- ne Informationen erhebt, speichert, verknüpft und sichtbar macht (BAG 1 3. Dezember 2016 - 1 ABR 7/15 - Rn. 21 mwN) . Die Möglichkeiten, Einzela n- gaben über eine Person zu erheben, sie zu speichern sowie jederzeit abzur u- fen, sind geeignet, bei den B etroffenen einen psychischen Anpassungsdruck zu erzeugen, durch den sie in ihrer Freiheit, ihr Handeln aus eigener Selbstb e- stimmung zu planen und zu gest alten, wesentlich gehemmt werden (BAG 2 6. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 127, 276) . b) Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts zugunsten schützenswerter Belange eines anderen Grundrechtstr ä- gers richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit . Dieser verlangt eine Regelung, die geeignet, erforderlich und unter Berücksichtigung der g e- währleisteten Freiheitsrechte angemessen ist, um den erstrebten und legitimen Zweck zu erreichen. Hierzu dürfen die Betr iebsparteien nur solche Regelungen treffen, mit deren Hilfe ein solcher Zweck gefördert werden kann. Zu dessen E rreichung dürfen keine anderen, gleich wirksamen und das Persönlichkeit s- recht der Arbeitnehmer weniger einschränkende Mittel zur Verfügung stehe n. Eine Regelung ist verhältnismäßig im engeren Sinn, wenn die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe steht (BAG 1 5. April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) - Rn. 4 1 mwN , BAGE 148, 26) . c) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die in der G BV geregelten Datenerhebungen und Auswertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer unverhältnismäßi g . 21 22 - 15 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 16 - a a ) Die GBV soll nach ihrem Nr. 2 Abs. 1 dazu dienen der Belastungssituation der Schadenaußenstellen, der Gruppen und der Mita r- beiter zu erkennen, zu analysieren und eine vergleichende Analyse der Schadenaußenstellen untereinander zu ermö g- lichen, um P roduktivitätsunterschiede zu erkennen. Diese Zwecke werden in Nr. 2 Abs. 2 und Abs. 3 GBV näher erläutert. Zu deren Umsetzung werden auf Grundlage der nach Nr. 3.2 GBV er fassten und gespeicherten a- , deren Merkmale sich aus der Anlage 2 zur G BV ergeben , nach Maßgabe der Nr. 3 .3 GBV - Wochen - , 4 - Wochen - und 26 - Wochen sichten für d ie Ebene de r einzelnen Sachbearbeiter wöchentlich fortgeschrieben werden (Nr. 3.3 Abs. 1 , Nr. 4.1 GBV) . Eine Anzeige von Ken n- zahlen e rfolgt auf der Ebene der Sachbearbeiter allerdings nur, wenn sich e r- hebliche Abweichungen iSd. Nr. 3.2 Abs. 2 GBV ergeben (Nr. 4.2 Abs. 1 GBV) . Dann werden zudem die der Hauptkennzahl zugeordneten Analysekennzahlen und nach Maßgabe der Nr. 4.1 Abs. 6 GBV ggf. w eitere Details hinsichtlich ei n- zelner Kennzahlen - eine sog. 1. und 2. Dimensionsebene - ausgewertet . Dies e Kennzahlen messen das quantitative Ergebnis der erbrachten Leistung d urch die einzelnen Sachbearbeiter anhand von festgelegten Schwellenwerten (Nr. 3. 1 Abs. 3 Satz 4 GBV iVm. Anlage 2 Spalte 4 GBV - , die sich aus dem durchschnittlichen Ergebnis der übergeordneten Organisat i- onseinheit der Gruppe ergeben, der ein Sachbearbeiter zugeordnet ist (Nr. 4.2 GBV) . b b ) Unter Berücksichtigung des Zwecks der GBV erweisen sich die Reg e- lungen über Erfassung und Speicherung der Bewegungsdaten (Nr. 3.2 Abs. 1 GBV) sowie die jeweils wöchentlich stattfindenden Auswertungen für die Ebene der Sachbearbeiter (Nr. 4 .2 GBV) iVm. den in Nr. 3 GBV niedergelegten Grundsätzen zu den Bewegungsdaten (Nr. 3.2 iVm. Nr. 3.1 Abs. 3 GBV sowie den Kennzahlen der Anlage 2 GBV und den Details nach Nr. 4.1 Abs. 6 GBV ) als nicht angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) . (1 ) Grundsätzlich handelt es sich um ein legitimes Anliegen eines Arbei t- gebers, eine unterschiedliche Belastungssituation der Arbeitnehmer und deren 23 24 25 - 16 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 17 - Ursachen in Erfahrung zu brin gen, um eine sach - und mitarbeitergerech te A r- beitssteuerung zu ermöglichen und die Effizienz d er Arbeits organisation zu ve r- bessern. (2 ) Es ist aber bereits zw eifelhaft, ob das von der GBV eingesetzte Mittel auf dieses Ziel gerichtet ist . V ielmehr wird die Erh e- bung solcher Daten gestattet, die ausschließlich die Erledigung von Arbei tsau f- gaben erfassen, ohne Berücksichtigung des Schweregrads der konkreten Au f- gabe und der Qualität des Arbeitsergebnisses. Es spricht da her schon V ieles dafür, dass die von der GBV eingesetzten Mittel als solche untauglich sind, den vorgegebenen Zweck zu f ördern s- ) A r- beitsergebnis, also die Leistung des einzelnen Sachbe arbeiters ermittelt. Das verdeutlicht auch Nr. 1 der Anlage ist. Zudem erfolgen rein quantitative Erhebungen. Soweit bei der Hauptken n- za hl Nr. 1 und der Analysekennzahl Nr. 10 die schriftlichen Arbeitsanstöße und GBV hierzu keine Regelungen. Es bleibt weiterhin offen, wie unterschiedliche qualitative Arbeitsanforderu ngen und die Rahmenbedingungen (Nr. 2 Abs. 3 Satz 2 GBV) berücksichtigt werden. Gründe statistisch ermittelter Leistungsu n- terschiede erschließen sich aus der von der GBV erlaubten Datenerhebung und - verarbeitung nicht . Auch die Beteiligten konnten in der mündli c hen Anhörung auf Nachfrage des Senats nicht erklären, dass die GBV Rückschlüsse auf d e- ren Ursachen zulasse . (3 ) Zu g unsten der Arbeitgeberin kann weiterhin davon ausgegangen we r- den, die erhobenen en seien für den Zweck der G BV e rfo r- derlich , auch wenn sich nicht erschließt, weshalb sich die GBV nicht auf deren stichprobenartigen Einsatz beschränkt und d amit die von einer dauerhaften Überwachung ausgehenden Gefahren für das Persönlichkeitsrecht der Arbei t- nehmer mildert. Allerdings steht der Erforderlichkeit der Maßnahme - anders als 26 27 - 17 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 18 - es der Gesamtbetriebsrat anführt - nicht e ntgegen, dass es den Gruppenleiter n auch ohne die Sachbearbeiterberichte möglich sei, die ih nen zugeordneten Mi t- arbeiter auf Grund lage der Arbeitszeiterfassung u zu überwachen und zu steuern . Dies trifft nicht zu. Der Gruppe n- leiter kann den Arbeitskor e- wiesenen schriftlichen Arbeitsanstößen nur . Die Ke n n- zahlen der Belastungsstatistik sollen jedoch eine Einschätzung der Gesamta r- beitssituation eines Sachbearbeiters über einen längeren Zeitraum (1 Woche, 4 und 26 Wochen) ermöglichen und weiterhin die der übergeordneten Arbeit s- ebenen er fassen . Ebenso kann nicht auf g rund der bestehenden Gesamtb e- (GBV Telefonie) von einer fe h- lenden Erforderlichkeit der Maßnahme ausgegangen werden. Regelungszweck n . Dem Gruppe n- leiter soll anhand d es Monitoring ein Überblick über die aktuelle Telefonsituation gegeben werden (Nr. 7 GBV Telefonie) , um bei Bedarf steuernd eingreifen zu können . Das Berichtswe sen nach Nr. 8 Abs. 4 Satz 2 G BV Telefonie ist zudem grundsätzlich nur . (4 ) Die genannten Regelungen der GBV sind allerdings unverhältnismäßig im engeren Sinne. Sie stellen einen schwerwiegenden Eingriff in d as Persö n- lichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar, d er durch schützenswerte Int e- ressen der Arbeitgeberin nicht gerechtfertigt wird . ( a ) Die GBV regelt die lückenlose und dauerhafte sowie sehr detaillierte automatisierte Erfassung de s wesentlichen Arbeitsspe ktrums der Sachbearbe