Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. März 2019 Erster Senat - 1 ABR 42/17 - ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 I. Arbeitsgericht Göttingen Beschluss vom 15. März 2016 - 1 BV 21/15 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 17. Juli 2017 - - Entscheidungsstichwort e : Unterlassungsansprüche - unzulässige Rechtsausübung Leits atz : Den Unterlassungsansprüchen des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG kann in besonders schwerwiegenden und eng begrenzten Ausnahmefällen der Einwand der unzulässigen Rechtsaus- übung nach § 2 Abs. 1 BetrVG entgegenstehen. ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 42/17 8 TaBV 42/16 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. März 2019 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 12. März 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin nen a m Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie d ie ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Stemmer für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Juli 2017 - 8 TaBV 42/ 16 - aufgehoben. - 2 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 3 - Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird - unter Z u- rückweisung der Beschwerde des Betriebsrats - der Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 15. März 2016 - 1 BV 21/15 - abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Unterlassungsansprüche des Betriebsrats. Die tarifgebundene Arbeitgeberin betreibt eine in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgenommene Klinik. Dort ist der antragstellende Betriebsrat gebildet. In der Klinik arbeiten etwa 335 Arbeitnehmer, Auszubildende und Pra k- tikanten im allgemeinen Pflegebereich, in verschiedenen Funktionsbereichen und im ärztlichen Dienst nach monatlichen Dienstplänen . Leitende Angestellte beschäftigt die Arbeitgeberin nicht. Nach den für s ie geltenden Tarifverträgen beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für die ärztlichen und nichtärztlichen Arbei t- nehmer innerhalb bestimmter Ausgleich s zeiträume durchschnittlich 40 Stund en in der Woche . Mit Zustimmung des Betriebsrats legte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 10. Dezember 1998 und 5. Januar 1999 für den Allgemeinen Pflegedienst, den OP - Bereich und die Zentralsterilisation Arbeits - sowie Pausen zeit en fest. Danach sind fü r die fünfzehn - oder dreißig minütigen Pausen Zeitko rridore vo r- gesehen. Die Arbeitgeberin kündigte dies e Regelungen in der Folgezeit. Die Aufstellung der Dienstpläne erfolgte zwischen den Beteiligten bis Anfang 2015 einvernehmlich. Ende Januar 2015 beschl oss der Betriebsrat, die Arbeitgeberin solle die Dienstpläne spätestens vier Wochen vor deren Inkraf t- tr e ten vorlegen, damit das Mitbestimmungsverfahren spätestens zwei Wochen vor Beginn der Dienstplanperiode abgeschlossen werden könne. Zeitgleich e r- 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 4 - klärte er sein Einverständnis mit arbeitnehmerseitig veranlassten Schicht w ec h- seln. Den von der Arbeitgeberin vorgelegten Dienstpläne n für März 2015 stimmte der Betriebsrat zum Teil zu. Dies teilte er der Arbeitgeberin am 11. Februar 2015 mit . Da aus seiner Sicht bezüglich der anderen Dienstpläne k eine Einigungsmöglichkeit zwischen den Beteiligten bestand , bat die Arbeitg e- berin den Betriebsrat, sich mit der Bildung einer Einigungsstelle einverstanden zu erklären . Dies lehn te er ab. Die Arbeitgeberi n leitete am 20. Februar 2015 beim Arbeitsgericht ein Verfahren zur Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Eine noch am selben Tag erfolgte Anfrage des Gerichts beim Betriebsrat nach einer e invernehmlich en Einigung , damit die Einigungsstelle kurzfristig tag en könne, blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, sie wolle nichts unversucht lassen, die Dienstpläne noch vor Beginn der Dienstplanperiode einer Einigung zuzuführen; daher bat sie ihn e r- neut, der E inrichtung einer Einigungsstelle zuzustimmen und einen Vorsitze n- den hierfür auszuwählen. Das Schreiben blieb unbeantwortet. Durch Beschluss vom 27. Februar 2015 bestellte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zur R e- gelung der Angelegenheit . Der Verfahren sbevoll mächtigte des Betriebsrat s kündigte an, hiergegen Beschwerde einzulegen. Mit Schreiben vom 2. März 2015 versuchte die Arbeitgeberin abermals vergeblich, den Betriebsrat zu Ve r- handlungen in der Einigungsstelle zu bewegen. Den Dienstplänen für April 2015 stimmte der Betriebsrat ebenfalls tei l- weise zu. Mit der freiwilligen Bildung einer Einigungsstelle für die übrigen Dienstpläne war er nicht einverstanden . Die Arbeitgeberin leitete am 6. März 2015 ein Verfahren zur Einsetzung ei ner Einigungsstelle beim Arbeitsgericht ein. Im Anhörungster min am 13. März 2015 vereinbarten die Beteiligten die E r- richtung einer entsprechenden Einigungsstelle . Nachdem der Betriebsrat die vom Vorsitzenden der Einigungsstelle vorgeschlagenen Termine fü r den 23., 25. und 27. März 2015 abge lehnt hatte , fand am 30. März 2015 eine Sitzung der Einigungsstelle statt . Trotz Auflage durch den Vorsitzenden brachte der B e- triebsrat keine auf konkrete Dienstpläne bezogene n Einwände vor. Er sprach ua. die unzureichend e Personalbemessung an. Auf Veranlassung des Vorsi t- 6 7 - 4 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 5 - zenden der Einigungsstelle vertagte sich diese ergebnislos auf den 28. April 2015. Am 10. April 2015 leitete die Arbeitgeberin erneut ein gerichtliches Ve r- fahren zur Bestellung einer Einigungsstelle ein , nachdem der Betriebsrat den eingereichten Dienstplänen für Mai 2015 zum Teil nicht zugestimmt und sich einer einvernehmlichen Bildung einer Einigungsstelle - trotz Bemühungen der Arbeitgeberin - verwehrt hatte. Im Anhörungstermin erklärte der Verfahrens b e- v ollmächtigte des Betriebsrat s, dieser werde an der Errichtung der Einigung s- stelle nicht mitwirken; die Einigungsstelle sei aufgrund der Komplexität ohnehin außer Stande , ordnungsgemäße Dienstplä n e für diesen Monat aufzustellen. Das Arbeitsgericht setzte durch Beschluss vom 20. April 2015 eine Einigung s- stel le ein. Mit Schreiben vom 23. April 2015 bat die Arbeitgeberin den Betrieb s- rat vergeblich, sich mit einer Sitzung der Einigungsstelle am 28. April 2015 ei n- verstanden zu erklären. Mit E - Mail vom se lben Tag wies der Verfahrensbevol l- mächtigte des Betriebsrats darauf hin, dieser habe bereits erläutert, aus we l- chen