Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. März 2014 Erster Senat - 1 ABR 77/12 - I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 9. Februar 2012 - 3 BV 774/11 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Unterlassungsanspruch - grobe r Verstoß gegen die betriebsverfassung s- recht liche Ordnung Bestimmung en : BetrVG § 23 Abs. 3, § 98 Abs. 3 und Abs. 4; ZPO § 2 Nr. 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 77/12 9 TaBV 75/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Arbeitgeberin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 18. März 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerich ts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie den ehre n- amtlichen Richter Wisskirchen und die ehrenamtliche Richterin Seyboth für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 77/12 - 3 - 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Hessisc hen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2012 - 9 TaBV 75/12 - aufgehoben. 2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2012 - 3 BV 774/11 - abgeändert. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Erse t- zung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle Arbeitnehmer für Maßnahmen der betrieblichen Beruf s- bildung freizustellen. Der Arbeitgeberin wird für jeden Fall der Zuwiderhan d- lung ein O rdnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch im Zusa m- menhang mit der Freistellung von Arbeitnehmern für Maßnahmen der berufl i- chen Bildung. Die Arbeitgeberin betreibt ein Logistikunternehmen. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Mit Schreiben vom 8. März 2011 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur Freistellung des Arbeitnehmers N zur Teilnahme am Leh r- in der Zeit vom 23. bis zum 27. Mai 2011 . De r Betriebsrat verweigerte die Zustimmung mit E - Mail vom 14. März 2011 und b e- nannte insgesamt sechs andere Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach b e- vorzugt hie rfür einzuplanen seien. Zur Begründung führte er aus, es sei nicht ersichtlich, dass der Arbeitnehmer N die Weiterbildung benötige. Mit E - Mails vom 21. und 22. März 2011 beantragten sowohl Herr N als auch die A r beitg e- berin erneut die Zustimmung d es Betriebsrats zu diese m Lehrgang . Auch hierzu 1 2 3 - 3 - 1 ABR 77/12 - 4 - verweigerte der Betriebsrat mit E - Mail vom 11. April 2011 seine Zusti m mung und benannte erneut andere Arbeitnehmer, die seiner Auffassung nach bevo r- zugt zu berücksichtigen seien. Der Arbeitnehmer N nahm gleic h wohl an der Weiterbild ungsmaßnahme teil. Nach einem Protest des B e trieb s rat s gegen di e- ses Vorgehen entschuldigte sich ihm gegenüber der Arbei t ne h mer N mit E - Mail vom 24. August 2011 und erklärte zugleich, er we r de künftig an so l chen Ma ß- nahmen ni cht mehr ohne Zustimmung des Betrieb s rats teilnehmen. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Arbeitgeberin habe seine B e- teiligungsrechte bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen bewusst und hartnäckig missachtet. Er hat in der Rechtsbeschwerde zuletzt beantr agt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Erse t- zung der fehlenden Einigung durch die Einigung s- ste l le Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und sonstigen Bildungsmaßnahmen frei z u- stellen; hilfsweise, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder ohne Erse t- zung der fehlenden Einigung durch die Einigung s- ste l le Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und sonstigen Bildungsmaßnahmen freiz u- stellen, soweit die seitens der Arbeitgeberin ausg e- wählten Teilnehmer und die Vorschläge des B e- triebsrats zusammengenommen die Anzahl der For t- bildungsplätze überschreiten; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, für den Unterlassungsanspruch fehle es an der erforderliche n Wiederholungsgefahr. Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat sein e n Haupta ntr ag und einen zusätzlich a n- gebrachten Hilfsantrag weiter. 4 5 6 - 4 - 1 ABR 77/12 - 5 - B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet . Das Landesa r- beitsgericht hat seinen Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Hauptantrag ist in der gebotenen Auslegung zulässig. 