i- ter (Nr. 1 Spiegelstrich 4 Anlage 2 GBV) anhand der in der Tabelle in der Anl a- ge 2 GBV aufgefüh rten Hau p t - und Analyse kenn zahlen. Erfasst werden sämtl i- che schriftlichen Bearbeitungsanstöße , also Schriftstücke, die gescannt dem earbeitet hat (Hauptkennzahl i- ie dem jeweiligen S achbearbeiter zugewiesenen Vorgänge, zum j e- weiligen Stichtag iSd. Nr. 3.3 Abs. 1 Satz 1 GBV erfasst und wöchentlich deren 28 29 - 18 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 19 - 6.2) festgehalten . Z u- dem w ird bei den Kennzahlen 6.1 und 6.2 der Anlage 2 GBV nach der 1. Nr. 4.1 Abs. 6 GBV gespeichert, ob es sich um Neu - , Team - oder Sachbearbeiterschäden handelt. Weitergehend wird die Summe der von ihm angelegten Teamschäden (Hauptkennzahl 2) sowie die der von ihm durchgeführten Teamschäden - zahl 7.1) und d ie Anzahl der Sachbearbeitersch ä den (S B - Schäden) i m eigene n B estand (Hauptkennzahl 5) erhoben. Ebenfalls w erden - Vermitt - B ereich des bei der Arbe i tgeberin bestehenden und als aufwändig eingestuften Hauptkennzahl 3.2) vorkommen, und die - 3.1) des einzelnen Sachb e- arbeiters ermittelt. e- (Nr. 1 Spiegelstrich 4 der Anlage 2 GBV) . D ie Datenerhebung und Auswertung erfasst weiterhin die Anzahl der geführten Telefong espräche und untersche i de t zwi s chen S e rvice gesprächen und nicht servicebezogenen externen Telefonaten (ODN) (Hauptkennzahl 4) . Dabei wird zusätzlich die Telefonverfügbarkeitszeit (Analysekennzahl 8.1), die Dauer von beantworteten Gesprächen (Analysekennzahl 8.3), die Anzahl au s- gehender Gespräche (Analysekennzahl 8. 4 ) , deren Dauer (Analyseken n- zahl 8. 5 ), die Nachbearbeitungszeit je Gespräch (Analysekennzahl 8. 2 ) , die Anzahl der Zwangsabmeldungen (Analysekennzahl 8. 6 ) sowie die Anzahl der Freistellungen (Analysekennzahl 8.7) im Zentraldialog (Nr. 3. 1 Abs. 1 GBV) e r- mittelt. Bei der Hauptkennzahl 4 sowie den Analysekennzahlen 8. 2 und 8 .3 der Anlage 2 GBV wird nach Nr. 4.1 Abs. 1. Dimensions - eben e , ob es sich um Service - oder Direkttelefonie (ODN) handelt und auf der 2. Dimensionsebene , ob eine Neuschaden - oder Folgebearbeitung vorliegt . ( b ) D er ein zelne Arbeitnehm e r muss folglich während der gesamten Dauer seiner Arbeitszeit in der Schadenaußenstelle davon ausgehen, dass sein w e- sentliches Aufgabenspektrum auf elektronischem Wege anhand einer Vielzahl von quantitativen Kriterien (Haupt - und Analyseke nnzahlen) im Rahmen der durchgehend d e tailliert erfasst und einer Auswe r- 30 - 19 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 20 - tung auf den Ebenen einer 1 - Wochen - , 4 - Wochen - und 26 - Wochensicht (Nr. 4.1 Abs. 3 GBV) zugeführt wird. Säm t liche Auswertungen werden wochenweise fortgeschrieben und stehen jeweils am Ende einer Arbeitswoche zur Verfügung (Nr. 3.3 Abs. 1 GBV ) . Dies führt zu einem ständigen Überwachungs - und daran anknüpfenden Anpassungs - und Leistungsdruck in allen wesentl ic hen Arbeit s- bereichen . D urch die in der GBV vorgesehene Auswertung im Rahmen eines Sachbearbeiterbericht s nach Nr. 4.2 GBV w erden a nhand der Hauptkennzahlen die Arbeitsergebnisse seiner Tätigkeit abgebildet und entsprechend der Ken n- zahlen quantifiz i ert dargest ellt. Gemäß Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 GBV wird zudem m Sachbearbeiter erreichte Wert in ein Verhältnis zu e- setzt und damit anhand des jeweiligen Gruppendurchschnitt s der H auptken n- zahlen bewertet erheblich e . Zwar werden nach Nr. 4. 