Gründen er die Durchführung einer Einigungsstelle ha l- te . In den folgenden Monaten wiederhol te sich dieser Sachverhalt weitg e- hend . Der Betriebsrat stimmte den jeweils von der Arbeitgeberin eingereichten Dienstplänen - mit Ausnahme der Dienstpläne für August 2016 - teilweise nicht zu und erklärte sich lediglich hinsichtlich der Dienstpläne für Mai 2016 mit der einvernehmli chen Bildung einer Einigungsstelle einverstanden. Im Übrigen b e- antragte die Arbeitgeberin jeden Monat beim Arbeitsgericht die Einsetzung e i- ner Einigungsstelle . Zu einem die Einigung der Beteiligten ersetzenden Spruch durch die jeweils vom Arbeitsgericht be stellte Einigungsstelle kam es nur für die Dienstpläne Mai 2016. Im Übrigen konnte die Einigungsstelle ihre Tätigkeit nicht aufnehmen, weil sich der Betriebsrat - vor Rechtskraft des Einsetzungsb e- schlusses - der V ereinbarung eines Sitzungstermins verschlos s und nicht fre i- willig Beisitzer benannte. Teilweise legte der Betriebsrat Beschwerde gegen den arbeitsgerichtlichen Einsetzungsbeschluss ein oder kündigte dies e an . Die Arbeitgeberin gab die Dienstpläne dennoch im Betrieb bekannt. 8 9 - 5 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 6 - Im Betrieb der Arbeitgeberin arbeiteten im Zeitraum März bis Juni 2015 in 51 Fällen Mitarbeiter vor dem im Dienstplan ausgewiesenen Schichtbeginn oder nach dem angesetzten Schichtende. In 20 Fällen wurde n im Dienstplan ausgewiesene Schichten verlegt, in 21 Fällen entfielen - abweichend vo m Dienstplan - Schichten und 58 - mal wurden Mitarbeiter eingesetzt, obwohl sie nach dem Dienstplan frei gehabt hätten. Die Abweichungen betrafen teilweise Dienstpläne , denen der Betriebsrat nicht zugestimmt hatte . Im Juni 20 15 arbe i- teten bei der Arbeitgeberin sechs Arbeitnehmer in insgesamt 24 Fällen während ihrer Schicht ohne Pause. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, ihm stehe bei der Aufste l- lung der Dienstpläne und bei einer Abweichung hiervon ein Mitbestimmung s- recht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG zu. Da dieses durch die Arbeitgeb e- rin verletzt worden sei, könne er Unterlassung weiterer Verstöße verlangen. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. die beteiligte Arbeitgeberin zu verurteilen, es zu unte r- lassen, Dienstpläne ohne seine vorherige Zustimmung bzw. eine diese ersetzende Entscheidung der Ein i- gungsstelle in Kraft zu setzen ; 2. die beteiligte Arbeitgeberin zu verurteilen, es zu unte r- lassen, a. Beschäftigte abweichend von aufgestellten Dienstplänen an vorgesehenen Arbeitstagen aus eigener Entscheidung nicht einzusetzen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats oder eine di e- se ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle hierzu vorliegt und es sich nicht um Urlaubs - , von den Beschäftigten beantragte Freizeitausgleichs - oder Krankheitstage handelt; b. Beschäftigte an dienstplanmäßig freien Tagen zur Arbeit heranzuziehen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats oder eine diese ersetzende En t- scheidung der Einigungsstelle hierzu vorliegt und es sich nicht um einen ausgesprochenen Notfall handelt; 10 11 12 - 6 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 7 - c. Beschäftigte vor dem planmäßigen Arbeitszeitb e- ginn zu beschäftigen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats oder eine diese ersetzende En t- scheidung der Einigungsstelle hierzu vorliegt und es sich nicht um einen ausgesprochenen Notfall handelt; d. Beschäftigte nach dem im Dienstplan vorgeseh e- nen Ende der Schicht zu beschäftigen, solange keine Zustimmung des Betriebsrats oder eine di e- se ersetzende Entscheidung der Einigungsstelle hierzu vo rliegt und es sich nicht um einen Notfall handelt; e. Beschäftigte in anderen Schichten als im Diens t- plan vorgesehen einzusetzen, solange keine Z u- stimmung des Betriebsrats oder eine diese erse t- zende Entscheidung der Einigungsstelle hierzu vorliegt und e s sich nicht um einen ausgespr o- chenen Notfall handelt; f. Beschäftigten nicht die zwischen den Betriebspa r- teien vereinbarten Pausenzeiten zu gewähren, solange keine Zustimmung des Betriebsrats oder eine diese ersetzende Entscheidung der Ein i- gungsstelle hierzu vorliegt und es sich nicht um einen ausgesprochenen Notfall handelt ; 3. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 10.000,00 Euro anzudrohen. Die Arbeitgeberin hat Antragsabweisung beantragt . Sie hat geltend g e- macht , e s sei mit dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusam menarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG nicht vereinbar, wenn der Betriebsrat ohne konkrete Begrü n- dung Dienstpläne ablehne und sich den Verhandlungen der Einigungsstelle entziehe. Sie sei gesetzlich verpflichtet, die Krankenversorgung sicherzustellen. Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin unter Androhung eines Or d- nungsgeld s von bis zu 10.000,00 Euro untersagt, Beschäftigte ohne - ggf. e r- setz te - Zustimmung des Betriebsrats außerhalb der in den Dienstplänen vo r- gesehenen Schichten und Zeiten zu beschäftigen; im Übrigen hat es die Antr ä- ge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsg e- richt unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin den Anträgen des Betriebsrats stattgegeben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeb e- rin ihr Begehren auf Antragsabweisung weiter. 13 14 - 7 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 8 - Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens habe n die Betriebsparteien am 6. September 2017 eine Betriebsvereinbarung zu Grundsätzen der U r- laubsplanung (BV Urlaub) geschlossen. Nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 BV U r- laub kann bereits genehmigte r Urlaub auf Antrag des Mitarbeiters geändert werden . Derartige Änderungen bedürfen bei Vorliegen bestimmter Vorausse t- zungen nicht der Zustimmung des Betrieb srats (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BV Urlaub) . Zudem traten am 9. April 2018 bei der Arbeitgeberin die - jeweils auf einem E i- ni gungsstelle nspruch beruhenden - Betriebsvereinbarungen zu den Grundsä t- zen der Planung von Dienstplänen (BV Dienstplangrundsätze) und zur Au fste l- lung und Änderung von Dienstplänen (BV Verfahrensgrundsätze) in Kraft. Nach § 4 Abs. 1 BV Dienstplangrundsätze sind die Arbeitnehmer berechtigt, die Lage der Pausen im vorbestimmten Rahmen (innerhalb der Pausenkorridore) zu B e- ginn des Dienstes festzul egen; die jeweiligen Pausenkorridore sind in den - in gesonderten Betriebsvereinbarungen geregelten oder als Anlage zur BV Dienstplangrundsätze enthaltenen - Dienstplanschemata für die einzelnen A b- teilungen festgelegt . Die Lage der jeweiligen Pause ist mit den anwesenden Arbeitskollegen der Abteilung abzustimmen. Kann keine Einigung erzielt we r- den, ist die Lage durch den Vorgesetzten zu bestimmen (§ 4 Abs. 1 BV Diens t- plangrundsätze) . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Er folg. Das Land esarbeitsgericht hat den Anträgen des Betriebsrats zu Unrecht stattgeg e- ben. Die Unterlassungsanträge sind zwar zulässig, jedoch unbegründet. I . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist entgegen der Ansicht des Betriebsrats zulässig. Ihre Begründung genügt den gesetzlichen Anforderu n- gen. 1 . Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rec htsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 21. Oktober 15 16 17 18 - 8 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 9 - 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11 mwN) . Der Rechtsbeschwerdeführer muss darl e- gen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176) . Bei mehreren Streit - oder Verfahrensgegenständen muss für jeden eine auf die angefochte ne En t- scheidung zugeschnit tene Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streit - oder Verfahrensgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 23. Februar 201 6 - 1 ABR 82/13 - Rn. 19 mwN) . 2 . Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdeb egründung gerecht . Die Arbeitgeberin hält die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts deshalb für rechtsfehlerhaft, weil sie - anders als vom Landesarbeitsgericht letztlich ang e- nommen - die Geltendmachung sämtlicher mit den Anträgen verfolgten Unte r- lassungs ansprüche angesichts des Verhaltens des Betriebsrats für treuwidrig und daher für eine unzulässige Rechtsausübung hält. Damit zeigt sie einen nach ihrer Ansicht vorliegenden Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts auf. II . Die Rechtsbeschwerde hat nicht d eshalb teilweise Erfolg, weil die B e- schwerde des Betriebsrats gegen den die Anträge zum Teil a bweisenden B e- schluss des Arbeitsgerichts unzulässig war. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Beschwerde sei von einer zu ihrer Einlegung bevollmächtigten Rechtsanwältin unterzeichnet. Es hat den Beschluss des Betriebsrat s vom 19. April 201 6 über die (namentl i- che) Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des B e- sc hwerdeverfahrens dahin ausgelegt, dass dieser auch die Vertretung durch andere der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten angehörende Rechts anw älte umfass e . Diese - vom Senat nur eingeschränkt überprüfbare Auslegung (zu den Maßstäben vgl. etwa BAG 6. Dezember 2017 - 5 AZR 815/16 - Rn. 14 mwN) - ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Die Beauftragung eines einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwalt s bezieht sich im Zweifel nicht nur auf den die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt, sondern auf all e der Sozietät angehörende Anwälte (vgl. BGH 6. Juli 1971 - VI ZR 94/69 - zu 1 der Gründe, BGHZ 56, 355; 10. März 1988 - III ZR 195/86 - zu 2 a der Gründe mwN; 5. November 1993 - V ZR 1/93 - zu II 1 der Gründe mwN , BGHZ 124, 19 20 21 - 9 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 10 - 47 ) . Anhaltspunkte, die ausnahmsweise auf die Begründung eines Einzelma n- dats schließen lassen könnten, bestehen nicht. Der bloße Umstand, dass der Beschluss des Betriebsrats nur einen Sozius benennt, reicht nicht aus . III . Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist deshalb begrü ndet , weil die zulässigen Unterlassungsanträge des Betriebsrats unbegründet sind. 1. Die A n tr ä g e zu 1. und 2. sind zulässig. a) Allerdings bedürfen sie zur Bestimmung ihres jeweiligen Verfahrensg e- genstands der Auslegung. a a ) Bei einem der Abwehr künft iger Beeinträchtigungen dienenden Unte r- lassungsanspruch wird in der Regel ein Verbot einer als rechtswidrig angegri f- fenen Verhaltensweise begehrt. Diese legt der Antragsteller in seinem Antrag sowie der zu dessen Auslegung heranzuziehenden Begründung fest. Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt den Inhalt des Unterla s- sungsbegehrens (BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 24, BAGE 162, 98) . b b ) Nach der sprachlichen Fassung des Antrags zu 1. soll die Arbeitgeberin es künftig unterlassen, D n- deres Begehren als mit den Anträgen zu 2. Buchst. a bis e. Die in den betre f- fenden Anträgen zu 2. verwendeten Formulierun gen zeigen, dass diese darauf zielen, der Arbeitgeberin den tatsächlichen Einsatz einzelner Arbeitnehmer a b- weichend von aufgestellten Dienstplänen verbieten zu lassen. Demgegenüber geht es dem Betriebsrat mit dem Antrag zu 1. darum, der Arbeitgeberin zu u n- ters agen, die monatlichen Dienstpläne vor Beginn der Dienstplanperiode b e- kannt zu geben und dadurch ihr Weisungsrecht gegenüber den darin aufgefüh r- ten Arbeitnehmer n hinsichtlich der Arbeitszeit auszuü ben. Dieses Antragsve r- ständnis hat der Betriebsrat im Anhörungstermin vor dem Senat bestätigt. N ach seiner zum Antrag gegebenen Begründung sind dabei solche Situationen nicht vom Antrag zu 1. erfasst Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts gegeben ist und daher kein Mitbestimmung srecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG besteht (vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - 22 23 24 25 26 - 10 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 11 - Rn. 29 , BAGE 162, 98 ; 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 11 mwN, BAGE 122, 127) . c c) Mit den Anträgen zu 2. Buchst. a bis e möchte der Betriebsrat der A r- beitgeberin untersagen lassen, Arbeitnehmer ohne seine - ggf. ersetzte - Z u- stimmung abweichend von den zu Beginn der monatlichen Dienstplan periode bekanntgegebenen Dienstplänen einzusetzen . (1) Nach dem Vorbringen des Betriebsrats kommt es nicht darauf a n, ob er diesen Dienstpläne n seine - ggf. durch die Einigungsstelle ersetzte - Zusti m- mung erteilt hat. In personeller Hinsicht bezieht sich das mit den Anträgen ve r- folgte B egehren nicht nur auf den Einsatz von Arbeitnehmer n und Auszubilde n- den iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG , sondern auch auf Praktikanten. Diese sind nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts bei der A r- beitgeberin im Rahmen von Dienstplänen tätig . E ntgegen der