1. Nach seinem weit gefassten Wortlaut betrifft dies er Antrag sämtliche Fälle, in denen die Arbeitgeberin ohne Einigung mit dem Betriebsrat oder einen diese ers etzenden Einigungsstellenspruch Arbeitnehmer für Maßnahmen der beruflichen Bildung und sonstige Bildungsmaßnahmen freistellt. Er umfasst damit auch die K onstellationen, in denen der Arbeitgeber von ihm vorgeschl a- gene Arbeitnehmer für Bildungsmaßnahmen frei stellt, ohne dass der Betriebsrat seinerseits entsprechend § 98 Abs. 3 BetrVG Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern oder Gruppen von Arbeitnehmern des Betriebs an diese r Ma ß- nahme gemacht hat. In einem derartigen Fa ll wäre der Arbeitgeber je doch ni cht verpflichtet, nach § 98 Abs. 4 BetrVG die Einigungsstelle anzurufen . Dies ist nur dann erforderlich, wenn der Betriebsrat selbst Teilnehmer benannt hat . Er kann sich nicht darauf beschränken, der vom Arbeitgeber getroffenen Auswahl nur zu widersprechen (BAG 20. April 2010 - 1 ABR 78/08 - Rn. 16, BAGE 134, 62). Die gebotene Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung des A n- lassfalls und de r Darlegungen des Betriebsrats in den Vorinstanzen macht j e- doch deutlich, dass d ies er mit seiner Antragstellung derartige Fallkonstellati o- nen von vornherein nicht in den Blick genommen hat. Der Betriebs rat hat hier eigene personelle Gegenvorschläge zu der von der Arbeitgeberin beabsichti g- ten Freistellung für die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gemacht. D er Antrag ist des halb dahin zu verstehen, dass er sich nur auf solche Fallkonstell a- tionen bezieht, in denen er mit eigenen Vorschlägen der von der Arbeitgeberin für die Bildungsmaßnahme getroffenen Personalauswahl die Zustimmung ve r- weigert . Weitergehende Rechte nimm t der Betriebsrat nicht in Anspruch. Dieses Antragsverständnis hat der Betriebsrat in der Anhörung vor dem Senat best ä- tigt. 7 8 9 10 - 5 - 1 ABR 77/12 - 6 - 2. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts schließt de r Wortlaut des Hauptantrags auch den Fall ein, dass der Betriebsrat zu de m Antrag der Arbei t- geberin einen personellen Gegenvorschlag macht und die Anzahl der insg e- samt zur Verfügung stehenden Fortbildungsplätze größer ist als die Gesamtzahl der von der Arbeitgeber in und dem Betriebsrat zusammen vorgeschlagenen Bewerber. Soweit das Beschwerdegericht aus diesem Grund den Hauptantrag als Globalantrag mit der Begründung abgewiesen hat, i n einer solchen Konste l- lation bestehe kein betriebsverfassungsrechtlicher Konflikt, weil alle vorg e- schlagenen Arbeitnehmer an der Bildungs maßnahme t eilnehmen könn ten, hat es verkannt, dass diese fernliegende Fallkonstellation vom Antrag offenkundig nicht erfasst ist . Es ist nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat einen Unterla s- sungsanspruch auch für Fälle begehrt, in denen kein rechtlich relevanter Streit mit der Arbeitgeberin besteht. 3. Der so verstandene Hauptantrag ist zulässig. Er ist hinreichend b e- stimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei den im Antrag verwendeten Begriffen handelt es sich um Rechtsbegriffe des § 98 BetrVG, deren Inhalt zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht. Die Arbeitgeberin kann erkennen, was von ihr verlangt wird. II . Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin hat grob gegen ihre Ve r- pflichtungen aus § 98 Abs. 4 BetrVG verstoßen, indem sie - ohne sich mit dem Betrieb srats geeinigt zu haben und ohne Ersetzung der fehlenden Einigung durch die Einigungsstelle - einen Arbeitnehmer für eine Maßnahme der betrie b- lichen B eruf sb ildung frei ge stell t hat. Gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG kann der B e- triebsrat daher von der Arbeitgeberin verlangen, dies zukünftig zu unterlassen. 1. Der Lehrgang m- mendem Vortrag der Beteiligten der beruflichen Fortbildung der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin. Es handelt sich damit um eine Maßnahme der betrieblic hen Berufsbildung iSd. § 98 BetrVG. 