2 Abs. 2 GB V ge Gruppendurchschnitt, wird dem Gruppenleiter diese einschließlich der Analys e- kennzahlen und g gf. der in Nr. 4.1 Abs. 6 GBV beschriebenen Details ang e- zeigt. Diese sind dann auch Indikato ren für die Leistung und das Verhalten des einzelnen Mitarbeiters im Kontext seiner Arbeitsbedingungen (Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 GBV) und können nach den in Nr. 5.1 Abs. 1 GBV beschriebenen Ma ß- gaben dazu führen, dass der Gruppenleiter ein Mitarbeitergespräch m it dem betreffenden Sachbearbeiter zu führen hat (Nr. 5.1 Abs. 2 GBV) . W e rden in diesem Zusammenhang Maßnahmen festgelegt, k ann zudem die Auswertung der 1 - Wochensicht herangezogen werden. Unabhängig davon können der Gruppenleiter und der jeweilige Sachbearbeiter auf diese 1 - Wochen s icht z u- gre i fen (Nr. 3.2 Abs. 3 GBV) . Es ist weiterhin nicht ausgeschlossen, dass ung e- achtet der Voraussetzungen der Nr. 5. 1 Abs. 1 i- Sachbea r- beiter, auch iSd. Nr. 5.1 Abs. 2 GBV, zu besprechen. Das wesentliche Arbeitsverhalten und die Arbeitsleistung des einzelnen Sachbearbeiters unterliegt damit durch die Kennzahlen einer detaillierten qua n- 31 32 - 20 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 21 - titativen Beobachtung , die am Ende jede r Arb eitswoche anhand der zu erste l- lenden 1 - Wochen - , 4 - Wochen - und 26 - Wochensichten stets eine erneute - mit den Ergebnissen der Gruppe vergleichende - Auswertung erfährt. Dadurch steht der Sachbearbeiter unter ständiger Beobachtung. Dies erzeugt ein en schwerwi egende n und zudem dauerhafte n Anpassungsd ruck, möglichst in allen maßgebenden Arbeitsbereichen in Bezug auf die Kennzahlen unauffällig zu arbeiten , um nicht auf g r später Personalg e- sprächen oder gar personellen Maßnahmen ausgesetzt zu sein ( s h . auch BAG 2 6. August 2008 - 1 ABR 16/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 127, 276) . wird nicht durch Nr. 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GBV relativiert, weil der jeweil i- ge Sachbearbeiter zunächst allein auf g lichen wird . Darüber hinaus ist der Sachbearbeiter einem Erfassungs - und Auswe r- tungs system unterworfen, bei dem er nicht einmal erkennen kann, ob sein A r- beitsergebnis bei den Hauptkennzahlen erheblich abweicht. Durch die O rienti e- rung des Schwellenwertes, der zur Ermittlung von erheblichen Abweichungen i- er nicht verlässlich einschätzen, ob bei ihm eine Abweichung vorliegt, die zu eine r Anzeige iSd. Nr. 4.2 Abs. 2 Satz 2 GBV führt. Die wöchen t- liche Fortschreibung der für Abweichungen maßgebenden 1 - Wochen - , 4 - Wochen - und 26 - Wochen - Auswertungen (Nr. 3.3 Abs. 1 iVm . Nr. 4.2 Abs. 2 GBV) erfolgt jeweils retrospektiv am Ende der jeweiligen W auch anhand seiner eigenen Bewegungsdaten aus der Vorwoche (Nr. 3.2 Abs. 3 GBV) nicht erkennen, ob er sich mit seinem Arbeitsergebnis bei der j e- weiligen Hauptken nzahl innerhalb des für ihn maßgebenden Schwellenwertes der Gruppe für den Auswertungszeitraum bewegt , selbst wenn ihm eine Abwe i- chung angezeigt wurde, weil die Auswertung retrospektiv erfolgt . Weiterhin ist eine erhebliche Abweichung nicht von einem fes t bestimmten Wert ab h ängig, sondern von der jeweiligen Zusammensetzung der Gruppe und deren Erge b- nissen . Weder auf deren Größe noch auf ihre Zusammensetzung hat der A r- beitnehmer einen Einfluss. Eine Veränderung der Gruppenzusammensetzung 33 - 21 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 22 - kann aber dazu führen, dass bei einem Sachbearbeiter trotz gleichbleibender Leistung Soweit die Arbeitgeberin a n- die erbrachte Leistung einschätzen, ble ibt offen, wie ihm dies möglich sein soll. Ihr weiteres Argument, der Sachbearbeiter werde in seiner Gruppe an seinen Leistungen gemessen und es entst ü nden Konflikte, wenn ein Mitarbeiter pe r- manent unterstützt werden müsse , wird von de n Zwecken der GBV n icht getr a- gen. Diese soll neben dem Erkennen von Ungleichgewichten in der Bela s- tungssituation der einzelnen Ebenen eine sach - und mitarbeitergerechte A r- beitssteuerung ermöglichen (Nr. 2 Abs. 1 GBV) , nicht aber eine Gruppe nerwa r- tung an ein quantitatives Erg ebnis eines Gruppenmitglieds . Es werden zudem Durchschnitt s werte aller Hauptkennzahlen. Das hat zur Folge , dass ein Sac h- bearbeiter, der nur in einer Hauptkennzahl erheblich abweicht, in den anderen Hauptkennzahlen aber über dem Gruppendurchschnitt liegt, im Sachbearbe i- terbericht ausgewiesen wird, während derjenige, der in allen Hauptkennzahlen deutlich unterhalb des Gruppen durchschnitts liegt, ohne hier bei erheblich iSv. Nr. 3.2 Abs. 2 GBV abzuweichen , dem Gruppenleiter überhaupt nicht e- (Nr. 4.2 Abs. 2 GBV) . Dem einzelnen Sachbearbeiter erschließt sich aufgrund des Berichts a ußerdem anderen Hauptkennza h- len im Verhältnis zum Gruppendurchschnitt darstellen. ( c ) Für diesen schwerwiegenden dauerhaften Eingriff in das Persönlic h- keitsrecht der Arbeitnehmer gibt es keine hinreichende Rechtfertigung. Er wird nicht durch überwiegend schutzwür dige Belange der Arbeitgeberin gedeckt. ( a a) Die Arbeitgeberin hat zwar grundsätzlich ein berechtigtes Interesse d a- ran, die Belastungssituation der Arbeitnehmer zu erfassen und zu analysieren, um ihre Arbeitsabläufe umzugestalten und zu effektuieren. ( b b) Vorliegend führt aber die in der GBV vorgesehene Überwachung durch eine technische Einrichtung dauerhaft zu eine r nahezu lückenlosen Erfassung einzelner Arbeitsschritte des betreffenden Sachbearbeiter s während seiner g e- s a mten Arbeitszeit. Anders als die Arbeitgeberin meint, wird dieser Eingriff nicht 34 35 36 37 - 22 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 23 - durch d en zeitlich befristeten Zugriff auf die einzelnen Auswertungen (Nr. 4.7 GBV) und die grundsätzlich gebotene Vernichtung von Gesprächsprotokollen (Nr. 5.1 Abs. 4 GBV) entsprechend der Fristen nach Nr. 4.7 Abs. 1 und Abs. 3 GBV sowie die Löschung aller mitarbeiterbezogenen Daten und der daraus g e- nerierten Berichte spätestens nach 400 Tagen (Nr. 9 Abs. 1 GBV) ( teilweise ) kompensiert . Dies übersieht, da s s die betroffenen Arbeitnehmer durch Au f- zeichnung der Bewegungsdaten und deren Auswertung anhand der Haupt - und Analysekennzahlen dem geschilderten Überwachung s - und Anpassungsdruck auf g rund der wöchentlich fortgeschriebenen Auswertungen zeitlich unbefristet ausgesetzt sind. Auch das Berechtigungskonzept hin dert nicht die S chwere des Eingriffs. Jedenfalls dem Gruppenleiter als unmittelbaren Vorgesetzten werden Abweichungen bei einer Hauptkennzahl stets angezeigt (Nr. 3.2 Abs. 3 GBV) . Die Einigungsstelle hat sich - ausgehend von der Zielsetzung der GBV - nicht etwa darauf beschränkt, zeitlich befristet und beispielsweise be grenzt auf Schadenaußenstellen, bei denen für einen konkreten Zeitraum erhebliche A b- weichungen zur durchschnittlichen oder einer von ihr er warte ten Produktivität ausgemacht wurden , spezi fische Erhebungen durchzuführen, die hätten geei g- net sein können, einen damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht aller Arbeitnehmer zu begrenzen. Durch die von ihr gewählte Methode werden sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob ihre Bela stung und ihre Lei s- (Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 GBV) bereits entspr echen würde , einer umfassenden Überwachung durch das Erfassen und das Speichern ihrer Bewegungsdaten und deren Au s- wertung ausgeset zt . 