Annahme der A r- beitgeberin erfassen die Anträge hingegen kein e - von ihr ohnehin nicht b e- schäf tigten - leitende n Angestellte n iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG. Zudem soll nach dem Vortrag des Betriebsrats der Arbeitgeberin keine unvorhergesehene A b- weichung von Dienstplänen verboten werden beruht . Sowe it er in den Anträgen zu 2. ausdrücklich l- tungen ausklammert, kommt dieser Verstärkung keine weitergehende Bede u- tung zu. (2 ) W , zielt der Antrag zu 2. Buchst. a darau f ab, der Arbeitgeberin zu untersagen, auf ihre Veranlassung Beschäftigte an dienstplanmäßigen Einsatztagen nicht einzuse t- zen . Nicht erfasst ist damit der von den Arbeitnehmern selbst initiierte Tausch von Dienst en. Anders als von der Rechtsbeschwerde ange nommen, fällt auch eine mögliche Nichtbeschäftigung, die sich aus einer Änderung genehmigten Urlaubs nach § 5 BV Urlaub ergibt, nicht unter das mit dem Antrag zu 2. Buchst. a verfolgte Begehren, da infolge von Urlaub unterbliebene Einsätze ausgenommen sind . Wie die vom Betriebsrat aufgelisteten Anlassfälle zeigen, liegt eine vom Antrag zu 2. Buchst. a erfasste Verletzungshandlung - in A b- grenzung zu den mit den übrigen Anträgen zu 2. verfolgten Begehren - nur 27 28 29 - 1 1 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 12 - dann vor, wenn Beschäftigte an einem im Dienstpla n ausgewiesenen Arbeitstag gar nicht eingesetzt und nicht dann, wenn sie an einem solchen Tag anders als dienstplanmäßig vorgesehen beschäftigt werden. (3 ) Mit dem Antrag zu 2 . Buchst. b will der Betriebsrat der Arbeitgeberin verbieten , Arbeitnehmer an T agen, die im Dienstplan als frei angegeben sind, ohne seine - ggf. ersetz t e - Zustimmung zu beschäftigen . Ein von den Beschä f- tigten aus eigener Veranlassung vorgenommener Schicht wechsel ist hiervon nicht erfasst, da der Betriebsrat einer solchen Dienstplan änderung zugestimmt hat. Zudem zielt der Antrag nur auf solche Fallgestaltungen, die nach Vorste l- lung des Betriebsrats seiner Mitbestimmung bedürfen. Daher stel len - anders als die Rechtsbeschwerde meint - Einsätze von Arbeitnehmern, die infolge e i- ner Verä nde rung genehmigten Urlaubs nach § 5 BV Urlaub erfolgen, keine zu untersagende Verletzungshandlung dar. (4 ) Die Anträge zu 2. Buchst. c und d erfassen eine ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Beschäftigung von Mitarbeitern vor Beginn oder nach dem Ende der im Dienstplan ausgewiesenen Arbeitszeit. Mangels anderweitiger A n- haltspunkte soll eine zu untersagende Verletzungshandlung nicht nur vor liegen , wenn die Arbeitgeberin die Beschäftigten hierzu entsprechend anweist, sondern auch, wenn sie deren früh eres oder längeres Tätigwerden duldet. Beide Antr ä- ge stellen dabei isoliert auf den Beginn bzw. das Ende des Arbeitseinsatzes ab; auf die Dauer desselben insgesamt kommt es nicht an. Die zu den beiden A n- trägen aufgeführten Anlassfälle lassen erkennen, dass es dem Betriebs rat - trotz des hiervon abweichenden Antragswortlauts - nicht darum geht, der A r- beitgeberin bloß geringfügig von der dienstplanmäßigen Arbeitszeit abweiche n- de Einsätze verbieten zu lassen. Die Anlassfälle zeigen, dass ein erheblich früherer Arbeitsbeginn als im Dienstplan vorgesehen und ein nicht nur unw e- sentliche s späteres Arbeitsende von den Anträgen erfasst werden soll . Zudem betreffen die Anträge - in Abgrenzung zum Antrag zu 2. Buchst. e - nur solche Situationen, in denen die Arbeitnehm er in ihrer im Dienstplan vorgesehenen Schicht tätig sind. 30 31 - 12 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 13 - (5 ) Der Antrag zu 2. Buchst. e richtet sich dagegen, dass die Arbeitgeberin Arbeitnehmer in anderen Schichten als im Dienstplan vorgesehen beschäftigt. In Abgrenzung zum Antrag zu 2. Buchst. b si nd nur solche Fälle erfasst, in d e- nen Arbeitnehmer an einem Kalendertag zwar in einer Schicht eingeteilt sind, jedoch an diesem Tag in einer anderen beschäftigt werden. Ausweislich der Anlassfälle reicht es aus, wenn diese Schicht am selben Tag beginnt wie dienstplanmäßig vorgesehen. Vom Dienstplan abweichende Einsätze von A r- beitnehmern infolge eines a rbeitnehmerseitig veranlassten Wechsels von Diensten sollen nicht untersagt werden . (6 ) Nach dem vom Betriebsrat in der Antragsbegründung gehaltenen Vo r- trag soll der Arbeitgeberin mit dem An trag zu 2. Buchst. f aufgegeben werden sicherzustellen, dass die Beschäftig ten die von den Beteiligten in der Pause n- regelung von 19 9 8 und 1999 vereinbarten Pausen erhalten. Anders als die übrigen Anträge bezieht sich die ser Antrag - wie die genannten Anlassfälle b e- stätigen - erkennbar nur auf Beschäftigte, die in den von den Pausenregelu n- gen erfassten Bereichen tätig sind. Worauf die Nichtgewährung der Pausen beruht, ist für das Antragsbegehren ersichtlich ohne Bedeutung. Wie der Vortrag des Betriebsrats in der Beschwerde erkennen lässt, stützt er diesen Antrag nicht auf einen Durchführungsanspruch na ch § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Dies hat er in der Anhörung vor dem Senat auch au s- drücklich klargestellt. b) Die so verstandenen Unterlassungsanträge s ind hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die verwendeten Formulierungen sind einer au s- reiche nden Konkretisierung zugänglich. Durch die konkret behaupteten Verle t- zungsformen - präzisiert anhand der aufgezeigten Anlassfälle - ist die Reichwe i- te des erstrebten Verbotsausspruchs ausreichend klar. Insoweit ist bei einem Unterlassungsbe gehren, dem notw endig gewisse Generalisierungen innewo h- nen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formulierungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den B e- stimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wenn - w ie hier - zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandete n ko n- 32 33 34 35 - 13 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 14 - krete n Verletzungshandlung en und die Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann ( vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 27, BAGE 162, 98) . Anders als die Arbeitgeberin meint, nicht zur Unbestimmtheit der Anträge , da damit ersichtlich Fälle höherer Gewalt gemeint sind ( vgl. BAG 20. März 2018 - 1 ABR 70/16 - Rn. 29, aaO). 