2 . Nach § 23 Abs. 3 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei e i- nem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfa s- 11 12 13 14 15 - 6 - 1 ABR 77/12 - 7 - sungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu u n- te r lassen. Ein grober Verstoß des Arbeitgebers ist b ei einer objektiv erheblichen und offensichtlich schwerwiegenden Pflichtverletzung zu bejahen (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) . Auf ein Verschulden des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an . Der Annahme eines grobe n Verstoß es kann entg e- genstehen , dass der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG 19. Januar 2010 - 1 ABR 55/08 - Rn. 28, BAGE 133, 75) . Eine grobe Pflichtverletzung indiziert die Wiederh o- lungsgefahr. Diese ist nur dann ausgesch lossen, wenn aus faktischen oder rechtlichen Gründen eine Wiederholung des betriebsverfassungswidrigen Ve r- haltens ausscheidet. Die bloße Zusicherung, zukünftig betriebsvereinbarung s- widriges Verhalten zu unterlassen, genügt hierfür hingegen nicht (BAG 7. Fe bruar 2012 - 1 ABR 77/10 - Rn. 15) . 3 . Bei der Gewichtung grobe n Tatsacheninstanzen einen Beurteilungsspielraum. Das Rechtsbeschwerdeg e- richt kann nur nachprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den Begriff selbst ve r- kannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Den k- gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung w e- gen des Übersehens wesentlicher Umstän de offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. BAG 22. Juni 1993 - 1 ABR 62/92 - zu B III 3 a der Gründe, BA GE 73, 291) . 4 . Diesem eingeschränkten rechtsbeschwerderechtlichen Überp r üfung s- maßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Das Landesarbeit s- geri cht hat zu Unrecht einen groben Verstoß der Arbeitgeberin gegen ihre Ve r- pflichtungen aus § 98 Abs. 4 BetrVG verneint. Es ist hierbei von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen und hat den Sachverhalt unvol l- ständig gewürdigt. a) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der einmalige Verstoß der Arbeitgeberin gegen § 98 Abs. 4 BetrVG könne nicht als grob iSd. § 23 Abs. 3 BetrVG angesehen werden, ist unzutreffend. Auch die einmalige Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz kann grob iSd. § 23 Abs. 3 16 17 18 - 7 - 1 ABR 77/12 - 8 - BetrVG sein, wenn sie nur schwerwiegend genug ist ( BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - zu B II 2 der Gründe ) . b) Bei der Gewichtung des Verstoßes gegen § 98 Abs. 4 BetrVG hat das Landesarbeitsgericht zwar berücksichtigt, dass der Betriebsrat zu dem von der Arbeitgeberin für die Bildungsmaßnahme vorgeschlagenen Arbeitnehmer N mehrere namentlich benannte Gegenvorschläge gemacht hat , die die Anzahl der zur Verfügung stehenden Lehrgangsplätze überstiegen . Die Arbei t geberin hatte daher nach dieser Bestimmung eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Auswahl der Teilnehmer an der Maßnahme der betrieblichen Beruf s bildung herbeizuführen. Nachdem diese nicht zustande kam, war sie nach der eindeut i- gen gesetzlichen Anordnung verpflicht et, die Einigungsstelle anzurufen. Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht beachtet, dass für die Arbeitgeberin an dieser Verpflichtung kein Zweifel bestanden hat und auch nicht bestehen kon n- te. Die Arbeitgeberin hat nicht einmal behauptet, ihr sei die Re chtslage unklar gewesen. Mit ihrer abweichenden Rechtsposition hat sie sich vielmehr über die eindeutige gesetzliche Anordnung hinweggesetzt und diese offensich t lich für sich als nicht verbindlich erachtet. Sie hat damit nachhaltig und grob g e gen die betri ebsverfassungsrechtliche Ordnung verstoßen. c) E ntgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist eine Wiederh o- lungsgefahr nicht deswegen ausgeschlossen , weil sich der Arbeitnehmer N für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme mit E - Mail vom 24. August 2011 entschuldigt und erklärt hat, Versäumnisse dieser Art kämen zukünftig nicht wieder vor. Diese Entschuldigung ist für die Gewichtung der Pflichtverle t- zung der Arbeitgeberin schon deswegen irrelevant, weil sie ihr nicht zugerec h- net werden kann u nd sich auch nur auf das Verhalten dieses Arbei t nehmers bezieht. Nicht einmal die Arbeitgebe rin hat behauptet, dass diese E r klärung in ihrem Namen oder durch sie bevollmächtigt abgegeben worden sei. Im Übrigen wäre eine solche Erklärung ohne das Hinzutrete n weiterer Umstä n de auch nicht geeignet, eine Wiederholungsgefahr zu verneinen. 19 20 - 8 - 1 ABR 77/12 d ) Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die durch die grobe Pflichtverletzung indizierte Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist, liegen nicht vor. Schmidt Koch Linck Wisskirchen Seyboth 21
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