3 . Die Unwirksamkeit der Regelung über die Erfassung und Speicherung Nr. 3.2 Abs. 1 GBV führt zugleich dazu, dass die darauf gestützten B estimmungen der GBV über die weiteren Auswe r- tungen gemäß Nr. 4.3 bis Nr. 4.5 GBV (Gruppenbericht, SAS - Bericht, DB - Bericht) unwirksam sind. Nr. 4 GBV führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit dort geregelt o- , wie die Auslegung der GBV e rgibt, nicht d ie Erfassung und das Speichern der B ewegungsdaten iSd. Nr. 3.2 Abs. 1 GBV, 38 39 - 23 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 - 24 - weil anderenfalls eine Auswertung für einen Sachbearbeiterbericht nach Nr. 4.2 GBV nicht möglich wäre . Das zeigt neben Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 3 GBV die syst e- matische Stel lung von Nr. 4 GBV - - sowie Nr. 4 Satz 1 Halbs. 2 GBV festgelegte Anonymisierung kleinste Auswertungsdime n- sion . Lediglich bei den Auswertungen auf de r Ebene der Gruppe - dort mi t Ausnahme der Regelung in Nr. 4.3 Abs. 2 Spiegelstrich 3 GBV - , der Schade n- außenstellen und des Direktionsberichts (Nr. 4.3 bis Nr. 4.5 GBV ) kommt es zu einer Anonymisierung der Darstellung in den einzelnen Berichten, die die Au s- wertungen in Bezug auf einzelne Sachbearbeiter nicht zum Gegenstand haben. III . Die Unwirksamkeit der genannten Bestimmungen der GBV hat die des gesamten Einigungsstellenspruchs zur Folge (BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 39 mwN, BAGE 145, 330) . De r verbleibende Teil der G BV stellt ausgehend von ihrer Zielsetzung o hne die Ausgestaltung über die Erfassung und Speicherung der Bewegungsdaten der einzelnen Sachbearbeiter und die darauf gestützten Auswertungsberichte keine sinnvolle und in sich geschloss e- ne Regelung mehr dar. Die Bestimmungen über die Eskalationsstufen (Nr. 4.6 GBV) sowie die jenigen über die Personalsteuerung und die Führungsveran t- wo r tungen von Gruppen - und Schadenaußenstellenleiter n sowie der Direkt i- onsbevollmächtig t en (Nr. 5 GBV) einschließlich d er damit verbundene n Konflik t- regelung nach Nr. 7 GBV ebenso wie die in Nr. 6 GBV vorgesehene Qualifizi e- rung anlässlich der Einführung der GBV bauen auf den Berichten nach Nr. 4. 2 bis Nr. 4. 5 GBV auf . Deshalb kann vorliegend da hinstehen, ob für die nachfo l- genden Regelungen der GBV jeweils ein zwingendes Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats besteht. IV. Ist die GBV bereits aus Rechtsgründen unwirksam, bedarf es keiner Entschei dung, ob der Gesamtbetriebsrat die Zwei - Wochen - Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG gewahrt hat und zur Geltendmachung eines Ermessen s- fehlgebrauchs der Einigungsstelle berechtigt war. Deshalb muss der Senat nicht darüber befinden , ob der Gesamtbetriebsrat am 2 1. Juni 2012 einen u n- haben soll , weil - wie es das Landesa r- 40 41 - 24 - 1 ABR 46/15 ECLI:DE:BAG:2017:250417.B.1ABR46.15.0 beitsgericht angenommen hat - die Anfechtung eines Spruchs der Einigung s- kann offenbleiben , ob die Auffassung der Beschwerdeinstanz zutreffend ist, durch den nachfolgenden Beschluss des Gesamtbetriebsrats vom 1. August 2012 werde die zweiwöchige Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG trotz rechtzeitig eingegangener Antragsbegründungsschrift nicht gewahrt. Dagegen spricht, dass der Zweck der materiell - rechtlichen Ausschlussfrist, binnen kurzer Zeit Klarheit darüber zu er langen, ob eine Anfechtung auf Ermessensfehler gestützt wird (BAG 2 6. Mai 1988 - 1 ABR 1 1/87 - zu B I 2 d bb der Gründe) , auch in d en Fällen gewahrt wird, in denen eine entsprechend begründete und innerhalb der Z wei - Wochen - Frist eingehende Antragsschrift Ermessensfehler benennt. Schmidt K. Schmidt Treber Klebe Hann
Full & Egal Universal Law Academy