2 . Die Unterlassungsanträge sind unbegründet . a) Der Bet riebsrat kann sein mit dem Antrag z u 1. verfolgtes Begehren weder mit Erfolg auf den al lgemeinen Unterlassungsanspruch aus § 87 Abs. 1 BetrVG (vgl. im Einzelnen BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B III der Gründe, BAGE 76, 364) no ch auf § 23 Abs. 3 Betr VG stütz en. a a) Allerdings hat die Arbeitgeberin das Mitbestimmungsrecht des Betrieb s- rats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wiederholt verletzt, indem sie im Betrieb monatliche Dienstpläne bekannt gegeben und dadurch ihr Weisungsrecht g e- genüber den darin auf geführten Beschäftigten in Bezug auf deren zeitlichen Ar beitseinsatz ohne - ggf. dur ch die Einigungsstelle ersetzte - Einigung mit dem Betriebsrat ausgeübt hat. (1 ) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Der Zweck des Mitbestimmungsrechts besteht darin, die Interessen der Arbeitneh mer an der Lage ihrer Arbeitszeit und damit zugleich ihrer freien und für die Gestaltung ihres Privatlebens nutzbaren Zeit zur Geltung zu bringen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft dementsprechend die Lage der Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit (BAG 3 0. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 22 mwN) . Der Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber tatsächliche Maßnahmen in Bezug auf die Festlegung der Arbeitszeit trifft und ein kollektiver Tatbestand besteht. Nur bei diesem Ve r- ständnis wird dem Schutzzweck der Mitbestimmung, die einseitige Anor d- nungsbefugnis des Arbeitgebers durch die Mitwirkung des Betriebsrats zu b e- grenzen, ausreichend Rechnung getragen ( vgl. BAG 30. Juni 2015 - 1 ABR 71/13 - Rn. 25) . 36 37 38 39 - 14 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 15 - (2 ) Mit der Bekanntgabe der Dienstpläne vor Beginn der Dienstplanperiode übt die Arbeitgeberin ihr Weisungsrecht gegenüber den von diesen erfassten Beschäftigten hinsichtlich der Arbeitszeit aus . Soweit der Betriebsrat diesen Dienstplänen nicht zuvor zugestimmt und auch die Einig ungsstelle die Einigung der Beteiligten nicht ersetzt hat, hat die Arbeitgeberin damit gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen. Unerheblich ist , dass sie zuvor erfolglos versucht hat, das in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren durchzuführen. Die Mitb e- stimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG ist erst dann ausgeübt, wenn entweder der Betriebsrat der mitbestimmungspflichtigen Maßnahme zugestimmt hat oder die Einigung der Betriebsparteien durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt wurde. b b) Der Geltendmachung de s sich aus diesen Verstößen ergebenden al l- gemeinen Unterlassungsanspruchs aus § 87 Abs. 1 BetrVG steht - ebenso wie dem zu Gunsten des Betriebsrats zu unterstellenden Unter lassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG - unter den besonderen Umständen des Streitfalls ausnahmsweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 2 Abs. 1 BetrVG) entgegen. (1) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Ausübung einer formalen Rechtsstellung ist als Rechtsüberschreitung missbr äuchlich und unzulässig (BGH 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 - Rn. 20) . Der im Zivilrecht in § 242 BGB zum Ausdruck gekommene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung b e- herrscht das gesamte Recht (vgl. BAG 14. Mai 1987 - 6 ABR 39/84 - zu II 3 der Gründe) . A ls allgemeine Schranke der Rechtsausübung begrenzt er sowohl Rechtsinstitute und Rechtsnormen als auch subjektive Rechte (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 17/02 - Rn. 56 mwN, BAGE 105, 19) . (2) Das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gilt gemäß § 2 A bs. 1 BetrVG auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 84/06 - Rn. 24; 13. Februar 2007 - 1 ABR 14/06 - Rn. 25 , BAGE 121, 139 ; 14. Mai 1987 - 6 ABR 39/84 - zu II 3 der Gründe mwN; 12. Februar 1980 - 6 ABR 2/78 - zu II 3 e der Gründe; 18. Septe mber 1973 - 1 ABR 7/73 - zu III 3 der Gründe , BAGE 25, 292 ) . Der dort normierte Grun d- satz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betrieb s- 40 41 42 43 - 15 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 16 - parteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzune hmen und ausz u- üben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der anderen Betrieb s- partei Rücksicht nehmen. Damit geht es letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch im Rahmen der Betriebsverfassung (vgl. BAG 26. September 2018 - 7 ABR 18/16 - Rn. 56; 28. Mai 2014 - 7 ABR 36/12 - Rn. 35, BAGE 148, 182) . (3) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats ergibt sich aus dem in § 23 Abs. 1 BetrVG vorgesehenen Antragsrecht des Arbeitgebers zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten nichts Gegenteiliges . Das in § 2 Abs. 1 BetrVG ausdrücklich veranke r- te Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zeigt , dass der Gesetzgeber dem Arbeitgeber durch die Gewährung der Antragsberechtigung in § 2 3 Abs. 1 BetrVG, die eine Auflösung des Betriebsrats und damit den Amtsverlust aller Betriebsratsmitglieder zum Gegenstand hat, nicht den Einwand ei ner - einzelfallbezogenen - unzu lässigen Rechtsausübung gegenüber dem B e- triebsrat nehmen wollte. (4) Eine gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit ve r- stoßende und damit unzulässige Rechtsausübung kann ausnahmsweise vorli e- gen, wenn sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie durch ein in erheblichem Maße eigenes betri ebsverfassungswidriges Ve r- ha l ten erlangt hat (vgl. zu den Anforderungen an eine unzulässige Rechtsau s- übung im Rahmen von § 242 BGB BGH 27. Februar 2018 - VI ZR 109/17 - Rn. 20 ). Wegen der Besonderheiten des durch die Wahrnehmung strukturell gegensätzlicher Interessen gekennzeich neten Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt eine solche unzulässige Rechtsausübung jedoch nur in besonders schwerwiegende n , eng begrenzte n Ausnahmefälle n in Betracht. ( 5 ) Aufgrund der besonderen Umstände des Ausgangsfalls ist eine solche Situation vorliegend gegeben. Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. 44 45 46 - 16 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 17 - (a ) Der Begriff der unzulässigen Rechtsausübung ist ein unb estimmter Rechtsbegriff. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist in der Rechtsb e- sc hwerdeinstanz nur darauf überprüfbar, ob es den Rechtsbegriff selbst ve r- kannt, gegen Denkgesetze, anerkannte Auslegungsgrundsätze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (vgl. etwa BAG 13. Februar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 31 mwN ) . (b ) Dieser rechtsbeschwerderechtlich eingeschränkten Überprüfung hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht stand. (a a ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Betriebsrat verhalte sich (noch) nicht treuwidrig. Di e Arbeitgeberin habe den von ihm erhobenen Vorwurf, mit dem derzeitigen Personalbestand könne sie keine gesetzes - und tarifkonformen Dienstpläne aufstellen, nicht entkräftet. Angesichts der Vielzahl erfolgter Dienstplanänderungen erscheine diese Annahme au ch nicht offe n- sichtlich unzutreffend. ( b b) Diese Würdigung ist fehlerhaft. Die Ausführungen des Landesarbeitsg e- richt s zeigen, dass es die für eine unzulässige Rechtsausübung maßgeblichen Kriterien verkannt und wesentliche Umstände übersehen hat. Weder mu ss noch kann die Arbeitgeberin die vorliegend pauschal vom Betriebsrat vorgebrachte Behauptung, die Dienstpläne seien gesetzes - und tarif widrig, entkräften. Auch indiziert die wiederhol te Änderung der Dienstpläne nicht eine vorherige G ese t- zes - oder T arifwidrig keit. ( c ) Einer Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht bedarf es nicht. Da die maßgeblichen Tatsachen fest stehen, kann der Senat die erfo r- derliche Würdigung selbst vornehmen . Danach ist die Geltendmachung des mit dem Antrag zu 1 . verfolgten Unterlassungs begehrens angesichts der besond e- ren Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise nach § 2 Abs. 1 BetrVG recht s- missbräuchlich. Der Betriebsrat hat die aus der Verletzung sein es Mitbesti m- mungsrecht s nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch die Arbeitgeberin folgenden Unterlassungsansprüche unter grobem Verstoß gegen seine aus § 74 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrVG folgenden Pflichten erlangt. 47 48 49 50 51 - 17 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 18 - (aa ) Die Arbeitgeberin ist zur Ausführung der ihr nach § 39 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 108 Nr. 2 SGB V obliegenden Verpflichtung zur Krankenhausbehan d- lung von Versicherten zwingend darauf angewiesen, in regelmäßigen Abstä n- den Dienstpläne aufzustellen, um dadurch den Einsatz des vorhandenen Pe r- sonal s zu koord inieren. Nur auf diese Weise kann sie ihren gesetz lichen Au f- trag, ei ne bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, erfü l- len . Aus diesem Grund kommt der Ausübung der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Arbeitgeberin eine erhebliche Bedeutung zu. Ang e- sichts dessen ist d er Bet riebsrat gehalten, alles zu unternehmen, um im Ra h- men des ihm gesetzlich zustehenden Mitbestimmungsrechts bei der Verteilung der von den Arbeitnehmern geschuldeten Arbeitszeit mit der Arbeitgeberin zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen . (bb) Ent gegen der Auffassung des Betriebsrats obliegt es damit nicht ledi g- lich der Arbeitgeberin, die Mitbestimmung beim Aufstellen der Dienstpläne s i- cherzustellen; vielmehr trifft auch ihn hierbei eine Mitwirkungspflicht nach § 74 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 2 Abs. 1 Be trVG . Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG haben die Betriebsparteien über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenhe i- ten zu machen. Das gesetzliche Gebot der vertrauensvollen Zu sammenarbeit ist Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen der jeweils anderen Betriebspartei Rücksicht nehmen (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 ABR 3 6/12 - Rn. 35, BAGE 148, 182) . ( c c ) Gegen diese Verpflichtung en hat der Betriebsrat vorliegend in erhebl i- chem Maß e verstoßen. Er hat weder versucht, innerbetrieblich im Sinne eines konstruktiven D i- alogs mit der Arbeitgeberin in Verhandlungen über die A usgesta ltung der - aus seiner Sicht - nicht ordnungsgemäßen Dienstpläne einzutreten, noch hat er sich bemüht, mit Hilfe der nach § 87 Abs. 2 BetrVG vom Gesetzgeber vorgesehenen Konfliktlösung zu einer Einigung über die streitigen Dienstpläne zu gelangen. V ielmehr hat er jeden Monat - bis auf zwei Ausnahmefälle - jegliche Mitwirkung 52 53 54 55 - 18 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 19 - bei einer einvernehmlichen Errichtung der unstreitig zuständigen Einigungsste l- le verwei gert und damit deren unverzügliches Tätigwerden verhindert . Soweit die Einigungsstelle auf Betreiben der Arbeitgeber in noch vor Beginn des Dienstplanzeitraums vom Arbeitsgericht eingesetzt wurde , hat er in fast allen Monaten keinerlei Bereitschaft gezeigt, noch vor Rechtskraft des Beschlusses einen Termin zur Verhandlung in der Einigungsstelle a bzustimmen. Durch di e- ses beharrliche V erhalten hat d er Betriebsrat sich allen Versuchen, im Rahmen der Verhandlungen vor der Einigungsstelle einen für beide Seiten akzeptablen Kompromis s zu erzielen , verschlossen. ( dd ) Ein berechtigter Grund für dieses o bstruktive Verhalten des Betriebsrats bestand nicht . Sein Einwand, die von der Arbeitgeberin aufgestellten Dienstpläne se i- en angesichts ihres Personalbestands nicht funktionsfähig , verkennt, dass er die Ausübung des ihm bei der Aufstellung von Dienstplänen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG obliegenden Mitbestimmung srechts nicht ohne Weiteres ablehnen kann . Dies liefe auf einen rechtlich unzulässigen Verzicht auf die Ausübung e i- nes Mitbestimmungsrechts hinaus (vgl. etwa BAG 22. August 2017 - 1 ABR 5/ 16 - Rn. 25). Vielmehr ist er gehalten, an der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzuwirken, damit die Arbeitnehmer in die Lage ve r- setzt werden, ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Aus diesem Grund ist der Betr iebsrat auch nicht berechtigt, sich dem Versuch, in einer Einigungsstelle zu einer einvernehmlichen Lösung des Konflikts zu gela n- gen , von vornherein mit dem pauschalen Hinweis zu entziehen, diese sei ang e- sichts der Komplexität nicht in der Lage, eine sachg erechte Entscheidung zu treffen. Soweit der Betriebsrat auf die Gesetzes - und Tarifwidrigkeit der Diens t- pläne verweist, fehlt es vorliegend an einer Konkretisierung dieses Vorwurfs; der bloße Verweis auf erhebliche Zeitguthaben einzelner Mitarbeiter reicht hie r- für nicht. Unabhängig davon entbinden ihn etwaige Verstöße einzelner Diens t- pläne gegen gesetzliche und tarifliche Vorgaben nicht von seiner Verpflichtung , sein Mitbestimmung srecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wahrzunehmen. 56 57 - 19 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 20 - (ee ) Aufgrund der Blockadehaltung des Betriebsrats bestand für die Arbei t- geberin keine rechtssichere Möglichkeit , die von ihr nicht in Abrede gestellten Mitbestimmung srechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Aufstellung der Dienstpläne zu wahren. (aaa ) Die Erstellung derartige r Dienstpläne kann typischerweise nur eine b e- grenzte Zeit im Voraus erfolgen. Die Arbeitgeberin hat in allen Monaten unve r- züglich das nach dem Betriebsverfassungsgesetz E rforderliche unternommen und ein Verfahren n ach § 100 ArbGG bei den Gerichten für Arbeitssachen ei n- geleitet. Auch wenn der erstinstanzliche Beschluss über die Bestellung der E i- nigungsstelle noch vor Beginn des Dienstplanzeitraums erging, konnte diese nur mit Mitwirkung des Betriebsrats sofort tätig werden. Benennt der Betriebsrat - wie vorliegend - keine Beisitzer für die Einigungsstelle, kann diese erst dann nach Maßgabe von § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG eine Entscheidung treffen, wenn der erstinstanzliche Beschluss mit Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nach § 10 0 Abs. 2 Satz 2 ArbGG rechtskräftig geworden ist. Die Errichtung e i- ner ständigen Einigungsstelle wäre ebenfalls nicht möglich gewesen, da dies nach § 76 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur durch Betriebsvereinbarung und damit nur mit Einverständnis des Betriebsrats e rfolgen kann . ( bbb ) Der Arbeitgeberin kann nicht vorgehalten werden, keine Betriebsve r- einbarung zur Dienstplangestaltung geschlossen zu haben , in der bereits ab - strakt e und verbindli ch e Vorgaben für die Aufstellung der Dienstpläne enthalten sind (vgl. dazu BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 19/12 - Rn. 17, BAGE 145, 330) . Eine solche Regelung hätte verlässlich nur mit Einverständnis des Betriebsrats g e- troffen werden können. B is Ende 2015 bestand nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgericht s für die Arbeitgeberin kein Anlass , dies e zu initiieren. Auch die Durchführung eines - vorliegend im Übrigen erfol g- ten - Einigungsstellenverfah ren s zur Regelung der Grundsätze zur Dienstpla n- gestaltung hätte den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung mit einem entsprechenden Regelungsinhalt nicht sichergestellt. Dies zeigen die auf Spr ü- chen der Einigungsstelle beruhenden BV Verfahrensgrundsätze und BV 58 59 60 - 20 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 21 - Dienstplangrundsätze anschaulich . Nach § 4 Abs. 2 BV Verfahrensgrundsätze bedarf weiterhin jeder Dien stplan der Zustimmung des Betriebsrats. b) Die Anträge zu 2. Buchst. a bis e sind ebenfalls unbegründet. S i e erfa s- sen auch Fallgestaltunge n , welche nicht Gegenstand eines Unterlassungsb e- gehrens nach § 87 Abs. 1 BetrVG und § 23 Abs. 3 BetrVG sein können. a a) Die vom Betriebsrat angeführten Anlassfälle belegen keine Verletzung des Mitbestimmungsrecht s nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. (1 ) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG hat der Betriebsrat bei der vorüberg e- henden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitz u- stimmen . Betriebsübliche Arbeitszeit ist die im Betrieb regelmäßig geleistete Arbeitszeit. Sie wird bestimmt durch den vertraglich geschuldeten regelmäßigen zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung und die für ihn erfolgte Ve rteilung auf ei n- zelne Zeitabschnitte (vgl. BAG 22. August 2017 - 1 ABR 24/16 - Rn. 24 mwN) . (2 ) Die vom Betriebsrat angeführten Anlassfälle in den Monaten April bis Juni 2015 lassen keinen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erkennen. Aus einer Schicht absage , dem Einsatz an einem dienstplanmäßig freien Tag , einer vor Schichtbeginn oder nach deren Ende liegenden Beschäftigung oder dem Einsatz in einer anderen Schicht k ann für sich genommen nicht geschlo s- sen werden, dass dadurch die betriebsübliche Arbeitszeit der betroffenen Pe r- sonen vorübergehend verkürzt oder verlängert wurde . Die für die Arbeitgeberin geltenden Tarifverträge sehen eine in einem bestimmten Ausgleichszeit raum durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit vor . Einzelne Abwe ichu n- gen vom Dienstplan können daher nur dann zu einer Verlängerung oder Ve r- kürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit führen, wenn im Dienstplan bereits das gesamte nach dem Tarifvertrag zu leistende Arbeitszeitvolumen der betroffenen Arbeitnehmer verplant ist und für die ausgefallene oder zusätzlich geleistete Arbeit innerhalb des jeweiligen Ausgleich s zeitraums nicht an einem anderen Tag ein entsprechender Ausgleich gewährt wird. Dies lässt sich den vom B e- triebsrat aufgelisteten Anlassfällen nicht entnehmen . S oweit der Betriebsrat e i- ne Liste von Arbeitnehmern vorgelegt hat , bei denen im Jahr 2016 zu keinem 61 62 63 64 - 21 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 22 - Zeitpunkt die durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit eingehalten worden sein soll , lassen sich h ieraus keine Anlassfälle ableiten, die ein em der Anträge zu 2. Buchst. a bis e konkret zuorden bar wären. bb ) Zugunsten des Betriebsrats kann unterstellt werden, die Arbeitgeberin habe durch die von ihm aufgelisteten Anlassfälle im Zeitraum April 2015 bis J u- ni 2015 de ssen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verletzt . Dennoch ist das vom Betriebsrat mit den Anträgen zu 2. Buchst. a bis e verfol g- te Begehren weder vollständig durch den allgemeinen Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG noch voll umfänglich durch den Unter lassungsa n- spruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG getragen. (1 ) Der Betriebsrat will der Arbeitgeberin mit den genannten Anträgen die Abweichung von mitbestimmten und von solchen Dienstplänen untersagen , über die die Beteiligten keine - ggf . durch die Einigungsstelle erset zte - Einigung erzielt haben . Da mit richten sich sein e Anträge zu 2. Buchst. a bis e auch d a- rauf, die Arbeitgeberin zur Durchführung von Dienstpläne n anzuhalten, die sie unter Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG aufgestellt hat . (2 ) Der allgemeine Unt erlassungsan spruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG zielt n ach seinem Sinn und Zweck jedoch nicht auf die Aufrechterhaltung eines b e- triebsverfassungswidrigen Zustand s , sondern dessen künftige Vermeidung ab . Soweit der Betriebsrat daher mit den Anträgen zu 2 . Buchst. a bis e von der Arbeitgeberin verlangt, nicht mitbestimmte Dienstpläne einzuhalten, ist sein B e- gehren nicht vom allgemein en Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 B e- trVG gedeckt. (a) In den Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG soll der Arbeitgeb er nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers Maßnahmen nur mit Zusti m- mung des Betriebsrats durchführen können. Verstößt er hiergegen, entsteht eine betriebsverfassungswidrige Lage, die durch den allgemeinen Unterla s- sungsanspruch beseitigt werden soll . D ass der Gesetzgeber diese - auch nur zeitweise - dulden wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu II B I II 2 a der Gründe, BAGE 76, 364) . 65 66 67 68 - 22 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 23 - (b) Damit dient der allgemeine Unterlassungsanspruch der Wiederherste l- lung eines betri ebsverfassungsgemäßen Zustands und nicht der Auf rechterha l- tung einer betriebsverfassungswidrigen Situation . Der Arbeitgeber ist im Ra h- men von § 87 BetrVG grundsätzlich nicht berechtigt, mitbestimmungspflichtige Maßnahmen - auch nicht zeitweise oder vorläuf ig - ohne Beteiligung des B e- triebsrats fort zu führen . Demen t sprechend kann der Betriebsrat dies auch nicht von ihm verlangen. (c ) Damit ist der Betriebs rat nicht schutzlos gestellt. Er hat die Möglichkeit, sein - von der Arbeitgeberin nicht in Abrede gestelltes - Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung der Dienstpläne auszuüben. (3 ) § 23 Abs. 3 BetrVG vermittelt dem Betriebsrat e benfalls k einen A n- spruch gegen die Arbeitgeberin auf Einhaltung nicht mitbestimmter Dienstpläne. (a ) Nach § 23 Abs. 3 Betr VG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber bei e i- nem groben Verstoß gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfa s- sungsgesetz durch das Arbeitsgericht aufgeben lassen, eine Handlung zu u n- te r lassen. Die Regelung dient dem Schutz der betriebsverfassungsrech tlichen Ordnung gegen grobe Verstöße des Arbeitgebers. Es soll ein Mindestmaß g e- setzmäßigen Verhaltens des Arbeitgebers im Rahmen der betriebsverfassung s- rechtlichen Ordnung sichergestellt werden. Mit dieser Vorschrift soll der Arbei t- geber zur Erfüllung sei ner betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten angehalten werden (BAG 20. August 1991 - 1 ABR 85/90 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 68, 200) . ( b ) Damit ist auch § 23 Abs. 3 BetrVG auf die Wiederherstellung der b e- triebsverfa ssungsmäßigen Ordnung und nicht auf d ie Aufrechterhaltung eines betriebsverfassungswidrigen Zustands gerichtet . cc) Die Anträge zu 2. Buchst. a bis e sind daher insgesamt unbegründet . Bei den Anträgen handelt es sich - entgegen der Ansicht des Betriebsrats - um Globalanträge, da sie sowohl die einseitige Änderung mitbestimmter als auch nicht mitbestimmter Dienstpläne erfassen . Damit sind sie als insgesamt unb e- gründet abzuweisen , weil unter sie auch Sachverhalte fallen , in denen das U n- 69 70 71 72 73 74 - 23 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 - 24 - terlassungsbegehren erfolglos ist (vgl. BAG 17. Sep tember 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 19 mwN) . c) Der Antrag zu 2. Buchst. f ist ebenfalls unbegründet . Der Betriebsrat kann das mit diesem Antrag verfolgte Begehren weder auf den allgemeinen Unterlas sungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG noch auf § 23 Abs. 3 B etrVG stützen. aa) Entgegen der Ansicht des Betriebsrat s hat die Arbeitgeberin durch die Anlassfälle nicht gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstoßen . Die Nichtgewä h- rung der in den Regelungen aus dem Jahr 1998 und 1999 festgelegten Pausen stellt keine neue Festsetzung von Pausenzeiten dar. Vielmehr hat die Arbeitg e- berin insoweit ausschließlich eine mitbestimmte Regelung nicht durchgeführt . bb) Zudem ist der Arbeitgeberin die Erfüllung der vom Betriebsrat geltend gemachten Ansprüche aus rechtlichen Gründen unmöglich. Mit dem durch den Antrag zu 2. Buchst. f verfolgten Begehren wird der Arbeitgeberin letztlich au f- gegeben, den Beschäftigten die in den mitbestimmten Pausenregelun gen aus dem Jahr 1998 und 1999 vorgesehenen Pausen zu gewähren . Einem solchen Bege hren kann s ie nicht mehr nachkommen . Die genannten Pausenregelungen wurden jedenfalls durch § 4 BV Dienstplangrundsätze abgelöst. (1) Der Senat hat die BV Dienstplangrundsätze nach § 293 ZPO zu b e- rücksichtigen. Ergibt sich - wie im Streitfall - aus dem Vortrag der Beteiligten, dass die normative Wirkung einer Betr iebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG in Betracht kommt, muss das Gericht diese Normen nach § 293 ZPO von Amts wegen ermitteln (vgl. für den normativ geltenden Tarifvertrag BAG 31. Jan uar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 16 mwN; 25. Januar 2017 - 4 AZR 520/15 - Rn. 29 mwN) . § 293 ZPO gilt auch für das Revisionsgericht (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 16 f. mwN) . Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der BV Dienstplangrundsätz e bestehen nicht. (2 ) § 4 BV Dienstplangrundsätze enthält eine Regelung zu Pausenzei ten. Ungeachtet dessen, ob die von der Arbeitgeberin gekündigten Regelungen zu den Pausenzeiten aus den Jahren 1998 und 1999 nach § 77 Abs. 6 BetrVG 75 76 77 78 79 - 24 - 1 ABR 42/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR42.17.0 nachwirkten, wurden s ie jedenfalls durch diese abgelöst. Die BV Dienstpla n- grundsätze gilt nach ihrem § 1 Abs. 1 für alle Arbeitnehmer und damit auch für die unter die Pausenzeiten aus den Jahr en 1998 und 199 9 fallenden Mitarbe i- ter. (3 ) Die Arbeitgeber in ist daher nunmehr gehal ten, § 4 BV Dienstplangrun d- sätze im Betrieb durchzuführen. Damit ist ihr die Erfüllung des mit dem Antrag zu 2 . Buchst. f verfolgten Begehrens rechtlich unmöglich. cc) Der Betriebsrat hat nicht geltend gemacht, seinen Antrag zu 2. Buchst. f nunmehr a uf die Einhaltung der in § 4 BV Dienstplangrundsätze geregelten Pausenzeiten stützen zu wollen. Hierin läge auch eine in der Rechtsbeschwe r- de unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstands. Das Unterlassungsb e- gehren bezöge sich in diesem Fall auf die Siche rstellung anderweitig mitb e- stimmter Pausenzeiten und damit auf einen anderen Lebenssachverhalt . d) Der ersichtlich nur für den Fall des Obsiegens mit dem Unterlassung s- antrag erhobene Antrag auf Ordnungs geld androhung fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Schmidt K. Schmidt Ahrendt Dr. Klebe Ralf Stemmer 80 81 82
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